Neuer Umwandlungssteuer-Erlass (UmwStE) 2025 veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen neuen Umwandlungssteuer-Erlass (UmwStE) veröffentlicht. Dieser Erlass regelt die Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) und bringt wichtige Klarstellungen für Unternehmenstransaktionen und Umstrukturierungen.

Das Schreiben vom 2. Januar 2025 trägt das Aktenzeichen IV C 2 – S-1978 / 00035 / 020 / 040 und ist ab sofort gültig.

Was bedeutet der neue Erlass für Unternehmen?

Der UmwStE bietet umfassende Leitlinien für die steuerliche Behandlung von:

  • Verschmelzungen, Spaltungen und Einbringungen
  • Formwechseln und anderen Umstrukturierungen
  • Grenzüberschreitenden Umwandlungen

Vorteile des neuen UmwStE:

  • Rechtsklarheit: Präzisierungen zu komplexen Umwandlungsvorgängen erhöhen die Rechtssicherheit für Unternehmen und Berater.
  • Steuerliche Optimierung: Unternehmen können Umstrukturierungen steuerlich effizienter gestalten und dabei die gesetzlichen Rahmenbedingungen optimal nutzen.
  • Praxisorientierung: Der Erlass enthält praxisnahe Beispiele und Hinweise zur konkreten Anwendung des UmwStG.

Veröffentlichung und weitere Informationen:

Das vollständige Schreiben ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Verpassen Sie keine wichtigen steuerlichen Änderungen und nutzen Sie die Vorteile der neuen Regelungen für Ihre Unternehmensplanung!

Aufhebung des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022: Keine Anwendung der BFH-Urteile auf Abspaltungen nach § 15 UmwStG

Zum Jahresbeginn 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein wichtiges Schreiben veröffentlicht, das für steuerliche Umstrukturierungen von Bedeutung ist. Das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 zur Anwendung der BFH-Urteile VIII R 9/19 und VIII R 15/20 wird mit Wirkung vom 2. Januar 2025 aufgehoben.

Das aktuelle Schreiben trägt das Aktenzeichen IV C 2 – S -978-b / 00001 / 001 / 001 und wurde im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder verfasst.

Hintergrund:

Das aufgehobene Schreiben aus dem Jahr 2022 bezog sich auf die Anwendung der Grundsätze der BFH-Urteile vom 1. Juli 2021 im Zusammenhang mit Abspaltungen nach § 15 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).

Mit der aktuellen Entscheidung wird klargestellt, dass diese Grundsätze nicht mehr auf Abspaltungen angewendet werden. Dies schafft neue Klarheit für Unternehmen, die Umstrukturierungen im Sinne des Umwandlungssteuerrechts durchführen.

Auswirkungen für Unternehmen:

  • Rechtsicherheit für Abspaltungen: Unternehmen können sich nun wieder stärker auf die bisherigen Regelungen des UmwStG stützen, ohne die BFH-Urteile berücksichtigen zu müssen.
  • Erleichterung bei Umstrukturierungen: Abspaltungen bleiben steuerlich einfacher handhabbar, da die restriktiveren Auslegungen der BFH-Urteile nicht mehr angewendet werden.

Veröffentlichung und Details:

Das vollständige Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist ebenfalls auf der Website des Bundesfinanzministeriums abrufbar.

Bleiben Sie informiert über wichtige Änderungen im Steuerrecht und deren Auswirkungen auf Umstrukturierungen und Unternehmenstransaktionen!

Steuerfreie Umsätze in der Luftfahrt: Neue BMF-Liste für 2025 veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zum Jahresbeginn 2025 eine aktualisierte Liste der Unternehmen veröffentlicht, die im Inland ansässig sind und überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. Diese Unternehmen profitieren von der Umsatzsteuerbefreiung für entgeltliche Luftverkehrsleistungen.

Das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 2. Januar 2025 – Aktenzeichen III C 3 – S-7155-a / 19 / 10001 :006 – ersetzt die vorherige Liste aus dem Schreiben vom 2. Januar 2024 (BStBl I S. 91).

Neue Unternehmen auf der Liste:

Zum Stichtag 1. Januar 2025 wurden folgende Unternehmen neu aufgenommen:

  • Brandasa GmbH, 80538 München
  • FAS Finow Air Service GmbH, 16227 Eberswalde
  • Flyght Consult Training GmbH, 81377 München
  • Fönix Airways GmbH, 89362 Offingen
  • Franconia Air Service GmbH, 91413 Neustadt an der Aisch
  • FSH Aviation GmbH, 04435 Schkeuditz
  • PEAK AIR GmbH, 12520 Schönefeld
  • Sylt Air GmbH, 25980 Sylt
  • United Aviation Services GmbH, 20457 Hamburg

Unternehmen, die gestrichen wurden:

  • JETKONTOR AG, 22848 Norderstedt

Änderungen und Berichtigungen:

  • AS Itzehoer Airservice GmbH: Schreibweise angepasst, 25551 Hohenlockstedt
  • Pro-Air Aviation GmbH: Adressänderung auf 15745 Wildau
  • German Airways GmbH: Neue Firmenbezeichnung und Adresse, 51149 Köln

Warum ist diese Liste wichtig?

Die Aufnahme auf diese Liste bedeutet, dass die betreffenden Unternehmen von der Umsatzsteuer auf internationale Luftverkehrsleistungen befreit sind. Das bringt erhebliche steuerliche Vorteile und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Luftverkehr.

Veröffentlichung und weitere Informationen

Das vollständige Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auch auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abrufbar.

Bleiben Sie informiert über steuerliche Änderungen und Entwicklungen in der Luftfahrtbranche!

Bilanzierungspflicht

Die Pflicht zur Bilanzierung hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens.

Rechtsformen:

  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): Sind immer bilanzierungspflichtig, unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Umsatz .  
  • Personengesellschaften (z. B. OHG, KG): Sind in der Regel bilanzierungspflichtig, wenn sie bestimmte Größenmerkmale überschreiten .  
  • Einzelunternehmen: Sind in der Regel nicht bilanzierungspflichtig, können aber freiwillig bilanzieren .  

Größenmerkmale:

  • Umsatz: Überschreitet der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 600.000 Euro, besteht Bilanzierungspflicht .  
  • Gewinn: Übersteigt der Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 60.000 Euro, besteht Bilanzierungspflicht .  

Ausnahmen:

Es gibt einige Ausnahmen von der Bilanzierungspflicht, z. B. für Kleinstunternehmen oder Freiberufler.

Einnahmenüberschussrechnung:

Unternehmen, die nicht bilanzierungspflichtig sind, können ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln . Hierbei werden lediglich die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres gegenübergestellt.  

Inhalt der Bilanz:

Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Schulden (Passiva) eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag . Sie gibt Aufschluss über die finanzielle Lage des Unternehmens.  

Prüfungspflicht:

Je nach Unternehmensgröße muss die Bilanz von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden .  

Software:

Es gibt spezielle Software, die bei der Erstellung der Bilanz helfen kann .

Die Internetpauschale – Ein attraktiver Benefit für Mitarbeitende und Arbeitgeber

In der heutigen digitalen Arbeitswelt ist ein stabiler Internetanschluss für viele Arbeitnehmende unverzichtbar – sei es im Homeoffice oder für die allgemeine berufliche Nutzung. Die Internetpauschale bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden finanziell zu unterstützen und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen. Doch was genau ist die Internetpauschale, welche Voraussetzungen gibt es und wie profitieren beide Seiten davon? In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Fragen rund um diesen attraktiven Benefit.

Was ist die Internetpauschale?

Die Internetpauschale ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die es ermöglicht, Mitarbeitenden bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei als Zuschuss für deren privaten Internetanschluss zu zahlen. Dieser Betrag kann auch dann gewährt werden, wenn der Internetanschluss nur privat genutzt wird. Für Arbeitnehmende bedeutet das eine willkommene finanzielle Entlastung, während Arbeitgeber durch diese Zusatzleistung ihre Attraktivität steigern und gleichzeitig Verwaltungsaufwand reduzieren können.

Voraussetzungen für die Internetpauschale

Damit die Internetpauschale steuerfrei bleibt, müssen einige Bedingungen erfüllt werden:

  1. Zusätzlich zum Arbeitslohn: Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und darf nicht auf andere Gehaltsbestandteile angerechnet werden.
  2. Kostenbestätigung: Bis zu 50 Euro pro Monat reicht eine formlose Bestätigung des Mitarbeitenden, dass entsprechende Internetkosten anfallen. Vertragsunterlagen oder Rechnungen sind nicht zwingend notwendig.
  3. Namensgebundener Vertrag: Der Internetanschluss muss auf den Namen des Mitarbeitenden laufen.
  4. Dokumentation: Der Arbeitgeber muss die Bestätigung oder Nachweise im Lohnkonto dokumentieren.

Steuerliche Behandlung

Für Arbeitnehmende ist der Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber können die Zahlung mit 25 % pauschal versteuern (zzgl. Solidaritatszuschlag und Kirchensteuer). Diese einfache Handhabung macht die Internetpauschale zu einer administrativ unkomplizierten Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung.

Ein Beispiel:

  • Der Mitarbeitende erhält 50 Euro monatlich (600 Euro pro Jahr).
  • Der Arbeitgeber zahlt darauf 25 % pauschale Lohnsteuer (12,50 Euro pro Monat).
  • Zusätzlich fallen 0,69 Euro Solidaritatszuschlag und 0,88 Euro Kirchensteuer an (bei 7 % in Bayern).
  • Die Gesamtkosten belaufen sich für den Arbeitgeber auf 14,07 Euro pro Monat (bei einem Zuschuss von 50 Euro).

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Für Arbeitgeber:

  • Mitarbeitendenbindung: Durch diese finanzielle Unterstützung können Unternehmen ihre Attraktivität als Arbeitgeber steigern.
  • Kosteneffizienz: Die Internetpauschale ist eine günstige Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung.
  • Verwaltungsvereinfachung: Die einfache Nachweisführung und pauschale Versteuerung senken den administrativen Aufwand.

Für Arbeitnehmende:

  • Finanzielle Entlastung: Bis zu 600 Euro jährlich zusätzlich, ohne dass darauf Steuern oder Sozialabgaben anfallen.
  • Flexibilität: Die Pauschale wird unabhängig davon gewährt, ob das Internet beruflich genutzt wird.

Fazit

Die Internetpauschale ist ein Gewinn für beide Seiten. Unternehmen können ihre Mitarbeitenden durch diese steuerfreie Leistung motivieren und binden, während die Arbeitnehmenden von einer finanziellen Entlastung profitieren. In Zeiten von Homeoffice und digitaler Arbeit stellt die Internetpauschale eine clevere und kostengünstige Möglichkeit dar, die Zusammenarbeit zu unterstützen und die Zufriedenheit im Team zu erhöhen.

Nutzen Sie die Chance, Ihren Mitarbeitenden etwas Gutes zu tun – die Internetpauschale macht es einfach!

FASTER-Richtlinie zur schnelleren und sicheren Quellensteuerentlastung verabschiedet

Am 10. Dezember 2024 hat der ECOFIN die FASTER-Richtlinie zur schnelleren und sichereren Entlastung von überschüssigen Quellensteuern verabschiedet. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Quellensteuerverfahren innerhalb der EU effizienter zu gestalten und Steuerbetrug sowie -missbrauch einzudämmen.

Wichtige Eckpunkte der FASTER-Richtlinie:

  1. Digitale Bescheinigung über steuerliche Ansässigkeit (eTRC):
  • Einführung der eTRC zur Nutzung durch Steuerzahler zur Erlangung von Quellensteuerentlastungen.
  • Die eTRC wird innerhalb von 14 Kalendertagen nach Antragstellung ausgestellt und gilt maximal für ein Kalender- oder Wirtschaftsjahr.
  • Angaben wie Steuer-Identifikationsnummer, EUID oder LEI sind erforderlich.
  • Die EU-Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Standardisierung der eTRC und der elektronischen Antragsformulare.
  1. Beschleunigte Verfahren zur Quellensteuererstattung:
  • Entlastung an der Quelle: Anwendung des niedrigeren Steuersatzes direkt am Zahlungstag.
  • Schnellerstattungsverfahren: Erstattung überschüssiger Quellensteuer innerhalb von 60 Kalendertagen nach Zahlung.
  • Einführung elektronischer Standardformulare für die Antragstellung.
  1. Nationale Ausnahmeregelungen:
  • Mitgliedstaaten können bestehende Quellensteuersysteme beibehalten, wenn ihre Marktkapitalisierungsquote unter 1,5 % liegt.
  • Die ESMA legt ab 2026 jährlich Berichte zur Marktkapitalisierung vor und erarbeitet Regulierungsstandards.
  1. Register und Meldepflichten für Finanzintermediäre:
  • Nationale Register für zertifizierte Finanzintermediäre werden eingeführt und regelmäßig aktualisiert.
  • Ein europäisches Portal bietet Zugang zu den nationalen Registern und ermöglicht den Informationsaustausch.
  • Große Institute und Zentralverwahrer müssen sich verpflichtend registrieren.
  • Finanzintermediäre melden relevante Informationen zur Quellensteuerentlastung monatlich an nationale Behörden.

Umsetzung und Zeitrahmen:

  • Veröffentlichung der Richtlinie im EU-Amtsblatt steht noch aus.
  • Umsetzung in nationales Recht bis 31. Dezember 2028.
  • Anwendung der Regelungen ab dem 1. Januar 2030.

Fazit: Die FASTER-Richtlinie vereinfacht und beschleunigt die Quellensteuerentlastung innerhalb der EU und sorgt für mehr Transparenz und Sicherheit in grenzüberschreitenden Steuerangelegenheiten.


Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.12.2024

Umstellung auf das BZSt online.portal und Einführung der DIP-Massendatenschnittstelle

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert über neue Anforderungen zur Datenübermittlung ab 2025

Ab dem 2. Juni 2025 wird die bisherige CbCR-Datenübermittlung auf das neue BZSt online.portal umgestellt. Die Übermittlung von Country-by-Country-Reports (CbCR) wird dann ausschließlich über die neue Massendatenschnittstelle DIP – Digitaler POSteingang – erfolgen.

Wesentliche Änderungen:

  • Ersatz der ELMA-Schnittstelle: Die bisherige ELMA-Schnittstelle (Schema-Version 1.0) wird vollständig durch die DIP-Massendatenschnittstelle ersetzt.
  • Vorbereitung und Unterstützung: Das BZSt empfiehlt allen betroffenen Unternehmen, sich frühzeitig mit dem Kommunikationshandbuch DIP-Standard 2.0 vertraut zu machen. Dieses Handbuch beschreibt die technische Implementierung der DIP-Schnittstelle und ist auf der Website des BZSt abrufbar: Kommunikationshandbuch DIP

Wichtige Hinweise zur Umstellung:

  • Die Nutzung der bisherigen ELMA-Schnittstelle und des alten BOP-Portals ist noch bis zum 31. Mai 2025 möglich.
  • Details zum genauen Ablauf der Umstellung sowie zur Nutzung der neuen Übermittlungswege für Einzeldaten und Massendaten werden rechtzeitig über den BZSt-Newsletter und die Verfahrens-Website veröffentlicht.

Empfehlung für Unternehmen:

  • Frühzeitige Auseinandersetzung mit der DIP-Schnittstelle und Implementierung entsprechender IT-Lösungen.
  • Prüfung und Anpassung bestehender Prozesse zur Datenübermittlung, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.

Fazit: Die Einführung der DIP-Massendatenschnittstelle stellt einen wichtigen Schritt in der Digitalisierung und Vereinheitlichung der Datenübermittlung an das BZSt dar. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre technischen Systeme auf die neuen Anforderungen auszurichten.


Quelle: Bundeszentralamt für Steuern, Mitteilung vom 23.12.2024

Gesetzliche Neuregelungen im Januar 2025

Bundesregierung informiert über zahlreiche Neuerungen ab 1. Januar 2025

Zum Jahreswechsel treten in verschiedenen Bereichen zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Diese betreffen unter anderem Arbeit, Soziales, Gesundheit, Finanzen und Steuern, Verbraucherschutz sowie Umwelt und Verkehr.

Arbeit:

  • Mindestlohn: Erhöhung auf 12,82 Euro brutto pro Stunde.
  • Minijob-Grenze: Erhöhung auf 556 Euro brutto.
  • Midijob-Grenze: Mindestgrenze bei 556,01 Euro, Höchstgrenze bleibt bei 2.000 Euro brutto.
  • Kurzarbeitergeld: Bezugszeitraum verdoppelt auf 24 Monate, befristet bis Ende 2025.

Soziales:

  • Künstlersozialabgabe: Stabiler Abgabesatz von 5,0 %.
  • Wohngeld: Erhöhung um durchschnittlich 15 % (ca. 30 Euro/Monat).
  • Beitragsbemessungsgrenzen: Anstieg aufgrund von Lohnzuwächsen.
  • Bürgergeld und Sozialhilfe: Keine Erhöhung im Jahr 2025 (Nullrunde).

Rente und Altersvorsorge:

  • Rentenübersicht: Ab 1. Januar 2025 müssen alle Vorsorgeeinrichtungen an die digitale Rentenübersicht angebunden sein.
  • Erwerbsminderungsrente: Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze (voll: 19.661 Euro, teilw.: 39.322 Euro).
  • Renteneintritt: Jahrgang 1960: 66 Jahre und 4 Monate.

Kinderbetreuung:

  • Kita-Qualität: 4 Milliarden Euro zur Verbesserung der Betreuung.

Gesundheit:

  • Elektronische Patientenakte (ePA): Einführung ab dem 15. Januar 2025.
  • Krankenhausreform: Anpassung der Vergütung und Qualitätskriterien.

Pflege:

  • Pflegeversicherung: Erhöhung um 4,5 %.
  • Pflegebeitragssatz: Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte.

Finanzen und Steuern:

  • Grundfreibetrag: Erhöhung auf 12.096 Euro (2025) und 12.348 Euro (2026).
  • Kinderfreibetrag: Erhöhung auf 9.600 Euro (2025) und 9.756 Euro (2026).
  • Kindergeld: Erhöhung um 5 Euro.
  • Kinderbetreuungskosten: 80 % steuerlich absetzbar.

Verkehr:

  • Führerschein-Umtausch: Jahrgang 1971 bis spätestens 19. Januar 2025.
  • Deutschlandticket: Preiserhöhung auf 58 Euro.

Umwelt und Verbraucherschutz:

  • Recyclingpflicht für Altkleider: Ab 1. Januar 2025 verpflichtend.
  • Kaminöfen: Strengere Emissionsgrenzen ab 2025.
  • Plastikabgabe: Hersteller von Einwegplastik müssen sich registrieren.

Digitales und Internet:

  • Weniger Cookie-Banner: Zustimmung zu Cookies kann dauerhaft hinterlegt werden.
  • Sofortüberweisung: EU-weit innerhalb von 10 Sekunden ab dem 9. Januar 2025.

Fazit: Diese Neuregelungen betreffen nahezu alle Lebensbereiche und sollen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger bringen, aber auch Umwelt und Verbraucherschutz stärken.


Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 20.12.2024

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zum 31. Dezember 2024

BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – Redaktionelle Anpassungen des UStAE

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Dezember 2024 ein Schreiben zur Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) veröffentlicht (Az.: III C 3 – S 7015/22/10004 :001). Die Anpassungen betreffen vor allem redaktionelle Korrekturen und berücksichtigen aktuelle Rechtsprechung.

Wesentliche Inhalte des Schreibens:

  1. Berücksichtigung neuer Rechtsprechung:
    • Der UStAE wurde teilweise noch nicht an die seit dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 ergangene und im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte Rechtsprechung angepasst.
    • Die aktuelle Änderung dient der Einarbeitung dieser Rechtsprechung, ohne dass sich dadurch materielle Rechtsänderungen ergeben.
  2. Redaktionelle Korrekturen:
    • Das Schreiben beseitigt redaktionelle Unschärfen im UStAE, die keine materiell-rechtlichen Auswirkungen haben.
    • Aufgrund der rein redaktionellen Natur der Änderungen bedarf es keiner gesonderten Anwendungsregelung.
  3. Wachstumschancengesetz:
    • Anpassungen an das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 wurden bereits mit BMF-Schreiben vom 12. Juli 2024 (BStBl I S. 1131) vorgenommen.

Veröffentlichung und Inkrafttreten:

  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
  • Die Änderungen treten am 31. Dezember 2024 in Kraft.

Fazit: Das BMF setzt mit diesem Schreiben fortlaufende Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses um, um die Kohärenz und Aktualität der Vorschriften sicherzustellen. Steuerpflichtige und Berater sollten die aktualisierte Fassung des UStAE beachten, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2024

Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung

BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – Änderung des Schreibens vom 17. März 2021

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Dezember 2024 ein Schreiben veröffentlicht, das Änderungen und Klarstellungen zur Anwendung des § 8 Abs. 2 Außensteuergesetz (AStG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung enthält. Dieses Schreiben modifiziert das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Wesentliche Änderungen und Ergänzungen:

  1. Kapitalanlagegesellschaften:
    • Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II wird ersetzt durch: „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“
  2. Besorgung durch nahestehende Personen:
    • Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz hinzugefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“
  3. Nicht mehr anwendbare Absätze:
    • Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden.

Berücksichtigung neuerer Grundsätze:

  • Die Grundsätze aus dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 (BStBl I Sondernummer 1/2023 S. 3) zum Entlastungsbeweis nach § 8 Abs. 2 bis 4 AStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind in allen noch offenen Fällen heranzuziehen, soweit sich die Fassungen des Gesetzes entsprechen.

Veröffentlichung und Geltung:

  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist ab sofort anwendbar.

Fazit: Mit diesem Schreiben werden wichtige Anpassungen zur Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vorgenommen. Die Änderungen betreffen insbesondere Kapitalanlagegesellschaften und die Besorgung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch nahestehende Personen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2024

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin