Seeschifffahrt und Luftfahrt: Steuerbefreiung der Umsätze / Lieferungen

Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG) – Lieferungen von Luftfahrzeugen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG und von Wasserfahrzeugen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG

BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7155-a / 07 / 10002 vom 04.04.2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Anwendung des EuGH-Urteils vom 19. Juli 2012, Rs. C-33/11, HFR S. 1016, Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Abschn. 8.1 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. März 2014 – IV D 2 – S-7101-a / 14 / 10001 (2014/0236123), BStBl I S. 603, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

    2Die Lieferung eines Wasserfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt, der das Wasserfahrzeug zum Zweck der Überlassung an einen Betreiber eines Seeschiffes oder die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu deren ausschließlicher Nutzung erwirbt und diese Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom liefernden Unternehmer nachgewiesen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 7. 2012, C-33/11, HFR S. 1016).“

  2. Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt gefasst:

    3Die Steuerbefreiung kann sich nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken (vgl. EuGH-Urteile vom 14. 9. 2006, C-181/04 bis C-183/04, EuGHE I S. 8167, und vom 19. 7. 2012, C-33/11, HFR S. 1016).“

  3. Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden neue Sätze 4 bis 8.

II. Aufhebung eines BMF-Schreibens

Das BMF-Schreiben vom 24. Januar 2008 – IV A 6 – S-7155-a / 07 / 0002 (2008/0034161), BStBl I S. 295, wird aufgehoben.

III. Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF

Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 1 Absatz 2a Satz 1 UStG

BMF-Schreiben vom 20.03.2014 IV D 2 – S 7101-a/14/10001 DOK 2014/0236123

Durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/61/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU 2013 Nr. L 353 S. 5) wurden die Vorschriften über den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL – ABl. EU 2006 Nr. L 347 S. 1) geändert. Die lediglich klarstellende Änderung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MwStSystRL regelt nunmehr, dass die Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht für die französischen Gebiete gelten, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt sind. Hierzu gehören Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, und Saint Martin, die als Drittlandsgebiet gelten.

Darüber hinaus ist Saint-Barthelémy bereits aufgrund des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthelémy gegenüber der Europäischen Union vom 29. Oktober 2010 (ABl. EU 2010 Nr. L 325 S. 4) seit 1. Januar 2012 kein in den Artikeln 349 und 355 Absatz 1 AEUV genanntes Gebiet mehr, sondern hat den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des AEUV (Artikel 355 Absatz 2 i. V. m. Anhang II AEUV). Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie findet in Saint-Barthelémy auch nach dem Statuswechsel weiterhin keine Anwendung.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der 6. Spiegelstrich in Abschnitt 1.10 Absatz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Februar 2014, IV D 3 – S 7117-a/10/10002 (2014/0197080), BStBl I S. 279, geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„- Frankreich (ohne Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin) zuzüglich des Fürstentums Monaco;“

Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Leichter Investieren in China – PwC begrüßt neues Doppelbesteuerungsabkommen

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Volksrepublik China dürfte den bilateralen Direktinvestitionen weiteren Schub geben. So macht das neue DBA, das im Rahmen des Staatsbesuchs des chinesischen Präsidenten Xi Jinping in Deutschland unterzeichnet wurde, die steuerlichen Rahmenbedingungen für potenzielle Investoren transparenter und leichter vergleichbar. Positiv auswirken wird sich aber insbesondere die vereinbarte Absenkung der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen deutscher Beteiligungsgesellschaften in China, erwarten die China-Experten der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC.

Bislang unterlagen Dividendenzahlungen von China nach Deutschland einer Quellensteuer von zehn Prozent, künftig müssen bei Gewinnausschüttungen nur noch fünf Prozent an den chinesischen Staat abgeführt werden – sofern eine deutsche Muttergesellschaft mindestens zu einem Viertel an ihrer chinesischen Tochtergesellschaft beteiligt ist.

„Die Absenkung der Quellensteuer bringt nicht nur eine direkte steuerliche Entlastung, sondern sie vereinfacht Direktinvestitionen in China generell. Bislang gründeten deutsche Investoren für Beteiligungen in China nämlich oft eine Holdinggesellschaft in Singapur oder Hongkong, da China mit diesen Standorten bereits ein günstigeres DBA abgeschlossen hatte. Dieser kostenaufwändige ‚Umweg’ ist jetzt nicht mehr notwendig“, betont Dr. Huili Wang, PwC-Partnerin und Expertin für chinesisches Steuerrecht.

Auch chinesische Unternehmen, die in Deutschland investieren, werden künftig von dieser Änderung profitieren, da die Absenkung der Quellensteuer auch für Dividendenzahlungen von Deutschland nach China gilt. Dies wurde anlässlich einer PwC-Veranstaltung in Berlin deutlich, an der Vertreter der höchsten Steuerbehörde Chinas, State Adminstration of Tax (SAT), der chinesischen Handelskammer in Deutschland e.V. sowie namhafte chinesische Unternehmen teilgenommen haben.

Gewinne aus Beteiligungsverkäufen in China unterliegen wie bisher in den meisten Fällen einer Quellensteuer von zehn Prozent. Die Quellensteuer entfällt allerdings, wenn der deutsche Investor in den zwölf Monaten vor dem Verkauf zu weniger als 25 Prozent an der chinesischen Gesellschaft beteiligt war.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.pwc.de/china

Einkommensteuererklärung 2013 – Scheidungskosten weiterhin ansetzen

Als außergewöhnliche Belastung werden Ausgaben der privaten Lebensführung bezeichnet, die nicht als Sonderausgaben im Einkommensteuergesetz stehen, denen sich der Steuerpflichtige aber aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie entstehen zwangsläufig. Bis einschließlich 2012 wurden Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, soweit der Steuerpflichtige selbst die Ursachen für den Prozess herbeigeführt hatte.

Doch es gab Ausnahmen:

Wenn die Klage der einzige Weg war, um das Ziel zu erreichen, konnten auch Prozesskosten führen (z.B. Klage auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft lt. BStBl 2004 II S. 726).
Bei Streitigkeiten der Eltern über das Umgangsrecht mit ihren Kindern, Prozesskosten anerkannt, weil der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen war (BStBl 2002 II S. 382)
Wenn Gefahr bestand, die eigene Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, konnte der Steuerpflichtige Prozesskosten gelten machen (z.B. Klage wegen schwerer Beschädigung des selbst genutzten Einfamilienhauses lt. BStBl 1995 II S. 104 oder Klage zur Abwehr der Privatinsolvenz (FG Rheinland-Pfalz v. 22.1.2014, 4 K 1961/12).
Auch Scheidungskosten, die die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften betrafen ( = Zwangs-Verbund), waren stets zwangsläufig und daher absetzbar (BStBl 2006 II S. 492).

Ab 2013 sollen Zivilprozesskosten nur noch anerkannt werden, wenn ohne diese Ausgaben „der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Scheidungskosten gefährden regelmäßig nicht die Existenzgrundlage, die mit dem steuerlichen Grundfreibetrag (8.130 Euro im Jahr 2013) gewährleistet ist. Sie führen regelmäßig auch nicht zur Privatinsolvenz der Ex-Ehegatten.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung rechnen Scheidungskosten deshalb wohl ab 2013 nicht mehr zu den außergewöhnlichen Belastungen. In den Formularen der Steuererklärung 2013 wird nicht mehr nach ihnen gefragt und in den Erläuterungen nicht mehr auf sie hingewiesen.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Mit der Gesetzesänderung war beabsichtigt, das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.5.2011, VI R 42/10 (BStBl 2011 II S. 1015) aufzuheben, wonach Zivilprozesskosten stets als außergewöhnliche Belastungen zu werten waren. Der Rechtszustand bis 2012 sollte im Übrigen weiterhin uneingeschränkt gelten. Die Lohnsteuerhilfevereine werden Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, bei Ablehnung Einspruch einlegen und ggf. klärende Rechtsstreite vor den Finanzgerichten führen.

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 24.03.2014, Pressemitteilung Nr. 08

Rückwirkende Neuregelung des Verlustabzugs verfassungskonform

Der Kläger, ein gelernter Flugzeugmechaniker, begehrte den Abzug von Kosten für den Lehrgang zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten. Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen jedoch nur begrenzt auf 4.000 Euro zum Sonderausgabenabzug zu. Der auf 0 Euro lautende Einkommensteuerbescheid für 2008 wurde letztlich bestandskräftig. Am 12.12.2011 gab der Kläger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2008 ab und erklärte vorweggenommene Werbungskosten für die Ausbildung zum Verkehrspiloten in Höhe von rund 26.000 Euro. Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab und berief sich auf die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 eingeführte Neuregelung, die eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid bewirke.

Das Finanzgericht hat diesen Standpunkt geteilt. Nach der gesetzlichen Neuregelung seien die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde liegen. Sie gelte erstmals für Verluste, für die – wie im Streitfall – nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs abgegeben werde. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung sei damit nicht verbunden, da es jedenfalls an einer schützenswerten Vertrauensgrundlage fehle. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Neuregelung sei die Einkommensteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig gewesen, so dass es der Kläger selbst in der Hand gehabt habe, die für die Verlustfeststellung erforderliche Änderung der im Einkommensteuerbescheid zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen herbeizuführen. Im Übrigen wäre eine Rückwirkung unter dem Aspekt der Festschreibung einer vormals herrschenden Rechtspraxis auch als gerechtfertigt anzusehen.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.04.2014 zum Gerichtsbescheid 13 K 329/13 vom 06.01.2014

Divergenzentscheidung: Zivilverfahrenskosten aus Anlass einer Erbschaft nicht als außer-gewöhnliche Belastung abzugsfähig

Im Streitfall hatte das Finanzgericht Düsseldorf erneut über die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten auf der Grundlage der zwischenzeitlich überholten Gesetzeslage zu entscheiden. Die Klägerin war testamentarisch als Alleinerbin ihrer Mutter eingesetzt worden. Da der Bruder der Klägerin die Rechtmäßigkeit des Testaments im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins anzweifelte, kam es zu einem Zivilrechtsstreit, in dem die Klägerin letztlich obsiegte. In diesem Zusammenhang fielen im Jahr 2010 Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 3.500 Euro und Gerichtskosten in Höhe von rund 4.000 Euro an, die nicht erstattet wurden. Den unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geltend gemachten Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung lehnte das beklagte Finanzamt ab und berief sich dabei auf einen Nichtanwendungserlass.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der 13. Senat hat sich dabei ausdrücklich nicht der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und eines Großteils der Finanzgerichte – auch anderer Senate des Finanzgerichts Düsseldorf – angeschlossen. Der Bundesfinanzhof lasse die dem Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung immanente Beschränkung auf den existenziell notwendigen Lebensbedarf außer Acht. Nach Auffassung des Senats könnten allenfalls solche Prozessaufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die durch ein Gerichtsverfahren betreffend existenzielle Fragen veranlasst seien. Ungeachtet dessen habe die Klägerin die Aufwendungen investiert, um einen Gegenwert – die Erbschaft – zu erlangen. Daher stehe einem Abzug auch die fehlende Belastung der Klägerin entgegen.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.04.2014 zum Urteil 13 K 3724/12 vom 11.02.2014

Kein Bewertungsabschlag bei Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grund-stücks

Die Beteiligten stritten um die Berücksichtigung eines Bewertungsabschlags bei der Erbschaftsteuer. Die Erblasserin war Miteigentümerin von mit einem Erbbaurecht belastetem Grundbesitz. Nach dem Erbbaurechtsvertrag war die Bebauung zu Wohnzwecken vorgesehen. Der Kläger erhielt im Wege eines Vermächtnisses einen Anteil von 1/12 an dem Miteigentumsanteil. Bei der Feststellung des Grundbesitzwerts berücksichtigte das dafür zuständige Finanzamt den abgezinsten Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten Erbbauzinses; ein Gebäudewertanteil blieb unberücksichtigt, da die Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu entschädigen sind. Auf dieser Grundlage setzte das Erbschaftsteuer-Finanzamt die Erbschaftsteuer fest. Der Kläger begehrte erfolglos die Gewährung des 10 %-igen Bewertungsabschlags für zu Wohnzecken vermietete Grundstücke.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Grundstücksanteil erworben, der mit dem Recht des Erbbauberechtigten, auf diesem Grundstück ein Gebäude zu errichten, belastet gewesen sei. Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück sei kein bebautes Grundstück im Sinne des Befreiungstatbestands. Dem entspreche auch die Bewertung des Grundbesitzanteils. Zudem solle der Bewertungsabschlag nach der Gesetzesbegründung dem Wettbewerbsnachteil von privaten gegenüber institutionellen Vermietern Rechnung tragen. Eine derartige Wettbewerbssituation bestehe im Hinblick auf mit Erbbaurechten belastete Grundstücke jedoch nicht.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 03.04.2014 zum Urteil 4 K 1106/13 vom 19.03.2014

Kein Kindergeld mehr für berufstätige Kinder

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 28. Januar 2014 (Az. 5 K 2131/12) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.

Der Sohn der Klägerin beendete im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann sodann – nach einem Jahr Berufspraxis – im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er im Juli 2013 mit Erfolg.

Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf mit der Begründung, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage (Az. 5 K 2131/12), die das FG mit Urteil vom 28. Januar 2014 – das inzwischen rechtskräftig ist – abwies. Zur Begründung führte das FG aus, der Gesetzgeber habe mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 neu gefasst und festgelegt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden könne, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich. Der Gesetzgeber habe dies wie folgt begründet:

Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2012 bewirke eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, erfordere aber zugleich eine Änderung bei der Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit. Zukünftig solle eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unschädlich sein, denn für die Zeit danach bestehe die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung gelte durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befinde und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Umfang der schädlichen Tätigkeit werde – ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden – im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt. Danach sei eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betrage. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis seien ebenfalls unschädlich.

Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner – bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld weiten – Gestaltungsfreiheit überschritten.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 03.04.2014 zum Urteil 5 K 2131/12 vom 28.01.2014

Selbstanzeige wird nicht abgeschafft

Berlin: (hib/HLE) Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben sich grundsätzlich für den Erhalt der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ausgesprochen. In einer Sitzung des Finanzausschusses am Mittwoch lehnten CDU/CSU- und SPD-Fraktion einen Antrag der Linksfraktion (18/556) auf Abschaffung dieses Instruments ab. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte gegen den Antrag der Linksfraktion.

In ihrem Antrag fordert die Linksfraktion von der Bundesregierung die Vorlage eines Gesetzentwurfs, der die Möglichkeit zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung abschafft. Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, Bagatelldelikte künftig als Ordnungswidrigkeiten zu behandeln. „Keine Schwarzfahrerin, kein kleiner Betrüger kann durch Selbstanzeige einen gesetzlich zugesicherten Anspruch auf Straffreiheit geltend machen. Eine Sonderregelung wird lediglich dem Steuerbetrug eingeräumt. Selbst wenn Eurobeträge in Millionenhöhe hinterzogen werden, gibt es bei Abgabe einer rechtzeitig korrekt ausgeführten Selbstanzeige ein Recht auf faktische Straffreiheit“ heißt es in dem Antrag. Die jüngsten Fälle zeigten, dass die Selbstanzeige überwiegend den Reichen zur Entkriminalisierung diene. „Die strafbefreiende Selbstanzeige stellt damit ein Instrument zur rechtlichen Privilegierung bereits privilegierter Menschen dar“, heißt es in dem Antrag. In der Sitzung des Ausschusses wies ein Sprecher der Fraktion darauf hin, dass Korrekturmeldungen von falschen Angaben gegenüber den Finanzbehörden auch ohne Selbstanzeige zu Änderungen der gemachten Angaben führen würden. Zudem seien Bagatellfälle strafrechtlich nicht relevant.

Der Vertreter der Bundesregierung erläuterte die Einigung der Finanzministerkonferenz vom 27. März 2014 auf Änderungen bei der Selbstanzeige. Danach soll der Berichtigungszeitraum eines Steuerhinterziehers für alle Fälle der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgeweitet werden. In Fällen einfacher Steuerhinterziehung waren es bisher nur fünf Jahre.Die Strafverfolgungsverjährung soll auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre angehoben werden. Der Strafzuschlag (Aufschlag auf die Steuerschuld) soll ab einem Hinterziehungsvolumen von 50.000 Euro von bislang fünf auf zehn Prozent erhöht werden. Außerdem sieht die Einigung vor, dass die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr künftig eine „zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung“ für die Selbstanzeige sein soll. Geprüft werden müssen nach Angaben der Bundesregierung noch einige Punkte wie die Möglichkeit von Zuschlägen unterhalb eines Hinterziehungsvolumens von 50.000 Euro sowie die Möglichkeit einer Obergrenze für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Die Bundesregierung äußerte die Erwartung, dass die Selbstanzeige so ausgestaltet sein werde, dass die Fälle nicht nur noch von Spezialkanzleien betreut werden könnten.

Die CDU/CSU-Fraktion warf der Linksfraktion vor, den Nutzen der Selbstanzeige zu verkennen. Bei der Selbstanzeige würden viele Sachverhalte aufgedeckt werden, die sonst nicht ans Licht kommen würden. Verschärfungen der Bestimmung seien richtig, dürften aber nicht zu einer „Quasi-Abschaffung“ der Möglichkeit der Selbstanzeige führen, wurde von der CDU/CSU-Fraktion gewarnt. Ohne Selbstanzeige würde der Staat in vielen Fällen nicht an die hinterzogenen Steuern kommen.

Auch die SPD-Fraktion ging davon aus, dass ohne die Möglichkeit der Selbstanzeige viele fälle von Steuerhinterziehung unentdeckt bleiben würden. Solange es nicht genug Personal bei den Finanzbehörden gebe, werde die Selbstanzeige gebraucht.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach sich auch gegen den Antrag der Linksfraktion aus. Die von den Finanzministern beratene Untergrenze von 50.000 Euro wurde als zu hoch kritisiert. Man müsse berücksichtigen, welche Mengen an Kapital vorhanden sein müssten, um 50.000 Euro Zinsen zu hinterziehen. Die Fraktion verlangte, das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterzieher müsse erhöht werden.

 

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.04.2014

Grenzen des Vertrauensschutzes in die nationale Umsetzung von Unionsrecht

Der Klägerin war die Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder durch das zuständige Hauptzollamt versagt worden. Da die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren in der Europäischen Union (EU) teilweise höher sind als die Weltmarktpreise, werden für bestimmte Waren Ausfuhrerstattungen gewährt, die den jeweiligen Preisunterschied zwischen Welt- und Binnenmarkt ausgleichen sollen, um die Ausfuhr dieser Waren in Drittländer zu ermöglichen.
Der Antrag der Klägerin auf Ausfuhrerstattung war mit der Begründung abgelehnt worden, durch den über 33-stündigen Eisenbahntransports der für Ägypten bestimmten Tiere von Norddeutschland zu einem kroatischen Hafen seien die Tierschutzvorschriften der EU verletzt worden, die die Dauer eines Transports auf maximal 28 Stunden beschränkten.

Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, die Dauer des Bahntransportes habe der deutschen Tierschutztransportverordnung entsprochen. Es sei treuwidrig, ihr die begehrte Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf zu versagen, dass der Bahntransport zwar den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprochen, jedoch nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gestanden habe.

Der für Marktordnungsrecht zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg konnte der Klägerin nicht helfen und musste ihre Klage abweisen. Entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), an den es im Fall der Klägerin zunächst ein Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung der Tierschutzvorschriften der EU gestellt hatte, erkannte das Finanzgericht in der Überschreitung der maximal zulässigen Transportdauer einen Verstoß gegen die maßgebliche EU-Richtlinie, der nicht geheilt werden konnte.

Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, obwohl der deutsche Gesetzgeber in der seinerzeit geltenden Tierschutztransportverordnung bestimmt hatte, dass die streitigen Vorschriften des Tierschutzes auf den Schienentransport keine Anwendung finden und die Bundesfinanzverwaltung und das beklagte Hauptzollamt seinerzeit davon ausgegangen waren, dass Tiertransporte mit der Eisenbahn nicht auf maximal 28 Stunden beschränkt seien; die Praxis, Ausfuhrerstattungen auch in solchen Fällen zu gewähren war erst aufgrund eines Prüfberichts der Europäischen Kommission beendet worden, der zeitlich nach dem streitgegenständlichen Transport der Klägerin erstellt worden war. Das Finanzgericht führt sodann aus, dass die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach der Rechtsprechung des EuGH nur möglich ist, wenn von einem Unionsorgan eine Lage geschaffen wurde, die ein berechtigtes Vertrauen in deren Fortbestand hervorrufen konnte. Die Tierschutzverordnung als bloß nationales Gesetz hatte nach Ansicht des 4. Senats klar gegen die EU-Richtlinie und damit gegen höherrangiges Recht verstoßen. In der Verwaltungspraxis des Hauptzollamtes sieht das Gericht ein unionsrechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde, das generell kein berechtigtes Vertrauen begründen kann, weil der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu einer unterschiedlichen Anwendung des Unionsrechtes in den einzelnen Mitgliedstaaten führen darf.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 02.04.2014 zum Urteil 4 K 109/11 vom 08.11.2013 (nrkr – BFH-Az.: VII R 63/13)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin