Finanzämter starten Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer 2013

Die Finanzämter starten wie in den vergangenen Jahren Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2013. Denn bis zu diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen z. B. Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.

Das Finanzministerium empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Denn die elektronische Abgabe bietet für alle Beteiligten Vorteile: Das Finanzamt muss die Daten nicht mehr eingeben. Und für den Bürger ermöglicht ELSTER einen bequemen und bei Authentifizierung im Internet auch einen papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt, ganz ohne Ausdruck, Formulare und Postversand. Weitere Informationen hierzu finden Sie unterwww.elster.de.

In diesem Jahr werden Steuererklärungsvordrucke – wie in den meisten anderen Bundesländern auch – nicht mehr an alle Bürgerinnen und Bürger versendet. Die Vordrucke stehen aber wie bisher auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de unter Service/Formulare) zum Download bereit und können weiterhin auch im Finanzamt und in den meisten Bürgerbüros der Städte und Gemeinden abgeholt werden.

In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel gehbehinderte, sehr alte oder schwerkranke Menschen) können die Vordrucke auf telefonische Anfrage auch zugeschickt werden.

Die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen liegt in der Regel zwischen fünf Wochen und sechs Monaten – je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es auch länger dauern oder auch wesentlich schneller gehen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen

Welche steuerlichen Änderungen sind bei gemeinnützigen Körperschaften zu beachten?

In diesem Jahr traten einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft, die auch ehrenamtliches Engagement und gemeinnützige Körperschaften in Brandenburg betreffen, wie zum Beispiel Vereine, die im Bereich des Feuer- und Katastrophenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes oder der Jugend- und Seniorenarbeit tätig sind. Zum Jahresanfang 2014 kommen weitere Neuerungen hinzu. Über die wichtigsten Änderungen hat das Ministerium der Finanzen am 22.12.2013 informiert.

Verlängerung der Mittelverwendungsfrist
Bisher mussten steuerbegünstigte Körperschaften, wie zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen, ihre Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwenden. Die Frist wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 um ein Jahr verlängert.

Lockerung des Endowmentverbots
Zeitnah zu verwendende Mittel durften bisher nicht zur Vermögensausstattung (sogenannte Endowment) weitergegeben werden. Seit dem 1. Januar 2013 können Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und 15 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel zur Vermögensausstattung (zum Beispiel Gründung oder Kapitalausstattung von gemeinnützigen Tochter-Kapitalgesellschaften oder Stiftungen) weitergegeben werden.

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
Bisher hat das Finanzamt bei erstmalig begehrter Steuerbegünstigung nach positiver Überprüfung der Satzung eine sogenannte vorläufige Bescheinigung ausgestellt. Seit dem 28. März 2013 erfolgt die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auch für bereits länger bestehende Körperschaften durch einen gesonderten Feststellungsbescheid.

Rücklagen- und Vermögensbildung
Die Regelungen zur Rücklagen- und Vermögensbildung sind mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aus Paragraf 58 der Abgabenordnung herausgelöst und in Paragraf 62 neu gefasst. Dabei wird die sogenannte Wiederbeschaffungsrücklage erstmalig gesetzlich geregelt (bisher nur im Anwendungserlass zur Abgabenordnung). Wird der jährliche Höchstbetrag der Mittel, die in die freie Rücklage hätten eingestellt werden können, in einem Jahr nicht ausgeschöpft, können nunmehr Mittel in Höhe des nichtausgeschöpften Betrages zusätzlich in den beiden Folgejahren in die freie Rücklage eingestellt werden. Zudem wurde festgelegt bis zu welchem Zeitpunkt Rücklagen gebildet werden können und aufzulösen sind.

Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen
Die Erlaubnis zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen wird seit dem 28. März 2013 von der Erteilung eines Feststellungs- oder eines Freistellungsbescheides oder von einer entsprechenden Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid abhängig gemacht. Der Zeitraum, in dem steuerbegünstigte Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen, wird gesetzlich definiert.

Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen
Die Freigrenze, bis zu der wirtschaftliche Betätigungen bei sportlichen Veranstaltungen nicht der Besteuerung unterworfen werden, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 auf 45.000 Euro erhöht.

Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Bisher haftete derjenige, der eine Spende zweckwidrig verwendet, auch bei schuldlosem Handeln. Nunmehr kommt eine Haftung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln in Betracht.

Auch eine zivilrechtliche Haftung für den Vorstand, andere Organmitglieder (Kuratorium, Beirat) und einfache Vereinsmitglieder greift mit Wirkung zum 1. Januar 2015 nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Vermögensstockspenden
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können ab dem 1. Januar 2013 einen Betrag von bis zu zwei Millionen Euro als Spende in den Vermögensstock einer Stiftung steuerlich geltend machen. Sie müssen nun nicht mehr nachweisen, dass die Spende aus dem gemeinsamen Vermögen beziehungsweise aus dem Vermögen jedes Ehegatten geleistet wurde.

Quelle: FinMin Brandenburg

SEPA: Neues Verfahren bei Kfz-Steuer

Das SEPA-Verfahren löst die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer ab. SEPA steht für die Vereinheitlichung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Europa und wirkt sich auch auf die Kfz-Zulassung aus.

Da die Kfz-Steuern für Zulassungen im Januar erst im Februar festgesetzt werden, werden ab 1. Januar 2014 die bisherigen Einzugsermächtigungen für die Kfz-Steuer durch das SEPA-Verfahren ersetzt.

Dies bedeutet, dass zukünftig nur noch dann eine Zulassung möglich ist, wenn ein vom Halter sowie vom Zahler (falls voneinander abweichend) unterschriebenes SEPA-Mandat („neue Einzugsermächtigung“ in Papierform unter Angabe von IBAN und BIC) für den Einzug der Kfz-Steuer im Original zusammen mit den Antragsunterlagen vorgelegt wird. Es kann nur ein Original anerkannt werden – ein Fax oder eine Kopie können nicht akzeptiert werden.

Da die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 15. Februar 2014 von den Finanzämtern auf die Zollverwaltung übergeht, ist bis 14. Februar 2014 der Vordruck „Kombi-SEPA-Mandat“ zu nutzen und ab 15. Februar 2014 das „SEPA-Mandat“.

Quelle: Internet auf der Seite der Stadt Salzgitter www.salzgitter.de

Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten durch die Angehörigen der freien Berufe

Mit BMF-Schreiben vom 3l: Juli 2013 hat sich die Finanzverwaltung zu den Konsequenzen des BFH-Urteils vom 22. Juli2010, V R 4/09, BStBI 2013 II S. 590, geäußert. Es wurde geregelt, dass die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz I Nummer 3 UStG für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs nicht mehr zu erteilen ist, wenn der Unternehmer für diese Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden. Eine freiwillige Buchflihrung im Sinne des BMF-Schreibens liegt vor, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz l, § 5 EStG ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für Zwecke einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG schließt eine Genehmigung der Istversteuerung nicht aus.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Der 2. Senat des FG hat in seinem Beschluss vom 25. September 2013 (Az. 2 V 102/13) erkannt, dass zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes insbesondere in Anbetracht der gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe von 2.500 Euro eine an der Sanktionsuntergrenze auszurichtende Würdigung vorzunehmen sei, die sich insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten habe.

Im Streitfall hatte das Finanzamt im Hinblick auf den Zweck des Verzögerungsgeldes, den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten, völlig unberücksichtigt gelassen, ob es Hinweise auf fehlende Mitwirkung oder bewusst bzw. verschuldetes zögerliches Handeln des Antragstellers bzw. seines Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeiter überhaupt gab.

Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein

Zur Bewertung des geldwerten Vorteils in Form der Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt

In seinem Urteil vom 4. September 2013 (Az. 2 K 23/12) führt der 2. Senat aus, zu welchem Zeitpunkt die Bewertung vorzunehmen ist, welche Faktoren im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen der Rabattfreibetrag zu gewähren ist.

Maßgebender Bewertungszeitpunkt sei im Streitfall nach Auffassung des Gerichts der Zeitpunkt des Reiseantritts oder kurz zuvor, da aus ex-ante-Sicht bis dahin die tatsächliche Unsicherheit der kurzfristigen Absage bestanden habe. Da die konkrete Reiseleistung nicht den Katalogleistungen entsprochen habe, sei ihr Wert zu schätzen. Bei der Bewertung der gewährten Leistungen sei neben wertmindernden und werterhöhenden Faktoren im Verhältnis zu den den regulär zahlenden Gäste zu Katalogpreisen angebotenen Reiseleistungen insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterreisen als Teil einer Restplatzverwertung gesehen werden müssten. Der Rabattfreibetrag könne nach Auffassung des Senates im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH, der den § 8 Abs. 3 EStG unter systematischer, teleologischer und historischer Interpretation eng auslege, nicht gewährt werden, da Arbeitgeber des Klägers in den Streitjahren die Reederei gewesen sei, die Reiseleistung selbst jedoch vom Reiseveranstalter, der Schifffahrtsgesellschaft, erbracht worden sei.

Der 2. Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein

Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen einer Privatklinik

Mit Urteil vom 17. Juli 2013 (Az. 4 K 104/12, veröffentlicht in EFG 2013, 1884) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass sich eine Privatklinik, die die Voraussetzungen der ab 2009 neu gefassten Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG für Krankenhäuser nicht erfüllt, unmittelbar auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. B MwStSystRL berufen kann.

Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Privatklinik, in der niedergelassene Ärzte operative Eingriffe an gesetzlich und privat versicherten Patienten durchführten. Hierzu stellte die Klägerin den Ärzten die Räumlichkeiten, die Apparate und das nicht ärztliche Personal zur Verfügung.

Die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten erfolgte auf der Grundlage des zwischen der Kassenärztliche Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossenen Vertrags zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich des ambulanten Operierens nach § 73a SGB V, der für ambulante Operationen eine Vergütung nach dem Punktwertsystem der gesetzlichen Krankenkassen vorsah. Für die Behandlung von Privatpatienten rechnete die Klägerin mit den Patienten bzw. deren privaten Versicherungen Pauschalen ab, deren Höhe der Vergütung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen entsprach.

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG war im Streitjahr 2009 nicht anwendbar, da die Privatklinik der Klägerin nicht als Plankrankenhaus i.S.d. § 108 Nr. 2 SGB V in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen war und die Klägerin weder über eine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V noch als Praxisklinik nach § 115 SGB V verfügte.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts sah die Beschränkung der Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und eng verbundene Umsätze in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. Aa UStG auf zugelassene (Plan-)Krankenhäuser als Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität an, da die Zulassung nicht vom Leistungsangebot der jeweiligen Privatklinik abhängig ist, sondern bedarfsabhängig erfolgt. Die Klägerin konnte sich daher unmittelbar auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, deren Voraussetzungen sie im Streitfall erfüllte. Denn die Klägerin war als privatrechtliche Einrichtung gleicher Art i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL anzuerkennen, da das Leistungsangebot der Privatklinik den von öffentlichen Krankenhäusern sowie den von nach § 108 SGB V zugelassenen Privatkliniken erbrachten Leistungen entsprach und der Betrieb der Klinik aufgrund des therapeutischen Zwecks der operativen Eingriffe dem Gemeinwohlinteresse diente. Die Kosten der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten, deren Anteil am Gesamtumsatz im Streitjahr ca. 43 % betrug, wurden von den gesetzlichen Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften übernommen. Die Vergütung der in der Privatklinik erbrachten Behandlungen war zudem nicht unangemessen, da sich die Höhe der Vergütung sämtlicher Leistungen nach dem gesetzlichen Vergütungssystem für Ärzte und Krankenhäuser richtete.

Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. XI R 38/13 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein

Anspruch auf Kindergeld setzt nicht voraus, dass sich der Kindergeldberechtigte in einer „typischen Unterhaltssituation“ befindet

In seinem Urteil vom 25. Juli 2013 (Aktenzeichen: 1 K 16/13) hatte der 1. Senat des Finanzgerichts darüber zu befinden, ob der ab März 2012 geltend gemachte Kindergeldanspruch für die Tochter des Klägers deshalb ausgeschlossen war, weil der Tochter gegen den Vater ihres eigenen Kindes ein Unterhaltsanspruch zustand. Diese Sichtweise hatte die Familienkasse unter Berufung auf die früher hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung sowie auf ihre auf dieser Grundlage ergangene Dienstanweisung vertreten.

Der 1. Senat ist dem nicht gefolgt, er hat das begehrte Kindergeld zugesprochen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld lägen vor. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass sich der Kindergeldberechtigte in einer „typischen Unterhaltssituation“ befinde. Soweit der BFH eine solche früher für erforderlich gehalten habe, habe er seine Sichtweise mittlerweile geändert. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte und/oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen sei, sei nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln, sondern sei – bis 2011 – erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschritten hätten.

Nach der seit 2012 geltenden gesetzlichen Regelung komme es gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Festsetzung des Kindergeldes aber auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr an. Damit habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Kindergeld bei Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes auch dann zu gewähren sei, wenn dem Kind unabhängig vom Elternhaushalt ausreichende Mittel – z. B. in Gestalt von Unterhaltsansprüchen gem. § 1615 l BGB oder Ausbildungsvergütungen – zur Bestreitung seines Unterhaltes zur Verfügung stünden.

Zahlreiche Finanzgerichte teilen diese Sichtweise (vgl. z. B. FG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013, 10 K 1940/13 Kg, EFG 2013, 1863; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. September 2013, 4 K 951/12; FG Münster, Urteil vom 20. September 2013, 4 K 4146/12 Kg; FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2013, 10 K 3113/13 Kg; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013, 13 K 194/13).

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 60/13 geführt. Außerdem sind weitere Revisionsverfahren zu der geschilderten Problemlage anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein

Nichtabzugsfähigkeit der Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten verfassungsgemäß

Der 2. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 4. September 2013 (Az. 2 K 159/11) entschieden, dass § 9 Abs. 6 und § 12 Abs. 5 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG – vom 7. Dezember 2011) verfassungsgemäß sind. Danach sind u. a. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, keine Werbungskosten.

In dem entschiedenen Verfahren hatte ein Pilot die Anerkennung seiner im Veranlagungszeitraum 2004 angefallenen – hohen – Kosten für seine Pilotenausbildung als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit begehrt. Der 2. Senat hat die darauf gerichtete Klage abgewiesen. In der Entscheidung arbeitet er zunächst heraus, dass die Voraussetzungen der § 9 Abs. 6 und § 12 Abs. 5 EStG gegeben waren, insbesondere der Kläger seine Ausbildung angesichts der gegebenen vertraglichen Gestaltungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert habe.

Sodann stellt er fest, dass der Anwendung der Vorschriften verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegenstünden. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot vor. Zwar führe der Umstand, dass die Vorschriften gem. §§ 52 Abs. 23d und 30a EStG bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden seien, zu einer sogenannten echten Rückwirkung. Diese sei aber ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig, weil der Kläger kein schützenswertes Vertrauen dahingehend habe bilden können, dass die von ihm getätigten Aufwendungen als Werbungskosten würden abzugsfähig sein können. Das ergebe eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Normen, die letztlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf die BFH-Urteile vom 28. Juli 2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) dargestellt habe. Mit diesen hatte der BFH entschieden, dass auch angesichts der seinerzeit geltenden §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG a. F. die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. Damit sei der BFH jedoch nicht nur von der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers, sondern auch von der einhelligen Sichtweise der Instanzgerichte abgewichen. Angesichts des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtszustandes sei kein Raum für die Bildung eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes auf Seiten des Klägers.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. das objektive Nettoprinzip würden durch die Regelungen nicht verletzt. Etwaige Ungleichbehandlungen im konkreten Einzelfall seien angesichts des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums und angesichts des Ermessensspielraums des Gesetzgebers bei der Schaffung typisierender Tatbestände hinzunehmen. Regelmäßig stehe eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfinde, noch nicht in einem Zusammenhang mit einer konkreten Berufsausübung und damit Einnahmeerzielung, sondern diene eher der allgemeinen Lebensführung des Steuerpflichtigen. Das gelte unabhängig davon, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, später aufgrund der Art der Ausbildung auch einen Arbeitsplatz zu erhalten und auch unabhängig davon, wie hoch die Kosten der Ausbildung im Einzelfall seien.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 72/13 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein

Aufwendungen für die ambulant operative Entfernung überstehenden Fettgewebes (Liposuktion) infolge eines Lip-/Lymphödems als medizinisch indizierte Krankheitskosten

Der 5. Senat hat mit Urteil vom 14. August 2013 (Az. 5 K 238/12, veröffentlicht in EFG 2013, 1846) entschieden, dass Aufwendungen für die ambulant operative Entfernung überstehenden Fettgewebes (Liposuktion) infolge eines Lip-/Lymphödems, die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten zur Vorbesprechung und zu dem Operationstermin selbst sowie die im Zuge der Operation entstandenen Medikamentenkosten, als medizinisch indizierte Krankheitskosten zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sein können.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die 1968 geborene, 168 cm große und 63 kg schwere Klägerin klagte über Schwellung und Schmerzen der unteren Extremitäten, die schon seit Jahren bestünden und mit der Zeit an Stärke zugenommen hätten. Es wurde ein Lip-/Lymphödem beider Beine diagnostiziert. Ein Venenleiden bestehe nicht, letztlich dürfte eine Liposuktion in Frage kommen. Der Klägerin wurde bestätigt, dass es bei der Erkrankung der Klägerin darauf ankomme, eine frühzeitige Behandlung einzuleiten, um Folgeschäden zu vermeiden. Da sich gezeigt habe, dass eine alleinige Therapie mit Lymphdrainagen und Kompression nicht zum Erfolg geführt habe, solle auch an operative Maßnahmen gedacht werden. Ergänzend führte Dr. B aus, dass bei aktiver sportlicher Betätigung Schmerzen in den Fettpolstern angegeben worden seien, ohne dass bei der Klägerin eine Übergewichtigkeit vorgelegen habe. Er habe eine Lipohyperplasie vom Typ 1b festgestellt. Dabei handelte es sich um eine Fettanlagestörung, die symmetrisch auftrete und bei Frauen meist nach hormonellen Umstellungen beginne und durch einen chronischen Verlauf gekennzeichnet sei. Die Störung sei grundsätzlich nicht diätetisch behandelbar. Die krankhaft vermehrten Fettzellen blieben erhalten und würden durch Quetschung der Lymphbahnen, der Blutgefäße und Nerven zur Entwicklung von Beschwerden führen. Am 17. Oktober 2011 wurde die Operation durchgeführt. Den dafür anfallenden Betrag in Höhe von 5.500 Euro entrichtete die Klägerin in bar. Die Kosten der Behandlung wurden, auch nicht teilweise, von dritter Seite ersetzt. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung auch im Einspruchsverfahren.

Der 5. Senat hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben. Von einer nach § 33 EStG berücksichtigungsfähigen Krankheit sei auszugehen, wenn es sich nicht um einen allenfalls als missbeliebigen anzusehenden Zustand handele, sondern um einen anormalen Zustand, der Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen von solchem Gewicht zur Folge habe, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedürfe. Liege eine Krankheit in diesem Sinne vor, entscheide allein der Steuerpflichtige, welche Aufwendungen er für die Linderung seiner Krankheit tragen wolle. Berücksichtigungsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die medizinisch indiziert seien, also diejenigen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei.

Die Liposuktion diene ausschließlich der Therapie der durch die bei der Klägerin vorliegenden Lipohyperplasie vom Typ 1b verursachten Beschwerden und sei medizinisch notwendig gewesen. Insbesondere schieden für die Vornahme des Eingriffs kosmetische Motive der Klägerin aus. Im konkreten Einzelfall stehe der Zwangsläufigkeit nicht entgegen, dass die gesetzlich krankenversicherte Klägerin vor der Durchführung der Operation nicht versucht habe, eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung durch die Versicherung zu erreichen. Die Klägerin habe keine Veranlassung gehabt, über eine Kostenerstattung oder Kostenübernahme durch Dritte nachzudenken. Der Klägerin sei zu einer Liposuktion geraten worden, obgleich diese Behandlungsmöglichkeit nicht im GKV-System vorgesehen sei. Tatsächlich habe es sich bei der Liposuktion um eine neue Behandlungsmethode gehandelt, für die bis dato keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses bezüglich des diagnostischen und therapeutischen Nutzens vorliege. Für neuartige Behandlungsverfahren gelte im Bereich der ambulanten Versorgung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, §§ 135 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.02.2013 L 1 KR 391/12, juris). Dies bedeute, dass die Klägerin gegen die gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten für die ambulant durchgeführte Liposuktion hatte. Die Klägerin auf den Weg zu verweisen, vor einer steuerlichen Geltendmachung der Kosten eine Kostenübernahme in einem ggf. mehrere Jahre andauernden Verfahren vor dem Sozialgericht zu erstreiten, hielt der Senat vorliegend für nicht zumutbar.

Hinzuweisen ist ergänzend auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 04.02.2013 (10 K 542/12; Revision zugelassen VI R 51/13) sowie auf die Besprechung und Hinweise von Hennigfeld in EFG 2013, 1848.

Quelle: FG Schleswig-Holstein

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin