Weniger Steuern auf Lizenzeinnahmen

Berlin: (hib/HLE) In zwölf Staaten werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung Lizenzeinkünfte zu Vorzugskonditionen besteuert. In einer Antwort der Regierung (18/1238) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1125) wird zum Beispiel Belgien aufgeführt. Bei einem regulären Steuersatz von 34 Prozent beträgt der effektive Steuersatz auf Lizenzeinkünfte nur 6,8 Prozent. In Frankreich beträgt der effektive Steuersatz auf Lizenzeinkünfte 15 Prozent, während der reguläre Steuersatz 33,33 Prozent beträgt. In Luxemburg beträgt der Satz für Lizenzeinkünfte 5,72 Prozent, der reguläre Steuersatz 29,63 Prozent. Vergleichbare Regelungen gibt es auch in den Niederlanden, Portugal, Spanien, Ungarn und im Vereinigten Königreich. Gar keine Steuern auf Lizenzeinkünfte werden in den Ländern Malta und Zypern erhoben. In der Schweiz hat der Kanton Nidwalden einen effektiven Steuersatz auf Lizenzeinkünfte von 8,8 Prozent, während der reguläre Steuersatz 20,6 Prozent beträgt. In Irland wurde die sogenannte Patentboxregelung im Zusammenhang mit den finanziellen Unterstützungsmaßnahmen durch die EU 2011 aufgehoben.

Die Bundesregierung sieht die Vorzugsbehandlung kritisch: „Es bestehen Bedenken, dass es durch die steigende Zahl an Patentboxregelungen zunehmend zu einem volkswirtschaftlich schädlichen Steuerwettbewerb kommt, der das Besteuerungsniveau insbesondere für international operierende Unternehmen absenkt.“ In der Antwort weist die Bundesregierung auf Lösungsmöglichkeiten für dieses Problem hin.

Quelle: Deutscher Bundestag

 

Kalte Progression: Finanzminister Schneider fordert strukturelle Gegenfinanzierung für die Länder

Finanzminister Schneider unterstützt die aktuellen Forderungen nach einem Abbau der kalten Progression: „Tariferhöhungen müssen bei den Menschen ankommen. Das ist eine Frage der Steuergerechtigkeit.“

Unstrittig sei jedoch, dass die Länder eine strukturelle Gegenfinanzierung dafür brauchen. Steuerentlastungen dürften nicht auf Kosten notwendiger Investitionen und der Haushaltskonsolidierung gehen. „Die erwarteten guten Steuereinnahmen müssen wir zum Schuldenabbau nutzen. Das verlangt sowohl die Schuldenbremse als auch unsere Verantwortung für die nächsten Generationen“, so Schneider.

Schneider appelliert vor diesem Hintergrund erneut für eine Abschaffung des Solidaritätszuschlags unter gleichzeitiger Überführung in den Tarif der Einkommen- und der Körperschaftsteuer. Auf diese Weise würden die Länder in die Lage versetzt, sich an dem notwendigen Abbau der „kalten Progression“ zu beteiligen. Auch eine Anpassung des Tarifverlaufs vom derzeitigen „normalen“ Spitzensteuersatz von 42 % an den Steuersatz von 45 % ist für Schneider als weitere Gegenfinanzierungsmaßnahme zum Abbau der kalten Progression denkbar.

Das Aufkommen des Solidaritätszuschlags von 5,5 % steht bislang allein dem Bund zu. Einen immer größeren Anteil an diesen Einnahmen verwendet der Bund, um allgemeine finanzielle Mehrbedarfe abzudecken. Während der Laufzeit des Solidarpakts II von 2005 bis 2019 erhält der Bund dank des Solidaritätszuschlags insgesamt 207,8 Milliarden Euro, zahlt aber nur etwa 156 Milliarden Euro für den Aufbau Ost. Der Bundesfinanzminister nimmt somit gut 50 Milliarden Euro mehr ein, als er für die Stärkung der neuen Bundesländer ausgibt. Eine Abschaffung des Solidaritätszuschlags unter gleichzeitiger Überführung in den Tarif der Einkommen- und der Körperschaftsteuer wäre gerecht, denn dann bekämen die Länder den ihnen „zustehenden“ Anteil an den Mehreinnahmen.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 05.05.2013

Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. Mantelkauf

Mit am 06.05.2014 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft eine Übergangsvorschrift aus dem Körperschaftsteuergesetz, die den zeitlichen Anwendungsbereich einer im Jahr 1997 verschärften Regelung zur Verhinderung des sog. Mantelkaufs definiert. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass die in der Übergangsvorschrift enthaltene Stichtagsregelung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nicht den Begründungsanforderungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm; er setzt sich nicht ausreichend mit der einschlägigen fach- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinander.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Das Körperschaftsteuergesetz gewährt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Verlust aus dem laufenden Jahr in späteren Jahren gewinnmindernd geltend zu machen (sog. Verlustvortrag). Zu diesem Zweck wird der am Schluss des jeweiligen Veranlagungszeitraums nicht ausgeglichene Verlust als „verbleibender Verlustvortrag“ in einem Bescheid gesondert festgestellt.

Nach dem früheren § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) setzte die Berechtigung zum Verlustvortrag unter anderem die wirtschaftliche Identität mit der Gesellschaft voraus, die den Verlust erlitten hat. Dies soll verhindern, dass durch Veräußerung von Geschäftsanteilen einer im Wesentlichen vermögenslosen Kapitalgesellschaft (d. h. eines Mantels) – wirtschaftlich betrachtet – Verlustvorträge verkauft werden können. Im Jahr 1997 wurden die Kriterien des früheren § 8 Abs. 4 KStG verschärft: Demnach liegt wirtschaftliche Identität insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Unschädlich ist jedoch eine Zuführung neuen Betriebsvermögens zur Sanierung des Geschäftsbetriebs, der dann in den folgenden fünf Jahren in vergleichbarem Umfang fortgeführt werden muss. § 54 Abs. 6 KStG enthält die Übergangsvorschrift zu dieser Verschärfung: Sie ist im Grundsatz erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden, ausnahmsweise aber dann erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität zwischen dem 1. Januar und dem 5. August 1997 eingetreten ist. Der 5. August 1997 ist der Tag des Gesetzesbeschlusses im Deutschen Bundestag.

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine GmbH. Einen auf das Jahresende 1996 festgestellten verbleibenden Verlustvortrag berücksichtigte das Finanzamt im Jahr 1997 nicht. Die dagegen erhobene Klage führte zu einem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (I. Senat) vom 8. Oktober 2008, dessen Ausführungen dieser durch Beschluss vom 14. März 2011 ergänzte. Nach der verschärften Verlustabzugsbeschränkung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG sei die Klägerin mit der Kapitalgesellschaft, die den Verlust erlitten habe, wirtschaftlich nicht mehr identisch. Diese Regelung sei wegen der Übergangsvorschrift bereits für das Jahr 1997 anzuwenden. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität sei vor dem 1. Januar 1997 eingetreten, so dass der Ausnahmetatbestand für Fälle, bei denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität zwischen dem 1. Januar und dem 5. August 1997 eingetreten ist, nicht eingreife. Aufgrund dieser Ungleichbehandlung hält der Bundesfinanzhof die Übergangsvorschrift für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Vorlage ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu stellen sind. Zwar wird die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt. Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm reichen jedoch nicht aus.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Vorlagebeschluss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen.

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Ausführungen zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, die sich lediglich allgemein zu den Anforderungen des Gleichheitssatzes verhalten, der vorliegenden Fallgestaltung gerecht werden. Sie lassen insbesondere unberücksichtigt, dass es sich bei § 54 Abs. 6 KStG um eine Übergangsvorschrift handelt.

3. Jedenfalls setzt sich die Vorlage nicht ausreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und mit der im Ergänzungsbeschluss herangezogenen Verfassungsrechtsprechung auseinander.

a) Im Vorlagebeschluss weicht der Bundesfinanzhof in mehrfacher Hinsicht von Wertungen der eigenen Rechtsprechung ab, ohne diese Abweichungen zu thematisieren. Dies betrifft insbesondere das Urteil des vorlegenden I. Senats vom 27. August 2008, das die Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG auf einen Fall betraf, in dem der Verlust der wirtschaftlichen Identität zwischen dem 1. Januar und dem 5. August 1997 eingetreten war. In diesem Urteil entschied der Bundesfinanzhof, es stehe der Versagung des Verlustabzugs im Jahr 1998 nicht entgegen, dass das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag für 1997 positiv festgestellt habe. Abweichend hiervon leitet der I. Senat jedoch im vorgelegten Verfahren aus dem Ablauf mindestens eines Veranlagungszeitraums und dem Erlass eines rechtmäßigen Verlustfeststellungsbescheids eine schutzwürdige Bekräftigung von Vertrauen für das Folgejahr her.

Im gleichen Urteil nahm der vorlegende I. Senat an, die Anwendung der verschärften Regelung für das Jahr 1998 greife nicht in rechtsstaatlich unzulässiger Weise in bereits abgeschlossene Sachverhalte ein und verletze das Vertrauen der beteiligten Steuerpflichtigen nicht. Wenn demnach Vertrauensschutz allenfalls in Bezug auf den Veranlagungszeitraum besteht, in welchem die Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen werden, hätte der Gesetzgeber diesem Vertrauen mit der Übergangsvorschrift ausreichend Rechnung getragen. Bei Umstrukturierungen vor 1997 hätte schutzwürdiges Vertrauen allenfalls im Jahr der Umstrukturierung, nicht aber noch im Jahr 1997 bestanden, so dass gerade keine Vergleichbarkeit beider Fallgruppen vorliegt.

Das weitere Argument des Bundesfinanzhofs im Vorlagebeschluss, es könne nicht unterstellt werden, dass die Neuregelung diese Unternehmen wirtschaftlich weniger hart treffe, weil sie Verluste möglicherweise noch nicht hätten nutzen können, vernachlässigt die sich aufdrängende Frage, inwieweit das Interesse von Unternehmen an einer tatsächlichen oder gar bestmöglichen Nutzung von Verlusten in späteren Veranlagungszeiträumen überhaupt schutzwürdig ist.

b) Im Ergänzungsbeschluss geht der Bundesfinanzhof von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer unechten Rückwirkung mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes aus. Er nimmt an, dass von der Verschärfung des § 8 Abs. 4 KStG in erheblichem Umfang auch Fälle erfasst werden, bei denen keine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Jedoch geht der vorlegende I. Senat der naheliegenden Frage nicht nach, ob eine etwaige überschießende Wirkung wegen der im Steuerrecht bestehenden Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung – hier: der typisierenden Bekämpfung von missbräuchlichen Gestaltungen – verfassungsrechtlich sowohl für Neufälle als auch für Altfälle hingenommen werden kann. Zudem fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Vergleichbarkeit des Sachverhalts, der der herangezogenen Verfassungsrechtsprechung zugrunde lag, mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 06.05.2014 zum Beschluss 2 BvL 2/09 vom 01.04.2014

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren

BFH-Urteil vom 8. März 2012, V R 14/11, BStBl II S. 630

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7242-a / 12 / 10001 vom 29.04.2014

Mit dem o. g. Urteil hat der BFH entschieden, dass Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Anwendung des BFH-Urteils vom 8. März 2012, V R 14/11, BStBl II S. 630
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. März 2012, V R 14/11, BStBl II S. 630, sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2013 ausgeführte Umsätze wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der Unternehmer entsprechende Leistungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG unterwirft.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Abschnitt 12.9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. April 2014 – IV D 2 – S-7306 / 13 / 10001 (2014/0338741), BStBl I S. …, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.) Abs. 10 Nr. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen selbst werden die steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 8 AO bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht; soweit dabei den Teilnehmern Beherbergungs- oder Beköstigungsleistungen erbracht werden vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2012, V R 14/11, BStBl II S. 630 sowie die Ausführungen in Absatz 11;

2.) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden

1Vorbehaltlich der Regelungen der Absätze 12 bis 14 unterliegen von Zweckbetrieben ausgeführte Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden, nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. 2Einnahmen aus derartigen Umsätzen werden zusätzlich erzielt, wenn die Umsätze nicht lediglich Hilfsumsätze (Abschnitt 19.3 Abs. 2 Sätze 4 und 5) sind (zusätzliche Einnahmen). 3Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn mehr als 50 % seiner gesamten steuerpflichtigen Umsätze durch derartige (zusätzliche und wettbewerbsrelevante) Leistungen erzielt werden. 4Leistungen sind dann nicht wettbewerbsrelevant, wenn sie auch bei allen anderen Unternehmern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (z. B. die Lieferungen von Speisen oder seit dem 01.01.2010 Beherbergungsleistungen).5Umsatzsteuerfreie Umsätze sowie umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbare Zuschüsse zu beurteilende Zuwendungen sind – unabhängig von einer ertragsteuerrechtlichen Beurteilung als Betriebseinnahmen – keine zusätzlichen Einnahmen im Sinne des Satzes 3. 6Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass ein Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG des Zweckbetriebs die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO insgesamt nicht übersteigt. 7Da sich bei Leistungen gegenüber in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen kein Wettbewerbsvorteil ergibt, ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Umsätze bei der betragsmäßigen Prüfung unberücksichtigt bleiben.“

Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Nichtbeanstandungsregelung in Abschnitt I dieses Schreibens bleibt hiervon unberührt.

Quelle: BMF

Steuererklärungsfristen 2013

  1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2013
  2. Fristverlängerung

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31. Mai 2014

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2013/2014 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§  3 und 4  StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum 31. Dezember 2014

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2014 der 31. Mai 2015.

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2015 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2015 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2013 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes ).

 

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 02.01.2014 – S 0320

BStBl 2014 I S. 64Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend

Finanzministerium Baden-Württemberg – S 0320/49

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen – 37-S 0320-001-41874/13

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin – S 0320-1/2012

Hessisches Ministerium der Finanzen

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg – 33-S 0320/A2013#V002

Senator für Finanzen Bremen – S 0320 – 13-2 – 4542

Finbehörde Hamburg – 51-S-0320-008/12

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern – IV-S 0320-00000-2013/001-012

Niedersächsisches Finanzministerium – S 0320 – 61 – 33 11

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen – S 0320 – 1 – VA2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz – S 0320 A – 10-005 – 446

Ministerium der Finanzen Saarland – S 0320-1#026

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen – 31-S 0320/42/1-2013/212351

Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt – 44 – S 0320 – 44

Ministerium der Finanzen Schleswig-Holstein – S 0320-076

Finanzministerium Thüringen – S 0320 A – 1 – 23.1


Fundstelle(n):

BStBl 2014 I Seite 64

Vergütung der Prüfung von Bescheiden des Finanzamts nach der Steuerberatergebührenverordnung

Abrechnung von Prüfungen von Bescheiden des Finanzamts nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) im Einspruchsverfahren:  Tatbestand des § 28 StBGebV („Prüfung von Steuerbescheiden“) erfüllt ist, da dies nach § 40 Abs. 2 StBGebV zu einer ermäßigten Geschäftsgebühr führt.

 

FG Berlin-Brandenburg · Beschluss vom 20. Mai 2008 · Az. 9 KO 3/07

  • Gericht:

    FG Berlin-Brandenburg

  • Datum:

    20. Mai 2008

  • Aktenzeichen:

    9 KO 3/07

  • Typ:

    Beschluss

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 8671

  • Verfahrensgang:

Öffentliches Recht Steuer- und Abgabenrecht

Tatbestand

I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin vom 7. Februar 2005, mit dem die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 392,54 € festgesetzt wurden, und begehrt eine Erhöhung des Betrages.Mit der durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. August 2001 erhobenen, unter dem Aktenzeichen 7 K 6272/01 geführten Klage begehrte der Erinnerungsführer erfolgreich die Aufhebung des Bescheids des Erinnerungsgegners vom 20. November 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001, mit dem ihm Vollstreckungskosten in Höhe von 3.995,- DM auferlegt worden waren. Durch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16. September 2003 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Klageverfahrens auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt. Den Wert des Verfahrensgegenstandes setzte das Gericht auf 2.042,61 € (entspricht 3.995,- DM) fest.Für seinen nachfolgenden Kostenfestsetzungsantrag vom 24. September 2003 machte der Erinnerungsführer zu erstattende Kosten in Höhe von 512,57 € – nebst Gerichtskosten von 81,00 € – geltend. Dies beruhte auf folgender, von den Gebührensätzen der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (Euro-Tabelle) ausgehender Berechnung:Geschäftsgebühr Vorverfahren        gemäß § 139 Abs. 3 S. 3 FGO, § 41 StBGebV, 10/10 Gebühr161,00 €Prozessgebühr,        gemäß § 45 StBGebV, §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO,        10/10 Gebühr, Kürzung 10 %144,90 €Verhandlungsgebühr        Gemäß § 45 StBGebV, §§ 6 Abs. 1, 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO,        8/10 Gebühr, Kürzung 10 %115,92 €Auslagenpauschale  20,00 €Zwischensumme441,82 €Umsatzsteuer (16 %)  70,69 €Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Februar 2005 setzte der Urkundsbeamte des Finanzgerichts Berlin die erstattungsfähigen Kosten auf 392,54 € fest. Die der Festsetzung zugrund liegende Berechnung beruht auf den in Euro-Beträge umgerechneten Gebührensätzen der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (DM-Tabelle):Geschäftsgebühr Vorverfahren,        gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV, 5,5/10 Gebühr  74,52 €Prozessgebühr, 10/10 Gebühr, Kürzung 10 %121,94 €Verhandlungsgebühr, 10/10 Gebühr, Kürzung 10 %121,94 €Postpauschale  20,00 €Umsatzsteuer (16 %)  54,14 €Hiergegen hat der Erstattungsberechtigte am 22. Februar 2005 die vorliegende Erinnerung erhoben, mit der er sich gegen die Berechnung des Erstattungsbetrages wendet:Soweit mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch für die Verhandlungsgebühr ein Gebührensatz von 10/10 – statt – wie von ihm beantragt – 8/10 – berücksichtigt wurde, hat er sich dem angeschlossen. Auch seinen mit der Erinnerung erhobenen Einwand, dass nicht ersichtlich sei, warum für die Gebühren des Klageverfahren nur 121,94 € angesetzt worden seien, hat er zuletzt nicht mehr aufrechterhalten.Er beruft sich darauf, dass für die Geschäftsgebühr des Vorverfahren die Gebührenermäßigung nach § 41 Abs. 3 Steuerberatergebührenverordnung – StBGebV – nicht einschlägig sei, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid weder um einen Steuerbescheid noch um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 122 AO gehandelt habe. Auch sei der angefochtene Bescheid – entgegen der Ausgangslage bei einem Steuerbescheid – nicht auf Antrag der Bevollmächtigten ergangen. Der Ansatz der vollen Gebühr nach § 41 Abs. 1 StBGebV sei aufgrund des Umfangs, der Schwierigkeit der Tätigkeit, die auch durch die zeitlich verzögerte Bearbeitung durch die Behörde bedingt gewesen sei, gerechtfertigt. Für das Rechtsbehelfsverfahren sei es notwendig gewesen, sich mit dem gesamten Sachverhalt noch einmal auseinanderzusetzen.Über seinen ursprünglichen Festsetzungsantrag hinausgehend macht der Erinnerungsführer zudem geltend, eine gesonderte Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € für die Kosten des Vorverfahren zu berücksichtigen.Der Erinnerungsführer, der zunächst die Erhöhung des Betrages auf 569,38 € begehrte, hat mit Schriftsatz vom 14. November 2007 seine Erinnerung zurückgenommen, soweit diese gegen die Höhe der Gebühren des Klageverfahren gerichtet gewesen ist, so dass er nunmehr die Erhöhung des Kostenfestsetzungsbetrages auf 516,06 € fortverfolgt.Der Erinnerungsgegner hält daran fest, dass für die Berechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens § 41 Abs. 3 StBGebV einschlägig sei, da der Bescheid über die Berechnung der Vollstreckungskosten ein Verwaltungsakt sei und § 28 StBGebV auch bei allen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 AO anzuwenden sei. Die hierdurch bedingte Gebührenermäßigung sei immer gerechtfertigt, da sich aufgrund der Vorkenntnisse des Falles der Arbeitsaufwand des Beraters vermindere.

Gründe

II. Die gemäß § 149 Abs. 2 FGO zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin vom 07. Februar 2005 hat teilweise Erfolg. Die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten waren im ausgesprochenen Umfang zu erhöhen.1) Prozess- und Verhandlungsgebühr des Klageverfahrensa) Nach § 47 a Satz 1 StBGebV ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Steuerberatergebührenverordnung – hier durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab dem 01. Juli 2004, wodurch § 45 StBGebV seither die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz/RVG) anordnet – erteilt wurde.Die Klage zum Aktenzeichen 7 K 6272/01 B erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 7. August 2001, so dass nicht zweifelhaft erscheint, dass der unbedingte Auftrag hierzu vor der Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zum 1. Januar 2002 und der Steuerberatervergütungsverordnung zum 1. Juli 2004 erteilt worden war.Gemäß § 45 der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatungsgebührenverordnung) – StBGebV – in der vorliegend maßgeblichen bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung sind für die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – BRAGO – sinngemäß anzuwenden. Auch für die Bestimmung der maßgeblichen Fassung der Anlage 1 zu § 11 BRAGO ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist, denn die Änderung der BRAGO durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts auf Euro (KostREuroUG) wird von § 134 BRAGO erfasst (ebenso OLG München, Beschluss vom 16. April 2002 – 11 W 1138/02 – juris).b) Die entstandenen Prozess- und Verhandlungsgebühren hat der Kostenbeamte demnach zutreffend gemäß §§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAGO und gemäß der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung („DM – Tabelle“) berechnet.Danach betrug bei einem Gegenstandswert bis 4.000 DM die volle Gebühr 265 DM = 135,49 €, so dass abzüglich der auch vom Erinnerungsführer vollzogenen Kürzung um 10 % gemäß der Ermäßigungssatz-AnpassungsVO vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) die volle Gebühr mit 121,94 € zutreffend berechnet ist. Hiergegen hat sich auch der Erinnerungsführer zuletzt nicht mehr gewandt und erkannt, dass der abweichenden Berechnung seiner Bevollmächtigten mit je 144,90 € unzutreffend die erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Euro-Gebührentabelle zugrunde gelegt wurde.2) Geschäftsgebühr des Vorverfahrensa) Die erstattungsfähige Geschäftsgebühr für die Vertretung des Erinnerungsführers im Vorverfahren beträgt gemäß §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 1 StBGebV 5 Zehntel bis 10 Zehntel der Gebühr nach Tabelle E. Maßgeblich ist auch hier schon wegen ihrer Entstehung im Jahre 2000 die „DM-Tabelle“ – Anlage 5 Tabelle E, Rechtsbehelfstabelle zur StBGebV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 20.08.1998 (BGBl. I 1998, 2377).b) Entgegen der Berechnung des Kostenbeamten ist die Ermäßigung gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV nicht anwendbar. Die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV, wonach sich die Geschäftsgebühr auf 3 bis 8 Zehntel einer vollen Gebühr ermäßigt, wenn Gebühren nach § 28 StBGebV entstanden sind, ist nicht gegeben. Für den Bevollmächtigten des Erinnerungsführers ist vor der Erhebung des Einspruchs keine Gebühr nach § 28StBGebV angefallen.Gemäß § 28 StBGebV hat der Steuerberater für die Prüfung eines Steuerbescheides die Zeitgebühr zu erhalten. Nach allgemeiner Ansicht erfasst die Regelung nicht nur Steuerfestsetzungsbescheide im Sinne des § 155 AO, sondern auch weitere nach Maßgabe der Abgabenordnung erlassene Bescheide die in „steuerbescheidähnlicher“ Form ergehen (vgl. Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Auflage, 2003, Anm. 2 zu § 28 StBGebV). Auch der Senat geht davon aus, dass der Begriff des Steuerbescheides im Sinne des § 28 StBGebV nicht auf den Steuerbescheid im Sinne des § 155 Abs. 1 AO beschränkt ist. Bei der vorliegend gebotenen Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 StBGebV die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung zu bemessen sind, wenn in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt ist.Aus dem Wortgehalt des § 28 StBGebV, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus der nach § 2 StBGebV gebotenen sinngemäßen Anwendung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass § 28 StBGebV auf alle nach Maßgabe der §§ 118 ff AO bekannt gegebenen Verwaltungsakte anwendbar ist (so FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2001, 13 KO 7104/00 KF, EFG 2001, 858 unter Hinweis auf FG Sachsen, Beschluss vom 31. August 1998, 3 KO 13/98, D-spezial 1998, Nr. 45, 7 und juris).Eine erweiternde Auslegung des Begriffs des „Steuerbescheides“ im Sinne des § 28 StBGebV auf alle Verwaltungsakte, die nach der Abgabenordnung erlassen werden, lässt der Wortgehalt der gesetzlichen Regelung nicht zu. Von einer zulässigen Wortgehaltsauslegung gedeckt erscheint die Auslegung im Sinne von „steuerlicher Bescheid“, so dass der Anwendungsbereich nicht auf den Steuerbescheid im Sinne des § 155 AO beschränkt bleibt. Nach Maßgabe der §§ 118 AO sind aber auch sonstige Verwaltungsakte der Finanzbehörden zu erlassen – wie etwa der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Bescheid über die Auferlegung von Vollstreckungskosten, sonstige im Rahmen des Vollstreckungsverfahren erlassene Verfügungen oder z.B. die Anordnung von Prüfungsmaßnahmen (vgl. hierzu die Anwendung von § 28 StBGebV verneinend FG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 1986 – V 70/85, EFG 1986, 625). Diese können nicht als Steuerbescheide, auch nicht bei einer weiten Auslegung dieses Begriffs im Sinne von „steuerliche“ Bescheide subsumiert werden, da sie die Steuerfestsetzung weder unmittelbar noch mittelbar berühren und auch nicht – wie etwa der Haftungsbescheid – akzessorisch mit dem Steuerbescheid verbunden sind.Eine auf alle nach Maßgabe der §§ 118 AO erlassenen Verwaltungsakte ausgedehnte Anwendung des § 28StBGebV würde auch dem hiermit verfolgten gesetzgeberischen Ziel, wie dieses aus der Gesetzesbegründung ersichtlich wird, nicht entsprechen: Danach soll durch die vorgesehene Zeitgebühr der (zusätzliche) zeitliche Aufwand erfasst werden, den der Steuerberater hat, um einen Steuerbescheid zu überprüfen. Er soll die Zeitgebühr für die Bescheidprüfung erhalten, gleichgültig ob er die Steuererklärung, die dem zu prüfenden Bescheid zugrunde liegt, selbst angefertigt hat oder nicht. Der Ansatz der gesonderten Gebühr sei auch in den Fällen gerechtfertigt, in denen der Steuerberater die Steuererklärung selbst vorbereitet hat, weil die Prüfung des Bescheids nicht nur einen Vergleich der mit der Veranlagung zu Grunde gelegten Beträge mit den Angaben in der Steuererklärung erfordert, sondern daneben eine Prüfung der Kassenabrechnung der Finanzbehörde einschließlich etwaiger Umbuchungen sowie eine Überprüfung der Vorauszahlungen anhand des im Vorauszahlungszeitraum erzielten Betriebsergebnisses notwendig mache (so die amtliche Begründung zu § 28 StBGebV, zitiert bei Eckert, a. a. O.) Diese Erwägungen des Gesetzgebers belegen, dass die besonderen Anforderungen erfasst werden sollen, die bestehen, wenn eine vom Finanzamt erfolgte Steuerberechnung und -festsetzung zu überprüfen ist. Die Zeitgebühr ist jedoch nicht für die allgemeinen Rechtmäßigkeitsprüfungen vorgesehen, die zu jedem behördlichen Bescheid in Betracht kommen.Diese abweichende Zielrichtung verbietet auch die sinngemäße Anwendung gemäß § 2 StBGebV im vorliegenden Fall. Es besteht kein Bedarf, die vor der Erhebung des Einspruchs gebotene Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Zeitgebühr gemäß § 28 StBGebV zu entlohnen. Diese Tätigkeit wird durch die Geschäftsgebühr gemäß § 40, 41StBGebV ausreichend abgedeckt. Ein abweichender Ansatz würde letztlich auch dazu führen, dass die von § 41Abs. 3 StBGebV vorgesehene ermäßigte Gebühr – und nicht die Grundnorm des Absatzes 1 der Bestimmung – regelmäßig für die Berechnung der Kosten des Vorverfahrens maßgeblich wäre, so dass entgegen der gesetzgeberischen Systematik für § 41 Abs. 1 StBGebV kein Anwendungsbereich mehr verbliebe.c) Ist danach der Gebührenrahmen gemäß § 41 Abs. 1 StBGebV maßgeblich, ist von der Mittelgebühr von 7,5/10 der Geschäftsgebühr auszugehen.Gemäß § 11 StBGebV in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, hatte der Steuerberater, soweit für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen ist, diese im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Ansatz des Höchstwertes der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren wäre nur dann ermessensgerecht, wenn die Streitsache tatsächlich und/oder rechtlich schwierig gelagert war, ein umfangreiches Tätigwerden des Bevollmächtigten erforderte und/oder der jeweiligen Streitentscheidung eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Beteiligten zukommt.Die vorliegenden Verfahrensakten lassen einen solchen über das Normalmaß hinausgehenden Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten nicht erkennen. Im Verwaltungsvorverfahren waren lediglich die eineinhalbseitige Einspruchsschrift vom 18. Dezember 2000 und ein weiterer kurzer Schriftsatz vom 26. Januar 2001 zu fertigen. Auch erstrecken sich die Ausführungen weitgehend auf die Darstellung des tatsächlichen Geschehensablaufes, aus dem der rechtliche Einwand der Unangemessenheit der Vollstreckungsmaßnahme abgeleitet wurde. Die Erörterung einer schwierigen Sach- oder Rechtslage war nicht gefordert. Unzutreffend ist auch der klägerische Einwand, ein besonderer Arbeitsaufwand sei für den Bevollmächtigen aufgrund der unangemessenen zeitlichen Verzögerung des Einspruchsverfahrens durch den Erinnerungsführer entstanden: Der am 19. Dezember 2000 eingegangene Einspruch wurde durch die Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2001 beschieden, ohne dass der Bevollmächtigte nach seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2001 erneut hätte tätig werden müssen.d) Gemäß Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) zur StBGebV – in der vorliegend maßgeblichen Fassung betrug bei einem Gegenstandswert bis 4.000 DM eine volle Gebühr 265 DM (135,49 €), danach die 7,5/10 Mittelgebühr 198,75 DM = 101,62 €.Die Kostenfestsetzung war um die Differenz aus dem festgesetzten Betrag von 74,52 € und der tatsächlich zulässig berechneten 7,5/10 Gebühr von 101,62 € (Differenz 27,10 €) nebst der auf den Erhöhungsbetrag entfallenden 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 4,34 €, damit um 31,44 € zu erhöhen.e) Zudem ist die erst im Erinnerungsverfahren geltend gemachte Auslagenpauschale bei den Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig. Diese ist jedoch nicht mit 20,00 € zu berechnen. Der Pauschsatz gemäß § 16StBGebV ist mit 15 vom Hundert der Gebühren bzw. max. 20,00 € zu berücksichtigen, somit vorliegend nur in Höhe des Betrages von 15,24 € = 15 % der Geschäftsgebühr in Höhe von 101,62 €. Die Kostenfestsetzung war um diesen Betrag nebst der hierauf entfallenden 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 2,44 € um weitere 17,68 € zu erhöhen.Insgesamt war somit eine Erhöhung der erstattungsfähigen Kosten von 49,12 € vorzunehmen.3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.

BGH bestätigt Toleranzgrenze in Höhe von 20 % in Gebührenangelegenheiten

In einer anwaltlichen Gebührenangelegenheit hat der BGH entschieden, dass die Höhe einer festgesetzten Gebühr dann nicht zu beanstanden ist, wenn diese innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % über der in jedem Fall angemessenen Gebühr liegt.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, IX ZR 110/10

 

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 110/10 Verkündet am:
13. Januar 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 280 Abs. 1; ZPO §§ 704, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5; RVG § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, RVG VV Nr. 2300, Nr. 3309
Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Voll-streckungsabwehrklage löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts aus.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10 – LG Magdeburg
AG Wernigerode
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts Magdeburg vom 15. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag vom 25. April 2001 erklärte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch mit der Beklagten verheiratet war, dieser (umgerechnet) 70.046,98 € als Darlehen zu schulden. Wegen dieses Anspruchs unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Ein Jahr später verkaufte er der Beklagten seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte anstelle eines Kaufpreises auf die Darlehensforderung verzichtete. Der Vertrag wurde vollzogen.
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In Kenntnis dieser Umstände ließ die Beklagte den Kläger nach zwi-schenzeitlich erfolgter Scheidung am 26. Mai 2008 anwaltlich auffordern, das Darlehen nebst Zinsen, zusammen 75.674,10 €, zurückzuzahlen. In dem an die
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Rechtsanwälte des Klägers adressierten Aufforderungsschreiben wurde diesem unter Androhung der Zwangsvollstreckung eine Zahlungsfrist bis zum 10. Juli 2008 gesetzt. Der Kläger ließ die Forderung durch seine Anwälte unter Hinweis auf die Verrechnung im notariellen Kaufvertrag zurückweisen. Zugleich forder-ten seine Anwälte die Beklagte zur Abgabe einer Vollstreckungsverzichtserklä-rung auf und kündigten für den Fall der Weigerung eine negative Feststellungs-klage an. Die Beklagte gab daraufhin die gewünschte Verzichtserklärung ab und gestand zu, dass die Darlehensforderung erloschen sei.
Der Kläger fordert Ersatz der zur Abwehr der Darlehensforderung durch die Einschaltung seiner Rechtsanwälte entstandenen Kosten in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
3
Das Amtsgericht hat nur den Gebührentatbestand Nr. 3309 VV RVG (Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung) als erfüllt angesehen und dem Kläger ein hälftiges Mitverschulden an der Schadensentstehung zugerechnet, weil er trotz klarer Rechtslage sogleich Rechtsanwälte beauftragt habe. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
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I.
Das Landgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Schadenser-satzanspruch gemäß § 280 BGB dem Grunde nach zu. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger verletzt, indem sie mit einer sehr knapp bemessenen Frist die Rückzahlung des Darlehens trotz vorange-gangenen Verzichts eingefordert habe. Sie habe schuldhaft gehandelt, weil das Erlöschen der Forderung – auch für sie – offensichtlich gewesen sei. Den durch die Kosten der Verteidigung des Klägers gegen die unberechtigte Forderung entstandenen Schaden habe sie zu ersetzen. Ein Mitverschulden sei dem Klä-ger nicht anzulasten. Da die Beklagte ihr Forderungsschreiben an die im Schei-dungsverfahren für ihn tätig gewesenen Rechtsanwälte gesandt habe, hätte er diese sogleich einschalten dürfen. Überdies sei die Forderung hoch gewesen und die Beklagte habe über eine vollstreckbare Urkunde verfügt, deren Durch-setzung binnen kurzer Zeit sie angedroht habe. Der Höhe nach könnten die vom Kläger mit der Abwehr der Forderung beauftragten Rechtsanwälte eine 1,5-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG geltend machen; sie müssten sich nicht auf die nur 0,3-fache Verfahrensgebühr für eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung gemäß Nr. 3309 VV RVG beschränken, weil sie nicht bloß die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen, sondern auch die materielle Rechtslage hätten einbeziehen müssen. Hierbei seien mögliche Anfechtungs-ansprüche im Hinblick auf den am 25. April 2002 geschlossenen Grundstücks-übertragungs- und Verzichtsvertrag zu prüfen gewesen; dies rechtfertige ein Überschreiten der in Nr. 2300 VV RVG erwähnten Durchschnittlichkeitsgrenze von 1,3 Gebühren.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Die Tätigkeit der vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte erfüllt den Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV RVG. Sie hatten den Bestand des titulier-ten Anspruchs zu prüfen, über den die Parteien in der notariellen Kaufvertrags-urkunde eine Verrechnungsabrede getroffen hatten. Die hierzu entfalteten Tä-tigkeiten lösten die Geschäftsgebühr aus.
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a) Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG entsteht gemäß Vor-bemerkung 2.3 Abs. 3 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der In-formation. Aus der systematischen Stellung im zweiten Teil des Vergütungsver-zeichnisses ergibt sich, dass es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit han-deln muss. Der Begriff „Betreiben des Geschäfts“ ist weit auszulegen. Er um-fasst unter anderem die erste auftragsgemäße Unterhaltung mit dem Auftrag-geber, das anschließende Anlegen einer Handakte, den Entwurf eines Schrei-bens oder Schriftsatzes, seine Übersendung an den Auftraggeber zur Prüfung, die Durchsicht der Stellungnahme des Auftraggebers, die Reinschrift des Schriftsatzes, seine Unterzeichnung, seine Absendung und Einreichung sowie eine Akteneinsicht (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV 2300 Rn. 12).
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b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ob daneben eine Verfah-rensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG in Ansatz gebracht werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Sie wird vorliegend nicht verlangt. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), einer ne-gativen Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 – IX ZR 89/83, MDR 1985, 138; vom 5. März 2009 – IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 8 f), ei-
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ner Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) oder einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder sonstigen Urteilsmissbrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1963 – IV ZR 136/62, BGHZ 40, 130, 132 f; vom 27. März 1968 – VIII ZR 141/65, BGHZ 50, 115, 117 ff; vom 24. September 1984 – III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 165/87, BGHZ 103, 44, 46 ff) muss der beauftragte Rechtsanwalt die materielle Rechtslage sowie die Beweislage in vollem Umfang durchdringen. Der Bearbeitungsaufwand unterscheidet sich dann nicht von demjenigen, den der Rechtsanwalt hätte aufbringen müssen, wenn er vor Einleitung eines streiti-gen Erkenntnisverfahrens mit der zunächst außergerichtlichen Bearbeitung des Falls betraut worden wäre. Gleicht sich der jeweilige Bearbeitungsaufwand, gibt es keine Rechtfertigung, die Geschäftsgebühr nur deshalb als nicht angefallen anzusehen, weil sie möglicherweise in Konkurrenz zu einer Gebühr aus Nr. 3309 VV RVG tritt.
aa) Dieser Befund wird bestätigt durch einen Vergleich der gebühren-rechtlichen Lage vor Erhebung einer Leistungsklage einerseits und einer Voll-streckungsabwehrklage andererseits. Erhält ein Rechtsanwalt einen unbeding-ten Auftrag zur Klageerhebung und führt vor derselben noch erfolgreich außer-gerichtliche Verhandlungen mit dem Gegner, hat er Anspruch auf eine Verfah-rensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 VV RVG. Denn die außergerichtlichen Ver-handlungen gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG zu der Tätigkeit in dem Rechtszug (LG Augsburg VersR 1967, 788; LG Berlin VersR 1968, 1001 f; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 6; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, aaO VV 3100 Rn. 17 f; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/ Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 3100 VV Rn. 31). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag zur Erhebung einer Vollstre-ckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erhalten hat. Auch er hat bei Einrei-
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chung dieser Klage Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, VV 3309 Rn. 334; Hartmann, aaO, VV 3309, 3310 Rn. 41; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 2). Folglich kann er diese Gebühr auch bei Erfolg außergerichtlicher Ver-handlungen vor Klageeinreichung geltend machen. Hat der Rechtsanwalt, der einen Leistungsanspruch verfolgen (oder abwehren) soll, noch keinen unbe-dingten Auftrag zur Klageerhebung (bzw. Verteidigung vor Gericht) erhalten, kann er erfolgreiche außergerichtliche Bemühungen gemäß Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Es gibt keinen Grund, warum die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vorfeld einer Vollstreckungsabwehrklage gebührenrechtlich anders behandelt werden sollte. Wenn diese Tätigkeit bei unbedingtem Klageauftrag der Tätigkeit im Vorfeld einer Leistungsklage (oder sonstigen Klage außerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens) gleich zu achten ist, kann sie bei noch nicht unbedingt erteiltem Klageauftrag nicht unterschiedlich zu vergüten sein. In die-ser Weise sind die Rechtsanwälte des Klägers für diesen gegenüber der Be-klagten tätig geworden. Sie sollten für ihn gegenüber der vollstreckbaren nota-riellen Urkunde vom 25. April 2001 Erfüllung einwenden und hätten mithin bei Erfolglosigkeit der zunächst nur betriebenen außergerichtlichen Korrespondenz Vollstreckungsabwehrklage erheben müssen.
bb) Eine gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende gebüh-renrechtliche Ungleichbehandlung der im Vorfeld einer Vollstreckungsabwehr-klage tätigen Rechtsanwälte droht entgegen der Befürchtung der Revision nicht. Zwar begründet der für den Vollstreckungsgläubiger tätige Rechtsanwalt durch die mit einer Vollstreckungsandrohung versehene Aufforderung zur Leistung zunächst nur einen Gebührenanspruch nach Nr. 3309 VV RVG. Wird sodann auf Seiten des Vollstreckungsschuldners ein Rechtsanwalt tätig, der gegen die titulierte Forderung mehr als nur vollstreckungsverfahrensrechtliche Einwände
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oder Vollstreckungsschutzanträge ankündigt, sondern die Berechtigung der Forderung in einer Weise bekämpft, die in eine Vollstreckungsabwehrklage, eine negative Feststellungsklage oder eine auf § 826 BGB gestützte Schadens-ersatzklage wegen Titelerschleichung oder Titelmissbrauchs münden würde, muss der Rechtsanwalt des Vollstreckungsgläubigers diese Verteidigung prüfen und seinem Mandanten über das weitere Vorgehen beraten. Damit hat auch er die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG verdient.
2. Den Kläger trifft kein Mitverschulden an der Schadensentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst regelmäßig auch die durch das schädigende Ereignis verursachten Kosten der Rechtsver-folgung, so dass auch die Gebühren eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Schädiger zwar nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat ver-ursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeb-lichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 30. April 1986 – VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056, 1057 f; vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 250 ff; vom 12. Dezember 2006 – VI ZR 175/05, WM 2007, 752 Rn. 10). Die vom Berufungsgericht angestellten Erwä-gungen, warum die Beauftragung von Rechtsanwälten aus der Sicht des Klä-gers erforderlich und zweckmäßig war, begegnen jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere entspricht es sowohl höchstrichterlicher Rechtspre-chung (BGH, Urteil vom 30. April 1986 – VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056, 1058) als auch einem allgemeinen Rechtsgedanken (vergleiche § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO), dass der Kläger sich zur Herstellung von „Waffengleichheit“ seiner Rechtsanwälte bedienen durfte, nachdem auch die Beklagte Rechtsanwälte zur Durchsetzung ihres vermeintlichen Anspruchs eingeschaltet hatte.
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Die Beklagte hat ihren im Revisionsverfahren eingenommenen Stand-punkt, der Kläger habe zunächst selbst die angeblich einfache Rechtslage prü-fen und sich verteidigen können, durch ihr eigenes Verhalten widerlegt. Sie selbst sah Veranlassung, den Darlehensanspruch mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Deshalb verstößt ihr Mitverschuldenseinwand schließlich auch ge-gen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie verhält sich in rechtlich unzulässiger Weise widersprüchlich, indem sie von dem Kläger eine Rücksichtnahme erwar-tet, die sie ihm gegenüber selbst nicht gezeigt hat.
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3. Das Berufungsgericht hat die Schadenshöhe im Ergebnis zutreffend bestimmt. Die von den Rechtsanwälten des Klägers berechnete 1,5-fache Ge-schäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG auch im Verhältnis zur Beklagten verbindlich, weil sie nicht unbillig ist.
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a) Die Rechtsanwälte des Klägers durften jedenfalls eine 1,3-fache Ge-schäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 207). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angele-genheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragge-bers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers war nach diesen Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwändig. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn die Rechtsanwälte nicht, wie vom Berufungsgericht zur Begründung der Gebüh-renhöhe angenommen, die Übertragung der ideellen Hälfte am gemeinsamen
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Grundstück der Parteien unter Berücksichtigung etwaiger Anfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen mussten. Auch ohne diesen zusätzlichen Aufwand mussten sie jedenfalls mit Hilfe einer Ein-sichtnahme in das Grundbuch überprüfen, ob die Grundstücksumschreibung gemäß Vertrag vom 25. April 2002 rechtswirksam vollzogen war, weil sie nur dann den Verzicht auf die Darlehensforderung mit Aussicht auf Erfolg einwen-den konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings auch hervorgeho-ben, dass aus Sicht der Rechtsanwälte des Klägers die Überprüfung etwaiger Ansprüche der Gläubiger des Klägers aus Anfechtung der Grundstücksübertra-gung durchaus als notwendig erscheinen konnte, weil schon die beurkundende Notarin bei Vertragsschluss am 25. April 2002 darüber belehrt hatte (Nr. II. 3. 2 des Vertrages). Ob diese Überprüfung letztlich konkrete Anhaltspunkte dafür erbrachte, dass der im selben Vertrag vereinbarte Verzicht auf die Darlehens-forderung durch Anfechtung der Grundstücksübertragung gefährdet sein könn-te, ist unerheblich. Für die Gebührenhöhe bedeutsam ist allein, dass die Rechtsanwälte des Klägers alle nicht völlig fern liegenden Risiken zu erwägen hatten und die Überprüfung von Anfechtungsmöglichkeiten einen nicht unerheb-lichen juristischen Aufwand erzeugt.
Außerdem wurde das Mandat maßgeblich dadurch bestimmt, dass die Rechtsanwälte den Kläger gegen eine bereits titulierte Forderung verteidigen mussten und die Beklagte überdies eine außerordentliche knappe Frist hatte setzen lassen, nach deren Ablauf jederzeit mit der Vollstreckung aus dem der Beklagten erteilten Titel zu rechnen war. Die Angelegenheit bedurfte mithin ei-ner besonders schnellen Bearbeitung.
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b) Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht
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es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der kon-kreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/ Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römer-mann/Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Gren-ze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, Entscheidung vom 29.04.2009 – 10 C 872/08 –
LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.12.2009 – 2 S 187/09 –

Honoraranspruch für angefangene Angelegenheiten bei Beendigung des Mandatsverhältnisses

In einem Gebührenstreit hat das Landgericht (LG) Duisburg entschieden, dass der Gebührenanspruch des Steuerberaters bei Beendigung des Mandatsverhältnisses dann nicht entfällt, wenn der Mandant durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung verursacht hat. In diesem Fall ist die Gebühr gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nach einem der bisherigen Ausführung entsprechenden Anteil zu bemessen. Eine Überschreitung der vom Sachverständigen ermittelten angemessenen Gebühr um 20 % führt nicht zur Unangemessenheit der Gebührenforderung.

 

LG Duisburg · Urteil vom 4. August 2000 · Az. 10 O 57/98

  • Gericht:

    LG Duisburg

  • Datum:

    4. August 2000

  • Aktenzeichen:

    10 O 57/98

  • Typ:

    Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2011, 77974

  • Verfahrensgang:

     

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.225,89 DM nebst 4 % Zinsen

seit dem 09.12.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 45 %, die Klägerin zu 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 12.000,00 DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

4.500,00 DM. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer Groß-

bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union

erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin war Steuerberaterin der Beklagten. Für die Abschlußbilanz 1995 und 1996 stellte sie der Beklagten einen Betrag von insgesamt 23.987,27 DM in Rechnung (Rechnung vom 05.08.1997, Bl. 8 d. GA) und Rechnung vom 18.08.1997, Bl. 9 d. GA.). Sie übersandte je eine mit „Besprechungsexemplar“ überschriebene Bilanz und verlangte einen Honorarvorschuß von 17.250,00 DM. Die Beklagte zahlte auf die Honorarrechnung lediglich einen Betrag von 11.993,64 DM. Die Bilanzen, die die Klägerin für die Beklagte erstellte, enthielten die Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang. Lageberichte, die in den Rechnungen mit einem Betrag von 1.672,68 DM abgerechnet wurden, wurden durch die Klägerin noch nicht erstellt, da sie diese nicht anfertigen konnte. Die Beklagte verschob viermal kurzfristig noch geplante Besprechungstermine mit der Klägerin zur Erstellung der Bilanzen und der Lageberichte.

Ende 1997 kündigte die Klägerin das Mandat. Sie forderte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 01.12.1997 unter Fristsetzung bis zum 08.12.1997 zur Zahlung des noch ausstehenden Betrages von 11.993,63 DM auf.

Die Beklagte beauftragte ihrerseits einen anderen Steuerberater, die Bilanzen für 1995 und 1996 zu erstellen. Hierfür entrichtete sie ein Gesamthonorar in Höhe von 8.121,76 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen der Steuerberatungs GmbH

vom 30.01.1998 (Bl. 41 und 42. d.GA) Bezug genommen.

Mit Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 23.12.1999 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die Beklagte bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 INSO hat das Amtsgericht nicht angeordnet (AG Duisburg, Az. 60 IN 228/99).

Die Klägerin behauptet, die von ihr für 1995 und 1996 erstellten Bilanzen seien, sowie ihr die erforderliche Information von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien, fehlerfrei und vollständig erstellt. Sie ist der Auffassung, die Honorarberechnungen seien korrekt erfolgt. Insbesondere die Gebührensätze von 30/10 für die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie von 10/10 für die Erstellung des Anhangs entsprächen den Grundsätzen der StBGebV. Insoweit habe sie auch, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die Bilanzen der Vorjahre mit denselben Sätzen abgerechnet. Die Gegenstandswerte als Bemessungsgrundlage für weitere Honorarrechnungen habe sie zutreffend berechnet.

Im Schriftsatz vom 08.05.1998 (Bl. 50 d. GA.) erklärte sich die Klägerin bereit, auf die Kosten für die Erstellung der mitabgerechneten Lageberichte in Höhe von brutto 1.672,68 DM zu verzichten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.993,63 DM nebst 4 % Zinsen

seit dem 09.12.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Abrechnungen der Bilanzen für 1995 und1996 seien fehlerhaft vorgenommen worden. Sie habe mit der Klägerin einen Gebührensatz von 20/10 vereinbart.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit den ihr entstandenen Kosten für die Neuerstellung der Bilanzen für 1995 und 1996 in Höhe von 8.121,76 DM. Weiterhin erklärt sie hilfsweise die Aufrechnung mit von ihr behaupteten Überzahlungsansprüchen aus den Rechnungen für die Buchführung der Jahre 1992, 1993, 1994 und 1996. Hierzu trägt sie vor, der vereinbarte Gebührensatz für die Buchhaltung habe 8/10 betragen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Gegenstandswerte seien durch die Klägerin jedoch falsch ermittelt worden. Für das Jahr 1993 sei ein Betrag von 2.112,00 DM zuviel bezahlt worden, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Klägerin beruft sich gegenüber dem insoweitigen Rückzahlungsverlangen der Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Weiterhin ermittelte die Klägerin für die Bilanzbuchhaltung 1996 einen Guthabenbetrag von 347,76 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnungen vom 25.10.1997, 25.05.1998 (Bl. 69 d. GA.) verwiesen. Die Beklagte wendet darüber hinaus ein, die von der Klägerin vorgelegten Rechnungskopien seien nicht unterschrieben und entsprächen auch im übrigen nicht den formellen Anforderungen der StBGebV.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 24. Juli 1998 (Bl. 78 d. GA.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Kaufmanns und Steuerberaters . Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 01.02.2000 (Anlageheft) Bezug genommen.

Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 6.225,89 DM begründet, im übrigen unbegründet. Die Klägerin hat ursprünglich einen Vergütungsanspruch aus § 628 Abs. 1 BGB in Höhe von 10.320,95 DM. Dieser Anspruch ist in Höhe eines Betrages von 4.095,06 DM durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen.

Soweit die Klägerin zunächst beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 11.993,63 DM zu verurteilen, hat sie die Klage in Höhe eines Betrages von 1.672,68 DM gemäß § 269 Abs. 1 ZPO durch Schriftsatz vom 08.05.1998 (Bl. 50 d. GA.) teilweise zurückgenommen. Indem sie sich bereit erklärte, auf die Kosten für die noch nicht erstellten Lageberichte zu verzichten, liegt, auch wenn die Klägerin nicht ausdrücklich eine Teilklagerücknahme erklärt hat, zumindest eine konkludente Erklärung der Rücknahme vor. Diese ist grundsätzlich ausreichend (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO zu § 269 Rz. 19). Das Verhalten der Klägerin läßt erkennen, dass sie die Klageforderung um die Rechnungsposten reduzieren will, nachdem sie erklärt hat, die Lageberichte noch nicht erstellt zu haben.

Der danach von der Klägerin noch geltend gemachte Vergütungsanspruch bestand in Höhe eines Betrages von 10.320,96 DM gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann der Dienstverpflichtete, sofern eine Kündigung des Dienstverhältnisses nach den §§ 626 oder 627 BGB erfolgt ist, nach dem Beginn der Dienstleistung einen an seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

Zwischen den Parteien bestand gemäß § 611 BGB ein Dienstleistungsvertrag, der eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB zum Inhalt hatte. Die Klägerin hat mit der Beklagten 1992 einen Steuerberatervertrag geschlossen, der die Klägerin verpflichtete, sowohl die Buchführung durchzuführen als auch die Jahresbilanzen zu erstellen. Dem steht nicht entgegen, das einzelne erfolgsbezogene Tätigkeiten wie Buchführung und Bilanzerstellungen geschuldet waren, da es auf eine umfassende Würdigung der Tätigkeit ankommt. Nur bei einem konkreten einmaligen Leistungserfolg liegt ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB vor (vgl. BGH, Wertpapiermitteilung 1992, Seite 62/64 m.w.N.).

Die Klägerin hat den Vertrag zwischen den Parteien im Herbst 1998 gemäß § 627 Abs. 1 BGB außerordentlich gekündigt. Die Klägerin war zu einer solchen Kündigung auch berechtigt. Als Steuerberaterin hat sie Dienste höherer Art geleistet, die aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen werden, weil der Mandant dem Steuerberater mit dem Auftrag zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Interessen Einblick in seine Berufs-, Geschäfts-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt (vgl. Erman-Hanau, Palandt § 627 Rn. 2; BGH inNJW-RR 1993, 374). Die Klägerin stand auch in einem dauernden Dienstverhältnis, da der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen war. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Dienstleistung die Erwerbstätigkeit der Verpflichteten vollständig oder überwiegend in Anspruch nimmt.

Feste Bezüge erhält die Klägerin nicht, sondern nur die aufgrund ihrer geleisteten Arbeit fälligen Gebühren.

Die Kündigung war auch nicht aufgrund § 628 BGB ausgeschlossen, da sie nicht zur Unzeit für die Beklagte erfolgte.

Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist nicht dadurch beschränkt, dass diese die Bilanzen für 1995 und 1996 noch nicht fertigstellte. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien bedurften die von der Klägerin vorgelegten Bilanzen noch der Besprechung, um abschließende Bewertungen des Anlagevermögens und einiger Forderungen vorzunehmen. Sie wurden auch von der Klägerin lediglich als Besprechungsexemplare überschrieben.

Das Honorar ist gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nach einem der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Anteil zu bemessen. § 628 BGB wird nicht durch die StBGebV ausgeschlossen. Die StBGebV enthält keine Bestimmung über den Grund des Vergütungsanspruchs. Dessen Voraussetzungen ergeben sich aus den Vorschriften des BGB, die durch die in der StBGebV enthaltenen Regelungen, welche die Höhe des Vergütungsanspruchs bemessen, ergänzt werden (vgl. BGH, NJW 1982, 437/438 zur vergleichbaren Regelung in der BRAGO). Der bisherige Anteil der Vergütung berechnet sich nach den bereits angefallenen Gebühren. Die Gebühren entstehen, sobald der Steuerberater aufgrund eines Auftrages irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat (vgl. Eckert/Böttcher zu § 12StBGebV Anm. 4). Die Klägerin ist bereits für die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang der Bilanzen für 1995 und 1996 tätig geworden. Daher sind jeweils die Gebühren gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) StBGebV entstanden, nicht aber solche für die Lageberichte gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 c, da die Klägerin aufgrund der fehlenden Informationen durch die Beklagte nicht tätig werden konnte. Eine Herabsetzung des Honorars aufgrund der vorzeitigen Beendigung und der damit verbundenen Arbeitsersparnis ist durch § 12 Abs. 4 StBGebV ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist es für bereits entstandene Gebühren ohne Einfluß, wenn der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist. § 12 Abs. 4 StBGebV beruht auf den Besonderheiten des steuerberaterlichen Gebührenrechts. Es ist Ausfluß des Systems der gesetzlichen Verfahrenspauschgebühren, nach dem der Steuerberater für eine Gruppe gleichgearteter Tätigkeiten jeweils eine Gebühr erhält, ohne dass es darauf ankommt, wie oft er die betreffende Tätigkeit ausführt. Der Steuerberater hat diese Gebühr bereits mit der ersten Tätigkeit, die die gesetzlichen Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestandes erfülllt, in voller Höhe verdient. Er kann sie weder für eine gleichgeartete Tätigkeit in derselben Angelegenheit ein zweites Mal fordern (§12 Abs 2 StBGebV) noch verringert sich diese, wenn er die Tätigkeit zur Durchführung des Auftrages lediglich einmal vornehmen muß (vgl. BGH NJW 1987, 315/316 zum wortgleichen § 13 Abs. 4 BRAGO).

Der Anspruchsgrund ist auch nicht durch § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen. Es kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte noch Interesse an den Leistungen der Klägerin hatte, denn die Beklagte hat durch ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlaßt. Zum einen ergeben sich aus dem Beratervertrag umfassende gegenseitige Informationspflichten. Der Steuerberater kann die Bilanzen nur dann sachgerecht erstellen, wenn er hierbei von seinem Mandanten unterstützt wird, insbesondere durch zur Verfügungsstellen der erforderlichen Informationen und Teilnahme an Besprechungen. Diese noch notwendigen Besprechungen hatte die Beklagte viermal kurzfristig verschoben. Unter diesen Voraussetzungen war es der Klägerin nicht möglich, die Bilanzen abschließend zu erstellen. Die Beklagte verletzte damit zumindest ihre vertraglichen Obliegenheiten gegenüber der Klägerin. Unabhängig davon, ob es zugleich eine Nebenpflichtverletzung ist, stellt es ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten dar, da es die sachgerechte Durchführung des Steuerberatervertrages durch die Klägerin unmöglich machte.

Zum anderen hatte die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung den von der Klägerin verlangten Vorschuß nicht in voller Höhe bezahlt. Nach § 8 StBGebV war die Klägerin berechtigt, entgegen der Regelung des § 614 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Vorschuß zu verlangen. Die Vorschußanforderung ist in Höhe von 17.250,00 DM erfolgt und war auch angemessen. Zum einen waren die Gebühren bereits entstanden, zum anderen hatte die Klägerin ein erhöhtes Sicherungsinteresse hinsichtlich ihrer Gebührenforderung, da bereits eine nominelle Überschuldung der Beklagten aus den Bilanzen zu ersehen war. Der Vorschuß überschritt auch nicht das von ihr beabsichtigte Honorar.

Das Honorar besteht für die Gewinn- und Verlustrechnungen und den Anhang auch in der berechneten Höhe. Der Gebührensatz war durch die Klägerin innerhalb des Gebührenrahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV nach billigem Ermessen gemäß § 11 StBGebV zu bestimmen.

Soweit die Beklagte behauptet, es sei ein Gebührensatz von 20/10 für die Gewinn- und Verlustrechnung vereinbart gewesen, ist dies unbeachtlich. Die Beklagte, die für eine solche Vereinbarung darlegungs- und beweispflichtig ist, hat für ihre Behauptung insoweit keinen Beweis angetreten. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gebührensätze von 30/10 für die Gewinn- und Verlustrechnung und 10/10 für den Anhang billigem Ermessen entsprechen.

Der angesetzte Gebührensatz von 30/10 für die Gewinn- und Verlustrechnung liegt innerhalb des zulässigen Gebührenrahmens des § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV. Der Gutachter hält einen Gebührensatz von 28/10 für angemessen. Der Sachverständige führt insofern nachvollziehbar und anhand der ihm vorliegenden Unterlagen verständlich aus, dass eine Einordnung in diesem Gebührenrahmen zu erfolgen hat. Der von der Klägerin festgelegte Gebührensatz erfüllt die Anforderungen des § 11 StBGebV. Soweit es insoweit auf die Bedeutung der Sache ankommt, bestimmt sich diese nach den Auswirkungen in wirtschaftlicher Sicht der Stellung und das Ansehen des Auftraggebers und die Auswirkungen der Tätigkeit auf weitere Angelegenheiten (vgl. Eckert/Böttcher, § 11 StBGebV, Anm. 2.1.). Die Jahresabschlußbilanz ist Voraussetzung für die Steuererklärung der Beklagten und wichtig für deren Kreditwürdigkeit und daher von hoher Bedeutung. Beim Umfang der zu erstellenden Arbeiten ist auch der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen. Auch wenn die Auftragsdurchführung durch die Klägerin vorzeitig endete, sind sowohl die Gewinn- und Verlustrechnung als auch der Anhang bis auf abschließende Bewertungen fertiggestellt. Die zeitlich aufwendige Zusammenstellung und Verarbeitung der Daten sind damit erbracht. Der Sachverständige ermittelt daher nachvollziehbar die Schwierigkeit der Tätigkeit mit einem gehobenen bis höheren Schwierigkeitsgrad. Ausweislich der Umsätze der Bilanzen betreibt die Beklagte zumindest eine mittelgroße Spedition. Ein gehobener Schwierigkeitsgrad wird bei Abschlußerstellung für kleine und mittlere Handelsbetriebe angenommen, ein höher Schwierigkeitsgrad bei größeren Handelsunternehmen (vgl. Eckert/Böttcher, § 11StBGebV, Anm. 2.3). Zusätzlich erschwerend war zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass durch die mehrfach verschobenen Besprechungstermine deren zeitliche Planung und Vorbereitung auf die Besprechung wesentlich erschwert wurden.

Der vom Gutachten abweichende Gebührensatz der Klägerin von 30/10 liegt noch innerhalb des billigen Ermessens. Durch die Bestimmung nach billigem Ermessen ergibt sich ein gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbarer Ermessensspielraum. Eine Überschreitung des von dem Sachverständigen ermittelten Wertes von 20 % durch die Klägerin führt noch nicht zur Unbilligkeit (vgl. Eckert/Böttcher, § 11 Anm. 9.9. und 9.10). Diese Abweichungen liegen noch innerhalb des Ermessens der Klägerin (vgl. zum wortgleichen § 12 Abs. 1 BRAGO Gerold/Schmidt (v. Eicken, § 12 BRAGO Rz. 9 m.w.N.). Desweiteren hatte die Beklagte auch in den Vorjahren ausweislich der Rechnungen vom 20.04.1995 und 08.02.1996 für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Anhänge der Jahre 1993 und 1994 jeweils denselben Gebührensatz akzeptiert. Dem steht nicht entgegen, dass für 1992 geringere Gebührensätze veranlagt wurden. Das Jahr ist das Jahr der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und als solche mit den Folgejahren nicht vergleichbar. Insoweit war der Arbeitsaufwand der Klägerin für die Beklagte geringer, da sie nur 9 Monate tätig war.

Auch der Gebührensatz von 10/10 für die Erstellung der Anhänge entspricht der Bestimmung nach billigen Ermessen. Dabei kann den Ausführungen des Gutachtens nur eingeschränkt gefolgt werden. Der Sachverständige hält eine Reduzierung des Gebührensatzes um 3/10 auf 7/10 als angemessene Gebühr für erforderlich. Dem schließt sich das Gericht nicht an. Das Gutachten ist in diesem Punkt widersprüchlich. Der Sachverständige ermittelt den Wert aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und hält ihn als Ansatz oberhalb des Mittelwertes für berechtigt. Der Gebührenrahmen beträgt § 35 Nr. 1 b) 2/10 bis 12/10. Der Mittelwert ist somit 7/10. Nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich beim Ansatz oberhalb eines Mittelwertes ein Gebührensatz von zumindest 8/10. Unterstellt man diesen Gebührensatz als angemessen überschreitet der Ansatz der Klägerin den Wert somit ebenfalls um nicht mehr als 20 %, was noch billigem Ermessen entspricht.

Soweit die Beklagte die Gegenstandswerte der Bilanzen 1995 und 1996 bestreitet, ist ihr Vortrag unsubstantiiert und widersprüchlich und daher unbeachtlich. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz lediglich pauschal die falsche Berechnung der Gegenstandswerte angeführt. Demgegenüber hat die Klägerin die ermittelten Gegenstandswerte im einzelnen erläutert. Die Beklagte hat auch weiterhin die Rechnungen der Steuerberater

GmbH beigefügt. Deren berechnete Gegenstandswerte weichen jedoch nur geringfügig von den Berechnungen der Klägerin ab. Sie liegen in denselben Gebührenstufen. Diese Berechnungen der Steuerberater GmbH hat die Beklagte jedoch hingenommen, indem sie die Rechnungen in voller Höhe bezahlte. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte ihr widersprüchliches Verhalten im einzelnen erklären und erläutern müssen, inwieweit die Gegenstandswertberechnungen der Klägerin unzutreffend waren. Soweit der Sachverständige daher abweichende Gegenstandswerte ermittelt, können seine Ausführungen dahingestellt bleiben. Im übrigen sind die Berechnungen seiner Gegenstandswerte im Gutachten auch unzureichend, da nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige teilt insoweit nicht mit, aus welchen Faktoren er die Gegenstandswerte gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV bildet. Er teilt lediglich die errechnete Summe mit. Gerade aber die Zusammensetzung der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung, aus denen sich der Gegenstandswert berechnet, sind die tatsächlichen Grundlagen der Ermittlung und hätten vom Sachverständigen mitgeteilt werden müssen. Die Vergütung ist auch gemäß § 7 StBGebV fällig. Die Klägerin hat die Angelegenheit erledigt, indem sie das Mandat im Herbst 1997 kündigte. Das Honorar ist auch fällig im Sinne des § 9 StBGebV. Die Rechnungen entsprechen den formellen Erfordernissen des § 9 StBGebV. Soweit die Beklagte insoweit rügt, dass die von der Klägerin eingereichten Rechnungen nicht unterzeichnet sind und der Form des § 9 Abs. 1 StBGebV nicht genügen, ist dies unbeachtlich. Unbestritten durch die Beklagte ist geblieben, dass die an sie übersandten Rechnungen mit den Anforderungen des § 9 Abs. 1 StBGebV genügten.

Die danach gegebene Forderung der Klägerin in Höhe von 10.320,95 DM ist durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten in Höhe eines Betrages von 4.095,06 DM gemäß § 389 BGB erloschen. Weitergehende aufrechenbare Ansprüche stehen der Beklagten nicht zu. Die Forderungen der Beklagten setzen sich wie folgt zusammen:

Guthaben aus der Abrechnung für 1996 347,66 DM,

unstreitige Überzahlung für das Jahr 1993 2.112,00 DM

Zuvielforderung aus dem Jahr 1992 1.635,30 DM

Hierzu im einzelnen:

Die Beklagte hatte gegen die Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund einer überhöht gezahlten Gebührenrechnung vom 08.10.1994 für die Buchführung des Jahres 1993 einen Anspruch in Höhe von 2.112,00 DM. die Beklagte hat 2.112,00 DM ohne Rechtsgrund an die Klägerin geleistet, da die Forderung nur in Höhe von 15.945,60 DM bestand, die Beklagte jedoch 18.057,60 DM an die Klägerin bezahlte. Soweit die Klägerin sich auf eine Verjährung dieses Anspruchs beruht, ist dies unbeachtlich. Selbst wenn eine Verjährung des Anspruchs eingetreten sein sollte, kann auch mit einer verjährten Forderung gemäß § 389 BGB aufgerechnet werden.

Die Beklagte kann weiterhin einen Betrag von 347,76 DM zur Abrechnung stellen, der sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin aus der Rechnung für die Bilanzerstellung für 1996 ergibt. Insofern hat die Klägerin in ihrer Rechnung vom 15.10.1997 bzw. 25.05.1998 ein Guthabensbetrag zugunsten der Beklagten von 347,76 DM ermittelt.

Die Beklagte hat weiterhin einen Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB beruhend auf einer Überzahlung der Gebührenforderung für die Buchhaltung aus dem Jahr 1992 in Höhe von 1.635,30 DM. Für die Buchführung der Jahre 1994 und 1995 besteht ein Rechtsgrund für das von der Klägerin erhaltene Honorar. Die Beklagte hat ihre Behauptung nicht bewiesen, dass die Klägerin für die entsprechenden Tätigkeiten überhöht abgerechnet hat. Der Gebührensatz war zwischen den Parteien unstreitig mit 8/10 vereinbart. Die Beklagte hat ihre Behauptung jedoch nicht bewiesen, dass die Klägerin den Jahresumsatz als Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 4 StBGebV falsch ermittelt hat. Soweit die Beklagte meint, der Jahresumsatz sei lediglich der Umsatzerlös der jeweiligen Jahre kann dem nicht gefolgt werden. Dieses wird schon durch den Sachverständigen widerlegt, der in die Berechnung auch Zinsen und sonstige Erträge einbezieht. Die Klägerin hat demgegenüber sämtliche Erlöse und Erträge in den Jahresumsatz eingerechnet. Das Sachverständigengutachten weicht insofern hiervon ab, indem es in Gegensatz zur Klägerin jeweils die Erlöse aus Anlageverkäufen, die Erträge aus pauschalen Wertberichtigungen und Versicherungsentschädigungen in den Jahresumsatz nicht einbezieht. Dem folgt das Gericht jedoch nicht. Der Gutachter benennt weder die einzelnen Faktoren, aus denen sich der Jahresumsatz gemäß § 33 Abs. 6 StBGebV ergibt, noch erläutert er seinen Ansatz. Er stellt auch nicht dar, warum der Ansatz der Klägerin fehlerhaft sein soll. Insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen zu den Buchhaltungsgebühren des Jahres 1992 ergeben sich Bedenken gegen seine Begutachtung. Zwar stimmt das Gericht dem Sachverständigen insoweit zu, als dieser einer Hochrechnung des Umsatzes auf 12 Monate, wie ihn die Klägerin vorgenommen hat, widerspricht. Der Sachverständige läßt bei seinen Ausführungen allerdings beispielsweise unerwähnt, dass diese Berechnungsmethode der Klägerin durchaus einer verbreiteten Ansicht entspricht, falls die Buchhaltung nur für einen verkürzten Zeitraum vorgenommen wird. Diese Berechnungsmethode der Klägerin wird insbesondere vom Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Berlin e.V. vertreten. Insgesamt kann den nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zum Gebührensatz nicht gefolgt werden, so dass die Beklagte eine entsprechende Falschberechnung der Ermittlung der maßgeblichen Gegenstandswerte nicht bewiesen hat. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die einsoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt. Im Hinblick auf den von der Beklagten geltend gemachten Bereicherungsanspruch ist diese dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Klägerin kein Rechtsgrund zur Einbehaltung der Leistung zustand.

Unter Berücksichtigung der von der Klägerin ermittelten Gegenstandswerte ergibt sich jedoch eine Überzahlung der Rechnung für Buchhaltungsarbeiten aus 1992. Insofern ist die von der Klägerin vorgenommene Hochrechnung des Gegenstandswertes auf 12 Monate nicht zu folgen. Maßgeblich für die Tätigkeit des Steuerberaters ist insofern nur der tatsächliche Gegenstandswert, wie auch der Sachverständige ausführt (vgl.

Eckert/Böttcher, §§ 32, 33 Anm. 6).

Ausgehend von dem von der Klägerin ermittelten Gegenstandswert von 2.214.986,00 DM ergab sich daher eine 8/10 Gebühr ein monatlicher Gebührenwert von 1.196,80 DM. Bezogen auf 9 Monate errechnete sich eine Honorarforderung von 10.771,20 DM. Zuzüglich der weiteren Forderung von unstreitig 1.350,00 DM ergab sich eine Honorarforderung von 12.120,00 DM netto für das Jahr 1992. Die Klägerin machte insofern eine Honorarforderung von 13.543,20 DM geltend, die die Beklagte zahlte. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Honorarforderung ergibt sich danach eine überzogene Honorarforderung in Höhe von 1.422,00 DM netto. Zuzüglich Mehrwertsteuer errechnet sich der insoweit geltend gemachte Anspruch der Beklagten aus § 812 BGB in Höhe von 1.635,30 DM.

Die Beklagte hat auch keinen aufrechenbaren Anspruch aus einer positiven Vertragsverletzung gegen die Klägerin. Insofern kann sie die von ihre geltend gemachten Steuerberatungskosten für die Bilanzen 1995 und 1996 gemäß den Rechnungen der Steuerberatergesellschaft GmbH nicht geltend machen. Die Klägerin hat keine Pflichtverletzung begangen, die einen solchen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würde. Die von der Klägerin vorgenommenen Bilanzarbeiten entsprechen nach dem insoweit überzeugenden Sachverständigengutachten den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Lage der Beklagten hätte besser berücksichtigen können, wie der Sachverständige ausführt. Bei den Bilanzen handelt es sich lediglich um vorläufige Besprechungsbilanzen. Die Änderungen gegenüber den Bilanzen, welche die Steuerberatergesellschaft GmbH erstellte, sind maßgeblich durch die Änderung der Bilanzierungsmethode für die Europaletten in das Anlagevermögen und die Auflösung pauschaler Wertberichtigungen zustandegekommen. Eine solche Änderung konnte die Klägerin ohne vorherige Besprechung mit der Beklagten nicht vornehmen. Nach dem Grundsatz der Kontinuität der Bilanz gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 2 HGB darf nur in Ausnahmefällen die Bewertungsmethode des Vorjahres geändert werden. Diese Ausnahme muß schon aufgrund der Begründungs- und Ausweisungspflicht im Anhang gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB mit dem Mandanten besprochen werden, bevor der Steuerberater eine solche weitreichenden Änderung vornehmen darf. Daher ist es nicht fehlerhaft seitens der Klägerin, dass diese die Besprechungsbilanz zunächst anhand der Bewertungsmethode der Vorjahre erstellt hat. Insoweit beabsichtigte die Klägerin unstreitig eine Besprechung über die Bewertung des Anlagevermögens und der Wertberichtigung noch vorzunehmen, welche jedoch aufgrund der Verzögerung der Beklagten letztlich nicht durchgeführt wurde.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB.

Die Beklagte ist durch das Schreiben der Klägerin vom 01.12.1997 seit dem 09.12.1997 in Zahlungsverzug.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 33.721,79 DM (§§ 19 Abs. 3 GKG, 322 Abs. 2 ZPO).

 

Neue Musterverfahren zur Abgeltungsteuer – VIII R 18/14 und VIII R 13/13

 

Mit einem neuen Musterverfahren setzt sich der Bund der Steuerzahler für die Rechte der Sparer ein. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Frage, ob Privatpersonen Kosten steuerlich absetzen können, die im Zusammenhang mit ihrer Vermögensanlage entstehen. Seit Einführung der Abgeltungsteuer kann grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (bei Ehepaaren) abgezogen werden. Höhere Werbungskosten können also steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Ob die Beschränkung rechtmäßig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Klageverfahren eines betroffenen Ehepaars aus Thüringen.

In diesem Fall hatten die Steuerzahler ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt will die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen – über den Sparerpauschbetrag hinaus – nicht steuermindernd berücksichtigen. Dagegen richtet sich das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH VIII R 18/14).

Damit liegt dem Bundesfinanzhof ein zweiter Sachverhalt zum Werbungskostenabzug vor. Das bereits seit dem Jahr 2013 anhängige Revisionsverfahren behandelt einen Fall, bei dem der persönliche Steuersatz des Bürgers unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. Hier hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für unzulässig erklärt. Dagegen hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH – VIII R 13/13). In dem aktuellen Fall liegt der persönliche Steuersatz der Kapitalanleger mit rund 27 Prozent leicht über dem Abgeltungsteuersatz. Der Bund der Steuerzahler unterstützt beide Verfahren, um die Rechtslage umfassend klären zu lassen.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. 25.04.2014, Pressemitteilung

Umfrage: So viel wissen die Deutschen über Steuern

Durchschnittlich fünf von neun Fragen wurden richtig beantwortet: Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hat in einer forsa-Umfrage insgesamt 1.503 Bundesbürger und ihr Wissen zur Einkommensteuer testen lassen. Die Ergebnisse zeigen nicht nur generelle Lücken, sondern auch teils markante Unterschiede je nach Alter, Herkunft, Einkommen und Geschlecht der Befragten. Außerdem: Selbst, mit Computer oder vom Fachmann – so macht Deutschland die Steuererklärung.

Wer Steuern sparen will, muss sich auskennen. Aber wie viel wissen die Deutschen? Genau das wollte die VLH herausfinden und ließ 1.002 Arbeitnehmer sowie 501 Rentner und Pensionäre testen.

Gemeinsam mit dem Politik- und Sozialforschungsinstitut forsa haben die Experten für Einkommensteuerfragen einen Fragenkatalog mit neun Wissensfragen sowie vier weiteren Fragen zum Thema Steuern entwickelt. In einer repräsentativen Telefonbefragung wurde anschließend das Wissen der Deutschen geprüft.

Bei Faktenwissen tun sich die meisten schwer

Sieben der insgesamt neun Wissensfragen bewerten die VLH-Steuerexperten als leicht. Diese Fragen waren mit “Ja” oder “Nein” zu beantworten. Gefragt wurde zum Beispiel, ob Fahrtkosten, die Kosten für eine Tagesmutter, Ausgaben für Medikamente oder die Rechnung für den Reifenwechsel absetzbar sind. Hier lag die Mehrzahl der Befragten noch richtig.

Für die übrigen Fragen benötigten die Befragten handfestes Faktenwissen. Hier gab es nicht nur zwei, sondern mehrere Antwortmöglichkeiten. Gefragt wurde nach der Höhe des Grundfreibetrags und dem maximalen Wert absetzbarer Werbungskosten. Bei diesen Fragen wussten nur noch jeweils 11 Prozent Bescheid.

“Je mehr Antwortmöglichkeiten es gab, desto weniger Befragte lagen richtig”, sagt der Vorstandsvorsitzende der VLH, Jörg Strötzel. Das bestätige die Vermutung, dass viele schon bei leichten Fragen zur Einkommensteuer ins Schwimmen kommen. “Geht es dann um belastbares Faktenwissen, tun sich die meisten sehr schwer”, so Strötzel.

Die wichtigsten Ergebnisse der Umfrage

  • Dass Arbeitnehmer und Rentner die Steuererklärung einmal im Jahr abgeben müssen, wissen 85 Prozent der abhängig Beschäftigten – also Arbeitnehmer und Angestellte – und 74 Prozent der Ruheständler.
  • 11 Prozent der abhängig Beschäftigten kennen die ungefähre Höhe des jährlichen steuerlichen Grundfreibetrags von 8.354 Euro. 52 Prozent wissen nicht, wie hoch der Grundfreibetrag ist oder was das überhaupt ist. Ein Fünftel der Befragten (19 Prozent) denkt, dass nur Einkünfte von weniger als 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei sind.
  • Die ungefähre Höhe des Grundfreibetrags kennen 14 Prozent der Ruheständler. 63 Prozent wissen nicht, wie hoch der Grundfreibetrag ist oder was das ist. 14 Prozent glauben, dass weniger als 3.000 Euro im Jahr steuerfrei sind.
  • 11 Prozent der abhängig Beschäftigten wissen, dass man Werbungskosten in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzen kann. 29 Prozent glauben, dass sie Werbungskosten nur bis zu 1.000 Euro geltend machen können.
  • Kaum ein Rentner oder Pensionär weiß, dass man Werbungskosten unbegrenzt absetzen kann. Etwas häufiger als im Durchschnitt der Befragten wissen das Pensionäre, also Beamte im Ruhestand.
  • 40 Prozent der Befragten lassen ihre Steuererklärung von einem Experten erstellen. 26 Prozent der abhängig Beschäftigten machen ihre Steuererklärung selbst, 18 Prozent mithilfe einer Steuersoftware. Bei 10 Prozent macht der Partner die Steuererklärung.
  • Unter den Rentnern machen 29 Prozent ihre Steuererklärung selbst.
  • 16 Prozent der abhängig Beschäftigten und 25 Prozent der Rentner und Pensionäre wissen nicht, was ein Lohnsteuerhilfeverein macht.

Alle Umfrage-Ergebnisse im Überblick finden Sie hier: Pressematerial forsa-Umfrage (pdf).

Ergebnisse in Bildern

  • Die Testgruppen im Vergleich (pdf)
  • Die richtigen Antworten im Überblick (pdf)
  • Wer erstellt die Steuererklärung (pdf)
  • Alles auf einen Blick: Unsere Infografik zur Umfrage (pdf)

Die komplette Studie mit sämtlichen Details erhalten Sie gerne auf Anfrage zu. Schicken Sie einfach eine E-Mail an pressevlh.de.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) 28.04.2014, Pressemitteilung

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin