Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften soll neben der Anpassung der Regelungen der Abgabenordnung an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union der fachlich notwendige Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt werden. Dieser Regelungsbedarf besteht insbesondere zur Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.

Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 01.09.2014

Geldwäschebekämpfung: Neues Anhaltspunktepapier Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen/Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundeskriminalamtes hat die WPK auf ihren Newsletter Nr. 11/August 2014 hingewiesen. Dieser enthält das neue Anhaltspunktepapier für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen/FIU.

Das neue Anhaltspunktepapier löst das bisherige aus dem Jahr 2006 ab und ist dem aktuellen Erkenntnisstand im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angepasst. Mit der Aktualisierung kommt die FIU ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Geldwäschegesetzes (GwG) nach, wonach die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren sind.

Newsletter und neues Anhaltspunktepapier stehen zur Ansicht und zum Herunterladen auf den Internetseiten des BKA zugangsgeschützt zur Verfügung. Interessierte können die Zugangsdaten unter der E-Mail-Adresse gabriela.keller(at)wpk.de unter Angabe der Berufsregisternummer anfordern.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.09.2014

Lange Arbeitszeiten und bescheidener Verdienst: Einkommen und Arbeitszeit von Berufskraftfahrern

Lange Arbeitszeiten und ein bescheidener Verdienst. Das kennzeichnet die Arbeitsbedingungen von Berufskraftfahrern. Die tatsächliche durchschnittliche Arbeitszeit liegt bei knapp 56 Stunden in der Woche und die Hälfte der Berufskraftfahrer verdient auf Basis einer 40-Stunden-Woche weniger als 2.030 Euro im Monat. Überstunden sind häufig, werden aber oftmals nicht vergütet. Zu diesen Ergebnissen kommt eine Online-Umfrage des Internetportals www.lohnspiegel.de, das vom WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird. Die Auswertung stützt sich auf Daten von insgesamt 1.274 Berufskraftfahrern und Berufskraftfahrerinnen.

Bei dem Beruf „Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer“ handelt es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die bundesweit geregelte 3-jährige Ausbildung wird in Industrie und Handel angeboten. Bei der folgenden Auswertung werden ausschließlich Berufskraftfahrer/innen im Güterverkehr betrachtet.

Berufskraftfahrer/innen in Betrieben mit Tarifvertrag erhalten im Durchschnitt 17 Prozent mehr Entgelt und wesentlich häufiger Urlaubs- oder Weihnachtsgeld als ihre Kolleginnen und Kollegen in nicht tarifgebundenen Betrieben. Zudem haben sie deutlich kürzere Wochenarbeitszeiten. „Es bestätigt sich wieder einmal, wie wichtig eine Tarifbindung ist. Doch leider profitieren nur relativ wenige Beschäftigte im Straßengüterverkehr von einem Tarifvertrag.“, sagt WSI-Experte Dr. Heiner Dribbusch. Lediglich 30 Prozent der Berufskraftfahrer geben an, dass in ihrem Betrieb ein Tarifvertrag gilt.

Auf Grund der Befunde überrascht es den WSI-Experten nicht, dass Berufskraftfahrer/innen in Bezug auf ihre Bezahlung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Menge an Freizeit deutlich weniger zufrieden sind als der Durchschnitt der Beschäftigten anderer Branchen.

Die Studie kommt u. a. zu folgenden Ergebnissen:

Durchschnittliches Einkommen
Das Bruttomonatseinkommen von Berufskraftfahrer/innen beträgt ohne Sonderzahlungen auf Basis einer 40-Stunden-Woche durchschnittlich rund 2.100 Euro. Die Hälfte der Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen verdient weniger als 2.030 Euro.

Tarifbindung
Berufskraftfahrer/innen profitieren von der Tarifbindung. In tarifgebundenen Betrieben liegt ihr Monatseinkommen mit durchschnittlich 2.380 € rund 17 Prozent über dem Gehalt ihrer Kollegen und Kolleginnen in nicht tarifgebundenen Betrieben.

Arbeitszeit
Bereits die durchschnittliche vertragliche Arbeitszeit der Berufskraftfahrer/innen liegt mit 46 Stunden in der Woche relativ hoch, doch geben die Befragten an, tatsächlich noch mehr zu arbeiten: 63 Prozent haben eine tatsächliche Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden. Fahrer/innen in Betrieben mit Tarifvertrag arbeiten dabei im Durchschnitt deutlich kürzer als solche in nicht-tarifgebundenen Betrieben. In diesen Betrieben arbeitet mehr als die Hälfte der Fahrer/innen 60 Stunden und mehr.

Überstunden
Überstunden werden sehr häufig nicht vergütet. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte in nicht-tarifgebundenen Betrieben. Hier geben 55 Prozent der Berufskraftfahrer/innen an, dass Überstunden nicht vergütet werden. In tarifgebundenen Betrieben liegt dieser Anteil bei 20 Prozent.

Berufserfahrung
In aller Regel steigt das Einkommen mit der Dauer der Berufserfahrung. Dies gilt für die Berufsgruppe der Berufskraftfahrer/innen nicht. Die Bezahlung bleibt offenbar relativ unabhängig von den Berufsjahren vergleichsweise niedrig.

Zufriedenheit
Im Vergleich mit allen Beschäftigten im LohnSpiegel bleiben Berufskraftfahrer/innen im Hinblick auf die Zufriedenheit mit Bezahlung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Menge an Freizeit stets unter den Durchschnittswerten. 40,5 Prozent geben an, mit ihrer Bezahlung überhaupt nicht zufrieden zu sein. Sogar 46,5 Prozent sind unzufrieden mit dem Verhältnis von Arbeits- und Freizeit.

Das Projekt „LohnSpiegel“ erhebt und analysiert die Einkommens- und Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in Deutschland. Es ist Bestandteil des internationalen Wage-Indicator-Netzwerks, an dem Projekte aus ca. 70 Ländern mit gleicher Zielrichtung beteiligt sind. Die LohnSpiegel-Daten werden im Rahmen einer kontinuierlichen Online-Erhebung ermittelt, an der sich die Besucherinnen und Besucher der Webseite „www.lohnspiegel.de“ freiwillig und anonym beteiligen können. Die Befragung ist nicht repräsentativ, liefert durch die sehr hohe Fallzahl aber verlässliche Orientierungsdaten. Zurzeit bietet der LohnSpiegel einen Gehalts-Check für über 370 Berufe.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 02.09.2014

Nicht nur bei den Löhnen: Einkommenslücke zwischen Männern und Frauen besteht über alle Einkunftsarten hinweg

Nicht nur beim Arbeitslohn, sondern auch unter Berücksichtigung von Gewinn-, Kapitaleinkommen und Renten erzielen Frauen in Deutschland deutlich niedrigere Einkommen als Männer. Zu diesem Ergebnis kommt das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). DIW-Steuerexperte Stefan Bach hat erstmals für Deutschland nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern die gesamte Einkommensverteilung und Steuerlastverteilung nach Geschlechtern getrennt analysiert und den Gender Income Gap und Gender Tax Gap berechnet. Insgesamt erzielen Frauen demnach im Durchschnitt etwa die Hälfte des Einkommens der Männer. Bei Kapital- und Vermietungseinkommen ist dieser Abstand weniger ausgeprägt als bei Arbeits- und Gewinneinkommen. Insgesamt sind die durchschnittlichen Einkommensteuerbelastungen der Frauen zwar deutlich geringer als die der Männer, durch das Ehegattensplitting fallen sie aber in den unteren und mittleren Einkommensklassen deutlich höher aus als die von Ehemännern mit vergleichbarem Einkommen.

Dass in Deutschland Frauen mit ihrer Arbeit im Durchschnitt weniger verdienen als Männer, ist bekannt; der sogenannte Gender-Pay-Gap wurde vielfach analysiert. Ein großer Teil dieses Lohnabstands kann durch die häufigere Teilzeitarbeit, durch geschlechtsspezifische Unterschiede bei Berufen, Branchen, Karriere, Berufserfahrung, Arbeitszeit, Familienbeziehungen und andere sozio-demographische Faktoren erklärt werden. Zum ersten Mal wurden nun für Deutschland auch der Gender Income Gap und der Gender Tax Gap untersucht. Dazu bezog DIW-Steuerexperte Stefan Bach in seine geschlechtsspezifische Analyse die gesamte Einkommens- und Steuerlastverteilung ein, analysierte also neben den Jahreseinkommen aus Erwerbstätigkeit auch weitere Einkommensarten wie Unternehmens- und Vermögenseinkommen, Alterseinkommen, einschließlich der sehr hohen Einkommen. Grundlage seiner Analyse war die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2007, da aktuellere Daten bisher noch nicht vorliegen. Seither dürfte sich jedoch an der Einkommenslücke zwischen Männern und Frauen nicht viel geändert haben, da sich die Wirkungen der gestiegenen Erwerbsbeteiligung und der ebenfalls steigenden Teilzeitquote von Frauen in etwa ausgleichen dürften.

Frauen erzielen höheres Pro-Kopf-Einkommen aus Vermietung als Männer
Die deutsche Steuerstatistik erfasst 2007 etwa gleich viele Frauen (26,8 Millionen) und Männer (27,5 Millionen). Rechnet man alle Einkommen zusammen, erzielen die Frauen aber nur etwa 47 Prozent des gesamten Bruttoeinkommens der Männer. Umgerechnet auf das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen sind es 49 Prozent. Gliedert man die Bevölkerung nach Einkommensgruppen, so findet sich der Großteil der Frauen in den unteren Klassen: Stellen sie bis 25 000 Euro Jahreseinkommen noch die größte Gruppe, so gibt es ab einem Bruttoeinkommen von 40 000 Euro mehr als doppelt so viele Männer wie Frauen, bei Einkommen von über 75 000 Euro machen die Frauen nur noch ein Fünftel der Männer und weniger aus.

Die Löhne und Gehälter aus unselbständiger Arbeit sind mit einem Anteil von 70 Prozent an den gesamten Bruttoeinkommen die wichtigste Einkommensquelle. Entsprechend ergeben sich bei den Arbeitseinkommen ähnliche Verteilungen wie bei den Gesamteinkommen: Ab den mittleren Arbeitseinkommen von 25 000 Euro dominieren die Männer. Bei den hohen Arbeitseinkommen ab 75 000 Euro finden sich nur wenige Frauen (20 Prozent). Insgesamt erzielen Frauen nach den Daten der Steuerstatistik etwa 61 Prozent des Pro-Kopf-Arbeitseinkommens der Männer. Da die oft von Frauen ausgeübten Mini-Jobs dort jedoch nicht erfasst werden, dürfte das tatsächliche durchschnittliche Pro-Kopf-Arbeitseinkommen der Frauen noch etwas darunter liegen. Ein ähnlich hoher geschlechtsspezifischer Einkommensabstand wie bei den Arbeitseinkommen zeigt sich auch bei den Renten, Pensionen und Lohnersatzleistungen, die sich aus früheren Arbeitseinkommen ableiten.

Nur gut halb so viele Frauen wie Männer erzielen Gewinneinkommen, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Sie erwirtschaften insgesamt 27 Prozent des gesamten Gewinneinkommens und die Hälfte des durchschnittlichen Pro-Kopf-Gewinneinkommens der Männer. Allerdings geht bei den hohen Gewinneinkommen der Frauenanteil nicht so stark zurück wie bei den Löhnen. Hier dürften Beteiligungen an Familienunternehmen eine maßgebliche Rolle spielen. Deutlich geringer als bei allen anderen Einkommensarten ist die Streuung bei den Kapitaleinkommen und den Vermietungseinkommen, die Frauen haben sogar ein leicht höheres durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen aus Vermietung als die Männer.

Betrachtet man die Steuerbelastung, so zahlen Frauen zwar insgesamt absolut weniger Einkommensteuer. Ihre durchschnittliche Steuerbelastung ist mit 84 Prozent der durchschnittlichen Belastung der Männer allerdings viel höher, als aufgrund des Einkommensrückstands und des progressiven Steuertarifs zu erwarten wäre. Durch die Besteuerung nach dem Splitting-Verfahren bekommen die zumeist niedriger verdienenden Ehefrauen das höhere Einkommen der Ehemänner teilweise zugerechnet. Daher zahlen Ehefrauen mit niedrigen und mittleren Einkommen im Durchschnitt deutlich höhere Steuersätze als Ehemänner mit gleichem Einkommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DIW Berlin.

Quelle: DIW Berlin, Pressemitteilung vom 27.08.2014

BMF veröffentlicht Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27. August 2014 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung veröffentlicht.

Zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden. Die vorgesehenen Verschärfungen bei der Selbstanzeige dürften vielfach zu einer deutlichen Verteuerung der Nacherklärung führen.

Neben redaktionellen Änderungen sind folgende inhaltliche Regelungen hervorzuheben:

  • steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Abs. 6 AO-E),
  • Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 AO-E),
  • Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a AO-E),
  • Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abs. 3 AO),
  • Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Abs. 1 AO),
  • Staffelung des Zuschlags abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO).

Der Referentenentwurf kann gegenüber dem BMF bis zum 10. September 2014 kommentiert werden. Der Entwurf sowie weiterführende Informationen sind auf der Homepage des BMF zu finden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 29.08.2014

1. Halbjahr 2014: Staat erzielt Überschuss von 16,1 Mrd. Euro

Der Staat erzielte im ersten Halbjahr 2014 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) einen Finanzierungsüberschuss von 16,1 Mrd. Euro. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen (1.425,8 Mrd. Euro) errechnet sich daraus eine Quote von +1,1 %. Die Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung konnten damit von einer sehr günstigen Beschäftigungssituation profitieren.

Mit einem Überschuss von 4,0 Mrd. Euro gelang es dem Bund erstmals seit 1991 in der ersten Hälfte eines Jahres ein positives Ergebnis zu erzielen. Die Länder verfehlten mit einem Defizit von 0,2 Mrd. Euro nur knapp einen ausgeglichenen Haushalt. Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum (+ 1,3 Mrd. Euro) erzielten die Länder somit ein leicht schlechteres Ergebnis. Der Überschuss der Gemeinden belief sich auf 5,3 Mrd. Euro und fiel im Vorjahresvergleich um knapp 1 Mrd. Euro niedriger aus. Der Überschuss der Sozialversicherung erhöhte sich im ersten Halbjahr 2014 deutlich auf 7,1 Mrd. Euro, nachdem der Überschuss im entsprechenden Vorjahreszeitraum noch bei 3,9 Mrd. Euro gelegen hatte.

Die Einnahmen des Staates erhöhten sich im ersten Halbjahr 2014 auf 636,9 Mrd. Euro und waren um 21,2 Mrd. Euro höher (+3,4 %) als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Ausgaben des Staates stiegen zwar ebenfalls merklich, der Anstieg blieb jedoch spürbar hinter der Entwicklung der Einnahmen zurück. Die Ausgaben nahmen im ersten Halbjahr 2014 um 14,9 Mrd. Euro (+2,5 %) auf 620,8 Mrd. Euro zu.

Die wichtigste Einnahmequelle des Staates sind die Steuern, die mit 329,5 Mrd. Euro gut die Hälfte der gesamten Einnahmen ausmachen. Der Zuwachs bei den Steuereinnahmen blieb mit +3,0 % im ersten Halbjahr 2014 hoch, wobei der Anstieg bei den Einkommen- und Vermögensteuern (+3,1 %) leicht höher ausgefallen ist als bei den Produktions- und Importabgaben (+2,9 %). Innerhalb der Einkommen- und Vermögensteuern waren im ersten Halbjahr 2014 überdurchschnittliche Zuwächse bei der Lohnsteuer (+5,0 %) und vor allem bei der veranlagten Einkommensteuer (+8,3 %) zu verzeichnen, während die Einnahmen aus der Gewerbesteuer (-1,1 %), der Kapitalertragsteuer (-1,0 %) sowie insbesondere der Körperschaftsteuer (-6,8 %) rückläufig waren. Der Anstieg bei den Produktions- und Importabgaben resultiert insbesondere aus einem um 3,7 % gestiegenen Mehrwertsteueraufkommen, während die Einnahmen aus den sonstigen Produktionsabgaben vor allem wegen der geringeren Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer um 2,2 % zurückgegangen sind. Die Sozialbeiträge an den Staat sind um 3,4 % auf 233,7 Mrd. Euro ebenfalls merklich angestiegen. Am deutlichsten erhöhten sich jedoch die Einnahmen des Staates aufgrund empfangener Ausschüttungen, die sich nahezu verdoppelten (+98 %). Ursache hierfür ist eine deutlich gestiegene Ausschüttung der Bundesbank an den Bund, die sich im ersten Halbjahr 2014 auf 4,6 Mrd. Euro belief, nach rund 600 Mio. Euro im gleichen Vorjahreszeitraum.

Die Ausgaben des Staates erhöhten sich im ersten Halbjahr 2014 um 2,5 % auf 620,8 Mrd. Euro. Leicht unterdurchschnittlich verlief dabei mit +1,7 % der Anstieg bei den monetären Sozialleistungen, dem mit deutlichem Abstand größten Ausgabenblock des Staates. Höhere Ausgabenzuwächse waren bei den vom Staat gezahlten Arbeitnehmerentgelt (+2,9 %), den sozialen Sachleistungen (+5,3 %) und den Bruttoinvestitionen (+16,5 %) zu verzeichnen. Deutlich rückläufig waren dagegen im ersten Halbjahr 2014 die Ausgaben des Staates für zu zahlende Zinsen (-,3 %).

Bei den Angaben handelt es sich erstmalig um Daten in der Abgrenzung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010. Diese Angaben weichen aufgrund konzeptioneller Unterschiede von den bisher nach ESVG 1995 veröffentlichten Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben sowie dem Finanzierungssaldo des Staates ab. Änderungen ergeben sich dabei vor allem aus einer stringenteren Staatsabgrenzung, einer Neuberechnung der Agien und Disagien bei den Zinsausgaben des Staates, der Umsetzung der neuen Regelungen zu Standardgarantien, der Behandlung von Ausgaben für Forschung und Entwicklung (F&E) als Investitionsausgaben, der geänderten Darstellung der an die EU abzuführenden Mehrwertsteuereigenmittel und dem Wegfall der Sonderregelungen zu Swaps und Forward Rate Agreements.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 01.09.2014

Vollstreckung durch Bundesfinanzverwaltung

Bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sollen künftig eine Vollstreckungspauschale bezahlen, wenn sie die Bundesfinanzverwaltung mit der Vollstreckung offener Forderungen beauftragen. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/2337) hervor, der eine Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) beabsichtigt. Demnach vollstreckten die Hauptzollämter, die von der Bundesfinanzverwaltung mit der Vollstreckung beauftragt werden, zu mehr als 90 Prozent zollfremde Forderungen von zirka 800 Anordnungsbehörden. Darunter fallen laut Bundesregierung insbesondere Forderungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit. Die Pauschale soll Gebühren auffangen, die im Rahmen der Vollstreckung anfallen und häufig von dem eigentlich zu belangenden Schuldner nicht getragen werden könnten. Bisher habe die Bundesfinanzverwaltung die Kosten in Höhe von etwa 36 Millionen Euro jährlich getragen. Dies sollen nun „verursachergerecht“ vor allem auf die beitragsfinanzierten Anordnungsbehörden, wie etwa die gesetzlichen Krankenkassen, umgeschlagen werden. Dadurch soll auch ein Anreiz für ein „effizienteres Verwaltungshandeln“ in den betroffenen Behörden gesetzt werden. Zudem wird nach Darstellung der Bundesregierung dadurch auch ein Wettbewerbsvorteil der bundesunmittelbaren gegenüber der landesunmittelbaren Krankenkassen beseitigt. Letztere müssten sich in der Regel an Vollstreckungskosten beteiligen. Die Höhe der Pauschale soll durch Rechtsverordnung festgelegt und alle drei Jahre überprüft werden.

Zum vollständigen Text dieser Meldung

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.08.2014, hib-Nr. 434/2014

Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates vor Gericht unbeachtlich

Die Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates ist vor Gericht unbeachtlich, da das heimliche Mithören eines Telefonats den Gesprächspartner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Der Kläger führt einen Betrieb für Wildspezialitäten in Niederbayern. Die Beklagte ist ein Gasthausbetreiber im südlichen Landkreis von München. Am 10.11.2013 telefonierte der Kläger mit einem Mitarbeiter der Gaststätte und versandte einen Tag später eine Auftragsbestätigung per Email über die Bestellung von 15 Hirschrücken, 15 Hirschkeulen ohne Knochen sowie 20 Kilogramm gesägten Knochen. Die Hirschrücken mit den Knochen hatten ein Gewicht von 70 Kilogramm, die Hirschkeulen wogen 108 Kilogramm. Auf diese Email reagierte die Gaststätte nicht. Der Kläger lieferte das Fleisch am 14.11.2013 zur Gaststätte, wo ein Mitarbeiter das Fleisch – unter Vorbehalt – annahm. 10 Tage später schickte die Gaststätte das gesamte Fleisch wieder zurück. Das ganze Fleisch musste nach Angaben des Klägers vernichtet werden.

Der Kläger ist der Meinung, dass er sich mit dem Mitarbeiter der Gaststätte bei dem Telefonat am 10.11.2013 handelseinig war. Das Telefonat hat auch eine Angestellte des Wildlieferanten heimlich mitgehört. Sie kann bestätigen, dass man sich handelseinig geworden war. Der Wildlieferant ist der Meinung, dass jedenfalls mit der Email vom 11.11.2013, die wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu behandeln sei und auf das die beklagte Gaststätte nicht reagiert hat, ein Vertrag zustande gekommen sei.

Der Kläger verlangt nun Zahlung des Kaufpreises für das Wildfleisch in Höhe von 4.066 Euro.

Die beklagte Gaststätte weigert sich zu zahlen. Es sei kein Kaufvertrag abgeschlossen worden.

Die Richterin gab nun dem Gaststättenbetreiber Recht und wies die Klage ab.

Der Kläger konnte gegenüber dem Gericht nicht nachweisen, dass er sich bei dem Telefonat am 10.11.2013 mit dem Mitarbeiter der Gaststätte über den Kauf einig geworden ist. Der Mitarbeiter der Gaststätte bestreitet, dass er über das Fleisch bei dem Telefonat einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Die Angestellte des klägerischen Wildlieferanten, die das Telefonat heimlich mitgehört hat, bestätigt zwar die Aussage des Klägers. Ihre Aussage darf jedoch von dem Gericht nicht verwertet werden und ist somit unbeachtlich. Das heimliche Mithören des Telefonats verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters der Gaststätte, stellt das Gericht fest. Das Mithören sei auch nicht gerechtfertigt gewesen, da damit der alleinige Zweck verfolgt wurde, ein Beweismittel zu bekommen. Das Mithören eines Telefonats wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch höherrangige Interessen gewahrt werden sollen.

Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass auch durch das Schweigen auf die Email vom 11.11.2013 kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Grundsätzlich kann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben per Email verschickt werden und danach ein Vertrag durch Schweigen auf dieses Schreiben zustande kommen. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt jedoch voraus, dass zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Dies konnte der Kläger aber gerade nicht nachweisen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 29.08.2014 zum Urteil 222 C 1187/14 vom 10.07.2014

FG Köln fordert EuGH zur Definition „finaler Verluste“ auf

Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem EuGH in Luxemburg mit Beschluss vom 19.02.2014 (13 K 3906/09) zwei Fragen zur Behandlung sogenannter „finaler Verluste“ und zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgelegt.

Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Konzerns, die im Streitjahr 2005 ihre österreichische Betriebsstätte an ihre ebenfalls in Österreich ansässige Schwestergesellschaft veräußert hatte. Zum Zeitpunkt der Veräußerung bestanden bei der österreichischen Betriebsstätte Verluste in Höhe von ca. 400.000 Euro, die bisher weder in Österreich noch in Deutschland bei der Besteuerung berücksichtigt worden waren. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese Verluste nach der Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von „finalen Verlusten“ nunmehr anlässlich der Veräußerung in Deutschland anzusetzen seien.

Mit seinem Beschluss fragt der 13. Senat beim Gerichtshof in Luxemburg an, ob ausländische Betriebsstättenverluste tatsächlich nach Maßgabe ausländischen Rechts ins Inland „importiert“ werden müssen, obwohl die ausländischen Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freigestellt wurden. Hintergrund der Vorlage sind insoweit die gegenläufigen Entscheidungen in den EuGH-Verfahren „K“ (C-322/11) und „A Oy“ (C-123/11) und die massive Kritik mehrerer Generalanwälte an der EuGH-Rechtsprechung zu den „finalen Verlusten“.

Die andere Vorlagefrage betrifft die Hinzurechnungsregelung in § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Das Finanzamt hatte aufgrund der Veräußerung der österreichischen Betriebsstätte deren Verluste, die bis 1998 in Deutschland bei der Klägerin berücksichtigt worden waren, im Veräußerungsjahr dem Gewinn der Klägerin wieder hinzugerechnet. Hierzu möchte der 13. Senat vom EuGH wissen, ob diese Hinzurechnung anlässlich einer Veräußerung (ohne Gewinn) mit der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Krankenheim Ruhesitz am Wannsee (C-157/07) vereinbar ist.

Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-388/14

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 01.09.2014 zum Beschluss 13 K 3906/09 vom 19.02.2014

Prüfungsumfang einer Lohnsteueraußenprüfung: Ausweitung auf umsatzsteuerliche Fragen unzulässig

Prüfungsumfang einer Lohnsteueraußenprüfung: Ausweitung auf umsatzsteuerliche Fragen unzulässig

Die Lohnsteueraußenprüfung muss schriftlich angeordnet werden. Hierzu übersendet das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Prüfungsanordnung. Es ist unzulässig diese Prüfungsanordnung von vornherein auch auf die Umsatzsteuer zu erstrecken.

Eine Prüfungsanordnung über eine Lohnsteueraußenprüfung darf sich nicht von vornherein auch auf die Umsatzsteuer erstrecken, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteilsfall.

Finanzamt weitete Prüfungsumfang auf Umsatzsteuer aus
Die Klägerin ist eine GmbH, die mehrere Betriebsstätten hatte. Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt ordnete eine Lohnsteueraußenprüfung bei einer der Betriebsstätten an. Gegenstand der Prüfung sollte laut Prüfungsanordnung unter anderem auch die Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und der Vorsteuerabzug aus Reisekosten der Arbeitnehmer sein. Die Klägerin legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein, den sie damit begründete, dass sich die Lohnsteueraußenprüfung nicht auf Fragen der Umsatzsteuer erstrecken dürfe. Für die Umsatzsteuer sei nämlich das Finanzamt am Hauptsitz der GmbH zuständig und nicht das Betriebsstättenfinanzamt.

Das Finanzamt widersprach dem. Es führte aus, zwischen lohnsteuerlich relevanten Fragestellungen und der Umsatzsteuer bestehe regelmäßig ein Zusammenhang, sodass hier eine Überprüfung der Umsatzsteuerfragen gerechtfertigt sei. Nach ergehen einer Einspruchsentscheidung erhob die GmbH Klage vor dem Finanzgericht.

Finanzgericht folgt Auffassung des Klägers
Die Klage hatte Erfolg, da das Finanzgericht ebenfalls zu der Ansicht gelangte, dass die Prüfungsanordnung insoweit rechtswidrig sei, wie sie sich auf die Umsatzsteuer erstrecke. Rechtsgrundlage für den Erlass der Prüfungsanordnung seien die §§ 193 ff. der Abgabenordnung, die für die Lohnsteueraußenprüfung in Teilbereichen durch § 42f Einkommensteuergesetz modifiziert werden würden.

Demnach seien Gegenstand einer Lohnsteueraußenprüfung die sich im Zusammenhang mit der Lohnsteuer ergebenden Pflichten. Zudem dürften auch solche Steuern geprüft werden, die im Zusammenhang mit der Lohnsteuer stünden. Dies gelte indes nicht für die Umsatzsteuer, da für diese keine solche Annexzuständigkeit bestünde. Demgemäß dürfe ein örtlich unzuständiges Finanzamt nicht von vornherein Umsatzsteuerfragen mit in die Prüfung einbeziehen.

Kontrollmitteilung anlässlich Außenprüfung zulässig
Wenn allerdings im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung Feststellungen getroffen werden würden, die für andere Steuerarten, insbesondere die Umsatzsteuer, relevant seien, sei das Finanzamt nicht gehindert, diese Feststellungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Einbeziehung von Annexsteuern zulässig
Es ist nach dem Wortlaut der Bestimmung unstreitig, dass sich eine Lohnsteueraußenprüfung auf die Prüfung der im Zusammenhang mit der Lohnsteuer stehenden Pflichten erstreckt. Darüber hinaus ist anerkannt, dass sich die Prüfung auch auf solche Steuern erstrecken kann, die im einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Lohnsteuer stehen. Dies betrifft insbesondere die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmersparzulage.

In Hinblick auf die Umsatzsteuer ist dem hier beklagten Finanzamt zugute zu halten, dass oftmals ein enger Zusammenhang zwischen lohnsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Fragen besteht, sodass es durchaus nicht abwegig erscheint, einzelne umsatzsteuerliche Fragen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu prüfen. Allerdings ist der Anwendungsrahmen des § 42f Einkommensteuergesetz klar gesetzlich definiert, sodass für eine Überprüfung der Umsatzsteuer kein Raum besteht. Hierfür stehen andere gesetzliche Möglichkeiten für die Finanzverwaltung zur Verfügung. Insoweit ist das Urteil zutreffend.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin