Endgültiger IFRS 9 Finanzinstrumente veröffentlicht

Das International Accounting Standard Board (IASB) hat die endgültige Fassung von IFRS 9 Finanzinstrumente herausgegeben, der ein Modell zur Klassifizierung und Bewertung, zur Wertminderung sowie zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen enthält.

Der Standard ersetzt alle früheren Fassungen von IFRS 9 und beendet das Projekt zur Ersetzung von IAS 39. Er tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Klassifizierung und Bewertung
Zukünftig bestimmen das Geschäftsmodell und die Charakteristik der vertraglichen Zahlungsströme eines Finanzinstruments über dessen Kategorisierung. Diese wiederum entscheidet in der Folge über die Bilanzierung und die Bewertung eines Finanzinstruments. Im Ergebnis werden folgende drei Bewertungskategorien unterschieden: „Amortised cost“, „Fair value through profit or loss“ und „Fair value through other comprehensive income“.

Wertminderung (Impairment)
Die Vorschriften zur Wertminderung stellen erstmals auf erwartete Ausfälle (expected-loss statt incurred-loss model) ab. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  • Stufe 1: Ab Erstansatz soll grundsätzlich der erwartete 12-Monats-Verlust (Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle, die aus möglichen Ausfallereignissen innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Abschlussstichtag resultieren) erfasst werden.
  • Stufe 2: Bei signifikanter Kreditrisikoverschlechterung ist ab diesem Zeitpunkt auf die Erfassung von erwarteten Gesamtverlusten (Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle, die aus allen möglichen Ausfallereignissen über die Restlaufzeit des Finanzinstruments resultieren) überzugehen. Der effektive Zinssatz wird auf den Bruttobetrag des Finanzinstruments angewandt.
  • Stufe 3: Steht der Ausfall bevor oder ist bereits eingetreten, erfolgt die Bewertung wie in Stufe 2, allerdings wird der effektive Zinssatz auf den amortisierten Betrag (Bruttobetrag abzüglich Verlust) des Finanzinstruments angewandt.

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)
Das Modell soll umfangreich reformiert worden sein und verbesserte Angaben über Risikomanagementaktivitäten enthalten. Das neue Modell repräsentiert eine Überarbeitung des Hedge Accounting in der Weise, dass die bilanzielle Behandlung den Managementaktivitäten angeglichen wird. Den Bilanzlesern sollen bessere Informationen über das Risikomanagement und die Auswirkungen des Hedge Accounting auf den Jahresabschluss bereitgestellt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des IASB.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 29.07.2014

Erstmals Mindestlohn in der Fleischindustrie

Kabinett verabschiedet Verordnung

Ab dem 1. August 2014 gibt es erstmals bundesweit für alle Beschäftigten der Fleischwirtschaft einen Mindestlohn. Er gilt auch für Betriebe und Beschäftigte, die nicht tariflich gebunden sind. Das Bundeskabinett hat die Verordnung des Arbeitsministeriums verabschiedet.

Der Fleischer-Mindestlohn beträgt ab dem 1. August 2014 bundesweit 7,75 Euro. Er steigt in vier Stufen auf 8,75 Euro bis Dezember 2016.

Mindeststundenlohn

ab 01.08.2014

7,75 Euro

ab 01.12.2014

8,00 Euro

ab 01.10.2015

8,60 Euro

ab 01.12.2016 bis 31.12.2017

8,75 Euro

In der Fleischindustrie sind in Deutschland etwa 81.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Mindestlohn gilt nun auch für diejenigen, die in Betrieben arbeiten, die nicht tariflich gebunden sind.

Die Tarifparteien hatten sich Mitte Januar erstmals auf den Abschluss eines gestuften Mindestlohnes geeinigt.

Die Fleischwirtschaft hatte bisher kaum Tarifstrukturen. Beispielsweise existierte bis Ende 2013 kein regionaler oder bundesweiter Flächentarifvertrag. In den großen Schlachtereien sind die körperlichen Belastungen oft hoch. Viele der Beschäftigten werden von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland vorübergehend nach Deutschland entsendet.

14 Branchen mit bundesweiten Mindestlöhnen
Die Fleischwirtschaft wurde zum 31.Mai 2014 als neunte Branche in den Katalog des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen. Damit kann der Anfang 2014 geschlossene Mindestlohntarifvertrag auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche erstreckt werden.

Ab August sind in 14 Branchen mit rund vier Millionen Beschäftigten Mindestlöhne bundesweit festgeschrieben. Die Tarifpartner haben sie ausgehandelt. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt.

Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015
Ab dem 1. Januar 2015 gilt flächendeckend für alle Branchen der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Bis Ende 2016 sind auch Mindestlöhne unter 8,50 Euro erlaubt – doch nur da, wo allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge gelten. Spätestens 2017 muss auch in diesen Branchen mindestens 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.

Ab Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.

Fairer Wettbewerb in Deutschland und Europa
Der Mindestlohn für die Fleischbranche wird auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten. Das trägt zu einem fairen Wettbewerb innerhalb Deutschlands und Europas bei.

Eine Übersicht über geltende Mindestlöhne finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.07.2014

Bundesregierung stärkt Gläubigerschutz

Für Unternehmen und die öffentliche Hand wird es schwieriger, sich lange Zahlungsfristen einräumen zu lassen. Säumige Unternehmer und öffentliche Auftraggeber müssen einen höheren Verzugszins sowie eine Pauschale zahlen.

Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr kam auf Initiative der Bundesregierung zustande und tritt nun in Kraft. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt.

Das Gesetz regelt die Verzugsfolgen in den Fällen, in denen ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät. Es verschärft die Folgen des Zahlungsverzugs, indem es den gesetzlichen Verzugszins um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz anhebt. Zudem räumt es dem Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro ein.

In der Regel nicht mehr als 30 Tage Zahlungsfrist
Darüber hinaus schränkt das Gesetz die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben.

So ist nach dem Gesetz eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt nur dann, wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist.

Individualvereinbarung
Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist einräumen lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.

Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist auch diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.07.2014

BVerfG nimmt die Vorteile für Unternehmenserben auseinander – Was nun?

Kaum ein gutes Haar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an den Begünstigungen für Erben von Unternehmensvermögen während der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 in Karlsruhe gelassen. Mit jeder weiteren Frage an die Vertreter der Bundesregierung wurde die grundlegende Kritik durch den Ersten Senat anschaulicher. Nach den Erörterungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonungsregelungen im Herbst durch das Urteil des BVerfG ins Wanken geraten, erheblich gestiegen. So stellt sich nun für viele die Frage nach dem praktischen Handlungsbedarf.

Gute Nachrichten: Vertrauensschutz geht vor!
Trotz der massiven Zweifel des BVerfG an den geltenden Regelungen, bleibt abzuwarten, wie der Richterspruch ausfällt. Dem BVerfG stehen abhängig von seiner rechtlichen Würdigung verschiedene Entscheidungsvarianten zur Verfügung. Die Entscheidungsmöglichkeiten bergen aber für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen dann kein Risiko, soweit ein Erb- oder Schenkungsfall durch einen Steuerbescheid entschieden ist. Der Bescheid gewährt selbst bei dessen Vorläufigkeit durch den gesetzlich fixierten Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Steuerpflichtigen Sicherheit (vgl. den tabellarischen Kurzüberblick des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG).

Für die Praxis unsicher: Teilnichtigkeit
Bei Erb- oder Schenkungsfällen, die bis zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht durch einen Steuerbescheid veranlagt wurden, sieht es hingegen anders aus: Eine gewisse Gefahr besteht in der Beratungspraxis, wenn das BVerfG nicht das ganze ErbStG, sondern allein die Verschonungsregelungen für verfassungswidrig erachtet und insoweit die Teilnichtigkeit ausspricht. Teilnichtigkeit würde bedeuten, dass die Begünstigungen für Unternehmensvermögen rückwirkend, seit dem 01.01.2009 bei der Steuerfestsetzung nicht mehr anwendbar wären. Mangels ausdrücklichem, gesetzlichem Vertrauensschutzes kämen erhebliche, zum Steuerentstehungszeitpunkt unvorhersehbare Mehrbelastungen auf die Steuerpflichtigen zu. Dies hätte die Wirkung einer echten Rückwirkung. Da allerdings die Entscheidung des BVerfG Gesetzescharakter hat (vgl. § 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass das BVerfG bei einem Ausspruch der Teilnichtigkeit die von ihm selbst insoweit, aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus entwickelten Grundsätze zum Vertrauensschutz bei rückwirkenden Steuergesetzen zu beachten hat (vgl. Zipfel/Regierer/Vosseler in DStR 2014, S. 1089 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint der Ausspruch der Teilnichtigkeit verfassungsrechtlich kritisch. Eine Steuerfestsetzung nach dem Richterspruch für einen Erb- oder Schenkungsfall vor der Entscheidung dürfte insoweit rechtswidrig sein.

Was hinterfragt das BVerfG?
Das BVerfG hat in der mündlichen Verhandlung nicht den von ihm selbst, in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass eine gesetzliche Ungleichbehandlung zugunsten des mittelständischen Betriebsvermögens aus Gründen der Gemeinwohlbindung zulässig ist, angegriffen. Vielmehr monierte es mit seinen Fragen die Unschärfe sowohl der Gesetzesbegründung als auch die des Wortlauts des geltenden Rechts. Weder ginge der Förderungszweck für eine so weitreichende Begünstigung, wie sie derzeit bestünde, ausreichend aus den Gesetzesmaterialien hervor. Noch ließe der Gesetzeswortlaut im Detail erkennen, wer und was gefördert werden solle. Die Stellschrauben für eine zielgenauere, gerechtfertigte Verschonung traten durch die Fragen der Richterschaft deutlich hervor, so unter anderem:

  • Warum sei keine Vermögensobergrenze für das begünstigte Betriebsvermögen eingeführt worden?
  • Warum sei eine Begünstigung erst bei einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50 % ausgeschlossen?
  • Warum sei die Bindung der Begünstigung an die sog. „Mindestlohnsumme“ sowie „Lohnsummenfrist“ erst bei einer Beschäftigtenzahl von 20 Mitarbeitern aufgehoben?

Beriefen sich die Vertreter der Bundesregierung zwar mit treffenden Ausführungen auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dürfte dies dem BVerfG im Ergebnis nicht ausgereicht haben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. war als vom BVerfG eingeladener Sachverständiger durch StBin/RAin Sylvia Mein in der mündlichen Verhandlung vertreten.

Lesen Sie hierzu auch die Stellungnahme S 03/13 des DStV vom 29.04.2013.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 29.07.2014

Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarz-gebrannten Alkohol erwirbt

Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme

BFH, Urteil VII R 41/12 vom 23.04.2014

Leitsatz

  1. Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das FG die in einem rechtskräftigen Strafurteil des LG getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des LG eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, keine substanziierten Einwendungen erhoben worden sind.
  2. Die Grundsätze der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer, die der Senat für die Haftung nach § 69 AO entwickelt hat, können nicht auf die Haftung eines Steuerhehlers nach § 71 AO für die durch Schwarzbrennen entstandene Branntweinsteuer übertragen werden.

Richtlinie zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie 2014/86/EU

Die Richtlinie zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie 2014/86/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, auf die sich der Rat am 08.07.2014 geeinigt hatte, wurde am 28.07.2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Ziel der Richtlinie ist es, Schlupflöcher der geltenden Richtlinie 2011/96/EU zu schließen: Um eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund von Inkongruenzen zwischen den Mitgliedstaaten bei der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollen der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat ihrer Betriebsstätte diesen Gesellschaften nicht gestatten, die Steuerbefreiung für empfangene Gewinnausschüttungen in Anspruch zu nehmen, insoweit diese Gewinne von der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft abgezogen werden können.

Die Richtlinie ist bis zum 31.12.2015 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland hängt die steuerliche Begünstigung von Dividenden bereits seit 01.01.2014 von der Nichtabzugsfähigkeit bei der ausschüttenden Gesellschaft ab.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.06.2014 III R 14/05 entschieden, dass die Partner einer Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen können.

Der Kläger lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.05.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07, durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.

Der BFH wies die Revision zurück. Er entschied, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 1. August 2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z. B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.

BFH, Pressemitteilung Nr. 54/14 vom 30.07.2014 zum Urteil III R 14/05 vom 26.06.2014

 

Kein Lohn für Schwarzarbeit

Kein Lohn für Schwarzarbeit

Kernaussage
Ein Unternehmer, der bewusst ganz oder teilweise Schwarzarbeit vereinbart, kann für seine Werkleistung keine Bezahlung verlangen. Durch den Verstoß gegen das gesetzliche Verbot zur Schwarzarbeit kann er zudem keinen Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung geltend machen.

Sachverhalt
Der beklagte Auftraggeber beauftragte die Klägerin mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 EUR einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 EUR, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet. Der Klage auf den restlichen Werklohn gab das Landgericht statt; das Oberlandesgericht (OLG) wies sie ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil des OLG.

Entscheidung
Beide Parteien haben bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) verstoßen. Damit ist der gesamte Vertrag nichtig und ein vertraglicher Anspruch auf den Werklohn ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich der Bereicherung, die darin besteht, dass der Beklagte die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, schließt eine Berufung auf Treu und Glauben aus.

Konsequenz
Nach diesem Urteil tragen Handwerker, die gegen das ScharzArbG verstoßen, das volle Risiko dafür, dass ihre Arbeit bezahlt wird. Demgegenüber trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass er mit seinen Mängelansprüchen ins Leere läuft.

Kommunale Rettungsdienst-GmbH ist gemeinnützigkeitsfähig

Kommunale Rettungsdienst-GmbH ist gemeinnützigkeitsfähig

Kernaussage
Nach der Abgabenordnung (AO) verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Gemeinnützigkeit wird nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft in die Erfüllung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe der öffentlichen Hand eingeschaltet wird. Offen ist jedoch, ob eine Eigengesellschaft der öffentlichen Hand, mit der sich diese über eine GmbH privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist.

Sachverhalt
Eine kommunale GmbH betreibt einen Rettungsdienst als Eigengesellschaft eines Landkreises. Damit ist sie in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden. Das beklagte Finanzamt zweifelt an der Gemeinnützigkeit der GmbH und versagt die beantragte Steuerbefreiung, weil die GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich verpflichteten Landkreises tätig werde und daher die „Opferwilligkeit“ fehle. Gegen die erlassenen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide klagt die GmbH schließlich und gewinnt vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Entscheidung
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein Rettungsdienst, der Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, auch dann gemeinnützig, wenn er in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist und Gesellschafter ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich obliegen. Zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten gehört unter anderem die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, so dass an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel besteht. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt werden, entspricht. Folglich ist die GmbH für die Leistungen, die sie gegenüber ihrem Träger erbringt, angemessen zu vergüten.

Konsequenzen
Das Urteil trägt zur Rechtssicherheit bei. Nunmehr ist geklärt, dass Eigengesellschaften grundsätzlich gemeinnützigkeitsfähig sind.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin