Gästebeitragssatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vorläufig für Kliniken nicht anwendbar

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Betreiberin mehrerer Kliniken in Bad Neuenahr-Ahrweiler ihre vorübergehende Freistellung von verschiedenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einziehung und Abführung von Gästebeiträgen. Diese Verpflichtungen folgten aus einer neuen Gästebeitragssatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler. Die Klinikbetreiberin hält insbesondere die ihr auferlegte Pflicht zur Einziehung und Abführung der Gästebeiträge ihrer Patienten bzw. Hausgäste für rechtswidrig. Für sie seien der damit verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand und die Haftungsfragen unzumutbar.

Der Antrag hatte im Wesentlichen Erfolg. Es bestünden zumindest ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pflichten, welche die Gästebeitragssatzung der Antragstellerin auferlegt, so die Koblenzer Richter. Die angegriffenen Satzungsregelungen stünden nicht in Einklang mit der zugrundeliegenden Bestimmung des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes. Die für den Erlass der Satzung herangezogene Ermächtigungsnorm beziehe sich ausschließlich auf die Erhebung von Kurbeiträgen. Die Stadt habe jedoch in unzulässiger Weise die Erhebung von Gästebeiträgen mitgeregelt. Diese seien schon nach ihrem Zweck auf den Tourismus im Allgemeinen ausgerichtet. Daher bestehe ein deutlicher Unterschied zu Kurbeiträgen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.09.2014 zum Beschluss 5 L 668/14.KO vom 08.09.2014

Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2014 entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

Im Streitfall leidet die verheiratete Klägerin unter Multipler Sklerose und ist gehbehindert (Grad der Behinderung 80). Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser weist gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung der Klägerin hätte gebaut werden können, eine um 45,5 qm größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für den Erwerb des entsprechenden größeren Grundstücks in Höhe von 13.195,29 Euro machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht dagegen statt.

Auf die Revision des Finanzamts hat der VI. Senat des BFH die Vorentscheidung nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds sind zwar in der Regel aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere auch für behinderungsbedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus. Denn eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht.

Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung des BFH hierzu jedoch nicht. Ihnen fehlt es an der für den Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 2 EStG erforderlichen Zwangsläufigkeit. Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts, sind diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf) des Steuerpflichtigen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 64/14 vom 17.09.2014 zum Urteil VI R 42/13 vom 17.07.2014

 

Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz

Presseinformation vom 17. September 2014 Nds. Finanzgericht

Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der  Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz  .
Dort können Sie unter „Suche“ das jeweilige Aktenzeichen eingeben.
Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab Entscheidungsdatum 01.01.2000 können Sie dort ebenfalls finden. Ältere Entscheidungen finden Sie in einer Auswahl ab dem 01.01.1997 auf den Seiten des  NWB-Verlags .

Az. 2 K 23/13 – Urteil vom 26.03.2013
Einkommensteuer 1996 – 1999
Umsatzsteuer 1996 – 1999
Selbst überhöhte Schätzungen führen nur bei feststellbarer Willkür zur Nichtigkeit der Bescheide
rechtskräftig
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Az. 4 K 90/14 – Urteil vom 25.06.2014
abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO für 2008 und 2009
rechtskräftig
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Az. 5 K 282/12 – Urteil vom 13.02.2014
Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Seniorenwohnheims
Die Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenwohnheims sind als Nebenleistung wie auch die Vermietung des Gebäudes selbst nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG steuerfrei.
Revision eingelegt – BFH-Az.: V R 37/14
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Az. 9 K 265/12 – Urteil vom 06.05.2013
Sonderausgabenabzug des Selbstbehalts zur Krankenversicherung
Der im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses vereinbarte Selbstbehalt stellt keinen Beitrag zur Krankenversicherung dar und kann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG als Vorsorgeaufwendung berücksichtigt werden.
rechtskräftig
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Az. 16 K 164/13 – Urteil vom 09.01.2014
Umsatzsteuer 2007 – 2010
Ist die Summe der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben zum vollen Steuersatz höher als die der Leistungsbezüge des Unternehmens zum vollen Steuersatz, rechtfertigt dies eine abweichende Schätzung.
Revision eingelegt – BFH-Az.: V R 32/14

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: BMF antwortet auf gemeinsame Verbändeeingabe

Die Neuregelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG hatten in der Vergangenheit erhebliche Kritik und Fragen aufgeworfen. Nach einer ersten Verschiebung der Anwendung des BMF-Schreibens vom 02.01.2012 auf den 01.01.2013 folgte noch im März 2013 der Erlass eines überarbeiteten BMF-Schreibens. Zwar berücksichtigte diese Verwaltungsanweisung bereits viele Anmerkungen der Verbände; insbesondere die Ausführungen zur neu geforderten Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands bzw. zur Art und Weise der Satzungsformulierungen blieben jedoch weiterhin fraglich.

Mit Schreiben vom 29.08.2014 nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun nochmals zu diesen Punkten Stellung und beantwortet damit eine Eingabe aus Juni 2013, die der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit sechs weiteren Verbänden im Anschluss an ein gemeinsames Gespräch an das BMF gerichtet hatte. Darin werden folgende Aussagen getroffen bzw. bestätigt:

Definition des Ehrenamts
Nach den vom BFH aufgestellten Kriterien gehören zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten, die

  • in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden,
  • man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder
  • die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden; dieser setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus.

Auch wenn eine Tätigkeit in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, ist – nach Ausführungen des BMF – jedoch stets eine Überprüfung anhand der Kriterien des materiellen Begriffs der Ehrenamtlichkeit erforderlich. Allein die Bezeichnung einer Tätigkeit als Ehrenamt in einem materiellen Gesetz genügt für die Annahme einer Befreiung nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich lediglich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt.

Satzungsformulierung
Das BMF bestätigt, dass es im Fall von pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 S. 2 UStAE für die Steuerbefreiung ausreichend ist, wenn in einem Vertrag, einer Satzung oder in einem Gremienbeschluss festgehalten wird, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche/Monat/Jahr für die Organisation tätig ist. Die Formulierung hierfür kann frei gewählt werden.

Es ist nicht notwendig Pauschale und voraussichtlichen Zeitaufwand in ein und demselben Gremienbeschluss zu regeln. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Höhe der Pauschale einerseits und dem voraussichtlichen Zeitaufwand andererseits ergibt, dass die in Abschnitt 4.26.1 Abs. 4 S. 2 UStAE genannten Betragsgrenzen (50 Euro/Tätigkeitsstunde bzw. 17.500 Euro/Jahr) nicht überschritten werden.

Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands
Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 S. 3 UStAE folgend muss der ehrenamtlich Tätige den tatsächlichen Zeitaufwand für das Ehrenamt glaubhaft machen. Dies ist – so auch die Auffassung des BMF – nicht im Sinne eines Einzelstundennachweises zu verstehen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der ehrenamtlich Tätige z. B. Häufigkeit und durchschnittliche Dauer der Einsätze benennt. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann auf das Vorjahr verwiesen werden.

Zeitlicher Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit
Das BMF teilt die Auffassung, dass der zeitliche Aufwand für verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten grundsätzlich sehr unterschiedlich sein kann und eine Beschränkung auf eine bestimmte Stundenzahl keinen geeigneten Anhaltspunkt für das Vorliegen der ehrenamtlichen Tätigkeit darstellt. Gleichwohl kann der Zeitaufwand der Tätigkeit jedoch auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung hindeuten. Allein die Tatsache, dass ein ehrenamtlich Tätiger bereits über einen Hauptberuf bzw. eine Haupteinkunftsquelle verfügt, bedeutet nicht, dass keine weitere hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit vorliegen kann. Das BMF behält sich insoweit auch zukünftig die inhaltliche Prüfung vor.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 16.09.2014

Ermittlung des steuerpflichtigen Spekulationsgewinns

 Höchstrichterlich bestätigt
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. Mai 2014 (IX R 27/13) die Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2013 (4 K 1918/11 E) zur Aufteilung eines Gewinns aus einer Grundstücksveräußerung bestätigt.

Betroffen ist eine Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der im Jahr 1999 beschlossenen Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte von zwei auf zehn Jahre steht. Das Bundesverfassungsgericht hatte dieses Gesetz insoweit als verfassungswidrig angesehen, als durch die Neuregelung Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung am 31. März 1999 bereits entstanden waren und die nach der b is dahin geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL14/02 u.a.).

Im Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück, das er im Dezember 1996 erworben hatte, im September 1999 verkauft. Dabei erzielte er einen Gewinn von rund 120.000 DM. Dieser resultierte zu einem erheblichen Teil aus einer Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes, die der Kläger im Anschaffungsjahr in Anspruch genommen hatte. Das Finanzamt hatte die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ergebende „buchmäßige“ Wertsteigerung linear verteilt und damit teilweise auch dem Zeitraum nach dem 31. März 1999 zugeordnet, während der Kläger diese als in vollem Umfang steuerfreie Wertsteigerung ansah.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage statt, weil er die Sonderabschreibungen ebenfalls in vollem Umfang dem steuerfreien Teil zuordnete. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob es sich um tatsächliche Steigerungen des Grundstückswerts handelt oder der Veräußerungsgewinn überwiegend deshalb entsteht, weil in der Vergangenheit gesetzlich zulässige Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit der mit Ablauf der Zweijahresfrist geschützten Vermögensposition sei in beiden Fällen verfassungsrechtlich gleichermaßen geschützt. Da der Kläger das Grundstück vor dem 31. März 1999 vollständig steuerfrei hätte veräußern können, entspreche eine zeitlich lineare Aufteilung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht.

Mit einer im Wesentlichen identischen Argumentation wies der Bundesfinanzhof nun die hiergegen vom Finanzamt eingelegte Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Finanzgerichts Münster.

Quelle: FG Münster

 Weitere Entscheidungen im Überblick des FG Münster

Einkommensteuer

Zur Aufdeckung stiller Reserven aus der Übertragung von Grundstücken, die an Betriebsunternehmen überlassen werden (Urteil vom 24. Juni 2014, Az. 3 K 3886/12 F, Rev. BFH IV R 38/14)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermögenszuwendungen einer Mandantin an ihren Rechtsanwalt Betriebseinnahmen darstellen (Urteil vom 26. Februar 2014, Az. 7 K 1183/10 U,F, Rev. BFH VIII R 41/14)

Zur Bewertung einer in ein Betriebsvermögen eingelegten Darlehensforderung und zur Schätzung des Erlöses aus der Veräußerung eines Flugzeugs (Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 13 K 252/11 G,U,F) 

Körperschaftsteuer

Dürfen für das Jahr 2002 Teilwertabschreibungen auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen vorgenommen werden? (Urteil vom 22. Mai 2014, Az. 9 K 5096/07 K)

Verfahrensrecht

Wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen von der Bezirksregierung nach Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung erlassenen Grundlagenbescheid gehemmt? (Urteil vom 3. September 2013, Az. 15 K 564/11, Rev. BFH V R 40/14)

Kindergeld

Zum Anspruch auf Kindergeld für die Dauer eines sog. dualen Studiums (Urteil vom 22. August 2014, Az. 4 K 1914/14 Kg)

Besteht ein Anspruch für ein Kind, das als Zeitsoldat bei der Bundeswehr unmittelbar als Stabsunteroffizier eingestellt wird, aber zunächst die für Anwärter vorgesehenen Ausbildungsabschnitte durchläuft? (Urteil vom 22. August 2014, Az. 4 K 4131/13 Kg)

Zu den Fragen, ob eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens auch für Abrechnungsbescheide in Kindergeldangelegenheiten gilt und auch Erledigungen des Einspruchsverfahrens erfasst, die nicht auf einer Abhilfe der Familienkasse beruhen (Urteil vom 21. August 2014, Az. 11 K 2070/13 Kg)

Quelle: FG Münster

Kein Werbungskostenabzug für Computerzeitschriften

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2014 (Az. 5 K 2767/13 E) entschieden, dass Aufwendungen für Computerzeitschriften keine Werbungskosten darstellen.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Kosten für Computerzeitschriften (PC-Magazin, PC-Welt, c´t, ELV) als Fachliteratur geltend. Gegen die Versagung dieser Kosten wandte er sich mit der Begründung, dass seine Tätigkeit als Netzwerkadministrator in einem weltweit operierenden Unternehmen die ständige Fortbildung im IT-Bereich erfordere.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er die konkreten Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet habe. Der allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit von Weiterbildung genüge hierfür nicht. Nach einer Begutachtung aktueller Ausgaben der benannten Zeitschriften kam der Senat zu dem Schluss, dass diese zu einem beachtlichen Teil Artikel enthielten, die auch für private Computernutzer von Interesse seien, etwa in Bezug auf Computerspiele oder E-Bay-Verkäufe. Auch die Artikel, die sich mit Fragen der Programmierung befassen, seien gleichermaßen für den Privatgebrauch von Interesse und in einer für Laien verständlichen Sprache abgefasst. Sie dienten daher nicht in erster Linie der Vermittlung von Fachwissen.

Quelle: FG Münster

Vorlageersuchen des Finanzamts hinsichtlich eines Due-Diligence-Berichts ernstlich zweifelhaft

Mit Beschluss vom 3. September 2014 (Az. 6 V 1932/14 AO) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster zu den Voraussetzungen Stellung genommen, unter denen das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage eines Due-Diligence-Berichts verlangen darf.

Die Antragstellerin, eine Holding-GmbH, ließ zum Zwecke der gemeinsam mit einer Geschäftspartnerin geplanten Erschließung neuer Geschäftsfelder eine Due-Diligence-Prüfung bei sich durchführen. Im Folgejahr veräußerte sie einen Anteil an einer Beteiligungsgesellschaft an ihren Alleingesellschafter. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Unternehmensgruppe der Antragstellerin beabsichtigte das Finanzamt, die Angemessenheit des Kaufpreises für die Anteilsübertragung zu überprüfen und verlangte hierfür die Vorlage des Due-Diligence-Berichts.

Nachdem die Antragstellerin lediglich einen „geweißten“ Bericht vorgelegt hatte, erließ das Finanzamt ein Vorlageersuchen hinsichtlich des vollständigen Berichts. Zur Begründung führte es aus, dass sich hieraus Anhaltspunkte für den Wert der veräußerten Beteiligung entnehmen ließen und diese von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter bei der Kaufpreisfindung auch herangezogen worden wären. Die Antragstellerin führte demgegenüber an, dass keine Vorlagepflicht bestehe, weil der Due-Diligence-Bericht keine Tatsachen, sondern ausschließlich Ergebnisse eines wertenden Vorgangs enthalte. Für Zwecke des Anteilsverkaufs sei eine gesonderte Unternehmensbewertung vorgenommen worden.

Der Senat gab dem gerichtlichen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung statt. Er äußerte bereits Zweifel daran, dass ein Due-Diligence-Bericht überhaupt zu den im Rahmen einer Außenprüfung vorlagepflichtigen Unterlagen gehöre.

Da in einem solchen Bericht Tatsachen regelmäßig nicht nur wiedergegeben, sondern auch juristisch bewertet würden, sei fraglich, ob es sich dabei um eine Urkunde handele. Selbst wenn dies so wäre, bestünden Zweifel, ob der gesamte Bericht vorzulegen ist. Jedenfalls erfordere aber das Vorlageersuchen des Finanzamts eine differenzierte Einzelfallabwägung im Rahmen der Ermessensausübung. Hierbei seien die berechtigten Informationsinteressen der Finanzverwaltung gegen die schutzwürdigen Belange des Unternehmens abzuwägen. Dies gelte im Streitfall vor allem vor dem Hintergrund, dass das Bewertungsverfahren für die Kaufpreisfindung von der Antragstellerin offengelegt worden und der Bericht in einem anderen Zusammenhang zu einem früheren Zeitpunkt erstellt worden sei.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2014 zum Beschluss 6 V 1932/14 AO vom 03.09.2014, Newsletter 09/2014

Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden

Wer private Beteiligungserträge erzielt, muss den Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungssteuersatzes anzuwenden, spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung stellen. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 21. August 2014 (Az. 7 K 4608/11 E) entschieden.

Die Klägerin war im Jahr 2009 zu 90 % an einer GmbH beteiligt. Die hieraus erzielten Kapitalerträge gab sie in der gemeinsam mit ihrem Ehemann abgegebenen Einkommensteuererklärung an, ohne hierzu weitere Anträge zu stellen. Das Finanzamt wandte daher den Abgeltungssteuersatz von 25 % an. Nach abschließender Freigabe, aber noch vor Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, beantragten die Kläger, die Kapitalerträge zu 60 % nach dem Regelsteuersatz zu besteuern (sog. Teileinkünfteverfahren). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt als verspätet ab. Die Kläger führten demgegenüber aus, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den erforderlichen Antrag ergänzen dürften.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Die Kläger hätten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu beantragen, weil die Klägerin zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt war. Die Vorschrift sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werde. Sinn dieser strengen Fristregelung sei es, klare und praktikable Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu schaffen. Demgegenüber sehe das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte (z. B. in Bezug auf die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG) gerade keine derartige Ausschlussfrist vor. Im Hinblick auf die Ausübung eines Wahlrechts stehe den Klägern auch nicht das Recht zu, ihre Steuererklärung zu berichtigen, weil die Erklärung nicht unrichtig oder unvollständig gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob der Bescheid bereits bekannt gegeben wurde oder nicht. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2014 zum Urteil 7 K 4608/11 vom 21.08.2014, Newsletter 09/2014

Versicherungsteuer auch bei konzerninterner Absicherung des Forderungsausfallrisikos

Übernimmt eine Muttergesellschaft für ihre Vertriebstöchter gegen Bezahlung das Risiko eines Forderungsausfalls, so kann hierdurch Versicherungsteuer anfallen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 06.05.2014 (Az. 2 K 430/11) entschieden. Dabei stellt er klar, dass hieran auch die Bezeichnung der Vereinbarung als „Ausfallbürgschaft“ nichts ändert, wenn es sich dem Wesen nach um einen Versicherungsvertrag handelt.

Die klagende GmbH hielt Beteiligungen an in- und ausländischen Vertriebsgesellschaften. Diese Töchter sicherten sich ursprünglich durch Warenkreditversicherungen bei einer Versicherungsgesellschaft gegen Forderungsausfälle ab. Später ersetzten sie die Versicherungen durch „Ausfallbürgschaften“ der Klägerin. Die hierfür an die Klägerin gezahlten Prämien unterwarf die Finanzverwaltung der Versicherungsteuer. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass es sich aufgrund des Verlustausgleichs bzw. der Verlustverrechnung innerhalb der Unternehmensgruppe wirtschaftlich betrachtet um keinen Risikoausgleich handele. Vielmehr trage sie als Konzernmutter letztendlich alle Verluste selbst. Daher entstehe auch keine Versicherungsteuer. Dieser Argumentation folgte der 2. Senat nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Versicherungsteuerpflicht sei, dass die Klägerin ein fremdes Wagnis übernehme und eine Gefahrengemeinschaft der Tochtergesellschaften bilde. Dabei sei nur das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Vertriebsgesellschaften von Bedeutung. Eine Konzernbetrachtung könne nicht erfolgen.

Gegen die Entscheidung hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof in München erhoben. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen II B 79/14 geführt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15.09.2014 zum Urteil 2 K 430/11 vom 06.05.2014 (nrkr)

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