Doppelbesteuerung | Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte (BFH)

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.6.2012, I R 41/11

Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte nach dem DBA-Österreich 2000 – Abkommensrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Veranstalters von Sportveranstaltungen

Leitsätze

1. Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Österreich 2000 setzt nicht voraus, dass Vergütungen aus einer im anderen Staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden. Es muss sich jedoch um Vergütungen handeln, die dem Sportler selbst gezahlt werden.

 

2. Bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte handelt es sich nicht um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers (Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009 I R 6/07, BFHE 224, 353, BStBl II 2009, 625).

Tatbestand

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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die auf ihre Einkünfte aus der Überlassung von Fernsehübertragungsrechten einbehaltenen und abgeführten Abzugsteuern nach § 50d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) ein Freistellungsbescheid zu erteilen ist.
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Die Klägerin, eine in Österreich ansässige GmbH, unterhielt in den Streitjahren 2006 und 2007 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) weder eine Betriebsstätte noch hatte sie einen ständigen Vertreter. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Rechten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit schloss sie mit der in Deutschland ansässigen B-GmbH in den Jahren 2005 bis 2007 Verträge über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an näher bezeichneten internationalen Sportveranstaltungen ab, die zum Teil in Deutschland stattfanden. Zweck der Überlassung war die Liveübertragung oder Nachverwertung von Aufzeichnungen der bezeichneten Sportveranstaltungen im deutschen Fernsehen. Aufgrund dieser Verträge zahlte die B-GmbH in den Streitjahren die in den Verträgen vereinbarten Brutto-Vergütungen und behielt hiervon gemäß § 50a Abs. 4 EStG 2002 Abzugsbeträge zur Körperschaftsteuer ein, die sie an das zuständige Finanzamt abführte.
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Mit mehreren seit dem 11. April 2006 gestellten Anträgen beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundeszentralamt für Steuern –BZSt–) nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG 2002 i.V.m. § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) zunächst die Freistellung von Abzugsteuern und sodann die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträge aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BGBl II 2002, 734, BStBl I 2002, 584) –DBA-Österreich 2000–.
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Das BZSt lehnte den Erlass einer Freistellungsbescheinigung sowie eines Freistellungsbescheides auf der Grundlage des § 50d Abs. 1 und 2 EStG 2002 ab. Es vertrat die Ansicht, dass nach Art. 17 DBA-Österreich 2000 das Besteuerungsrecht an den Vergütungen Deutschland zustehe. Das Finanzgericht (FG) Köln wies die anschließende Klage, mit der die Klägerin nur noch die Erstattung der abgeführten Beträge begehrte, mit Urteil vom 17. März 2011  2 K 2278/08 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1428) ab. Es war der Auffassung, dass der Klägerin kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträge zustehe, da nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 DBA-Österreich 2000 das Besteuerungsrecht an den streitigen Vergütungen Deutschland als Quellenstaat zustehe.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das FG-Urteil sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das BZSt zu verpflichten, in Bezug auf die von der Vergütungsschuldnerin B-GmbH für die Klägerin einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträge in Höhe von … einen Freistellungsbescheid zu erlassen.
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Das BZSt beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Ausspruch der begehrten Verpflichtung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das BZSt ist verpflichtet, der Klägerin einen Freistellungsbescheid nach § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 in Bezug auf die von der Vergütungsschuldnerin für die Klägerin einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträge in Höhe von … zu erteilen. Die inländische Besteuerung der an die Klägerin gezahlten Vergütungen für die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten war nach Maßgabe des DBA-Österreich 2000 ausgeschlossen.
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1. Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug aufgrund des § 50a EStG 2002 –im Streitfall des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 2002 und § 8 Abs. 1, § 2 Nr. 1 und § 31 Abs. 1 KStG 2002– unterliegen, sind nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer –im Streitfall nach § 50a Abs. 5 Satz 1 bis 3 EStG 2002– durch den Schuldner der Vergütungen i.S. des § 50a EStG 2002 auch dann anzuwenden, wenn sie nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung –im Streitfall dem DBA-Österreich 2000– nicht besteuert werden können. Unberührt davon bleibt nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 der Anspruch des Gläubigers der Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Vergütungen auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids nach § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG 2002. Voraussetzung für die Erteilung eines Freistellungsbescheids und der nach § 50d Abs. 1 Satz 4 EStG 2002 hieran anknüpfenden Auszahlung des zu erstattenden Betrags ist neben weiteren –im Streitfall unproblematischen– Voraussetzungen, dass die Einkünfte, von der die Abzugsteuer einbehalten und abgeführt worden ist, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden können. Im Streitfall konnten die Vergütungen nicht nach Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 DBA-Österreich 2000 in Deutschland besteuert werden.
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a) Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 dürfen ungeachtet der Art. 7, 14 und 15 Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person u.a. als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Ungeachtet auch des Art. 12 dürfen nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Österreich 2000 Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Person gezahlt werden, im anderen Vertragsstaat auch dann besteuert werden, wenn dort keine persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Entsprechendes gilt gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich 2000 für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen. Fließen Einkünfte der in Abs. 1 des Art. 17 DBA-Österreich 2000 genannten Art nicht dem Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen nach Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 deren Einkünfte ungeachtet der Art. 7, 12, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen.
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b) Soweit die Klägerin Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte von der B-GmbH bezogen hat, handelt es sich um Einkünfte, die einer „anderen Person“ i.S. des Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 zugeflossen sind. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und muss nicht näher ausgeführt werden. Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 setzt jedoch weiter voraus, dass es sich um Einkünfte der in Abs. 1 genannten Art handelt. Soweit die Vorinstanz dies unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Österreich 2000 bejaht hat, kann dem nicht gefolgt werden. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Österreich 2000 setzt zwar ebenso wie Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich 2000 –im Unterschied zu Art. 17 Abs. 2 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MustAbk) oder Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) –DBA-Schweiz– nicht voraus, dass die Vergütungen aus einer im anderen Staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden. Es muss sich jedoch um Vergütungen handeln, die dem Sportler gezahlt werden. Dies ist bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte, die vom Veranstalter selbst oder über einen Dritten überlassen werden, nicht der Fall.
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aa) Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte werden geleistet, um die Sportveranstaltung im Fernsehen zeigen zu dürfen. In der Übertragung schlagen sich zwar maßgeblich auch die sportlichen Tätigkeiten der einzelnen Sportler nieder. Letztlich beruht eine solche Veranstaltung aber auf einer Vielzahl von organisatorischen, technischen, kaufmännischen und sonstigen Tätigkeiten (z.B. die Überlassung der Sportstätte, die Organisation des Wettkampfs etc.), die vom Veranstalter, ggf. unter Einschaltung weiterer Personen, erbracht und koordiniert werden. Die verschiedenen Tätigkeiten des Veranstalters stellen sich in ihrer Gesamtheit als eine originär ihm zuzurechnende Leistung dar. Dementsprechend geht auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Fernsehübertragungsrechte dem Veranstalter in seiner Eigenschaft als solchem zustehen und er sie nicht aus Rechtspositionen der teilnehmenden Sportler ableitet (z.B. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. März 1990 KVR 4/88, BGHZ 110, 371; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19. März 2009  2 U 47/08, Zeitschrift für Sport und Recht 2009, 252; für einen Teil der Einkünfte hierauf abstellend auch Hahn-Joecks, Zur Problematik der Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler, 1999, S. 137). Werden die Übertragungsrechte vom Veranstalter des Sportereignisses an einen Dritten überlassen, sind die von dem Dritten dafür vereinnahmten Vergütungen nicht für die persönlich ausgeübte Tätigkeit der an den Veranstaltungen beteiligten einzelnen Sportler gezahlt worden. Vielmehr handelt es sich um Einkünfte, die ihrem Wesen nach der Tätigkeit des jeweiligen Veranstalters entstammen.
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bb) Für die Tätigkeit eines Veranstalters hat der erkennende Senat in einem Fall zum DBA-Schweiz entschieden, dass dessen Tätigkeit nicht zu den von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz erfassten Tätigkeiten gehört (Senatsurteil vom 4. März 2009 I R 6/07, BFHE 224, 353, BStBl II 2009, 625). Er hat sich dabei maßgebend darauf gestützt, dass die fragliche Regelung im DBA-Schweiz –ebenso wie im OECD-MustAbk– an die persönlich ausgeübte Tätigkeit als Sportler anknüpft. Jedenfalls aus abkommensrechtlicher Sicht stellt sich die Tätigkeit des Veranstalters damit lediglich als Verwertung der durch die einzelnen Sportler persönlich erbrachten Tätigkeiten dar. Die Verwertung wird aber von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz nicht erfasst. Dies gilt für die insoweit wortgleiche Regelung in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 entsprechend. Eine unmittelbar an den Veranstalter gezahlte Vergütung für die (Live-)Fernsehübertragungsrechte fällt somit nicht unter Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000.
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cc) Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 wird allerdings durch Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Österreich 2000 ergänzt. Abweichend von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 wird nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Österreich 2000 für Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Person gezahlt werden, nicht mehr auf eine persönlich ausgeübte Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers im Quellenstaat abgestellt. Entsprechendes gilt nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich 2000 für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen. Das Urteil des Senats in BFHE 224, 353, BStBl II 2009, 625 zur Rechtslage nach dem DBA-Schweiz, in dem vergleichbare Regelungen fehlen, kann daher nicht ohne Weiteres auf die Rechtslage nach dem DBA-Österreich übertragen werden. Entgegen der Vorinstanz ist daraus jedoch nicht der Schluss zu ziehen, nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Österreich 2000 könnten alle Einkünfte aus der Verwertung einer künstlerischen oder sportlichen Darbietung im Quellenstaat besteuert werden. Die Vergütungen müssen zwar nicht aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden, es muss sich aber weiterhin um Vergütungen des Künstlers oder Sportlers selbst handeln (vgl. Lang/Stefaner in Debatin/Wassermeyer, Österreich Art. 17 Rz 15; dieselben, Internationales Steuerrecht –IStR– 2003, 829, 830; Stockmann in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 17 Rz 82; unklar Maßbaum in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 17 DBA-Österreich Rz 26 einerseits, Rz 41 andererseits).
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aaa) Dies folgt in zweifelsfreier Deutlichkeit aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Österreich 2000 („dieser Person“) sowie Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000, der Einkünfte erfassen will, die „nicht dem Künstler oder Sportler selbst“ zufließen. Der subjektbezogene Charakter des Art. 17 DBA-Österreich 2000 zeigt sich bereits in der Überschrift der Norm und setzt sich im systematischen Zusammenhang der einzelnen Absätze der Vorschrift fort. Wenn Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich 2000 dagegen auf „Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen“ abstellt, wird der Bezug zu den Einkünften des Künstlers oder Sportlers nicht gelöst. Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich 2000 zielt –ebenso wie Satz 2 der Vorschrift– ersichtlich (nur) darauf ab, das Quellenbesteuerungsrecht ohne Rücksicht darauf zu erweitern, ob der betreffende Künstler oder Sportler in diesem Staat auch tatsächlich seine künstlerischen oder sportlichen Aktivitäten erbringt, und zwar –über die Benutzung von Persönlichkeitsrechten des Künstlers oder Sportlers nach Satz 2 hinausgehend– auch für Vergütungen für die Überlassung bestimmter Verwertungsrechte. Die tatbestandlichen Grunderfordernisse der vorangehenden Sätze 1 und 2 der Vorschrift und damit auch jener Bezug zu den Einkünften der Künstler und Sportler selbst bleiben dadurch aber unberührt. Indem Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich 2000 über die Worte „Entsprechendes gilt“ an die Regelung in Art. 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DBA-Österreich 2000 anknüpft, kommt dies hinlänglich klar zum Ausdruck. Bestätigt wird dieses Verständnis nicht zuletzt durch Abs. 2 der Vorschrift. Denn ein anderweitiges Regelungsverständnis, von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich 2000 dahingehend, dass losgelöst von Einkünften des Künstlers oder Sportlers alle Einkünfte aus Aufzeichnungen und Übertragungen durch Rundfunk und Fernsehen dem Quellenstaat zugeordnet werden, hätte zur Folge, dass für derartige Einkünfte ein Rückgriff auf Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 nicht mehr erforderlich wäre. Eines Durchgriffs auf eine „andere Person“ bedürfte es nicht, wenn bereits über die Grundnorm in Art. 17 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 andere Einkünfte als die Einkünfte des Künstlers oder Sportlers selbst zu erfassen wären. Abs. 2 der Vorschrift nimmt aber unterschiedslos auf (alle) Einkünfte der in Abs. 1 genannten Art Bezug und lässt nicht erkennen, dass ihm bezogen auf Abs. 1 Satz 3 lediglich deklaratorische Bedeutung zukäme. Dass Letzteres ausgeschlossen ist, belegt vielmehr der Abgleich mit Art. 17 Abs. 2 OECD-MustAbk, der das (Quellen-)Besteuerungsrecht im Falle des Künstler- oder Sportlerdurchgriffs wie beschrieben demjenigen Vertragsstaat zuweist, „in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt“; Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 weist das Besteuerungsrecht für diese Fälle demgegenüber dem Vertragsstaat zu, aus dem die Einkünfte „stammen“, was unter den Vorgaben der nach Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Österreich 2000 gegenüber Satz 1 erweiterten Einkunftskategorien allein dann „Sinn“ macht, wenn es sich auch auf alle drei dieser Kategorien bezieht (Lang/Stefaner, IStR 2003, 829, 836).
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bbb) Bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte handelt es sich nicht um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers. Dies hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 224, 353, BStBl II 2009, 625 bereits zur Rechtslage nach dem DBA-Schweiz entschieden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies für die Rechtslage nach dem DBA-Österreich anders beurteilt werden sollte. Es mag zwar richtig sein, dass die an der Veranstaltung beteiligten Organisationen vom Veranstalter häufig Zahlungen erhalten werden, die sie ihrerseits vollständig oder zum Teil zur Honorierung der für sie tätigen Sportler verwenden. Dadurch werden die hier zu beurteilenden Vergütungen aber nicht zur Gänze oder anteilig zu Entgelten für den Auftritt der Sportler. Denn die Sportler erhalten die ihnen zustehenden Vergütungen aufgrund eigenständiger vertraglicher Beziehungen mit Dritten, und jene Vergütungen können auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht im Sinne einer (teilweisen) Weiterleitung der Entgelte für die Übertragungsrechte verstanden werden. Vielmehr vollziehen sich beide Vorgänge auf unterschiedlichen Ebenen und –vor allem– in nur mittelbar zusammenhängenden Geschäftskreisen. Das reicht für die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 auf die an die Klägerin gezahlten Vergütungen nicht aus.
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c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht geboten, wenn man –bezogen auf die Streitjahre rückwirkend– die Konsultationsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) der Bundesrepublik Deutschland und dem BMF der Republik Österreich vom 9./12. Juli 2010 in BStBl I 2010, 647, in die Überlegungen einbezieht. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, die Abkommenspraxis der Vertragsstaaten, wie sie in einer Verständigungsvereinbarung oder Konsultationsvereinbarung zum Ausdruck kommt, bei der Abkommensauslegung zu berücksichtigen (Grundsatz der Entscheidungsharmonie; vgl. Senatsurteil vom 2. September 2009 I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394). Ein übereinstimmendes Abkommensverständnis und eine gemeinsame Übung der beteiligten Finanzverwaltungen können weiterhin nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl II 1985, 927), in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 3. August 1985 (BGBl II 1985, 926) am 20. August 1987 (BGBl II 1987, 757), für eine Abkommensauslegung bedeutsam sein. Dies aber immer nur insofern, als sie sich aus dem Wortlaut des Abkommens ableiten lassen. Der Abkommenswortlaut, nicht aber eine Verständigungsvereinbarung stellt in abschließender Weise die „Grenzmarke“ für das „richtige“ Abkommensverständnis dar (Senatsurteil in BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394; s. auch Senatsurteile vom 2. September 2009 I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387; vom 11. November 2009 I R 84/08, BFHE 227, 410, BStBl II 2010, 390; vom 11. November 2009 I R 15/09, BFHE 227, 419, BStBl II 2010, 602, und vom 12. Oktober 2011 I R 15/11, BFH/NV 2012, 640).
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An dieser Grenze scheitert im Streitfall die vom BZSt verfochtene Zuordnung der Entgelte für die Übertragung und Aufzeichnung u.a. sportlicher Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen zum Quellenstaat, auch wenn diese Vergütungen von einer oder über eine Verwertungsgesellschaft gezahlt werden. Denn dem Wortlaut des Abkommens und dem systematischen Verständnis der Vorschrift des Art. 17 DBA-Österreich 2000 ist zu entnehmen, dass es sich um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers selbst handeln muss. Dem wird eine –vom BZSt der Konsultationsvereinbarung entnommene– Zuordnung jeder Art von Entgelten für die Aufzeichnung und Übertragung durch Rundfunk oder Fernsehen nicht gerecht. Den von der Revision formulierten Zweifeln, ob die Konsultationsvereinbarung im Sinne des BZSt zu interpretieren ist, muss daher nicht weiter nachgegangen werden.
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2. Unter welche andere Bestimmung des DBA-Österreich die in Rede stehenden Vergütungen fallen, kann im Streitfall offenbleiben. Denn keine der in Betracht kommenden Vorschriften gestattet eine Besteuerung in Deutschland. Handelte es sich um Lizenzgebühren i.S. des Art. 12 Abs. 2 DBA-Österreich 2000, wäre gemäß Art. 12 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 nur Österreich als Ansässigkeitsstaat der Klägerin steuerberechtigt. Dasselbe gälte, wenn die Überlassung der Übertragungsrechte aufgrund ihres „verbrauchenden“ Charakters als „Veräußerung“ i.S. des Art. 13 Abs. 3 DBA-Österreich 2000 anzusehen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641). Unternehmensgewinne i.S. des Art. 7 DBA-Österreich 2000 können ausgeschlossen werden, da die Klägerin im Inland keine Betriebsstätte unterhalten hat und auch keinen ständigen Vertreter hatte.
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3. Die Vorinstanz hat ein abweichendes Rechtsverständnis vertreten. Die Sache ist spruchreif und der Klage stattzugeben. Der Klägerin ist ein Freistellungsbescheid nach § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 wie beantragt zu erteilen.

DBA Österreich | Behandlung von Hinterbliebenenpensionen (BMF)

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich  zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000; Steuerliche Behandlung von Hinterbliebenenpensionen nach Artikel 19 Abs. 2 des  Abkommens

Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung vom 10. August 2012 dient der Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 des DBA Österreich. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle
offenen Fälle anzuwenden:Seite 2 „Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Hinterbliebenenpensionen nach Artikel 19 Absatz 2 des  Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom  Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000
Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
folgende Konsultationsvereinbarung getroffen:

Nach Artikel 19 Absatz 2 dürfen „Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses
Staates an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, …
abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.“ Eine solche Ruhegehaltszahlung, die eine im anderen Staat ansässige Person erhalten hat und  die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA im Ansässigkeitsstaat unter Progressionsvorbehalt  steuerfrei ist, verliert diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod des  ursprünglichen Empfängers an dessen im selben Vertragsstaat ansässigen Ehepartner weitergezahlt wird. Zum Beispiel verliert die an einen pensionierten Polizeibeamten gezahlte deutsche
Staatspension, die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod
des ehemaligen Polizeibeamten an dessen Witwe weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Deutschland bekleidet hat, wird nicht die Wirkung
beigemessen, dass eine ursprünglich dem Artikel 19 des DBA zuzuordnende Ruhegehaltszahlung in den Händen der Rechtsnachfolgerin allein deshalb anders zuzuordnen
wäre. Diese nachträglichen Einkünfte beim Rechtsnachfolger sind unter die abkommensrechtliche Einkunftsart einzuordnen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend
gewesen ist. Entsprechend ist auch für Zwecke der Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens nur auf die Staatsangehörigkeit des ursprünglichen Ruhegehaltsempfängers abzustellen. Daher ist eine nach dieser Abkommensbestimmung in Österreich steuerfrei zu stellende deutsche Staatspension nach Ableben des Ehemannes bei dessen Witwe auch dann nicht zu besteuern, wenn diese bereits zu Lebzeiten des Ehemanns die österreichische Staatsangehörigkeit hatte.
Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.

Fragen und Antworten zum Steuerabkommen mit der Schweiz

Fragen und Antworten zum Steuerabkommen mit der Schweiz

Mit dem deutsch-schweizerischen Steuerabkommen sollen die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz gesichert und die deutsch-schweizerischen steuerlichen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis gestellt werden. Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu der Vereinbarung.

Was ist das deutsch-schweizerische Steuerabkommen?

Was ist das deutsch-schweizerische Steuerabkommen?

Das deutsch-schweizerische Steuerabkommen (eigentlich: Abkommen vom 21. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5. April 2012) ist ein bilaterales Abkommen über die Besteuerung von Finanzanlagen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz. Das Schweizer Parlament hat das Abkommen im Juli 2012 gebilligt. In Deutschland befindet sich das Steuerabkommen im Ratifizierungsverfahren, das im Herbst 2012 abgeschlossen werden soll. In Kraft treten und angewendet werden soll das Steuerabkommen zum 1. Januar 2013.

Was wird durch das Steuerabkommen geregelt?

Das Steuerabkommen dient der gleichmäßigen steuerlichen Behandlung von Finanzanlagen in Deutschland und der Schweiz. Bei schweizerischen Banken verwaltete Kapitalvermögen und -erträge von in Deutschland steuerpflichtigen Personen können bislang nur schwer besteuert werden. Durch das Steuerabkommen wird die Erhebung der Steuern in der Schweiz ermöglicht und damit eine Gleichbehandlung gegenüber inländischen Anlegern geschaffen. Bereits in der Schweiz unversteuert angelegte Gelder werden dabei nachversteuert.

Zudem wird die Besteuerung von in der Schweiz belegenen Vermögenswerten im Erbschaftsfall deutscher Steuerpflichtiger – entweder durch Meldung an die zuständigen deutschen Finanzbehörden oder durch Besteuerung mit dem Höchstsatz von 50 Prozent – sichergestellt.

Flankierend hierzu wird durch einen gegenüber dem OECD-Standard erweiterten Informationsaustausch ein zusätzliches Entdeckungsrisiko für Schwarzgeld in der Schweiz geschaffen.

 

Warum braucht man das Steuerabkommen?

Durch das Steuerabkommen wird die effektive Besteuerung der in Deutschland steuerpflichtigen Personen mit Kapitalanlagen in der Schweiz sichergestellt. Hauptziel ist es, künftig auch in Schweiz die deutschen Steueransprüche gegenüber deutschen Steuerpflichtigen vollständig durchzusetzen. Bisher ist das nur unzureichend möglich. Gegenüber denjenigen, die auch schon bisher in Deutschland ordnungsgemäß ihre Steuern bezahlt haben, ist das eine zentrale Frage der Gerechtigkeit.

Das Steuerabkommen schafft mit der Nachbesteuerung für die Vergangenheit sowie der Quellensteuer und der Erhebung von Erbschaftsteuer für die Zukunft eine steuerliche Gleichbehandlung.

Wie hoch werden die Kapitalerträge künftig bei Schweizer Banken besteuert?

Grundsätzlich kommt auf deutsche Anleger in der Schweiz die gleiche Belastung zu wie in Deutschland. Kapitalerträge – also Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge und Veräußerungsgewinne – werden mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hieraus, also insgesamt 26,375 Prozent, besteuert. Optional kann die Kirchensteuer, zum Steuersatz von 9 Prozent, entrichtet werden. Dann ergibt sich ein Gesamtsteuersatz von 27,9951 Prozent.

 

Wie hoch wird das bisher unversteuerte Kapital bei Schweizer Banken besteuert?

In der Schweiz auf Konten oder Depots angelegte unversteuerte Vermögenswerte deutscher Steuerpflichtiger werden in Höhe von 21 Prozent bis 41 Prozent des Kapitals nachversteuert. Die exakte Höhe des Steuersatzes hängt von der Haltedauer und Höhe der Anlage ab und wird durch eine Formel berechnet.

Kann der Steuersatz für die Zukunft auch verändert werden?

Der Steuersatz für Erträge aus Vermögen deutscher Anleger bei schweizerischen Banken richtet sich nach dem Steuersatz für Kapitalerträge aus Vermögen in Deutschland. Das Abkommen sieht vor, dass entsprechende Änderungen im deutschen Recht der zuständigen schweizerischen Behörde mitgeteilt werden. Die Steuersätze, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens im deutschen Recht geändert werden, finden zeitgleich Anwendung auf die Besteuerung der entsprechenden Erträge in der Schweiz. Sollte die Schweiz der Anhebung der Steuersätze nicht nachkommen, kann Deutschland mit einer Frist von sechs Monaten das Abkommen kündigen.

 

Müssen Anleger neben der Besteuerung mit weiteren Konsequenzen rechnen?

Da das Abkommen für die Vergangenheit und Zukunft eine ordnungsgemäße Besteuerung der in der Schweiz befindlichen Vermögensanlagen sicherstellt, besteht kein Grund für weitere Sanktionen. Bereits vor der Unterzeichnung des Steuerabkommens laufende Verfahren werden jedoch fortgeführt. Eine Einstellung dieser Verfahren ist auch nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens nicht vorgesehen.

Hat das Steuerabkommen Auswirkungen auf mein Erspartes bei einer Bank in Deutschland?

Das Steuerabkommen greift nur für Kapitalvermögen deutscher Anleger bei Kreditinstituten in der Schweiz. Guthaben bei Banken im Inland sind davon nicht berührt. Hier richtet sich die Besteuerung nach den deutschen Steuergesetzen. Umgekehrt kann die Schweiz nach dem Steuerabkommen entsprechende Maßnahmen bei der Besteuerung von Vermögen schweizerischer Anleger bei Banken in Deutschland fordern. Dies ist jedoch aktuell noch nicht vorgesehen.

 

Wo liegt der Vorteil des neuen Verfahrens?

Die Steuer auf Kapitalerträge wird in der Schweiz, wie bereits im Inland, als Quellensteuer erhoben. Diese Steuer wird direkt von den Kreditinstituten einbehalten und abgeführt.

 

Warum werden die Vermögenserträge anonym besteuert?

Auch in Deutschland wird die Abgeltungsteuer als Quellensteuer auf Kapitalerträge einbehalten und anonym abgeführt. Flankierend hierzu besteht aber für die deutschen Finanzbehörden die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Überprüfung vorzunehmen. Diesem System sind die Regelungen nach dem Steuerabkommen nachgebildet. Auch das Steuerabkommen sieht erstmals Überprüfungsmöglichkeiten für Vermögensanlagen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz vor.

Warum werden Vermögenswerte für die Vergangenheit anonym besteuert?

Mit dem Steuerabkommen sollen die steuerlichen Beziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Dazu ist erforderlich, dass Vermögensanlagen in der Schweiz kurzfristig und pragmatisch einer realistischen Nachversteuerung unterworfen werden. Dies gebietet schon die Steuergerechtigkeit. Die einzige Möglichkeit dieses technisch umzusetzen, besteht in einer pauschalen statt einer individuellen Nachversteuerung, die jedoch auf Wunsch möglich ist. Anonym geschieht dies, weil eine rückwirkende Durchbrechung des strafrechtlich geschützten Bankgeheimnisses in der Schweiz verfassungsrechtlich nicht möglich ist. Daher ist eine rückwirkende namentliche Nennung der deutschen Steuerpflichtigen, die von der Möglichkeit der Nachversteuerung Gebrauch machen, der Schweiz aus Rechtsgründen nicht möglich.

 

Ist das Abkommen mit geltendem EU-Recht vereinbar?

Das deutsch-schweizerische Steuerabkommen ist mit dem EU-Recht vereinbar. Zinszahlungen, die unter das zwischen der EU und der Schweiz geltende Zinsbesteuerungsabkommen fallen, sind vom Anwendungsbereich des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens ausgenommen. Dies gilt auch bei künftigen Erweiterungen des EU-Zinsbesteuerungsabkommens mit der Schweiz ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Erweiterungen. Das deutsch-schweizerische Steuerabkommen in der Fassung von 5. April 2012 ist mit der Europäischen Kommission abgestimmt.

Wie kommen die Steuern nach Deutschland?

Die Steuern werden, wie die deutsche Abgeltungsteuer sofort als Quellensteuer durch die schweizerischen Zahlstellen einbehalten und über die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Bundeszentralamt für Steuern den berechtigten deutschen Körperschaften überwiesen.

 

Wie viel Geld deutscher Anleger liegt unversteuert in der Schweiz?

Niemand ist in der Lage, eine seriöse Aussage darüber zu treffen, wie viel unversteuerte Vermögensanlagen deutscher Steuerpflichtiger bei Kreditinstituten in der Schweiz angelegt sind. Das Bundesministerium der Finanzen geht aufgrund allgemein zugänglicher Quellen von einem Gesamtanlagevolumen deutscher Anleger in der Schweiz von ca. 260 bis 360 Mrd. CHF aus. Erfahrungsgemäß dürften davon ca. 50 Prozent auf institutionelle Anleger (z.B. Pensionsfonds) entfallen. Demzufolge erscheint ein Volumen von 130 bis 180 Mrd. CHF in der Schweiz, das Privatanlegern zuzurechnen ist, plausibel. Weil diese Kapitalanlagen zum Teil schon sehr lange in der Schweiz liegen, sind die darauf beruhenden Steueransprüche bereits teilweise durch Verjährung erloschen. Weiterhin waren viele Kapitalerträge nicht oder nur zum Teil steuerpflichtig. Unversteuerte Kapitalanlagen in Höhe von 60 bis 95 Mrd. CHF erscheinen deshalb nicht ausgeschlossen.

 

Wie hoch sind die zu erwartenden Einnahmen aus der Nachversteuerung?

Die exakte Bestimmung der Steuereinnahmen hängt von vielen Variablen, wie dem Anlagevolumen und der individuellen Anlagesituation, ab. Eine genaue Berechnung ist nur schwer möglich. Geht man von einem Anlagevolumen von 60 Mrd. CHF aus und wendet darauf 21 Prozent an, dann erscheinen 10 Mrd. Euro nicht ausgeschlossen. Da diese Werte jedoch naturgemäß mit vielen Unsicherheiten behaftet sind, wird im Ratifizierungsgesetz nur der im Abkommen garantierte Betrag von 2 Mrd. CHF ausgewiesen. Dieser Betrag fließt dem deutschen Fiskus (Bund, Ländern und Gemeinden) unabhängig von allen Variablen und Unwägbarkeiten auf alle Fälle zu.

 

Gibt es mit anderen Ländern auch entsprechende Abkommen?

Die Schweiz hat bisher entsprechende Steuerabkommen mit Großbritannien und Österreich abgeschlossen.

 

Wie wird die Einhaltung des Abkommens sichergestellt?

Die zuständige schweizerische Behörde kontrolliert regelmäßig bei den schweizerischen Zahlstellen die Einhaltung der Pflichten nach diesem Steuerabkommen. Im Übrigen wird die zuständige deutsche Behörde über die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse dieser Kontrollen informiert und kann diese Ergebnisse veröffentlichen. Weiterhin wird bei der in der Schweiz vorgeschriebenen jährlichen Prüfung der finanziellen Rechnungslegung von Finanzinstituten durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen auch die Einhaltung von Rechtvorschriften geprüft, die für die Rechnungslegung von Belang sind. In diesem Rahmen wird auch das deutsch-schweizerische Steuerabkommen bei der jährlichen Rechnungsrevision in Übereinstimmung mit den anwendbaren Prüfungsvorschriften zu beachten sein.

Ist nicht auch ein erweiterter Informationsaustausch ratsam?

Die Bundesregierung setzt sich in ihrer Politik für mehr Transparenz im Steuerbereich ein. Ein automatischer Informationsaustausch, wie er etwa mit Ländern der EU (außer Luxemburg und Österreich) erfolgt, konnte mit der Schweiz noch nicht vereinbart werden. Das bilaterale Abkommen stellt jedoch mit der Einführung eines über den (im Jahr 2010 revidierten Doppelbesteuerungsabkommen bereits umgesetzten) OECD-Standard hinausgehenden erweiterten Informationsaustausch bereits einen deutlichen Fortschritt zu mehr Transparenz dar.

Besteht nicht die Gefahr, dass Gelder vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens einfach in andere Länder transferiert werden?

Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der Schweiz in andere Drittstaaten wird mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 nicht mehr ohne Meldung möglich sein. Bereits jetzt haben sich die Schweizer Banken dazu verpflichtet, kein Kapital aus steuerlichen Gründen in Drittstaaten anzulegen. Zudem hat die Schweizerische Bankiervereinigung empfohlen, keine Gelder an ausländische Zweigstellen zu transferieren. Die Einhaltung dieser Empfehlung wird von der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) kontrolliert. Zudem basiert die Attraktivität des Anlagestandorts Schweiz nicht nur auf finanziellen Gegebenheiten. Investoren schätzen auch Aspekte wie politische Stabilität, fachliche Professionalität und räumliche Nähe. Davon kann bei der Anlage in vermeintlichen Steueroasen nicht ausgegangen werden.

 

DBA-DK | Auf Schiffen im „Dansk Internationalt Skibregister“ tätiges Personal (BMF)

Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA DK); Bezüge des auf Schiffen im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) tätigen Personals

Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 23. November 2011
– VI 305 – S 1301 – 1193 –
GZ IV B 3 – S 1301-DNK/0-05
DOK 2012/0743260
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben
vom 4. März 2002 – IV B 6 – S 1301 Dän – 5/02 – mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012
aufgehoben.

Dieses BMF-Schreiben regelt, dass Bezüge des in Deutschland ansässigen Personals, das auf
im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) registrierten Schiffen tätig ist, aufgrund der
Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3 DBA DK der deutschen Besteuerung unterliegen, da
sie nach den Steuergesetzen Dänemarks nicht mit Steuern vom Einkommen belastet werden.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die vorgenannten Einkünfte im Einzelfall in die
Bemessungsgrundlage der dänischen Einkommensteuer einfließen. Ich stelle jedoch klar, dass
die Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3 DBA DK abhängig vom Einzelfall anzuwenden ist.
Die vorgenannten Einkünfte sind der deutschen Besteuerung zu unterwerfen, wenn sie in
Dänemark nicht tatsächlich besteuert werden.

 

Bezug: Aufgehoben durch: BMF v. 15.08.2012 – IV B 3 – S 1301 DNK/0-05

Deutsch-dänisches DBA; Bezüge des Personals, das auf im „Dansk Internationalt Skibregister” (DIS) registrierten Schiffen tätig ist

Die Bezüge des in Deutschland ansässigen Personals, dass auf im „Dansk Internationalt Skibregister” (DIS) registrierten Schiffen tätig ist, werden nach den Steuergesetzen Dänemarks nicht mit Steuern vom Einkommen belastet. Artikel 24 Abs. 3 DBA-Dänemark stellt für beide Vertragsstaaten klar, dass Einkünfte im Wohnsitzstaat nur dann von der Besteuerung freizustellen sind, wenn sie im anderen Staat in Übereinstimmung mit dem Abkommen tatsächlich besteuert werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder ist in diesen Fällen die Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3 DBA-Dänemark für Einkünfte ab dem 1.1.2003 anzuwenden mit der Folge, dass die vorgenannten Einkünfte ab diesem Zeitpunkt der deutschen Besteuerung unterliegen.
Das BMF-Schr. v. 15.6.1993 – IV C 5 – S 1301 Dän – 17/93 – ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
BMF 15.08.2012 – S 1301 DNK, BStBl 2012 I S. 864 (Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA …
BMF 27.03.2012 – O 2000, BStBl 2012 I S. 370 (Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zu…
BMF 04.04.2011 – O 1000, BStBl 2011 I S. 356 (Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zu…
BMF 23.04.2010 – O 1000, BStBl 2010 I S. 391 (Eindämmung der Normenflut; BMF-Schreiben, die bis zum …
BMF 29.03.2007 – O 1000, BStBl 2007 I S. 369 (Eindämmung der Normenflut; BMF-Schreiben, die vom 1. J…

Europäisches Steuerberaterregister

Pressemitteilung

016/2012
PRESSEDIENST

Europäisches Steuerberaterregister

Berlin, 15.08.2012

Internationale Projekte und grenzüberschreitende Sachverhalte, wie z. B. Erbschaften, Immobilienkäufe im Ausland oder ausländische Unternehmensinvestitionen nehmen in der Beratungspraxis der in Deutschland niedergelassenen Steuerberater stetig zu. Immer öfter ist eine Beratung unter Berücksichtigung des ausländischen Steuerrechtes erforderlich. Dies kann eine fast unüberwindbare Hürde in der Beratungspraxis darstellen.

Die CFE (Confédération Fiscale Européenne), die im Jahre 1959 gegründet wurde und heutzutage 32 nationale Steuerberatervereinigungen aus 24 Ländern und somit mehr als 180.000 Steuerberater vertritt, bietet für die Suche nach einem geeigneten ausländischen Steuerberater das Europäische Steuerberaterregister an. Dieses zählt bereits rund 500 Mitglieder aus vielen Ländern Europas.

„Alle Mitglieder des Registers sind nach den in ihren Herkunftsländern geltenden Regelungen qualifizierte Steuerberater und somit Experten in ihrem jeweiligen Rechtsgebiet. Außerdem unterliegen alle Steuerberater auch dem geltenden Verhaltenscodex der CFE als Garant für ihre berufliche Qualifikation“, so Nora Schmidt-Kesseler, Generalsekretärin der CFE und Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer.

Darüber hinaus informiert das Europäische Steuerberaterregister über Fremdsprachenkenntnisse und besondere Zusatzqualifikationen der Steuerberater. Somit finden Rechtsuchende und rechtsratanbietende Steuerberater leicht zusammen. Die Registereintragung bringt doppelten Nutzen: Einerseits kann man als Steuerberater selbst Hilfe in ausländischen Steuerfragen erlangen, anderseits aber auch ausländischen Kollegen und Mandanten seine Hilfe in Steuersachen anbieten.

Im Jahr der Registrierung beträgt der Aufnahmebetrag 100 € pro Jahr, in jedem Folgejahr nur noch 50 € pro Jahr. Weitere Informationen zum Europäischen Steuerberaterregister erhalten Sie unter www.cfe-eutax.org.

 

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit rund 90.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Neben der Vertretung des Berufsstandes auf nationaler und internationaler Ebene wirkt die BStBK an der Beratung der Steuergesetze sowie an der Gestaltung des Berufsrechts mit. Sie fördert außerdem die berufliche Fortbildung der Steuerberater und die Ausbildung des Nachwuchses.

 

Doppelbesteuerung | Schachtelprivileg für brasilianische Eigenkapitalverzinsung (BFH)

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.6.2012, I R 6, 8/11; I R 6/11; I R 8/11

Schachtelprivileg für brasilianische Eigenkapitalverzinsung als Dividende

Leitsätze

Zinsen auf das Eigenkapital („juro sobre o capital próprio“) nach Maßgabe der Brasilianischen Gesetze Nr. 9.249/95 und Nr. 9.430/96 sind sowohl Gewinnanteile i.S. des § 26 KStG 1999 und des § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG 1999 als auch –nach dem auch insoweit maßgebenden deutschen Steuerrecht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997)– Dividenden i.S. von Art. 10 Abs. 1 und 5 DBA-Brasilien. Als solche sind sie nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DBA-Brasilien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Körperschaftsteuer auszunehmen. Die Abziehbarkeit der geleisteten Vergütungen im Quellenstaat (hier in Brasilien) ändert daran mangels eines allgemeinen abkommensrechtlichen Korrespondenzgebots nichts.

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, ist kraft Verschmelzung im Jahre 2000 Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH (F-GmbH). Gegenstand des Unternehmens der F-GmbH war im Streitjahr 1999 das Halten und Verwalten von Beteiligungen im In- und Ausland.
2
Die F-GmbH hielt die Geschäftsanteile an einer Schweizer AG (F-CH AG), deren Geschäftszweck ebenfalls das Halten und Verwalten von internationalen Beteiligungen war. Die F-CH AG wiederum war zu 26 v.H. an einer brasilianischen Kapitalgesellschaft (F-B S.A.), sowie zu 85 v.H. an einer in Hongkong ansässigen Kapitalgesellschaft (F-HK Ltd.), beteiligt.
3
Bei der F-B S.A. handelte es sich um eine nach brasilianischem Recht gegründete AG. Ihr Unternehmenszweck war im Streitjahr insbesondere die Herstellung, Im- und Export sowie Vermarktung von verschiedenen Produkten. Sie erzielte 1998 einen Bilanzgewinn von … Brasilianischen Real (R$). Am 30. November 1998 beschloss die Hauptversammlung der F-B S.A., ausschließlich für das zum 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr Zinsen auf das Eigenkapital („juro sobre o capital próprio“) nach Maßgabe der Brasilianischen Gesetze Nr. 9.249/95 und Nr. 9.430/96 an die Aktionäre auszuzahlen. Die Zahlung sollte in einer ersten Rate im Dezember 1998 und in einer zweiten Rate im 1. Quartal 1999 erfolgen. Die Zinsen sollten anstelle der satzungsgemäß vorgesehenen Dividende gezahlt werden. Am 26. März 1999 konkretisierte die Hauptversammlung der F-B S.A. die Auszahlung der Eigenkapitalzinsen. Danach waren am 28. Dezember 1998 bereits … R$ nach Abzug der Körperschaftsteuer geflossen; ein weiterer Betrag von … R$ abzüglich Körperschaftsteuer sollte spätestens bis 30. Oktober 1999 gezahlt werden.
4
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist die Verzinsung des Eigenkapitals im Gesetz Nr. 9.249/95 geregelt. Anstelle bzw. neben einer regulären Dividende kann die Gesellschafterversammlung danach die Zahlung einer Eigenkapitalverzinsung beschließen. Die Verzinsung ist in der Höhe zweifach begrenzt. Zum einen darf sie den von der brasilianischen Zentralbank bekannt gegebenen Zinssatz für langfristige brasilianische Anleihen multipliziert mit dem Eigenkapital der Gesellschaft nicht überschreiten. Zum anderen darf maximal die Hälfte des Jahresüberschusses oder die Hälfte der Gewinnvorträge gezahlt werden. Die ausschüttende Gesellschaft kann die Eigenkapitalverzinsung außerbilanziell steuermindernd vom Einkommen abziehen. Die Auszahlung der Eigenkapitalverzinsung unterliegt einem 15 %igen Quellensteuerabzug, der für brasilianische Gesellschafter, die natürliche Personen sind, abgeltende Wirkung hat.
5
Der F-CH AG flossen unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung von 26 v.H. und des 15 %igen brasilianischen Steuereinbehalts am 6. Januar 1999 … R$ und am 30. Juni 1999 … R$ zu. Sie erfasste nur die Nettoerträge in der Buchhaltung. Die Bruttobeträge (ohne Quellensteuerabzug) ergaben … Schweizer Franken (CHF).
6
Die Generalversammlung der F-CH AG beschloss am 30. September 1999 eine Dividendenausschüttung von … CHF, die der F-GmbH nach Abzug der Schweizer Quellensteuer mit Gutschrift auf dem Verrechnungskonto bei der F-CH AG am 25. November 1999 zufloss. Deren Bruttoerträge beliefen sich im Streitjahr auf … CHF.
7
In der Körperschaftsteuererklärung 1999 behandelte die F-GmbH die Dividende der F-CH AG in Höhe eines Anteils gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) als direkt von der Enkelgesellschaft –der F-B S.A.– bezogen und gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. Juni 1975 (DBA-Brasilien) i.V.m. § 8b Abs. 5 KStG 1999 als steuerfrei. Sie errechnete den gesamten steuerfreien Anteil an der Dividende mit … DM.
8
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) folgte dem nicht. Er vertrat die Ansicht, der anteilige Ertrag aus der mittelbaren Beteiligung an der F-B S.A. sei kein Gewinnanteil i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997), sondern Zins i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997. Wegen dieser Qualifizierung der Einkünfte entfalle ein fiktiver Direktbezug i.S. des § 26 Abs. 5 KStG 1999 ebenso wie die sog. Schachtelvergünstigung des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DBA-Brasilien i.V.m. § 8b Abs. 5 KStG 1999. Das FA behandelte auf dieser Basis die Dividende der F-CH AG hinsichtlich anderer, unstreitiger Erträge in Höhe von … DM als steuerfrei (… DM abzüglich nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 in Höhe von 5 v.H.); zugleich erhöhte es das steuerpflichtige Einkommen um … DM und im Gegenzug die anrechenbare Schweizer Quellensteuer von … DM auf … DM. Im Ergebnis aus gleichem Grunde sei der Gewerbeertrag zu erhöhen; eine Kürzung des Gewinns nach § 9 Nr. 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1999) komme lediglich für die mittelbare Beteiligung an der F-HK Ltd., nicht jedoch für diejenige an der F-B S.A. in Betracht.
9
Mit ihrer Klage gegen den hiernach ergangenen Bescheid über Körperschaftsteuer begehrte die Klägerin, den Gewinn unter Berücksichtigung von § 8b Abs. 7 KStG 1999 um die Einkünfte aus der F-CH AG zu mindern, soweit sie anteilig auf den Ausschüttungen aus Brasilien beruhen. Mit ihrer Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid begehrte sie die entsprechende Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG 1999 nicht nur für die Beteiligung an der F-HK Ltd., sondern auch für die Beteiligung an der F-B S.A. Beide Klagen waren erfolgreich. Das FG Nürnberg gab ihnen durch Urteile vom 14. Dezember 2010  1 K 1955/2008 und 1 K 1958/2008 statt; die Urteile sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 981 sowie in Internationales Steuerrecht 2011, 234 veröffentlicht.
10
Seine Revisionen stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, die FG-Urteile aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
11
Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12
II. Die –gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen– Revisionen sind unbegründet.
13
1. Die F-GmbH war im Streitjahr in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ansässig und unterfiel hier mit ihrem Welteinkommen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 KStG 1999). Das betrifft auch ihre Gewinnanteile aus ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Schweizer F-CH AG; es handelt sich hierbei um Dividenden gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1999 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997, für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 GewStG 1999.
14
2. Das DBA-Brasilien ändert daran zwar prinzipiell nichts, obschon nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DBA-Brasilien bei einer in Deutschland ansässigen Person Dividenden von der Bemessungsgrundlage auszunehmen sind, die unter Art. 10 des Abkommens fallen und an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 v.H. unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Die Anwendung dieses sog. Schachtelprivilegs scheitert im Streitfall jedoch daran, dass die F-GmbH nicht selbst an der F-B S.A. beteiligt war.
15
3. Dieser Mangel am Tatbestand bleibt indessen wirkungslos. Grund dafür ist die in § 26 Abs. 5 KStG 1999 angeordnete Unmittelbarkeitsfiktion.
16
Nach dieser Regelung wird auf Antrag der anteilige Gewinnbezug einer Muttergesellschaft, die über eine Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, steuerlich so behandelt, als hätte sie in dieser Höhe Gewinnanteile unmittelbar von der Enkelgesellschaft bezogen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr an die Tochtergesellschaft ausgeschüttet hat, in dem diese auch an die Muttergesellschaft ausschüttet. Der Direktbezug gilt für denjenigen Teil des Gewinnbezugs der Muttergesellschaft, der der nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht. Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 1 des § 26 Abs. 5 KStG 1999 nur Anwendung für den Teil der Ausschüttung der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht, höchstens aber in Höhe des Betrags dieser Gewinnanteile. Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften setzt voraus, dass die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz –AStG–) fallenden Tätigkeiten bezieht oder die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 AStG am Nennkapital der Enkelgesellschaft beteiligt ist. Weitere Voraussetzung ist nach § 26 Abs. 4 KStG 1999, dass die Muttergesellschaft für die mittelbar gehaltenen Anteile alle steuerlichen Nachweispflichten erfüllt, die ihr bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 für unmittelbar gehaltene Anteile obliegen.
17
4. Infolge der derart angeordneten steuerlichen Gleichbehandlung der nur mittelbaren mit der unmittelbaren Beteiligung gelangt die F-GmbH auf ihren Antrag hin für die Dividendeneinkünfte aus der Beteiligung an der F-B S.A. in den Vorteil (auch) der abkommensrechtlichen Schachtelprivilegien (vgl. Abschn. 76 Abs. 25 der Körperschaftsteuer-Richtlinien), hier nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DBA-Brasilien i.V.m. der nach § 8b Abs. 5 KStG 1999 gegenüber der abkommensrechtlich verlangten Mindestbeteiligungsquote von 25 v.H. unilateral auf 10 v.H. abgesenkten Beteiligungsquote.
18
a) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 KStG 1999 sind ebenso wie die Nachweispflichten des § 26 Abs. 4 KStG 1999 erfüllt. Darüber besteht unter den Beteiligten bis auf das Merkmal „Gewinnanteil“ der Enkelgesellschaft Einvernehmen, und das bedarf auch deswegen keiner weiteren Erörterung. Aber auch das Tatbestandsmerkmal „Gewinnanteil“ der Enkelgesellschaft in § 26 Abs. 5 Satz 1 KStG 1999 ist gegeben. Was das Begriffliche anbelangt, besteht insoweit Übereinstimmung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 (Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 I R 1/91, BFHE 169, 213, BStBl II 1993, 189) ebenso wie mit dem „Gewinn aus Anteilen“ i.S. von § 9 Nr. 2a GewStG 1999 (Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 16/04, BFHE 208, 277, BStBl II 2005, 297). Und danach handelt es sich hier wie dort um alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die dem Gesellschafter –entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten– aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als Kapitalrückzahlung zu werten sind. Unerheblich ist, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet würden; auch kommt es nicht darauf an, in welche zivilrechtliche Form die Vorteilsgewährung gekleidet ist.
19
b) Nach diesen Grundsätzen sind die sog. Zinsen auf das Eigenkapital („juro sobre o capital próprio“) als Gewinnanteil zu beurteilen: Die Zinsen errechnen sich aus der Multiplikation eines von der brasilianischen Notenbank jährlich festgelegten langfristigen Zinssatzes mit dem Eigenkapital, das sich seinerseits aus der Summe des Aktienkapitals, der Kapitalreserven, der Gewinnvortragsreserven sowie des Jahresgewinns bzw. -verlusts gemäß Vorjahresschlussbilanz errechnet. Sie sind sonach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst; nur Gesellschafter können diese erhalten. Weitere Besonderheiten jener „Zinsen“ aus Sicht des brasilianischen Steuerrechts sind für die Auslegung von § 26 Abs. 5 KStG 1999 unbeachtlich. Ausschlaggebend hierfür ist das nationale Steuerrecht. Dass § 26 Abs. 5 KStG 1999 im Zusammenhang mit dem sog. Schachtelprivileg des DBA-Brasilien dieses in seinen Voraussetzungen –vor allem dem dortigen Unmittelbarkeitserfordernis– modifiziert und zum Vorteil des Steuerpflichtigen „überschreibt“, ändert daran nichts, auch wenn erst dadurch der Anwendungsbereich des Abkommens eröffnet wird. Die betreffenden Gewinnanteile, welche die F-GmbH aus der Schweiz erhalten hat, gelten damit, soweit diese auf die Ausschüttung der F-B S.A. entfielen, als direkt von dieser bezogen.
20
c) Es handelt sich bei den Gewinnanteilen gleichermaßen um Dividenden i.S. von Art. 10 DBA-Brasilien, welche nach der Anordnung in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DBA-Brasilien nicht nur für den Quellenstaat (hier: Brasilien), sondern auch für den Ansässigkeitsstaat (hier: Deutschland) bedeutsam sind.
21
aa) Solche Dividenden sind nach der abkommenseigenen (und Art. 10 Abs. 3 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen entsprechenden) Definition in Art. 10 Abs. 5 DBA-Brasilien –erstens– Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder –zweitens– Einkünfte aus anderen Rechten –ausgenommen Forderungen– mit Gewinnbeteiligung sowie –drittens– aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz die –ihrer Höhe nach begrenzte– Eigenkapitalverzinsung nach Maßgabe der brasilianischen Regelungslage als Dividenden im Sinne der ersten begrifflichen Alternative angesehen, und dem ist beizupflichten: Kennzeichen von Zinsen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997 sind laufzeitabhängige Nutzungsvergütungen für eine Kapitalüberlassung. Sie setzen das Bestehen einer auf die Hauptleistung gerichteten Kapitalschuld voraus und bilden neben dieser eine Nebenleistung (ständige Spruchpraxis, vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Urteile vom 13. Oktober 1987 VIII R 156/84, BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252; vom 21. Oktober 1997 VIII R 18/96, BFH/NV 1998, 582). Davon kann bezogen auf die fiktive Eigenkapitalverzinsung keine Rede sein. Die Zahlung hängt vom entstandenen Gewinn der brasilianischen Gesellschaft ab. Eine Forderung oder Nutzungsüberlassung von Kapital durch den (inländischen) Anteilseigner fehlt, ebenso wie ein fester Anspruch auf Zinszahlungen. Vielmehr räumt das brasilianische Recht den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft die Möglichkeit ein, auf Basis von Gesellschafterbeschlüssen, nicht von schuldrechtlichen Vereinbarungen, statt der „offenen“ Gewinnausschüttung die Verzinsung der Gesellschaftereinlage zu wählen. Das Stammrecht, aus dem sich der betreffende Ertrag ableitet, ist hier wie dort die Beteiligung am Gesellschaftskapital, der Ertrag verkörpert hier wie dort eine Eigenkapitalverzinsung. Dass das deutsche Gesellschaftsrecht (in § 57 Abs. 2 des Aktiengesetzes) eine derartige Verzinsung –aus Haftungsgründen– ausdrücklich untersagt, widerspricht dem nicht, sondern bestätigt dies, weil das Verbot die strukturelle Gesellschaftsbezogenheit der Verzinsung verdeutlicht. Die betreffenden Einkünfte resultieren demnach unbeschadet ihrer Ausgestaltung im Einzelnen aus den verbrieften Aktienrechten und sind –so das FG– „nach der Rechtsfigur (…) Einkünfte (…) aus Aktien“ i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 (ebenso Krabbe in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 10 Brasilien Rz 12; Fischbach, Internationale Wirtschafts-Briefe –IWB– Fach 8 Brasilien Gruppe 2, 149; aus Verwaltungssicht: Morlock in Grundmann/Drüen [Hrsg.], Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht –JbFStR– 2007/2008, 645, 697 ff., und dem zustimmend Risse und Buciek, ebenda; Braunagel in Bergemann/Wingler, GewStG, § 9 Rz 273; s. auch Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer [Hrsg.], Besteuerung von Unternehmen in Brasilien, 2010, S. 17 ff., sowie aus Schweizer Sicht: Widmer, Institut für Finanzwissenschaft und Finanzrecht – Forum für Steuerrecht –IFF FStR– 2011, 287).
22
bb) Das entspricht auf Basis jener Dividendendefinition und in Einklang mit dieser jedenfalls der insoweit maßgebenden (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBA-Brasilien) Betrachtungsweise Deutschlands als –aus Sicht der Klägerin– des sog. Anwenderstaates. Ob dieses Begriffsverständnis zugleich und vorbehaltlos dem brasilianischen Rechtsverständnis entspricht, oder ob dort eine Behandlung als Zins und eine Anwendung von Art. 11 DBA-Brasilien als möglich erscheint, ist unbeachtlich. Art. 10 Abs. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DBA-Brasilien ist vielmehr abkommensautonom zu verstehen. Es zielt darauf ab, im Anwenderstaat eine gleichmäßige Besteuerung einschlägiger Kapitaleinkünfte sicherzustellen (und nach gegenwärtiger Regelungslage beispielsweise die Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 1 KStG 2002 zu gewähren oder nach früherer Regelungslage gemäß § 8a KStG 2002 in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifizierten Zinsaufwand zu besteuern); darauf, nach welchen Maßstäben diese Einkünfte im anderen Vertragsstaat beurteilt werden, kommt es dafür prinzipiell nicht an. Soweit Art. 10 Abs. 5 DBA-Brasilien auf das Steuerrecht des Quellenstaates Rückgriff nimmt, geschieht dies allein in der beschriebenen dritten Untergruppe des Dividendenbegriffs, nicht jedoch allgemein auch bezogen auf die beiden anderen Untergruppen (vgl. z.B. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 MA Rz 91a f.; Gaffron in Haase, AStG/DBA, Art. 10 Rz 96; Gradel in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Art. 10 Rz 57 f.; Grützner in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 10 OECD-MA Rz 154; Piltz, Deutsches Steuerrecht 1989, 133, 135; wohl auch Henkel in Mössner u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 3. Aufl., Rz E 232; aus Schweizer Sicht ebenso Widmer, IFF FStR 2011, 287, 289 ff.).
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Wenn Gegenteiliges dennoch vertreten wird (vgl. z.B. Tischbirek in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 10 Rz 186; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 16.331), um –aus Gründen einer „den DBA immanenten Regelungshomogenität“ (so Schaumburg, ebenda)– eine einheitliche Beurteilung für alle drei Untergruppen der Abkommensdefinition zu ermöglichen, widerspricht dies dem unmissverständlichen Regelungstext. Eine übergreifende sog. Qualifikationsverkettung nach den steuerrechtlichen Maßstäben des Quellenstaats ist gerade für die Gewährung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs nicht geboten, weil Regelungsadressat für dessen Gewährung primär der Ansässigkeitsstaat ist und eine solche „Qualifikationsverkettung“, die sich an der Rechtsauffassung des Quellenstaats orientiert, stets einer besonderen Anordnung bedarf, an der es hier aber fehlt (zutreffend Wassermeyer, ebenda). Auch der Grundsatz der Entscheidungsharmonie beider Vertragsstaaten gebietet schon deswegen nichts anderes, weil nach den tatrichterlichen Feststellungen keineswegs gesichert ist, dass die Eigenkapitalverzinsung in Brasilien dem sog. Zinsartikel des Art. 11 DBA-Brasilien unterworfen wird (vgl. zu jener Ungewissheit auch Schild/Ehlermann, IWB Fach 8 Brasilien Gruppe 2, 101). Unabhängig davon schlüge eine anderweitige Behandlung auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft nicht –auch nicht über den Gesichtspunkt einer „harmonischen“ Abkommensauslegung– auf die Behandlung beim Gesellschafter durch. Denn weder aus dem Abkommensrecht noch aus dem deutschen Steuerrecht ergibt sich ein entsprechendes allgemeines Korrespondenzgebot und ist die steuerliche Behandlung bei der Kapitalgesellschaft hiernach nicht zwingend mit jener beim Kapitalgesellschafter verknüpft. Und nicht zuletzt und aus gleichem Grunde gibt namentlich eine Abziehbarkeit der geleisteten Vergütungen vom Gewinn im Quellenstaat nichts für die Frage der Qualifizierung als Dividende her, zum einen wegen besagter Unterscheidung der Besteuerungsebenen angesichts des korporativen Trennungsprinzips, zum anderen deswegen, weil es Staaten gibt, die Dividenden bestimmter Kapitalgesellschaften bei deren Besteuerung ohnehin zum Abzug zulassen und die internrechtliche Abziehbarkeit bei der ausschüttenden Gesellschaft so gesehen kein essentielles Merkmal für den Dividendenbegriff darstellt (vgl. dazu Tischbirek in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 10 Rz. 189).
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5. Der F-GmbH ist damit das sog. Schachtelprivileg zu gewähren; die über die F-CH AG vereinnahmten Eigenkapitalvergütungen sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Körperschaftsteuer auszunehmen. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 –EStG 2002 n.F.– steht dem nicht entgegen. Allerdings wird danach die Freistellung von Einkünften ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht gewährt, wenn der andere Staat diese Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können. Diese Neuregelung ist nach § 52 Abs. 59a Satz 6 EStG 2002 n.F. auf alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen –und damit auch auf den Streitfall– anzuwenden. Doch liegen jene tatbestandlichen Erfordernisse nicht vor: Zwar werden die Eigenkapitalvergütungen in Brasilien nach den tatrichterlichen Feststellungen nur mit einem abgeltenden Quellensteuersatz von 15 v.H. besteuert. Es ist nach diesen Feststellungen aber nichts dafür ersichtlich, dass Brasilien dabei die Bestimmungen des DBA-Brasilien so anwendet, dass die betreffenden Vergütungen nur nach dem durch das Abkommen in Art. 10 Abs. 2 (bei Annahme von Dividenden) oder Art. 11 Abs. 2 Buchst. b DBA-Brasilien –also, wie nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. vonnöten: „nur zu einem durch das Abkommen“– begrenzten Steuersatz besteuert werden könnten. Vielmehr handelt es sich hierbei nach Lage der Dinge um einen abgeltenden Steuersatz nach nationalem brasilianischen Steuerrecht, der unbeeinflusst von den abkommensrechtlichen Begrenzungen angesetzt wird und der insofern gleichermaßen für Dividenden wie für Zinsen Anwendung findet. Brasilien ist nicht aufgrund seiner Einkünfteeinordnung in die DBA-Regelungen daran gehindert, einen höheren Steuersatz anzuwenden, und eine Begünstigung in Brasilien durch eine abweichende Anwendung des Abkommens ist in Brasilien nicht gegeben. Die dortige Besteuerung nach nationalem Recht aufgrund des Gesetzes Nr. 9.249/95 ist, wovon die Vorinstanz zutreffend ausgeht, im Gegenteil für den Anteilseigner ungünstiger als die dortige nationale Besteuerung von „normalen“ Dividenden. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. ist mithin nicht einschlägig, und das FA hält seine ursprüngliche Rechtsmeinung dazu mittlerweile (s. aber noch Morlock, JbFStR 2007/2008, 645, 703) denn auch nicht länger aufrecht.
25
Es erübrigt sich folglich (abermals, s. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156), an dieser Stelle darauf einzugehen, ob die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. gegen das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Rechtsstaatsgebot verstößt, weil sie als sog. Treaty override völker- und verfassungsrechtswidrig ist, und ob unabhängig davon die rückwirkende Normanwendung einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz herbeiführt (s. dazu Senatsbeschluss, ebenda, m.w.N.; Drüen und Buciek, JbFStR 2007/2008, 706 f.; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 50d Rz 42; s. auch Senatsbeschluss vom 10. Januar 2012 I R 66/09, BFHE 236, 304, BFH/NV 2012, 1056, zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– über ein sog. Treaty override, Az. BVerfG 2 BvL 1/12).
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6. In Konsequenz des vorstehend Ausgeführten ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags der F-GmbH nach § 7 Satz 1 und § 9 Nr. 7 Satz 2 (i.V.m. § 6 und § 14) GewStG 1999 nicht nur um die Gewinnanteile aufgrund der Beteiligung an der F-HK Ltd., sondern auch für die Beteiligung an der F-B S.A, soweit diese in den Gewinnanteilen der F-CH AG enthalten sind, zu kürzen.
27
Diese Kürzung erfolgt nach § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG 1999, um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 AStG fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG 1999) angesetzt worden sind. Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht.
28
Die Tatbestandsmerkmale des § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG 1999 sind (auch) hinsichtlich desjenigen Teils der Ausschüttung, der auf die Beteiligung an der F-B S.A. entfällt, erfüllt. Darüber besteht unter den Beteiligten Einvernehmen und der vom FG festgestellte Sachverhalt gibt keinen Grund, dieses in Abrede zu stellen. Das gilt nach den vorangehenden Ausführungen zur Körperschaftsteuer gleichermaßen für die Qualifizierung der Eigenkapitalzinsen als Gewinnanteile i.S. von § 9 Nr. 7 GewStG 1999 sowie –auf dieser Basis– für den vom FG hiernach berechneten Kürzungsumfang.
29
7. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Klageanträge akzeptiert, dass die nach Maßgabe der Abkommensregeln steuerfrei bleibenden Gewinnanteile nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 in Höhe von 5 v.H. als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und insofern als steuerpflichtig behandelt worden sind. Darüber, ob dem uneingeschränkt Folge zu leisten ist oder ob eine noch weiter gehende Schachtelbegünstigung zugunsten der F-GmbH im Hinblick auf deren hier in Rede stehenden Auslandsbeteiligungen möglich gewesen wäre (vgl. insoweit einerseits Senatsurteil vom 26. November 2008 I R 7/08, BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 766 [die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des dort beteiligten FA wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 11. April 2012  2 BvR 862/09, juris]; FG Köln, Urteil vom 22. November 2011  13 K 2853/07, EFG 2012, 1085, sowie Beschluss vom 6. September 2011  13 K 482/07, Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, dortiges Az. C-47/12 „Kronos International“; andererseits Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30. September 2008, BStBl I 2008, 940), braucht der Senat deswegen nicht mehr zu entscheiden.

Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Königreich Spanien

Die Ratifikationsurkunden wurden am 18. Juli 2012 ausgetauscht. Damit tritt das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 am 18. Oktober 2012 in Kraft.

Das Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen tritt am 18. Oktober 2012 in Kraft (Fundstelle: BGBl. II 2012, S. 18).
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de „Spanien – Staatenbezogene Informationen“

Gemäß Art. 30 Absatz 2 Buchstabe a) ist das Abkommen bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern (§§ 43 und 50a Einkommensteuergesetz [EStG]) für Zahlungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 fließen.

Bei Vorliegen einer erteilten Freistellungsbescheinigung, deren zeitlicher Umfang über den 01.01.2013 hinausgeht, kann wie folgt vorgegangen werden:

Um eine Freistellungsbescheinigung zu erhalten, die dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen entspricht, ist ein Antrag auf Änderung der aktuellen Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dieser Antrag kann formlos erfolgen.

Rentenbesteuerung: Was man wissen sollte

Rentenbesteuerung: Was man wissen sollte

In der Rubrik „BMF im Gespräch“ stellen sich hochrangige Vertreter des Bundesfinanzministeriums den Fragen der Internetredaktion zu Themen von aktueller Relevanz. In dieser Ausgabe beantwortet der Parlamentarische Staatssekretär Hartmut Koschyk aktuelle Fragen zur Rentenbesteuerung.

-> Renten Rechner

Frage: Warum sind jetzt mehr Rentner steuerpflichtig?

Antwort: Das ist auf eine Änderung bei der Rentenbesteuerung zurückzuführen: dem Übergang zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Die nachgelagerte Besteuerung gilt seit dem Jahr 2005 und wurde mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführt. Ursache für diesen Systemwechsel war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte die Besteuerung nach dem alten System für verfassungswidrig erklärt, weil Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich behandelt wurden.

Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt schrittweise. Der steuerpflichtige Anteil der Renten erhöht sich somit erst nach und nach. Es kommt also zu einer großzügigen Verschonung von Altfällen. Deswegen müssen die meisten Rentner derzeit auch noch keine Steuern zahlen. Das kann aber schon anders sein, wenn der Rentner neben der Rente weitere Einkünfte hat (zum Beispiel aus Erwerbstätigkeit, einer Werkspension oder aus Vermietung und Verpachtung) oder wenn der Ehegatte eigene Einkünfte erzielt.

Frage: Welchen Anteil der Bruttorente müssen Rentner jetzt und in Zukunft versteuern?

Antwort: Der Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung dauert noch bis zum Jahr 2039. Für alle Renten, die in 2005 bzw. vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Dieser Prozentsatz wird Jahr für Jahr bis 2020 um 2 Prozentpunkte auf 80 Prozent und anschließend bis 2040 um 1 Prozentpunkt angehoben. Rentenerhöhungen sind allerdings zu 100 Prozent steuerpflichtig.

Darüber hinaus sind einige Arten von Renten von einer Besteuerung ausgenommen worden und können folglich steuerfrei bezogen werden. Dazu gehören unter anderem Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten), Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten und Geldrenten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.

Frage: Müssen alle Rentner, die jetzt von den Finanzämtern angeschrieben wurden, Steuern nachzahlen?

Antwort: Nein, die persönlichen Umstände des Einzelnen sind entscheidend. Das Finanzamt prüft anhand der Einkommensteuererklärung, ob Steuern zu zahlen sind.

Ausschlaggebend dafür, ob eine Steuer anfällt, ist die Höhe der Einkünfte. Wenn Einkünfte erzielt werden, die den Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 8.004 Euro übersteigen, kann es zu einer Steuer kommen. Für Ehepaare gilt der doppelte Grundfreibetrag (16.008 Euro).

Frage: Viele Rentner wurden von der Aufforderung überrascht. Der Bund der Steuerzahler beklagt, dass das Finanzministerium die Bürger nicht ausreichend informiert hätte. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Die Bundesregierung hat alles dafür getan, die Betroffenen umfassend zu informieren. So haben das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund in zahlreichen Broschüren über die durch das Alterseinkünftegesetz entstehenden Neuerungen informiert. Darüber hinaus unterrichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund alle Rentner sowohl im erstmaligen Rentenbescheid als auch in den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen ausführlich über die Besteuerung der Renten.

Rente steigt zum 1. Juli

Mehr Geld zum 1. Juli 2013. Darüber können sich die Rentnerinnen und Rentner in Deutschland freuen. Das Bundeskabinett hat die entsprechende Verordnung zur Rentenerhöhung beschlossen.

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt jeden Monat an 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Die Deutsche Rentenversicherung überweist ab 1. Juli mehr Geld. Alle Ruheständler profitieren damit von den gestiegenen Löhnen und Gehältern im Jahr 2012. Die Lohn- und Gehaltsentwicklung ist für die Rentenanpassung sehr wichtig. 2012 stieg sie im Vergleich zum Vorjahr um 1,5 Prozent in den alten Bundesländern, in den neuen um 4,32 Prozent.

-> Rentenberechnung

Der Osten holt kräftig auf

In den neuen Bundesländern fällt die Rentenerhöhung mit 3,29 Prozent gut aus. Grund dafür ist die positive Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 in Ostdeutschland. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen: „Ich freue mich für die ostdeutschen Rentnerinnen und Rentner, dass sie beim Rentenwert nun so deutlich aufholen können.“

In den alten Bundesländern erhöht sich die Rentenzahlung um 0,25 Prozent. Die Löhne in Westdeutschland sind weniger gestiegen. Zudem wirkt hier noch die Rentengarantie von 2010 nach. Diese seinerzeit unterbliebene Rentenkürzung muss nun im Sinne der Generationengerechtigkeit nachgeholt werden. In den alten Ländern müssen noch 0,71 Prozent abgebaut werden. Deshalb wird die rein rechnerisch mögliche Rentenerhöhung halbiert und beträgt 0,25 Prozent.

In den neuen Ländern war der Ausgleich für die Rentengarantie schon 2012 abgeschlossen. Deshalb wird die rechnerische Rentenanpassung Ost nicht mehr reduziert.

Neuer Rentenwert
Zum 1. Juli 2013 beträgt der neue aktuelle Rentenwert (in Euro für einen Entgeltpunkt) in den alten Ländern 28,14 Euro. Bisher stand er bei 28,07 Euro. Für die neuen Länder steigt dieser Wert von 24,92 Euro auf 25,74 Euro.

Wie genau funktioniert die Rentenanpassung?

Die Renten werden jährlich angepasst. Stichtag dafür ist in der Regel der 1. Juli. Die Anpassung hängt von vielen Faktoren ab. Der wichtigste ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Vorjahr. Die Lohnentwicklung ist für die Renten so wichtig, weil diese aus den Beiträgen der Beschäftigten bezahlt werden.

Steigen also Löhne und Gehälter, erhöhen sich in der Regel im Folgejahr die Renten. Steigen die Löhne und Gehälter nicht, sind auch keine Rentenerhöhungen zu erwarten. Eine solche lohnorientierte Anpassung gibt es bereits seit 1957. Seither nehmen Rentnerinnen und Rentner an der wirtschaftlichen Entwicklung teil.

Neben der Lohnentwicklung spielen noch zwei weitere Einflüsse eine Rolle. Zum einen wirken sich die Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre private Altersvorsorge aus. In der Fachsprache ist das der Riester-Faktor. Zum anderen wird das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Rentnern und Beitragszahlern berücksichtigt. Man spricht dann vom Nachhaltigkeitsfaktor. Dieser mindert die Anpassung in diesem Jahr um 0,72 Prozent. Der Riester-Faktor verhält sich mit 0,65 Prozentpunkten ebenfalls dämpfend auf die Anpassung.

Riester-Faktor
Um die volle Riester-Förderung zu erhalten, müssen Beschäftigte seit 2003 einen prozentualen Eigenbetrag ihres Bruttoeinkommens aufwenden. Gegenwärtig beträgt dieser Anteil vier Prozent. Die Mehrbelastungen der Beschäftigten durch die private Altersvorsorge werden mit dem Riester-Faktor auf die Rentnerinnen und Rentner übertragen.

Nachhaltigkeitsfaktor
Der 2004 eingeführte Faktor berücksichtigt das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Rentenbeziehern und Erwerbstätigen bei der Rentenanpassung. Steigt die Zahl der Erwerbstätigen (und damit der Beitragszahler) im Vergleich zu den Beziehern, erhöhen sich im Folgejahr die Renten. Umgekehrt: Sinkt die Zahl der Beitragszahler im Vergleich zu der der Rentner, gibt es auch kein Plus bei den Renten. Der Nachhaltigkeitsfaktor wurde erstmals 2005 bei der Rentenanpassung angewandt.

Was passiert, wenn die Löhne sinken? Die Rentengarantie
2009 hat die Bundesregierung die bestehende Schutzklausel um eine „erweiterte Rentenschutzklausel“ ergänzt. Den Rentnerinnen und Rentnern wird gesetzlich garantiert, dass allein ein sinkendes Lohnniveau nicht zu sinkenden Renten führt. Es gibt somit eine Rentengarantie. Die Rentnerinnen und Rentner müssen daher keine Kürzung ihrer Altersbezüge befürchten. Hintergrund für diese Entscheidung war die ungünstige Prognose für die wirtschaftliche Entwicklung in 2009 und 2010.

Garantie, Riester- und Nachhaltigkeitsfaktor in der Praxis

Im Jahr 2010 gab es keine Rentenerhöhung. Eigentlich hätte es aufgrund der ungünstigen Lohnentwicklung sogar eine Kürzung geben müssen. Aber die Renten blieben Dank der Garantie stabil. Außerdem setzte die Bundesregierung in den Jahren 2008 und 2009 den Riester-Faktor aus. Die Rentenerhöhungen waren deshalb 2008 und 2009 um jeweils 0,65 Prozentpunkte höher. Die ausgesetzten Erhöhungen des Riester-Faktors werden bei der Rentenanpassung 2012 und 2013 nachgeholt.

Ausgleich generationengerecht gestalten

Die gesetzlichen Schutzklauseln kamen in den Jahren 2005, 2006 und 2010 zur Anwendung. Das verhinderte Kürzungen bei der Rentenanpassung.
Dadurch hat sich aber im Laufe der Jahre ein „Ausgleichsbedarf“ aufgebaut. Um die Jüngeren im Sinne der Generationengerechtigkeit nicht einseitig zu belasten, findet der Abbau nach und nach statt. Rentenerhöhungen werden deshalb so lange halbiert, bis der Ausgleich erreicht ist. 2011 startete diese schrittweise Rückführung.

Die neuen Bundesländer haben dies bereits 2012 erreicht. In den alten Bundesländern setzt sich der Abbau mit der diesjährigen Rentenanpassung fort. Der Ausgleichsbedarf im Westen beträgt derzeit noch 0,71 Prozent. Nach der Rentenanpassung am 1. Juli 2013 verringert er sich auf 0,46 Prozent.
Wichtig hierbei ist: Es geht nicht um Rentenkürzungen, sondern es wird etwas weniger erhöht.

Alterssicherung auf drei Säulen bewährt sich

Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt jeden Monat pünktlich die Altersbezüge an 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner aus. Darüber hinaus werden Zuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Auch für Rehabilitationsmaßnahmen stellt die Deutsche Rentenversicherung Leistungen.

Trotzdem gilt: Wer im Alter seinen bisherigen Lebensstandard halten will, sollte zusätzlich privat oder über seinen Betrieb vorsorgen. Zum Beispiel mit einem Riester- oder Rürup-Vertrag.

Die Bundesregierung fördert die private Vorsorge mit Steuerbefreiungen und staatlichen Zulagen. So fallen auch zukünftig keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf Beiträge zur Betriebsrente an. Beschäftigte können daher weiterhin Teile ihres Einkommens für die betriebliche Altersvorsorge steuer- und sozialabgabenfrei ansparen.

Elterngeld als Einkommen bei „Hartz IV“

Die Berücksichtigung von Elterngeld seit dem 01.01.2011 als ein die Leistung minderndes Einkommen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Dies entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.

Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage insbesondere gegen die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen, da damit der Sinn und Zweck dieser Leistung unterlaufen werde und es zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Beziehern von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende komme. Gefordert wurden monatlich um 300,00 € höhere Leistungen. Dem sind das Sozialgericht Koblenz und auch das Landessozialgericht nicht gefolgt. Das Elterngeld dürfe, wie auch das Kindergeld, abzüglich einer Versicherungspauschale, als Einkommen berücksichtigt werden. Dies entspreche dem ab dem 01.01.2011 geltenden Recht. Die Gesetzesbegründung habe die Anrechnung des Elterngeldes damit gerechtfertigt, dass die Bedarfe sowohl des Kindes als auch des betreuenden Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die Zusatzleistungen gedeckt seien und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde. Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld einen Anreiz schaffen wollen, eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen. Dies sei Eltern, die Grundsicherungsleistungen bezögen, nicht möglich, so dass ihnen die Leistung auch nicht teilweise anrechnungsfrei belassen werden sollte. Diese Entscheidung ist aus Sicht des zuständigen Senats des Landessozialgerichts sachlich gerechtfertigt und die Gesetzesänderung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen hat, genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensprinzip.

Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen L 6 AS 623/11

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin