Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 und § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 2011 – I R 32/10

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2303 / 10 / 10002 :001 vom 17.06.2014

Der Bundesfinanzhof hat mit seinen Urteilen vom 27. Juli 2011 – I R 32/10 – und vom 25. April 2012 – I R 76/10 – zur Frage der Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 (a. F.) Stellung genommen. Danach ist § 50a Abs. 4 EStG a. F. wegen Unionsrecht in normerhaltender Weise zu reduzieren, soweit er ohne Einschränkung ausschließt, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens nach § 50a EStG berücksichtigen kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a. F. bzw. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, Folgendes:

1 Der Schuldner der Vergütung kann beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a. F. bzw. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG von den Einnahmen grundsätzlich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger mitgeteilt hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind. Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen können hiervon abweichend beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a. F. berücksichtigt werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den inländischen beschränkt steuerpflichtigen Ein-nahmen stehen (sog. Nettoabzug).

2 Ein unmittelbarer Zusammenhang bei der Überlassung von Rechten im Sinne der Tz. 1 besteht nur, wenn die Betriebsausgaben oder Werbungskosten den Gläubiger der Vergütung erst in die Lage versetzten, die konkrete Überlassungsleistung zu erbringen und diese exklusiv für den Schuldner der Vergütung erfolgt. Aufwendungen, die keinen ausreichend engen und ausschließlichen Zusammenhang zur konkreten Tätigkeit aufweisen, können nicht berücksichtigt werden. An der Exklusivität fehlt es darüber hinaus ebenfalls, wenn die Aufwendungen den Gläubiger der Vergütung nicht nur zu einer ausschließlichen Rechteverwertung gegenüber dem Vergütungsschuldner berechtigen, sondern auch eine Rechteverwertung gegenüber weiteren Personen ermöglichen. Auf die tatsächliche mehrmalige Rechteverwertung kommt es nicht an.

3 Voraussetzung für die ausnahmsweise Berücksichtigung der unmittelbar mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ist, dass der beschränkt Steuerpflichtige (Vergütungsgläubiger) dem Vergütungsschuldner diese Aufwendungen im Abzugsverfahren mitgeteilt und in hinlänglicher und in einer für die zuständige Finanzbehörde nachvollziehbaren Weise nachgewiesen hat (z. B. durch Vorlage der jeweiligen Lizenz-verträge und Zahlungsnachweise).

4 Ein Nettoabzug nach Tz. 1 und 2 kommt nur bei Vergütungsgläubigern in Betracht, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Körperschaften im Sinne des § 32 Abs. 4 KStG gilt Entsprechendes.

5 Bemessungsgrundlage des Nettoabzugs ist der positive Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinne von Tz. 1 und 2. Auf diesen Betrag ist der Steuersatz anzuwenden, der sich aus der jeweils anzuwendenden Fassung des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf die Einnahmen des beschränkt Steuerpflichtigen ergibt. Für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2008 zugeflossen sind, beträgt der Steuersatz von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen) 30 Prozent, wenn der Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist. In allen übrigen Fällen beträgt der Steuersatz 15 Prozent.

6 Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen von Steueranmeldungen gemäß § 73e EStDV und Haftungsbescheiden/Nachforderungsbescheiden nach § 50a Abs. 5 EStG anzuwenden.

7 Die angesprochenen Urteile des BFH betrafen ausschließlich Fälle vor Inkrafttreten des JStG 2009. Die Grundsätze dieser Urteile sind indessen auch auf Fälle des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nach der Neuregelung durch das JStG 2009 zu übertragen. § 50a Abs. 3 Satz 1 EStG ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch auf Sachverhalte der Rechteüberlassung (Fälle des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) anzuwenden.

8 In den Fällen des sog. Nettoabzugs lebt der Steuerabzug auf der sog. 2. Stufe wieder auf, wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2008 zugeflossen sind (§ 50a Abs. 4 EStG). Zu den Einzelheiten siehe Rz. 35 ff. des BMF-Schreibens vom 25. November 20101. Ist die Vergütung vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen, ist das für den Vergütungsschuldner der zweiten Stufe zuständige Finanzamt über die steuerabzugspflichtige Vergütung zu unterrichten. Dieses hat ggfs. einen Haftungs-/Nachforderungsbescheid zu erlassen.

Quelle: BMF

Steuern auf Arbeit sind EU-weit zu hoch: Semeta fordert Kehrtwende

Die Gesamteinahmen aus Steuern und Pflichtsozialbeiträgen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt sind in den 28 EU-Staaten im Jahr 2012 auf 39,4 Prozent gestiegen, nach 38,8 Prozent im Jahr 2011.

Die größte Quelle des Steueraufkommens in der EU28 sind laut Eurostat weiterhin Steuern auf Arbeit, die im Jahr 2012 über die Hälfte des gesamten Steueraufkommens ausmachten (51,0 Prozent), gefolgt von Konsumsteuern (28,5 Prozent) und Kapitalsteuern (20,8 Prozent). „Die Steuern auf Arbeit sind immer noch zu hoch, während wachstumsfreundlichere Steuern, zum Beispiel Umweltsteuern, in vielen Ländern zu wenig genutzt werden“, sagte Steuerkommissar Algirdas Šemeta.

Schätzungen von Eurostat für das Jahr 2013 zeigen, dass die Steuereinnahmen als Prozent des BIP weiter ansteigen werden. Die Abgabenquote im Euroraum erhöhte sich im Jahr 2012 auf 40,4 Prozent. Die Abgabenbelastung variiert deutlich zwischen den Mitgliedstaaten und reichte im Jahr 2012 von unter 30 Prozent in Litauen, Bulgarien, Lettland, Rumänien, Slowakei und Irland bis über 40 Prozent des BIP in Dänemark, Belgien, Frankreich, Schweden, Finnland, Italien und Österreich. Deutschland lag mit 39,1 Prozent im Mittelfeld.

Diese Zahlen stammen aus dem Bericht über Steuertrends in der Europäischen Union, der von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, und der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission herausgegeben wird. Diese Veröffentlichung beinhaltet harmonisierte Steuerindikatoren auf der Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95), die einen genauen Vergleich der Steuersysteme und Steuerpolitiken zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

Steuern auf Arbeit fast überall die größte Quelle des Steueraufkommens
In vierundzwanzig Mitgliedstaaten waren im Jahr 2012 Steuern auf Arbeit die größte Quelle des Steueraufkommens und in dreizehn Mitgliedstaaten machten sie mehr als die Hälfte des gesamten Steueraufkommens aus. Die höchsten Anteile durch die Besteuerung der Arbeit gab es in Schweden, den Niederlanden, Österreich und Deutschland (56,6 Prozent). Nur in Bulgarien, Malta, Zypern und dem Vereinigten Königreich lag dieser Anteil unter 40 Prozent.

In vier Mitgliedstaaten war im Jahr 2012 der Steuersatz auf Konsum die größte Quelle des Steueraufkommens: Bulgarien, Kroatien, Malta und Rumänien. Den geringsten Anteil am Steueraufkommen in allen Mitgliedstaaten hatten im Jahr 2012 Steuern auf Kapital. Anteile von über 25 Prozent fanden sich in Luxemburg, dem Vereinigten Königreich, Malta und Zypern.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.06.2014

Werbungskostenabzug für „umgekehrte Familienheimfahrten“ zulässig

Mit Urteil vom 28. August 2013 (Az. 12 K 339/10 E) hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Fahrtkosten einer Ehefrau für Besuche ihres auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemannes bei diesem als Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Der Kläger ist als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Dies sah der 12. Senat des Finanzgerichts Münster anders und gab der Klage statt. Die Besuchsfahrten seien zwar sowohl privat als auch beruflich veranlasst, jedoch überwiege die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Kläger an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau (sog. „umgekehrte Familienheimfahrten“) gelten.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 22/14 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2014 zum Urteil 12 K 339/10 E vom 28.08.2014 Quelle: Newsletter 06/2014

Erträge der Organgesellschaft aus einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft bleiben für Gewerbesteuerzwecke in vollem Umfang außer Ansatz

Mit Urteil vom 14. Mai 2014 (Az. 10 K 1007/13 G) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster klargestellt, dass Beteiligungserträge aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die die inländische Organgesellschaft erzielt, den bei der Organmutter zu erfassenden Gewerbeertrag nicht erhöhen.

Die Klägerin ist zu 100 % an einer GmbH beteiligt, die ihrerseits mehr als 70 % der Anteile an einer italienischen Kapitalgesellschaft hält. Zwischen der Klägerin und der GmbH besteht eine gewerbesteuerliche Organschaft. Das Finanzamt behandelte im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages der Klägerin 5 % der Beteiligungserträge, die die GmbH von der italienischen Tochtergesellschaft bezogen hatte, als nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne von § 8b Abs. 5 KStG. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei diese Vorschrift anwendbar, da die Organschaft nicht zu einer Besserstellung bei der Besteuerung von Dividenden führen dürfe.

Das Gericht folgte dem nicht und gab der Klage statt. Für eine Hinzurechnung von 5 % der Beteiligungserträge fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Obwohl die Organgesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer als Betriebsstätte der Organträgerin gelte, seien ihre Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln. Hierfür sei grundsätzlich das körperschaftsteuerliche Einkommen maßgeblich, das bei einer Organgesellschaft Dividendenerträge ausdrücklich nicht einbeziehe (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG). Da die Beteiligung jedoch die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschrift für mindestens 15 %-ige Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften (§ 9 Nr. 7 GewStG) erfülle, sei die Dividende in vollem Umfang wieder herauszurechnen. Für eine Behandlung von 5 % des Beteiligungsertrags als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe sei kein Raum, da die Anwendung von § 8b KStG für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen sei (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG).

Die hierdurch entstehende ungerechtfertigte Begünstigung gegenüber Gesellschaften, die keinem Organkreis angehören, könne auch nicht im Wege einer Analogie beseitigt werden. Das Gesetz enthalte zwar möglicherweise eine ungewollte Lücke. Diese habe der Gesetzgeber im Rahmen von Änderungen der hier betroffenen Vorschriften nicht geschlossen, obwohl ihm die Problematik bekannt gewesen sei. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2014 zum Urteil 10 K 1007/13 vom 14.05.2014 Newsletter 06/2014

Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 3. April 2014 (Az. 5 K 2386/11 U) entschieden, dass Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, nicht steuerbaren Schadensersatz darstellen.

Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Hard- und Software sowie der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt mahnte sie Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und ließ sich die hierdurch entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt unterwarf die Aufwendungsersatzzahlungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin habe durch die Abmahnung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Wettbewerber erbracht, weil sie als Geschäftsführerin ohne Auftrag in deren Interesse tätig geworden sei.

Dem schloss sich das Gericht nicht an, sondern gab der Klage statt. Die Zahlungen stellten kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten Schadensersatz dar. Die Klägerin habe ihren Wettbewerbern durch die Abmahnungen keinen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster Linie habe die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem UWG zustehende Aufwendungsersatzanspruch sei lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten ihrer Wettbewerber zu wehren.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster grenzt sich mit dieser Entscheidung vom Bundesfinanzhof ab, der im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az. V R 92/01) Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt angesehen hatte. Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst keinen Schaden. Der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2014 zum Urteil 5 K 2386/11 vom 03.04.2014 Newsletter 06/2014

Erbschaftsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Das Finanzamt darf die Erbschaftsteuer im Insolvenzverfahren nicht durch Feststellungsbescheid als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 30. April 2014 (Az. 3 K 1915/12 Erb) entschieden.

Der Erblasser war von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin je zur Hälfte beerbt worden. Nachdem die Lebensgefährtin ihren Erbteil auf die Tochter des Erblassers übertragen hatte, wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Kläger einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, mit dem es die gegenüber der Tochter bereits bestandskräftig festgesetzte Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend machte. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Nachlass nach der Erbauseinandersetzung nicht mehr für Steuerverbindlichkeiten der Erben hafte.

Seine Klage hatte Erfolg. Der Senat führt aus, dass ein Feststellungsbescheid nur in Bezug auf Insolvenzforderungen erlassen werden dürfe. In einem Nachlassinsolvenzverfahren resultierten solche aus Nachlassverbindlichkeiten. Dies seien allerdings nur vom Erblasser herrührende Schulden oder Verbindlichkeiten, die den Erben als solchen treffen. Die Erbschaftsteuer stelle demgegenüber eine Eigenschuld des Erben dar, weil sie der Höhe nach an das persönliche Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser anknüpfe und das Gesetz ausdrücklich den Erben als Steuerschuldner bestimme. Auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung scheide eine Qualifizierung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit aus, da eine Haftung des Nachlasses für die Erbschaftsteuer nur bis zur Erbauseinandersetzung in Betracht komme (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Diese sei aber bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgt.

Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen II R 34/14.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2014 zum Urteil 3 K 1915/12 Erb vom 30.04.2014

Steuergestaltung war nur abstrakt bekannt

Berlin: (hib/HLE) Der Bundesregierung war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Jahressteuergesetzes „lediglich die abstrakte Möglichkeit“ bekannt, dass es bei Leerverkäufen von Aktien um den Dividendenstichtag herum zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen kommen könnte, ohne dass die Steuern gezahlt worden wären. Es seien keine Anzeichen erkennbar gewesen, dass mit derartigen illegalen Gestaltungen zu rechnen gewesen wäre, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1603) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1438) zur Schließung von Gesetzeslücken bei sogenannten Cum-Ex-Geschäften, durch die der Staat nach Angaben der Fraktion möglicherweise um mehrere Milliarden Euro geschädigt worden sein könnte. Mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz wurde diesen Gestaltungen nach Angaben der Bundesregierung endgültig die abwicklungstechnische Grundlage entschieden.

Auf die Frage der Fraktion nach frühzeitigen Warnungen vor diesen Cum-Ex-Geschäften durch den Bundesverband deutscher Banken heißt es in der Antwort: „Im Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken vom 20. Dezember 2002 war lediglich die abstrakte Möglichkeit beschrieben, dass es aufgrund der bank- und börsentechnischen Abwicklungssysteme bei Leerverkäufen um den Dividendenstichtag zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen kommen könnte, ohne dass insoweit ein Steuereinbehalt vorgenommen wurde. Die Gefahr, dass diese Systemschwäche gezielt ausgenutzt würde oder dass dies zu erwarten sei, wurde nicht beschrieben. Als Lösung wurde die Einführung eines Steuerabzugs im Inland vorgeschlagen. Andere Lösungsmöglichkeiten wurden nicht vorgeschlagen.“ Nach Angaben der Bundesregierung haben „die enorme Komplexität der Fälle und die bewusst von den Modellbetreibern eingesetzten Mittel zur Verschleierung der Leerverkäufe, insbesondere die Zwischenschaltung von im Ausland ansässigen Mittelspersonen … die Entdeckung und Aufklärung der Fälle verzögert“.

In der Antwort ist der Wortlaut des Schreibens des Bundesverbandes Deutscher Banken enthalten.

Quelle: Deutscher Bundestag Finanzen/Antwort – 13.06.2014

Finanzämter helfen Hochwassergeschädigten

Besitzer von Immobilien, die für die Einkunftserzielung genutzt werden, können ihre Kosten für die Beseitigung der Schäden durch das Hochwasser 2013 in voller Höhe als laufende Erhaltungsaufwendungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Hilfreich hierbei ist die Angabe eines entsprechenden Hinweises (Stichwort „Hochwasser Juni 2013“) in der Steuererklärung. Die Finanzämter gewähren in diesen Fällen die an sich als Herstellungskosten zu behandelnden Aufwendungen (die über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssten) als Erhaltungsaufwendungen.
Die Billigkeitsregelung, die entsprechend für Schäden an beweglichen Anlagegütern in Betrieben gilt, hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bereits im Jahre 2013 getroffen. Sie musste aber noch von der EU genehmigt werden. Diese Genehmigung ist jetzt erteilt worden.

Quelle: OFD Niedersachsen, Pressemitteilung vom 13.06.2014

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 5. November 2013

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7200 / 07 / 10022 :001 vom 12.06.2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung der Bezugsschreiben (BMF-Schreiben vom 5. November 2013 und vom 16. Dezember 2013 – IV D 2 – S-7200 / 07 / 10022 :001) bis zum 31. Dezember 2014 verlängert und wie folgt gefasst:

„Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei Umsätzen, die vor dem 1. Januar 2015 getätigt werden,

  • in den unter Abschnitt I dargestellten Sachverhalten die im Rahmen der Warenlieferung erfolgte Hingabe von Transporthilfsmitteln gegen Pfandgeld als Nebenleistung zur Warenlieferung behandelt wird. In diesen Fällen ist die Rückgewähr des zuvor vereinnahmten Pfandgeldes entsprechend als Minderung des Entgelts für die ursprüngliche Lieferung anzusehen;
  • in den unter Abschnitt II dargestellten Tauschsystemen die abgerechneten Leistungs-störungen von dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger einvernehmlich als entgeltliche steuerbare Palettenlieferungen behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom Leistenden in zutreffender Höhe versteuert wird. § 14c Abs. 1 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ist insoweit nicht ausgeschlossen. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG.“

Quelle: BMF

Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten

Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 05.06.2014

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. 802) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird unter folgenden Punkten das für die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen geltende erläutert.

1. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Elektrofahrzeug
b) Hybridelektrofahrzeug

2. Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts
a) Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
b) Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)

3. Ermittlung des tatsächlichen privaten/individuellen Nutzungswerts

4. Anwendungszeitraum

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. 802) wurde § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den obersten Fi-nanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

1. Sachlicher Anwendungsbereich

 

a) Elektrofahrzeug 

 

1 Elektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG ist ein Kraftfahr-zeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwie-gend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Ge-nerator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoff-betriebene Brennstoffzellebetriebene Brennstoffzellebetriebene Brennstoffzelle

1 Für Brennstoffzellenfahrzeuge werden ergänzende Regelungen aufgenommen, sobald diese allgemein marktgängig sind.

2 vgl. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L263/1 vom 9.10.2007)

2 Hybridelektrofahrzeug2 ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht: – einem Betriebskraftstoff; – einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator,  Schwungrad mit Generator). Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG müssen zu-dem extern aufladbar sein.  Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Juni 2012) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug i. d. S. aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

 

2. Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts

 

a)  Ermittlung des maßgebenden Listenpreises

 

3 Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entnahmewerts nach § 6 Absatz 1 Num-mer 4 Satz 2 EStG, der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-mer 6 EStG oder des geldwerten Vorteils nach § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG ist der in-ländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Ko- sten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 und 2 ist dieser Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batterie- system pauschal zu mindern; der pauschale Abschlag ist der Höhe nach begrenzt. Der Minde-rungs- und der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und können aus nachfolgender Tabelle entnommen werden. Werden Elektro- und Hybridelektro-fahrzeuge i. S. der Rdnrn. 1 und 2 gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs. Der kWh-Wert kann dem Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.

 

 

 

4 Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro nach Rdnr. 10 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 LStR ist nach Abzug des Abschlages vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind die Prozentsätze nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 3 und 5 EStG anzuwenden.

 

Beispiel 1:

Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 Ki-lowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 €. Die betriebliche Nut-zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG er-mittelt sich wie folgt:

Der Bruttolistenpreis ist um 8.150 € (16,3 kWh x 500 €) zu mindern. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte und auf volle hundert Euro abgerundete Bruttolistenpreis be-trägt 36.800 €. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt 368 € pro Monat.

 

Beispiel 2:

Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 26 Kilo-wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 109.150 €. Die betriebliche Nut-zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG er-mittelt sich wie folgt:

Der Bruttolistenpreis (109.150 €) ist um 10.000 € (26 kWh x 500 € = 13.000 €, begrenzt auf 10.000 € Höchstbetrag) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Er-mittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 99.100 €. Die Nutzungsent-nahme beträgt 991 € pro Monat.

 

5 Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybrid-elektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Bat-terie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Beispiel 3:

Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilo-wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 €. Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ermittelt sich wie folgt:

Der Bruttolistenpreis (25.640 €) ist nicht zu mindern und wird – auf volle Hundert Euro abge-rundet – für die Ermittlung des Entnahmewerts zugrunde gelegt. Die Nutzungsentnahme be-trägt 256 € pro Monat.

 

6 Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraft-fahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.

 

Beispiel 4:

Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Batteriesystem erwerben. Der Bruttolistenpreis betrüge 31.640 €. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:

Der Bruttolistenpreis (31.640 €) ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € = 8.000 €) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 23.600 €. Die Nutzungsentnahme beträgt 236 € pro Monat.

 

b)  Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)

 

7 Nach den Rdnrn. 18 bis 20 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und Tz. I.8 des BMF-Schreibens vom 28. Mai 1996 (BStBl I S. 654) werden die pauschalen Wertansätze auf die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Ge-samtkosten begrenzt. Zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören auch die Absetzungen für Abnutzung. Für den Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts/geldwerten Vor-teils mit den Gesamtkosten ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung um den Abschlag nach Rdnr. 3 zu mindern.

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin