Pkw-Maut – Fair, sinnvoll und gerecht

Für deutsche Fahrzeughalter soll die Maut auf Autobahnen und Bundesstraßen keine Mehrbelastung bringen. Das sieht der Gesetzentwurf von Bundesverkehrsminister Dobrindt vor, der nun in der Bundesregierung abgestimmt wird. Pkw-Fahrer aus dem Ausland sollen nur auf Autobahnen zahlen.

Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen müssen die sog. Infrastrukturabgabe für ein Jahr entrichten. Der Preis in Höhe von maximal 130 Euro bestimmt sich nach Hubraum und Umweltfreundlichkeit. Im Gegenzug wird diese Summe über die Kfz-Steuer an die inländischen Fahrer zurückfließen. Die Maut soll für deutsche Fahrzeughalter auf Autobahnen und Bundesstraßen gelten.

Elektronische Vignette statt Gebührenmarke
Statt einer Gebührenmarke aus Papier, die auf die Windschutzscheibe aufgeklebt wird, ist eine „elektronische“ Vignette geplant. Das bedeutet, dass alle Mautzahler an ihrem Kennzeichen zu erkennen sind, das bei Zahlung der Maut registriert wird. Die Überwachung der Lkw-Maut funktioniert bereits ähnlich.

Ausländer können im Internet oder an Tankstellen zwischen einer Vignette für zehn Tage, zwei Monate oder einem Jahr wählen. Für die ausländischen Fahrzeughalter soll die Maut nur auf Autobahnen gelten. Deutsche erhalten automatisch eine Jahresvignette, die von ihrem Konto abgebucht wird. Insgesamt rechnet das Bundesverkehrsministerium mit Mauteinnahmen von 3,7 Milliarden Euro.

Eine halbe Milliarde Euro im Jahr
Den größten Teil der Infrastrukturabgabe werden mit rund drei Milliarden Euro die deutschen Autobesitzer zahlen – wegen des Ausgleichs über die Kfz-Steuer bleibt davon aber nichts übrig. Für nicht in Deutschland zugelassene Fahrzeuge sollen rund 700 Millionen Euro im Jahr fließen.

Dem stehen Betriebs- und Personalkosten für das Mautsystem von gut 195 Millionen Euro gegenüber. Womit sich unterm Strich Einnahmen von 500 Millionen Euro ergeben, die zweckgebunden der Verkehrsinfrastruktur zugute kommen.

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt erklärte, die geplante Infrastrukturabgabe sei „fair, sinnvoll und gerecht“. So fließe jeder zusätzlich eingenommene Euro in die Stärkung der Verkehrswege. Zudem beteilige die Maut all diejenigen an der Finanzierung der Straßen, die diese bisher kostenlos nutzen konnten.

Bundeskanzlerin Angela Merkel begrüßte den vorgestellten Entwurf. Man könne sehen, dass „wir die Rahmenbedingungen hier so einhalten, wie das auch im Koalitionsvertrag vereinbart worden ist. Das heißt, deutsche Autofahrer werden nicht stärker belastet. Das war ja mein Hauptpunkt“, betonte Merkel bei einer Pressebegegnung am 30. Oktober.

Die Gesetze zur Schaffung der neuen Infrastrukturabgabe sollen einem neuen Eckpunktepapier des Bundesverkehrsministeriums zufolge „zeitnah“ verabschiedet werden. Die technische Implementierung ist für die Jahre 2015 und 2016 vorgesehen, so dass die Abgabe 2016 finanzwirksam werden kann.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.10.2014

Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige erneut vor dem EuGH

Mit Beschluss vom 22.10.2014 hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 488/14 Erb) die Frage der Vereinbarkeit des schenkungsteuerlichen Freibetrags für beschränkt Steuerpflichtige mit europäischem Recht erneut dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Die Klägerin und ihre Töchter sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in Großbritannien. Die Klägerin wohnt seit dem Jahr 1996 nicht mehr in Deutschland. Ihre Töchter haben niemals in Deutschland gewohnt. Die Klägerin war zu 1/2 Miteigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks. Diesen Anteil übertrug sie wiederum zu je 1/2 auf ihre Töchter und verpflichtete sich dazu, die anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen.

Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt für beide Erwerbe Schenkungsteuer in Höhe von jeweils 146.509 Euro fest und berücksichtigte dabei den persönlichen Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 Euro. Hingegen begehrt die Klägerin die Berücksichtigung des Freibetrags für unbeschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 400.000 Euro.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel, ob die Freibetragsregelung für beschränkt Steuerpflichtige mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Vera Mattner“, wonach unbeschränkt Steuerpflichtige und beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gleich zu behandeln sind, wäre der Klage stattzugeben. Zwar habe der Gesetzgeber als Reaktion auf dieses Verfahren die Möglichkeit geschaffen, den Vermögensanfall auf Antrag des Steuerpflichtigen insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne das Bestehen einer derartigen Wahlmöglichkeit für sich allein die Rechtswidrigkeit eines mit dem Unionsrecht unvereinbaren Systems jedoch nicht heilen. Daher spreche vieles dafür, dass die Antragsmöglichkeit an der Unionsrechtswidrigkeit nichts ändere, zumal der niedrigere Freibetrag automatisch angewendet werde, wenn der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – keinen Antrag stelle. Im Übrigen bestünden europarechtliche Zweifel im Hinblick auf das gesetzliche Wahlrecht selbst, da es z. B. mit einer Berücksichtigung von Vor- und Nacherwerben innerhalb eines Zeitraums von insgesamt 20 Jahren – und nicht wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zehn Jahren – einhergehe.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Klageverfahren deshalb ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird es das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fortführen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 31.10.2014 zum Beschluss 4 K 488/14 Erb vom 22.10.2014

Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Az. 4 K 1976/14) als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.

Nach dieser neuen Vorschrift sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, lehnte sie hingegen bezüglich der Scheidungsfolgesachen ab. Zur Begründung führte es aus:

Die gesetzliche Bestimmung, nach welcher Aufwendungen für Prozesse mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen abzugsfähig seien, gehe auf eine Formulierung in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 1996 zurück, in welchem gerade die ständige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt worden sei. Mit der Übernahme dieser Formulierung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG habe der Gesetzgeber offensichtlich auch die dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Wertungen – einschließlich der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung – übernommen. Für einen Steuerpflichtigen sei es existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG lediglich die für zu weitgehend erachtete neue Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 zur Anerkennung von Prozesskosten auch für beliebige (nicht aussichtslose) Prozesse als außergewöhnliche Belastung habe korrigieren und die bis zu dieser Rechtsprechungsänderung bestehende Rechtslage wiederherstellen wollen. So ergebe sich aus einer Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren das Ziel, die Anerkennung von Prozesskosten auf den „bisherigen engen Rahmen“ zu beschränken. Hierzu hätten die unmittelbaren Kosten eines Scheidungsprozesses stets gezählt.

Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die für das neue Familienrecht entsprechend gelte, seien Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen – im Zwangsverbund – verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 sei ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen überholt.

Im Streitfall hat das Finanzgericht der Klage, welche sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten betraf, nur hinsichtlich der Prozesskosten für die Ehescheidung stattgegeben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 31.10.2014 zum Urteil 4 K 1976/14 vom 16.10.2014 (nrkr)

Optionen für einfacheres und robusteres künftiges Mehrwertsteuersystem vorgestellt

Die Kommission hat am 30.10.2014 ein Papier veröffentlicht, in dem Überlegungen zur Gestaltung eines einfacheren, wirksameren und betrugssichereren Mehrwertsteuersystems für den Binnenmarkt in der EU erläutert werden. Ziel ist die Schaffung eines „endgültigen Mehrwertsteuersystems“, das das seit mehr als 20 Jahren in der EU geltende vorläufige und überholte System ersetzen soll. Das künftige Mehrwertsteuersystem soll den Bedürfnissen der Wirtschaft im Binnenmarkt besser gerecht werden und weniger betrugsanfällig sein als das heutige System. Das Dokument der Kommissionsdienststellen stützt sich auf ausführliche Beratungen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern und enthält fünf Optionen für die Gestaltung des künftigen Mehrwertsteuersystems.

Algirdas Semeta, der für Steuern zuständige EU-Kommissar, erklärte: „In den letzten Jahren hat die Kommission zahlreiche Verbesserungen des Mehrwertsteuersystems vorangetrieben. Wir haben Maßnahmen eingeführt, um es unternehmensfreundlicher zu machen und um Betrug besser zu verhindern. Doch irgendwann ist es mit Reparaturen nicht mehr getan, sondern es muss ein neues Auto gekauft werden. Wir müssen das Mehrwertsteuersystem der EU von Grund auf neu gestalten, und heute haben wir die ersten Überlegungen dazu vorgestellt.“

Als der Binnenmarkt 1992 geschaffen wurde, war geplant, für den Handel innerhalb der EU ein Mehrwertsteuersystem einzuführen, das sich daran orientieren sollte, wie Gegenstände auf nationaler Ebene besteuert werden; damit sollte das Konzept einer wirklich grenzenlosen Union unterstützt werden. Damals war es jedoch aus politischen und technischen Gründen nicht möglich, ein EU-Mehrwertsteuersystem zu schaffen, das die Steuerpraxis in den Mitgliedstaaten (d. h. Besteuerung am Ursprungsort) widerspiegelt. Deshalb wurde ein Übergangssystem eingeführt, bis eine dauerhafte Mehrwertsteuerregelung auf Basis der Besteuerung am Ursprungsort eingeführt werden könnte. Bei diesem System – das heute nach mehr als 20 Jahren immer noch gilt – sind grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen in der EU von der Mehrwertsteuer befreit, während der EU-interne Erwerb im Mitgliedstaat des Erwerbs besteuert wird. Dieses System hat sich jedoch als betrugsanfällig und als hochkompliziert für grenzübergreifende Geschäfte erwiesen. Daher ist die Entwicklung eines neuen endgültigen Mehrwertsteuersystems, das auf die moderne Wirtschaft zugeschnitten ist und den EU-internen Handel begünstigt, eine wichtige Priorität für die Kommission.

Hintergrund
Umfangreiche politische und fachliche Konsultationen haben ergeben, dass ein auf dem Ursprungsort basierendes System wohl nicht realisierbar ist. Es besteht vielmehr Einigkeit darin, dass ein endgültiges System auf dem Grundsatz des Bestimmungsorts basieren muss, d. h. die Mehrwertsteuer ist am Bestimmungsort der Gegenstände zu entrichten. Dieses System kann jedoch für Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen auf unterschiedliche Weise gestaltet und umgesetzt werden. In dem am 30.10.2014 veröffentlichten Dokument werden die fünf Optionen vorgestellt, die die Kommission für durchführbar hält:

  • Der Lieferer ist für die Erhebung und Entrichtung der Mehrwertsteuer verantwortlich, und die Besteuerung von Lieferungen hängt davon ab, wohin die Gegenstände geliefert werden.
  • Der Lieferer ist für die Erhebung und Entrichtung der Mehrwertsteuer verantwortlich, und die Besteuerung von Lieferungen hängt davon ab, wo der Kunde niedergelassen ist.
  • Der Kunde – nicht der Lieferer – schuldet die Mehrwertsteuer, und besteuert wird dort, wo der Kunde niedergelassen ist (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft).
  • Der Kunde – nicht der Lieferer – schuldet die Mehrwertsteuer, und besteuert wird dort, wohin die Gegenstände geliefert werden.
  • Der Status quo wird beibehalten, allerdings mit einigen Änderungen.

Das Dokument enthält auch eine kurze Erläuterung der Optionen. Die Kommission wird nun eine eingehende Bewertung vornehmen, um festzustellen, welche Auswirkungen die einzelnen Optionen für die Unternehmen und die Mitgliedstaaten haben würden. Im Frühjahr 2015 wird sie auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse das mögliche weitere Vorgehen erläutern.

Das Papier im Volltext (in englischer Sprache) und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.10.2014

NABU: Bundesverkehrsminister Dobrindt disqualifiziert sich mit Maut-Konzept

Berlin (ots) – Als Reaktion auf die Vorschläge von Bundesverkehrsminister Dobrindt zur Einführung einer Pkw-Maut in Deutschland erklärt NABU-Bundesgeschäftsführer Leif Miller: „Damit disqualifiziert sich Alexander Dobrindt endgültig als Verkehrsminister. Angesichts des nochmals reduzierten Geltungsbereichs und der hohen Verwaltungskosten ist bereits heute absehbar, dass es sich bestenfalls um ein Nullsummenspiel ohne ökologische Lenkungswirkung handelt, keinesfalls aber um einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur.“ Dobrindt spanne sein Ministerium konsequent zur Durchsetzung bayerischer Partikularinteressen ein und schade so dem Ansehen des Hauses und der Bundesregierung.

NABU-Verkehrsexperte Dietmar Oeliger: „Da die Maut jetzt nur auf Autobahnen gelten soll, ist zunehmender Ausweichverkehr über Bundes-, Landes- und Kreisstraßen vorprogrammiert. Dadurch wird die Lärm- und Schadstoffbelastung in Städten und Gemeinden deutlich ansteigen.“ Wesentlich sinnvoller sei aus Sicht des NABU eine entfernungsabhängige und an den CO2-Ausstoß der Fahrzeuge gekoppelte Pkw-Maut auf allen Straßen. Ein solches Konzept würde Vielfahrer mit PS-starken Spritschluckern deutlich stärker für die von ihnen verursachten Kosten für Klima-, Umwelt- und Gesundheitsschäden zur Kasse bitten als Besitzer von effizienten Pkw mit geringen Fahrleistungen. Ein wesentlich effektiverer Beitrag zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur wäre anstelle der Maut eine Erhöhung der Energiesteuern („Mineralölsteuer“). Das sei mit deutlich weniger Verwaltungsaufwand und entsprechend geringeren Kosten verbunden.

„Marode Straßen und Brücken, ausufernder Lkw-Verkehr, Klimaschutzziele – es gäbe wahrlich genug Gründe für den Verkehrsminister, sich über ein nachhaltiges Finanzierungsinstrument für die Infrastruktur Gedanken zu machen, das die bestehenden Straßen und Schienen saniert und gleichzeitig Mensch und Umwelt vor steigenden Lärm-, Luftschadstoff- und Klimagasen schützt. Was Minister Dobrindt jetzt vorlegt, ist nicht mehr als ein ausgehöhlter Zahn, der dem Patienten Deutschland noch viele Schmerzen bereiten wird“, so Oeliger.

Quelle: NABU

50 Staaten vereinbaren automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten!

50 Staaten fordern mehr steuerliche Transparenz und Fairness – Berlin Tax Conference 2014

50 Staaten und Jurisdiktionen haben am 29.10.2014 im Bundesministerium der Finanzen eine multilaterale Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch unterzeichnet. Mit diesem Abkommen verpflichten sich die Länder, ab 2017 Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat zu übermitteln.

Die Erstanwender, die sogenannten „Early Adopters“, dieses hohen Steuerstandards, der mit der OECD entwickelt worden ist, appellieren in ihrer „Berliner Erklärung“, sich der Vereinbarung anzuschließen:

„In der Erkenntnis, dass Steuerhinterziehung nur auf globaler Ebene wirksam bekämpft werden kann, hat die (…) Gruppe der Erstanwender (…) die frühzeitige Einführung des neuen, einheitlichen und globalen Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Steuerpflichtige beschlossen.
(…)

Als Gruppe sind wir entschlossen, unser globales Ziel weiter zu verfolgen, die Überwachung der Umsetzung dieses neuen Standards innerhalb des Global Forums zu unterstützen und zu gewährleisten, dass alle Länder die Vorteile des neuen Standards realisieren. Durch unser gemeinsames Vorgehen erkennen wir an, dass nur die Finanzplätze, die sich für die höchsten Transparenzstandards entscheiden und eng zusammenarbeiten, in Zukunft erfolgreich sein werden.“

Den gesamten Wortlaut und die Unterzeichner der Berliner Erklärung finden Sie im Anhang.

Diese Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch geht maßgeblich zurück auf das Engagement Deutschlands mit seinen europäischen Partnern Frankreich, Italien, Großbritannien und Spanien („G5“) und deren Initiative im April 2013.

Finanzinstitute müssen mit Stichtag 31. Dezember 2015 den Altbestand ihrer Konten erfassen und ab dem 1. Januar 2016 bei Neukunden die steuerliche Ansässigkeit feststellen. Der erste automatische Informationsaustausch von Daten wird im September 2017 erfolgen. Bei diesem Austausch mit dem Ausland werden hohe deutsche Standards des Datenschutzes angelegt werden.

Dieser Prozess zum automatischen Informationsaustausch wird mittlerweile von fast 100 Staaten und Jurisdiktionen unterstützt.

Mit der weltweiten Umsetzung dieses OECD-Standards wird Steuerhinterziehung weiter zurückgedrängt. Zukünftig werden die Steuerverwaltungen weltweit, darunter auch die deutsche, die Information erhalten, die sie für eine korrekte Besteuerung aller Steuerpflichtigen benötigen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 29.10.2014

Die Welt zu Gast in Berlin: Gemeinsam gegen Steuerhinterziehung

Am 28. und 29. Oktober 2014 richtet Deutschland eine internationale Konferenz zum globalen steuerlichen Informationsaustausch aus

Am 28. und 29. Oktober 2014 kommen in Berlin Vertreter der Finanzministerien und Steuerbehörden aus mehr als 50 Ländern zur 7. Jahrestagung des Globalen Forums zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke (Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) zusammen.

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Quelle: BMF

Live-Übertragung: Pressekonferenz anlässlich der Berlin Tax Conference 2014

Pressekonferenz mit den G5-Finanzministern, dem OECD Generalsekretär und dem Chair des Global Forums

Am 29. Oktober 2014 findet eine Pressekonferenz mit den G5-Finanzministern (aus Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich), dem OECD Generalsekretär Angel Gurría und dem Vorsitzenden des Global Forums Kosie Louw im Bundesfinanzministerium anlässlich der Berlin Tax Conference 2014 statt.

Die Pressekonferenz wird hier live ab 15:30 Uhr (MEZ) auf Deutsch übertragen.

Um die Pressekonferenz auf Englisch zu verfolgen, klicken Sie hier.

Quelle: BMF

Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)

Änderung des Abschnitts 12.11 UStAE

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Mit Urteil vom 12. Mai 2005, V R 54/02, BStBl II 2007, S. 283, hatte der BFH entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss. Dagegen wurde es nach bislang geltender Verwaltungsauffassung für ausreichend erachtet, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines bestimmten Heilzweckes war im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es nicht einer ärztlichen Verordnung. Damit konnte für die Verabreichung von Saunabädern regelmäßig die Vergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG in Anspruch genommen werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG Folgendes:

I.
Für nach dem 30. Juni 2015 ausgeführte Umsätze ist für die Frage, ob die Verabreichung eines Heilbads nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigt ist, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog maßgeblich. Die Heilmittel-Richtlinie und der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V (Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie) stehen auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter – Informationsarchiv – Richtlinien – (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/) zum Herunterladen bereit. Entscheidend ist, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt.

II.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2014 – IV D 2 – S-7200 / 07 / 10022 :002 (2014/0823736), BStBl I S. 1372, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.11 wie folgt geändert:

  1. Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Das ist z. B. der Fall, wenn in einem Sport- und Freizeitzentrum außer einem Schwimmbad weitere, nicht begünstigte Einrichtungen im Rahmen einer eigenständigen Leistung besonderer Art überlassen werden (vgl. BFH-Urteile vom 08.09.1994, V R 88/92, BStBl II S. 959, und vom 28.09.2000, V R 14, 15/99, BStBl II 2001 S. 78).“
  2. Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) 1Die Verabreichung eines Heilbads im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2005, V R 54/02, BStBl II 2007 S. 283). 2Davon ist auszugehen, wenn das Heilbad im Einzelfall nach § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine Verordnung tatsächlich vorliegt. 3Die Heilmittel-Richtlinie und der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V (Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie) stehen auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter – Informationsarchiv – Richtlinien – (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/) zum Herunterladen bereit. 4Als verordnungsfähig anerkannt sind danach beispielsweise Peloidbäder und -packungen, Inhalationen, Elektrotherapie, Heilmassage, Heilgymnastik und Unterwasserdruckstrahl-Massagen. 5Für diese Maßnahmen kommt eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht, sofern sie im Einzelfall nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.6Nicht verordnungsfähig und somit keine Heilbäder im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG sind nach § 5 der Heilmittel-Richtlinie u. a. folgende in der Anlage zu der Richtlinie aufgeführte Maßnahmen:

    1. Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) nicht nachgewiesen ist, z. B. Höhlen-/Speläotherapie, nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage, Akupunktmassage und Atlas-Therapie nach Arlen;

    2. Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, z. B.:
    a) Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen), Massage mittels Geräten sowie Unterwassermassage mittels automatischer Düsen, sofern es sich nicht um eine Heilmassage handelt;

    b) Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind;

    c) Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder;

    d) Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern – hier kommt allerdings eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 1 UStG in Betracht;

    e) Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z. B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen

    7Keine Heilbäder sind außerdem z. B. sog. Floating-Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder, Aromabäder, Meerwasserbäder, Lichtbehandlungen, Garshan und Reiki.“

    3. Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) Die Sätze 1 bis 4 werden gestrichen.
    b) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden die neuen Sätze 1 bis 4.

Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig wird das BMF-Schreiben vom 20. März 2007, IV A 5 – S-7243 / 07 / 0002, DOK. 2007/0123239, BStBl I 2007, S. 307, aufgehoben.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7243 / 07 / 10002-02 vom 28.10.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin