Keine Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten bei Nichterklärung der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der Steuererklärung

Keine Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG als „rückwirkendes Ereignis“ i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichterklärung der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der Steuererklärung

Mit Urteil vom 29. Juli 2014 hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 3 K 77/10, veröffentlicht in EFG 2015, 52) entschieden, dass nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG als „rückwirkendes Ereignis“ i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nur berücksichtigt werden können, wenn die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der das Jahr der Veräußerung betreffenden Steuererklärung auch mitgeteilt wurde und die Veräußerung damit „der Besteuerung zugrunde gelegt“ (also bei der Veranlagung berücksichtigt) werden konnte.

Die Klägerin hatte einer ihr zu 100 % gehörenden GmbH ein Darlehen gewährt und die Anteile im Streitjahr 2003 verkauft. Sie erklärte die Veräußerung der Anteile in der Erklärung für das Jahr 2003 nicht. Erst nach Erlass des Bescheides für 2003 machte sie den Ausfall des – ihrer Meinung nach kapitalersetzenden – Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten geltend und begehrte die Berücksichtigung von Verlusten aus § 17 EStG. Der Senat entschied, dass eine Berücksichtigung für die nach Erlass des Bescheides eingetretenen Darlehensverluste im Bescheid für 2003 (welcher nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand) nur über die Regelung § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht komme. Sei jedoch – wie im Streitfall – ein Sachverhalt in seiner ursprünglichen Gestalt steuerlich gar nicht erfasst gewesen (weil er dem Finanzamt nicht erklärt wurde), habe er der Besteuerung im Ausgangsbescheid nicht zugrunde gelegt werden können. Damit rechtfertige eine spätere Änderung des Sachverhalts auch nicht die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 30/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.01.2015 zum Urteil 3 K 77/10 vom 29.07.2014 (nrkr – BFH-Az.: IX R 30/14)

 

Kein Vorsteuerabzug der Lotsen aus Eingangsleistungen an Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben

Mit Urteilen vom 10. September 2014 (Az. 4 K 53/11, veröffentlicht in EFG 2015, 87, und 4 K 50052/11, veröffentlicht in EFG 2015, 90) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen, die an die Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben erbracht werden, nicht von den einzelnen Lotsen als Mitglieder der Lotsenbrüderschaft abgezogen werden können, auch wenn die Aufwendungen für diese Leistungen wirtschaftlich von den Lotsen getragen werden. Im Klageverfahren 4 K 50052/11 hat der Senat zugleich entschieden, dass damit auch keine gesonderte und einheitliche Feststellung des Vorsteuerabzugs auf der Ebene der Lotsenbrüderschaft in Betracht kommt.

Der Kläger im Verfahren 4 K 53/11 ist Seelotse in einer Lotsenbrüderschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern hat. Die Lotsenbrüderschaft organisiert die Tätigkeit der Lotsen und stimmt sie aufeinander ab, regelt Dienst- und Urlaubszeiten, nimmt die Lotsgelder für Rechnung der Lotsen ein und verteilt diese nach Abzug ihrer von den Seelotsen anteilig zu tragenden Ausgaben an die Lotsen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger den anteiligen Vorsteuerabzug für die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes durch die Lotsenbrüderschaft.

Klägerin im Verfahren 4 K 50052/11 ist die Lotsenbrüderschaft, deren Klage auf die Durchführung der vom beklagten Finanzamt abgelehnten einheitlichen und gesonderten Feststellung der auf die einzelnen Seelotsen entfallenden Vorsteuerbeträge aus den laufenden Verwaltungskosten und der Errichtung des Verwaltungsgebäudes gerichtet ist.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klagen ab, da Leistungsempfänger der den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen zugrunde liegenden Leistungen nicht der einzelne Seelotse, sondern die Lotsenbrüderschaft sei, da diese die den Eingangsumsätzen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen abgeschlossen habe. Die Seelotsen seien auch nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht als Leistungsempfänger anzusehen, auch wenn sie bei einer nicht unternehmerischen Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs wirtschaftlich belastet seien. Denn die streitigen Eingangsumsätze seien nicht von den Seelotsen, sondern von der Lotsenbrüderschaft selbst verwendet worden, die ihrerseits an die Seelotsen Dienstleistungen erbracht habe. Die Eingangsumsätze dienten damit der Lotsenbrüderschaft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und erfolgten nicht für das Unternehmen der Seelotsen, da diese die Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft nicht erbringen dürften. Der Streitfall unterscheide sich insoweit von den Fällen der Bruchteils- und Ehegattengemeinschaft sowie der Personengesellschaften, bei denen die Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft selbst nicht unternehmerisch tätig sei, aber Liefergegenstände schuldrechtlich erwerbe und den Gemeinschaftern, dem Ehegatten oder Gesellschafter zur Verwendung überlasse. Der Senat konnte es im Ergebnis offen lassen, ob die Lotsenbrüderschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben unternehmerisch tätig wird, da es in diesem Fall aufgrund des der Lotsenbrüderschaft zustehenden Vorsteuerabzugs aus den Eingangsumsätzen an einer wirtschaftlichen Belastung der Seelotsen fehlt.

Die im Klageverfahren 4 K 50052/11 begehrte gesonderte und einheitliche Feststellung der auf die Seelotsen entfallenden anteiligen Vorsteuerbeträge scheiterte bereits daran, dass den Seelotsen als möglichen Feststellungsbeteiligten kein Vorsteuerabzug zusteht, so dass es auf die einzelnen weiteren Voraussetzungen des Feststellungverfahrens nicht ankam.

Der Senat hat in beiden Entscheidungen die Revision zugelassen; die Revisionsverfahren sind beim BFH unter den Aktenzeichen XI R 39/14 und XI R 40/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.01.2015 zu den Urteilen 4 K 53/11 und 4 K 50052/11 vom 10.09.2014 (nrkr)

 

Zahnaufhellung eines aufgrund einer Vorerkrankung und -behandlung nachgedunkelten Zahnes (Bleaching) umsatzsteuerfrei

Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 179/10) entschieden, dass die von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellung – sog. Bleaching – umsatzsteuerfrei ist, soweit sie dazu dient, einen aufgrund einer Vorerkrankung und -behandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen.

Die Klägerin ist eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Gesellschaftsform einer GbR. Bei einigen Patienten der Klägerin wurde eine Zahnaufhellung – ein Bleaching – einzelner Zähne durchgeführt und in Rechnung gestellt. Der Grund dafür lag in allen Fällen darin, dass der jeweilige Zahn in Folge einer Vorerkrankung und -behandlung nachgedunkelt war. Der Senat entschied, dass das Bleaching nach § 4 Nr. 14 UStG steuerlich begünstigt ist, wenn es auf die Beseitigung der (optischen) Folge einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und einer aufgrund dieser Krankheit oder Gesundheitsstörung medizinisch indizierten Heilungsmaßnahme gerichtet ist, wenn sie also ein Teil einer Gesamtbehandlung der Gesundheitsstörung darstellt, deren Ziel, soweit möglich, die Wiederherstellung des status quo ante des behandelten Körperteils ist.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 60/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.01.2015 zum Urteil 4 K 179/10 vom 09.10.2014 (nrkr – BFH-Az.: V R 60/14)

 

Liposuktion ohne vorher eingeholtes amtsärztliches Attest nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2014 (Az. 2 K 272/12, veröffentlicht in EFG 2015, 33) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt. Die Kläger begehrten die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) in Höhe von 5.500 Euro als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG. Ein amtsärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse wurde weder vor den Operationen noch danach eingeholt. Aus einem fachärztlichen Gutachten ergab sich die Diagnose „schmerzhaftes Lipödem der Beine Stad. II (Mb. Derkum)“.

Der Senat hat die Klage abgewiesen, weil die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen wurde. Das sei aber gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 erforderlich, denn es handele sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. In diesem Sinne hätten bereits das OVG Lüneburg (Urteil vom 22.01.2013 5 LB 50/11, juris – keine Beihilfe) und auch das BSG (Urteil vom 16.12.2008 B 1 KR 11/08 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 19 m. w. N.) erkannt.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 68/14 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.01.2015 zum Urteil 2 K 272/12 vom 01.10.2014 (nrkr – BFH-Az.: VI R 68/14)

 

Vorauszahlungen zur Einkommensteuer durch einen Ehepartner nach Ehescheidung

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte über die Pflicht des Finanzamts zur Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO in einem Fall zu entscheiden, bei dem die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheides und zum Zeitpunkt der durch den Kläger geleisteten Vorauszahlungen bereits nicht mehr bestand, das Finanzamt hiervon aber erst im Nachhinein, aber noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheides erfuhr und die vom Kläger geleisteten Vorauszahlungen lediglich hälftig anrechnete.

In seinem Urteil vom 8. Juli 2014 (Az. 5 K 93/11, veröffentlicht in EFG 2014, 2014) stellt der Senat heraus, dass der bestandskräftige Vorauszahlungsbescheid trotz geschiedener Ehe den Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen des Klägers bilde. Deswegen bestehe ein Gesamtschuldverhältnis, für das unter der Maßgabe des § 26 Abs. 1 EStG die Tilgungsvermutung gelte, dass für beide Ehegatten geleistet werden solle. Vorliegend lägen wegen der Scheidung die objektiven Voraussetzungen, an die die Vermutung der Tilgungsabsicht anknüpfe, zwar nicht mehr vor. Da aber für die Frage, auf wessen Rechnung die Zahlung eines Gesamtschuldners erfolge, auf den im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt erkennbar hervorgetretenen Willen des Zahlenden abzustellen sei, greife die Vermutung vorliegend durch: Das Finanzamt wusste zum Zeitpunkt der Zahlungen weder, dass die Eheleute dauernd getrennt lebten, noch, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte.

Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 38/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.01.2015 zum Urteil 5 K 93/11 vom 08.07.2014 (nrkr – BFH-Az.: VII R 38/14)

 

Rechentricks der Regierung stoppen!

1. Steuerprogressionsbericht redet ungerechte Effekte klein

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert eine Überarbeitung des 1. Steuerprogressionsberichts. Denn in dem 28.01.2015 vom Bundeskabinett verabschiedeten Progressionsbericht versucht Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU), die ungerechten Effekte der kalten Progression in eklatanter Weise kleinzurechnen. Zu begrüßen ist dagegen, dass Vizekanzler Sigmar Gabriel (SPD) in seinem ebenfalls am 28.01.2015 vorgestellten Jahreswirtschaftsbericht den Abbau der kalten Progression noch in dieser Legislaturperiode in Aussicht stellt. „Wir haben Herrn Gabriel unseren konkreten Gesetzentwurf zum dauerhaften Abbau der kalten Progression übersandt“, sagt BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Jetzt ist die Politik in der Pflicht.“

Im Einzelnen: Bislang war das Bundesfinanzministerium bei seinen Berechnungen von der aufgelaufenen Inflation seit dem Basisjahr 2013 ausgegangen. Im 1. Steuerprogressionsbericht berücksichtigt das Ministerium plötzlich nur noch die Inflationseffekte von Jahr zu Jahr. Doch ist es gerade die Dynamik der jährlich weiter steigenden Preise, die eine Tarifindexierung gegen die kalte Progression dringend erforderlich macht.

Ausgehend vom Basisjahr 2014 und 1 Prozent Inflation (2015) schätzt das Bundesfinanzministerium die diesjährige Belastung eines durchschnittlichen Steuerzahlers auf 17 Euro. Fairerweise muss aber als Basisjahr 2010 gewählt werden, weil damals der Einkommensteuertarif zum letzten Mal durchgehend reformiert wurde. Ausgehend vom Basisjahr 2010 beträgt die diesjährige Belastung eines durchschnittlichen Steuerzahlers nach Schätzungen des Deutschen Steuerzahlerinstituts dann nicht 17 Euro, sondern rund 200 Euro. Holznagel fordert: „Der Steuerprogressionsbericht muss überarbeitet werden. Die Steuerzahler verdienen ehrliche Prognosen!“

Mit seiner aktuellen Schrift „Abbau der kalten Progression – Teil einer Steuerbremse“ beteiligt sich der Bund der Steuerzahler an der Debatte zum Abbau der kalten Progression. Die Schrift enthält eine detaillierte Gesetzesinitiative, die der Politik vorliegt. „Wenn unser Entwurf umgesetzt wird, werden die Bürger nicht länger bei jeder Lohnerhöhung heimlich abkassiert“, betont der BdSt-Präsident.

  • Abbau der kalten Progression – Teil einer Steuerbremse (DSi)
  • Der Gesetzentwurf auf einen Blick (DSi)

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 28.01.2015

 

BMF erweitert Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)

Mit aktuellem BMF-Schreiben vom 22.01.2015 (LEXinform 5235428) erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Verwaltungsanweisung regelt, dass

  • bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.07.2015 ausgeführt werden, es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind (Anm.: Diese Verlängerung der Übergangsregelung erfolgte bereits mit BMF-Schreiben vom 05.12.2014, LEXinform 5235311);
  • bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 31.12.2014 und vor dem 01.07.2015 ausgeführt werden, es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl unter Berücksichtigung der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG zum 01.01.2015 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.

Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (sog. Kroatiengesetz) ist – ursprünglich mit Wirkung zum 01.10.2014 – die Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets auf den Leistungsempfänger übergegangen. Problematisch hierbei, auch bei Kleinstkäufen von Alufolie, Metallklebebändern, Schrauben, Bolzen, Nieten und ähnlichen Erzeugnissen aus Stahl hätte der Verkäufer künftig stets aufwändig prüfen müssen, ob eine Steuerschuldverlagerung vorliegt. Dies wäre gerade für den Einzelhandel mit erheblichen Umstellungsproblemen verbunden gewesen.

Vor diesem Hintergrund empfahl der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz), die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG noch im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu überarbeiten, um die praktischen Anwendungsprobleme zu beseitigen. Ein Vorschlag, den auch der DStV in seiner Stellungnahme S 15/14 vom 24.11.2014 zum Gesetzentwurf ausdrücklich begrüßte.

In der Folge wurde neben der Schaffung der vorbezeichneten Übergangsregelung – entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Übertragung der Steuerschuld u. a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten – eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro eingeführt und der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen (Anlage 4 des UStG) eingeschränkt.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 22.01.2015

 

Zu viel Steuer auf der Lohnabrechnung!

Existenzminimumbericht am 28.01.2015 im Bundeskabinett

Die Bundesregierung hat den Grundfreibetrag im Einkommensteuergesetz nicht rechtzeitig erhöht. Deshalb erhalten viele Arbeitnehmer ab Januar knapp 2 Euro zu wenig Nettogehalt im Monat. Auch wenn die Beträge niedrig sind, geht es hier ums Prinzip, kritisiert der Bund der Steuerzahler (BdSt). Denn der Gesetzgeber lässt Arbeitnehmer auf ihr Geld warten.

Dies dürfte auch Arbeitgeber ärgern. Sie müssen die Lohnabrechnungen auf eigene Kosten korrigieren. Noch stärker betroffen sind Familien mit Kindern. Der Gesetzgeber hätte bereits im vergangenen Jahr den Kinderfreibetrag und das Kindergeld anheben müssen.

Das Bundeskabinett hat am 28.01.2015 den 10. Existenzminimumbericht beschlossen. Im Existenzminimumbericht wird ausgewiesen, wie hoch der sog. Grundfreibetrag ist. Dies ist der Betrag, der nicht besteuert werden darf. Er beträgt derzeit 8.354 Euro und müsste nach dem Entwurf des 10. Existenzminimumberichts seit dem 1. Januar bei 8.472 Euro und damit um 118 Euro höher liegen. Der Gesetzgeber hätte den Betrag also bereits im vergangenen Jahr ändern müssen, so dass ab diesem Januar mit dem neuen Betrag hätte gerechnet werden können. Bereits vor zwei Jahren hatte der Gesetzgeber den höheren Grundfreibetrag erst im Januar und damit zu spät verabschiedet. Viele Arbeitnehmer mussten bis nach Ostern auf ihr Geld warten – und die Arbeitgeber mussten eine Extra-Korrekturabrechnung vornehmen.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 28.01.2015

 

Hartz IV: Kein Anspruch auf Skiausrüstung für die Klassenfahrt

Ein 14-jähriger Hartz IV-Empfänger, der mit seiner Schulklasse eine Skireise nach Südtirol unternimmt, hat keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Kostenübernahme für eine Skiausrüstung. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht bei einer vorläufigen Einschätzung im gerichtlichen Eilverfahren.

Der 14-jährige Antragsteller aus Berlin-Mitte steht mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern im Leistungsbezug des Jobcenters Berlin Mitte (Antragsgegner). Im Oktober 2014 bewilligte ihm der Antragsgegner die Kosten für eine Mitte Januar 2015 stattfindende achttägige Klassenfahrt nach Südtirol in Höhe von 540 Euro.

Im Dezember 2014 beantragte der durch seine Eltern vertretene Antragsteller die Übernahme von Kosten für dringend benötigte weitere Ausrüstungsgegenstände. Erforderlich sei die Neuanschaffung von einem Skianzug, zweimal Skiunterwäsche, von Skihandschuhen, einem Skihelm und einer Skibrille. Hierüber hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Am 5. Januar 2015, drei Tage vor der Klassenfahrt, beantragte der Antragsteller deshalb bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Antragsgegner zur Übernahme der Kosten zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat die Vorsitzende der 191. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Antrag abgelehnt. Jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren bestehe kein Anspruch auf die begehrten Leistungen. Unterwäsche und Handschuhe seien Gegenstände, die aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren seien, wenn nötig durch Ansparen. Helm, Anzug und Skibrille seien zwar nicht vom Regelbedarf erfasste Gegenstände. Die Gewährung zusätzlicher Leistungen komme jedoch nicht in Betracht. Es sei fraglich, ob die begehrten Gegenstände – abgesehen vom Helm – überhaupt zwingend notwendig seien. Schon nach dem Willen des Gesetzgebers sei es darüber hinaus zumutbar, derartige Bedarfe auch durch Erwerb von Gebrauchtwaren zu decken. Bei eBay-Kleinanzeigen gebe es Skianzüge für Jugendliche bereits für 15 bis 64 Euro und Skibrillen für 5 bis 15 Euro. Der Helm könne vor Ort ausgeliehen werden. Vor diesem Hintergrund bestehe jedenfalls kein Anspruch auf eine Leistungsgewährung durch einen gerichtlichen Eilbeschluss.

Der Umstand, dass der Antragsteller auf ein bereits am Tag der Antragstellung gefertigtes Schreiben des Gerichts nicht mehr geantwortet habe, deute im Übrigen darauf hin, dass er die Reise auch ohne ein Eingreifen des Gerichts wie geplant angetreten habe.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Aufgrund des – bei überschlägiger Prüfung – unter 750 Euro liegenden Beschwerdewertes ist er nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Anmerkung der Pressestelle:
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) umfassen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Zurzeit beträgt der Regelbedarf für 14- bis 18-jährige Leistungsberechtigte monatlich 302 Euro.

Gemäß § 24 SGB II können abweichende Leistungen gesondert erbracht werden, zum BeispielErstausstattungen für Bekleidung (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II).

Gemäß § 28 Abs. 2 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt.

Quelle: SG Berlin, Pressemitteilung vom 30.01.2015 zum Beschluss S 191 AS 115/15 ER vom 13.01.2015 (rkr)

 

Interimslösung bei Mindestlohn im reinen Transitverkehr

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, hat sich am 30.01.2015 mit ihrem polnischen Amtskollegen, Wladyslaw Kosiniak-Kamysz, in Berlin zu einem Gespräch über die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland getroffen.

Zur Klärung der Frage, ob die Anwendung des Mindestlohns auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist, hat die EU-Kommission am 21. Januar ein sog. Pilotverfahren eingeleitet.

Bundesministerin Andrea Nahles begrüßt dieses Verfahren, an dem Deutschland freiwillig teilnimmt, ausdrücklich: „Es ermöglicht uns, in einem überschaubaren Zeitraum die unterschiedlichen Rechtsauffassungen aufzuarbeiten. In diesem Zusammenhang möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass aus Sicht der Bundesregierung die derzeitige Regelung konform mit EU-Recht ist und wir dies auch in dem Pilot-Verfahren deutlich machen werden.“

Die europarechtlichen Fragen bezogen auf die Anwendung des Mindestlohns im Transitbereich sollen in Ruhe geklärt werden. Um den geeigneten Rahmen für diese Gespräche und die Klärung offener Fragen zu schaffen, haben sich Deutschland und Polen auf folgende Übergangslösung geeinigt.

Die Kontrollen durch die staatlichen Behörden zur Überprüfung des Mindestlohngesetzes – begrenzt auf den Bereich des reinen Transits – werden für den Zeitraum bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich ausgesetzt. Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz werden nicht eingeleitet. Sollten Verfahren eventuell bereits eingeleitet worden sein, werden diese eingestellt. Solange die europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich geprüft werden, sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen für den reinen Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen nicht abzugeben bzw. zu erstellen.

Diese Aussetzung gilt jedoch nicht für den Bereich der sog. Kabotagebeförderung und nicht für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland. Diese Übergangslösung gilt so lange, bis die europarechtlichen Fragen bezogen auf die Anwendung des Mindestlohns im Transitbereich geklärt sind.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMAS.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 30.01.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin