BMF: Weiterer Entwurf eines BMF-Schreibens zu den GoBD

Das BMF hatte im vergangenen Jahr den Entwurf eines Schreibens zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ vorgelegt. Zudem fand dazu am 12. und 13. September 2013 ein Fachgespräch im BMF statt.

Die WPK berichtete darüber unter „Neu auf WPK.de“ am 18. September 2013. Nach einem weiteren Fachgespräch sowie einem weiteren Treffen einer Arbeitsgruppe beim BMF, an dem neben der WPK auch IDW, BStBK, DStV, DIHK und AWV vertreten waren, und in dem etliche Veränderungen und Abmilderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erzielt wurden, hat das BMF einen weiteren Entwurf vorgelegt. Dieser sollte am 21. Mai 2014 mit den Referatsleitern Betriebsprüfung des Bundes und der Länder erörtert werden. Sobald Ergebnisse dieser Erörterung vorliegen, wird die WPK informieren.

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wurde an zahlreichen Stellen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeführt und eine Abmilderung zuvor starrer Fristen erreicht. Beides waren zentrale Forderungen der WPK. Seitens des BMF wurde die konstruktive Zusammenarbeit bei der Erstellung des Entwurfs dankend erwähnt. Zudem stellt das BMF fest, dass „diese Diskussionen … nunmehr aus Sicht aller an der Arbeitsgruppe Beteiligten zu einem akzeptablen Ergebnis geführt“ haben.

Den Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie auf der Homepage der WPK.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 13.06.2014

Abgrenzung zwischen lediglich „vorübergehender“ Entsendung und von Anbeginn dauerhafter Entsendung an den neuen Beschäftigungsort

Auswärtstätigkeit im Ausland – Werbungskostenabzug

BFH, Urteil VI R 11/13 vom 10.04.2014

Leitsatz

  1. Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
  2. Wird der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.

Zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb von Fondsanteilen – Abschnittsbesteuerung

BFH, Urteil XI R 13/11 vom 14.05.2014

Leitsatz

  1. Eine (steuerfreie) Vermittlung des Verkaufs bzw. Erwerbs von Fondsanteilen setzt die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden.
  2. Eine solche Vermittlungstätigkeit kann unter anderem darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.
  3. Dagegen erbringt keine Vermittlungstätigkeit, wer als sog. „Distributor“ im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft.

Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung

BFH, Beschluss VII R 37/12 vom 20.05.2014

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich bei Aminosäuremischungen wie denen des Streitfalls, aus welchen (in Verbindung mit Kohlenhydraten und Fetten) ein Nahrungsmittel hergestellt wird, mit dem ein grundsätzlich lebensnotwendiger, in der normalen Ernährung vorhandener, im Einzelfall aber allergieauslösender Stoff ersetzt wird und dadurch allergiebedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden und die Linderung oder sogar Heilung bereits eingetretener Schäden ermöglicht werden, um eine zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken aus mehreren Bestandteilen gemischte Arzneiware i. S. der Pos. 3003 der Kombinierten Nomenklatur?

Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen sein sollte:

2. Handelt es sich bei den Aminosäuremischungen um Nährstoffzubereitungen der Pos. 2106 der Kombinierten Nomenklatur, die nach Anmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 30 der Kombinierten Nomenklatur aus diesem Kapitel ausgewiesen sind, weil sie keine über die Zuführung von Nahrung hinausgehende prophylaktische oder therapeutische Wirkung entfalten?

Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn Dritter

Mit Urteil vom 10. April 2014 VI R 62/11 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt werden.

Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der streitgegenständlichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen. Die gewährten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die von dem anderen Versicherungsunternehmen gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären des Versicherungsunternehmens, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen. Die Klägerin unterwarf die gewährten Rabatte nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm die Klägerin in Haftung. Das Finanzgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz nun aufgehoben und entschieden, dass die den Arbeitnehmern der Klägerin von Dritten eingeräumten Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden seien. Mit der Entscheidung knüpft der VI. Senat des BFH an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung an. Danach begründen Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn. Nach Auffassung des BFH müsse dies erst recht gelten, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile gehe. Im Streitfall spreche nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt werden. Es liege vielmehr nahe, dass die rabattgewährenden Unternehmen sich durch die Vorgehensweise aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen attraktiveren Kundenkreis erschließen wollten.

BFH, Pressemitteilung Nr. 52/14 vom 16.07.2014 zum Urteil VI R 62/11 vom 10.04.2014

 

Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen

Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 II R 44/12 hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs ein Vorabentscheidungsersuchen mit mehreren Fragen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

Es soll geklärt werden, ob eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit vom Ausland aus Steuererklärungen für nach deutschem Recht steuerpflichtige Personen erstellen und an die Finanzbehörden übermitteln kann. Dies ist deshalb fraglich, weil die Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden darf, die hierzu befugt sind. Eine solche Befugnis steht einer Steuerberatungsgesellschaft nur zu, wenn sie als solche anerkannt ist und von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Diese Voraussetzungen erfüllt eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft regelmäßig nicht.

Der Streitfall betrifft eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien. Die Gesellschaft berät mehrere in Deutschland ansässige Mandanten und wirkt bei der Erstellung von deren Steuererklärungen mit. Das Finanzamt hat die Gesellschaft wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH die in Deutschland geltenden Regelungen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen als unionsrechtskonform beurteilt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 51/14 vom 16.07.2014 zum Beschluss II R 44/12 vom 20.05.2014

 

Einspruch durch elektronische Steuererklärung: Manchmal ist weniger mehr!

Seitdem die elektronische Kommunikation im Besteuerungsverfahren angekommen ist, werden altbewährte Verfahrensschritte zunehmend mehr in Frage gestellt. Auch die Regeln zum Einspruch gewinnen durch eine gerichtliche Entscheidung nun an elektronischer Kontur.

Seit jeher kann die Belastung eines Schätzungsbescheids durch die Abgabe einer Papier-Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist beseitigt werden: Das Finanzamt wertet sie als Einspruch und ermittelt auf Basis der erklärten Angaben die zutreffende Steuerlast. Seit einigen Jahren können Steuererklärungen auch elektronisch eingereicht werden. Wählt der Steuerpflichtige dabei die Form der „komprimierten Steuererklärung“, muss er zunächst die relevanten Daten elektronisch an das Finanzamt übermitteln und anschließend ein unterschriebenes Formular hinterher schicken. Erst durch die auf dem Papierdokument befindliche Telenummer kann die Behörde die Daten entschlüsseln.

Zu Recht stellte sich ein Steuerpflichtiger bei diesem Doppelschritt die Frage, was dem Finanzamt vorliegen muss, um die Einspruchsfrist einzuhalten. Das Finanzgericht Niedersachsen stellte in seinem Urteil (Az. 4 K 32/12) zu Lasten des Steuerpflichtigen klar: Wird der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid durch Abgabe einer komprimierten Steuererklärung eingereicht, ist für seine Rechtzeitigkeit der Zugang des unterschriebenen Formulars beim Finanzamt maßgeblich. Der zweifelnde Steuerpflichtige blieb so auf der zu hohen Steuerlast sitzen. Er hatte bis zum Fristablauf nur die Daten elektronisch übermittelt.

Vor diesem Hintergrund rät der Deutsche Steuerberaterverband e.V. den Steuerpflichtigen sowie Beratern, gegen Schätzungsbescheide anstelle der komprimierten Steuererklärung ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einzureichen. Gleich zwei Fliegen werden dabei mit einer Klappe erschlagen: Neben dem Zeitgewinn für die Erstellung der Steuererklärung gilt das Sendeprotokoll als Zugangsnachweis.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. , Pressemitteilung vom 15.07.2014 zum Urteil 4 K 32/12 des FG Niedersachsen vom 13.03.2014

FG Köln konkretisiert Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag

Ein Vorsteuervergütungsantrag muss den Anlass des Leistungsbezugs konkret benennen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln mit zwei Urteilen vom 9. April 2014 (Az. 2 K 1049/11 und 2 K 2550/10) entschieden.

In den Verfahren klagten zwei im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gegen die Ablehnung ihrer Vorsteuervergütungsanträge durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt sah es als nicht genügend an, dass in den Vorsteuervergütungsanträgen unter Abschnitt 9 Buchst. a als Anlass des Leistungsbezugs „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ bzw. „Organisation von Kongressen“ angegeben war. Dem folgte der 2. Senat im Verfahren 2 K 2550/10 nicht. Er urteilte, dass die Angabe „Organisation von Kongressen“ ausreichend sei und konkretisierte gleichzeitig die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag. Die Angaben zum Anlass des Leistungsbezugs müssten der Finanzverwaltung eine effektive Überprüfungsmöglichkeit der Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs eröffnen. Dies sei nur dann gegeben, wenn Angaben gemacht würden, die einen über „für Zwecke des Unternehmens“ hinausgehenden Erklärungsmehrwert enthalten. Dies leitet der Senat u.a. aus der Formulierung von Abschnitt 9 Buchst. a ab. Bei der Angabe „gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“ sah der Senat diese Voraussetzungen als nicht gegeben an und wies die Klage in dem Verfahren 2 K 1049/11 ab. „Gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“ stelle keinen prüfbaren Anlass des Leistungsbezugs dar, sondern nehme das Ergebnis der Prüfung vorweg.

Zum rechtlichen Hintergrund:
Die Entscheidungen ergingen zum besonderen Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit §§ 59 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Auf diesem Weg können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten. So muss der formgültige, vollständige Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist gestellt werden, deren Verstreichen grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs führt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15.07.2014 zu den Urteilen 2 K 1049/11 und 2 K 2550/10 vom 09.04.2014

Grundstücksübertragung unter Zurückbehaltung eines Wohnrechts stellt nicht zwingend eine Gläubigerbenachteiligung dar

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 6. Juni 2014 (Az. 14 K 687/10 AO) entschieden, dass eine Grundstücksübertragung nicht nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar ist, wenn der Veräußerer ein Wohnrecht zurückbehält, das zu einer wertausschöpfenden Belastung der Immobilie führt.

Die Mutter der beiden Kläger übertrug diesen ein Grundstück und behielt sich und ihrem Ehemann ein lebenslanges Wohnrecht zurück. Da die Mutter erhebliche Steuerschulden hatte, erließ das beklagte Finanzamt gegenüber den Klägern jeweils einen Duldungsbescheid, mit dem es die Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz anfocht. Den Anfechtungsanspruch ermittelte das Finanzamt, indem es vom Grundstückswert verschiedene Belastungen (z. B. valutierende Grundschulden), nicht aber den Wert des Wohnrechts abzog. Die Kläger machten dagegen geltend, dass auch das Wohnrecht abzuziehen sei.

Der Senat gab der Klage statt und hob die Duldungsbescheide in vollem Umfang auf. Die für eine Anfechtung der Grundstücksübertragung nach dem Anfechtungsgesetz erforderliche Gläubigerbenachteiligung habe nicht bestanden. Das Grundstück sei wertausschöpfend belastet gewesen, weil die Belastungen den Verkehrswert überstiegen hätten. In die Berechnung sei der Kapitalwert des zurückbehaltenen Wohnrechts einzubeziehen. Die Bestellung des Wohnrechts müsse das Finanzamt gegen sich gelten lassen. Es stelle eine von der Grundstücksübertragung zu unterscheidende und damit eigenständig nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar, die das Finanzamt aber gerade nicht angefochten habe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2014 zum Urteil 14 K 687/10 vom 06.06.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin