Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S-7492 – 13 / 04 -, BStBl I S. 1200) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 für Umsätze, dienach dem 31. Juli 2014 ausgeführt werden, Folgendes:

1 Abweichend von Tz. 1 und 4 des o. a. BMF-Schreibens vom 20. Mai 2008 erhöht sich die Wertgrenze für Lieferungen und sonstige Leistungen im belgischen Beschaffungsverfahren von 1.500 Euro auf 2.500 Euro. Im Übrigen wird das belgische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.

2 Für den Beschaffungsauftrag wird der als Anlage beigefügte Vordruck verwendet. Dieser ersetzt den dem o. a. BMF-Schreiben vom 20. Mai 2008 als Anlage beigefügten Vordruck.

Den Vordruck finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7492 / 08 / 10002 vom 25.07.2014

Einkommensverteilung: Häufig eine falsche Vorstellung

Viele Bürger glauben, dass die Struktur der Gesellschaft in ihrem jeweiligen Land deutlich ungleicher ist als es den Tatsachen entspricht. Die Größe der Mittelschicht wird in der Regel unterschätzt, der Anteil der Geringverdiener überschätzt. Einzig in den USA ist die Verteilung der Einkommen in der Realität deutlich ungleicher als es die Bürger vermuten. Das zeigt eine länderübergreifende Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW).

Mehr als die Hälfte der Deutschen ist demnach fest davon überzeugt, dass die Einkommensunterschiede in Deutschland zu groß sind. Noch kritischer sind die Franzosen: Mehr als zwei Drittel stufen die Einkommensunterschiede in ihrem Land als zu hoch ein. Und das, obwohl sich in der Realität in beiden Staaten die meisten Menschen in der Mitte der Gesellschaft wiederfinden.

Diese Verteilung mit einem „Einkommensbauch“ in der Mitte zeigt sich auch für den Durchschnitt der 24 vom IW Köln untersuchten Länder. Die subjektive Wahrnehmung der meisten Europäer weicht davon aber deutlich ab: Sie gleicht eher einer Pyramide – mit einer kleinen Elite oben, nur etwas mehr Menschen in der Mitte und den meisten am unteren Rand. Eine Ausnahme bilden die amerikanischen Bürger. Sie schätzen die Einkommensverteilung deutlich optimistischer ein als es den Tatsachen entspricht: Die Mittelschicht ist in den USA in Wahrheit kleiner und die Unterschicht deutlich größer als von den Bürgern vermutet.

IW-Direktor Professor Michael Hüther: „Die Ergebnisse der Studie deuten darauf hin, dass in politischen Verteilungsdebatten oft nicht die Fakten zählen, sondern die gefühlte Wirklichkeit.“ Auch in Deutschland seien Gerechtigkeitsdebatten wie jüngst zum Mindestlohn oder zur Mütterrente entsprechend kontraproduktiv. „Anstatt ein realistisches Bild zu zeichnen, bestätigen sie die Bevölkerung in ihrer falschen Einschätzung zur Einkommensverteilung.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des IW Köln.

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 21.07.2014

Erbschaftsteuer: Verschonung von Betriebsvermögen sichert Arbeitsplätze

In der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer haben die Richter die steuerliche Verschonung des Betriebsvermögens kritisch hinterfragt. Im Herbst könnten Änderungen auf uns zukommen. Dabei belegt die betriebliche Praxis, dass das aktuelle Gesetz sein Ziel erfüllt: Die Unternehmensnachfolge und damit die Fortführung des Unternehmens ist ohne finanziellen Aderlass möglich. Das eröffnet Spielraum für Investitionen und hilft, wettbewerbsfähige Arbeitsplätze zu halten oder zu schaffen – und das in allen Regionen Deutschlands.

Schon die aktuelle Regelung birgt Risiken
Nach dem geltenden Gesetz müssen Erben das übernommene Unternehmen mindestens fünf Jahre weiterführen und die vorhandenen Arbeitsplätze weitgehend erhalten. Das ist nicht immer einfach. Gerät das Unternehmen in Schwierigkeiten, können die Arbeitskosten kaum gesenkt werden. Eine Verletzung der Verschonungsregel kann auch dadurch entstehen, dass die Fachkräfte fehlen und dadurch die Lohnsummen-Untergrenze unterschritten wird. Wenn das Unternehmen diese Auflagen verletzt, hat das – unabhängig von einer ggf. schwierigen wirtschaftlichen Lage des Betriebes – die Zahlung der Erbschaftsteuer zusätzlich zur Folge.

Verschärfte Erbschaftsteuer bringt dem Staat keine Mehreinnahmen
Von schärferen Regeln hätte auch der Fiskus keine Vorteile: Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums wurden 2012 rein rechnerisch aufgrund der Verschonungsregel 10,8 Milliarden Euro weniger Erbschaftsteuer eingenommen. Hier von „Steuermindereinnahmen“ oder von „Steuerausfällen“ zu sprechen, ist nicht gerechtfertigt. Sollte die Verschonungsregel kippen, hat das – je nachdem, wie die Erbschaftsteuer ausgestaltet wird – negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Ganz zu schweigen von den negativen Folgen auf die Unternehmensstruktur in Deutschland. Denn müssten Unternehmen über zehn Milliarden Euro Erbschaftsteuer zahlen, könnten sie – einer Investitionsquote von 34 Prozent folgend – 3,4 Milliarden Euro weniger in ihre Betriebe investieren. Ohne diese Investitionen wären dann etwa 500.000 Arbeitsplätze gefährdet. Das hätte einen erheblichen Dominoeffekt bei anderen Steuereinnahmen und Sozialausgaben zur Folge. Die öffentlichen Haushalte würden hierdurch mit rund zehn Milliarden Euro jährlich belastet.

Betriebsvermögen ist schwer zu bewerten
Fallen Verschonungsregelungen weg, bleibt die Herausforderung einer gerechten Bewertung von unterschiedlichen Vermögen. Das zeigt sich allein schon am Betriebsvermögen: Nach der aktuellen Rechtslage sollen Unternehmen mit dem sog. Verkehrswert bewertet werden. Das gesetzlich vorgesehene „vereinfachte Ertragswertverfahren“ liefert aber unrealistisch hohe Werte. Das gilt insbesondere bei Veräußerungseinschränkungen, die in Familienunternehmen typisch sind. Hier können die Unternehmensanteile nicht frei am Markt verkauft werden.

Koalitionsvertrag einhalten
Die Verschonung gibt es nicht umsonst. Zielsetzung ist es, die mittelständische Unternehmensstruktur und damit die Arbeitsplätze in der Region zu erhalten. Hierfür sind erhebliche organisatorische, wirtschaftliche und auch bürokratische Hürden zu nehmen. Entgegen den damaligen Befürchtungen hat sich dies jedoch in der Praxis eingespielt. Für den Standort Deutschland ist deshalb das für diesen Herbst angekündigte Urteil der Verfassungsrichter von großer Bedeutung. Die Bundesregierung ist gut beraten, weiterhin deutlich zu machen, dass auch bei dieser wichtigen Frage der Koalitionsvertrag gilt: „Unternehmensnachfolge soll auch künftig durch die Erbschaftsbesteuerung nicht gefährdet werden. Notwendig ist daher eine verfassungsfeste und mittelstandsfreundlich ausgestaltete Erbschaft- und Schenkungsteuer, die einen steuerlichen Ausnahmetatbestand bei Erhalt von Arbeitsplätzen vorsieht.“

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 17.07.2014

 

Arbeitskosten in Ostdeutschland um 26,6 % unter Westniveau

Im Jahr 2012 betrugen in Deutschland die Arbeitskosten je geleistete Stunde durchschnittlich 30,70 Euro. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, lagen in Ostdeutschland die Arbeitskosten mit 23,45 Euro um 26,6 % unter dem Niveau Westdeutschlands einschließlich Berlin (31,94 Euro je geleistete Stunde).

Der geringste Abstand zum Westniveau bestand dabei in den vom öffentlichen Dienst geprägten Branchen: In der „Öffentlichen Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ betrug der Unterschied im Jahr 2012 nur 5,0 %. Hier zeigt sich die weitgehend erreichte Angleichung der tariflichen Bezahlung.

Der größte Abstand zwischen Ost und West bestand hingegen mit 37,8 % im Verarbeitenden Gewerbe, das in besonderem Maße dem Standort- und Produktwettbewerb ausgesetzt ist. 1992, kurz nach der Wiedervereinigung, war der Abstand in dieser Branche mit 53,4 % noch deutlicher ausgefallen. Bis 1996 war die Lücke kräftig bis auf 42,7 % geschrumpft. Seitdem hatte nur noch eine schwache Annäherung stattgefunden (2000: 42,2 %, 2004: 41,3 %, 2008: 40,0 %). Als Ursache für den erheblichen und beständigen Unterschied im Verarbeitenden Gewerbe wird häufig die Größe der Unternehmen genannt. 2012 waren im Verarbeitenden Gewerbe die Arbeitskosten großer Unternehmen (1.000 und mehr Beschäftigte) sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland etwa doppelt so hoch wie die Arbeitskosten kleiner Unternehmen (10 bis 49 Beschäftigte). Jedoch arbeitete im Westen mit gut einem Drittel der Beschäftigten (36 %) ein deutlich größerer Anteil in einem großen Unternehmen als im Osten (14 %).

Deutschlandweit wurden die höchsten Arbeitskosten in den Branchen Tabakverarbeitung (60,14 Euro), Rundfunkveranstalter (59,25 Euro) und Luftfahrt (57,29 Euro) festgestellt. Am wenigsten kostete eine Arbeitsstunde in der Gastronomie (15,72 Euro), in der Beherbergung (15,91 Euro) und in Wach- und Sicherheitsdiensten sowie Detekteien (16,22 Euro). Die öffentliche Verwaltung lag mit 32,98 Euro wie in den Vorjahren im Mittelfeld.

Die Angaben zu den Arbeitskosten sind erste Ergebnisse der alle vier Jahre nach europaweit einheitlichen Standards durchgeführten Arbeitskostenerhebung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.07.2014

Entwurf zur EU-GmbH „bedarf deutlicher Nachbesserungen“

DIHK kritisiert u. a. Schnellgründungsverfahren

Mit der Einführung einer Societas Unius Personae (SUP) will die EU-Kommission vor allem Mittelständlern grenzüberschreitendes Wirtschaften erleichtern. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bewertet den Vorschlag jedoch skeptisch.

Die geplante „EU-GmbH mit einem einzigen Gesellschafter“ soll von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegründet werden können. Sie zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass keine Kapitalansparpflicht besteht und das Mindestkapital lediglich einen Euro beträgt.

Eine Bindung von Satzungs- und Verwaltungssitz ist nicht vorgesehen. Die Eintragung in dem ausgewählten Handelsregister soll online erfolgen und nach maximal drei Werktagen abgeschlossen sein. Dabei muss der Gründer nicht extra in das Land der Eintragung reisen; eine Identitätsprüfung wäre für die Mitgliedstaaten fakultativ.

Stephan Wernicke, Bereichsleiter Recht beim DIHK, sieht in diesem „Schnellgründungsverfahren“ einen der größten Kritikpunkte am Kommissionsentwurf: „Der öffentliche Glaube des Handelsregisters ist in Gefahr“, warnte er.

Zudem würde mit dem Kommissionsvorschlag nur das Gründungs- und Haftungsregime der neuen Gesellschaft harmonisiert, darüber hinaus würde die SUP nach nationalem Recht unterliegen. Damit gäbe es faktisch nicht nur eine, sondern (derzeit noch) 28 neue Gesellschaftsformen in der EU.

Der DIHK fordert deshalb, die SUP als supranationale Rechtsform anzulegen: „Nur eine solche Ausgestaltung entspräche dem Bedürfnis der Unternehmen“, betonte Chefjustiziar Wernicke, und er fasste zusammen: „Der Entwurf bedarf deutlicher Nachbesserungen.“

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 25.07.2014

Öffentliche Veranstaltung zur neuen europäischen Rechnungslegungsrichtlinie

Gemeinsam mit der britischen Association of Chartered Certified Accountants (ACCA) und dem niederländischen Berufsverband Nederlandse Beroepsorganisatie van Accountants (NBA) organisiert die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) am 14. Juli 2014 in Brüssel eine öffentliche Veranstaltung zur neuen europäischen Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU).

Besagte neue Richtlinie wurde im Juni 2013 von der Europäischen Kommission veröffentlicht und ersetzt die bislang geltende 4. und 7. EU-Richtlinie zum Einzel- und Konzernabschluss. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis Juli 2015 Zeit, die neuen Anforderungen in nationales Recht umzusetzen.

Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie auf der Homepage der EFAA.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.07.2014

Kreative sozial besser absichern – Verwerter in der Pflicht

Arbeitgeber sollen künftig ihren Verpflichtungen zur Künstlersozialabgabe umfassender nachkommen. Die Deutsche Rentenversicherung wird dazu ihre Prüfungen erheblich ausweiten. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zugestimmt.

Fotografen, Schmuckgestalter, Texter, Musiker oder Grafiker – sie leben von ihren kreativen Leistungen und bereichern damit die Gesellschaft. Sie sind auf die Mitwirkung von sog. Verwertern – beispielsweise Verlagen, Galerien oder Theatern – angewiesen, damit ihre Werke für Publikum zugänglich werden. Doch nicht alle Arbeitgeber zahlen ihren Anteil an den Sozialversicherungsabgaben vertragsgemäß.

Absicherung bei Krankheit und im Alter

Die Künstlersozialversicherung wird solidarisch von Kulturschaffenden, Verwertern und Bund getragen.

Selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse pflichtversichert. Dadurch erhalten sie den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer tragen die Versicherten die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, erbracht. Seit Januar 2014 beträgt der Abgabesatz 5,2 Prozent für Arbeitgeber und Unternehmen, die künstlerische Leistungen verwerten. Tatsächlich zahlen aber nicht alle Firmen ihre Beiträge in die Künstlersozialkasse, wenn sie Künstler beauftragt haben.

Verwerter werden strenger kontrolliert

Die Deutsche Rentenversicherung ist für die Prüfungen zuständig. Dabei wird sie von der Künstlersozialkasse unterstützt, die die Prüfungen vorbereitet und die Beiträge einzieht. Die Künstlersozialkasse kann anlassbezogen selbst prüfen. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Prüfungen der Arbeitgeber und Verwerter erheblich ausgeweitet werden. Alle abgabepflichtigen Arbeitgeber werden erfasst.

Für kleine Betriebe gibt es nun eine Bagatellgrenze: Sofern die Auftragssumme 450 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, müssen keine Abgaben bezahlt werden. Ab 2015 wird jedes Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten alle vier Jahre mindestens ein Mal geprüft. Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein Kontingent gebildet. Dadurch werden auch in dieser Firmengruppe jedes Jahr mindestens 40 Prozent der Unternehmen geprüft.

Künstlersozialkasse zukunftsfest machen

Im Koalitionsvertrag hat sich die Große Koalition darauf verständigt, für eine bessere soziale Absicherung von Kreativen und Künstlern zu sorgen. Ziel ist, den Abgabesatz an die Künstlersozialkasse stabil zu halten und Abgabegerechtigkeit herzustellen. Wenn nun die Unternehmen regelmäßiger überprüft werden, fließen mehr Beiträge. In Folge der intensiveren Kontrollen rechnet die Bundesregierung mit Mehreinnahmen in Höhe von 32 Millionen Euro. Das Gesetz ist damit einen wichtiger Schritt, um die soziale Sicherung von Künstlern und Publizisten zukunftsfest zu machen. Es soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung

BAföG wird spürbar reformiert

Schüler und Studierende, die eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommen, sollen künftig sieben Prozent mehr Geld erhalten. Diese Erhöhung der Bedarfssätze ist Teil der vorgesehenen Novellierung des BAföG, deren Eckpunkte Bundesbildungsministerin Johanna Wanka am 21.07.2014 gemeinsam mit Vertretern der Regierungsfraktionen vorgestellt hat. Die von der Koalition angestrebte Reform enthält neben der substantiellen Anhebung von Bedarfssätzen und Einkommensfreibeträgen auch strukturelle Änderungen, um der Lebens- und Ausbildungswirklichkeit der Geförderten besser gerecht zu werden.

Der Bund übernimmt zudem ab dem Jahr 2015 die volle Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG. Er entlastet die Länder dauerhaft um jährlich 1,17 Milliarden Euro, die zur besseren Finanzierung von Hochschulen und Schulen eingesetzt werden. Die Kostenübernahme gehört ebenso wie die inhaltlichen Änderungen durch die 25. BAföG-Novelle zur politischen Grundsatzverständigung zwischen Bund und Ländern über die Stärkung von Bildung und Forschung.

„Diese Reform bedeutet für Schüler und Studierende deutlich spürbare Verbesserungen, wir werden das BAföG an ihre Lebens- und Ausbildungswirklichkeit anpassen“, sagte Bildungsministerin Wanka. „Wir halten mit dieser strukturellen und substantiellen Reform Wort und investieren in Bildungsgerechtigkeit und Bildungschancen. Die Bundesregierung übernimmt Verantwortung für die Studierenden.“

Die am 21.07.2014 vorgestellten Eckpunkte für das folgende 25. BAföG-Änderungsgesetz beinhalten umfangreiche Verbesserungen in Struktur und Substanz. Mit Beginn des Schuljahres 2016 bzw. ab Wintersemester 2016/17 wird zusätzlich zu der siebenprozentigen Anhebung der Bedarfssätze der Wohnzuschlag überproportional auf 250 Euro angehoben. Damit wird den gestiegenen Mietkosten für Wohnraum gezielt Rechnung getragen. Für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, steigt damit der monatliche Förderungshöchstsatz um rund 9,7 Prozent von derzeit 670 Euro auf künftig 735 Euro.

Zusammen mit der Anhebung auch der Einkommensfreibeträge um sieben Prozent wird der Kreis der BAföG-Empfänger um mehr als 110.000 Studierende und Schüler erweitert. Die Geförderten können zudem künftig dauerhaft einen Minijob bis zur vollen Höhe von 450 Euro monatlichem Verdienst ausüben, ohne dass dieses Einkommen auf ihre BAföG-Leistungen angerechnet wird. Auch der Freibetrag für eigenes Vermögen der BAföG-Empfänger steigt: Er wird künftig 7.500 Euro statt 5.200 Euro betragen.

Das 25. BAföG-Änderungsgesetz verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung. Studierende oder Schüler mit Kind werden einheitlich 130 Euro Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Bisher gab es gestaffelt 113 Euro für das erste und 80 Euro für jedes weitere Kind.

Beim Übergang zwischen einem Bachelor- und einem anschließenden Masterstudiengang gilt künftig beim BAföG für Studierende grundsätzlich die Bekanntgabe des Abschlussergebnisses als Ausbildungsende, nicht bereits die letzte Prüfungsleistung. Damit wird die Förderung um maximal zwei Monate verlängert – und eine Förderlücke geschlossen. Ein Masterstudium wird mit der Reform schon ab vorläufiger Zulassung und damit noch vor Abschluss des Bachelorstudiums förderungsfähig, binnen eines Jahres muss dann die endgültige Zulassung vorliegen.

Mehr Planbarkeit für die individuelle Weiterqualifizierung entsteht durch den künftigen Anspruch, die Förderfähigkeit eines Masterstudiums dem Grunde nach vorab prüfen zu lassen. Damit wird beispielsweise bereits Erwerbstätigen die Studienentscheidung erleichtert, weil sie mehr Klarheit über Finanzierungsmöglichkeiten erhalten können.

Die finanzielle Lage von Ausbildungsanfängern wird künftig durch angepasste Abschlagszahlungen bei längerer Bearbeitung von Erstanträgen erleichtert. Die Abschlagszahlungen werden nicht mehr einheitlich maximal 360 Euro betragen, sondern bis zu 80 Prozent des jeweils voraussichtlich zustehenden Bedarfs. So können gerade Schüler oder Studierende mit höherem Förderungsbedarf gleich zu Beginn ihrer Ausbildung ihre Lebenshaltungskosten besser decken.

Für die bessere Unterstützung von BAföG-Empfängern investiert der Bund jährlich zusätzlich rund 500 Millionen Euro. Zusammen mit den zusätzlich durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bereitzustellenden Mittel in Höhe von 325 Millionen Euro für Darlehensanteile am Studierenden-BAföG werden mit dem gesamten Reformpaket 825 Millionen Euro zusätzlich für das BAföG zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMBF.

Quelle: BMBF, Pressemitteilung vom 21.07.2014

Erbrecht wird neu geregelt

Immer mehr Menschen arbeiten oder verbringen ihren Lebensabend in einem anderen europäischen Land. Viele von ihnen besitzen dort und in ihrem Heimatland Vermögen. Im Todesfall sind die Erben damit oftmals überfordert. Im kommenden Jahr wird die Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU vereinfacht.

Ab August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung. Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Die neue Verordnung bietet vor allem größere Rechtssicherheit, von der jährlich gut 450.000 Familien profitieren werden.

EU-Vorschriften erleichtern die Abwicklung von Erbfällen
2012 wurden neue EU-Erbschaftsregeln erlassen. Sie müssen von den europäischen Staaten innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Das neue Recht gilt ab dem 17. August 2015. Es folgt einem einfachen Prinzip: dem Recht des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Lebt und stirbt ein Deutscher in Frankreich, unterliegt die Erbschaft dementsprechend französischem Recht. Es sei denn, im Testament wird ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt.

Kommt es zu einem Erbfall stellt sich nach derzeitigem Recht stets die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet. Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden anhand des nachfolgenden deutsch-französischen Beispiels deutlich:

Nach deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Es folgt dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Bei Immobilien hingegen knüpfen Franzosen daran an, in welchem Land diese liegen. Bei sonstigen Nachlasswerten entscheidet der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Stirbt also eine Deutsche oder ein Deutscher mit Hausbesitz in Frankreich wird derzeit das Haus nach französischem Recht vererbt. Die Eigentumswohnung in Deutschland unterliegt dagegen deutschem Erbrecht.

Möglichkeit der Rechtswahl im Erbfall
Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Sie können Nachteile, gegebenenfalls aber auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte also jetzt schon prüfen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist und sich rechtlich beraten lassen.

Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen. Lebt also beispielsweise eine Deutsche oder ein Deutscher in Frankreich und möchte, dass deutsches Erbrecht im Erbfall angewendet wird, so muss dies klar aus dem letzten Willen hervorgehen.

Europäisches Nachlasszeugnis kommt
Die neuen Vorschriften sehen außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Damit können Erben und Nachlassverwalter überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen. Das bedeutet vor allem schnellere und kostengünstigere Verfahren.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 25.07.2014

 

Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten unter Berücksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014; Anwendung bei der Gewinnermittlung

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten als Betriebsausgaben geändert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Beurteilung von Reise-
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
a) Begriffsbestimmung Betriebsstätte Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG nach den Regelungen in § 9 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 bis 6 EStG zur abziehbaren Entfernungspauschale. Im Hinblick auf den besonderen Zweck des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG, den Zusammenhang mit § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG und wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften im Regelungsbereich beider
Vorschriften weicht der Begriff der Betriebsstätte vom Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ab. Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen, d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung i. S. d. Rdnr. 3 des BMF-Schreibens vom 30. September 2013 (a. a. O.) des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist -im Unterschied zur Geschäftseinrichtung i. S. des § 12 Satz 1 AO nicht erforderlich. Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5Satz 1 Nummer 6 EStG. Der Steuerpflichtige kann an mehreren Betriebsstätten tätig sein; für jeden Betrieb kann jedoch höchstens eine ortsfeste betriebliche Einrichtung Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (erste Betriebsstätte) sein. 2 Als Betriebsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die vom Steuerpflichtigen aus betriebli-chem Anlass zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
b) Erste Betriebsstätte
3 Übt der Steuerpflichtige seine betriebliche Tätigkeit an mehreren Betriebsstätten aus, ist die erste Betriebsstätte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen. Nach § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG ist danach erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige typischer-weise (im Sinne eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer) arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, ist die der Woh-nung des Steuerpflichtigen näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte (entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 7 EStG). Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten sind als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen.
Beispiel 1 Der Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt in B ein Einzelunternehmen, das er arbeitstäg-lich z. B. während der Öffnungszeiten aufsucht. Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; die Aufwendungen sind in Höhe der Entfernungs-pauschale als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel 2 Der Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt ein Einzelunternehmen mit Filialen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km), die Filiale in B sucht er arbeitstäglich z. B. während der Öffnungszeiten auf, die Filiale in C nur einmal wöchentlich. Erste Betriebsstätte nach Rdnr. 3 ist die Filiale in B. Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; der Abzug der Aufwendungen richtet sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale). Die Betriebsstätte in C ist
Seite 3 keine erste Betriebsstätte; die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte in C sind wie auch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen den Betriebsstätten in voller Höhe abziehbar.
Beispiel 3 Der Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt ein Einzelunternehmen mit Filialen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km), die er arbeitstäglich
z.B. während der Öffnungszeiten aufsucht. Erste Betriebsstätte nach Rdnr. 3 ist die Filiale in C. Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; der Abzug der Aufwendungen richtet sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale). Die Betriebsstätte in B ist keine erste Betriebsstätte; die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte in B sind wie auch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen den Betriebsstätten in voller Höhe abziehbar.
Beispiel 4 Der Steuerpflichtige wohnt in A und bereitet in seinem häuslichen Arbeitszimmer seine Dozententätigkeit vor, die er in den Volkshochschulen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km) ausübt. Die Volkshochschule in B sucht er an drei Tagen und die in C an 2 Tagen auf. Die Tätigkeiten beruhen auf unterschiedlichen Auftragsverhältnissen. Liegen die Kriterien des § 9 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 EStG für beide Tätigkeitsstätten vor, ist die der Wohnung näher gelegene Tätigkeitsstätte C als erste Betriebsstätte zu beurteilen. Die Aufwendungen für die Fahrten nach C sind nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale), die Fahrten nach B in voller Höhe abziehbar.
Beispiel 5 Der Steuerpflichtige wohnt in A und ist als Handelsvertreter für verschiedene Unternehmen tätig. Bei der Fa. XY in B wird ihm ein Büro zur Verfügung gestellt, das er an zwei vollen Tagen wöchentlich nutzt. Die Bürotätigkeiten für die übrigen Auftraggeber wickelt er in seinem häuslichen Arbeitszimmer ab. Da das Büro in der Fa. XY eine Betriebsstätte des A
i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG darstellt und der Steuerpflichtige dort dauerhaft im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG tätig wird, sind die Fahrten dorthin als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu beurteilen und die Aufwendungen daher nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) abziehbar.
Beispiel 6 Der Steuerpflichtige ist als Versicherungsmakler tätig und erledigt in seinem häuslichen Arbeitszimmer die anfallenden Bürotätigkeiten. Die Beratungsleistungen erbringt er regelmäßig beim Kunden. Der Steuerpflichtige hat keine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG.
Beispiel 7 (Bildungseinrichtung): Der Steuerpflichtige strebt eine selbständige Tätigkeit als Heilpraktiker an und besucht zur Vorbereitung der amtlichen Heilpraktikerprüfung für sechs Monate eine vollzeitige Heilpraktikerschule. Die Fahrten zur Heilpraktikerschule sind nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar (entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 8 EStG; vgl. Rdnr. 2).
c) Keine erste Betriebsstätte
4 Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebsstätte sein. Wird der Steuerpflichtige typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z. B. Fahrzeug, Flugzeug, Schiff) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Beispiel 8 Der Steuerpflichtige erbringt Bauleistungen bei wechselnden Kunden. Die Büroarbeiten er-ledigt er im häuslichen Arbeitszimmer. Der Steuerpflichtige hat keine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG. Die Aufwendungen für die Fahrten zu den Kunden oder zu deren Baustellen sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
5 Hat der Steuerpflichtige keine erste Betriebsstätte und sucht er nach den Auftragsbedingungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise täglich auf, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort oder die Fahrten zwischen der Wohnung und dem nächst gelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsaus-gaben abziehbar (vgl. Rdnr. 1). Beispiel 9 Der Steuerpflichtige ist selbständiger Paketzusteller und als Subunternehmer eines Paketdienstes tätig. Das zeitlich unbefristete Auftragsverhältnis mit dem Paketdienst sieht vor, dass der Paketzusteller den Zustellbezirk Landkreis B übernimmt. Der Paketzusteller wohnt in A, das 5 km von der Landkreisgrenze entfernt liegt. Der Lieferwagen wird auf dem Wohngrund-stück abgestellt. Die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung in A zum Zustellbezirk Landkreis B (5 km) sind nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für die Fahrten innerhalb des Zustellbezirks sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Reisekosten
6 Die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten sind bei der Gewinnermittlung sinngemäß, unter Beachtung von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 EStG, anzuwenden. Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.
7 Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird. Der Begriff des Mittelpunktes der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit des Steuer-pflichtigen i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG entspricht dem Begriff der ersten Betriebsstätte (vgl. Rdnr. 1).
8 Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist nach § 9 Absatz 4a EStG zu bestimmen. Nach Satz 6 ist der Abzug auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätig-keit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (vgl. Rdnr. 51 ff des BMF-Schreibens vom 30. September 2013, a. a. O.) Beispiel 10: Der Steuerpflichtige besucht eine eintägige Tagung. In der Mittagspause nimmt er in einem Restaurant eine Mahlzeit ein. Die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Betriebs-stätte beträgt 9 Stunden. Dem Steuerpflichtigen steht zur Abgeltung seiner tatsächlich ent-standenen betrieblich veranlassten Aufwendungen eine Verpflegungspauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 i. V. m. § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 3 EStG von 12 € zu. Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgabe ist nicht zulässig.
9 Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewie-sen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), so ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten zu kürzen. Als Kürzungsbe-träge sind dabei • für Frühstück 20 Prozent, • für Mittag-und Abendessen jeweils 40 Prozent
der für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden anzusetzen.
Beispiel 11 Im Rahmen einer betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit übernachtet der Steuerpflichtige im Hotel. Das Hotel stellt 100 € inkl. Frühstück in Rechnung. Der Steuerpflichtige kann für den An-und Abreisetag jeweils eine Verpflegungspauschale von 12 € als Betriebsausgabe abziehen. Daneben können die Übernachtungskosten i. H. v. 95,20 € (100 € abzgl. 4,80 €) abgezogen werden. Der Kostenanteil für das Frühstück (anzusetzen mit 4,80 €) ist vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
10 Die Verpflegungspauschalen sind nicht nach § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG zu kürzen, auch wenn von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden.
3. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
11 Die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind dem Grunde und der Höhe nach entsprechend anzuwenden. Zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung zählen Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Be-ginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstandes oder Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen für die Zweitwohnung und Umzugskosten.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin