Aufwendungen für sog. Herrenabende nicht abzugsfähig

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Aufwendungen für sog. Herrenabende. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der klagenden Partnerschaft von Rechtsanwälten stattfanden, lud die Klägerin ausschließlich Männer ein. Gäste waren Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und den Vereinen. Nach einer Begrüßung durch die Partner der Kanzlei und deren Mitarbeiter sowie einen externen Conferencier wurden die Gäste bewirtet. Zudem fand ein Unterhaltungsprogramm statt. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Herrenabende sowohl privat als auch betrieblich veranlasst und daher nicht abzugsfähig seien. Hingegen machte die Klägerin geltend, die Veranstaltungen seien ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen, da sie der Pflege, Vorbereitung und Begünstigung geschäftlicher Kontakte gedient hätten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Aufwendungen zwar nicht dem Bereich der Lebensführung der Partner zuzurechnen seien; die betriebliche Veranlassung der Herrenabende sei zu bejahen. Dem Abzug stehe jedoch das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke entgegen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den Herrenabenden, die der Unterhaltung und Repräsentation dienten, und der Lebensführung der Eingeladenen sei zu bejahen. Die Einladungen seien an eine geschlossene Herrengesellschaft gerichtet gewesen. Es habe sich nicht um Werbe- oder Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema gehandelt.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin zugelassen.

Die Entscheidung im Volltext: 10 K 2346/11 F

Quelle: FG Düsseldorf

Minderung der Krankenversicherungsbeiträge um die Beitragsrückerstattung

Streitig war die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 die in diesem Jahr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung (sog. Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend, ohne die im Jahr 2011 erstatteten Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2010 in Höhe von 495 € abzuziehen. Dagegen zog das beklagte Finanzamt die Erstattung von den Sonderausgaben ab. Mit dem Einspruch und der anschließenden Klage machte der Kläger geltend, dass die Beitragsrückerstattung um 111 € – dies entspreche dem Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe – zu mindern sei.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Zu Recht habe das Finanzamt die Krankenkassenbeiträge für das Jahr 2011 um die gleichartige Beitragsrückerstattung für das Jahr 2010 gekürzt. Der „Verzicht“ auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung könne nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es fehle an im Jahr 2011 absetzbaren Aufwendungen. Die Beitragsrückerstattung könne nicht nur insoweit als Minderungsposten berücksichtigt werden, als sie die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigt. Krankheitskosten seien keine Sonderausgaben, sondern allenfalls – bei Bezahlung zu berücksichtigende – außergewöhnliche Belastungen. Schließlich handele es sich bei den Krankheitskosten nicht um Beiträge zu Krankenversicherungen; diese seien auf die Erlangung von Versicherungsschutz gerichtet.

Die Entscheidung im Volltext: 1 K 2873/13 E

Quelle: FG Düsseldorf

Rheinland-Pfalz hat schnellste Finanzämter

BdSt vergleicht Bearbeitungszeiten der Finanzverwaltung

Nur rund 38 Tage brauchten die Finanzämter in Rheinland-Pfalz im vergangenen Jahr zum Bearbeiten der Steuererklärung eines Arbeitnehmers. Damit verfügt Rheinland-Pfalz über die schnellsten Finanzämter in Deutschland. Das hat eine gemeinsame Befragung des Steuerzahlerbundes und BILD ergeben.

Rund sechs Stunden Zeit investiert ein Arbeitnehmer in seine Steuererklärung. Unternehmer brauchen häufig deutlich länger. Bei all der Mühe möchte der Steuerzahler schnell den Steuerbescheid erhalten. Schließlich erwarten viele eine Steuererstattung. Je nachdem, in welchem Bundesland der Steuerzahler wohnt, kann es unterschiedlich lange dauern, bis der Steuerbescheid im Briefkasten steckt und die Erstattung auf dem Bankkonto landet.

„Vorbildlich schnell waren 2013 die Finanzämter in Rheinland-Pfalz. Im Durchschnitt wurden nur 38 Tage zum Bearbeiten der Einkommensteuererklärung eines Arbeitnehmers benötigt“, lobt René Quante, Geschäftsführer des BdSt Rheinland-Pfalz. „Auf den Plätzen 2 und 3 folgten Hamburg mit 44 Tagen und Brandenburg mit 46 Tagen. Viel Geduld mussten die Steuerzahler in Bremen aufbringen. In der Hansestadt lag die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei 96 Tagen.“

Die Gründe für unterschiedlich lange Bearbeitungszeiten sind vielschichtig – genannt wurden Krankenstände, Altersstrukturen, Renovierungsarbeiten in den Ämtern und Umstellungen in Computersystemen. Doch auch die zusätzliche Menge an Steuererklärungen von Senioren wird unterschiedlich gut bewältigt. Über eines können sich jedoch alle Steuerzahler freuen: Erstattungsfälle und Nachzahlungsfälle werden in allen Bundesländern gleich behandelt. Viele Steuerzahler hatten vermutet, dass Fälle mit einer Steuererstattung länger im Amt liegen bleiben.

Eine Tabelle mit den durchschnittlichen Bearbeitungszeiten in 2013 im Bundesländervergleich finden Sie auf der Homepage des BdSt Rheinland-Pfalz.

Quelle: BdSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.09.2014

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften soll neben der Anpassung der Regelungen der Abgabenordnung an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union der fachlich notwendige Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt werden. Dieser Regelungsbedarf besteht insbesondere zur Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.

Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 01.09.2014

Geldwäschebekämpfung: Neues Anhaltspunktepapier Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen/Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundeskriminalamtes hat die WPK auf ihren Newsletter Nr. 11/August 2014 hingewiesen. Dieser enthält das neue Anhaltspunktepapier für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen/FIU.

Das neue Anhaltspunktepapier löst das bisherige aus dem Jahr 2006 ab und ist dem aktuellen Erkenntnisstand im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angepasst. Mit der Aktualisierung kommt die FIU ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Geldwäschegesetzes (GwG) nach, wonach die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren sind.

Newsletter und neues Anhaltspunktepapier stehen zur Ansicht und zum Herunterladen auf den Internetseiten des BKA zugangsgeschützt zur Verfügung. Interessierte können die Zugangsdaten unter der E-Mail-Adresse gabriela.keller(at)wpk.de unter Angabe der Berufsregisternummer anfordern.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.09.2014

Lange Arbeitszeiten und bescheidener Verdienst: Einkommen und Arbeitszeit von Berufskraftfahrern

Lange Arbeitszeiten und ein bescheidener Verdienst. Das kennzeichnet die Arbeitsbedingungen von Berufskraftfahrern. Die tatsächliche durchschnittliche Arbeitszeit liegt bei knapp 56 Stunden in der Woche und die Hälfte der Berufskraftfahrer verdient auf Basis einer 40-Stunden-Woche weniger als 2.030 Euro im Monat. Überstunden sind häufig, werden aber oftmals nicht vergütet. Zu diesen Ergebnissen kommt eine Online-Umfrage des Internetportals www.lohnspiegel.de, das vom WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird. Die Auswertung stützt sich auf Daten von insgesamt 1.274 Berufskraftfahrern und Berufskraftfahrerinnen.

Bei dem Beruf „Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer“ handelt es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die bundesweit geregelte 3-jährige Ausbildung wird in Industrie und Handel angeboten. Bei der folgenden Auswertung werden ausschließlich Berufskraftfahrer/innen im Güterverkehr betrachtet.

Berufskraftfahrer/innen in Betrieben mit Tarifvertrag erhalten im Durchschnitt 17 Prozent mehr Entgelt und wesentlich häufiger Urlaubs- oder Weihnachtsgeld als ihre Kolleginnen und Kollegen in nicht tarifgebundenen Betrieben. Zudem haben sie deutlich kürzere Wochenarbeitszeiten. „Es bestätigt sich wieder einmal, wie wichtig eine Tarifbindung ist. Doch leider profitieren nur relativ wenige Beschäftigte im Straßengüterverkehr von einem Tarifvertrag.“, sagt WSI-Experte Dr. Heiner Dribbusch. Lediglich 30 Prozent der Berufskraftfahrer geben an, dass in ihrem Betrieb ein Tarifvertrag gilt.

Auf Grund der Befunde überrascht es den WSI-Experten nicht, dass Berufskraftfahrer/innen in Bezug auf ihre Bezahlung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Menge an Freizeit deutlich weniger zufrieden sind als der Durchschnitt der Beschäftigten anderer Branchen.

Die Studie kommt u. a. zu folgenden Ergebnissen:

Durchschnittliches Einkommen
Das Bruttomonatseinkommen von Berufskraftfahrer/innen beträgt ohne Sonderzahlungen auf Basis einer 40-Stunden-Woche durchschnittlich rund 2.100 Euro. Die Hälfte der Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen verdient weniger als 2.030 Euro.

Tarifbindung
Berufskraftfahrer/innen profitieren von der Tarifbindung. In tarifgebundenen Betrieben liegt ihr Monatseinkommen mit durchschnittlich 2.380 € rund 17 Prozent über dem Gehalt ihrer Kollegen und Kolleginnen in nicht tarifgebundenen Betrieben.

Arbeitszeit
Bereits die durchschnittliche vertragliche Arbeitszeit der Berufskraftfahrer/innen liegt mit 46 Stunden in der Woche relativ hoch, doch geben die Befragten an, tatsächlich noch mehr zu arbeiten: 63 Prozent haben eine tatsächliche Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden. Fahrer/innen in Betrieben mit Tarifvertrag arbeiten dabei im Durchschnitt deutlich kürzer als solche in nicht-tarifgebundenen Betrieben. In diesen Betrieben arbeitet mehr als die Hälfte der Fahrer/innen 60 Stunden und mehr.

Überstunden
Überstunden werden sehr häufig nicht vergütet. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte in nicht-tarifgebundenen Betrieben. Hier geben 55 Prozent der Berufskraftfahrer/innen an, dass Überstunden nicht vergütet werden. In tarifgebundenen Betrieben liegt dieser Anteil bei 20 Prozent.

Berufserfahrung
In aller Regel steigt das Einkommen mit der Dauer der Berufserfahrung. Dies gilt für die Berufsgruppe der Berufskraftfahrer/innen nicht. Die Bezahlung bleibt offenbar relativ unabhängig von den Berufsjahren vergleichsweise niedrig.

Zufriedenheit
Im Vergleich mit allen Beschäftigten im LohnSpiegel bleiben Berufskraftfahrer/innen im Hinblick auf die Zufriedenheit mit Bezahlung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Menge an Freizeit stets unter den Durchschnittswerten. 40,5 Prozent geben an, mit ihrer Bezahlung überhaupt nicht zufrieden zu sein. Sogar 46,5 Prozent sind unzufrieden mit dem Verhältnis von Arbeits- und Freizeit.

Das Projekt „LohnSpiegel“ erhebt und analysiert die Einkommens- und Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in Deutschland. Es ist Bestandteil des internationalen Wage-Indicator-Netzwerks, an dem Projekte aus ca. 70 Ländern mit gleicher Zielrichtung beteiligt sind. Die LohnSpiegel-Daten werden im Rahmen einer kontinuierlichen Online-Erhebung ermittelt, an der sich die Besucherinnen und Besucher der Webseite „www.lohnspiegel.de“ freiwillig und anonym beteiligen können. Die Befragung ist nicht repräsentativ, liefert durch die sehr hohe Fallzahl aber verlässliche Orientierungsdaten. Zurzeit bietet der LohnSpiegel einen Gehalts-Check für über 370 Berufe.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 02.09.2014

Nicht nur bei den Löhnen: Einkommenslücke zwischen Männern und Frauen besteht über alle Einkunftsarten hinweg

Nicht nur beim Arbeitslohn, sondern auch unter Berücksichtigung von Gewinn-, Kapitaleinkommen und Renten erzielen Frauen in Deutschland deutlich niedrigere Einkommen als Männer. Zu diesem Ergebnis kommt das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). DIW-Steuerexperte Stefan Bach hat erstmals für Deutschland nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern die gesamte Einkommensverteilung und Steuerlastverteilung nach Geschlechtern getrennt analysiert und den Gender Income Gap und Gender Tax Gap berechnet. Insgesamt erzielen Frauen demnach im Durchschnitt etwa die Hälfte des Einkommens der Männer. Bei Kapital- und Vermietungseinkommen ist dieser Abstand weniger ausgeprägt als bei Arbeits- und Gewinneinkommen. Insgesamt sind die durchschnittlichen Einkommensteuerbelastungen der Frauen zwar deutlich geringer als die der Männer, durch das Ehegattensplitting fallen sie aber in den unteren und mittleren Einkommensklassen deutlich höher aus als die von Ehemännern mit vergleichbarem Einkommen.

Dass in Deutschland Frauen mit ihrer Arbeit im Durchschnitt weniger verdienen als Männer, ist bekannt; der sogenannte Gender-Pay-Gap wurde vielfach analysiert. Ein großer Teil dieses Lohnabstands kann durch die häufigere Teilzeitarbeit, durch geschlechtsspezifische Unterschiede bei Berufen, Branchen, Karriere, Berufserfahrung, Arbeitszeit, Familienbeziehungen und andere sozio-demographische Faktoren erklärt werden. Zum ersten Mal wurden nun für Deutschland auch der Gender Income Gap und der Gender Tax Gap untersucht. Dazu bezog DIW-Steuerexperte Stefan Bach in seine geschlechtsspezifische Analyse die gesamte Einkommens- und Steuerlastverteilung ein, analysierte also neben den Jahreseinkommen aus Erwerbstätigkeit auch weitere Einkommensarten wie Unternehmens- und Vermögenseinkommen, Alterseinkommen, einschließlich der sehr hohen Einkommen. Grundlage seiner Analyse war die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2007, da aktuellere Daten bisher noch nicht vorliegen. Seither dürfte sich jedoch an der Einkommenslücke zwischen Männern und Frauen nicht viel geändert haben, da sich die Wirkungen der gestiegenen Erwerbsbeteiligung und der ebenfalls steigenden Teilzeitquote von Frauen in etwa ausgleichen dürften.

Frauen erzielen höheres Pro-Kopf-Einkommen aus Vermietung als Männer
Die deutsche Steuerstatistik erfasst 2007 etwa gleich viele Frauen (26,8 Millionen) und Männer (27,5 Millionen). Rechnet man alle Einkommen zusammen, erzielen die Frauen aber nur etwa 47 Prozent des gesamten Bruttoeinkommens der Männer. Umgerechnet auf das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen sind es 49 Prozent. Gliedert man die Bevölkerung nach Einkommensgruppen, so findet sich der Großteil der Frauen in den unteren Klassen: Stellen sie bis 25 000 Euro Jahreseinkommen noch die größte Gruppe, so gibt es ab einem Bruttoeinkommen von 40 000 Euro mehr als doppelt so viele Männer wie Frauen, bei Einkommen von über 75 000 Euro machen die Frauen nur noch ein Fünftel der Männer und weniger aus.

Die Löhne und Gehälter aus unselbständiger Arbeit sind mit einem Anteil von 70 Prozent an den gesamten Bruttoeinkommen die wichtigste Einkommensquelle. Entsprechend ergeben sich bei den Arbeitseinkommen ähnliche Verteilungen wie bei den Gesamteinkommen: Ab den mittleren Arbeitseinkommen von 25 000 Euro dominieren die Männer. Bei den hohen Arbeitseinkommen ab 75 000 Euro finden sich nur wenige Frauen (20 Prozent). Insgesamt erzielen Frauen nach den Daten der Steuerstatistik etwa 61 Prozent des Pro-Kopf-Arbeitseinkommens der Männer. Da die oft von Frauen ausgeübten Mini-Jobs dort jedoch nicht erfasst werden, dürfte das tatsächliche durchschnittliche Pro-Kopf-Arbeitseinkommen der Frauen noch etwas darunter liegen. Ein ähnlich hoher geschlechtsspezifischer Einkommensabstand wie bei den Arbeitseinkommen zeigt sich auch bei den Renten, Pensionen und Lohnersatzleistungen, die sich aus früheren Arbeitseinkommen ableiten.

Nur gut halb so viele Frauen wie Männer erzielen Gewinneinkommen, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Sie erwirtschaften insgesamt 27 Prozent des gesamten Gewinneinkommens und die Hälfte des durchschnittlichen Pro-Kopf-Gewinneinkommens der Männer. Allerdings geht bei den hohen Gewinneinkommen der Frauenanteil nicht so stark zurück wie bei den Löhnen. Hier dürften Beteiligungen an Familienunternehmen eine maßgebliche Rolle spielen. Deutlich geringer als bei allen anderen Einkommensarten ist die Streuung bei den Kapitaleinkommen und den Vermietungseinkommen, die Frauen haben sogar ein leicht höheres durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen aus Vermietung als die Männer.

Betrachtet man die Steuerbelastung, so zahlen Frauen zwar insgesamt absolut weniger Einkommensteuer. Ihre durchschnittliche Steuerbelastung ist mit 84 Prozent der durchschnittlichen Belastung der Männer allerdings viel höher, als aufgrund des Einkommensrückstands und des progressiven Steuertarifs zu erwarten wäre. Durch die Besteuerung nach dem Splitting-Verfahren bekommen die zumeist niedriger verdienenden Ehefrauen das höhere Einkommen der Ehemänner teilweise zugerechnet. Daher zahlen Ehefrauen mit niedrigen und mittleren Einkommen im Durchschnitt deutlich höhere Steuersätze als Ehemänner mit gleichem Einkommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DIW Berlin.

Quelle: DIW Berlin, Pressemitteilung vom 27.08.2014

BMF veröffentlicht Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27. August 2014 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung veröffentlicht.

Zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden. Die vorgesehenen Verschärfungen bei der Selbstanzeige dürften vielfach zu einer deutlichen Verteuerung der Nacherklärung führen.

Neben redaktionellen Änderungen sind folgende inhaltliche Regelungen hervorzuheben:

  • steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Abs. 6 AO-E),
  • Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 AO-E),
  • Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a AO-E),
  • Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abs. 3 AO),
  • Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Abs. 1 AO),
  • Staffelung des Zuschlags abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO).

Der Referentenentwurf kann gegenüber dem BMF bis zum 10. September 2014 kommentiert werden. Der Entwurf sowie weiterführende Informationen sind auf der Homepage des BMF zu finden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 29.08.2014

1. Halbjahr 2014: Staat erzielt Überschuss von 16,1 Mrd. Euro

Der Staat erzielte im ersten Halbjahr 2014 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) einen Finanzierungsüberschuss von 16,1 Mrd. Euro. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen (1.425,8 Mrd. Euro) errechnet sich daraus eine Quote von +1,1 %. Die Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung konnten damit von einer sehr günstigen Beschäftigungssituation profitieren.

Mit einem Überschuss von 4,0 Mrd. Euro gelang es dem Bund erstmals seit 1991 in der ersten Hälfte eines Jahres ein positives Ergebnis zu erzielen. Die Länder verfehlten mit einem Defizit von 0,2 Mrd. Euro nur knapp einen ausgeglichenen Haushalt. Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum (+ 1,3 Mrd. Euro) erzielten die Länder somit ein leicht schlechteres Ergebnis. Der Überschuss der Gemeinden belief sich auf 5,3 Mrd. Euro und fiel im Vorjahresvergleich um knapp 1 Mrd. Euro niedriger aus. Der Überschuss der Sozialversicherung erhöhte sich im ersten Halbjahr 2014 deutlich auf 7,1 Mrd. Euro, nachdem der Überschuss im entsprechenden Vorjahreszeitraum noch bei 3,9 Mrd. Euro gelegen hatte.

Die Einnahmen des Staates erhöhten sich im ersten Halbjahr 2014 auf 636,9 Mrd. Euro und waren um 21,2 Mrd. Euro höher (+3,4 %) als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Ausgaben des Staates stiegen zwar ebenfalls merklich, der Anstieg blieb jedoch spürbar hinter der Entwicklung der Einnahmen zurück. Die Ausgaben nahmen im ersten Halbjahr 2014 um 14,9 Mrd. Euro (+2,5 %) auf 620,8 Mrd. Euro zu.

Die wichtigste Einnahmequelle des Staates sind die Steuern, die mit 329,5 Mrd. Euro gut die Hälfte der gesamten Einnahmen ausmachen. Der Zuwachs bei den Steuereinnahmen blieb mit +3,0 % im ersten Halbjahr 2014 hoch, wobei der Anstieg bei den Einkommen- und Vermögensteuern (+3,1 %) leicht höher ausgefallen ist als bei den Produktions- und Importabgaben (+2,9 %). Innerhalb der Einkommen- und Vermögensteuern waren im ersten Halbjahr 2014 überdurchschnittliche Zuwächse bei der Lohnsteuer (+5,0 %) und vor allem bei der veranlagten Einkommensteuer (+8,3 %) zu verzeichnen, während die Einnahmen aus der Gewerbesteuer (-1,1 %), der Kapitalertragsteuer (-1,0 %) sowie insbesondere der Körperschaftsteuer (-6,8 %) rückläufig waren. Der Anstieg bei den Produktions- und Importabgaben resultiert insbesondere aus einem um 3,7 % gestiegenen Mehrwertsteueraufkommen, während die Einnahmen aus den sonstigen Produktionsabgaben vor allem wegen der geringeren Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer um 2,2 % zurückgegangen sind. Die Sozialbeiträge an den Staat sind um 3,4 % auf 233,7 Mrd. Euro ebenfalls merklich angestiegen. Am deutlichsten erhöhten sich jedoch die Einnahmen des Staates aufgrund empfangener Ausschüttungen, die sich nahezu verdoppelten (+98 %). Ursache hierfür ist eine deutlich gestiegene Ausschüttung der Bundesbank an den Bund, die sich im ersten Halbjahr 2014 auf 4,6 Mrd. Euro belief, nach rund 600 Mio. Euro im gleichen Vorjahreszeitraum.

Die Ausgaben des Staates erhöhten sich im ersten Halbjahr 2014 um 2,5 % auf 620,8 Mrd. Euro. Leicht unterdurchschnittlich verlief dabei mit +1,7 % der Anstieg bei den monetären Sozialleistungen, dem mit deutlichem Abstand größten Ausgabenblock des Staates. Höhere Ausgabenzuwächse waren bei den vom Staat gezahlten Arbeitnehmerentgelt (+2,9 %), den sozialen Sachleistungen (+5,3 %) und den Bruttoinvestitionen (+16,5 %) zu verzeichnen. Deutlich rückläufig waren dagegen im ersten Halbjahr 2014 die Ausgaben des Staates für zu zahlende Zinsen (-,3 %).

Bei den Angaben handelt es sich erstmalig um Daten in der Abgrenzung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010. Diese Angaben weichen aufgrund konzeptioneller Unterschiede von den bisher nach ESVG 1995 veröffentlichten Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben sowie dem Finanzierungssaldo des Staates ab. Änderungen ergeben sich dabei vor allem aus einer stringenteren Staatsabgrenzung, einer Neuberechnung der Agien und Disagien bei den Zinsausgaben des Staates, der Umsetzung der neuen Regelungen zu Standardgarantien, der Behandlung von Ausgaben für Forschung und Entwicklung (F&E) als Investitionsausgaben, der geänderten Darstellung der an die EU abzuführenden Mehrwertsteuereigenmittel und dem Wegfall der Sonderregelungen zu Swaps und Forward Rate Agreements.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 01.09.2014

Vollstreckung durch Bundesfinanzverwaltung

Bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sollen künftig eine Vollstreckungspauschale bezahlen, wenn sie die Bundesfinanzverwaltung mit der Vollstreckung offener Forderungen beauftragen. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/2337) hervor, der eine Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) beabsichtigt. Demnach vollstreckten die Hauptzollämter, die von der Bundesfinanzverwaltung mit der Vollstreckung beauftragt werden, zu mehr als 90 Prozent zollfremde Forderungen von zirka 800 Anordnungsbehörden. Darunter fallen laut Bundesregierung insbesondere Forderungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit. Die Pauschale soll Gebühren auffangen, die im Rahmen der Vollstreckung anfallen und häufig von dem eigentlich zu belangenden Schuldner nicht getragen werden könnten. Bisher habe die Bundesfinanzverwaltung die Kosten in Höhe von etwa 36 Millionen Euro jährlich getragen. Dies sollen nun „verursachergerecht“ vor allem auf die beitragsfinanzierten Anordnungsbehörden, wie etwa die gesetzlichen Krankenkassen, umgeschlagen werden. Dadurch soll auch ein Anreiz für ein „effizienteres Verwaltungshandeln“ in den betroffenen Behörden gesetzt werden. Zudem wird nach Darstellung der Bundesregierung dadurch auch ein Wettbewerbsvorteil der bundesunmittelbaren gegenüber der landesunmittelbaren Krankenkassen beseitigt. Letztere müssten sich in der Regel an Vollstreckungskosten beteiligen. Die Höhe der Pauschale soll durch Rechtsverordnung festgelegt und alle drei Jahre überprüft werden.

Zum vollständigen Text dieser Meldung

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.08.2014, hib-Nr. 434/2014

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