Zur Anwendbarkeit von § 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Zur Anwendbarkeit von § 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Kernfrage
Um sicherzustellen, dass die standardisierten Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes für Wirtschaftsgüter einerseits und dauerhafte Nutzungen (Nießbrauch, Wohnrecht usw.) andererseits nicht dazu führen, dass der Kapitalwert der abzugsfähigen Nutzung höher sein kann als der Wert des Wirtschaftsgutes selber, ist im Bewertungsgesetz eine Höchstbetragsbegrenzung vorgesehen. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese Bewertungsvorschrift auch auf Erwerbe nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform anwendbar ist.

Sachverhalt
Geklagt hatte ein Erwerber, der Eigentum an einer Immobilie erworben hatte, an der ein lebenslanges Wohnrecht bestellt war. In der Schenkungsteuererklärung wurden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachten ermittelte Werten angegeben; allerdings verzichtete der Erwerber darauf, einen niedrigeren gemeinen Wert für das Objekt zu ermitteln und zu erklären. Das Finanzamt begrenzte in seinem Schenkungsteuerbescheid die Abzugsfähigkeit der lebenslangen Nutzung auf der Grundlage der bewertungsrechtlichen Begrenzungsvorschrift, in dem es den Grundbesitzwert durch 18,6 teilte und damit zu einem um rund die Hälfte geringeren Jahreswert der Nutzung gelangte als der Sachverständige. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zunächst Erfolg, wurde aber nunmehr durch den Bundesfinanzhof abgewiesen.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof erklärt die bewertungsrechtliche Begrenzungsvorschrift zunächst auch für die Rechtslage nach der Erbschaftsteuerreform für anwendbar, weil Sinn und Zweck der Norm sich nicht geändert hätten. Dies gelte jedenfalls, wenn die Nutzung erst nach Ermittlung des Grundbesitzwertes im Rahmen der vorgesehenen Bewertungsverfahren für Grundbesitz auf Ebene der Festsetzung der Erbschaftsteuer zum Abzug gelange (Stichwort: Abzug von auf dem Wirtschaftsgut lastenden Verbindlichkeiten mit ihrem Kapitalwert). Diese Vorgehensweise greife auch nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen ein, weil es dem Steuerpflichtigen unbelassen sei, die wertmindernde Nutzung bereits auf Bewertungsebene im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes zu berücksichtigen, was aber im konkreten Fall nicht erfolgt war.

Konsequenz
Die Entscheidung macht deutlich, dass Bewertungsvorschriften, wenn bei der Bewertung abzugsfähige Nutzungen eine Rolle spielen können, besonderes Augenmerk geschenkt werden muss. Insbesondere sollte eine Vergleichsrechnung dahingehend erfolgen, ob mit dem Kapitalwert der Nutzung nicht ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden kann. Auf Ebene der Steuerfestsetzung droht jedenfalls die Begrenzung der Abzugsfähigkeit.

Regelmäßige Arbeitsstätte beim Ausbildungsverhältnis

Regelmäßige Arbeitsstätte beim Ausbildungsverhältnis

Kernproblem
Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) hat, kann Anknüpfungspunkt für viele steuerliche Fragestellungen sein. Dies gilt z. B. für die Bemessung von steuerlichen Sachbezügen bei der Überlassung eines Dienstwagens oder im Reisekostenrecht. Gleichwohl sind Fälle ohne das Vorliegen einer Arbeitsstätte denkbar. Solche Arbeitnehmer haben dann Dienstreisen und können unter anderem Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate oder höhere Fahrtkosten geltend machen. Erst zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bei einem auf 2 Jahre befristeten Zeitsoldaten und einem 3 Jahre abgeordneten Beamten die Fahrten als Reisekosten eingestuft.

Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Fahrten eines Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb seines Vaters sowie zur Berufsschule. Während das Finanzamt die Fahrten zur Berufsschule nach Dienstreisegrundsätzen behandelte, setzte es die Fahrten in den Betrieb mit der Entfernungspauschale an. In der Folge musste der Vater das im Jahr 2011 noch letztmalig einkommensabhängig gewährte Kindergeld zurückzahlen. In der erfolgreichen Klage hatte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz von einer Entscheidung des BFH leiten lassen, der die Fahrtaufwendungen eines FH-Studenten während der beiden praktischen Studiensemester als Reisekosten gewertet hatte, und im Streitfall ebenso entschieden. Der BFH musste über die Revision des Finanzamts entscheiden.

Entscheidung
Der 3. Senat des BFH würdigt die Fahrten von Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb als solche zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das gelte zumindest für Ausbildungsdienstverhältnisse mit Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, bei denen der Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet sei und diesen fortlaufend aufsuche, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen. Allein der Umstand, dass ein Ausbildungsverhältnis regelmäßig zeitlich befristet sei, reiche nicht aus, die Qualifikation als regelmäßige Arbeitsstätte zu versagen. Entgegen der Vorentscheidung sei der Fall des Studenten nicht vergleichbar, weil dort die Hochschule Mittelpunkt der Tätigkeit bliebe und zudem keine Einkünfte erzielt wurden.

Konsequenz
In Teilen der Literatur wird die Auffassung des 3. Senats in Zweifel gezogen, zumal sie zum Kindergeld und in Divergenz zu den Entscheidungen des 6. Senats im Zusammenhang mit Fahrtaufwendungen zur Universität bzw. während des Praxissemesters ergangen ist. Mit Hinweis auf ein weiteres anhängiges Verfahren (Fahrtkosten bei dualer Ausbildung) wird empfohlen, Verfahren offenzuhalten, auch um abzuwarten, ob Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

Selbstanzeige und Meldung der Banken wegen Verdachts auf Geldwäsche

Selbstanzeige und Meldung der Banken wegen Verdachts auf Geldwäsche

Kernaussage
Banken müssen bei Anforderung von Unterlagen zur Selbstanzeige eine Verdachtsmeldung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) machen.

Neuerung
Kaum steht die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige fest, droht reuigen Steuerhinterziehern Ungemach von Seiten der Banken. Es ist zu befürchten, dass bereits mit der Anforderung von Besteuerungsgrundlagen bei deutschen Kreditinstituten die Steuerhinterziehung entdeckt wird und deshalb die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht mehr eintritt. Aufgrund eines Rundschreibens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist davon auszugehen, dass deutsche Kreditinstitute bei Kenntnis über eine geplante oder durchgeführte Selbstanzeige eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) abgeben. In ihrem Rundschreiben vom 5.3.2014 hat die BaFin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Banken über eine (geplante) Selbstanzeige eine Verdachtsmeldung zu erstatten haben, sofern die Möglichkeit besteht, dass eine entsprechende Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung oder Vermögenswerten des Kunden steht. Da die Kreditinstitute dieses grundsätzlich nicht prüfen können und generell zur genauen Prüfung nicht verpflichtet sind, werden diese im Zweifel immer gegen den Kunden entscheiden und die (geplante) Selbstanzeige melden.

Konsequenz
Deutsche Kreditinstitute dürfen zur Vorbereitung einer Selbstanzeige nicht eingebunden werden. Kunden sollten frühestens, wenn überhaupt, erst nach Abgabe einer Selbstanzeige mit ihrem Bankberater hierüber sprechen. Da die Anforderung von Besteuerungsgrundlagen bei deutschen Kreditinstituten mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verdachtsmeldung an die Ermittlungsbehörden auslöst, verbleibt in diesen Fällen lediglich die Abgabe einer Selbstanzeige mit geschätzten Werten.

Kindergeldbescheinigung auch für nachrangig Berechtigte?

Kindergeldbescheinigung auch für nachrangig Berechtigte?

Kernproblem
Die Eltern sind grundsätzlich gemeinsam Anspruchsberechtigte des Kindergelds. Die Auszahlung erfolgt jedoch nur an einen Berechtigten. Ist das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgenommen, bestimmen diese untereinander den Empfänger des Kindergelds. Ansonsten wird an denjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Unabhängig von der Auszahlung wird das Kindergeld bei der steuerlichen Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag grundsätzlich jeweils zur Hälfte bei beiden Eltern angerechnet. Bei einem intakten Familienhaushalt spielt es eine weniger bedeutende Rolle, ob das Kindergeld an den Vater oder die Mutter ausbezahlt wird. Hier können aber außersteuerliche Gründe, z. B. Gehaltszuschläge im öffentlichen Dienst, die an den Bezug des Kindergelds geknüpft sind, den Ausschlag für die Wahl geben. Insbesondere in Trennungs- und Scheidungsfällen hat das Kindergeld auch Auswirkung auf Unterhaltsleistungen. Ob dann jeder Berechtigte Anspruch auf Auskünfte über das gezahlte Kindergeld hat, war Anlass eines Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Ein Vater bezog für seine Tochter bis Januar 2009 Kindergeld. Ab Februar hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf, weil die geschiedene Ehefrau und Mutter als vorrangig Berechtigte den Kindergeldantrag gestellt hatte. Weitere Auskünfte über Zeitpunkt und Höhe der Auszahlung an die Mutter wollte die Familienkasse dem Vater nicht geben und berief sich auf das Steuergeheimnis. Daraufhin beantragte der Vater die gesetzlich zulässige Kindergeldbescheinigung. Diese erteilt die Familienkasse dem „Berechtigten“ auf Antrag über das im Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld. Auch das verweigerte die Familienkasse, weil ein solcher Antrag nur von der Kindsmutter als Berechtigte gestellt werden könne. Der Klage des Vaters gab das Finanzgericht (FG) München statt. Über die Revision musste der BFH entscheiden.

Entscheidung
Der BFH bejahte den Anspruch des Vaters. Nach Auffassung des Senats sei jedem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Kindergeld habe, auf Antrag eine Kindergeldbescheinigung zu erteilen. Daher könne auch ein sogenannter nachrangig Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person zurücktrete, die Bescheinigung verlangen. Das Steuergeheimnis stehe dem nicht entgegen, weil sich der Anspruch direkt aus dem Gesetz ergebe und die Offenbarung damit ausdrücklich zugelassen sei.

Konsequenz
Weil die steuerliche Günstigerprüfung ab dem Jahr 1996 nur auf den abstrakten Kindergeldanspruch abstellt, sind fast nur außersteuerliche Folgen der Entscheidung ersichtlich.

Zur Abzugsmöglichkeit von Zivilprozesskosten

Kernproblem

Im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (agB) zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung hat das Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Mit Wirkung vom 30.6.2013 wurde das EStG dahingehend geändert, dass Prozesskosten nur dann als agB zu berücksichtigen sind, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Für die Zeit davor häufen sich die Streitfälle vor den Finanzgerichten (FG), jetzt beim FG Münster.

Sachverhalt

Eheleute wurden im Jahr 2000 geschieden und hatten in einem Ehevertrag die Lasten eines gemeinsamen Hauses geregelt. Bei den Verhandlungen über die Auseinandersetzung des Hauseigentums im Jahr 2007 konnten sich die Parteien hinsichtlich der vom geschiedenen Ehemann geforderten Nutzungsentschädigung für das Bewohnen des Hauses durch seine frühere Ehefrau nicht einigen, so dass diese verklagt wurde und ihrerseits Widerklage einlegte. In einem Vergleich vor dem Amtsgericht im Jahr 2009 wurde ein zukünftiger Wohnwert festgelegt. Darüber hinaus wies das Amtsgericht die Widerklage ab und verurteilte die Geschiedene auf eine Nutzungsentschädigung für das Jahr 2008. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Berufung endete in einem weiteren Vergleich. Den für das Jahr 2010 als agB von der Ehefrau beantragten Abzug der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Berufungsverfahrens von über 6.300 EUR versagte das Finanzamt mit Bezug auf den Nichtanwendungserlass den Abzug.

Entscheidung

Das FG ließ den beantragten Abzug als agB zu, denn die neue gesetzliche Regelung entfalte für die Vergangenheit keine Geltung. Der BFH verlange in seiner Rechtsprechung, dass die Kosten für den Steuerpflichtigen unausweichlich seien und er sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe. Demgemäß wären Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Nach Auffassung des FG bestand für das Berufungsverfahren durchaus eine hinreichende Erfolgsaussicht, die auch in dem Prozessvergleich realisiert wurde.

Konsequenz
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Ähnliche Verfahren sind bereits beim BFH anhängig. Zumindest für bis zum 29.6.2013 aufgewendete Zivilprozesskosten kann nur empfohlen werden, Verfahren durch Rechtsbehelfe offenzuhalten.

AGB-Recht: Bearbeitungsentgelt für Privatkredite?

AGB-Recht: Bearbeitungsentgelt für Privatkredite?

Kernaussage
Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam. Hiermit werden die Kosten für Tätigkeiten durch die Kunden getragen, die die Bank in eigenem Interesse oder auf Grund bestehender Rechtspflichten zu erbringen hat.

Sachverhalt
Im ersten Verfahren klagte ein Verbraucherschutzverein auf die Unwirksamkeit der im Preisaushang der beklagten Bank für Privatkredite enthaltenen Klausel „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 Prozent“. In einem weiteren Verfahren begehren die Kläger die Rückzahlung des von der beklagten Bank beim Abschluss eines Verbraucherdarlehens berechneten Bearbeitungsentgelts. In der Vertragsmaske, über die die Kläger im März 2012 den Online-Darlehensvertrag abschlossen, war ein automatisch berechnetes und in das Vertragsformular eingesetztes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.200 EUR enthalten, welches für die Kapitalüberlassung geschuldet wurde. Das Entgelt sollte mitfinanziert werden und somit Bestandteil des Kreditnennbetrages sein. Bei Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages ist das Entgelt fällig und wird in voller Höhe einbehalten.

Entscheidung
In beiden Verfahren wurden die Revisionen der beklagten Banken zurückgewiesen, da nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) die Bestimmungen hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren der AGB-Inhaltskontrolle nicht standhielten. Ausreichend für die Klassifizierung als AGB ist die Tatsache, dass wiederholt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt errechnet und in ein Leerfeld der Vertragsurkunde eingesetzt wird. Es handelt sich in beiden Fällen um der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden, nicht jedoch um kontrollfreie Preisabreden. Zu Recht sei von den Berufungsgerichten angenommen, dass das Bearbeitungsentgelt ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta darstellt. Demnach sei das Bearbeitungsentgelt weder Entgelt der Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung. Allein der zu zahlende Zins stelle den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar und sei somit das Entgelt für die Hauptleistung.

Konsequenz
Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, können gegenüber ihrem Kreditinstitut einen Erstattungsanspruch haben, jedenfalls bei allen Darlehensverträgen, die seit dem 1.1.2011 abgeschlossen worden sind.

BStBK: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“

05.06.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

für den konstruktiven fachlichen Austausch zu dem Entwurf der GoBD möchten wir uns zunächst bedanken. Die von Ihnen moderierten Fachgespräche haben im Wesentlichen dazu beigetragen, dass Missverständnisse ausgeräumt werden konnten und Anpassungen des Entwurfs an die Praxis erfolgten. Gleichwohl sehen wir weiteren Änderungsbedarf.

Die jetzt vorliegende Fassung vom 11. April 2014 haben wir unter Hinweis auf die bereits erfolgten Änderungen zur Diskussion und Stellungnahme an unsere entsprechenden Fachgremien gesandt. Dieses Vorgehen war in der Sitzung mit den Steuerabteilungsleitern am 29. Januar 2014 abgesprochen. Unsere Änderungsvorschläge sind in der Anlage dargestellt.

In unserer Ausschusssitzung am 28. Mai 2014 hatten Sie die Institutionalisierung einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der Finanzverwaltung und der Bundessteuerberaterkammer sowie ggf. weiterer Organisationen in Aussicht gestellt. Diese soll gewährleisten, dass die GoBD zeitnah an die Gegebenheiten der Praxis angepasst werden. Wir stehen für den weiteren konstruktiven Austausch zu den GoBD in einer solchen Arbeitsgruppe gern zur Verfügung.

Im Hinblick auf die von Ihnen avisierte zeitnahe geplante Veröffentlichung der GoBD haben wir in der Anlage konkrete Änderungsvorschläge sowie weitere Themen, die in der zu gründenden Arbeitsgruppe zeitnaher Erörterung bedürfen, dargestellt. Bei der weiteren Diskussion sollte berücksichtigt werden, dass BMF-Schreiben zwar in erster Linie die Verwaltung binden, die Unternehmen sich aber in der Praxis daran orientieren, um den entsprechenden Anforderungen zu genügen. Insofern halten wir eine angemessene Übergangsregelung für
unabdingbar, damit sowohl die Unternehmen als auch die Finanzverwaltung die Änderungen in der Praxis umsetzen können. Die GoBD sollten daher erst für Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeiträume gelten, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in der Praxis weder die Betriebsprüfer noch die Steuerpflichtigen den Entstehungsprozess der GoBD kennen und sich daher eine eigene
Meinung bilden werden, die möglicherweise nicht dem tatsächlich gewollten entspricht. Missverständnisse hinsichtlich der Auslegung der Grundsätze können vermieden werden,
wenn neben den notwendigen technischen Anpassungen entsprechende Schulungen erfolgen.

Nach Auswertung aller eingegangenen Stellungnahmen übersenden wir Ihnen weitere im Berufsstand aufgetretene Fragestellungen. Gern stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch zur Erläuterung unserer Anmerkungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
i. V.

Jörg Schwenker
Geschäftsführer

Anlage

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zu den „ Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und  Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“

Vorbemerkung

Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass es für die Anwender hilfreich ist, wenn Begriffsdefinitionen in einem Glossar erfasst werden, welches Bestandteil des Schreibens ist. Damit werden unterschiedliche Definitionen der Begriffe innerhalb des Schreibens vermieden. Zugleich kann auf wiederholte Ausführungen verzichtet werden. Damit können Missverständnisse vermieden werden, die sich durch die Verwendung von Begrifflichkeiten ergeben, die
heute nicht mehr oder anders verwandt werden.

In den nachfolgenden Punkten werden konkrete Änderungsvorschläge genannt, die unseres Erachtens besonders praxisrelevant sind und eine Anpassung des Entwurfs erfordern. Weitere grundsätzliche Änderungsvorschläge schließen sich an, die in der zu gründenden Arbeitsgruppe der Diskussion bedürfen.

Zu Rz. 183: Anwendungsregelung – Übergangsfrist

Für die Anwendung der GoBD muss eine Übergangsfrist eingeräumt werden, da der aktuelle Entwurf in zahlreichen Punkten zu Verschärfungen gegenüber der heutigen Praxis führt. Das betrifft u. a. die Anforderungen an Inhalt und Umfang von Verfahrensdokumentationen, die Verfahren zur Sicherung von Belegen und Grund(buch)aufzeichnungen sowie die Ausgestaltung und Determinierung von Abläufen und Einzelfeldinformationen in verbreiteten IT-Buchführungs- und Archivsystemen.

Sowohl die betroffenen Steuerpflichtigen als auch deren steuerliche Berater müssen sich zunächst mit den Inhalten und Neuerungen (Begrifflichkeiten, konkretisierte zeitliche Anforderungen/Maßstäbe, konkretisierte Anforderungen an die Verfahrensdokumentationen, konkretisierte Anforderungen an Sicherungs- und Archivsysteme) vertraut machen.

So ist im Bereich der Unveränderbarkeitsanforderungen zu überprüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, damit die im Entwurf genannten Anforderungen eingehalten werden. Dies gilt auch bei Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten außerhalb der doppelten Buchführung. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen müssen sich in der Regel mangels eigenen detaillierten Wissens unter Hinzuziehung externer Berater zunächst ein Urteil über den evtl. Handlungsbedarf bilden können.

Insbesondere bei Kleinstunternehmen muss geprüft werden, ob und wie weiterhin mit Formaten (z. B. Office-Formaten wie Word und Excel) und Dateiablagen (z. B. Anschaffung von Dokumenten-Management-Systemen) angesichts der expliziten Problematisierung solcher Systeme durch die GoBD gearbeitet werden kann.

Kleine Unternehmen müssen sich auch mit der Frage der zeitnahen und unveränderbaren Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen auf der Ebene der Belege und der Grund(buch)aufzeichnungen sowie deren geforderten „Ordnung“ auseinandersetzen, indem sie die konkretisierten Anforderungen in den GoBD mit ihrer aktuellen praktischen Übung vergleichen.

Auch die IT-Hersteller, die Vor- und Hauptsysteme mit Beleg-, Grund(buch)aufzeichnungs oder Buchungsfunktion anbieten, müssen ihre Systeme ggf. an die Anforderungen der GoBD anpassen.

Aufgrund der dargestellten Prüfungs- und Anpassungsphase halten wir eine Übergangsvorschrift für zwingend erforderlich. Da die GoBD bislang fast ausschließlich auf Expertenebene zwischen Finanzverwaltung, Kammern und Verbänden diskutiert wurde, braucht die Praxis eine gewisse Zeit, sich auf die geänderten Anforderungen einzustellen. Eine Übergangszeit kann zudem dazu beitragen, die Akzeptanz der Regelungen zu erhöhen.

In die GoBD sollte eine angemessene Übergangsfrist aufgenommen werden, die zudem zu keiner Rückwirkung auf laufende Buchungsperioden oder Veranlagungszeiträume führt. Wir schlagen folgende Formulierung vor:

„Dieses BMF-Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 7. November 1995 – IV A 8 – S 0316 – 52/95- (BStBl. I S. 738) und vom 16. Juli 2001 – IV D 2 – S 0316 – 136/01 (BStBl. I S. 415), das durch BMF-Schreiben vom 14. September 2012 – IV A 4 – S 0316/12/10001 (BStBl. I S. 930) geändert wurde. Um den Buchführungs- bzw. Steuerpflichtigen sowie den IT-Herstellern eine angemessene Reaktionsmöglichkeit zur Überprüfung und ggf. Anpassung und Dokumentation ihrer bisher eingesetzten Verfahren zu gewähren, sind die GoBD erstmals auf Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen.“

Zu Rz. 47:

Es wird darauf abgestellt, dass „jede nicht durch die Verhältnisse des Betriebs oder des Geschäftsvorfalls zwingend bedingte Zeitspanne … bedenklich“ ist. Hier sollte das Wort „zwingend“ gestrichen werden. Gegebenenfalls könnte auf eine „unangemessen lange“ Zeitspanne abgestellt werden. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, was mit „bedenklich“ gemeint ist.

Zu Rz. 77:

Bei der Festlegung des Beleginhalts wird generell eine „Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls“ gefordert. Dies ist zu weitgehend. In vielen Fällen ergibt sich der Sachverhalt bereits durch die Buchung auf ein bestimmtes Konto (z. B. Porto oder Telekommunikation), eine Erläuterung ist dann nicht notwendig.

Wir regen an, in der rechten Spalte zu ergänzen, dass die Erläuterung nur erfolgen muss, soweit sie für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlich ist.

Zu Rz. 134:

Die Anforderungen in Rz. 134 waren bereits in den GDPdU enthalten und haben sich als nicht praxisgerecht erwiesen. In den meisten Fällen handelt es sich bei verschlüsselten Unterlagen um E-Mails, die zur Versendung von den Mitarbeitern in den Unternehmen/Kanzleien verschlüsselt werden. Sofern verschlüsselte Unterlagen steuerlich relevante Daten enthalten, müssen diese so abgelegt werden, dass eine Auswertung auch ohne die konkrete Unterstützung des Mitarbeiters möglich ist, d. h. es muss eine unverschlüsselte Ablage erfolgen. Dies ist technisch bereits sehr aufwendig und muss den Anforderungen an die Authentizität und Dokumentation genügen. Darüber hinaus auch eine Ablage der verschlüsselten Unterlagen zu fordern ist weder zweckmäßig noch verhältnismäßig und führt zu einer Doppelablage von inhaltlich gleichen Informationen.

Zudem müsste zur Lesbarmachung der verschlüsselten Unterlagen ohne den konkreten Mitarbeiter ein technisch aufwendiges System zur Aufbewahrung der Schlüssel vorgehalten werden. Dabei ist ebenfalls zu bedenken, dass Schlüssel in vielen Fällen mit Signaturkarten verbunden sind. Diese sind personenbezogen und sollen/dürfen – wie die entsprechenden Passwörter – aus Gründen des Datenschutzes nicht weitergegeben werden (digitale Identität). Nach Ausscheiden der betreffenden Personen wird die Signaturkarte, wenn sie zusätzlich dieser Unternehmung zugeordnet ist, vernichtet oder, wenn sie nur der Person zugeordnet ist, von dieser mitgenommen.

Darüber hinaus wird hier nicht deutlich, warum verwendete Signaturprüfschlüssel aufzubewahren sind.

Wir schlagen folgende Neuformulierung von Rz. 134 vor:

„Bei Einsatz von Kryptografietechniken ist sicherzustellen, dass die verschlüsselten Unterlagen im DV-System in entschlüsselter Form zu Verfügung stehen. Werden Signaturprüfschlüssel verwendet, sind die eingesetzten Schlüssel aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht endet, wenn keine der mit den Schlüsseln signierten Unterlagen mehr aufbewahrt werden müssen.“

Zu Rz. 139:

Im letzten Satz wird generell das erneute Einscannen eines bearbeiteten vorab bereits eingescannten Papierbelegs gefordert. Dies führt in der Praxis zu erheblichem Mehraufwand und ist völlig überflüssig, sofern z. B. bei einer internen Bearbeitung lediglich ein Haken gesetzt wird, in solchen Fällen erfolgt keine Veränderung des Belegs. Wir regen an, den Satz wie folgt zu ergänzen: „…, muss nach Abschluss der Bearbeitung der bearbeitete Papierbeleg
soweit aufzeichnungspflichtige Inhalte betroffen sind erneut eingescannt …. werden.“

Weitere Änderungsvorschläge zur Erörterung in der Arbeitsgruppe

Zu Rz. 46 – 52: Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen

Dieser Abschnitt geht insgesamt von überholten Vorstellungen der Abläufe in vielen Unternehmen aus; auch die zitierten Entscheidungen des BFH basieren auf heute nicht mehr zeitgemäßen und auch gar nicht mehr praktizierbaren Vorstellungen der Abläufe im Rechnungswesen. Problematisch sind schon die Begrifflichkeiten.

In heutigen Buchführungssystemen und Abläufen gibt es beispielsweise keine „Grundbücher“ mehr. Journale und Primanoten sind in modernen Buchführungssystemen lediglich eine (von vielen) Auswertungsmöglichkeiten. Heute praktizierte Verfahren und Begriffe, wie beispielsweise Stapelerfassung, Stapelverarbeitung und Dialogverbuchung kommen in diesem Abschnitt (und in dem Entwurf insgesamt) nicht vor.

Der Anspruch an die Zeitgerechtheit der Buchführung und Aufzeichnungen ist in der vorliegenden Form nicht für alle Unternehmen, insbesondere nicht für die kleineren, erfüllbar. Bei kleineren Unternehmen werden die Bücher einschließlich der Kontierung häufig vom Steuerberater geführt. In der Regel liefern die Betriebe monatlich Kontoauszüge, geordnete Belege und das Kassenbuch. Auch bei einer Bankdatenübernahme erfolgt in der Regel nur eine
monatliche Bearbeitung, da das Kassenbuch und die Belege zusätzlich meist auf Papier vom Mandanten geliefert werden. Ein kürzerer periodischer Verarbeitungsrhythmus als er für Zwecke der Umsatzsteuer erforderlich ist, ist für viele Betriebe weder sinnvoll, noch effizient oder wirtschaftlich. Auch der Informationsgehalt wird dadurch in der Regel nicht gesteigert.

Bei Kleinbetrieben, die weder monatlich noch quartalsmäßig die Umsatzsteuer voranzumelden haben, wird die Erfassung und Verbuchung der Geschäftsvorfälle meist für eine Einnahme- Überschussrechnung jährlich vorgenommen. Hier handelt es sich um Gewinnermittlungen, die häufig nur wenige Belege umfassen.

Es sollte klar sein, dass aufgrund unterschiedlicher Größen- und Organisationsverhältnisse Differenzierungen hinsichtlich der Zeitgerechtheit erforderlich sind. Die Mehrheit der deutschen Unternehmen beschäftigt im Rechnungswesen weniger als zwei Personen. Dies führt z. B. dazu, dass während eines zweiwöchigen Urlaubs die Buchhaltung nicht fortgeführt wird. Diese Realität sollte bei der Bemessung der „Zeitgerechtheit“ ebenfalls berücksichtigt werden.

Zu Rz. 46:

Es erfolgt keine ausreichend konsequente Differenzierung zwischen den Begriffen Grundbuch, Grundbuchaufzeichnung und Grundaufzeichnung. Eine Klarstellung könnte zumindest durch zusätzliche Beispiele erreicht werden.

Zu Rz. 49:

In der Praxis erfolgt die Zahlung vieler Geschäftsvorfälle unbar. Diese Rechnungen werden von den Steuerpflichtigen zeitnah in einem Zahlungsverkehrsprogramm erfasst. Die Festlegung von acht Tagen für eine verpflichtende Einrichtung einer offenen Postenbuchführung kann daher nicht nachvollzogen werden.

Mögliche Fristen sollten zudem in Abhängigkeit von der Komplexität des Buchungsstoffes gesehen werden. So wird die Ordnungsmäßigkeit nicht verletzt, wenn zum Beispiel die ca. zehn Buchungen p. a. einer Komplementär-GmbH einmal jährlich gebucht werden oder wenn bei kleinen Betrieben mit wenig Geschäftsvorfällen die Buchung einmal monatlich erfolgt (BFH BStBl. II 70, 307; 76, 210, 212).

Wir regen folgende Ergänzung an: „Betriebliche Arbeitsabläufe und besondere Umstände im Unternehmen können längere Zeiträume rechtfertigen“.

Zu Rz. 82 ff.: Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion)

In diesem Abschnitt wird vieles wiederholt was zuvor schon dargestellt ist. Wie in der Vorbemerkung angeregt, wäre es hilfreich wiederkehrende Begriffe in einem Glossar zu erfassen. Damit kann z. B. auch klargestellt werden, dass „alte Begriffe“ eine neue, andere Bedeutung erhalten (z. B. der Begriff des „Journals“ der in der herkömmliche Buchhaltung dem Grundbuch, Zeitbuch entspricht, hier aber anders verwandt wird.)

Weiteres Vorgehen

Im Hinblick auf die Akzeptanz der überarbeiteten Grundsätze halten wir es für erforderlich, dass die angekündigte Arbeitsgruppe zeitnah zusammen kommt, um die bislang noch offenen Punkte einer Lösung zuzuführen. Eine Veröffentlichung des Entwurfs in dieser Fassung kann vielfach zu Anwendungsfragen und Missverständnissen in der Praxis führen. Sofern klargestellt werden kann, dass nach einer Anwendungsphase eine Überarbeitung erfolgt, kann auch dies zur breiteren Akzeptanz beitragen. Insofern ist es zwingend notwendig die Erfahrungen aus der Praxis aufzugreifen und ggf. eine Änderung herbeizuführen.

Mietkaution: Zur Verwertung im laufenden Mietverhältnis

Mietkaution: Zur Verwertung im laufenden Mietverhältnis

Kernaussage
Eine Vereinbarung, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Verwertung streitiger Forderungen zu verwerten, ist unzulässig.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin 1.400 EUR auf ein Kautionskonto. Eine Zusatzvereinbarung der Parteien zum Mietvertrag bestimmt: „Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen …“ Als die Klägerin später eine Minderung der Miete geltend machte, ließ sich der Beklagte während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen. Die Klägerin verlangt, den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung legte der Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Entscheidung
Die Revision blieb erfolglos. Die Richter entschieden, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der von der Klägerin bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Das Vorgehen des Beklagten widerspreche dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Der Vermieter habe die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhalte, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Die hiervon zum Nachteil der Klägerin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sei deshalb unwirksam.

Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Kaution soll die Ansprüche des Vermieters bei Mietbeendigung sichern – mehr nicht. Daher darf sie nicht zuvor verwendet werden.

Nahe Angehörige und Darlehensverträge

Nahe Angehörige und Darlehensverträge

Kernaussage
Bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen sind die üblichen Vertragsgestaltungen zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstituten sowie die Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen, wenn das Interesse auf eine gut verzinsliche Geldanlage gerichtet ist.

Neuerung
Dienen Darlehensverträge zwischen Angehörigen nicht nur der zusätzlichen Aufnahme von Finanzierungsmitteln außerhalb einer Bankfinanzierung, sondern auch dem Interesse an einer guten Kapitalanlage, so sind als Vergleichsmaßstab nicht mehr nur die üblichen Vertragsgestaltungen zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstitut zu berücksichtigen. Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) können zusätzlich auch die Vereinbarungen im Geldanlagebereich hinzugezogen werden. Mit dem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird das Schreiben des BMF zur steuerlichen Anerkennung von Darlehnsverträgen zwischen Angehörigen aus dem Jahr 2010 entsprechend dieser Rechtsprechung abgeändert.

Konsequenz
Nach dem Urteil des BFH, welches nun die Finanzverwaltung auf alle offenen Fälle anwendet, kann neben der fremdüblichen Vertragsgestaltung auch im Rahmen des Fremdvergleichs berücksichtigt werden, welche Vereinbarungen im Anlagebereich üblich sind. Hierzu gehört auch das Stehenlassen von Zinsen. Insgesamt erweitert sich im Vergleich zur bisherigen sehr strikten Ansicht der Finanzverwaltung die Möglichkeit, spezifisch gestaltete Darlehensbeziehungen auch als fremdüblich zu qualifizieren.

Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung trotz Liebhaberei?

Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung trotz Liebhaberei?

Kernproblem
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2012 zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden, dass Schuldzinsen aus der Anschaffung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie auch noch nach Veräußerung des Gebäudes als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können. Das gilt allerdings nur insoweit, wie der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen. Ob die Veräußerung als Spekulationsgeschäft einer Besteuerung unterlag, ist dabei unerheblich, wie der BFH erst kürzlich klarstellte. Die neue Rechtsprechung hat der BFH jetzt in Kombination zur Liebhaberei bei den Vermietungseinkünften erweitert.

Sachverhalt
Ein Arzt hatte ein mit einer Gaststätte und Pächterwohnung sowie 7 Ferienwohnungen bebautes Grundstück erworben und hieraus negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2003 bis 2006 erzielt. Ursächlich dafür war die Insolvenz des Generalmieters im Jahr 2003. Hiernach betrieb der Arzt mit mäßigem Erfolg die Vermietung in Eigenregie und parallel dazu eine Veräußerung, was ihm erst im Jahr 2008 gelang. Bis dahin hatte er die Gaststätte in eine Wohnung umgewandelt und dauerhaft vermietet sowie die Ferienwohnungen über die Kurverwaltung vermarktet. Das Finanzamt unterstellte ab dem Jahr 2003 Liebhaberei. Davon ging auch das Finanzgericht (FG) aus, erkannte aber die von dem Arzt gezahlten nachträglichen Schuldzinsen nach der neueren Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten an. Hiergegen legte die Verwaltung Revision ein.

Entscheidung
Der BFH schloss sich der Auffassung des FG nicht an und wies die Sache an dieses zurück, da die Sache nicht spruchreif war. Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach Auffassung der BFH-Richter dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt habe, die Absicht jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen sei. Dagegen sei der Wegfall der Absicht für das Gesamtobjekt erneut zu überprüfen. Denn das Finanzamt und das FG hätten den Wegfall der Absicht offensichtlich nicht objektbezogen für jede einzelne der Wohnungen beziehungsweise für die Gaststätte geprüft. Wenn mehrere Objekte auf Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse vermietet werden würden, sei jede Tätigkeit aber für sich zu beurteilen.

Konsequenz
Die zuletzt günstige Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen hilft bei Liebhaberei nicht weiter. Ob Liebhaberei jedoch überhaupt vorliegt, muss zumindest im Streitfall in Bezug auf die Ferienwohnungen nach den Grundsätzen des BFH zur Vermietung in Eigenregie ohne Selbstnutzung geprüft werden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin