Die Bremer Tourismusabgabe („Citytax“) ist nicht verfassungswidrig

Die in Bremen und Bremerhaven seit Januar 2013 erhobene Tourismusabgabe auf entgeltliche Übernachtungen in Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätzen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben ist nicht verfassungswidrig.

Die Klage eines Hotelbetreibers gegen die Tourismusabgabe hat der 2. Senat des Finanzgerichts Bremen mit Urteil vom 16. April 2014 (2 K 85/13 <1>) abgewiesen. Gegen das Urteil ist aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden. Der Rechtsweg ist also noch nicht ausgeschöpft.

Die Tourismusabgabe wird in Bremen und Bremerhaven als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer in Höhe von maximal 3,- Euro pro Übernachtung von den Betreibern von Beherbergungsbetrieben erhoben, wenn Übernachtungen der Gäste nicht beruflich veranlasst sind.

Ein Hotelbetreiber machte vor dem Finanzgericht gegen die Tourismusabgabe geltend, dass sie mit der Umsatzsteuer gleichartig sei, das Recht der Gäste auf Datenschutz verletze, an einem strukturellen Vollzugsdefizit leide und Hotelbetreibern eine unzumutbare Mitwirkung bei der Steuererhebung auferlege. Diesen Argumenten folgte das Finanzgericht Bremen nicht. Nach Auffassung des Gerichts darf die Tourismusabgabe beim Hotelbetreiber als Steuerschuldner erhoben werden. Das bremische Tourismusabgabengesetz sei so ausgestaltet, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Die Überprüfung, ob Angaben des Gastes zu beruflich veranlassten Übernachtungen richtig seien, obliege allein der Finanzbehörde und nicht den Beherbergungsbetrieben.

Quelle: FG Bremen, Pressemitteilung vom 17.04.2014 zum Urteil 2 K 85/13 vom 16.04.2014

„Cum-ex-Geschäfte“: Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 16.04.2014 über die vieldiskutierte Rechtsfrage der „Cum-ex-Geschäfte“ entschieden, bekanntlich einem Handel von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt (Rechtslage vor 2012).

Konkret ging es um einen Erwerb von Aktien eines börsennotierten inländischen Unternehmens „cum“ Dividendenanspruch von einem ausländischen Broker im außerbörslichen Handel (sog. OTC [=over the counter]-Geschäft). Eine Lieferung der Aktien erfolgte erst nach dem Dividendenstichtag „ex“ Dividendenanspruch in das Depotkonto des Erwerbers. Grund für die Lieferung „ex“ Dividende ist der Umstand, dass die Beteiligungsgesellschaft zwischenzeitlich die Ausschüttung ihrer Gewinne beschlossen hat, die Dividende aber – noch – nicht dem Erwerber, sondern dem – bisherigen – rechtlichen Anteilseigner zuzurechnen ist. Der Erwerber erhält deswegen von dem Verkäufer als „Ersatz“ für die entgangene Dividende einen Geldausgleich. Anschließend verkauft er die Aktien nun „ex“ Dividende zurück. Dem (bisherigen) Rechtsinhaber (als Dividendenempfänger) ebenso wie dem Erwerber (als Empfänger der Ausgleichszahlung) wird der Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die depotverwaltenden Kreditinstitute bescheinigt. Ist der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien, steht womöglich auch ihm – neben dem rechtlichen Eigentümer – gegenüber der Finanzbehörde der Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer zu.

Der BFH hat ein derartiges wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers (einer GmbH) nun für den Fall verneint, dass auf der Grundlage des konzeptionellen und standardisierten Vertragsgeflechts eines Kreditinstituts – erstens – das Kreditinstitut den Anteilserwerb fremdfinanziert, – zweitens – der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Kreditinstitut im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und – drittens – er das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf das Kreditinstitut überträgt. Dann ist der Erwerber nicht in der Lage – wie aber für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums erforderlich – den rechtlichen Eigentümer aus seiner Stellung zu verdrängen. Infolgedessen erzielt er aus den Aktien keine Kapitaleinkünfte. Damit fehlt es aber an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer.

Der BFH hat die Sache auf dieser Basis an die Vorinstanz, das Finanzgericht Hamburg, zurückverwiesen, das aber nur, weil noch Ungewissheiten über die Höhe der festzusetzenden Körperschaftsteuer bestanden.

Die entsprechende Urteilsformel wurde vom I. Senat des BFH am 16.04.2014 unter kurzer Angabe der tragenden Entscheidungsbegründung verkündet. Die schriftlich ausformulierten Urteilsgründe werden den Beteiligten voraussichtlich in den nächsten zwei Monaten zugestellt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 30/14 vom 17.04.2014 zum Urteil I R 2/12 vom 16.04.2014

Rheinland-pfälzische Vorschläge zur AN-Selbstveranlagung: Zukunftsmusik?

Der demografische Wandel rüttelt die Geister der Politik sowie der Finanzverwaltung wach: Mehr denn je spukt der Begriff der Selbstveranlagung durch die politische Erörterung. Spricht bereits der Koalitionsvertrag davon, dass das Verfahrensrecht hin zu einem Selbstveranlagungsverfahren beginnend mit der Körperschaftsteuer weiterentwickelt werden soll, ruft nun auch der rheinland-pfälzische Finanzminister Dr. Carsten Kühl 15 Vorschläge zur schrittweisen Einführung der Selbstveranlagung bei der Einkommensteuer auf die Tagesordnung. Gleich zweimal erörterte die Praxis jüngst diese Überlegungen engagiert mit Politik, Finanzverwaltung sowie Wissenschaft während gut besuchter Fachgespräche.
Was verbirgt sich hinter den Modellüberlegungen?
Mit der auf der Internetseite des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums veröffentlichten Modellbeschreibung soll eine Lösung zur Steigerung der Effizienz des Verwaltungsvollzugs angeboten werden. Darüber hinaus soll damit den in der Massenveranlagung zu erwartenden Vollzugsdefiziten und einer entsprechenden Absenkung der Qualität des Verwaltungsvollzugs begegnet werden: Sowohl der demografische Wandel als auch die den öffentlichen Haushalten auferlegten Sparzwänge führten mittelfristig zu einer Reduzierung des Personals in den Finanzämtern.

Der Systemwechsel solle sukzessive beginnen, um die technischen und rechtlichen Anpassungen zu erleichtern. Als ersten Schritt haben die Vorschläge lediglich einfach gelagerte Arbeitnehmerfälle im Fokus, da hier eine Vielzahl von Daten bereits elektronisch bei der Finanzverwaltung vorliegen oder in absehbarer Zeit vorliegen werden.

Grundvoraussetzung sei die vollelektronische, vorausgefüllte Steuererklärung. Flankierend soll die Selbstveranlagung durch eine Vereinfachung des Steuerrechts erleichtert werden. Als Vorteil für den Steuerpflichtigen gelte insbesondere eine beschleunigte Auszahlung einer etwaigen Steuererstattung.

Gibt es Anlass zur Besorgnis?
Die mit der Praxis geführten Erörterungen belegen, dass ein solcher Systemwechsel insgesamt noch sehr kritisch gesehen wird und zeitnah nicht umsetzbar ist. Das bestehende Risikomanagement der Finanzverwaltung müsse dringend überarbeitet werden, da bereits derzeit die Steuerfälle vielfach ausgesteuert würden und dann mit erheblichem Mehraufwand manuell bearbeitet werden müssten. Auch die bundesweit uneinheitliche IT-Landschaft bedürfte einer grundlegenden Anpassung.

Die Steuerberaterschaft hob u. a. die gewichtige Bedeutung des Steuerbescheids hervor. Würde er durch die Selbstveranlagung abgeschafft, käme es zu Friktionen zu anderen AN-Lebensbereichen: Der Bescheid sei insbesondere zur Vorlage bei Krankenkassen, bei Wohngeld- oder aber BaFöG-Anträgen notwendig. Zudem müsste der erheblichen Verlagerung der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Steuerfestsetzung auf den Steuerpflichtigen oder seinen Berater sowie dem damit einhergehenden Mehraufwand durch mehr Entgegenkommen seitens der Finanzverwaltung begegnet werden. Zur Förderung der Akzeptanz eines Systemwechsels müssten u. a. die Nachforderungen von Belegen deutlich reduziert und die Möglichkeit der elektronischen Übertragbarkeit von Belegen geschaffen werden. Eine Anhebung des Sanktionssystems – wie es in anderen Ländern (bspw.: USA, Großbritannien) für das Selbstveranlagungsverfahren vorgesehen ist – sei nicht hinnehmbar.

Maßgebliche Vertreter aus Politik, Finanzverwaltung und Wissenschaft diskutierten mit dem Plenum die Chancen und Risiken eines solchen Systemwechsels während der Veranstaltung „Steuererklärung leicht gemacht – Das Projekt Selbstveranlagung“ in der Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Berlin, im April. Für den Steuerberaterverband Hessen e.V. brachte sich sein Präsident StB Burkhard Köhler sowie für den Deutschen Steuerberaterverband e.V. RAin/StBin Sylvia Mein in das Fachgespräch ein. An dem vom Finanzministerium Rheinland-Pfalz im Februar in Mainz ausgerichteten Fach-Workshop nahm für den Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz e.V. sein Präsident StB/vBP Wolfgang Roth teil.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 17.04.2014

Beendigung der Konzernbesteuerung mit Insolvenzeröffnung

Mit Beschluss vom 19.03.2014 (V B 14/14) äußert der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Konzernbesteuerung (Organschaft) im Insolvenzfall.

Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Die Konzernobergesellschaft (Organträger) ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Konzerngesellschaften (Organgesellschaften) gegenüber Dritten ausführen. Soweit die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit einer Organgesellschaft beruht, steht dem Organträger ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft zu. Die Organschaft soll nach ihrer gesetzlichen Konzeption der Steuervereinfachung dienen.

Im Streitfall wurde sowohl über das Vermögen des Organträgers als auch bei den Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils Eigenverwaltung angeordnet. Aufgrund der Eigenverwaltung gingen Finanzamt (FA) und Finanzgericht davon aus, dass die Organschaft fortbestanden habe. Danach hatte der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften auch während des Insolvenzverfahrens weiter zu versteuern.

Dem trat der BFH mit seinem – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen und zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten – Beschluss entgegen. Danach ist es grundsätzlich zweifelhaft, ob die Organschaft im Insolvenzverfahren fortbestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung anordnet.

Der BFH begründet seine Entscheidung mit den aufgrund der Insolvenzeröffnung nur noch eingeschränkten Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung. So ist im Insolvenzverfahren des Organträgers die auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft entfallende Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit und kann daher vom FA nicht durch Steuerbescheid gegen den Organträger festgesetzt werden. In der Insolvenz der Organgesellschaft ist der Organträger zudem nicht berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft als Masseverbindlichkeit geltend zu machen. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 29/14 vom 16.04.2014 zum Beschluss V B 14/14 vom 19.03.2014

Alleinstehender Arbeitnehmer kann in seinem Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhalten

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 12. März 2014 (Az. 6 K 3093/11 E) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein alleinstehender Arbeitnehmer in seinem Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhält.

Der im Streitjahr 27 Jahre alte Kläger bewohnt das ausgebaute Dachgeschoss (ca. 30 m² Wohnfläche) im Haus seiner Mutter. Küche und Badezimmer befinden sich im Erdgeschoss. Dem Kläger stehen im Dachgeschoss eine Spüle, ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und ein Wasserkocher zur Verfügung. Miete zahlt er nicht, beteiligt sich aber an den Hauskosten und führt Reparaturen am Haus und Gartenarbeiten durch. Im Streitjahr nahm er – unmittelbar nach Beendigung seines Studiums – eine Beschäftigung auf und mietete zu diesem Zweck eine etwa 45 m² große Wohnung am Beschäftigungsort an. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil er im Haus seiner Mutter keinen eigenen Hausstand unterhalte.

Die Klage hatte Erfolg. Der Senat habe den Eindruck gewonnen, dass der Kläger das Bad und die Küche zwar gemeinsam mit seiner Mutter, jedoch von dieser unabhängig und eigenständig im Sinne einer „Wohngemeinschaft“ nutze. Durch die vorhandene Einrichtung des Dachgeschosses sei dort eine gewisse Grundversorgung sichergestellt. Eine bauliche Abgeschlossenheit der Räume sei ebenso wenig erforderlich wie der Abschluss eines Mietvertrages. Als Indiz für den eigenen Hausstand sprächen vielmehr die Beteiligung an den Hauskosten und die Übernahme von Reparatur- und Gartenarbeiten durch den Kläger. Zudem sei die Wohnung am Beschäftigungsort nur unwesentlich größer als das Dachgeschoss im Elternhaus.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2014 zum Urteil 6 K 3093/11 vom 12.03.2014  Newsletter 04/2014

Ausschluss der Abgeltungssteuer für Gesellschafterdarlehen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hält in seinem Urteil vom 22. Januar 2014 (Az. 12 K 3703/11 E) den Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes für Zinsen auf Gesellschafterdarlehen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG) nicht für verfassungsrechtlich bedenklich.

Die Klägerin hatte einer GmbH, an der sie zu 50 % beteiligt war, mehrere Darlehen gewährt. Die hierfür von der GmbH im Jahr 2009 gezahlten Zinsen unterwarf das beklagte Finanzamt dem persönlichen Steuersatz der Klägerin und verwies auf die Ausnahmevorschrift für Gesellschafterdarlehen. Die Klägerin begehrte demgegenüber die Anwendung des niedrigeren Abgeltungssteuersatzes von 30 %, da die Ausnahmevorschrift nach ihrer Ansicht verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber sei über den Zweck, missbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen, hinausgegangen. Im Streitfall beruhten die Darlehensverträge auf rationalen Entscheidungen, den Kapitalbedarf der GmbH durch Gesellschafterdarlehen zu decken und seien steuerlich anzuerkennen.

Der Senat folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Die Zinserträge der Klägerin unterlägen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG ihrem persönlichen Steuersatz, weil sie zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt war. Die verfassungsrechtlichen Bedenken teilte der Senat nicht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen gegenüber Zinsen, die von Dritten gezahlt werden, sei sachlich gerechtfertigt. Die Abgeltungssteuer sei hauptsächlich eingeführt worden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu sichern und den Kapitalabfluss ins Ausland zu unterbinden. Demgegenüber sollte gerade kein Anreiz geschaffen werden, unternehmerisches Eigenkapital in die begünstigt besteuerte private Ebene zu verlagern. Um dies zu verhindern, seien Ausnahmeregelungen geboten. Da dem Gesetzgeber hierfür ein weiter Ermessensspielraum zustehe, dürfe er typisierend davon ausgehen, dass bei einer Beteiligung ab 10 % ein Einfluss auf die Gesellschaft bestehe, der steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulasse.

Die vom Senat zugelassene Revision ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 15/14 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2014 zum Urteil 12 K 3703/11 vom 22.01.2014 (nrkr)  Newsletter 04/2014

Aufwendungen für den Freikauf von der Wehrpflicht sind nicht abzugsfähig

Mit Urteil vom 12. Februar 2014 (Az. 5 K 2545/13 E) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Kosten für den Freikauf von der Wehrpflicht weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Der Kläger, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und hier auch berufstätig ist, unterliegt als türkischer Staatsangehöriger der dortigen Wehrpflicht. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er Kosten in Höhe von ca. 5.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, die er bezahlt habe, um der türkischen Wehrpflicht zu entgehen. Die Ausübung der 18-monatigen Wehrpflicht hätte – so der Kläger – eine unvorstellbare Härte für die Familie sowie den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeutet. Das Gericht behandelte – wie zuvor das Finanzamt – die Kosten als nicht abzugsfähige Aufwendungen und wies die Klage ab. Sie könnten bereits deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt werden, weil für den Freikauf von der Wehrpflicht private Gründe im Vordergrund gestanden hätten. Der Kläger habe in erster Linie sein familiäres Umfeld erhalten wollen.

Die Kosten stellten ferner keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Sie seien bereits nicht außergewöhnlich, da der Wehrdienst als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht grundsätzlich alle Personen eines bestimmten Alters und Geschlechts treffe. Zudem seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden, denn der Kläger hätte sich ihnen durch Ableistung des Wehrdienstes entziehen können.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2014 zum Urteil 5 K 2545/13 vom 12.02.2014 Newsletter 04/2014

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken durch unmittelbare Anwendung europarechtlicher Regelung!

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 18. März 2014 (15 K 4236/11 U) entschieden, dass im Rahmen von Krankenhausbehandlungen durchgeführte psychotherapeutische Leistungen einer Klinik auch dann umsatzsteuerfrei sein können, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht vorliegen. Der Senat hat klargestellt, dass die vom deutschen Gesetzgeber in § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG aufgestellten Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit entsprechender psychotherapeutischer Leistungen nicht mit der europarechtlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar sind. Daher könne sich die Klägerin – so der Senat – für die Steuerbefreiung der streitigen Umsätze erfolgreich unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen.
Die Klägerin – eine GmbH – betreibt eine Klinik für Psychotherapie. Sie war im Streitjahr 2009 weder in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag im Sinne von § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen. Der Umsatz der Klägerin aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten machte in den Jahren 2006 bis 2009 zwischen 34% und 47% des Gesamtumsatzes aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nach der ab 2009 geltenden Fassung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG entsprechende psychotherapeutische Leistungen nur dann steuerfrei seien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von gem. § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbracht würden. Dies sei in Bezug auf die Klägerin nicht der Fall. Ihre Leistungen seien mithin nicht umsatzsteuerfrei.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster sah dies anders und gab der Klage statt. Zwar erfülle die Klägerin – so der Senat – nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG. Jedoch sei diese gesetzliche Regelung nicht richtlinienkonform. Nicht zugelassene Kliniken könnten die vom deutschen Recht vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu gleichen Bedingungen erbrächten wie öffentlich-rechtliche bzw. zugelassene Kliniken. Hierin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung. Daher könne sich die Klägerin unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. Die dort genannten Voraussetzungen erfülle sie. Die Klägerin biete insbesondere ein vergleichbares Leistungsspektrum wie öffentliche bzw. gem. § 108 SGB V zugelassene Kliniken an und behandele gesetzlich wie privat versicherte Patienten gleich. Daher seien ihre Leistungen umsatzsteuerfrei.

Dies gelte – so der 15. Senat weiter – unabhängig davon, dass der Umsatz der Klägerin aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten im Streitjahr bei 35% gelegen habe und damit die in der vor 2009 geltenden Fassung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG vorgesehene Grenze von 40% nicht erreicht worden sei. Jene Grenze finde keine Anwendung mehr. Zudem ergebe sich aus der gebotenen Gesamtschau, dass die Klägerin ihre psychotherapeutischen Leistungen unter Bedingungen erbringe, die in sozialer Hinsicht den Bedingungen entspreche, die auch für öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelten.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.04.2014 zum Urteil 15 K 4236/11 U vom 18.03.2014

Vollziehung von Kernbrennstoffsteueranmeldung aufgehoben

FG Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz in 27 Fällen

Kernkraftwerksbetreibern stattgegeben und damit die Hauptzollämter vorläufig verpflichtet, insgesamt über 2,2 Milliarden Euro Kernbrennstoffsteuer zu erstatten. Im Einzelnen:

Zum 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem der Bund eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen eingeführt hat. Die Betreiber von fünf Kernkraftwerken haben beim Finanzgericht Hamburg Klagen gegen das von Beginn an rechtlich umstrittene Gesetz erhoben. Mit zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2013 hat der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg bereits die höchstrichterliche Überprüfung des Kernbrennstoffsteuergesetzes veranlasst und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az. BVerfG 2 BvL 6/13) und den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg (Az. EuGH C-5/14) angerufen. Da der 4. Senat über die bei ihm anhängigen Klagen jedoch nicht entscheiden kann, solange noch keine Urteile aus Karlsruhe und Luxemburg vorliegen, haben die Betreiber der Kernkraftwerke vorläufigen Rechtsschutz beantragt, um von der Zahlung der Kernbrennstoffsteuer einstweilig befreit zu werden bzw. deren Erstattung zu erreichen. Mit Erfolg.

Der 4. Senat hält das Kernbrennstoffsteuergesetz für verfassungswidrig. Die Kernbrennstoffsteuer besteuere nicht den Verbrauch von Kernbrennstoffen oder elektrischen Strom, sondern sei eine Steuer zur Abschöpfung der Gewinne der Kraftwerkbetreiber. Deshalb habe sich der Bund zu Unrecht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern berufen. Außerdem spreche einiges dafür, dass die Kernbrennstoffsteuer europarechtswidrig ist. Das in der europäischen Energiesteuerrichtlinie verankerte Prinzip der „Output-Besteuerung“ verbietet es, neben dem elektrischen Strom selbst auch noch die Energieerzeugnisse zu besteuern, die zu seiner Produktion eingesetzt werden. Der 4. Senat hält es für durchaus möglich, dass dieses Verbot auch die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannten Kernbrennstoffe erfasst. Im Übrigen spreche einiges dafür, dass die europäische Verbrauchsteuersystemrichtlinie den Mitgliedstaaten verbiete, eine Steuer wie die Kernbrennstoffsteuer neu zu erfinden. Aus diesen Gründen hat der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Vollziehung der Kernbrennstoffsteuer-Anmeldungen aufgehoben. Der 4. Senat hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 14.04.2014 zum Beschluss 4 V 154/13 vom 14.04.2014

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183).
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Die Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) und die Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 11.04.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin