Ermäßigte Mehrwertsteuer für E-Books sichert Vielfalt unseres Bücherangebots

Elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften werden nach geltendem EU-Recht als elektronische Dienstleistungen mit dem vollen Mehrwertsteuersatz belegt.

Die Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters, erklärte dazu: „Der reduzierte Mehrwertsteuersatz, der für gedruckte Bücher gilt, muss aus kulturpolitischer Sicht künftig auch auf elektronische Bücher angewandt werden. Nur so können wir im Zeitalter digitaler Technologien die Vielfalt unseres Bücherangebots sichern. Die ermäßigte Besteuerung trägt wesentlich zur Information und zu selbständiger Meinungsbildung in der Bevölkerung bei. Sie senkt nicht nur die Zugangsschwelle zum Buch und zu Zeitungen als Kulturgut, sondern auch zur darin enthaltenen Literatur und Berichterstattung. Dies ist davon unabhängig, ob der Leser das Buch oder die Zeitung in körperlicher Form in die Hand nimmt oder sich elektronische Versionen auf sein mobiles Lesegerät herunterlädt.“

Die Kulturstaatsministerin betonte weiter: „Der ermäßigte Steuersatz für E-Books und E-Zeitungen sollte möglichst bald auf die EU-Agenda gesetzt werden. Ich werde mich innerhalb der Bundesregierung nachdrücklich für die Umsetzung des Koalitionsvertrags einsetzen. Im Koalitionsvertrag haben wir insbesondere festgeschrieben, seitens der Bundesregierung auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass auf E-Books und E-Zeitungen künftig der ermäßigte Mehrwertsteuersatz verbindlich Anwendung finden soll. Selbstverständlich werden wir uns in diesem Zusammenhang auch für die Erhaltung der Buchpreisbindung einsetzen, um die kulturell wichtige Vielfalt der Bücher und Buchhandlungen weiter zu sichern. Mit meiner französischen Amtskollegin Aurélie Filippetti bin ich mir in dieser Frage einig. Auch für Frankreich ist die Erweiterung des ermäßigten Steuersatzes auf digitale Literatur und Zeitungen in der EU eine kulturpolitisch bedeutende Forderung.“

Frankreich und Luxemburg haben den reduzierten Mehrwertsteuersatz für E-Books bereits eingeführt. Allerdings hat die EU-Kommission beide Länder im September vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt, da dies bislang gegen die europäischen Vorgaben verstößt. Der Anteil der E-Books am Gesamtumsatz der Verlage lag laut GfK-Studie 2012 bei 9,5 Prozent. Für das abgelaufene Jahr 2013 rechnet man mit 10,6 Prozent.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.01.2014

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG an Verbände versandt.

I. Ermittlung des Teilwerts
1 Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teil­
wert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Ge­
mäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufho­
lungsgebot.
3 Der Teilwert ist grundsätzlich nach den in den EStR enthaltenen Anweisungen zu ermitteln.
Danach kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren bei gesunkenen Verkaufsprei­
sen retrograd ermittelt werden (vgl. R 6.8 Absatz 2 EStR). Wenn bei rentabel geführten
Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sogenannte Verlust­
produkte), ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig (BFH vom 29. April 1999, BStBl II
S. 681 – IV R 14/98 -).
4 Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen. Darüber hin­
aus trägt der Steuerpflichtige auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussicht­
lich dauernde Wertminderung. Zudem ist im Rahmen des Wertaufholungsgebots nachzuwei­
sen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze
liegt.
II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung
1. Begriff
5 Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges
Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorüber­
gehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl. auch § 253
Absatz 3 Satz 3 HGB).
6 Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der
Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der
Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen
eine Nachhaltigkeit sprechen. Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wert­
minderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze wäh­
rend eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht errei­
chen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass (z. B. Katastrophen oder technischer
Fortschritt) sind regelmäßig von Dauer. Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der
Bilanzaufstellung sind zu berücksichtigen. Dem steht auch nicht die Auffassung des BFH in
seinem Urteil vom 21. September 2011 (BStBl II 2013S. … – I R 89/10 -, Rz. 19) entgegen,
die sich ausschließlich mit der Ermittlung des Teilwerts bei börsennotierten Aktien im Anla­
gevermögen befasst. Die Beurteilung der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung macht eine
zeitraumbezogene Betrachtung erforderlich, die auch von der Art des Wirtschaftsguts
abhängt. Werterhellende Erkenntnisse bis zur Bilanzaufstellung, die die Wertentwicklung bis
zum Bilanzstichtag bestätigen oder objektivieren, müssen daher berücksichtigt werden.
7
Das gilt jedoch nicht für Erkenntnisse, die einer Wertbegründung nach dem Bilanzstichtag
entsprechen.
Für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt
der Eigenart des betreffenden Wirtschaftsguts eine maßgebliche Bedeutung zu
(
BFH vom
26.
September 2007, BStBl II 2009 S. 299- IX R 78/07 -; BFH vom 24. Oktober 2012,
BStBl II 2013 S. 162- I R 43/11 -)
.
2. Abnutzbares Anlagevermögen
8 Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschafts­
guts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen
Restbuchwert liegt (BFH vom 29. April 2009, BStBl II S. 681 – IV R 14/98 -). Die verblei­
bende Nutzungsdauer ist für Gebäude nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG, für andere Wirtschafts­
güter grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Dies gilt auch dann,
wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsge­
wöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern (BFH vom 29. April 2009, BStBl II S. 899
– I R 74/08 -).
9
Beispiel 1:
Der Steuerpflichtige hat eine Maschine zu Anschaffungskosten von 100.000 € erworben.
Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre, die jährliche AfA beträgt 10.000 € . Im Jahre 02 beträgt
der Teilwert nur noch 30.000 € bei einer Restnutzungsdauer von acht Jahren.
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung auf 30.000 € ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von
Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung
erst nach fünf Jahren, das heißt, erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht
wird.
10
Abwandlung:
Der Teilwert beträgt 50.000 € .
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung auf 50.000 € ist nicht zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich
nicht von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger
Abschreibung schon nach drei Jahren und damit früher als nach mehr als der Hälfte der Rest­
nutzungsdauer erreicht wird.
3. Nicht abnutzbares Anlagevermögen
11 Für die Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist grundsätzlich darauf
abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.
a) Grundstücke
12
Beispiel 2:
Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines mit Altlasten verseuchten Grundstücks. Die ur­
sprünglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens betragen 200.000 € . Zum Bilanz­
stichtag ermittelt ein Gutachter den Wert des Grundstücks aufgrund der festgestellten Altlast
mit nur noch 10.000 € . Aus umweltrechtlichen Gründen ist der Steuerpflichtige grundsätzlich
verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Mangels akuter Umweltgefährdung wird die zuständige
Behörde die Schadensbeseitigung jedoch erst fordern, wenn der Steuerpflichtige die derzeitige
Nutzung des Grundstücks ändert. Die Bildung einer Rückstellung ist aus diesem Grund nicht
zulässig.
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung in Höhe von 190.000 € auf den vom Gutachter ermittelten Wert ist
zulässig. Zwar ist der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen.
Allerdings ist vor dem Hintergrund einer eventuellen Nutzungsänderung des Grundstücks
nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige in absehbarer Zeit behördlich zur Beseitigung des
Schadens aufgefordert wird. Aus der Sicht am Bilanzstichtag ist daher von einer voraussicht­
lich dauernden Wertminderung des Grundstücks auszugehen (vgl. Randnummer 9 und 10 des
BMF-Schreibens vom 11. Mai 2010, BStBl I S. 495). Wird die Altlast später beseitigt und
erhöht sich dementsprechend der Wert des Grundstücks, ist eine Zuschreibung bis höchstens
zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen.
13

Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige betreibt ein Kiesausbeuteunternehmen. Der zu dem Unternehmen gehö­
rige Grund und Boden ist z. T. aufgeschlossen, z. T. rekultiviert und wieder der ursprüngli­
chen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Da die Preise für landwirtschaftliche Grund­
stücke allgemein gefallen sind, macht der Steuerpflichtige zum Bilanzstichtag eine Teilwert­
abschreibung für die Grundstücke geltend. Nach den Feststellungen des Finanzamtes überstei­
14
gen die Anschaffungskosten die Richtwerte für die verfüllten Grundstücke.
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung ist ohne weiteres nicht zulässig. Die Preise auf dem Markt für
landwirtschaftliche Grundstücke unterliegen ebenso wie die anderen Immobilienpreise markt­
bedingten Schwankungen. Die Preisschwankungen stellen deshalb eine nur vorübergehende
Wertminderung dar. Aus diesem Grund ist es auch für die Grundstücke, auf denen noch die
Kiesausbeute betrieben wird, nicht ausgeschlossen, dass die Preise bis zu dem Zeitpunkt, an
dem die Kiesausbeute und die sich daran anschließende Wiederauffüllung abgeschlossen sein
werden, die Anschaffungskosten wieder erreichen oder sogar noch übersteigen.
b) Festverzinsliche Wertpapiere
Beispiel 4:
Der Steuerpflichtige hat festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von vier Jahren,
die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, zum Wert von 102 % des
Nennwerts erworben. Die Papiere werden bei Fälligkeit zu 100 % des Nennwerts eingelöst.
Aufgrund einer nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus unterschreitet der Börsenkurs den
Einlösebetrag zum Bilanzstichtag auf Dauer und beträgt zum Bilanzstichtag nur noch 98 %.
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung ist nur auf 100 % des Nennwerts zulässig, weil die Papiere bei
Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden. Der niedrigere Börsenkurs am Bilanzstichtag ist
für den Steuerpflichtigen nicht von Dauer, da die Wertpapiere bei Fälligkeit zu 100 % des

Nennwerts eingelöst werden (BFH vom 8. Juni 2011, BStBl II 2012 S. 716 – I R 98/10 –

c) Börsennotierte Aktien
15 Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im
Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 %
der Notierung bei Erwerb überschreitet und der Kurs sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wie­
der erholt. Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der
Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich. Der Teil­
wert einer Aktie kann nur dann nicht nach dem Kurswert (zuzüglich der im Falle eines
Erwerbs anfallenden Erwerbsnebenkosten) bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und
objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsäch­
lichen Anteilswert nicht widerspiegelt (BFH-Urteil vom 21. September 2011, BStBl II 2012
S. …- I R 89/10 -). Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Kurs durch Insidergeschäfte
beeinflusst (manipuliert) wurde oder über einen längeren Zeitraum kein Handel mit den zu
bewertenden Aktien stattfand.
16
Beispiel 5:
Der Steuerpflichtige hat Aktien der börsennotierten X-AG zum Preis von 100 € /Stück erwor­
ben. Die Aktien sind als langfristige Kapitalanlage dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbe­
trieb zu dienen.
a) Der Kurs der Aktien schwankt nach der Anschaffung zwischen 70 und 100 € . Am Bilanz­
stichtag beträgt der Börsenpreis 90 € . Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert
ebenfalls 90 € .
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung auf 90 € ist zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb
mehr als 5 % beträgt und bis zum Tag der Bilanzaufstellung anhält.
b) Wie a). Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert 92 € .
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung ist lediglich auf 92 € zulässig. Für die börsennotierten Aktien hat
sich über das Wirtschaftsjahr (seit dem Erwerb) ein gewisser Korridor (zwischen 70 € und
100 € ) abgezeichnet, so dass nur in Höhe der Differenz der Anschaffungskosten zum Teilwert
17
d) wie c). Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat der Börsenkurs zwischen 60 und 80 €
geschwankt.
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag ist zulässig. Die Erkenntnisse bis zum Zeit­
punkt der Bilanzaufstellung haben gezeigt, dass die ursprüngliche Wertminderung in Höhe
von 20 € /Stück von Dauer war. Aus diesem Grund kann eine Teilwertabschreibung in Höhe
von 20 € /Stück vorgenommen werden. Eine Teilwertabschreibung unter den Wert des Bilanz­
stichtags kommt allerdings nicht in Betracht. Die Aktien können somit mit 80 € /Stück ange­
setzt werden.
d) Forderungen
Beispiel 6:
Der Steuerpflichtige hat eine Forderung aus einem Kredit im Nennwert von 100 an die Y-KG.
Wegen unerwarteter Zahlungsausfälle ist die Y-KG im Laufe des Wirtschaftsjahrs notleidend
geworden. Am Bilanzstichtag kann die Forderung des Steuerpflichtigen deshalb nur in Höhe
von 92 € am Tag der Bilanzaufstellung von einer dauernden Wertminderung ausgegangen
werden kann.
c) Zum Bilanzstichtag ist der Börsenpreis der Aktien auf 80 € /Stück gesunken. Bis zum Zeit­
punkt der Bilanzaufstellung hat der Börsenkurs zwischen 70 und 110 € geschwankt.
Lösung:
Die Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung haben gezeigt, dass die ursprüngli­
che Wertminderung in Höhe von 20 € /Stück nicht von Dauer war. Vielmehr hat der Wert der
Aktie bis zur Bilanzaufstellung die ursprünglichen Anschaffungskosten sogar noch überstie­
gen. Eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag ist daher nicht zulässig.
von 20 % bedient werden. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung stellt die Y-KG wider
Erwarten eine Sicherheit in Höhe von 30 % der Forderung.
Lösung:
Am Bilanzstichtag ist eine Teilwertabschreibung auf die Forderung des Steuerpflichtigen in
Höhe von 80 % zulässig, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit einem Zahlungs­
eingang von 20 % gerechnet werden kann. Zwar gewinnt die Forderung bis zum Zeitpunkt der
Bilanzaufstellung durch die Gestellung der Sicherheit nachträglich an Wert. Dieses – nach
dem Bilanzstichtag eingetretene – Ereignis ist jedoch als wertbegründend und daher als
zusätzliche Erkenntnis nicht zu berücksichtigen.
18 Der auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung beruhende
Wert ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teil­
wertabschreibung (BFH vom. 24. Oktober 2012, BStBl II 2013 S. 162 – I R 43/11 -).
4.
Umlaufvermögen
19 Die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer
19a
20
Der Steuerpflichtige hält im Umlaufvermögen festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von
100 € , die er für 102 € erworben hat und die bei Fälligkeit zu 100 % des Nennwerts eingelöst
werden. Aufgrund einer Änderung des Zinsniveaus beträgt der Börsenkurs am Bilanzstichtag
nur noch 98 % des Nennwerts. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat sich der
Börsenkurs auf 98,5 % erholt.
zu dienen. Sie werden stattdessen regelmäßig für den Verkauf oder den Verbrauch gehalten.
Demgemäß kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Hält die Min-
derung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz (vgl. II. 1) oder dem vorangegangenen
Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer.
Zusätzliche werterhellende Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind zu berücksichtigen.
Allgemeine Marktentwicklungen, z. B. Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschafts-
gütern des Umlaufvermögens, sind zusätzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag ein-
zubeziehen. Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominal-
werts der Forderung verbriefen, fehlt es in der Regel an einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.
Eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert ist allein wegen gesunkener Kurse – abgese-
hen von der Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – regelmäßig nicht zulässig
(BFH vom8. Juni 2011, BStBl II 2012 S. 716 – I R 98/10 -).
Die Bagatellgrenze von 5 % ist bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nicht
maßgeblich.
Beispiel 7:
Lösung:
Der Tatsache, dass die festverzinslichen Wertpapiere im Umlaufvermögen gehalten werden,
kommt bei der Beurteilung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung keine
besondere Bedeutung zu. Wie auch bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens
(vgl. Beispiel 4) ist eine Teilwertabschreibung nur auf 100 % zulässig, weil die Papiere bei
Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011, BStBl II 2012
S.
716 – I R 98/10-).
21
Beispiel 8:
Der Steuerpflichtige hat Aktien zum Preis von 100 € /Stück erworben. Zum Bilanzstichtag ist
der Börsenpreis der Aktien auf
a) auf 80 € /Stück
b) auf 98 € /Stück
gesunken. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat der Börsenwert zwischen 70 und 90 €
geschwankt.
Lösung zu a):
Grundsätzlich ist eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag zulässig. Die Erkenntnisse
bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung haben jedoch gezeigt, dass die ursprüngliche Wert­
minderung in Höhe von 20 € /Stück nicht von Dauer war (vgl. Lösung zu Beispiel 5 b) unter
Rn. 16). Vielmehr ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nur in Höhe von
10 € /Stück gegeben, so dass eine Teilwertabschreibung nur in dieser Höhe vorgenommen
werden kann. Die Aktien können demnach mit 90 € /Stück angesetzt werden.
Lösung zu b):
Da die Bagatellgrenze von 5 % bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nicht maßgeblich
ist, ist eine Teilwertabschreibung auf 98 € /Stück möglich.
5.
Umlaufvermögen bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten und bei Versicherungs­
unternehmen und Pensionsfonds
22 Bei Steuerpflichtigen, die unter den Anwendungsbereich der§§ 340 und 341 HGB fallen,
gelten die unter II.4. für das Umlaufvermögen aufgestellten Grundsätze entsprechend,
insbesondere für Forderungen und Wertpapiere, die nach § 340e Absatz 1 Satz 2 HGB nach
den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten sind und für Kapitalanla­
gen, soweit es sich hierbei um Aktien, Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche und
nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, für die nach § 341b Absatz 2 erster Halbsatz HGB
die für das Umlaufvermögen geltenden Grundsätze gelten.
23 Die unter II.4. für das Umlaufvermögen geltenden Grundsätze gelten jedoch nicht für zu Han­
delszwecken erworbene Finanzinstrumente, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG zu
bewerten sind (zur zeitlichen Anwendung s. § 52 Absatz 16 Satz 10 EStG), denn § 6 Absatz 1

Nummer 2b Satz 2 EStG schließt die Bewertung mit dem voraussichtlich dauernd niedrigeren

Teilwert für diese Wirtschaftsgüter aus.
Das bedeutet, dass bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten lediglich Finanzinstru­
mente der Liquiditätsreserve nach den für das Umlaufvermögen geltenden Grundsätzen zu
bewerten sind.
Für Zwecke des § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG gilt, dass der Risikoabschlag nur in den Fäl­
len vorzunehmen ist, in denen der Zeitwert die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigt.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass durch den Zeitwertausweis entstehende
unrealisierte Gewinne für Zwecke des Gläubigerschutzes, der Ausschüttungsbemessungsfunk­
tion und der Substanzerhaltungsfunktion der Handelsbilanz begrenzt werden.
III. Wertaufholungsgebot
1. Grundsätze
Aufgrund des Wertaufholungsgebots ergibt sich der Wertansatz eines Wirtschaftsguts für
jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um die zulässigen Abzüge geminderten Anschaf­
fungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts als der Bewertungs­
obergrenze und dem niedrigeren Teilwert als der Bewertungsuntergrenze. Hat sich der Wert
des Wirtschaftsguts nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung wieder erhöht, so ist
diese Betriebsvermögensmehrung bis zum Erreichen der Bewertungsobergrenze steuerlich zu
erfassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Gründe für die vorherige Teil-
wertabschreibung weggefallen sind. Auch eine Erhöhung des Teilwerts aus anderen Gründen
führt zu einer Korrektur des Bilanzansatzes (z. B der Steuerpflichtige kann oder will eine dau­
ernde Wertminderung nicht nachweisen – siehe „2. Nachweispflicht“). Gleiches gilt auch,
wenn die vorherige Teilwertabschreibung steuerlich nicht oder nicht vollständig wirksam
wurde (vgl. Tz. III. 3.).
31 Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei
einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der
Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige
hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen
2. Nachweispflicht
27 Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige die Bewertungsobergrenze anhand geeigneter Unterla­
gen (historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten) nachzuweisen. Vor allem bei unbe­
bauten Grundstücken kann auf die beim zuständigen Grundbuchamt vorliegenden notariellen
Verträge zurückgegriffen werden. Können die historischen Anschaffungs- oder Herstellungs­
kosten nicht nachgewiesen werden, gilt der Buchwert, der in der ältesten noch vorhandenen
Bilanz als Anfangswert für das Wirtschaftsgut ausgewiesen ist, als Bewertungsobergrenze, es
sei denn, die Finanzbehörde legt – zum Beispiel auf Grund der dort vorhandenen Unterlagen ­
eine höhere Bewertungsobergrenze dar.
3. Steuerrechtliche Sonderregelungen (z. B. § 3c Absatz 2 i. V. m. § 3 Nummer 40 EStG)
28 Steuerrechtliche Sonderregelungen stehen dem Wertaufholungsgebot nicht entgegen (vgl.
Tz. III.1). So dienen die Regelungen der § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG der Umset­
zung des Teileinkünfteverfahrens. Die Teilwertabschreibung als solche und damit das Wert­
aufholungsgebot bleiben hiervon unberührt.
IV. Verbindlichkeiten
1. Grundsätze
29 Verbindlichkeiten sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG unter sinn­
gemäßer Anwendung der Regelungen in § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG anzusetzen. Verbind­
lichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten),sind
daherunter Berücksichtigung der in diesem Schreiben für das Aktivvermögen aufgestellten
Grundsätze wie folgt zu bewerten:
30 Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EStG
i. V. m. § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB). Ist die Höhe der Zahlungsverpflichtung von einem
bestimmten Kurswert abhängig (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), ist grundsätzlich der
Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit maßgebend (bei Fremdwährungsver­
bindlichkeiten der entsprechende Wechselkurs). Nur unter der Voraussetzung einer voraus­
sichtlich dauernden Erhöhung des Kurswertes kann an den nachfolgenden Bilanzstichtagen
der höhere Wert angesetzt werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 i. V. m. Nummer 2 Satz 2
EStG).
muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für
als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Rest­
laufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung
grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung; die Währungsschwankungen
werden in der Regel ausgeglichen (BFH-Urteil vom 23. April 2009, BStBl II S. 778
– IV R 62/06 -).
32 Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem
höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
2.
Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs

Ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Verbindlichkeit dem laufenden

Geschäftsverkehr zuzuordnen und somit nicht dazu bestimmt, das Betriebskapital auf Dauer
zu verstärken, kommt dem Zeitpunkt der Tilgung oder Entnahme der Verbindlichkeit für die
Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung eine besondere Bedeutung zu.
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH vom 31. Oktober 1990, BStBl 1991 II
S. 471 – I R 77/86
) ist der Begriff „Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs“ durch
folgende Merkmale gekennzeichnet:
Ihr Entstehen hängt wirtschaftlich eng mit einzelnen bestimmbaren, nach Art des
Betriebs immer wiederkehrenden und nicht die Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens betreffenden laufenden Geschäftsvorfällen
zusammen.
Dieser Zusammenhang bleibt bis zur Tilgung der Verbindlichkeit erhalten.
Die Verbindlichkeit wird innerhalb der nach Art des laufenden Geschäftsvorfalls
allgemein üblichen Frist getilgt.
Hält eine Wechselkurserhöhung im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des laufenden
Geschäftsverkehrs bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem vorangegangenen Til­
gungs- oder Entnahmezeitpunkt an, ist davon auszugehen, dass die Werterhöhung voraus­
sichtlich von Dauer ist. Zusätzliche Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind zu berück­
sichtigen. Allgemeine Entwicklungen, z. B. Wechselkursschwankungen auf den Devisen­
märkten, sind zusätzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung einer voraussichtlich
dauernden Werterhöhung einer Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag einzubeziehen.
V. Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten wer­
den
Die unter Tz. II.3.c) zur Bewertung von börsennotierten Aktien im Anlagevermögen aufge­
stellten Grundsätze sind entsprechend auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an
Publikums- und Spezial-Investmentvermögen anzuwenden, wenn das Investmentvermögen
überwiegend in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist (Aktien­
fonds), vgl. auch BFH vom 21. September 2011 (BStBl II 2012 S. … – I R 7/11). Abzustellen
ist auf die tatsächlichen Verhältnisse beim Investmentvermögen am Bilanzstichtag des
Anlegers. Unerheblich ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist.
37 Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2
EStG ist auszugehen, wenn der Preis, zu dem der Investmentanteil erworben werden kann
(Ausgabepreis, zuzüglich der ggf. anfallenden Erwerbsnebenkosten), zu dem jeweils aktuellen
Bilanzstichtag um mehr als 5 % (sog. Bagatellgrenze) unter die Anschaffungskosten gesunken
ist und der Kurs sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wieder erholt. Zusätzliche Erkenntnisse
bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung sind zu berücksichtigen (vgl. Beispiel 5).
38 Bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen einer Teilwertabschreibung auf Invest­
mentanteile auf das zu versteuernde Einkommen eines betrieblichen Anlegers sind
§ 8 Absatz 3 InvStG und das BMF-Schreiben vom 18. August 2009, BStBl I S. 931, Rz. 162
ff. zu beachten. …

Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/49/EU (sog. Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie) auf den Beitrittsstaat Kroatien

Anwendbarkeit des § 50g EStG und Anlage 3 (zu § 50g) auf die Republik Kroatien

Die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 141 S. 30) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten auf den Beitrittsstaat Kroatien ab dem 1. Juli 2013 für die im Anhang zur Richtlinie 2013/13/EU (siehe Anlage) genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor.

Gestützt auf die Richtlinie 2013/13/EU bitte ich, § 50g EStG und die Anlage 3 (zu § 50g) auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen mit Sitz im Staate Kroatien oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens im Staate Kroatien, die nach dem 30. Juni 2013 erfolgen, entsprechend anzuwenden. Dabei ist die Anlage zu berücksichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es ist bis zum Inkrafttreten der Umsetzung der Richtlinie 2013/13/EU durch entsprechende Änderung des § 50g EStG und der dazugehörigen Anlage 3 (zu § 50g), die unverzüglich erfolgen soll, anzuwenden.

Anlage

Auszug aus dem Anhang der Richtlinie 2013/13/EU (ABl. EU Nr. L 141 S. 30)

„2. Richtlinie 2003/49/EG wird wie folgt geändert:

  1. in Artikel 3 Buchst. a Ziffer iii wird nach der Angabe für Frankreich folgender Eintrag eingefügt:
    „- porez na dobit in Kroatien,“;
  2. im Anhang wird folgender Buchstabe eingefügt:
    „z) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚dionicko drustvo‘ oder ‚drustvo s ogranicenom odgovornoscu‘ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen.“

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1316 / 07 / 10025 vom 20.01.2014

Soli verfassungswidrig? Jetzt liegt die Begründung auf dem Tisch

Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt seine Begründung vorgelegt, warum es den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig hält. Bereits im August 2013 hatte das Finanzgericht entschieden, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dieser Frage erneut anzurufen. Jetzt wurde die Begründung des Vorlagebeschlusses an das BVerfG übersandt. Dieser umfasst insgesamt 70 Seiten.

„Die Argumente können sich sehen lassen. Die Politik sollte den umfangreichen Beschluss zum Anlass nehmen, sich noch einmal intensiv mit dem Solidaritätszuschlag zu befassen“, so Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler. „Möglicherweise werden die Karlsruher Richter die Politiker nicht bis 2019 gewähren lassen und bereits vorher das Soli-Aus verkünden.“ Die Politik will erst beim Auslaufen des Solidarpaktes im Jahr 2019 über den Fortbestand der Ergänzungsabgabe entscheiden. Das Gerichtsverfahren könnte diesen Zeitplan nun durcheinanderbringen.

Das Finanzgericht legt dem BVerfG die Frage, ob der Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist, bereits zum zweiten Mal vor. Einen ersten Anlauf hatte das Gericht bereits im Jahr 2009 unternommen. Allerdings wiesen die Verfassungsrichter seinerzeit die Vorlage aus formalen Gründen zurück und befassten sich inhaltlich nicht mit der Ergänzungsabgabe.

Jetzt stehen die Aussichten weitaus besser, dass sich das Bundesverfassungsgericht auch inhaltlich mit der Ergänzungsabgabe auseinander setzen wird, denn das Niedersächsische Finanzgericht hat die Rechtsfrage noch einmal detailliert aufgearbeitet. Dieses Mal argumentieren die Richter aus Hannover unter anderem mit verschiedenen Anrechnungsvorschriften im Einkommensteuerrecht. Solche gibt es etwa bei ausländischen Einkünften und bei der Gewerbesteuer. Durch die Anrechnung anderer Steuern vermindert sich die Einkommensteuer. Damit reduziert sich auch der Solidaritätszuschlag. Den Minderungsmechanismus gibt es bei Arbeitnehmern und Freiberuflern nicht, die nur Einkünfte in Deutschland erzielen. Dies verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 7 K 143/08).

Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Klageverfahren eines leitenden Angestellten bereits seit dem Jahr 2008. In Kürze wird die Bekanntgabe des neuen Aktenzeichens vom Bundesverfassungsgericht erwartet.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des Niedersächsischen FGs.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 24.01.2014

Hauptzollämter übernehmen die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

Bis zum Juni diesen Jahres übernehmen die Hauptzollämter die Zuständigkeit für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer und sind damit der neue Ansprechpartner für die Bürger. Niedersachsen zählt zu den drei ersten Bundesländern, in denen ab dem 14. Februar 2014 die Umstellung erfolgt. Die bisher durch die niedersächsischen Finanzämter erteilten Steuerbescheide, Steuernummern, gewährte Steuervergünstigungen und erteilte Lastschriftbescheide bleiben weiterhin gültig. Rechtlich ändert sich daher für die Bürger durch den Übergang der Verwaltung an den Bund nichts.

Einzelheiten zu dem jeweils zuständigen Hauptzollamt sind dem Internetangebot der Zollverwaltung unter www.zoll.de zu entnehmen. Für die Übergangszeit in den kommenden Monaten werden auch die niedersächsischen Finanzämter für Auskünfte zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit für An-, Um- und Abmeldungen sowie Halterwechsel von Fahrzeugen liegt auch in Zukunft unverändert bei den Zulassungsstellen.

Die Kraftfahrzeugsteuer wurde mit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer, womit eine Reform der Steuer einherging. Die Steuer sollte günstiger für das Klima wirken, weil sie nicht mehr nur beim Hubraum, sondern zum überwiegenden Teil auch am schädlichen Kohlendioxid-Ausstoß ansetzt. Den Ländern steht zum Ausgleich jährlich ein Betrag von knapp 9 Milliarden zu. Der Anteil von Niedersachsen beträgt knapp 900 Millionen Euro.

Seitdem wird die Steuer vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet, welches sich übergangsweise der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bedient. Die Länder erhielten dafür eine pauschale Erstattung der Verwaltungskosten.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.01.2014

FG Niedersachsen hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig – Begründung des Vorlagebeschlusses jetzt veröffentlicht

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2013 in dem Klageverfahren mit dem Az. 7 K 143/08 entschieden, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt wird. Das vorlegende Finanzgericht ist von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG) auch aufgrund neuer Argumente weiterhin überzeugt und hält deshalb eine weitere Vorlage an das BVerfG für geboten.

Die neuen Argumente des 7. Senats des NFG beziehen sich auf Art. 3 Abs. 1 GG, also auf das verfassungsrechtliche Gebot, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich zu behandeln sind. Der Solidaritätszuschlag wird bei gleichgelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Ausländische Einkünfte und inländische gewerbliche Einkünfte unterliegen wegen verschiedener steuerlicher Anrechnungsvorschriften nicht vollständig dem Solidaritätszuschlag. Folglich werden bei gleich hohem Einkommen Arbeitnehmer (wie der Kläger) durch den Solidaritätszuschlag stärker belastet als Gewerbetreibende und als Bezieher ausländischer Einkünfte. Nach Auffassung des 7. Senats des NFG ist damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Der 7. Senat des NFG hatte in demselben Klageverfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Rechtsfrage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und damit gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen (Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt. Eine Kammer des BVerfG erklärte diese Vorlage mit Beschluss vom 08.09.2010 (Az. 2 BvL 3/10) für unzulässig, weil sie die Bindungswirkung einer Senatsentscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1972 zu einer anderen Ergänzungsabgabe nicht hinreichend beachtet habe, so dass bislang noch keine inhaltliche verfassungsrechtliche Überprüfung des SolZG durch einen kompletten Senat des BVerfG vorliegt.

Nachfolgende Auszüge aus den Orientierungssätzen des insgesamt 70 Seiten umfassenden Beschlusses geben einen Überblick darüber, welche Erwägungen für den 7. Senat des NFG maßgebend waren.

1. Die Regelung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Inländische und ausländische Einkünfte sowie inländische Einkünfte untereinander (gewerbliche und nichtgewerbliche) werden ungleich behandelt. So werden gewerbliche und ausländische Einkünfte durch bestimmte Reduzierungen der Bemessungsgrundlagen von dem Solidaritätszuschlag teilweise entlastet (dazu §§ 35, 34c des Einkommensteuergesetzes und § 26 des Körperschaftsteuergesetzes). Für diese Ungleichbehandlungen fehlen hinreichend tragfähige Rechtfertigungsgründe. Eine Begünstigung der gewerblichen Einkünfte bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags gegenüber nichtgewerblichen Einkünften war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt; ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Belastung aller Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erfolgen. Auf die Feststellungen des Bundesrechnungshofs hat das Bundesministerium der Finanzen eingeräumt, dass ausländische Einkünfte derzeit nur eingeschränkt in die Berechnung des Solidaritätszuschlags einbezogen werden.

2. Nach den Rechtsgrundsätzen des BVerfG zur Rechtsstaatlichkeit des Besteuerungseingriffs des Staates gegenüber dem Bürger als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG und unter Beachtung der Vorstellungen (Motive) des Verfassungsgebers kann überdies nicht begründet werden, dass der Solidaritätszuschlag nach dem SolZG 1995 noch eine zulässige Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 105 Abs. 2, 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ist, mit der der Kläger auch im Streitjahr 2007 noch belastet werden darf. Die Gesetzgebungs- bzw. die Gesetzfortführungskompetenz für den Solidaritätszuschlag sind im Streitjahr 2007 entfallen. Das SolZG 1995 verletzt im Streitjahr 2007 die Finanzverfassung und damit die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne der Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG und verstößt mithin gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen und gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Gesetzgeber hat sich nicht an die vom Verfassungsgeber gesetzten Regeln der Finanzverfassung gehalten.

3. Der Solidaritätszuschlag darf als Ergänzungsabgabe allein zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden, weil sich die Ergänzungsabgabe im Vergleich zu den sonstigen Steuern, die in der Finanzverfassung aufgezählt sind, wie die seltene Ausnahme zur Regel verhält. Zwar muss eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein befristet erhoben werden, jedoch verbietet der Ausnahmecharakter der Ergänzungsabgabe eine dauerhafte, eine immerwährende Erhebung dieser Steuer. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des Finanzierungsinstruments der Ergänzungsabgabe in das Grundgesetz im Jahre 1955. Die Fortführung des Solidaritätszuschlags widerspricht auch deshalb den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers, weil es in den letzten Jahren immer wieder umfassende und auf Dauer angelegte allgemeine und punktuelle Steuerermäßigungen gab, obwohl der Solidaritätszuschlag weitgehend unverändert erhoben worden ist. Der Bundesrat hat es im Jahr 1954 ausdrücklich als „nicht vertretbar“ erachtet, das Zuschlagsrecht (Ergänzungsabgabe) im Zusammenhang mit einer Steuertarifsenkung auszuüben und dadurch die steuerliche Entlastung zum Teil wieder aufzuheben (BT-Drs. 2/484 vom 29.04.1954, S. 1).

4. Der Annahme einer Bindungswirkung für das vorlegende Finanzgericht gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) steht die Unterschiedlichkeit der Vorlagegegenstände zwischen dem des vorliegenden Vorlagebeschlusses und dem der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.1972 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, S. 333) sowie die Divergenz zwischen den jeweiligen verfassungsrechtlichen Maßstäben entgegen. Soweit mit dem vorliegenden Beschluss eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 3 SolZG geltend gemacht wird, ist überdies der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht zu entnehmen, da eine verfassungsgerichtliche Entscheidung über die Vereinbarkeit des § 3 SolZG (einschließlich vergleichbarer Vorgängervorschriften früherer Ergänzungsabgaben) mit Art. 3 Abs. 1 GG bislang nicht getroffen worden ist.

Das Aktenzeichen des BVerfG wird demnächst auf der Internetseite des NFG veröffentlicht.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 24.01.2014 zum Vorlagebeschluss 7 K 143/08 vom 21.08.2013

Kommission verklagt Portugal wegen Weg-zugsbesteuerung bei natürlichen Personen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Portugal beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land Steuerpflichtige benachteiligt, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Portugal aufgeben. Nach Ansicht der Kommission sind solche Bestimmungen nicht mit dem in den Verträgen verankerten Recht auf Freizügigkeit vereinbar.

Nach portugiesischem Recht wird der Austausch von Anteilen durch Steuerpflichtige, die nicht länger in Portugal ansässig sind, umgehend besteuert. Bei der Übertragung von Aktiv- und Passivvermögen aus einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen wird die Steuer ebenfalls sofort fällig.

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine solche sofortige Besteuerung Personen, die Portugal verlassen oder Vermögenswerte ins Ausland überführen, gegenüber Personen benachteiligt, die im Inland verbleiben oder Vermögen an ein im Inland ansässiges Unternehmen übertragen. Bei Steuerpflichtigen, die nicht länger in Portugal ansässig sind, wird der Wert des Vermögens umgehend besteuert, ohne dass die künftige Entwicklung dieses Wertes berücksichtigt wird, wogegen in Portugal verbleibende Steuerpflichtige erst dann besteuert werden, wenn sie das Vermögen verwerten, wobei der zu diesem Zeitpunkt erreichte Wert ausschlaggebend ist.

Daher können die portugiesischen Vorschriften Steuerpflichtige davon abhalten, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen und stellen somit eine Einschränkung der Artikel 21, 45 und 49 AEUV und der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens dar.

Hintergrund
Die Kommission übermittelte den portugiesischen Behörden am 3. November 2009 und am 22. November 2012 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der Portugal förmlich aufgefordert wurde, diese Rechtsvorschriften zu ändern (IP/09/1635). Die Antwort Portugals auf diese beiden Stellungnahmen wurde als nicht zufriedenstellend angesehen.

Die Kommission stützt ihre Rechtsauffassung auf die Auslegung des EG-Vertrags durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, Lasteyrie du Saillant und auf die Mitteilung der Kommission zur Wegzugsbesteuerung (KOM(2006)825 vom 19. Dezember 2006).

Dieser Fall wird bei der Kommission unter dem Aktenzeichen 2007/2381 geführt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.01.2014

Sanktion gegen Spanien wegen unterlassener Rückforderung von im Baskenland rechts-widrig gewährten Beihilfen vorgeschlagen

Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen unterlassener Rückforderung von im Baskenland rechtswidrig gewährten Beihilfen einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 Millionen Euro auferlegt.

Indem Spanien nicht vor Erhebung der vorliegenden Klage sämtliche Beihilfen zurückgefordert habe, sei es einem Urteil von 2006, das die Rückforderung anordnete, nicht nachgekommen.

In der Zeit von 1994 bis 1997 führten die drei Provinzen des Baskenlands (Álava, Vizcaya und Guipúzcoa) jeweils zwei verschiedene fiskalische Maßnahmen ein, die bis 1999 bzw. 2000 in Kraft blieben: eine Steuergutschrift für Unternehmen in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags und eine sich über vier Jahre erstreckende degressive Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für neu gegründete Unternehmen, die beide der Kommission nicht gemeldet wurden.

Im Jahr 2001 erließ die Kommission sechs Entscheidungen, mit denen sie feststellte, dass es sich bei diesen Maßnahmen um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen handele, und Spanien zu deren Rückforderung verpflichtete.

Im November 2003 erhob die Kommission beim Gerichtshof sechs Vertragsverletzungsklagen, weil Spanien ihrer Ansicht nach nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die notwendig seien, um diesen Entscheidungen nachzukommen. Mit Urteil vom 14. September 2006 stellte der Gerichtshof fest, dass Spanien nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die notwendig gewesen seien, um die Beihilfen zurückzufordern, und ordnete ihre Rückforderung an.

Da die Kommission der Meinung war, dass Spanien die Beihilfen noch immer nicht zurückgefordert habe, beantragte sie im April 2011 beim Gerichtshof, festzustellen, dass Spanien das Urteil von 2006 nicht durchgeführt habe, und gegen diesen Mitgliedstaat einen Pauschalbetrag von 64.543.000 Euro zu verhängen.

In ihren Schlussanträgen vom 23.01.2014 stellt Generalanwältin Sharpston fest, dass Spanien einräume, die Rückforderung habe größtenteils erst seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens stattgefunden. Am 30. Oktober 2013 habe die Kommission dem Gerichtshof mitgeteilt, sie habe sich vergewissert, dass die Beihilfen nunmehr in vollem Umfang nebst Zinsen zurückgezahlt worden seien; die letzte Zahlung sei am 15. Oktober 2013 erfolgt. Spanien und die Kommission seien jedoch über die Berechnung und die Gesamthöhe der zurückzufordernden Beihilfen uneinig. Spanien betone, dass die streitigen Beihilfebeträge schließlich zurückgefordert worden seien, um die Sanktion, die der Gerichtshof eventuell verhänge, in Grenzen zu halten, ohne aber eine rechtliche Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen anzuerkennen. Da weder in den Entscheidungen von 2001 noch im Urteil von 2006 die unvereinbaren Beihilfen konkret bezeichnet worden seien, habe der Gerichtshof – ungeachtet der Tatsache, dass alle Beihilfebeträge nunmehr zurückgezahlt worden seien – den Beihilfebetrag zu bestimmen, zu dessen Rückforderung Spanien verpflichtet gewesen sei. Die Generalanwältin weist aber darauf hin, dass die von beiden Parteien vorgelegten Unterlagen sehr umfangreich und nicht geeignet seien, den Gerichtshof insoweit zielführend zu unterstützen.

Ihrer Ansicht nach ist die Frage, inwieweit die streitigen Beihilfen zurückgefordert werden müssten, anhand der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 zu beurteilen. Aufgrund des in diesen Leitlinien festgelegten „Anreizerfordernisses“ entfalle eine Rückforderungspflicht nur für solche Beihilfen, bei denen feststehe, dass der Beihilfeantrag vor dem Beginn der Investitionsprojektausführung gestellt worden sei.

Sodann prüft die Generalanwältin die Anwendbarkeit der De-minimis-Regel, wonach Beihilfemaßnahmen nicht bei der Kommission gemeldet werden müssten, wenn die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Beihilfen 100.000 Euro brutto (Bruttosubventionsäquivalent) bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteige. Im Rahmen der Rückforderung der Beihilfen, die in Form einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für neu gegründete Unternehmen gewährt worden seien, hätten die spanischen Behörden ursprünglich jeweils 100 000 Euro je Dreijahreszeitraum von dem von den Begünstigten zurückzufordernden Betrag abgezogen. Dazu seien die spanischen Behörden nicht berechtigt gewesen.

In einigen Fällen habe Spanien den Rückforderungsbetrag ursprünglich dadurch gesenkt, dass es rückwirkend bestimmte gesetzlich geregelte Steuerabzüge angewandt habe. Die Kommission ist der Ansicht, dass Spanien auch diese Beträge zurückfordern solle. Dazu führt die Generalanwältin aus, es sei nicht behauptet worden, dass diese Abzüge Bestandteil der als rechtswidrige staatliche Beihilfen eingestuften Regelungen für die steuerlichen Gutschriften gewesen seien. Die Abzüge würden weder in den Entscheidungen von 2001 noch im Urteil von 2006 erwähnt, und im vorliegenden Verfahren gehe es um die Rüge der Nichtdurchführung des Urteils von 2006. Die Frage, ob die Abzüge nach nationalem Recht korrekt gewährt worden seien, sei daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Aufgrund dessen schätzt die Generalanwältin, dass zum Zeitpunkt des Urteils von 2006 ein Kapitalbetrag in Höhe von insgesamt rund 322 Millionen Euro zurückzufordern gewesen sei, was ungefähr 10 % unter dem von der Kommission angeführten Betrag von 358 Millionen Euro liege. Sie schlägt zudem vor, den fälligen Zinsbetrag ebenfalls um 10 % niedriger anzusetzen, als die Kommission dies getan habe. Bis zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens seien ungefähr 14 % des Gesamtbetrags zurückgefordert worden. Die übrigen 86 % seien nach der Einleitung des vorliegenden Verfahrens, nämlich in der Zeit von September 2011 bis Oktober 2013, zurückgefordert worden.

Was die finanzielle Sanktion für diesen Verstoß betrifft, ist Generalanwältin Sharpston der Meinung, dass die Verhängung eines Pauschalbetrags als abschreckende Maßnahme angemessen sei. Die Höhe der in Rede stehenden rechtswidrigen Beihilfen sei erheblich, bei der Rückforderung sei es zu einem beträchtlichen Verzug gekommen und die spanischen Behörden hätten mit großem Zeit- und Arbeitsaufwand versucht, die zurückzufordernden Beträge auf ein Minimum zu beschränken, und seien dabei oftmals übermäßig ins Detail gegangen, was zu weiteren Verzögerungen geführt habe. Die Generalanwältin untersucht die Leitlinien der Kommission und die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen, ohne eine gemeinsame Herangehensweise zu finden.

Unter Berücksichtigung aller Umstände schlägt die Generalanwältin dem Gerichtshof vor, einen Pauschalbetrag von 50 Millionen Euro zu verhängen. Sie sehe keinen stichhaltigen Grund für eine Erhöhung oder Herabsetzung dieses Betrags. Es handle sich um eine bedeutende Summe – höher als jeder andere vom Gerichtshof bisher verhängte Pauschalbetrag -, der auch ohne eine Erhöhung eine deutlich abschreckende Wirkung auf alle Mitgliedstaaten ausüben dürfte. Dennoch gehe es um eine schwere Zuwiderhandlung, bei der die staatlichen Beihilfen einen Umfang erreichten – größer als bei jeder Beihilfe, die zuvor in ähnlichen Fällen streitig gewesen sei -, dass es zu einer ernsthaften Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gekommen sei, und die über einen erheblichen Zeitraum hinweg bestanden habe. Tatsächlich habe eine nennenswerte Rückforderung erst mehr als vier Jahre nach dem Urteil von 2006 begonnen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 23.01.2014 zum Schlussantrag C-184/11 vom 23.01.2014

Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten

Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Das BMF weist insbesondere darauf hin, dass von der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG auch die Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen mit umfasst ist. Aus der bisherigen Diskussion hat sich bereits gezeigt, dass die Anwendung der Regelung bei diesen Fahrzeugen – aufgrund der Anknüpfung an der Batteriekapazität – nicht den gleichen Effekt erzielt wie bei anderen Elektrofahrzeugen. Insofern wird es erforderlich sein, einen anderen Anknüpfungspunkt oder eine Vergleichsrechnung zu finden, um den Nachteilsausgleich entsprechend abbilden zu können. Da nach den Erkenntnissen des BMF hierfür jedoch gegenwärtig noch kein Bedarf besteht, weil ein marktgängiges Angebot für Brennstoffzellenfahrzeuge noch nicht besteht, sollen entsprechende Regelungen erst dann vorgenommen werden, wenn die technischen Voraussetzungen darstellbar sind und Anknüpfungspunkte bieten.

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. 802) wurde§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den oberstenFinanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Elektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG ist ein Kraftfahr­
zeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwie­
gend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit
Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasser­
stoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.
www.bundesfinanzministerium.de
1

Seite
2
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern (Stand: Juni 2012) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der
Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug i. d. S. aus: 0004 und 0015.
b) Hybridelektrofahrzeug
2 Hybridelektrofahrzeug
1
ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs
aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
3
– einem Betriebskraftstoff;
– einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator,
Schwungrad mit Generator).
Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG müssen
zudem extern aufladbar sein.
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern (Stand: Juni 2012) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der
Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug i. d. S. aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis
0031.
2. Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts
a) Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entnahmewerts nach § 6 Absatz 1 Num­
mer 4 Satz 2 EStG, der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num­
mer 6 EStG oder des geldwerten Vorteils nach § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG ist der inländische
Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1
und 2 ist dieser Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pau­
schal zu mindern; der pauschale Abschlag ist der Höhe nach begrenzt. Der Minderungs- und
der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und können aus
nachfolgender Tabelle entnommen werden kann. Werden Elektro- und Hybridelektrofahr­
zeuge im Sinne der Rdnrn. 1 und 2 gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag
nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs. Der kWh-Wert kann dem Feld 22 der
Zulassungsbescheinigung entnommen werden.
1
vgl. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung
eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen,
Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L263/1 vom 9.10.2007)

4
Seite
3
Anschaffungsjahr/
Jahr der Erstzulassung
Minderungsbetrag in
Euro/kWh der
Batteriekapazität
Höchstbetrag in Euro
2013 und früher
500
10.000
2014
450
9.500
2015
400
9.000
2016
350
8.500
2017
300
8.000
2018
250
7.500
2019
200
7.000
2020
150
6.500
2021
100
6.000
2022
50
5.500
Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro nach Rdnr. 10 des BMF-Schreibens
vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 LStR ist
nach Abzug des Abschlages vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind die Prozentsätze
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2
Satz 3 und 5 EStG anzuwenden.
Beispiel 1:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilo­
wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 € . Die betriebliche Nut­
zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € ) zu mindern. Der für die Ermittlung des
Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 37.000 € . Die Nutzungsentnahme nach
der 1%-Regelung beträgt 370 € pro Monat.
Beispiel 2:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 26 Kilo­
wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 109.150 € . Die betriebliche Nut­
zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (109.150 € ) ist um 10.000 € (26 kWh x 500 € = 13.000 € , begrenzt auf
10.000
€ Höchstbetrag) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermitt­
lung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 99.100 € . Die Nutzungsentnahme
beträgt 991 € pro Monat.

Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (25.640 € ) ist nicht zu mindern und wird – auf volle Hundert Euro
abgerundet – für die Ermittlung des Entnahmewerts zugrunde gelegt. Die Nutzungsentnahme
beträgt 256 € pro Monat.
Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom
Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraft­
fahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.
Beispiel 4:
Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Bat­
teriesystem erwerben. Der Bruttolistenpreis betrüge 31.640 € . Der private Nutzungsanteil
nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:
Der Bruttolistenpreis (31.640 € ) ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € = 8.000 € ) zu mindern und
auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte
Bruttolistenpreis beträgt 23.600 € . Die Nutzungsentnahme beträgt 236 € pro Monat.
b) Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)
Nach den Rdnrn. 18 bis 20 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326)
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Seite
4
Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis
die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybrid­
elektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für deren
Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt
eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Bat­
terie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilo­
wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 € . Für die Batterie hat der
Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche
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und Tz. 1.8 des BMF-Schreibens vom 28. Mai 1996 (BStBl I S. 654) werden die pauschalen
Wertansätze auf die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamt­
kosten begrenzt. Zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören auch die Absetzungen für
Abnutzung. Für den Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts/geldwerten Vorteils mit
den Gesamtkosten ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung um den
Abschlag nach Rdnr. 3 zu mindern.

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Enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil
für das Batteriesystem (Rdnr. 5) und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Ent­
gelt (z. B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind die für das genutzte Kraftfahrzeug ins­
gesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu
mindern. In diesem Fall sind auch weitere Kosten für das Batteriesystem, wie z. B. Reparatur­
kosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen abzuziehen,
wenn sie vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu tragen sind.
3. Ermittlung des tatsächlichen privaten/individuellen Nutzungswerts
9 Werden die Entnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder 3 (betriebliche Nutzung des
Kraftfahrzeugs von 10 bis 50 Prozent oder Fahrtenbuchmethode), die nicht abziehbaren
Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, 2. Halbsatz oder der geldwerte
Vorteil nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG mit den auf die jeweilige Nutzung entfallenden Auf­
wendungen bewertet und enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelek­
trofahrzeug einen Anteil für das Batteriesystem, ist die Bemessungsgrundlage für die Abset­
zungen für Abnutzung um die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG in pauschaler Höhe
festgelegten Beträge zu mindern.
Beispiel 5:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 € ; die tatsächlichen
Anschaffungskosten 40.000 € . Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem
Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten um den pauschal ermit­
telten Minderungsbetrag i. H. v. 8.000 € (16 kWh x 500 € ) zu mindern. Danach sind bei den
Gesamtkosten Absetzungen für Abnutzung i. H. v. 5.333,34 € (40.000 € ./. 8.000 € = 32.000 €
verteilt auf 6 Jahre) anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und
Strom (890 € ) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt
7.223,34 € . Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.227,97 € (17 %).
10 Wird die Batterie gemietet oder geleast, sind entsprechend Rdnr. 8 die Gesamtkosten um
dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern.
Beispiel 6:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 27.000 € ; die tatsächlichen
Anschaffungskosten 25.600 € . Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich
eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsge­

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mäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3
EStG ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind Absetzungen für Abnutzung i. H. v. 4.266,67 €
(25.600
€ verteilt auf 6 Jahre) und weitere Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und
Strom (890 € ) anzusetzen. Die auf die Batteriemiete entfallenden Aufwendungen sind nicht zu
berücksichtigen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 6.156,67 € .
Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.046,63 € (17 %).
Miet-/Leasinggebühren für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 und 2, die die Kosten des
Batteriesystems beinhalten, sind aufzuteilen. Die anteilig auf das Batteriesystem entfallenden
Miet-/Leasinggebühren mindern die Gesamtkosten (vgl. Rdnr. 10). Es bestehen keine Beden­
ken, wenn als Aufteilungsmaßstab hierfür das Verhältnis zwischen dem Listenpreis (ein­
schließlich der Kosten für das Batteriesystem) und dem um den Abschlag nach Rdnr. 3
geminderten Listenpreis angesetzt wird.
Beispiel 7:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) geleast. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 € ; die monatliche
Leasingrate 399 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrten­
buch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG ermittelt
sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Leasingraten unter Anwendung des Verhältnis­
ses zwischen Listenpreis und dem um den pauschalen Abschlage geminderten Listenpreis
aufzuteilen:
Listenpreis 43.000 € /geminderter Listenpreis 35.000 € entspricht einer Minderung von 18,6 %
Leasingraten 399 € x 12 Monate = 4.788 € davon 18,6 % = 890,57 € .
Danach sind bei den Gesamtkosten Leasingaufwendungen i. H. v. 3.897,43 € anzusetzen.
Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und Strom (890 € ) angefallen.
Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 5.787,43 € . Die Nutzungsentnah­
me nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 983,86 € (17 %).
5. Anwendungszeitraum
12 Die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatentnahme, der nicht
abziehbaren Betriebsausgaben oder des geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Elektro­
oder eines Hybridelektrofahrzeugs ist ab dem 1. Januar 2013 für Elektrofahrzeuge und
Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft, geleast oder
zur Nutzung überlassen werden (§ 52 Absatz 1 und Absatz 16 Satz 11 EStG).

Den vollständigen Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Entwurf eines Schreibens (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 15.01.2014

 

Anwendungsschreiben zu § 35a EStG

Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zu § 35a EStG (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) vom 15.02.2010, BStBl I 2010, S. 140 unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aktualisiert.

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010 – IV C 4 – S-2296-b / 07 / 0003 (2010/0014334) -; BStBl I Seite 140

  1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen
    1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
    2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV
    3. Beschäftigungsverhältnisse in nicht inländischen Haushalten
    4. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
    5. Haushaltsnahe Dienstleistungen
    6. Haushalt des Steuerpflichtigen
  2. Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
    1. Begünstigte Handwerkerleistung
    2. Nicht begünstigte Handwerkerleistungen
    3. Gutachtertätigkeiten
    4. Beauftragtes Unternehmen
    5. Öffentlich geförderte Maßnahmen
  3. Anspruchsberechtigte
    1. Arbeitgeber, Auftraggeber, Grundsatz
    2. Wohnungseigentümergemeinschaften
    3. Mieter / unentgeltliche Nutzer
    4. Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift
    5. Arbeitgeber-Pool
  4. Begünstigte Aufwendungen
    1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten
    2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Kinderbetreuung
    3. Umfang der begünstigten Aufwendungen
    4. Nachweis
  5. Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge
    1. Ganzjährig ein gemeinsamer Haushalt
    2. Unterjährige Begründung oder Beendigung eines gemeinsamen Haushalts
  6. Anrechnungsüberhang
  7. Anwendungsregelung

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2296-b / 07 / 0003 :004 vom 10.01.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin