Ablauf der Festsetzungsfrist: Hemmung durch Antrag des Steuerpflichtigen

Ablauf der Festsetzungsfrist: Hemmung durch Antrag des Steuerpflichtigen

Kernaussage
Soll der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt werden, ist ein Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen notwendig. Im Fall der Änderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der 2-Jahres-Frist für die Anpassung des Folgebescheids nur dann gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst die Änderung des Folgebescheids vor Ablauf der Frist beantragt.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die an der A-Aktiengesellschaft (AG) beteiligt ist, die wiederum an der R-AG beteiligt ist. Das Finanzamt (FA) setzte gegen die Klägerin Vermögenssteuer fest und berücksichtigte dabei die Anteile an der A-AG. Aufgrund einer Klage der R-AG im Jahr 1999 änderte das FA den gemeinen Wert der Anteile der R-AG. In der Folge wurde auch ein geänderter Feststellungsbescheid über den Wert der Anteile der A-AG erlassen, nicht jedoch eine Folgeanpassung bei der Klägerin. Die Klägerin beantragte 2008 beim FA im Vermögenssteuerbescheid die Änderungen aus dem gegenüber der R-AG ergangenen Urteil umzusetzen. Das FA lehnte den Antrag ab, weil Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigte in der Revision die Entscheidung des Finanzgerichts. Soll der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt werden, ist ein Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen notwendig. Im Fall der Änderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der 2-Jahres-Frist für die Anpassung des Folgebescheids nur dann gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst die Änderung des Folgebescheids vor Ablauf der Frist beantragt. Vorliegend fehlte es an einem entsprechenden Antrag. Ein im Verfahren über einen Grundlagenbescheid gestellter Antrag auf Änderung der gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen kann nicht dahin ausgelegt werden, dass damit zugleich die Änderung sämtlicher Folgebescheide zugunsten der jeweiligen Steuerpflichtigen beantragt wird.

Konsequenz
Die Vermögenssteuer ist Geschichte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist an der Entscheidung jedoch interessant, dass es, auch wenn das FA hier seiner Anpassungspflicht des Folgebescheids an einen geänderten Grundlagenbescheid nicht nachgekommen ist, bei der 2-jährigen Antragspflicht des Steuerpflichtigen verbleibt.

Zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Kernaussage
Obsiegt der Kläger ausschließlich aufgrund der überlangen Verfahrensdauer, weil eine zu Gunsten des Klägers wirkende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren bereits verzögert war, eingetreten ist, hat der Kläger keinen „Nachteil“ erlitten. Er kann dann keine Geldentschädigung beanspruchen.

Sachverhalt
Der Kläger gab in seiner Steuererklärung für das Jahr 2004 außergewöhnliche Belastungen in Form von Kosten für einen zivilgerichtlichen Rechtsstreit an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab. Im Jahr 2005 erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG). Im Jahr 2010 wurde diese abgewiesen. Zur Begründung wurde die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeführt, nach der bei Zivilprozesskosten eine Vermutung gegen die – bei außergewöhnlichen Belastungen erforderliche – Zwangsläufigkeit spreche. Nach Aufhebung des Urteils durch den BFH und Zurückverweisung an das FG, wurde die Klage im April 2011 erneut abgewiesen. Nach erneuter Beschwerde obsiegte der Kläger vor dem BFH im Februar 2012. Der Kläger erhob daraufhin Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer.

Entscheidung
Die Entschädigungsklage blieb erfolglos. Die überlange Verfahrensdauer hat dem Kläger gewichtige Vorteile verschafft. Die Vermutung, dass bei einer überlangen Verfahrensdauer ein Nachteil entstehe, ist widerlegt. Der Kläger hat den Rechtsstreit gerade deshalb gewonnen, weil er so lange gedauert hat. Die Rechtsprechungsänderung erging erst im Jahr 2011. Wäre das Verfahren in angemessener Zeit beendet worden, wäre die Klageabweisung – zu Ungunsten des Klägers – bei der Rechtsprechungsänderung bereits rechtskräftig gewesen. Der Nachteil der überlangen Verfahrensdauer ist damit ausnahmsweise durch die dem Kläger zu Gute kommende Rechtsprechungsänderung kompensiert. Zwar kann theoretisch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei einer früheren Entscheidung des FG seinerseits die Rechtsprechungsänderung herbeigeführt hätte, dies stellt aber eine nicht belegbare Hypothese dar.

Konsequenz
Nach der Gesetzesänderung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Zivilprozesskosten ab dem Jahr 2013 grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Für die Vorjahre kann sich jedoch bei erfolgter Geltendmachung der Zivilprozesskosten auf die Rechtsprechungsänderung berufen werden. Die Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer kommt hier nicht in Frage, da – auch wenn der erste Rechtszug schon fast 5 Jahre dauerte – erst dadurch der Kläger obsiegte.

Kommission genehmigt geplante britische Steuerermäßigung für Videospiele

Die Europäische Kommission hat nach entsprechender Prüfung festgestellt, dass Pläne des Vereinigten Königreichs, Herstellern von Videospielen bestimmte Steuerermäßigungen zu gewähren, mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen. Insbesondere wird mit der Maßnahme im Einklang mit den Zielen der EU ein Anreiz für Entwickler von Videospielen geschaffen, Spiele zu produzieren, die bestimmte kulturelle Kriterien erfüllen.
Im April 2013 leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung ein, weil sie Zweifel an der Notwendigkeit der Beihilfe hatte (siehe IP/13/333). Es schien keine klaren Anzeichen für ein Marktversagen in dieser dynamischen, expandierenden Branche zu geben, denn Spiele wurden auch ohne staatliche Unterstützung produziert. Zudem sah die Kommission die Beschränkung der für die Steuerermäßigung in Frage kommenden Ausgaben auf Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die im Vereinigten Königreich ge- und verbraucht werden, als diskriminierend an. Das Vereinigte Königreich und die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nach sorgfältiger Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und einiger Änderungsvorschläge des Vereinigten Königreichs erklärte der für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsvizepräsident Joaquín Almunia: „Unsere ursprünglichen Bedenken sind ausgeräumt. Die geplanten Beihilfen für Videospiele konzentrieren sich auf eine kleine Zahl besonderer Spiele, die Ausdruck der britischen Kultur sind und für die es zunehmend schwieriger wird, eine private Finanzierung zu finden.“

Die Steuerermäßigung für Videospiele wird für die Entwickler von Videospielen einen Anreiz zur Produktion von Spielen schaffen, die bestimmte kulturelle Kriterien erfüllen. Nachdem die Kommission die eingehende Untersuchung eingeleitet hatte, verzichtete das Vereinigte Königreich darauf, die Begünstigten der Regelung – wie ursprünglich vorgesehen – zu verpflichten, bestimmte Ausgaben im Inland zu tätigen. Wie das Vereinigte Königreich insbesondere nachwies, gewährleistet der vorgeschlagene „Kulturtest“, dass mit der Beihilfe nur kulturell wertvolle Spiele gefördert werden. Lediglich rund 25 % der im Vereinigten Königreich produzierten Spiele kämen für eine Beihilfe in Betracht. Ohne diese Unterstützung würde die Zahl neuer Spiele, die Ausdruck der britischen Kultur sind, wahrscheinlich erheblich zurückgehen.

Die Kommission gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme der Förderung der Kultur dient, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Sie steht daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchst. d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einklang.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.03.2014

Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 21. März 2014 ergangen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2012 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2012 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2013 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 9. April 2013 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 9. April 2013 (BStBl I S. 522) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. April 2013 (BStBl I S. 523) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird wieder unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O-2000 / 13 / 10002 vom 24.03.2014

Klagen gegen die Erhöhung der Grundsteuer B durch den Sparkommissar in Nideggen abgewiesen

Die 4. Kammer hat mit am 27.03.2014 verkündeten Urteilen entschieden, dass die Festsetzung der Grundsteuerbescheide B für das Jahr 2013 rechtmäßig ist.

Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin Kristina Felsch ausgeführt, dass die nicht von dem Rat der Stadt Nideggen, sondern durch den „Sparkommissar“ beschlossene Erhöhung des Hebesatzes nicht zu beanstanden sei. Die Bestellung des Sparkommissars durch das Innenministerium des Landes NRW sei eine Maßnahme der Kommunalaufsicht. Ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegeben seien, betreffe allein das Verhältnis der Gemeinde zur Kommunalaufsicht. Der Bürger könne nicht gerichtlich überprüfen lassen, ob solche Maßnahmen ordnungsgemäß getroffen werden, da er selbst insoweit nicht betroffen sei. Die Stadt Nideggen sei gegen die Bestellung des Sparkommissars nicht vorgegangen. Was die Grundsteuer selbst betreffe, so habe diese keine erdrosselnde Wirkung.

Die Urteile werden den Beteiligten in den kommenden Wochen zugestellt. Die Kläger können dagegen die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: VG Aachen, Pressemitteilung vom 27.03.2014 zu den Urteilen 4 K 1895/13, 4 K 1911/13, 4 K 2004/13 und 4 K 2005/13

Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuer-hinterziehung wird verschärft

Die Finanzminister der Länder haben sich am 27. März 2014 für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen. Die Voraussetzungen, um die Straffreiheit zu erlangen, sollen weiter verschärft werden. Rechtliche Details müssen noch geklärt werden.
Dazu erklärt der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Dr. Michael Meister:

„Die Finanzminister der Länder haben sich für eine Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige ausgesprochen, allerdings mit deutlicher Verschärfung der Voraussetzungen. Ich unterstütze diese Position. Die Selbstanzeige darf kein bequemer Ausweg für den Steuerhinterzieher sein.

So soll u. a. der Berichtigungszeitraum bei einfacher Steuerhinterziehung von bisher fünf auf zehn Jahre verlängert und der Zuschlag bei schwerer Steuerhinterziehung erhöht werden.

Da das Instrument der Selbstanzeige weiterhin rechtssicher und handhabbar ausgestaltet sein muss, sind Detailfragen noch zu klären.“

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 27.03.2014

Verlustausgleichbeschränkung für Steuer-stundungsmodelle (§ 15b EStG) verletzt nicht verfassungsrechtliches Bestimmtheitsgebot

Mit Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, wonach Verluste im Zusammenhang mit sog. Steuerstundungsmodellen weder im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden dürfen. Mit der 2005 geschaffenen Regelung wollte der Gesetzgeber die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einschränken, was ihm zuvor (mit dem früheren § 2b EStG) nicht hinreichend gelungen war. Bislang war streitig, ob § 15b Abs. 2 EStG, der die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Steuerstundungsmodell angenommen werden kann, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstößt. Dies verneint nun der BFH, weil er die Norm für hinreichend klar formuliert und daher auslegbar hält.
In dem entschiedenen Fall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den neu eingefügten § 15b EStG angepasst worden. Der BFH äußert sich mit der Entscheidung erstmals zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15b EStG, bestätigte aber in der Sache das Ergebnis der Vorinstanz, deren Feststellungen nicht für die Annahme eines Steuerstundungsmodells ausgereicht hatten.

BFH, Pressemitteilung Nr. 24/14 vom 26.03.2014 zum Urteil IV R 59/10 vom 06.02.2014

Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG

Durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/61/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU 2013 Nr. L 353 S. 5) wurden die Vorschriften über den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL – ABl. EU 2006 Nr. L 347 S. 1) geändert. Die lediglich klarstellende Änderung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
Artikel 6 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL regelt nunmehr, dass die Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht für die französischen Gebiete gelten, die in Artikel 349 und Artikel 355 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt sind. Hierzu gehören Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, und Saint Martin, die als Drittlandsgebiet gelten.

Darüber hinaus ist Saint-Barthelémy bereits aufgrund des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthelémy gegenüber der Europäischen Union vom 29. Oktober 2010 (ABl. EU 2010 Nr. L 325 S. 4) seit 1. Januar 2012 kein in den Artikeln 349 und 355 Abs. 1 AEUV genanntes Gebiet mehr, sondern hat den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des AEUV (Artikel 355 Abs. 2 i. V. m. Anhang II AEUV). Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie findet in Saint-Barthelémy auch nach dem Statuswechsel weiterhin keine Anwendung.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der 6. Spiegelstrich in Abschnitt 1.10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Februar 2014, IV D 3 – S-7117-a / 10 / 10002 (2014/0197080), BStBl I S. 279, geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„- Frankreich (ohne Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin) zuzüglich des Fürstentums Monaco;“

Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7101-a / 14 / 10001 vom 20.03.2014

Gesetzgebungsvorhaben „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ – DStV adressiert Praxisprobleme an das BMF

Die Fortentwicklung des elektronischen Steuerverfahrens schreitet auf Basis der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag in großen Schritten voran. Erst beginnt der vom BMF in Kooperation mit KPMG eingerichtete Expertenbeirat, das automationsgestützte Selbstveranlagungsverfahren für die Ertragsbesteuerung von Unternehmen zu erörtern. Nun konkretisieren sich die Überlegungen zur elektronischen Kommunikation: Anlässlich des sich in Planung befindlichen Gesetzgebungsvorhabens „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ trat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) jüngst mit dem BMF in einen fachlichen Austausch.
Brandherde in der Praxis
Im Rahmen des Fachgesprächs adressierte der DStV die wichtigsten Themen zur Anpassung des Besteuerungsverfahrens an die elektronische Kommunikation in einer Übersicht. Er sieht aufgrund von etlichen Anregungen aus dem Kreise der Mitglieder der regionalen Steuerberaterverbände dringenden Handlungsbedarf unter anderem in den folgenden Bereichen:

  • Nachforderungen von Papierbelegen zur elektronischen Steuererklärung,
  • Erweiterung der technischen Möglichkeiten zur Übertragung von Informationen bei der elektronischen Steuererklärung,
  • Anpassung der Korrekturvorschriften an die elektronische Kommunikation,
  • Zusammenführung der regionalen Vollmachten für die Steuerkontenabfragen mit dem amtlichen Muster für die Vollmachtsdatenbank,
  • Vermeidung von Unsicherheiten beim Thema „Ersetzendes Scannen“ durch eine bundesweit geltende Verwaltungsanweisung,
  • Erweiterung des Informationsgehalts der sog. vorausgefüllten Steuererklärung.

Prüffelder
Für das anstehende Gesetzgebungsvorhaben werden die drei folgenden Themenblöcke erörtert:

  • Anpassung des Besteuerungsverfahrens an die moderne Kommunikation,
  • Rechtliche Absicherung eines IT-gestützten Risikomanagements,
  • Sicherstellung der kontinuierlichen Abgabe von Steuererklärungen.

Das BMF hat zur Vorbereitung des Vorhabens verschiedene Bund-Länder-Arbeitsgruppen eingesetzt, welche sich sowohl aus Teilnehmern der AO-Referate als auch aus Teilnehmern aus den Referaten, die sich mit der Automation in der Steuerverwaltung befassen, zusammensetzen. Bevor ein Referentenentwurf im Jahr 2015 in das offizielle Gesetzgebungsvorhaben geht, ist eine umfassende Anhörung der Verbände im IV. Quartal 2014 geplant.

Positive Aussichten
Nach ersten Informationen sollen die Anregungen des DStV, die er in seiner Eingabe S 14/12 zum Thema „Einzureichende Belege zur elektronischen Steuererklärung ab 2011“ vorgebracht hat, Eingang in das kommende Gesetzgebungsvorhaben finden. Darüber hinaus sollen auch die Hinweise, die der DStV im Verbund mit anderen Verbänden seit 2011 durch mehrere Stellungnahmen zum Problembereich „Abweichungen zwischen eigenen Angaben und den Daten Dritter bei der Einkommensteuererklärung“ (S 06/13, S 16/12 sowie S 15/11) zur Diskussion gestellt hat, aufgegriffen werden. Im Rahmen des sich fortsetzenden Austausches mit dem BMF wird der DStV auf die Umsetzung der bereits vorgetragenen Forderungen hinwirken und weitere, sich noch ergebende Themen in die Erörterung einführen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Pressemitteilung vom 25.03.2014

Zinssteuerrichtlinie bringt automatischen Informationsaustausch voran

Nach sechs Jahren zäher Verhandlungen über eine Verschärfung der Richtlinie zur Besteuerung von Zinsen innerhalb der Europäischen Union wurde am 24.03.2014 die Neufassung durch die Mitgliedstaaten formal beschlossen. Hauptneuerung ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, am automatisierten Informationsaustausch teilzunehmen. Bis zuletzt hatten vornehmlich Luxemburg und Österreich immer wieder eine Einigung verhindert, da sie das Bankgeheimnis höher werteten als die Informationsbedürfnisse der Steuerbehörden.
Algirdas Semeta, EU-Kommissar für Steuern und Zollunion, erwartet von der neuen Richtlinie, dass Steuerschlupflöcher innerhalb der Europäischen Union geschlossen werden und sie somit einen bedeutenden Schritt im Kampf gegen Steuerhinterziehung darstellt. Weiterhin soll die mit der Richtlinie angestoßene Umsetzung des von der OECD geforderten weltweiten Standards für den automatischen Informationsaustausch die Grundlage für Verhandlungen über den automatischen Informationsaustausch mit Drittstaaten darstellen.

Die Staats- und Regierungschefs haben im Europäischen Rat am 20. und 21.03.2014 die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino aufgefordert, sich uneingeschränkt zu verpflichten, den automatischen Informationsaustausch umzusetzen. Die Kommission wird die Verhandlungen mit diesen Staaten zügig fortsetzen, damit sie bis Jahresende abgeschlossen werden können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 24.03.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin