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Wie ist ein Liquidationsverlust steuerlich zu beurteilen?

Wie ist ein Liquidationsverlust steuerlich zu beurteilen?

Kernaussage

Das sogenannte Teileinkünfteverfahren gilt auch in Verlustfällen. Zudem wird infolge der Veräußerungsfiktion die dem Gesellschafter zufließende Einnahme wie ein Bezug eines Kaufpreises behandelt. Aus diesem Grunde kann der Liquidationsverlust bei einer Stammkapitalauskehrung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auch nur zu 60 % berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Die Klägerin war an dem 25.000 EUR betragenden Stammkapital einer GmbH zu einem Drittel beteiligt. Im Jahr 2009 wurde die Auflösung der GmbH beschlossen, weshalb die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsvermögen befindlichen Teils des Stammkapitals erfolgte. Entsprechend ihrer Quote wurden an die Klägerin 3.138 EUR ausgezahlt. Weitere Zahlungen in Form von Dividenden, Ausschüttungen oder sonstigen Rückzahlungen aus dem Stammkapital der GmbH hat die Klägerin nicht erhalten. Sie beantragte bei dem beklagten Finanzamt den vollen Abzug der ihr entstandenen Verluste. Das Finanzamt wandte das Teileinkünfteverfahren an und berücksichtigte einen Verlust nur in Höhe von 60 %. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt das Teileinkünfteverfahren auch in Verlustfällen. Sofern die Klägerin die Auffassung vertritt, dass jedenfalls eine zurückgezahlte Stammeinlage nicht zu Einnahmen im Sinne des Teileinkünfteverfahrens führen könne, da sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen ergebe, dass Kapitalrückzahlungen keine Einnahmen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass eine Einnahme aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erst dann vorliegt, wenn und soweit der Wert der im Zuge der Auflösung erhaltenen Wirtschaftsgüter das Stammkapital übersteige, lässt sich nicht dem Gesetz entnehmen. Aus diesem Grunde sind die Anschaffungskosten nur zu 60 % abzuziehen.

Konsequenz

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen der Bedeutung der Frage der steuerlichen Beurteilung von Kapitalrückzahlungen im Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellschaft zugelassen und bleibt abzuwarten. Betroffene sollten prüfen, ob sie sich auf das vorgenannte finanzgerichtliche Urteil beziehen können und sodann einen Einspruch ruhend stellen.