Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2013 um 1,8 % gestiegen

Die Kommunen in Deutschland haben im Jahr 2013 rund 43,0 Milliarden Euro Gewerbesteuer eingenommen. Das ist gegenüber 2012 eine Steigerung um 0,7 Milliarden Euro beziehungsweise 1,8 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, wurde damit aus dieser bedeutendsten kommunalen Steuer die bisher höchste Einnahme seit 1991 erzielt.

In den Ländern Niedersachsen (-5,4 %), Baden-Württemberg (-3,6 %), Hessen (-1,2 %), Sachsen-Anhalt (-0,8 %) und Rheinland-Pfalz (-0,7 %) lag das Gewerbesteueraufkommen im Jahr 2013 unter dem Vorjahresniveau. Alle übrigen Bundesländer erzielten prozentuale Zuwächse, teils im zweistelligen Bereich. Den höchsten Anstieg hatte Hamburg mit +15,1 %.

Das Aufkommen der Grundsteuer A, die bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, betrug 2013 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies war ein leichter Anstieg um 1,1 % gegenüber dem Vorjahreswert. Über die Grundsteuer B (für Grundstücke) nahmen die Gemeinden im Jahr 2013 insgesamt 12,0 Milliarden Euro ein und damit 3,3 % mehr als 2012.

Die durch die Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe der Realsteuereinnahmen in den Gemeinden. Im Jahr 2013 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 395 % und damit um 2 Prozentpunkte höher als im Vorjahr. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2013 gegenüber 2012 um 5 Prozentpunkte auf durchschnittlich 316 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2012 bundesweit um 11 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2013 bei 436 %.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.09.2014

Soli-Debatte: BdSt warnt vor Steuererhöhung

Mehrbelastung kleiner Einkommen befürchtet

Der Bund der Steuerzahler warnt vor einer Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer. „Der Soli muss weg, aber nicht zu diesem Preis“, sagt der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel. „Es wäre eine Mogelpackung, die Bürger beim Soli zu entlasten und dann über die Einkommen- und Körperschaftsteuer wieder zuzuschlagen.“ Damit würde die Ergänzungsabgabe dauerhafter Bestandteil des Steuertarifs. Ausgerechnet Bürgern mit kleineren Einkommen drohen höhere Belastungen.

Denn bisher muss ein Single mit einem monatlichen Bruttolohn von weniger als 1.445 Euro keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Möglicherweise wird er aber mehr belastet, wenn der Soli in den Einkommensteuertarif eingebaut wird. Zumindest für diese Legislaturperiode hatte die große Koalition Steuererhöhungen ausgeschlossen. An diesem Versprechen muss sich die Bundesregierung messen lassen.

Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag übersteigen schon seit langem die Mittel, die den neuen Bundesländern über den Solidarpakt zur Verfügung gestellt werden. „Mit den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag macht der Bund ordentlich Kasse“, sagt Holznagel mit Blick auf die Rekordsteuereinnahmen. In den Jahren 2005 bis 2019 hat der Bund wahrscheinlich 211 Milliarden Euro aus dem Soli eingenommen und nur 156 Milliarden Euro für den Solidarpakt II ausgegeben – ein Plus von mehr als 55 Milliarden Euro.

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu. Der Solidaritätszuschlag wird mit einer Unterbrechung seit dem Jahr 1991 erhoben. Er beträgt gegenwärtig 5,5 Prozent der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Er wird von westdeutschen und ostdeutschen Steuerzahlern gezahlt. Gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags läuft gegenwärtig ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung des Gerichts sollte bei den Reformdiskussionen berücksichtigt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 09.09.2014

Deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuerregeln verstoßen gegen EU-Recht

Die EU-Kommission hatte Deutschland in 2012 vor dem EuGH verklagt, da sie der Auffassung war, dass der EU-Mitgliedstaat gegen EU-Recht (Art. 63 AEUV – freier Kapitalverkehr) verstoßen hat. Sie kritisierte die deutschen Regelungen des § 16 Abs. 2 ErbStG (Fassung vor 2011), wonach beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige einen unterschiedlich hohen Freibetrag bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer gewährt bekommen. So sahen die Bestimmungen für im EU-Ausland ansässige Erblasser und Erben einen Freibetrag von 2.000 Euro vor, wohingegen der Freibetrag zwischen 20.000 bis 500.000 Euro lag, wenn einer von beiden in Deutschland ansässig war. Darin sah die EU-Kommission eine Diskriminierung und Wertminderung der Erbschaft/Schenkung von im EU-Ausland Ansässigen. Deutschland hatte in 2011 seine Erbschaftsteuerregelungen nach dem Urteil Mattner (C-510/08) angepasst, jedoch stellten sie die EU-Kommission nicht zufrieden, sodass die EU-Kommission an ihrer Klage festhielt.

Der EuGH entschied am 04.09.2014, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Erblasser zurzeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zur betreffenden Zeit in Deutschland ansässig war.

EuGH, Urteil C-211/13 vom 04.09.2014

Das Urteil kann im Volltext hier abgerufen werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer – Beginn des Regelabfragezeitraumes

Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner kirchensteuerpflichtig ist. Die Informationen zur Religionszugehörigkeit sind automatisiert abzufragen. Erst damit wird der für jeden Kunden bzw. Anteilseigner zutreffende Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab Beginn des Jahres 2015 ermöglicht.

Zu den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gehören u. a. Kreditinstitute, Versicherungen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften.

Die Teilnahme an dem automatisierten Verfahren setzt zweierlei voraus: erstens die Registrierung und zweitens die Zulassung zum Verfahren.

Seit Anfang Januar 2014 kann die Registrierung und Zulassung zum Verfahren über das BZSt Online-Portal (BOP) beantragt werden. Von dieser Möglichkeit haben bereits zehntausende Kirchensteuerabzugsverpflichtete Gebrauch gemacht. Für die Sicherheit des Verfahrens ist eine eindeutige Authentifizierung unerlässlich. Dazu haben die zum Abruf der Daten zur Religionszugehörigkeit Berechtigten mehrere Verfahrensschritte mit jeweiligen Postlaufzeiten zu durchlaufen. Die bisherigen Erfahrungen belegen, dass der gesamte Registrierungsprozess mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

Teilnehmer, die bisher noch keine Registrierung beantragt haben, werden daher gebeten, sich nunmehr zeitnah an das Bundeszentralamt für Steuern zu wenden

Detaillierte Informationen zum Verfahren finden Sie im Internetauftritt des BZSt unter “Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer”.

Speziell für Kapitalgesellschaften sind einige Verfahrenserleichterungen vorgesehen. Die Einzelheiten sind in den Fragen & Antworten dargelegt.

Eine bebilderte “Schritt für Schritt”-Anleitung zur Registrierung und Zulassung können Sie hier abrufen.

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern 29.08.2014

Steuertipps für gemeinnützige Vereine – Wichtige Hinweise und Empfehlungen

 Die Förderung des ehrenamtlichen Engagements ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung Rheinland-Pfalz. Eine Hilfestellung für die ehrenamtliche Arbeit von Vereinsvorständen bietet die Broschüre des Finanzministeriums „Steuertipp: gemeinnützige Vereine“, die nun in einer Neuauflage erschienen ist. Sie gibt Orientierung im Umgang mit rechtlichen Regelungen zu Spenden und Gemeinnützigkeit.

Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Finanzminister Carsten Kühl dankten in diesem Zusammenhang den in mehr als 30.000 rheinland-pfälzischen Vereinen tätigen Ehrenamtlichen für ihre Arbeit. „Der Staat unterstützt ihre Arbeit durch zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, die gerade im vergangenen Jahr durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz umfangreich neu geregelt wurden. Mit der vorliegenden Broschüre geben wir einen kompakten Überblick über die aktuellen steuergesetzlichen Rahmenbedingungen des Ehrenamts und zahlreiche Hinweise für einen möglichst unbürokratischen Umgang mit ihnen“, so Minister Kühl.

Die Unterstützung und Begleitung von ehrenamtlich Engagierten im Umgang mit Rechtsfragen sei ein wichtiger Schwerpunkt der Förderung des freiwilligen Engagements durch das Land, so die Ministerpräsidentin. Bereits seit vielen Jahren habe die Engagementförderung hohe Priorität. Die Landesregierung hat dazu zahlreiche neue Strategien und Instrumente entwickelt. So wurden unter anderem der Versicherungsschutz für Engagierte verbessert, vielfältige Informations- und Beratungsleistungen auf landes- und kommunaler Ebene etabliert und die Anerkennungskultur im Land gestärkt.

Die Ministerpräsidentin erinnerte an den jährlichen landesweiten Ehrenamtstag, der in diesem Jahr am 14. September in Worms stattfindet. Malu Dreyer: „Ich lade alle ehrenamtlich Engagierten sowie alle interessierten Bürgerinnen und Bürger ganz herzlich dazu ein, in Worms mit dabei zu sein und gemeinsam mit uns und vielen Engagierten das Ehrenamt in Rheinland-Pfalz zu feiern. An diesem Tag werden wir auch gemeinsam mit den bislang etwa 40 interessierten Kommunen den Startschuss für die Einführung der landesweiten Ehrenamtskarte geben. Mit der Karte etablieren wir im Land ein weiteres Instrument, um unseren Engagierten den Dank und die Anerkennung zu geben, die sie verdienen.“

Einen Überblick über die Angebote und Unterstützungsleistungen des Landes für ehrenamtlich Engagierte bietet die Internetseite www.wir-tun-was.de. Die Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung in der Staatskanzlei ist Servicestelle und Ansprechpartner in allen Fragen rund um die Themen Ehrenamt und Bürgerengagement.

Die Broschüre „Steuertipp: gemeinnützige Vereine“ kann als pdf-Datei (1.0 MB) hier abgerufen werden.

Quelle: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz 26.8.2014

Stellungnahme: Referentenentwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz

Die Wirtschaftsprüferkammer hat mit Schreiben vom 2. September 2014 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dem Referentenentwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz Stellung genommen.

Die Stellungnahme im Volltext finden Sie auf der Homepage der WPK.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 04.09.2014

Arbeitsunfall des Mitarbeiters – haftet Arbeitgeber gegenüber Unfallversicherung?

Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht bei jeder ihm vorzuwerfenden Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften auf dem Bau. Da der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft Beiträge für die Unfallversicherung gezahlt hat, ist er bei einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters nur bei einem besonders krassen und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen für den Arbeitsunfall zu erstatten. Der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Klage der Berufsgenossenschaft gegen einen Bauunternehmer auf Erstattung von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall abgewiesen.

Zum Sachverhalt: Der beklagte Arbeitgeber ist Bauunternehmer. Zusammen mit einem bei ihm beschäftigten Betonmischer/Einschaler führte er auf der Baustelle eines Einfamilienhauses die Verschalungsarbeiten für die Kellergeschossdecke durch, indem sie Schaltafeln auf der Trägerlage befestigten. Im Bereich zu dem Kellertreppenöffnungsschacht waren die verlegten Schaltafeln zunächst nicht auf den Trägerbalken vernagelt und standen in den Kellertreppenöffnungsschacht über. Als der Bauunternehmer vor dem Ende der Verschalungsarbeiten die Baustelle verließ, wies er zuvor seinen Mitarbeiter an, im Bereich des Kellertreppenöffnungsschachts die Schalplatten um den über den Trägerbalken hinausragenden Teil zu verkürzen und dann auf dem Trägerbalken zu vernageln. Nachdem der Mitarbeiter zunächst andere Arbeiten durchführte, betrat er nachfolgend eine der unbefestigten Schalplatten, die in den Schacht hineinragte, kippte mit der Platte um und stürzte 2,40 m tief auf den Betonfußboden des Kellergeschosses. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und brach sich das Schulterblatt. Die Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft kam als gesetzlicher Unfallversicherer für die Folgen des Arbeitsunfalls auf, verlangte allerdings vom Arbeitgeber Erstattung der Kosten. Das Landgericht hat den Arbeitgeber auf Zahlung von mehr als 56.000 Euro verurteilt mit der Begründung, dass nach den Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten eine Absturzsicherung (z. B. Geländer, Abdeckung) für den Treppenöffnungsschacht hätte angebracht werden müssen. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Arbeitgeber Berufung beim Oberlandesgericht ein.

Aus den Gründen: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen für den Arbeitsunfall seines Mitarbeiters zu erstatten. Als Arbeitgeber haftet er der Berufsgenossenschaft für die infolge des Arbeitsunfalls entstandenen Aufwendungen nur dann, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 110 Sozialgesetzbuch VII). Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten zu werten. Wegen ihrer an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge sollen die Unternehmer grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sein. Sie sollen im Wege des Rückgriffs nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine besonders krasse und subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt. Ein subjektives Fehlverhalten in einem solchen Ausmaß kann dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden. Die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderliche Sicherung des Kellertreppenschachts als (mehr als 2 m) tiefe Deckenöffnung, z. B. durch Abdecken oder Anbringen eines Geländers (§ 12 a BGVC 22), gilt erst nach Abschluss der Verschalungsarbeiten, nicht aber während der laufenden Verschalungsarbeiten. Wenn man das anders sehen würde, wären die Verschalungsarbeiten für eine Geschossdecke kaum praktisch durchführbar, weil jeweils nach Verlegung eines Schalbrettes eine neue Absturzsicherung angebracht werden müsste. Ob darüber hinaus für die laufenden Verschalungsarbeiten zusätzliche Absturzsicherungen zur Sicherheit des Mitarbeiters geboten waren, kann dahinstehen, weil dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden kann, dass er grob fahrlässig jegliche Sicherheitsvorkehrung unterlassen hat. Bei fachgerechter Ausführung der Verschalungsarbeiten nach Verlegung und Vernagelung des ersten Schalbretts hätte stets ein gesicherter Untergrund für die Verlegung und Vernagelung des nächsten Schalbretts zur Verfügung gestanden. Der Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter die Anweisung gegeben, die Schalplatten, die in den Kellertreppenschacht hineinragten, zu verkürzen und anschließend zu vernageln. Bei dem Verletzten handelte es sich um einen erfahrenen Mitarbeiter, so dass der Arbeitgeber nicht damit rechnen musste, dass dieser sich nicht an die Arbeitsanweisung halten und dann selbst auf die ihm bekanntermaßen losen Schalbretter treten würde.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.09.2014 zum Urteil 11 U 74/13 vom 06.03.2014

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2015

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2015

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2015 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2015“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522).

BMF Bekanntmachung vom 29. August 2014 – IV C 5 – S 2533/14/10003

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Die neue Hightech-Strategie: Aus Ideen Innovationen machen

Deutschland soll weltweit führend bei neuartigen Entwicklungen werden. Gute Ideen müssen schnell in neuartige Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden. Das ist Ziel der neuen Hightech-Strategie, die das Bundeskabinett am 3. September beschlossen hat.

Die Umsetzung stärkt Deutschlands Position als führende Wirtschafts- und Exportnation. Und sie ermöglicht es, kreative Antworten auf die drängenden Fragen unserer Zeit zu finden. Das gilt beispielsweise für eine umweltgerechte Entwicklung unserer Städte, eine auf den einzelnen Menschen zugeschnittene Medizin oder die digitale Gesellschaft.

„Wenn Innovationsfähigkeit unsere wichtigste Wohlstandsquelle ist, dann müssen wir unsere Stärken stärken; und zwar in personeller wie auch in fachlicher Hinsicht“, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel vor der Deutschen Forschungsgemeinschaft. „Deshalb konzentrieren wir uns mit der Hightech-Strategie auf besonders erfolgversprechende Innovationsbereiche.“

Bundesforschungsministerin Johanna Wanka fasste die Ziele zusammen: „Durch die Hightech-Strategie wollen wir die Innovationsbasis verbreitern, alle Akteure noch enger zusammenbinden und Innovationen in Deutschland in der Mitte der Gesellschaft haben. Wir sind Exportweltmeister und wir wollen Innovationsweltmeister werden.“

Die Säulen der ressortübergreifenden Hightech-Strategie:

  • Besserer Transfer: Neue Instrumente für eine bessere regionale, nationale und internationale Vernetzung von Wissenschaft und Wirtschaft.
  • Höhere Innovationsdynamik: Innovationsprogramme für den Mittelstand werden weiter verbessert und die Möglichkeiten der Schlüsseltechnologien für die Wirtschaft genutzt.
  • Verbesserter Rahmen für Fachkräftesicherung, Innovationsfinanzierung und anderen gesellschaftlichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen.
  • Stärkerer Dialog: Neue Formate für Bürgerdialoge und Bürgerforschung, transparentere Forschungsförderung und Etablierung neuer Prozesse der strategischen Vorausschau.
  • Sechs prioritäre Zukunftsaufgaben: Digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Nachhaltiges Wirtschaften und Energie, Innovative Arbeitswelt, Gesundes Leben, Intelligente Mobilität, Zivile Sicherheit

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 03.09.2014

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