Kein Kindergeld mehr für berufstätige Kinder

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 28. Januar 2014 (Az. 5 K 2131/12) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.

Der Sohn der Klägerin beendete im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann sodann – nach einem Jahr Berufspraxis – im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er im Juli 2013 mit Erfolg.

Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf mit der Begründung, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage (Az. 5 K 2131/12), die das FG mit Urteil vom 28. Januar 2014 – das inzwischen rechtskräftig ist – abwies. Zur Begründung führte das FG aus, der Gesetzgeber habe mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 neu gefasst und festgelegt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden könne, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich. Der Gesetzgeber habe dies wie folgt begründet:

Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2012 bewirke eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, erfordere aber zugleich eine Änderung bei der Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit. Zukünftig solle eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unschädlich sein, denn für die Zeit danach bestehe die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung gelte durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befinde und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Umfang der schädlichen Tätigkeit werde – ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden – im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt. Danach sei eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betrage. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis seien ebenfalls unschädlich.

Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner – bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld weiten – Gestaltungsfreiheit überschritten.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 03.04.2014 zum Urteil 5 K 2131/12 vom 28.01.2014

Selbstanzeige wird nicht abgeschafft

Berlin: (hib/HLE) Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben sich grundsätzlich für den Erhalt der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ausgesprochen. In einer Sitzung des Finanzausschusses am Mittwoch lehnten CDU/CSU- und SPD-Fraktion einen Antrag der Linksfraktion (18/556) auf Abschaffung dieses Instruments ab. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte gegen den Antrag der Linksfraktion.

In ihrem Antrag fordert die Linksfraktion von der Bundesregierung die Vorlage eines Gesetzentwurfs, der die Möglichkeit zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung abschafft. Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, Bagatelldelikte künftig als Ordnungswidrigkeiten zu behandeln. „Keine Schwarzfahrerin, kein kleiner Betrüger kann durch Selbstanzeige einen gesetzlich zugesicherten Anspruch auf Straffreiheit geltend machen. Eine Sonderregelung wird lediglich dem Steuerbetrug eingeräumt. Selbst wenn Eurobeträge in Millionenhöhe hinterzogen werden, gibt es bei Abgabe einer rechtzeitig korrekt ausgeführten Selbstanzeige ein Recht auf faktische Straffreiheit“ heißt es in dem Antrag. Die jüngsten Fälle zeigten, dass die Selbstanzeige überwiegend den Reichen zur Entkriminalisierung diene. „Die strafbefreiende Selbstanzeige stellt damit ein Instrument zur rechtlichen Privilegierung bereits privilegierter Menschen dar“, heißt es in dem Antrag. In der Sitzung des Ausschusses wies ein Sprecher der Fraktion darauf hin, dass Korrekturmeldungen von falschen Angaben gegenüber den Finanzbehörden auch ohne Selbstanzeige zu Änderungen der gemachten Angaben führen würden. Zudem seien Bagatellfälle strafrechtlich nicht relevant.

Der Vertreter der Bundesregierung erläuterte die Einigung der Finanzministerkonferenz vom 27. März 2014 auf Änderungen bei der Selbstanzeige. Danach soll der Berichtigungszeitraum eines Steuerhinterziehers für alle Fälle der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgeweitet werden. In Fällen einfacher Steuerhinterziehung waren es bisher nur fünf Jahre.Die Strafverfolgungsverjährung soll auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre angehoben werden. Der Strafzuschlag (Aufschlag auf die Steuerschuld) soll ab einem Hinterziehungsvolumen von 50.000 Euro von bislang fünf auf zehn Prozent erhöht werden. Außerdem sieht die Einigung vor, dass die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr künftig eine „zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung“ für die Selbstanzeige sein soll. Geprüft werden müssen nach Angaben der Bundesregierung noch einige Punkte wie die Möglichkeit von Zuschlägen unterhalb eines Hinterziehungsvolumens von 50.000 Euro sowie die Möglichkeit einer Obergrenze für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Die Bundesregierung äußerte die Erwartung, dass die Selbstanzeige so ausgestaltet sein werde, dass die Fälle nicht nur noch von Spezialkanzleien betreut werden könnten.

Die CDU/CSU-Fraktion warf der Linksfraktion vor, den Nutzen der Selbstanzeige zu verkennen. Bei der Selbstanzeige würden viele Sachverhalte aufgedeckt werden, die sonst nicht ans Licht kommen würden. Verschärfungen der Bestimmung seien richtig, dürften aber nicht zu einer „Quasi-Abschaffung“ der Möglichkeit der Selbstanzeige führen, wurde von der CDU/CSU-Fraktion gewarnt. Ohne Selbstanzeige würde der Staat in vielen Fällen nicht an die hinterzogenen Steuern kommen.

Auch die SPD-Fraktion ging davon aus, dass ohne die Möglichkeit der Selbstanzeige viele fälle von Steuerhinterziehung unentdeckt bleiben würden. Solange es nicht genug Personal bei den Finanzbehörden gebe, werde die Selbstanzeige gebraucht.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach sich auch gegen den Antrag der Linksfraktion aus. Die von den Finanzministern beratene Untergrenze von 50.000 Euro wurde als zu hoch kritisiert. Man müsse berücksichtigen, welche Mengen an Kapital vorhanden sein müssten, um 50.000 Euro Zinsen zu hinterziehen. Die Fraktion verlangte, das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterzieher müsse erhöht werden.

 

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.04.2014

Grenzen des Vertrauensschutzes in die nationale Umsetzung von Unionsrecht

Der Klägerin war die Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder durch das zuständige Hauptzollamt versagt worden. Da die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren in der Europäischen Union (EU) teilweise höher sind als die Weltmarktpreise, werden für bestimmte Waren Ausfuhrerstattungen gewährt, die den jeweiligen Preisunterschied zwischen Welt- und Binnenmarkt ausgleichen sollen, um die Ausfuhr dieser Waren in Drittländer zu ermöglichen.
Der Antrag der Klägerin auf Ausfuhrerstattung war mit der Begründung abgelehnt worden, durch den über 33-stündigen Eisenbahntransports der für Ägypten bestimmten Tiere von Norddeutschland zu einem kroatischen Hafen seien die Tierschutzvorschriften der EU verletzt worden, die die Dauer eines Transports auf maximal 28 Stunden beschränkten.

Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, die Dauer des Bahntransportes habe der deutschen Tierschutztransportverordnung entsprochen. Es sei treuwidrig, ihr die begehrte Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf zu versagen, dass der Bahntransport zwar den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprochen, jedoch nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gestanden habe.

Der für Marktordnungsrecht zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg konnte der Klägerin nicht helfen und musste ihre Klage abweisen. Entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), an den es im Fall der Klägerin zunächst ein Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung der Tierschutzvorschriften der EU gestellt hatte, erkannte das Finanzgericht in der Überschreitung der maximal zulässigen Transportdauer einen Verstoß gegen die maßgebliche EU-Richtlinie, der nicht geheilt werden konnte.

Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, obwohl der deutsche Gesetzgeber in der seinerzeit geltenden Tierschutztransportverordnung bestimmt hatte, dass die streitigen Vorschriften des Tierschutzes auf den Schienentransport keine Anwendung finden und die Bundesfinanzverwaltung und das beklagte Hauptzollamt seinerzeit davon ausgegangen waren, dass Tiertransporte mit der Eisenbahn nicht auf maximal 28 Stunden beschränkt seien; die Praxis, Ausfuhrerstattungen auch in solchen Fällen zu gewähren war erst aufgrund eines Prüfberichts der Europäischen Kommission beendet worden, der zeitlich nach dem streitgegenständlichen Transport der Klägerin erstellt worden war. Das Finanzgericht führt sodann aus, dass die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach der Rechtsprechung des EuGH nur möglich ist, wenn von einem Unionsorgan eine Lage geschaffen wurde, die ein berechtigtes Vertrauen in deren Fortbestand hervorrufen konnte. Die Tierschutzverordnung als bloß nationales Gesetz hatte nach Ansicht des 4. Senats klar gegen die EU-Richtlinie und damit gegen höherrangiges Recht verstoßen. In der Verwaltungspraxis des Hauptzollamtes sieht das Gericht ein unionsrechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde, das generell kein berechtigtes Vertrauen begründen kann, weil der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu einer unterschiedlichen Anwendung des Unionsrechtes in den einzelnen Mitgliedstaaten führen darf.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 02.04.2014 zum Urteil 4 K 109/11 vom 08.11.2013 (nrkr – BFH-Az.: VII R 63/13)

Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

Wie sind Reiseleistungen, die ein Reisebüro an Schulen, Universitäten und gegenüber Vereinen erbringt, umsatzsteuerlich zu behandeln? Mit diesen Fragestellungen hatte sich der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 21. November 2013 V R 11/11 zu beschäftigen.

Das klagende Reiseunternehmen hatte u. a. Schul- und Studienreisen an Schulen und gegenüber Vereinen durchgeführt. Einen Teil seiner Leistungen unterwarf es dem Regelsteuersatz von 19 %, die Klassenfahrten behandelte es dagegen als nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Soweit es seine Leistungen im Ausland erbrachte, sah es sie als nicht steuerbar an.

Der BFH hat zunächst entschieden, dass Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten nicht steuerbefreit sind. Anders als das Gesetz in § 4 Nr. 23 UStG voraussetzt, nimmt der Reiseunternehmer bei der Durchführung der Klassenfahrt Jugendliche nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich auf.

Weiter hat der BFH entschieden, dass auf Reiseleistungen an Schulen und Universitäten die besondere gesetzliche Regelung zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG anzuwenden ist. Und dies gilt auch für Reiseleistungen, die an Vereine erbracht werden. Worum geht es? Bei der Margenbesteuerung werden alle Reiseleistungen im In- und Ausland zu einer einheitlichen Dienstleistung zusammengefasst. Dies wirkt sich häufig für den Reiseveranstalter günstiger aus, weil die Steuer nach der Marge bemessen wird, also nach dem Unterschied zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten des Veranstalters. Allerdings wird ein Reiseunternehmen nach deutschem Recht nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten deshalb die Margenbesteuerung der Reiseleistungen an Vereine abgelehnt. Anders das Unionsrecht: Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien ist die Margenbesteuerung auch auf Umsätze „mit allen Arten von Kunden“ anzuwenden. Darunter fallen auch Leistungen an Vereine.

Im weiteren Verfahren muss nun festgestellt werden, ob sich die Margenbesteuerung insgesamt für den klagenden Reiseveranstalter günstiger auswirkt und ob er sich auf das Unionsrecht beruft.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 26/14 vom 02.04.2014 zum Urteil V R 11/11 vom 21.11.2013

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.11.2013 VI R 20/12 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ i. S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer.

Im Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 m² untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u. a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z. B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zusätzlich hatte die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der BFH im Grundsatz anders.

Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis.

In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das FG nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die – z. B. aufgrund der Größe des Apartments – außerhalb des Üblichen liegen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/14 vom 02.04.2014 zum Urteil VI R 20/12 vom 14.11.2013

Stromsteuer spürbar senken!

Bundesregierung muss hohen Strompreisen entgegenwirken

Vor dem Spitzentreffen von Bund und Ländern zur Energiepolitik forderte der Bund der Steuerzahler eine spürbare Senkung der Stromsteuer. „Der Staat muss die Stromverbraucher endlich entlasten. Hierfür bietet sich eine deutliche Senkung der ohnehin fragwürdigen Stromsteuer an“, fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel.

Mit seinem Strompreis liegt Deutschland bereits in der europäischen Spitzengruppe. Auch bei staatlichen Abgaben am Strompreis ist die Bundesrepublik im europäischen Vergleich weit vorne. So machen die staatlichen Abgaben hierzulande mittlerweile mehr als die Hälfte des Strompreises aus. „Daher ist offensichtlich, dass der Staat Hauptverursacher hoher Strompreise ist. Eine Reduzierung der staatlichen Abgaben ist ein überfälliger Schritt“, betont Holznagel. Hinzu kommt, dass der deutsche Stromsteuersatz für private Haushalte mehr als das 20fache des EU-Mindeststeuersatzes beträgt, so dass hier ausreichend Spielraum für eine Senkung vorhanden ist. Das Aufkommen aus der Stromsteuer beträgt derzeit sieben Milliarden Euro.

Alternativ sollte die Bundesregierung prüfen, die Umsatzsteuer auf Strom zu senken. Bei Strom handelt es sich – genauso wie bei Lebensmitteln – um ein lebensnotwendiges Gut. Dennoch wird Strom mit dem vollen Satz von 19 Prozent und nicht mit dem ermäßigten Satz von 7 Prozent belastet. BdSt-Präsident Holznagel: „Hier besteht dringender Handlungsbedarf für die Bundesregierung.“

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 01.04.2014

DBA China – unterzeichnete Endfassung

Das BMF informiert über die Endfassung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 28. März 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Die unterzeichnete Endfassung finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 28.03.2014

Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit, da Konzernabzug in Großbritannien nur möglich, wenn Bindegliedgesellschaft dort ihren Sitz hat

Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit, als Gesellschaften im Kontext eines Konsortiums einen Konzernabzug nur geltend machen können, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat. Der Umstand, dass die Muttergesellschaft des Konzerns und des Konsortiums sowie mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften ihren Sitz in Drittstaaten haben, wirkt sich nicht auf die Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit in einem solchen Kontext aus.

Im Vereinigten Königreich können die Verluste einer Gesellschaft vom steuerpflichtigen Gewinn einer anderen Gesellschaft abgezogen werden, wenn beide Gesellschaften zum selben Konzern gehören. ln bestimmten Fällen kann die Verlustübertragung auch zwischen einer Gesellschaft, die zu einem Konsortium1 gehört, und einer anderen Gesellschaft erfolgen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar von dem Konsortium gehalten werden. Ebenso können Verluste zwischen einer Gesellschaft, die zu einem Konzern gehört, und einer anderen Gesellschaft, deren Anteile von einem Konsortium gehalten werden , übertragen werden, wenn diese Gesellschaften durch eine dritte Gesellschaft (Bindegliedgesellschaft) verbunden sind, die sowohl zu dem Konzern als auch zu dem Konsortium gehört.

Die Übertragung der Verluste ist nur möglich, wenn die Gesellschaft, die sie überträgt, und die Gesellschaft, die sie auf ihre Gewinne anrechnet, ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich haben.

Die Hutehinsan Whampoa Ud, eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong, ist die Muttergesellschaft eines internationalen Konzerns. Die Anteile der Hutehinsan 3G UK Ud, einer im Telekommunikationssektor tätigen Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, werden von einem Konsortium gehalten. Zu diesem Konsortium gehört u. a. die Hutehinsan 3G UK Investment Sari mit Sitz in Luxemburg, die auch zu dem genannten Konzern gehört. Die Hutehinsan 3G UK Investment Sari ist somit eine Bindegliedgesellschaft im Sinne des Rechts des Vereinigten Königreichs. Ihre Anteile werden über verschiedene Gesellschaften, von denen einige ihren Sitz außerhalb der Union haben, mittelbar von der Hutehinsan Whampoa Ud gehalten.

Die Hutehinsan 3G UK Ud hat aufgrund erheblicher Investitionen in die Errichtung und den Betrieb eines Mobilfunknetzes Verluste erlitten. Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich, die zum Hutehinsan-Konzern gehören, wollten diese Verluste mit ihren Gewinnen verrechnen. Ihr Antrag wurde von den britischen Finanzbehörden mit der Begründung abgelehnt, dass die an der Verlustübertragung beteiligte Bindegliedgesellschaft weder ihren steuerlichen Sitz noch eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich habe.

Das First-tier Tribunal (Tax Chamber), bei dem mehrere Klagen gegen die Entscheidung der Finanzbehörden anhängig sind, fragt den Gerichtshof, ob die im Vereinigten Königreich bestehende Regelung über die Verlustübertragung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

ln seinem Urteil vom 01.04.2014 stellt der Gerichtshof fest, dass das für die Bindegliedgesellschaft aufgestellte Sitzerfordernis eine Ungleichbehandlung schafft zwischen den gebietsansässigen Gesellschaften, die durch eine im Vereinigten Königreich ansässige Bindegliedgesellschaft verbunden sind und die fragliche Steuervergünstigung erhalten, und den gebietsansässigen Gesellschaften, die durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Bindegliedgesellschaft verbunden sind und die Vergünstigung nicht erhalten. Diese Ungleichbehandlung, die die Gründung einer Bindegliedgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich weniger attraktiv macht, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass diese Beschränkung nicht mit zwingenden. Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, die die Bekämpfung von Steuerumgehung oder das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Verteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.

Auch lässt der Umstand, dass die Muttergesellschaft des Konzerns sowie einige zwischengeschaltete Gesellschaften, deren Anteile von ihr gehalten werden, ihren Sitz außerhalb der Union haben, das Recht der Konzern- oder Konsortialgesellschaften mit Sitz in der Union unberührt, sich in vollem Umfang auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen. Die Herkunft der Anteilseigner dieser Gesellschaften hat nämlich keine Auswirkungen auf die Rechte, die die Gesellschaften aus der Unionsrechtsordnung herleiten.

Der Gerichtshof entscheidet. daher, dass die beanstandete Regelung nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

Fußnote:

1Anders als bei einem Konzern, bei dem die Anteile der Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von einer Muttergesellschaft gehalten werden , handelt es sich bei einem Konsortium um eine vorübergehende Zusammenarbeit zwischen mehreren Gesellschaften an einem Projekt oder Programm, mit der ein bestimmtes Ergebnis erzielt werden soll.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 01.04.2014 zum Urteil C-80/12 vom 01.04.2014

106.029 Steuernummern doppelt vergeben

Berlin: (hib/HLE) Obwohl jedem Steuerpflichtigen laut Abgabenordnung nur eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet werden darf, ist es seit 2010 in 106.029 Fällen zur Vergabe mehrerer Nummern gekommen. Diese Mehrfachzuweisungen würden durch Stilllegung der überzähligen Steueridentifikationsnummern bereinigt, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (18/929) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/712). Die Zuordnung einer Steueridentifikationsnummer zu mehr als einer Person sei „softwareseitig“ ausgeschlossen. Allerdings gebe es den Sachverhalt der „Datenvermischung“, schreibt die Bundesregierung. Das bedeute, dass zu einer Steueridentifikationsnummer die Daten zu mehr als einem Steuerpflichtigen gespeichert seien. Dazu lägen 2.500 Hinweise vor, von denen 440 Hinweise aufgeklärt worden seien.

Wenn einem Steuerpflichtigen mehr als eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet worden oder es zu einer Datenvermischung gekommen sei, könne nicht mehr sichergestellt werden, dass die aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt würden. Dann könne es passieren, dass Arbeitgeber beim Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veraltete Meldedaten abrufen würden. Dies erkenne der Arbeitnehmer bei seiner Lohnabrechnung, so dass er darauf reagieren könne.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 31.03.2014

Änderungsprotokoll zum DBA Georgien unterzeichnet

Mit dem am 11. März 2014 in Tiflis unterzeichneten Änderungsprotokoll zum DBA Georgien wird die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Erweiterung des Informationsaustausches entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005 und der Einführung einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern gefördert. Außerdem wird die Datenschutzklausel aktualisiert.
Das unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und Georgien sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Das Änderungsprotokoll finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 11.03.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin