Aufwendungen für den Freikauf von der Wehrpflicht sind nicht abzugsfähig

Mit Urteil vom 12. Februar 2014 (Az. 5 K 2545/13 E) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Kosten für den Freikauf von der Wehrpflicht weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Der Kläger, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und hier auch berufstätig ist, unterliegt als türkischer Staatsangehöriger der dortigen Wehrpflicht. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er Kosten in Höhe von ca. 5.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, die er bezahlt habe, um der türkischen Wehrpflicht zu entgehen. Die Ausübung der 18-monatigen Wehrpflicht hätte – so der Kläger – eine unvorstellbare Härte für die Familie sowie den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeutet. Das Gericht behandelte – wie zuvor das Finanzamt – die Kosten als nicht abzugsfähige Aufwendungen und wies die Klage ab. Sie könnten bereits deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt werden, weil für den Freikauf von der Wehrpflicht private Gründe im Vordergrund gestanden hätten. Der Kläger habe in erster Linie sein familiäres Umfeld erhalten wollen.

Die Kosten stellten ferner keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Sie seien bereits nicht außergewöhnlich, da der Wehrdienst als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht grundsätzlich alle Personen eines bestimmten Alters und Geschlechts treffe. Zudem seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden, denn der Kläger hätte sich ihnen durch Ableistung des Wehrdienstes entziehen können.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2014 zum Urteil 5 K 2545/13 vom 12.02.2014 Newsletter 04/2014

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken durch unmittelbare Anwendung europarechtlicher Regelung!

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 18. März 2014 (15 K 4236/11 U) entschieden, dass im Rahmen von Krankenhausbehandlungen durchgeführte psychotherapeutische Leistungen einer Klinik auch dann umsatzsteuerfrei sein können, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht vorliegen. Der Senat hat klargestellt, dass die vom deutschen Gesetzgeber in § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG aufgestellten Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit entsprechender psychotherapeutischer Leistungen nicht mit der europarechtlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar sind. Daher könne sich die Klägerin – so der Senat – für die Steuerbefreiung der streitigen Umsätze erfolgreich unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen.
Die Klägerin – eine GmbH – betreibt eine Klinik für Psychotherapie. Sie war im Streitjahr 2009 weder in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag im Sinne von § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen. Der Umsatz der Klägerin aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten machte in den Jahren 2006 bis 2009 zwischen 34% und 47% des Gesamtumsatzes aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nach der ab 2009 geltenden Fassung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG entsprechende psychotherapeutische Leistungen nur dann steuerfrei seien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von gem. § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbracht würden. Dies sei in Bezug auf die Klägerin nicht der Fall. Ihre Leistungen seien mithin nicht umsatzsteuerfrei.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster sah dies anders und gab der Klage statt. Zwar erfülle die Klägerin – so der Senat – nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG. Jedoch sei diese gesetzliche Regelung nicht richtlinienkonform. Nicht zugelassene Kliniken könnten die vom deutschen Recht vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu gleichen Bedingungen erbrächten wie öffentlich-rechtliche bzw. zugelassene Kliniken. Hierin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung. Daher könne sich die Klägerin unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. Die dort genannten Voraussetzungen erfülle sie. Die Klägerin biete insbesondere ein vergleichbares Leistungsspektrum wie öffentliche bzw. gem. § 108 SGB V zugelassene Kliniken an und behandele gesetzlich wie privat versicherte Patienten gleich. Daher seien ihre Leistungen umsatzsteuerfrei.

Dies gelte – so der 15. Senat weiter – unabhängig davon, dass der Umsatz der Klägerin aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten im Streitjahr bei 35% gelegen habe und damit die in der vor 2009 geltenden Fassung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG vorgesehene Grenze von 40% nicht erreicht worden sei. Jene Grenze finde keine Anwendung mehr. Zudem ergebe sich aus der gebotenen Gesamtschau, dass die Klägerin ihre psychotherapeutischen Leistungen unter Bedingungen erbringe, die in sozialer Hinsicht den Bedingungen entspreche, die auch für öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelten.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.04.2014 zum Urteil 15 K 4236/11 U vom 18.03.2014

Vollziehung von Kernbrennstoffsteueranmeldung aufgehoben

FG Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz in 27 Fällen

Kernkraftwerksbetreibern stattgegeben und damit die Hauptzollämter vorläufig verpflichtet, insgesamt über 2,2 Milliarden Euro Kernbrennstoffsteuer zu erstatten. Im Einzelnen:

Zum 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem der Bund eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen eingeführt hat. Die Betreiber von fünf Kernkraftwerken haben beim Finanzgericht Hamburg Klagen gegen das von Beginn an rechtlich umstrittene Gesetz erhoben. Mit zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2013 hat der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg bereits die höchstrichterliche Überprüfung des Kernbrennstoffsteuergesetzes veranlasst und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az. BVerfG 2 BvL 6/13) und den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg (Az. EuGH C-5/14) angerufen. Da der 4. Senat über die bei ihm anhängigen Klagen jedoch nicht entscheiden kann, solange noch keine Urteile aus Karlsruhe und Luxemburg vorliegen, haben die Betreiber der Kernkraftwerke vorläufigen Rechtsschutz beantragt, um von der Zahlung der Kernbrennstoffsteuer einstweilig befreit zu werden bzw. deren Erstattung zu erreichen. Mit Erfolg.

Der 4. Senat hält das Kernbrennstoffsteuergesetz für verfassungswidrig. Die Kernbrennstoffsteuer besteuere nicht den Verbrauch von Kernbrennstoffen oder elektrischen Strom, sondern sei eine Steuer zur Abschöpfung der Gewinne der Kraftwerkbetreiber. Deshalb habe sich der Bund zu Unrecht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern berufen. Außerdem spreche einiges dafür, dass die Kernbrennstoffsteuer europarechtswidrig ist. Das in der europäischen Energiesteuerrichtlinie verankerte Prinzip der „Output-Besteuerung“ verbietet es, neben dem elektrischen Strom selbst auch noch die Energieerzeugnisse zu besteuern, die zu seiner Produktion eingesetzt werden. Der 4. Senat hält es für durchaus möglich, dass dieses Verbot auch die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannten Kernbrennstoffe erfasst. Im Übrigen spreche einiges dafür, dass die europäische Verbrauchsteuersystemrichtlinie den Mitgliedstaaten verbiete, eine Steuer wie die Kernbrennstoffsteuer neu zu erfinden. Aus diesen Gründen hat der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Vollziehung der Kernbrennstoffsteuer-Anmeldungen aufgehoben. Der 4. Senat hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 14.04.2014 zum Beschluss 4 V 154/13 vom 14.04.2014

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183).
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Die Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) und die Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 11.04.2014

Stärkung des Binnenmarkts durch Beseitigung von Steuerhemmnissen bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Am 10.04.2014 startet die Kommission zwei öffentliche Konsultationen und richtet eine Sachverständigengruppe ein, um Ideen zu sammeln, wie sich Steuerhemmnisse beseitigen lassen, die die grenzüberschreitende Tätigkeit von Personen im Binnenmarkt erschweren. Gleichzeitig hat die Kommission neue Internetseiten mit nützlichen Steuertipps für grenzübergreifend tätige Personen ins Netz gestellt.

Hierzu erklärte Algirdas Semeta, EU-Kommissar für Steuern: „Die Stärke der Europäischen Union liegt darin, dass sich Personen im Binnenmarkt frei bewegen können, um zu arbeiten, zu studieren oder ihren Ruhestand zu verbringen. Es ist wichtig, dass alle die Steuervorschriften einhalten, dies muss aber einfacher werden. Besonders berücksichtigt werden müssen dabei grenzübergreifende Situationen, in denen Doppelbesteuerung beseitigt werden muss.“

Die Statistik zeigt, dass viele EU-Bürgerinnen und Bürger in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, sich im Ruhestand niederlassen oder investieren. So leben z. B. etwa 14,1 Mio. EU-Bürgerinnen und -Bürger (bzw. 2,8 % der gesamten Bevölkerung der EU) in einem anderen EU-Mitgliedstaat, und beinahe 30 % der EU-Bürger kaufen über das Internet oder in anderer Form bei Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten ein. Dies kann bedeuten, dass Steuerpflichtige in mehreren Mitgliedstaaten bei der Steuererklärung komplizierte Vorschriften beachten müssen bzw. doppelt besteuert werden.

In der am 10.04.2014 eingerichteten Sachverständigengruppe werden Interessenträger zusammenkommen, um sich insbesondere mit Fragen der direkten Steuern zu befassen, die die grenzübergreifende Tätigkeit von Personen im Binnenmarkt erschweren können. Dabei werden vor allem die Einkommen- und die Erbschaftsteuern im Mittelpunkt stehen. Sofern notwendig, wird sich die Gruppe aber auch mit anderen Steuerarten beschäftigen, die sich auf die Mobilität von Personen auswirken, so etwa den Kfz-Steuern oder den Steuern im elektronischen Geschäftsverkehr.

Eine der öffentlichen Konsultationen befasst sich mit den Steuerproblemen von Bürgerinnen und Bürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind. Behandelt werden u. a. Fragen zu Problemen, die auftreten, wenn Personen in anderen Mitgliedstaaten arbeiten oder investieren, sowie Fragen zu Maßnahmen, die in bestimmten Mitgliedstaaten bereits in Kraft sind, um die Einhaltung von Steuervorschriften zu vereinfachen.

Die andere Konsultation befasst sich mit Problemen im Zusammenhang mit Erbschaftsteuern. Sie ist eine Folgemaßnahme zur diesbezüglichen Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten (IP/11/1551).

Diese drei Initiativen erfolgen im Anschluss an die 2012 und Anfang dieses Jahres angekündigten Überprüfungen (IP/12/340) und (IP/14/31), mit denen diskriminierende Steuervorschriften in den Mitgliedstaaten ermittelt werden sollen. Mit dem Fortschritt der Arbeiten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung durch eine engere Zusammenarbeit der Steuerbehörden sind jetzt auch entsprechende Anstrengungen erforderlich, um gegen grenzübergreifende Doppelbesteuerung vorzugehen und die Einhaltung der Steuervorschriften zu vereinfachen. Die Vereinfachung der Steuervorschriften für mobile Steuerpflichtige dürfte zudem auch den Steuerverwaltungen zugutekommen. Die Kommission wird anhand der eingegangenen Beiträge prüfen, welche Schritte sinnvoll sind, um die festgestellten Probleme in Angriff zu nehmen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.04.2014

Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens

BFH-Urteil vom 24. April 2013, XI R 25/10, BStBl II 2014 S. xxx

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7306 / 13 / 10001 vom 10.04.2014

I. Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens

Der Unternehmer ist nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs sind die Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a, 1b und 2 UStG zu berücksichtigen. Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten entgeltlichen Leistungen sind (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 UStAE).

Mit Urteil vom 24. April 2013, XI R 25/10, hat der BFH entschieden, dass bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen sei und dass ein im Voranmeldungsverfahren vorläufiger Aufteilungsschlüssel im Rahmen der Jahresfestsetzung deshalb angepasst werden könne.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. April 2014 – IV D 3 – S-7155-a / 07 / 10002 (2014/0323101), BStBl I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 15.2b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs sind die Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a, 1b und 2 UStG zu berücksichtigen (vgl. Abschnitte 15.6, 15.6a und 15.12 bis 15.14).“

2. Abschnitt 15.12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7Im Rahmen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (BFH-Urteil vom 22.03.2001, V R 46/00, BStBl II 2003 S. 433); zum Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens siehe Abschnitt 15.16.Abs. 2a.

b) In Absatz 5 wird nach Satz 7 folgender Satz 8 angefügt:

8Zum Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens siehe Abschnitt 15.16 Abs. 2a.“

3. In Abschnitt 15.16 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

„(2a) 1Bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 S. 4) ist regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen. 3Wird ein Aufteilungsschlüssel im Voranmeldungsverfahren vorläufig angewandt, z. B. auf der Grundlage der Umsätze des vorangegangenen Jahres, führt die Festsetzung des endgültigen, abweichenden Aufteilungsschlüssels zu einer Berichtigung der nach dem vorläufigen Aufteilungsschlüssel ermittelten Vorsteuerbeträge in der Jahresfestsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2013, XI R 25/10, BStBl II 2014 S. ...).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF

Ungarische Verbrauchsteuerbefreiung für privat und in kleinen Mengen hergestellten Branntwein verstößt gegen Unionsrecht

Ungarn hat mit der Verbrauchsteuerbefreiung für Branntwein, der privat und in kleinen Mengen hergestellt wird, gegen Unionsrecht verstoßen. Ungarn muss auf Branntwein, den eine Brennerei aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellt und der für deren Eigenverbrauch bestimmt ist, den von den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestverbrauchsteuersatz anwenden.

Das Unionsrecht1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Ethylalkohol eine Verbrauchsteuer zu erheben, deren Mindestsatz sich für alkoholische Getränke – außer Wein und Bier – auf 550 Euro pro Hektoliter reinen Alkohols beläuft. Allerdings ist es Ungarn gestattet, auf Alkohol, den Brennereien aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellen und der für deren Eigenverbrauch bestimmt ist, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Der Vorzugssatz der Verbrauchsteuer darf jedoch nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes auf Alkohol betragen. Außerdem ist seine Anwendung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr und pro Obsterzeugerhaushalt begrenzt.

Da Ungarn nach Ansicht der Kommission die Unionsregelungen zu Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke nicht beachtet hat, hat diese beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben. Denn die Verbrauchsteuer auf Branntwein, der in einer Brennerei für Rechnung eines Obsterzeugers hergestellt wird, beträgt in Ungarn bis zu einer Menge von 50 Litern pro Jahr 0 HUF, was einer völligen Steuerbefreiung gleichkommt. Außerdem ist Branntwein, der von einer Privatperson in ihrer eigenen Brennerei hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern jährlich von der Verbrauchsteuer befreit, sofern dieser Branntwein zum Eigenverbrauch des Haushalts bestimmt ist.

In seinem heute verkündeten Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie über Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke die Fälle festlegt, in denen diese Getränke von der Verbrauchsteuer befreit oder mit einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz besteuert werden dürfen. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten somit nicht, Vorzugsregeln einzuführen, deren Anwendungsbereich über das hinausgeht, was der europäische Gesetzgeber gestattet.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die ungarische Regelung, wonach Branntwein, der aus von Obsterzeugern geliefertem Obst hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern jährlich vollständig von der Verbrauchsteuer befreit ist, über die maximale Ermäßigung von 50 % hinausgeht, die Ungarn von der Richtlinie gestattet wird. Auch die nationalen Vorschriften, die von Privatpersonen hergestellten Branntwein von der Verbrauchsteuer befreien, verstoßen gegen die Richtlinie, da diese eine solche Ausnahme vom normalen Steuersatz nicht vorsieht.

Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus den Unionsrechtsvorschriften über Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke nicht nachgekommen ist.

Fußnote:

1Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) in der Fassung des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. 2005, L 157, S. 203) und Richtlinie 92/94/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 29).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 10.04.2014 zum Urteil C-115/13 vom 10.04.2014

Steuerbefreiung für an ausländischen Investmentfonds ausgeschüttete Dividenden bei Amtshilfeabkommen

Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ansässigen Investmentfonds ausgeschüttet werden, nicht von einer Steuerbefreiung ausschließen, wenn zwischen beiden Staaten eine wechselseitige Verpflichtung zur Amtshilfe besteht.

Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das vertraglich vereinbarte Verfahren zum Informationsaustausch den Steuerbehörden eine Überprüfung der vom Investmentfonds zur Verfügung gestellten Informationen ermöglicht.

In Polen sieht das Körperschaftsteuergesetz1 u. a. eine Steuerbefreiung für Investmentfonds vor. Um in den Genuss dieser Steuerbefreiung kommen zu können, müssen diese Fonds jedoch ihren Sitz in Polen haben.

Die Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, ein amerikanischer Investmentfonds, zu dessen Tätigkeit u. a. der Erwerb von Beteiligungen an polnischen Gesellschaften gehört, hatte im Jahr 2010 bei der polnischen Finanzverwaltung die Erstattung einer Überzahlung der für die Steuerjahre 2005 und 2006 entrichteten pauschalen Körperschaftsteuer beantragt. Diese Steuer war in Höhe von 15 % auf die Dividenden erhoben worden, die die in Polen ansässigen Gesellschaften an den Investmentfonds gezahlt hatten.

Nachdem sein Antrag abgelehnt worden war, erhob der Investmentfonds eine Klage beim Wojewódzki Sad Administracyjny w Bydgoszczy (Verwaltungsgericht Bydgoszcz, Polen). Dieses Gericht hat sich an den Gerichtshof u. a. mit der Frage gewandt, ob das Unionsrecht einer nationalen Steuerregelung entgegensteht, nach der Dividenden, die von Gesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, an einen Investmentfonds ausgeschüttet werden, der in einem Drittstaat ansässig ist, nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können.

In seinem heute verkündeten Urteil führt der Gerichtshof zunächst aus, dass der freie Kapitalverkehr in einer Situation Anwendung findet, in der aufgrund der Steuerregelung eines Mitgliedstaats Dividenden, die von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ansässigen Investmentfonds ausgeschüttet werden, nicht von der Steuer befreit sind, während Investmentfonds, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, eine solche Befreiung zugutekommt. Sodann stellt er fest, dass eine Unterscheidung bei der steuerlichen Behandlung von Dividenden zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Investmentfonds geeignet ist, in Drittstaaten ansässige Investmentfonds von Investitionen in Gesellschaften, die in Polen ansässig sind, und in Polen ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden Investmentfonds abzuhalten.

Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Bestimmung des Vertrags2, nach der die Mitgliedstaaten Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln dürfen, eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs darstellt und daher eng auszulegen ist. Er betont, dass eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Nach Ansicht des Gerichtshofs befinden sich gebietsfremde Investmentfonds, wenn es um eine Steuerregelung geht, die als Hauptunterscheidungskriterium auf den Sitz von Investmentfonds abstellt, von dem abhängt, ob auf Dividenden, die polnische Gesellschaften ausschütten, Quellensteuer erhoben wird oder nicht, in einer Situation, die mit der von Investmentfonds mit Sitz in Polen objektiv vergleichbar ist.

Mit der Notwendigkeit, die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gewährleisten, lässt sich nach Ansicht des Gerichtshofs eine Beschränkung nur rechtfertigen, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Bedingungen abhängt, deren Einhaltung nur durch Einholung von Auskünften bei den zuständigen Behörden eines Drittstaats nachgeprüft werden kann, und es sich wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Auskunftserteilung als unmöglich erweist, die Auskünfte von diesem Staat zu erhalten. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass es im vorliegenden Fall einen von Polen und den Vereinigten Staaten von Amerika geschaffenen Regelungsrahmen3 für die gegenseitige Amtshilfe gibt, der den Austausch der für die Anwendung der Steuervorschriften erforderlichen Informationen ermöglicht. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese vertraglichen Verpflichtungen tatsächlich den polnischen Steuerbehörden ermöglichen können, die Informationen, die von den in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Investmentfonds vorgelegt werden, gegebenenfalls zu überprüfen, um festzustellen, ob diese Fonds innerhalb eines Regelungsrahmens tätig sind, der dem der Union gleichwertig ist.

In Bezug auf die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, stellt der Gerichtshof klar, dass eine darauf gestützte Rechtfertigung nur Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung beurteilt werden muss. Mangels eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs lässt sich jedoch die polnische nationale Regelung nicht mit der Notwendigkeit rechtfertigen, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren.

Hinsichtlich der Notwendigkeit, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zu wahren und das Steueraufkommen zu sichern, betont der Gerichtshof, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entschieden hat, die gebietsansässigen Investmentfonds, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen kann, um die Besteuerung der gebietsfremden Investmentfonds, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen. Im Übrigen kann eine fehlende Gegenseitigkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittstaaten nicht rechtfertigen. Auch Steuermindereinnahmen sind nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses anzusehen, der eine solche Beschränkung rechtfertigen könnte.

Schließlich weist der Gerichtshof den Antrag der polnischen Regierung zurück, die zeitliche Wirkung seines Urteils zu begrenzen. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die finanziellen Konsequenzen, die sich für einen Mitgliedstaat aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen.

Fußnoten1In seiner auf den Sachverhalt der Rechtssache, d. h. in den Jahren 2005 und 2006, anwendbaren Fassung.
2Art. 65 AEUV.
3Es handelt sich namentlich um das Abkommen von 1974 zwischen der Regierung der [Republik Polen] und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung im Bereich der Einkommensteuer sowie das Übereinkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen aus dem Jahr 1988.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 10.04.2014 zum Urteil C-190/12 vom 10.04.2014

Übergang der Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Aufhebung von Verwaltungsanweisungen zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Gemäß § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes endet die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe zum 30. Juni 2014.

Aus diesem Grund hebt das BMF seine Anordnung vom 1. Juli 2009, wonach die von den obersten und mittleren Finanzbehörden der Länder bis zum 30. Juni 2009 zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erlassenen Verwaltungsanweisungen bis auf weiteres anzuwenden waren, mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf.

Des Weiteren werden folgende Schreiben mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aufgehoben:

  • Schreiben vom 8. Januar 1980 – IV A 4 – S-6100-7 / 79 II -,
  • Schreiben vom 15. Oktober 2010 – IV D 4 – S-6104 / 08 / 10001 – (BStBl I 2010, 1212),
  • Schreiben vom 9. November 2012 – IV D 4 – S-6118 / 08 / 10001 – (BStBl I 2012, 1227).

Das BMF bittet darum, die mit der Kraftfahrzeugsteuer befassten Landesbehörden entsprechend zu informieren.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 4 – S-6200 / 09 / 10001 :001 vom 03.04.2014

Übergangsfrist und Verwendung der Muster für Zuwendungsbestätigungen gem. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 (BStBl I S. 1333)

Die im Bundessteuerblatt (Teil I 2013 S. 1333) veröffentlichten Muster für Zuwendungsbestätigungen sind grundsätzlich für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2014 zu verwenden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen jedoch keine Bedenken, wenn bis zum 31. Dezember 2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen (BMF-Schreiben vom 30. August 2012, BStBl I S. 884) weiter verwendet werden.

Zur Erläuterung des Haftungshinweises in den veröffentlichten Mustern für Zuwendungsbestätigungen weise ich auf Folgendes hin:

Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) vorliegen: Die Erlaubnis wird an die Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a Abs. 1 AO, eines Freistellungsbescheides oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid geknüpft. Ist der Bescheid nach § 60a AO älter als drei Kalenderjahre oder ist der Freistellungsbescheid – beziehungsweise sind die Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid – älter als fünf Jahre, darf die Körperschaft keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen (Nr. 3 des AEAO zu § 63).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ergänzt das BMF-Schreiben vom 7. November 2013 (BStBl I S. 1333).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 07 / 0018 :005 vom 26.03.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin