Kosten einer Scheidung vollumfänglich steuerlich absetzbar

Kosten einer Scheidung vollumfänglich steuerlich absetzbar

Kernaussage
Die Scheidung einer Ehe ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt häufig auch erhebliche Kosten mit sich. Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach einer neueren Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nunmehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

Sachverhalt
In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 EUR für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat hingegen zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können.

Konsequenz
Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011. Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.

Wie weit gilt das Verbot der Doppelbestrafung bei Steuerhinterziehung?

Wie weit gilt das Verbot der Doppelbestrafung bei Steuerhinterziehung?

Kernaussage
Auch auf europäischer Rechtsebene ist das Grundrecht anerkannt, wonach niemand wegen ein und derselben Zuwiderhandlung strafrechtlich zweimal verfolgt oder bestraft werden darf. Im Hinblick auf diese Verbot der Doppelbestrafung legte ein schwedisches Gericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vor, ob gegen einen Angeschuldigten ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden darf, wenn wegen derselben Tag der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen bereits steuerliche Sanktionen gegen ihn festgesetzt wurden.

Sachverhalt
Ein schwedischer Steuerpflichtiger war selbstständig auf dem Gebiet des Fischfangs und des Verkaufs der Fänge tätig. Die schwedische Finanzverwaltung warf ihm vor, er sei seinen steuerlichen Erklärungspflichten für die Jahre 2004 und 2005 nicht nachgekommen, was zum Verlust von Einnahmen bei verschiedenen Steuerarten geführt habe. Im Mai 2007 setzte die Behörde für die betreffenden Jahre steuerliche Sanktionen gegen den Steuerpflichtigen fest. 2009 leitete das zuständige schwedische Gericht ein Strafverfahren gegen ihn ein. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Steuerhinterziehung vor, die nach schwedischem Recht mit Freiheitsstrafe von bis zu 6 Jahren bestraft wird. Diesem Verfahren liegt dieselbe Tat der Abgabe unzutreffender Steuererklärungen zugrunde, die auch zu den steuerlichen Sanktionen geführt hat. Das schwedische Gericht möchte wissen, ob die Anklage gegen den Beschuldigten unzulässig ist, weil er in einem anderen Verfahren bereits wegen derselben Tat bestraft wurde.

Entscheidung
Der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Ahndung derselben Tat der Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer eine steuerliche Sanktion und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen. Die Mitgliedstaaten können, um die Erhebung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in ihrer Gesamtheit zu gewährleisten, die anwendbaren Sanktionen frei wählen. Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination der beiden handeln. Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur von steuerlichen Sanktionen sind 3 Kriterien maßgeblich: zum Einen die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zum Anderen die Art der Zuwiderhandlung sowie die Art und der Schweregrad der dem Betroffenen angedrohten Sanktion. Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob die nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen möglicherweise gegen die – ebenfalls nationalen – Schutzstandards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind.

Konsequenz
Der EuGH stellt klar, dass nur dann, wenn die steuerliche Sanktion strafrechtlichen Charakter hat und unanfechtbar geworden ist, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen dieselbe Person wegen derselben Tat nicht mehr zulässig ist.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Finanzgericht widerspricht BFH ein weiteres Mal

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Finanzgericht widerspricht BFH ein weiteres Mal

Kernproblem
Im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (agB) zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung hat danach eingeräumt, für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung stellen zu können. Folglich hat sie das Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Von der geänderten Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen betroffen, mit denen sich jetzt zunächst die Finanzgerichte herumschlagen dürfen, bis der BFH seine Ausführungen konkretisiert. Das gilt umso mehr, nachdem die im Jahressteuergesetz 2013 geplante Abzugsbeschränkung vorerst gescheitert ist. Jetzt ist ein weiterer Fall vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg anhängig geworden.

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte Zivilprozesskosten von ca. 5.000 EUR im Zusammenhang mit einer beim Landgericht erfolglos erhobenen Klage auf Erlösauskehr bzw. Entschädigung aus Gesellschaftsanteilen an einer in der ehemaligen DDR enteigneten Kommanditgesellschaft (KG) aufgewendet. Die Anteile hatte er 1993 erworben; zu diesem Zeitpunkt waren die Vermögensgegenstände der KG jedoch bereits vom damaligen Betreiber veräußert worden. Seine Zivilklage gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben blieb erfolglos. Den vorrangig begehrten Betriebsausgabenabzug verwehrte das Finanzamt, weil eine Rückübertragung des Unternehmens von vornherein ausgeschlossen war. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Abzug als außergewöhnliche Belastungen konnten die Beamten den Nichtanwendungserlass entgegenhalten.

Entscheidung
Das FG Hamburg schloss sich den Argumenten des Finanzamts an und ging damit (wie bereits andere Gerichte) auf Konfrontationskurs zum BFH. Die eine Außergewöhnlichkeit voraussetzende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen lag nach Auffassung der Richter nicht vor, denn die geltend gemachten Ansprüche und das Risiko einer Durchsetzung wurden freiwillig erworben. Auch ein Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie war für das FG nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH ist das FG der Auffassung, dass bei der Frage nach der Zwangsläufigkeit nicht außer Acht bleiben könne, ob auch das den Prozess auslösende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig gewesen sei. Anderenfalls würden Prozesskosten in höherem Maße berücksichtigt, als andere privat veranlasste Aufwendungen.

Konsequenz
Die Revision beim BFH ist bereits eingelegt worden. Zurzeit kann nur empfohlen werden, jegliche Zivilprozesskosten in der Steuererklärung geltend zu machen und das Verfahren offenzuhalten.

Mietobjekt: Reicht Rentabilitätsminderung für außergewöhnliche Afa aus?

Mietobjekt: Reicht Rentabilitätsminderung für außergewöhnliche Afa aus?

Kernproblem
Werden Gebäude im Privatvermögen gehalten und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kommt der Gebäudeabschreibung eine nicht unwesentliche Bedeutung zu. Denn anders als im Betriebsvermögen können stille Reserven bei Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei realisiert werden. Daher wundert es nicht, dass das Finanzamt Abschreibungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) eher argwöhnisch betrachtet. Seitdem Discountläden wie Pilze aus dem Boden schießen, können sich für Vermieter solcher Branchen und deren Orientierung an Faktoren wie Grundstücksgröße, Verkaufsfläche, Kundenparkplätze oder Anlieferungsmöglichkeiten, mitunter Probleme bei der Verlängerung des Mietvertrags ergeben. Mit einem Urteil aus dem Jahr 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch solchen Vermietern Hoffnung gemacht und eine AfaA als Werbungskosten gewährt, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass ein auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtetes Gebäude nur noch eingeschränkt nutzbar ist. So wundert es nicht, dass jetzt bei den Finanzgerichten die Tragweite dieser Entscheidung getestet wird.

Sachverhalt
Die Eigentümerin dreier Ladenlokale hatte nach Kündigung des Hauptmieters (einem Discounthandelsgeschäft) und einjährigem Leerstand mit Mieteinbußen von fast 80 % zu kämpfen. Den Mietvertrag hatte der Discounter im Jahr 2004 mit Wirkung zum 30.6.2006 beendet. Im Jahr 2007 machte die Vermieterin mit Hilfe eines Verkehrswertgutachtens eine AfaA geltend, weil das Objekt auf die Bedürfnisse des Hauptmieters zugeschnitten gewesen war. Wegen Größe, Lage und Zuschnitts könne eine höhere Miete wegen der veränderten Anforderungen des Marktes nicht erzielt werden. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, so dass der Streit beim Finanzgericht Münster anhängig wurde.

Entscheidung
Nach Auffassung der Finanzrichter rechtfertigen selbst erhebliche Rentabilitätsminderungen grundsätzlich keine AfaA. Vielmehr müsse ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar körperlich auf das Wirtschaftsgut einwirken und dadurch eine steuerbare Nutzung eingeschränkt werden. Dagegen seien die vorgetragenen Einschränkungen nicht außergewöhnlich und in vielen Branchen zu beobachten. Tatsächlich habe das Objekt auch weitervermietet werden können, wenn auch zu einem deutlich niedrigeren Preis. Eine bloße Wertänderung genüge jedoch nicht.

Konsequenz
Der Fall bleibt spannend, denn das Gericht hat die Revision zugelassen. Der BFH wird seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 konkretisieren müssen. Im damaligen BFH-Fall war das vorher an einen Lebensmittelmarkt vermietete Gebäude letztendlich nach Leerstand und Verkauf abgerissen worden. Daneben könnte es auch um den Zeitpunkt der AfaA gehen. So hat bereits das Finanzgericht angemerkt, dass sich die verminderte Nutzbarkeit bereits vor dem Auszug, d. h. im Anschluss an die Kündigung, hätte abzeichnen können. Ähnliche Fälle sollten daher unter frühestem Ansatz der AfaA offengehalten werden.

Steuerermäßigung für den Einbau des Kachelofens

Steuerermäßigung für den Einbau des Kachelofens

Kernproblem
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen beschäftigt immer mehr die Finanzgerichte. Nicht selten ist in den Jahren seit der Einführung festzustellen, dass die Steuererklärung beim Finanzamt weitgehend ungeprüft bleibt, während der Schornsteinfeger für noch nicht mal 70 EUR nachzuweisen ist. Dabei war die Vorschrift anders gedacht und sollte ursprünglich die Schwarzarbeit bekämpfen. Dass man es auch mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht so genau nehmen soll, hat einmal mehr ein Finanzgericht bestätigt.

Sachverhalt
Für gerade einmal 619 EUR Steuermäßigung ging es diesmal zum Finanzgericht nach Sachsen. Anlass war der Einbau eines Kachelofens mit Edelstahlschornstein. Den sah das Finanzamt als schädliche Neubaumaßnahme, weil es nach dessen Ansicht durch diese „zusätzliche Heizungsanlage“ (es bestand noch eine Gasheizung) zu einer Nutz- und Wohnflächenerweiterung kam. Eine begünstigte Modernisierungsmaßnahme sollte dagegen ausscheiden, da die mit dem Kachelofen bezweckte Wärmegewinnung durch Verbrennung von Holz gegenüber der bisherigen Wärmeerzeugung nicht als fortschrittlich angesehen werden könne. Angesichts der Tatsache, dass die Verwaltungsanweisungen sogar für den nachträglichen Einbau einer Fußbodenheizung die Steuerermäßigung zulassen, hatten die Steuerpflichtigen für diese Haltung des Finanzamts kein Verständnis.

Entscheidung
Das Finanzgericht gewährte die Steuerermäßigung und brachte es in seiner Begründung auf den Punkt: Die in der Praxis häufig auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten würden es nahelegen, diese Dogmatik nicht ohne zwingenden Grund in die Auslegung der Steuerermäßigung zu importieren. Auch der Begriff „Modernisierung“ verlange nicht, dass nach Abschluss der Arbeiten eine fortschrittlichere Gestaltung als zuvor vorliegen müsse. Der Kachelofen und das Kaminrohr seien jedoch Ergebnis handwerklicher Leistungen im Haushalt und modernisierten die Wärmegewinnung. Das reichte aus.

Konsequenz
Die Finanzverwaltung hat in einer Anlage zum Anwendungsschreiben der Steuerermäßigung bereits eine „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ vorgenommen, die in der Praxis häufig weiterhilft. Der Kachelofen fehlt (noch).

Finanzamt Kiel-Süd zieht um

Kiel. Am 3. Juni 2013 geht es los. Die Beschäftigten des Finanzamtes Kiel-Süd werden mit ihren Schreibtischen und Steuerakten vom bisherigen Standort in der Hopfenstraße 2a in das neue Finanzamtsgebäude in der Feldstraße 23 umziehen. Für etwa 60.000 Bürgerinnen und Bürger, Selbstständige und Unternehmen aus Kiel und Umgebung gibt es damit eine neue Anlaufstelle in ihren steuerlichen Angelegenheiten.

Provisorische Anlaufstelle im Sophienblatt 50a

Der Umzug des Finanzamtes Kiel-Süd wird voraussichtlich am 14. Juni 2013 abgeschlossen sein. Dies hat zur Folge, dass der gewohnte Bürgerservice in der Zeit zwischen dem 3. Juni und dem 14. Juni 2013 nur stark eingeschränkt aufrechterhalten werden kann. Hierfür bittet das Finanzministerium um Verständnis.

Ergänzender Hinweis: Das Finanzamt Kiel-Nord ist von dem Umzug nicht betroffen.

Erreichbarkeit des Finanzamtes Kiel-Süd:

Das Gebäude in der Hopfenstraße 2a wird auf Grund der Umzugsarbeiten ab Montag, 3. Juni 2013, nicht mehr für Besucher offen stehen. Eine provisorische Anlaufstelle wird während der Umzugsdauer in der Nebenstelle des Finanzamtes im Sophienblatt 50a eingerichtet, die für dringliche Angelegenheiten und die Abgabe von Steuererklärungen vorgesehen ist. Die Nebenstelle ist fußläufig in weniger als 5 Minuten vom bisherigen Hauptgebäude erreichbar. Ab dem 17. Juni 2013 wird der gewohnte Service am neuen Hauptstandort des Finanzamtes Kiel-Süd in der Feldstraße 23 gewährleistet.

Das Finanzministerium bittet daher alle Steuerbürgerinnen und Steuerbürger, Besuche beim Finanzamt Kiel-Süd im Rahmen der Möglichkeiten auf die Zeit ab dem 17. Juni 2013 zu legen.

Auch die telefonische Erreichbarkeit der Bearbeiterinnen und Bearbeiter wird infolge der Umzugsarbeiten vom 3. Juni bis zum 14. Juni nur eingeschränkt gegeben sein.

Die Möglichkeit einer Abgabe der Steuererklärung auf dem Postweg oder auf elektronischem Weg (www.elster.de) steht den Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern dagegen auch während der Umzugsphase uneingeschränkt zur Verfügung.

Zum Hintergrund
Der Umzug ist Bestandteil des im November 2012 durch die Landesregierung beschlossenen Konzeptes für eine zukunftsfähige Behördenstruktur in der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein. Als Teil dieses Konzepts sollen die beiden Finanzämter Kiel-Nord und Kiel-Süd zu einem Finanzamt für das gesamte Stadtgebiet zusammengelegt und in einem Behördenzentrum für die Steuerverwaltung in der Feldstraße 23 untergebracht werden.

Die Zusammenlegung erfolgt im Jahr 2015, wenn alle Gebäudeteile in der Feldstraße 23 vollständig saniert sein werden. Das neue Finanzamt Kiel wird dann in einem Gebäudekomplex untergebracht sein. Bisher verteilen sich die einzelnen Arbeitsbereiche der beiden Kieler Finanzämter auf mehrere Gebäude im Stadtgebiet.

Als vorbereitende Maßnahme dieser Zusammenlegung wird nun die Hauptstelle des Finanzamtes Kiel-Süd in einen bereits sanierten Teilbereich des künftigen Behördenzentrums der Steuerverwaltung einziehen.

Die Nebenstellen des Finanzamtes Kiel-Süd im Sophienblatt 50a sowie im Sophienblatt 74-78 und auch das Finanzamt Kiel-Nord mit der Hauptstelle in der Holtenauer Straße 183 und der Nebenstelle im Kronshagener Weg 105 bleiben bis zu Errichtung des Finanzamtes Kiel im Jahr 2015 bestehen.

 Medieninformation vom 30. Mai 2013 zum Herunterladen (PDF, 18 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kabinett stimmt Abkommen mit den USA zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu

Das Bundeskabinett hat heute die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit ein weiteres deutliches Signal im Rahmen ihrer internationalen Initiativen hin zu mehr Transparenz und Steuerehrlichkeit.

Durch das Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, für die Besteuerung im jeweils anderen Staat relevante Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig auszutauschen. Durch das Abkommen soll ausgeschlossen werden, dass durch die Einschaltung ausländischer Finanzinstitute oder Finanzdienstleister Steuern hinterzogen werden können.

Das Abkommen hat seine Grundlage in dem Musterabkommen, das Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien zusammen mit den Vereinigten Staaten erarbeitet und am 26. Juli 2012 veröffentlicht haben. Beide Vertragsparteien sehen das Abkommen als wichtigen Schritt hin zur effektiven Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Das Abkommen fügt sich in die jüngste internationale Entwicklung. So haben sich die Finanzminister und Notenbankgouverneure der G20-Staaten bei ihrem Treffen am 19. April 2013 in Washington klar für eine Weiterentwicklung des gegenwärtigen OECD-Standards, der Zugang zu Bankinformationen nur auf Ersuchen verlangt, hin zu einem automatischen Informationsaustausch ausgesprochen und die OECD gebeten, dementsprechende Vorschläge zu machen. In diesem Sinne hatten zuvor Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und Polen am 12. April 2013 in Dublin, Irland anlässlich des informellen EU-Finanzministertreffen angekündigt, einen automatischen Informationsaustausch zwischen ihren Staaten vorzubereiten, wie er auch Gegenstand des zu unterzeichnenden Abkommens ist. Weitere EU-Mitgliedstaaten haben sich dieser Initiative angeschlossen.

Das Abkommen steht auch im Zusammenhang mit den von den Vereinigten Staaten eingeführten Vorschriften, die als „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) bekannt geworden sind. Danach wird auf bestimmte Erträge, insbesondere Kapitalerträge, die ein ausländisches Finanzinstitut aus US-Quellen bezieht, eine 30 %ige Quellensteuer erhoben. Diese Quellensteuer kann nur vermieden werden, wenn sich das Finanzinstitut bereit erklärt, Informationen über Konten zur Verfügung zu stellen, die für US-Personen geführt werden. Die in dem zwischenstaatlich mit den USA vereinbarten Abkommen festgelegten Berichtspflichten der Finanzinstitute machen den Quellensteuereinbehalt nun entbehrlich.

Nach dem Abkommen sollen Informationen für Zeiträume ab 2014 ausgetauscht werden.

Die Unterzeichnung des Abkommens ist für den 31. Mai 2013 in Berlin vorgesehen.

Schwarzen Schafen droht Lizenzentzug – Initiative für Maßnahmen gegen Bankenbeihilfe zur Steuerhinterziehung

Nordrhein-Westfalen wird zusammen mit Baden-Württemberg und Niedersachsen im Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Beihilfe von Banken zu Steuerstraftaten einbringen. Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat dem Entwurf zugestimmt. Mit dem Gesetz soll die Bankenaufsicht Geschäftspraktiken von Banken, die ihren Kunden gezielt Beihilfe zur Steuerhinterziehung leisten, wirksam entgegentreten.

„Wir werden nicht tatenlos zusehen, wenn Banken systematisch Kunden beraten, wie sie ihr Schwarzgeld verstecken und das sogar als Kerngeschäft betreiben“, sagte Finanzminister Norbert Walter-Borjans. „Es verstößt gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit, wenn die ehrlichen Steuerzahler für die Löcher aufkommen müssen, die die Steuerhinterzieher in die Staatskasse reißen – und wenn ehrliche Banken Wettbewerbsverzerrungen durch unlautere Geschäftspraktiken ihrer Konkurrenten hinnehmen müssen.“

Konkret soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch eine Ergänzung des Kreditwesengesetzes ermächtigt werden, unmittelbar gegen Banken vorzugehen, wenn deren verantwortlich Handelnde nachhaltig Steuerstraftaten begangen haben. Den Aufsehern soll ein Maßnahmenkatalog an die Hand gegeben werden, der in schwerwiegenden Fällen auch die Schließung einer Geschäftsstelle oder einen Entzug der Lizenz des Bankhauses vorsieht.

Walter-Borjans: „Mit dieser Initiative setzen die drei Landesregierungen ihren konsequenten Kurs zu mehr Steuergerechtigkeit fort. Wir werden weiterhin alles daransetzen, die Steuerschlupflöcher im In- und Ausland zu schließen. Ich bin zuversichtlich, dass die von CDU, CSU und FDP gebildeten Landesregierungen und die Bundestagsmehrheit nach der in letzter Zeit deutlichen Positionierung gegen Steuerbetrug unserer Initiative folgen werden.“

FinMin NRW, Pressemitteilung vom 28.05.2013

Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 %

BMF zur Anwendung des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 %

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2244 / 12 / 10001 vom 27.05.2013

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (BStBl II 2013 S. ….) Folgendes:

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (a. a. O.) ist der Begriff der Beteiligung veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.

Die Urteilsgrundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % anzuwenden. Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (StSenkG) auf 1 % ist aus nachfolgenden Gründen nicht vorzunehmen:

Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das StSenkG ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG Tatbestandsvoraussetzung, dass der Steuerpflichtige „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war“. Anders als die Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 enthält § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StSenkG den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung nicht mehr.

Quelle: BMF

Gründungsmonitor 2013 – Gründungsgeschehen auf dem Tiefpunkt – kein Anstieg in Sicht

Dr. Jörg Zeuner, Chefvolkswirt der KfW Bankengruppe, stellte die Hintergründe zu aktuellen Trends im Gründungsgeschehen vor. Die Analysen des diesjährigen Berichts befassen sich unter anderem mit Schwierigkeiten der Gründer in ihrem Gründungsprozess sowie mit der Einkommenssituation der Gründer.

KfW-Gründungsmonitor 2013: Weniger Gründer, aber Chancengründer als Lichtblick – KfW-Pressemitteilung vom 21. Mai 2013

Bericht zum Gründungsmonitor 2013 (PDF, 345 KB)

Tabellen- und Methodenband (PDF, 363 KB)

Präsentation (PDF, 283 KB) vom 21.05.2013

Steckbrief (PDF, 30 KB)

  • Rückgang der Gründungsaktivität setzt sich fort: Im Jahr 2012 haben sich erneut weniger Menschen in Deutschland selbstständig gemacht (-7 % ggü. 2011). Mit 775.000 Gründern wurde der niedrigste Stand seit dem Start der Befragung im Jahr 2000 erreicht. Die schwache Konjunktur, die gute Arbeitsmarktlage und die letzten Änderungen in der Existenzgründungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) sind die Hauptgründe dafür. Im laufenden Jahr dürfte eine spürbare Belebung der Gründungsaktivität ausbleiben. 
  • Durch den Rückgang der Gründerzahl reduziert sich der direkte Bruttobeschäftigungseffekt durch Neugründungen: Von Neugründern wurden insgesamt 383.000 vollzeitäquivalente Stellen geschaffen (-14 % ggü. 2011). Davon 212.000 Stellen für die Gründer im Vollerwerb selbst und 171.000 für angestellte Mitarbeiter.
  • Es gibt deutlich mehr Chancengründer: Gründer des Jahres 2012 haben mit ihrem Gründungsprojekt also häufiger eine explizite Geschäftsidee umgesetzt als Gründer des Vorjahres (2012: 47 %; 2011: 35 %). 
  • Mehr Gründer in den Freien Berufen: Im Jahr 2012 ist der Anteil von Gründern in den Freien Berufen auf 39 % gestiegen (2011: 36 %). Seit dem Jahr 2005 hat der Anteil fast kontinuierlich zugenommen. Die Zahl der Gründer in den Freien Berufen hat sich somit gegen den Trend entwickelt (2005: 187.000; 2012: 303.000). 
  • Folgende Gründungshemmnisse sind weiter verbreitet als noch vor fünf Jahren: Bürokratische Hürden und Verzögerungen, die Belastung für die Familie, das finanzielle Risiko, Finanzierungsschwierigkeiten sowie der Verzicht auf Vorteile aus abhängiger Beschäftigung (wie Sicherheitsaspekte oder begrenzte Arbeitszeiten). 
  • Zügige Umsetzung von Gründungsplänen: Drei Viertel der Vollerwerbsgründer brauchen meist deutlich weniger als ein Jahr von der ersten Idee bis zur Umsetzung der Gründung. Im Durchschnitt sind es sieben Monate, die Gründer von der Idee bis zum Start der Selbstständigkeit benötigen. Die Hälfte der Gründer braucht weniger als drei Monate. 
  • Gründer arbeiten durchschnittlich mehr als Arbeitnehmer: Vollerwerbsgründer haben im Durchschnitt eine 48-Stunden-Woche, Nebenerwerbsgründer arbeiten durchschnittlich 13 Stunden pro Woche im Rahmen ihrer Selbstständigkeit. Die meisten Nebenerwerbsgründer haben noch eine Vollzeitbeschäftigung. Bei ihnen addiert sich die Arbeitszeit für die Selbstständigkeit und diejenige in abhängiger Beschäftigung daher zu einer mit Vollerwerbsgründern vergleichbaren Arbeitszeit. Gemessen an der Veränderung des Haushaltseinkommens zahlt sich die Selbstständigkeit meist aus. Der rechnerische Stundenlohn von Gründern liegt aufgrund der hohen Arbeitszeit aber häufig auf Niedriglohnniveau. Gründer fallen mit ihrem Haushaltseinkommen häufiger in höhere Einkommenskategorien als Arbeitnehmer. Ein großer Teil der Gründer (42 %) erzielt mit dem Schritt in die Selbstständigkeit ein höheres Haushaltsnettoeinkommen als davor. 
  • Weniger Gründer aus der Arbeitslosigkeit: Infolge der restriktiveren Ausgestaltung der Förderung durch die BA kamen erwartungsgemäß weniger Gründer aus der Arbeitslosigkeit (-32 % ggü. 2011). Viele Menschen wagen aber auch ohne BA-Förderung den Schritt aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit. Der Anteil der Nebenerwerbsgründer ist dabei auf 41 % gestiegen (+10 % ggü. 2011). 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin