Einvernehmenserklärung zum Abkommen vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen

Nachfolgend steht die Einvernehmenserklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika zur Ansicht und zum Herunterladen bereit.

Einvernehmenserklärung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland 

und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei
internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit
bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations-und
Meldebestimmungen
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit
bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit
bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und
Meldebestimmungen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) möchten die Vertreter der
Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika ihr Einvernehmen
über Folgendes bestätigen:
Zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 3 des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bundesrepublik Deutschland vorsieht, dass jedes
meldende deutsche Finanzinstitut eine vom IRS ausgestellte GIIN als die in Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe a Nummer 3 des Abkommens genannte Identifikationsnummer
verwendet.
Zu Artikel 3 (Zeitraum und Form des Informationsaustauschs) Absatz 7 des
Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass für alle aufgrund des Abkommens ausgetauschten
Informationen Artikel 26 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 des am 29. August 1989 in Bonn
unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
einiger anderer Steuern in der durch das am 1.Juni 2006 in Berlin unterzeichnete Protokoll
geänderten Fassung gilt und dass bei Offenlegung der ausgetauschten Informationen in einem
öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung Artikel 26 Absatz 1 Satz 4
für alle Personen und Behörden entsprechend gilt.
Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bundesrepublik Deutschland vorsieht, dass die
deutschen Finanzinstitute den Registrierungspflichten für Finanzinstitute in Partnerstaaten
durch Registrierung bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue
Service, IRS) und Beantragung einer Internationalen Identifikationsnummer für Intermediäre
(Global Intermediary Identification Number, GIIN) beim IRS nachkommen.Zu Artikel 10 (Geltungsdauer des Abkommens) Absatz 1 des Abkommens
Den Vereinigten Staaten ist bekannt, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
beabsichtigt, das Abkommen 2013 zusammen mit dem Entwurf eines Durchführungsgesetzes
dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen, damit das Abkommen und das
Durchführungsgesetz vor dem 30. September 2015 in Kraft treten können. Aufgrund dieser
Kenntnis beabsichtigt das Finanzministerium der Vereinigten Staaten, alle deutschen
Finanzinstitute im Sinne des Abkommens ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens
und so lange, wie die Bundesrepublik Deutschland die für das Inkrafttreten dieses
Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren betreibt, so zu behandeln, als würden
sie § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten einhalten und nicht der
entsprechenden Abzugsteuer unterliegen. Den Vereinigten Staaten ist außerdem bekannt, dass
das Finanzministerium der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, sich mit dem
Finanzministerium der Vereinigten Staaten in Verbindung zu setzen, sobald es erkennt, dass
sich das deutsche innerstaatliche Genehmigungsverfahren für das Inkrafttreten des
Abkommens derart verzögern könnte, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Notifikation
nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens nicht vor dem 30. September 2015 übermitteln
kann. Wird dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten in Konsultation mit der
Bundesrepublik Deutschland glaubhaft versichert, dass diese Verzögerung voraussichtlich
innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird, kann das Finanzministerium der
Vereinigten Staaten beschließen, FATCA weiterhin wie vorstehend beschrieben auf deutsche
Finanzinstitute anzuwenden, solange es der Auffassung ist, dass die Bundesrepublik
Deutschland ihre Notifikation nach Artikel 10 Absatz 1 voraussichtlich bis zum
30. September 2016 übermitteln kann. Sollte das Abkommen nach dem 30. September 2015
in Kraft treten, besteht Einvernehmen darüber, dass alle Informationen, die nach diesem
Datum (und vor Inkrafttreten des Abkommens) aufgrund des Abkommens meldepflichtig
gewesen wären, wenn das Abkommen bis zum 30. September 2015 in Kraft getreten wäre, an
dem 30. September, der auf den Tag des Inkrafttretens folgt, fällig sind.
Unterzeichnet in zwei Exemplaren in deutscher und englischer Sprache.
Berlin, den 31. Mai 2013
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Vereinigten Staaten von Amerika
Götz Schmidt-Bremme Philip D. Murphy
Martin Kreienbaum

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: Besteuerung von Erstattungszinsen

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: Besteuerung von Erstattungszinsen

Hintergrund
Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2010 sollten die vom Finanzamt geleisteten Zinsen auf die Einkommensteuererstattung nicht zu versteuern sein, da diese dem nichtsteuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Auf dieses Urteil reagierte der Gesetzgeber unmittelbar und ordnete die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich im Einkommensteuergesetz an.

Verfügung
Für den Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer erklärte nunmehr auch die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster, dass das Urteil des BFH keine Bedeutung für die Besteuerung von Erstattungszinsen hat. Kapitalgesellschaften verfügen nämlich steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre, weshalb dem Grunde nach alle Einnahmen Betriebseinnahmen sind. Entsprechend zählen alle Erstattungszinsen weiterhin zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Nachzahlungszinsen unterliegen hingegen dem Abzugsverbot. Die OFD hat gleichzeitig verfügt, bei entsprechenden Einsprüchen gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Die OFD weist allerdings auch darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Steuerpflicht von Erstattungszinsen und die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen bei Kapitalgesellschaften aufgrund einer Verfassungsbeschwerde prüft. Soweit sich der Einspruchsführer auf diese Verfahren beruft ist das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetztes zu gewähren.

Konsequenz
Aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden kann auch in Zukunft gegen die Erfassung von Erstattungszinsen als steuerpflichtige Einkünfte bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer vorgegangen werden, um die Bescheide offen zu halten. Der Einspruch muss sich aber ausdrücklich auf die beiden Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht beziehen.

Ausländischer Notar darf Gesellschafterliste nicht unterzeichnen

Ausländischer Notar darf Gesellschafterliste nicht unterzeichnen

Hintergrund
Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH wurde bei größeren Transaktionen häufig durch Notare in der Schweiz beurkundet, da diese flexibler als deutsche Notare in der Honorarvereinbarung sind. Die Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Frage gestellt. Insbesondere im Zusammenhang mit der Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister stellt sich die Frage, ob der ausländische Notar dies tun darf. Abweichend von einer Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2011 entschied nunmehr das OLG München, dass ein Schweizer Notar keine Gesellschafterliste unterzeichnen kann. Die Zuständigkeit verbleibt vielmehr beim Geschäftsführer.

Sachverhalt
Ein Schweizer Notar beurkundete die Anteilsübertragung an eine deutschen GmbH mit Sitz in München. Die Gesellschafterliste wurde vom Notar unterschrieben und zum Handelsregister eingereicht. Das Registergericht wies die Gesellschafterliste mit der Begründung zurück, die Einreichung habe durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl zu erfolgen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde.

Entscheidung
Das OLG München gab dem Registergericht Recht. Bei einer Auslandsbeurkundung sind ausschließlich die Geschäftsführer der Gesellschaft für die Erstellung und Unterzeichnung der Gesellschafterliste zuständig. Ein ausländischer Notar kann durch die gesetzliche Regelung zur Einreichung der Gesellschafterliste nicht verpflichtet sein, denn der deutsche Gesetzgeber kann einem ausländischen Notar keine gesetzliche Verpflichtung auferlegen. Wenn der Notar aber nicht verpflichtet ist, bleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit des Geschäftsführers. Ein Nebeneinander von Zuständigkeiten ist nicht gewollt.

Konsequenz
Bis zur höchstrichterlichen Klärung der offenen Fragen im Zusammenhang mit Auslandsbeurkundungen ist dem vorsichtigen Geschäftsführer eine Abwägung zwischen Kostenersparnis und dem Risiko einer unwirksamen Beurkundung dringend anzuraten.

Bei allen Arbeitgebern wird künftig Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse geprüft

Bei allen Arbeitgebern wird künftig Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse geprüft

Hintergrund
Mit der Künstlersozialversicherung sind die selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es besteht die Besonderheit, dass der Versicherte die Hälfte der Beiträge trägt und die andere Hälfte durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der beauftragenden Unternehmen finanziert wird. Jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten durch ein Unternehmen kann somit der Künstlersozialabgabe unterliegen. Abgabepflichtige Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 31.3. des Folgejahres die Gesamtbeträge an die Künstlerkasse zu melden. Die Künstlersozialkasse kontrolliert rückwirkend für die vergangenen 5 Jahre, ob ein Unternehmen alle Beträge ordnungsgemäß gemeldet hat. Ist dies nicht der Fall, droht ein Bußgeld.

Geplante Rechtsänderung
Nach dem Entwurf des „Gesetzes zur Neuorganisatin der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze“ (BUK-NOG) soll die Prüfung der Künstlersozialabgabe in der Betriebsprüfung hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags fest integriert werden. Der für dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung geltende 4-Jahres-Turnus für Betriebsprüfungen gilt dann auch für die Künstlersozialabgabe. Durch das Gesetz wird eine verbreiterte Basis für Beitragseinnahmen erwartet.

Konsequenz
Werden künstlerische oder publizistische Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten zum Zwecke der Nutzung fürs eigene Unternehmen in Anspruch genommen, ist stets zu prüfen, ob eine Künstlersozialabgabe anfällt. Hierzu zählen insbesondere Arbeiten von Textern, Autoren, Fotographen, Graphiker und Webdesigner.

Umsatzsteuer im Vereinssponsoring

Umsatzsteuer im Vereinssponsoring

Kernproblem
Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten. Laut geänderter Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Neue Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat die neue Verwaltungsauffassung des BMF nun weiter präzisiert. So erbringt z. B. ein Sportverein, der von einer Versicherung für die Ausrichtung eines Turnfestes einen Zuschuss von 10.000 EUR erhält, keine Leistung, wenn er in der Festschrift und im Festprogramm nur auf die finanzielle Unterstützung hinweist. Wird zusätzlich zum Firmenlogo auch ein allgemein bekannter Werbeslogan abgedruckt, soll der Vorgang als Werbeleistung einzustufen sein. Analoges gilt bei Sachleistungen. Als Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Leistung des Gesponserten ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn er den Wert der Werbeleistung des Gesponserten übersteigt. Bei einem krassen Missverhältnis ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird.

Konsequenzen
Die neue Verwaltungsauffassung findet bei allen nach dem 31.12.2012 verwirklichten Sachverhalten Anwendung. Für davor ausgeführte Umsätze kann man sich auch auf die frühere Auffassung berufen. Dies wird regelmäßig geschehen, wenn man über die erbrachten Leistungen bereits umsatzsteuerpflichtig abgerechnet hat.

Ordnungsgemäße Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz

Ordnungsgemäße Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz

Hintergrund
Die 4-jährige steuerliche Festsetzungsfrist beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Im Rahmen der Grunderwerbsteuer (GrESt) bestehen Anzeigepflichten des Notars und der Vertragspartner auch für Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft begründen, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört.

Sachverhalt
Mit notarieller Urkunde vom 3.9.2007 erwarb der Kläger sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört. Mit Bescheid vom 3.11.2011 setzte das beklagte Finanzamt gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer fest. Nach Eingang einer Mahnung des Finanzamts teilte der Kläger mit, er habe den Bescheid nicht erhalten. Der Bescheid wurde daher am 23.1.2012 erneut bekanntgegeben. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger meint, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Ausweislich der Steuerakten habe der Notar das Finanzamt (Körperschaftsteuerstelle) am 6.9.2007 über die Abtretung der Anteile in Kenntnis gesetzt. Aufgrund einer vorhergehenden Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile habe das Finanzamt gewusst, dass erneut Grunderwerbsteuer ausgelöst würde. Am 13.9.2007 erfolgte eine Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer durch die Körperschaftsteuerstelle an die Grunderwerbsteuerstelle.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bescheid ist innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen. Die erforderliche Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist schriftlich abzugeben und muss den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt haben. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als solche nach dem Grunderwerbsteuergesetz gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist. Eine Kontrollmitteilung der Körperschaftsteuerstelle für Zwecke der Grunderwerbsteuer ersetzt die ordnungsgemäße Anzeige nicht. Nicht das Finanzamt ist verpflichtet, anhand einer notariellen Übertragungsurkunde den grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und das betroffene Grundstück zu ermitteln und die für die Steuerfestsetzung zuständige Stelle darauf hinzuweisen, sondern der Beteiligte des Erwerbsvorgangs.

Konsequenz
Vorliegend begann die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2010. Das Urteil verdeutlicht, dass die positive Kenntnis von dem grunderwerbsteuerrechtlichen Vorgang der zuständigen Finanzbehörde entscheidend ist. Eine ordnungsgemäße Anzeige ist daher unerlässlich.

Berufsübliche Honorare bei mehrjährigem Mandat sind keine außerordentlichen Einkünfte

Berufsübliche Honorare bei mehrjährigem Mandat sind keine außerordentlichen Einkünfte

Kernaussage
Werden Honorare mehrerer Jahre nachträglich in einem Veranlagungszeitraum gezahlt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob für solche Zahlungen steuerliche Vergünstigungsregelungen gelten. Durch den progressiven Einkommensteuertarif kann es nämlich zu einer erheblichen Mehrsteuer führen, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr anfallen und nicht über mehrere Jahre versteuert werden. Als Vergünstigungsregel kommt die Einordnung der Honorare als außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) in Betracht. Im Rahmen freiberuflicher Einkünfte hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem vorliegenden Urteil die langjährige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars eines mehrjährigen Mandats eines Rechtsanwalts nicht zu außerordentlichen Einkünften führt.

Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde im Jahr 2003 in einer Erbschaftsangelegenheit mandatiert. Nach erfolgreichem Abschluss der Erbrechtsklage und des Strafverfahrens traf der Kläger im Jahr 2006 mit seinen Mandanten Honorarvereinbarungen, auf die sodann gezahlt wurde. Er sah in dieser Zahlung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit und beantragte die Anwendung der Tarifermäßigung wegen außerordentlicher Einkünfte. Das beklagte Finanzamt, das Finanzgericht und der BFH folgten dem nicht.

Entscheidung
Für die Anwendung der Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften reicht es nicht aus, dass ein Freiberufler für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält. Zum Zwecke der Abgrenzung hat der BFH Fallgruppen herausgebildet, die ausnahmsweise die Tarifbegünstigung zulassen, nämlich wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet hat, wenn der Steuerpflichtige eine Sondertätigkeit ausgeführt hat, die nicht zum regelmäßigen Betrieb gehört oder wenn die Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Vergütungen des Klägers nicht um außergewöhnliche Einkünfte. Insbesondere sind mehrjährige Tätigkeiten und die hierfür erhaltenen Vergütungen bei Freiberuflern nicht unüblich. Zu denken ist z. B. an forensisch tätige Rechtsanwälte und die langen Verfahrenslaufzeiten.

Konsequenz
Der BFH sah sich nicht veranlasst von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Soweit möglich, sollten Freiberufler ratierliche Vorschusszahlungen bei mehrjährigen Tätigkeiten anfordern.

Großbetriebe: BMF äußert sich zu Rückstellungen für künftige BP

Großbetriebe: BMF äußert sich zu Rückstellungen für künftige BP

Kernaussage
Großbetriebe haben für im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bestehende Mitwirkungspflichten grundsätzlich Rückstellungen zu bilden, soweit diese am Bilanzstichtag bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen. Dies gilt auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung.

Sachverhalt
Betriebe, die nach der so genannten Betriebsprüfungsordnung auf Grund der dort festgelegten Größenmerkmale als Großbetrieb eingestuft werden, werden fortlaufend geprüft. Offen war die Frage, ob Rückstellungen für Betriebsprüfungskosten auch bei Betrieben gebildet werden dürfen, bei denen sich der Zeitraum der Betriebsprüfung nicht an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließt.

Entscheidung
Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 7.3.2013 kommt eine Rückstellung für Betriebsprüfungskosten ausschließlich für anschlussgeprüfte Betriebe in Betracht. Betriebe, für die keine Anschlussprüfung vorgesehen ist, dürfen somit keine Rückstellung bilden, solange noch keine Prüfungsanordnung vorliegt. Es dürfen nur Rückstellungen für Aufwendungen gebildet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der erwarteten Betriebsprüfung stehen. Hierzu gehören u. a. die Kosten rechtlicher und steuerlicher Beratung während der Durchführung der Betriebsprüfung. Die Rückstellung für die Mitwirkungsverpflichtung zur Durchführung einer Betriebsprüfung ist als Sachleistungsverpflichtung mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten und abzuzinsen. Nicht einzubeziehen sind nach dem BMF-Schreiben dagegen insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten, die bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen berücksichtigt worden sind.

Konsequenz
Die Regelung des BMF-Schreibens ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Kernaussage
Blockheizkraftwerke dienen der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen und für die Warmwasserbereitung des Gebäudes verwandt. Nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) sind Netzbetreiber verpflichtet, u. a. Blockheizkraftwerke an ihr Netz anzuschließen, den aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) hat mit Verfügung vom 10.07.2012 Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken genommen. Die nachfolgenden Absätze geben den wesentlichen Inhalt der Verfügung wieder.

Privater Energieverbrauch
Anlagenbetreiber haben eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme zu erfassen, wenn sie die Nutzwärme der Anlage wie oben beschrieben für private Zwecke nutzen. Im Bereich der Umsatzsteuer ist diese Auffassung bereits überholt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2012 entschieden, dass die unentgeltliche Wertabgabe in erster Linie nach dem (fiktiven) Einkaufspreis für Strom und Wärme bemessen werden muss. Eine Ausweitung der Rechtsprechung auf die Ertragsteuern bleibt abzuwarten.

Betriebsvorrichtungseigenschaft
Der Zweck eines Blockheizkraftwerks liegt nicht ausschließlich in der Stromerzeugung, sondern auch darin, ein Gebäude zu beheizen und mit warmem Wasser zu versorgen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Blockheizkraftwerk demnach eine Betriebsvorrichtung oder einen unselbstständigen Gebäudebestandteil darstellt, vertritt die OFD eine für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung. Da der betriebliche Zweck der Stromerzeugung im Vordergrund stehe, sei ein Blockheizkraftwerk für ertragsteuerliche Zwecke „wie“ eine Betriebsvorrichtung als selbstständiges, bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.

Absetzung für Abnutzungen
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Soweit gesetzlich zugelassen, ist die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung möglich. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist ebenfalls ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu gewähren. Auch Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können beansprucht werden. Der Anwendung steht nach bundeseinheitlicher Abstimmung der Finanzverwaltung nicht entgegen, dass der Strom teilweise privat verbraucht wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die gesamte mit dem Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme ausschließlich privat verwendet wird.

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Kernaussage
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, u. a. Photovoltaikanlagen an ihr Netz anzuschließen sowie den aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) hat mit Verfügung vom 10.7.2012 Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen genommen. Die nachfolgenden Absätze geben den wesentlichen Inhalt der Verfügung wieder.

Anrechnungstarif bei Eigenverbrauch
Bei Anlagen bis 500 kW kann der Betreiber in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbrauchten Strom (z. B. im Eigenheim) mit einem verringerten Anrechnungstarif beziehen. Der Strom wird dabei in das allgemeine Netz eingespeist, während der Betreiber hierfür eine geringere Vergütung erhält. Es entfällt in diesen Fällen die Erfordernis, selbst benötigten Strom anderweitig zu erwerben. Die geringere Vergütung ist laut OFD als Betriebseinnahme zu erfassen. Gleichzeitig löst der Eigenverbrauch eine Entnahme aus, die mit dem Teilwert zu bewerten ist. Die OFD hat keine Bedenken, den Entnahmewert in Anlehnung an den ortsüblichen Strompreis zu schätzen.

Betriebsvorrichtungseigenschaft
Für die Frage, ob ein selbstständiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Aufdachanlage (selbstständig) oder um eine integrierte Anlage (unselbstständig) handelt. Während bei Aufdachanlagen in der Regel Betriebsvorrichtungen angenommen wurden, stellten integrierte Anlagen unselbstständige Gebäudebestandteile dar. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder können dachintegrierte Anlagen nun „wie“ Betriebsvorrichtungen behandelt werden. Anderslautende Auffassungen werden ausdrücklich aufgehoben.

Absetzungen für Abnutzungen
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Soweit gesetzlich zugelassen, ist die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung möglich. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist ebenfalls ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu gewähren. Auch Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können beansprucht werden. Der Anwendung steht nach bundeseinheitlicher Abstimmung der Finanzverwaltung nicht entgegen, dass der Strom teilweise privat verbraucht wird.

Arbeitszimmer
Die Berücksichtigungsfähigkeit eines steuerlichen Arbeitszimmers richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen. Das Merkmal „nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich“ kann zumindest bei kleineren Anlagen zu Problemen führen. Für eine auf dem Dach eines Einfamilienhaus betriebene Anlage wurde die Erforderlichkeit bereits finanzgerichtlich rechtskräftig verneint.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin