Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

ELStAM bei verschiedenen Lohnarten

In den BMF-Schreiben vom 7. August 2013, BStBl I 2013 Seite 951, Rz. 104-106, sowie vom 25. Juli 2013, BStBl I 2013 Seite 943, Tz. III. 5, wird aus Vereinfachungsgründen auf die Möglichkeit einer besonderen Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen hingewiesen (Nichtbeanstandungsregelung). Diese Regelung gilt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 und 2014.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Nichtbeanstandungsregelung aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2015 verlängert. Folglich kann der Arbeitgeber solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zu Grunde zu legen. Wird für einen Versorgungsbezug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI erhoben, ist § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wonach kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Übrigen wird auf die o. g. Regelungen in den BMF-Schreiben vom 7. August 2013 und vom 25. Juli 2013 verwiesen.

Diese Verlängerung gilt für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 enden, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2363 / 13 / 10003 vom 23.10.2014

Stromsteuer: Wer ist Nutzer des Lichts?

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 24. September 2014 (Az. VII R 39/13) entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen, welches von der Stadt mit der Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen beauftragt war, keinen Anspruch auf Entlastung von der auf den von ihm dafür bezogenen Strom zu zahlenden Steuer hat. Denn dieses Unternehmen sei nicht der (Primär-)Nutzer des Stroms. Das aber sei nach dem einschlägigen Stromsteuergesetz Voraussetzung für die Gewährung der Entlastung.

Nach dem Stromsteuergesetz wird eine solche Steuerentlastung einem sog. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nur unter der Voraussetzung gewährt, dass das mithilfe des Stroms gewonnene Erzeugnis (im Streitfall also Licht) auch von diesem Unternehmen genutzt wird. Das klagende Unternehmen war zwar ein solches Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, fraglich war jedoch, ob es, indem es seinem Auftrag gemäß die Straßen der Stadt beleuchtete, auch als Nutzer der Straßenbeleuchtung anzusehen war.

Die Vorinstanz hatte dies verneint und die Ansicht vertreten, die sich auf den beleuchteten Verkehrsflächen bewegenden Bürger der Stadt seien die Nutzer des elektrisch erzeugten Lichts.

Der BFH hat sich dagegen für die dritte in Betracht kommende Möglichkeit entschieden und die für die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrswege verantwortliche Stadt als Nutzer des Lichts angesehen. Der erkennende Senat stellt dabei entscheidend darauf ab, dass das Stromsteuergesetz denjenigen steuerlich entlasten will, der den für die Beleuchtung verwendeten Strom gezielt für eigene Zwecke einsetzt. Und das sind nach Auffassung der Münchener Richter weder die Straßenbenutzer noch das Versorgungsunternehmen, sondern dies ist die Stadt. Denn mit der Beleuchtung erfüllt sie ihren gesetzlichen Auftrag zur Verkehrssicherung. Dass sie sich dafür eines Versorgungsunternehmens bedient, ändert daran nichts.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 71/14 vom 29.10.2014 zum Urteil VII R 39/13 vom 24.09.2014

Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014

Dieses BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 30.09.2013.

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bei der Anwendung der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur steuerlichen Beurteilung von Reisekosten der Arbeitnehmer die im Schreiben aufgeführten Grundsätze.

Das Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF

und auf http://steuerrechner24.de/reisekostenabrechnung/

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 14 / 10002 vom 24.10.2014

Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

In den beiden Verfahren begehren die Kläger von den jeweils beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben.

Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Dezember 2006 einen Darlehensvertrag über 7.164,72 Euro ab. Die Beklagte berechnete eine „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“ von 189,20 Euro. Im Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 59.526,72 Euro ab. Die Beklagte berechnete wiederum eine „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“, die sich in diesem Falle auf 1.547,10 Euro belief. Im Juni/Juli 2011 wurde ein dritter Darlehensvertrag über 12.353,04 Euro geschlossen, wobei die Beklagte eine 3,5 prozentige „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 343 Euro berechnete. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Bearbeitungsentgelte. Mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage hat er ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 Euro erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 Euro – darin enthalten das Bearbeitungsentgelt für das im Jahre 2011 gewährte Darlehen sowie ein Teil des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 aufgenommene Darlehen – anerkannt; im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Wegen des von der Beklagten nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung ist die Klage in den Vorinstanzen, die vom Verjährungseintritt ausgegangen sind, erfolglos geblieben.

Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18.500 Euro ab. Die Beklagte berechnete ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 Euro, das der Kläger mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage zurückfordert; die Beklagte erhebt ebenfalls die Verjährungseinrede. Die Rückforderungsklage war hier in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

Der XI. Zivilsenat hat im Verfahren XI ZR 348/13 auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank zur Zahlung auch des von ihr nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung verurteilt. Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten Bank erfolglos geblieben.

In beiden Rechtsstreiten sind die Berufungsgerichte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB***. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der XI. Zivilsenat mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB**** unwirksam (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 80/2014). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier streitgegenständlichen Entgeltregelungen.

Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger sind zudem nicht verjährt; die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen in der Sache XI ZR 348/13 ist unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Anlage

* § 195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

** § 199 BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) …
(3) …
(3a) …
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) …

*** § 812 BGB
1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …
(2) …

**** § 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 28.10.2014 zu den Urteilen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 vom 28.10.2014

Unvollständiges Ehegattentestament muss kein Einzeltestament sein

Ein mangels Unterschrift der Ehefrau gescheitertes gemeinschaftliches Ehegattentestament ist grundsätzlich kein Einzeltestament des den Entwurf verfassenden Ehemanns. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ehemann den Testamentsentwurf – unabhängig vom Beitritt seiner Ehefrau – als sein Einzeltestament gelten lassen wollte. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 21.02.2014 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Lünen entschieden.

Der im Mai 2013 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser aus Werne beabsichtigte im Februar 2007 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Er erstellte einen Entwurf, den er selbst unterzeichnete. Die Unterzeichnung seiner Ehefrau unterblieb. Die Ehegatten hatten 4 Kinder. Im Testamentsentwurf war vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eins der Kinder Nacherbe werden sollten. Nach dem Tode des Erblassers beantragte die überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge. Deren Erteilung lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, die Erbfolge sei dem im Februar 2007 unterzeichneten Entwurf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments zu entnehmen, der als Einzeltestament des Erblassers auszulegen und wirksam errichtet worden sei.

Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde der überlebenden Ehefrau hatte Erfolg. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Fall zwecks Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das vom Erblasser im Februar 2007 verfasste Schriftstück stelle kein formwirksames Einzeltestament dar, sondern lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments. Als gemeinschaftliches Testament sei es nicht wirksam geworden, weil es die Ehefrau nicht unterzeichnet habe. Als Einzeltestament könne es nicht aufrechterhalten werden. Zwar sei es vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, so dass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments genüge. Es fehlt aber der Wille des Erblassers, ein einseitiges Testament zu errichten. Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten habe anordnen wollen. Nach dem Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments sei es Ziel des Erblassers gewesen, dass im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen sei eins der Kinder als Schlusserbe bestimmt worden. Diese Zielsetzung habe aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch Mitzeichnung des Testamentsentwurfs eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wäre.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 27.10.2014 zum Beschluss 15 W 46/14 vom 21.02.2014 (rkr)

Verwaltungsgericht weist Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab

7. Kammer weist mit am 24.10.2014 verkündeten Urteilen die am 22.10.2014 öffentlich verhandelten Klagen von zehn Wohnungsinhabern und vier Unternehmen ab.

Die Kläger hatten gerügt, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Grundgesetz.

Diese Rügen hält die Kammer für unbegründet. Die Kammer hat deshalb auch nicht die Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des BVerfG zu den aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Die Kammer schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 15.05.2014 – Vf 8-VII-12 u. a.) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12) sowie sämtlicher anderer Verwaltungsgerichte an, die bislang zum Rundfunkbeitrag in der Sache entschieden haben, lässt jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu. Die Kammer will damit den Klägern ermöglichen, eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu den aufgeworfenen Rechtsfragen zu erhalten, zumal dort bereits die von einem anderen niedersächsischen Verwaltungsgericht (dem Verwaltungsgericht Osnabrück) zugelassene Berufung zum Fragenkreis anhängig ist.

Im Einzelnen:
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Staat die finanziellen Voraussetzungen der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sichern hat. Dazu gehören ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten. Deshalb steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf ausreichende Finanzierung zu. Danach waren in der Vergangenheit gerätebezogene Rundfunkgebühren zulässig, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie internetfähige Computer. In der Gesellschaft hat im letzten Jahrzehnt eine zunehmende, insbesondere technische Medienkonvergenz eingesetzt. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk kann nicht mehr nur über Antenne, Satellit und Kabel, sondern auch über das Internet empfangen werden. Und öffentlich-rechtlicher Rundfunkempfang ist nicht mehr an das Radio oder das Fernsehgerät gebunden, sondern auch mit dem PC, Notebook und dem Smartphone möglich. Ebenso ist wegen des für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehenden Versorgungsauftrages die Nutzung des Internet-Verbreitungsweges durch den Rundfunk möglich, wenn nicht gar geboten. Diese Entwicklung erlaubt dem Gesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover ohne Verstoß gegen das GG eine Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der bislang gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den wohnungs- und betriebsstättenbezogenen – mithin an „Raumeinheiten“ (zum Begriff s. §§ 3 und 6 Abs. 1 RBStV) – geknüpften Rundfunkbeitrag.

1. Auch das Verwaltungsgericht Hannover ist der Auffassung, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die von den Ländern eingeführt werden darf. Der Umstand, dass jeder Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber herangezogen wird, macht den Beitrag nicht zur Steuer. Denn die besondere Gegenleistung für den Beitragspflichtigen ist die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen. Die Beiträge fließen nicht in den allgemeinen Haushalt ein, sondern stehen den Rundfunkanstalten zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu. Eine Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann derzeit noch nicht festgestellt werden, zumal die Beitragshöhe der früheren Fernsehgebühr entspricht und der Ausgangsbeitrag für eine Betriebsstätte mit bis zu acht Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt. Zudem wird die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Regelungen des RFinStV und die Protokollerklärung Nr. 2 aller Länder zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Nds. GVBl. 2011, S. 195) ausreichend überwacht.

Die Anknüpfung an die Wohnung des Einzelnen bzw. im „nicht privaten Bereich“ an die Betriebsstätte hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dieser durfte davon ausgehen, dass der überwiegende Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs innerhalb von Raumeinheiten erfolgt. Die Anknüpfung an die insbesondere die Klägerinnen in den Verfahren 7 A 6516/13 (Dirk Rossmann GmbH) und 7 A 1150/14 (KIND Hörgeräte GmbH & Co. KG) belastende hohe Anzahl ihrer Betriebsstätten statt an ein „Unternehmen“ durfte der Gesetzgeber zum einen vornehmen, um einheitlich an Raumeinheiten anzuknüpfen. Zum anderen durfte er die Erwägungen einstellen, dass verschiedene Definitionen des Begriffs „Unternehmen“ im deutschen Rechtsraum existieren und zudem andernfalls Unternehmen mit Geschäftsräumen im Inland, aber Sitz im Ausland nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden könnten.

Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine Beitragsbefreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen Gebrauch machen. Zutreffend hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass bereits der strukturelle Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eine Befreiungsmöglichkeit ausschließt. Im Übrigen ist der individuelle Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit wegen der dargestellten Medienkonvergenz nicht mehr überprüfbar.

2. Soweit einzelne Kläger meinen, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG), weil er Mittel binde, die sie für andere Medien aufwenden möchten, so vermag die Kammer hierin keine Grundrechtsverletzung zu erkennen. Die hervorstehende Bedeutung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaft zur Meinungsbildung rechtfertigt den Rundfunkbeitrag. § 4 RBStV enthält zudem einen Befreiungs- und Ermäßigungskatalog für Empfänger bestimmter staatlicher Sozialleitungen.

Soweit auch in diesem Zusammenhang die fehlende Befreiungsmöglichkeit wegen individuellen Verzichts auf das Angebot gerügt wird, liegt auch kein Verstoß gegen die „negative“ Informationsfreiheit (d. h. die Freiheit vor aufgedrängter Information) vor, weil Grundlage der Beitragspflicht lediglich die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist. Soweit einzelne Kläger in diesem Zusammenhang auf die nach ihrer Auffassung fehlende Qualität einzelner Rundfunksendungen abstellen, ist diese durch die Rundfunkgremien sicherzustellen und nicht eine Frage des Rundfunkbeitrags. Außerdem findet eine Zensur nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nicht statt.

3. Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber ist berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Da die Empfangsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit unterschiedlichen Geräten flächendeckend verbreitet sind, widerspricht es nicht dem Gleichheitssatz, dass die Beitragspflicht unwiderleglich und nicht mehr gerätebezogen ausgestaltet ist. Hierdurch wird ein im Verhältnis zur Höhe des Rundfunkbeitrags unangemessener und in der Vergangenheit allgemein kritisierter Verwaltungsaufwand vermieden. Entsprechendes gilt für die weggefallene frühere Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr.

Ein Präzedenzfall besteht in Gestalt des Semestertickets für den öffentlichen Personenverkehr für Studierende der Universitäten, das von diesen über den Semesterbeitrag unabhängig davon finanziert wird, ob der Studierende, mit dem Kfz, mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Universität gelangt und unabhängig davon, ob er lediglich im Nahverkehr eine Kurzstrecke fährt oder den Fahrschein für eine längere Fahrstrecke nutzt (s. hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 15.10.1998 – 10 L 7904/95).

Der Rundfunkbeitrag ist auch nicht deshalb gleichheitswidrig, wie einzelne Kläger meinen, weil er unabhängig von der Zahl der in einer Raumeinheit Wohnenden erhoben wird. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass sich innerhalb einer Raumeinheit unterschiedliche Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gegenüber der früheren Rundfunkgebühr hat sich zudem in den von einzelnen Klägern hervorgehobenen „Single“-Haushalten im Vergleich zu Mehr-Personen-Haushalten keine Änderung ergeben. Auch nach der alten Rechtslage fiel gemäß § 5 RGebStV regelmäßig keine weitere Gebühr für Ehegatten und weitere Personen in häuslicher Gemeinschaft an.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht deshalb vor, weil Wohnungsinhaber zu einem vollen Rundfunkbeitrag herangezogen werden, hingegen bei Betrieben mit weniger als neun Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV) nur ein Drittel-Rundfunkbeitrag erhoben wird. Denn zu berücksichtigen ist, dass das an der Betriebsstätte nutzbare öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nur während der Arbeitszeit erfolgen kann, die regelmäßig ein Drittel der Tageszeit ausmacht. Bei Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten ist der Rundfunkbeitrag im Vergleich zu Wohnungsinhabern identisch (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV). Hier wirkt die höhere Beschäftigtenzahl vorteilsausgleichend.

Insgesamt ist die degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Mitarbeiterzahl mit zehn Stufen ausreichend differenziert. Der Eingangsbeitrag beträgt – wie erwähnt – ein Drittel des Rundfunkbeitrags und umfasst zudem nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ein Kraftfahrzeug. Mit dem Eingangsbeitrag werden Betriebe erfasst, die neben dem Inhaber bis zu acht Beschäftigte haben. Bei neun bis 19 Beschäftigten ist ein Rundfunkbeitrag zu leisten (Staffelgruppe 2). Erst ab 20 Beschäftigten fallen höhere Beiträge an (Staffelgruppen 3 bis 10). Nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers fallen ca. 90 % aller Betriebsstätten in die ersten beiden Gruppen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist danach nicht festzustellen.

Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie den Fragen,

  • ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht,
  • ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verstößt,
  • ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und
  • ob seit 01.01.2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuführen ist,

grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Quelle: VG Hannover, Pressemitteilung vom 24.10.2014 zu den Urteilen 7 A 6504/13, 7 A 6514/13 u. a. vom 24.10.2014

Keine Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für bei Wohnungseigentümergemeinschaften Beschäftigte

Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für von ihnen im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigte keine Insolvenzgeld-Umlage zahlen.

Wohnungseigentumsgemeinschaften können zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte, usw.) nicht herangezogen werden. Das hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 23. Oktober 2014 entschieden und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Zwar können Wohnungseigentümergemeinschaften im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Beschäftigten (Hausmeistern oder Reinigungskräften usw.) und insoweit unter anderem zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sein. Darüber hinaus können sie aber nicht zur Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage herangezogen werden, weil es gesetzlich ausgeschlossen ist, dass über das Verwaltungsvermögen von Wohnungseigentümergemeinschaften ein Insolvenzverfahren stattfindet. Demzufolge kann auch kein Insolvenzereignis verbunden mit Ansprüchen auf Zahlung von Insolvenzgeld an Beschäftigte eintreten.

Die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte etc.) werden dadurch aber nicht schutzlos gestellt: Zum Ausgleich dafür, dass Wohnungseigentümergemeinschaften als solche nicht insolvent werden können, hat der Gesetzgeber den Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft einen anteiligen Haftungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer eingeräumt.

§ 358 Abs 1 SGB III: Aufbringung der Mittel
1Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. 2Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

§ 11 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG):
Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft findet nicht statt.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 23.10.2014 zum Urteil B 11 AL 6/14 R vom 23.10.2014

Insolvenzverwalter bittet Bank zur Kasse

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat der Berufung eines Insolvenzverwalters stattgegeben und eine Bank zur Rückzahlung von mehr als 8.000 Euro verpflichtet.

Der Insolvenzverwalter wurde vom Amtsgericht eingesetzt, nachdem das Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners eröffnet worden war. Bei dem Schuldner drohte bereits seit Jahren die Zahlungsunfähigkeit. Auf Druck einiger Gläubiger leistete der Schuldner ihnen gegenüber Teilzahlungen. Zu diesen Gläubigern gehörte auch die Bank, die in den Jahren 2006 bis 2010 unter Vermittlung des Gerichtsvollziehers vom Schuldner 8.640 Euro erhielt.

Diesen Betrag muss die Bank jetzt an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Dieser habe, so der Senat, in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgreich die Rückzahlungen des Schuldners an die Bank angefochten. Danach bestehe eine Rückzahlungsverpflichtung für alle in den letzten 10 Jahren vor Insolvenzeröffnung geleisteten Zahlungen. In diesen Zeitraum fielen die seit Juni 2006 geflossenen Raten. Durch die Rückzahlung erhöht sich die Insolvenzmasse und es profitieren alle Gläubiger des Schuldners entsprechend ihrer Quoten im Insolvenzverfahren.

Der Senat zeigte sich nach Durchführung einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Schuldner mit den Zahlungen an die Bank seine übrigen Gläubiger habe benachteiligen wollen. Der Schuldner habe gewusst, dass er seine Schulden nicht vollständig wird begleichen können und, nur an die Gläubiger gezahlt, die den größten Druck auf ihn ausgeübt hätten. Andere erhielten hingegen kein Geld.

Die Bank wiederum habe Kenntnis davon gehabt, dass der Schuldner mit der Rückzahlung an sie die übrigen Gläubiger benachteiligen wollte, urteilten die Richter. Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird zunächst nicht wissen können, wie es um das Vermögen des Schuldners im Übrigen bestellt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll jedoch eine Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und einer Gläubigerbenachteiligung dann regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden. Die Bank kündigte den Kontokorrentkredit des Schuldners bereits im Jahr 2005. Sie verweigerte sich danach den Bemühungen des Schuldners zur Bewilligung weiterer Kreditmittel zur Umschuldung und Zusammenfassung seiner Verbindlichkeiten. Ferner habe ein Vollstreckungsversuch wegen einer Forderung von 12.000 Euro im Jahr 2006 lediglich zu einer Zahlung von knapp 350 Euro geführt. Danach musste es sich der Bank aufdrängen, dass beim Schuldner eine Zahlungsunfähigkeit drohte und weitere Gläubiger vorhanden waren.

Die Ansicht der Bank, die Verbindlichkeiten seien durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt worden und müssten deshalb nicht zurückgezahlt werden, teilte der Senat nicht. Nur im Falle der Zwangsvollstreckung sei eine Anfechtung nicht möglich. Hier habe der Schuldner die Zahlungen aber freiwillig geleistet. Der Gerichtsvollzieher habe die Ratenzahlung lediglich vermittelt und nicht vollstreckt.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 23.10.2014 zum Urteil 1 U 9/14 vom 16.10.2014

Beendigung alternierender Telearbeit

Der Kläger war bei der Beklagten, einer überregional tätigen Bank, zuletzt als Firmenkundenbetreuer tätig. Die Parteien vereinbarten im Jahr 2005 alternierende Telearbeit. Ausweislich dieser Vereinbarung war der Kläger zu mindestens 40 % an der häuslichen Arbeitsstätte tätig. Die betriebliche Arbeitsstätte war die Niederlassung der Beklagten, die je nach Verkehrsweg 70 bis 90 km vom Wohnort des Klägers entfernt lag. In der Vereinbarung zur Telearbeit hieß es, dass ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz nicht begründet wird. Weiter war vereinbart, dass die häusliche Arbeitsstätte von beiden Parteien mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen aufgegeben werden kann. Nachdem die Parteien im Herbst 2013 erfolglos über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt hatten, kündigte die Beklagte die Vereinbarung der Telearbeit. Dabei beteiligte sie den Betriebsrat nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beendigung der Telearbeit sei unwirksam. Diese sei nur erfolgt, weil er sich nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingelassen habe. Die Beklagte ist der Ansicht, die Beendigung der Telearbeit sei nach der Vereinbarung wirksam. Sie habe zudem eine Umstrukturierung des Vertriebs vorgenommen. Das neue Vertriebskonzept stehe der Telearbeit entgegen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage ebenso wie das Arbeitsgericht stattgegeben und festgestellt, dass die Beendigung der alternierenden Telearbeit unwirksam ist und die Beklagte verurteilt, den Kläger weiter zu mindestens 40 % an seiner häuslichen Arbeitsstätte zu beschäftigen. Eine Abrede in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht und nicht erkennen lässt, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, ist wegen Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild, wonach die Bestimmung des Arbeitsortes durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (§ 106 Satz 1 GewO), unwirksam. Es fehlte zudem an der Zustimmung des Betriebsrats. Die Beendigung alternierender Telearbeit stellt regelmäßig eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar. Dies gilt auch dann, wenn ein Ortswechsel für das Arbeitsverhältnis typisch ist, weil der Arbeitnehmer als Marktverantwortlicher seine Arbeit zu einem Großteil bei den Kunden erbrachte. Die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung ist auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit, so dass sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich ändert.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.10.2014 zum Urteil 12 Sa 505/14 vom 10.09.2014

Unfall bei einem Fußmarsch zu einer weiter entfernten Bushaltestelle als Arbeitsunfall anzuerkennen

Urteil des Sozialgerichts Heilbronn rechtskräftig: Unfall auf längerem Fußmarsch zu weiter entfernt liegender Bushaltestelle als Arbeitsunfall anerkannt, obwohl deutlich nähere Haltestelle am Wohnort liegt

Der in Schwieberdingen im Kreis Ludwigsburg wohnende Kläger war im Februar 2013 zu Fuß zur mehr als 1 km entfernten B-Haltestelle unterwegs. Von dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Hierbei brach er sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Kläger habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, da er auch von der A-Haltestelle hätte abfahren können. Diese sei nur 290 m vom Wohnort entfernt.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Das Sozialgericht Heilbronn hat (wie nunmehr feststeht: rechtskräftig) die BG verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar hätte der Kläger schneller von der deutlich näheren A-Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen könne ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen; auch müsse er nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein. Dass sich der Kläger aufgrund seiner Herzerkrankung täglich bewegen müsse und deshalb den Weg zur Arbeit mit einem Spaziergang zur weiteren B-Haltestelle habe verbinden wollen, ändere nichts daran, dass er am Unfallmorgen unmittelbar zum Ort seiner Beschäftigung habe gelangen wollen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, (…).

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:
So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Quelle: SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 23.10.2014 zum Urteil S 13 U 4001/11 vom 23.07.2014 (rkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin