Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)

Änderung des Abschnitts 12.11 UStAE

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Mit Urteil vom 12. Mai 2005, V R 54/02, BStBl II 2007, S. 283, hatte der BFH entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss. Dagegen wurde es nach bislang geltender Verwaltungsauffassung für ausreichend erachtet, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines bestimmten Heilzweckes war im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es nicht einer ärztlichen Verordnung. Damit konnte für die Verabreichung von Saunabädern regelmäßig die Vergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG in Anspruch genommen werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG Folgendes:

I.
Für nach dem 30. Juni 2015 ausgeführte Umsätze ist für die Frage, ob die Verabreichung eines Heilbads nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigt ist, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog maßgeblich. Die Heilmittel-Richtlinie und der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V (Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie) stehen auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter – Informationsarchiv – Richtlinien – (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/) zum Herunterladen bereit. Entscheidend ist, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt.

II.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2014 – IV D 2 – S-7200 / 07 / 10022 :002 (2014/0823736), BStBl I S. 1372, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.11 wie folgt geändert:

  1. Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Das ist z. B. der Fall, wenn in einem Sport- und Freizeitzentrum außer einem Schwimmbad weitere, nicht begünstigte Einrichtungen im Rahmen einer eigenständigen Leistung besonderer Art überlassen werden (vgl. BFH-Urteile vom 08.09.1994, V R 88/92, BStBl II S. 959, und vom 28.09.2000, V R 14, 15/99, BStBl II 2001 S. 78).“
  2. Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) 1Die Verabreichung eines Heilbads im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2005, V R 54/02, BStBl II 2007 S. 283). 2Davon ist auszugehen, wenn das Heilbad im Einzelfall nach § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine Verordnung tatsächlich vorliegt. 3Die Heilmittel-Richtlinie und der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V (Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie) stehen auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter – Informationsarchiv – Richtlinien – (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/) zum Herunterladen bereit. 4Als verordnungsfähig anerkannt sind danach beispielsweise Peloidbäder und -packungen, Inhalationen, Elektrotherapie, Heilmassage, Heilgymnastik und Unterwasserdruckstrahl-Massagen. 5Für diese Maßnahmen kommt eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht, sofern sie im Einzelfall nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.6Nicht verordnungsfähig und somit keine Heilbäder im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG sind nach § 5 der Heilmittel-Richtlinie u. a. folgende in der Anlage zu der Richtlinie aufgeführte Maßnahmen:

    1. Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) nicht nachgewiesen ist, z. B. Höhlen-/Speläotherapie, nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage, Akupunktmassage und Atlas-Therapie nach Arlen;

    2. Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, z. B.:
    a) Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen), Massage mittels Geräten sowie Unterwassermassage mittels automatischer Düsen, sofern es sich nicht um eine Heilmassage handelt;

    b) Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind;

    c) Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder;

    d) Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern – hier kommt allerdings eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 1 UStG in Betracht;

    e) Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z. B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen

    7Keine Heilbäder sind außerdem z. B. sog. Floating-Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder, Aromabäder, Meerwasserbäder, Lichtbehandlungen, Garshan und Reiki.“

    3. Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) Die Sätze 1 bis 4 werden gestrichen.
    b) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden die neuen Sätze 1 bis 4.

Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig wird das BMF-Schreiben vom 20. März 2007, IV A 5 – S-7243 / 07 / 0002, DOK. 2007/0123239, BStBl I 2007, S. 307, aufgehoben.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7243 / 07 / 10002-02 vom 28.10.2014