Lohndatenbank „Elena“ wird auf Eis gelegt

Lohndatenbank „Elena“ wird auf Eis gelegt

Einleitung

Rund 3 Mio. Arbeitgeber stellen Jahr für Jahr etwa 60 Mio. Bescheinigungen in Papierform aus. Diese Nachweise benötigen ihre Beschäftigten, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzungen für den Bezug einer bestimmten Leistung nachweisen zu können. So ermittelt beispielsweise die Arbeitsverwaltung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwischen der elektronischen Personalverwaltung des Arbeitgebers und der elektronischen Sachbearbeitung in den Behörden klafft eine Lücke, die weiterhin durch den traditionellen Informationsträger Papier überbrückt wird. Dieser Medienbruch sollte durch den „elektronischen Entgeltnachweis“ (ELENA) beseitigt werden. Außerdem sollten die Unternehmen durch dieses Verfahren um hohe Bürokratiekosten entlastet werden.

Verfahrensweise

Im Rahmen des ELENA-Verfahrens sollen die Arbeitgeber jeden Monat einen gesetzlich festgelegten Datensatz in verschlüsselter Form an eine speichernde Stelle übermitteln. Dieser Datensatz enthält die notwendigen Angaben für die jeweilige Leistungsberechnung.

Verlängerung der Testphase

Ursprünglich war geplant, dass die Behörden ab Januar 2012 die durch das ELENA-Verfahren übermittelten Daten für die Bearbeitung von Arbeitslosen-, Eltern- oder Wohngeld abrufen können. Diese Testphase soll nun gemäß Beschluss der Bundesregierung um 2 Jahre bis 2014 verlängert werden. Die Entscheidung hinsichtlich der Weiterführung von ELENA wird damit der künftigen Regierung, die 2013 gewählt wird, überlassen.

Ausblick

Zurzeit ist noch nicht sicher, ob diese Verschiebung der Einführung zu einem „Sterben auf Raten“ führt. Die bisher gesammelten Daten müssen nun wohl gelöscht werden, weil sie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bis 2014 auf Vorrat gespeichert werden dürfen.

Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen ErbSt-Reform-Regelungen

Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen ErbSt-Reform-Regelungen

Rechtslage

Das Erbrecht in Form der Freiheit zu testieren (Testierfreiheit) ist als Teil des Grundrechts auf Eigentum verfassungsrechtlich geschützt. Daher kann das Erbschaftsteuergesetz verfassungsrechtlich überprüft werden. Nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1.1.2009 sind sehr schnell insgesamt 3 Verfassungsbeschwerden dagegen eingereicht worden, die das Bundesverfassungsgericht allesamt nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Sachverhalt

Die 3 Verfassungsbeschwerden waren gerichtet gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz, durch die die Beschwerdeführer als (zukünftige) Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens, das nicht unter die Steuerbefreiung bzw. die steuerlichen Vergünstigungen fällt. Inhaltlich machten sie Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend, weil Vermögensarten unterschiedlich erbschaftsteuerlich behandelt werden.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen, ohne materiell über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes zu entscheiden. Die Beschwerdeführer konnten die erforderliche Selbstbetroffenheit nicht nachweisen, denn die Erbschaftsteuer belaste die Erben, nicht den Nachlass. Verfassungsrechtlich geschützt ist aber lediglich das Recht des Erblassers, frei zu testieren. Dieses mag zwar mittelbar durch die Erbschaftsteuer belastet sein, der Erblasser bleibe aber frei in seiner Entscheidung, sein Vermögen so und an denjenigen zu hinterlassen, wie bzw. an wen er wolle. Zudem hätten die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass sie angesichts der geltenden Rechtslage in der Erbschaftsteuer anders testieren würden.

Konsequenz

Die Entscheidungen überraschen nicht. Eine präventive Verfassungsbeschwerde musste – wie auch bereits in der Fachpresse diskutiert – unzulässig sein. Die Entscheidungen haben aber keine materielle Auswirkung, denn über die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes ist nicht entschieden. Nach neuem Erbschaftsteuergesetz ergangene Erbschaftsteuerbescheide werden also weiterhin angegriffen werden müssen.

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation trotz Freiwilligkeitsvorbehalt

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation trotz Freiwilligkeitsvorbehalt

Kernfrage

Gewährt ein Arbeitgeber wiederholt eine konkrete Leistung auf freiwilliger Basis, also ohne dass eine entsprechende vertragliche Regelung besteht, kann daraus ein Anspruch des Arbeitnehmers entstehen, der auch einklagbar ist. Um dies zu vermeiden, sehen Arbeitsverträge regelmäßig sogenannte Freiwilligkeitsklauseln vor, die inhaltlich aussagen, dass die wiederholte Leistungsgewährung gerade freiwillig, also ohne Rechtsanspruch gewährt werden soll. Diese Freiwilligkeitsklauseln sind in jüngerer Vergangenheit vermehrt Gegenstand von Entscheidungen der Arbeitsgerichte gewesen. Jüngst hat nun das Bundesarbeitsgericht eine solche Frage entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger hatte zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts erhalten, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt der Freiwilligkeit erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte der Arbeitgeber unter Hinweis auf eine Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag eine Zahlung für 2008. Die Klausel lautete: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“ Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2008.

Entscheidung

Der Kläger bekam schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht Recht. Die Klausel im Arbeitsvertrag sei unklar und mehrdeutig. Sie könne auch so verstanden werden, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld freiwillig zahle. Dafür spreche auch die Verwendung des Wortes „Widerruf“, das voraussetze, dass zunächst ein Anspruch bestanden habe.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt die Notwendigkeit präziser Formulierungen im Arbeitsvertrag. Geht eine Auslegung zu Lasten des Arbeitgebers aus, ist der Anspruch des Arbeitnehmers dem Grunde nach nicht zu verhindern.

Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz

Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz

Einführung

Das Verhältnis zwischen den beiden Staaten Deutschland und Schweiz ist seit Monaten belastet durch den Streit um deutsche Kapitalanleger mit unversteuertem Vermögen auf Schweizer Bankkonten und gestohlene Steuerdaten sowie deren Ankauf durch deutsche Finanzbehörden.

Deutschland und Schweiz unterzeichnen revidiertes DBA

Beide Staaten haben nun am 27.10.2010 ein Protokoll zur Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unterzeichnet. Zudem wurden die Eckdaten für die Ausarbeitung eines Zusatzabkommens (Steuerdeal) veröffentlicht.

Bestimmungen des revidierten Abkommens

Die Schweiz wird deutschen Behörden auf begründete Anfrage hin Auskünfte erteilen, die für die Veranlagung oder ein Steuerstrafverfahren benötigt werden. Das im schweizerischen Steuerrecht – für das Veranlagungsverfahren und bei Steuerhinterziehung – geltende Bankgeheimnis wird im Verhältnis zu deutschen Steuerbehörden generell aufgehoben. Allerdings sollen sog. „fishing expeditions“ auch zukünftig nicht erlaubt sein. Ein Auskunftsersuchen der deutschen Behörden setzt voraus, dass folgende Angaben gemacht werden: 1. Hinreichende Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen (Name, Geburtsdatum, Adresse, Konto-Nr. usw.); 2. Zeitraum für den die Information verlangt wird; 3. Beschreibung der verlangten Information; 4. Steuerzweck; 5. Gründe für die Annahme, dass sich die Auskunft im Besitz des Informationsinhabers befindet. Ein Auskunftsersuchen wird damit nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn die deutschen Behörden bereits konkrete Hinweise auf ein Konto bei einer bestimmten Schweizer Bank haben.

Ausdehnung der erfassten Steuerarten

Das neue DBA verpflichtet die Schweiz zudem, auch Auskünfte über vom Abkommen nicht erfasste Steuerarten zu erteilen (Erbschaft- und Schenkungssteuer, Mehrwertsteuer). Mit dem Inkrafttreten des ratifizierten DBA ist Mitte 2011 zu rechnen; danach können Informationen für das Jahr 2011 auch rückwirkend angefordert werden. Für frühere Jahre ist ein Informationsaustausch auf dieser Basis nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die Information für nachfolgende Jahre bedeutsam ist.

Eckdaten des Zusatzabkommens (Steuerdeal)

Der sog. Steuerdeal wird folgende Punkte beinhalten: 1. Abgeltungsteuer für in der Vergangenheit nicht deklarierte Einkünfte; 2. Abgeltungsteuer für künftige Erträge; 3. Amtshilfe ohne Namen der Bank; 4. Lösung der Problematik möglicher Strafverfolgung von Bankmitarbeitern und des Ankaufs steuererheblicher Daten; 5. erleichterter Marktzutritt für Schweizer Finanzdienstleister in Deutschland. Mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens ist nicht vor 2012 zu rechnen; eine Abgeltungsteuer würde daher frühestens ab 2013 erhoben. Hier ist zurzeit noch eine Fülle an Fragen offen; von Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen kann noch keine Rede sein.

Abberufung des Vorstands einer kirchlichen Stiftung

Abberufung des Vorstands einer kirchlichen Stiftung

Kernaussage

Auch eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts kann der Kirche zuzuordnen sein, mit der Folge, dass Ordnung und Verwaltung der Stiftung durch die Kirche deren grundgesetzlich geschütztem Selbstbestimmungsrecht unterfallen und vor staatlicher Einflussnahme geschützt sind. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Eilverfahren, in dem sich der Vorstand einer kirchlichen Stiftung gegen die Verfügung seiner Abberufung und der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses gewehrt hatte.

Sachverhalt

Der Antragsteller war seit 2001 alleiniger hauptamtlicher Vorstand der kirchlichen Stiftung Johannes A Lasco Bibliothek, einer wissenschaftlichen Fachbibliothek und Forschungsstätte für den reformierten Protestantismus und die Konfessionsgeschichte der frühen Neuzeit. Der Antragsteller hatte mit verschiedenen Banken Verträge über die Verwaltung des Stiftungskapitals geschlossen, nach denen bis zu 80 % des Kapitals in Aktien angelegt werden durfte. Dies führte in der Folgezeit zu einer kontinuierlichen erheblichen Verminderung des Grundstocks des Stiftungskapitals, weswegen die Bibliothek zeitweise schließen musste. Daraufhin verfügte die Evangelisch-reformierte Kirche als Stiftungsaufsicht die Abberufung des Antragstellers als Vorstand und beendete sein Anstellungsverhältnis. Nach Ablehnung des dagegen gerichteten Rechtsschutzgesuchs durch die kirchlichen Gerichte hielt das Verwaltungsgericht Oldenburg eine Rechtsschutzgewährung zwar generell für möglich, beschränkte diese aber auf eine reine Wirksamkeitskontrolle und lehnte den Antrag mangels Verstoßes gegen die Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung ab.

Entscheidung

Auch die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg blieb erfolglos. Die angefochtenen Verfügungen der Kirche stellen keine staatlichen Gewaltakte dar, sondern Maßnahmen innerkirchlichen Rechts und unterliegen damit nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet nach dem kirchenrechtlichen Regelungssystem des Grundgesetzes ihre Angelegenheiten innerhalb dessen Schranken selbstständig (Art. 140 GG, Art. 137 WRV). Die Kirchen sind mit dem Recht der Selbstbestimmung ausgestattete anerkannte Institutionen, die ihre Gewalt nicht vom Staat herleiten. Deshalb bleibt es dem Staat verwehrt, in die inneren Angelegenheiten der Kirchen einzugreifen.

Konsequenz

Stiftungsrechtliche Aufsichtsmaßnahmen sind Bestandteile der den Kirchen durch die Verfassung garantierten Selbstbestimmung und damit der Jurisdiktionsgewalt des Staates entzogen.

Keine personenbedingte Kündigung bei Problemen im Umgang mit anderen

Keine personenbedingte Kündigung bei Problemen im Umgang mit anderen

Kernfrage

In seltenen Einzelfällen kann das Fehlverhalten von Arbeitnehmern gegenüber Kunden, Kollegen oder Vorgesetzten eine Kündigung rechtfertigen. In der Regel wird aber zuvor eine Abmahnung erforderlich sein. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein verhaltens- oder personenbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Über diese Abgrenzung hat nun das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin war 13 Jahre bei der beklagten Kommune, zuletzt als Leiterin mehrerer Kindertagesstätten, beschäftigt. In den ersten 10 Jahren kam es zu keinerlei Beanstandungen. Zuletzt kam es aber zu Problemen der Klägerin mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Eltern. Nach dem Scheitern eines Mediationsverfahrens sprach die Beklagte gegenüber der ordentlich unkündbaren Klägerin eine außerordentliche personenbedingte Änderungskündigung aus. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin und obsiegte.

Entscheidung

Das Gericht urteilte, dass die Kündigung mangels ausreichend dargelegter Kündigungsgründe in der Person der Klägerin unwirksam sei. Der Kern der von der Beklagten aufgezeigten Vorwürfe liege nicht in der Person, sondern im Verhalten der Klägerin. Diese Umstände könnten jedoch mangels vorheriger Abmahnung der Klägerin nicht zur Begründung der Kündigung herangezogen werden. Eine Umstellung der Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe scheitere an formellen Gründen.

Konsequenz

Hat ein Arbeitnehmer Probleme im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden, so rechtfertigt dies in aller Regel keine personenbedingte (Änderungs)Kündigung. Der Kern derartiger Vorwürfe liegt in der Regel im Verhalten des Arbeitnehmers, so dass regelmäßig nur eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt, die aber grundsätzlich eine Abmahnung voraussetzt.

BFH: Kein Vorsteuerabzug für gesonderte und einheitliche Feststellung

BFH: Kein Vorsteuerabzug für gesonderte und einheitliche Feststellung

Kernaussage

Der Vorsteuerabzug steht Unternehmen immer dann zu, wenn sie Leistungen beziehen, die in Verbindung mit Umsätzen stehen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Sachverhalt

Streitig war zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang die Klägerin, eine Personengesellschaft, Vorsteuern aus bezogenen Geschäftsbesorgungsleistungen abziehen kann. Die Klägerin hatte den Vorsteuerabzug aus der Erstellung der gesonderten und einheitlichen Feststellung geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt hatte den Abzug mit der Begründung versagt, dass die Erklärung allein für Zwecke der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter erstellt würde und nicht – wie von der Klägerin unterstellt – der unternehmerischen Betätigung diene. Nach erfolglosem Einspruch obsiegte die Klägerin zwar im finanzgerichtlichen Verfahren, unterlag jedoch schließlich vor dem BFH.

Entscheidung

Der BFH folgt der Auffassung des Finanzamtes. Demnach berechtigen Leistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter dienen, u. a. die gesonderte und einheitliche Feststellung, nicht zum Vorsteuerabzug.

Praxisfolgen

Obwohl es in der Praxis zu den Aufgaben einer Personengesellschaft gehört, die gesonderte und einheitliche Feststellung zu erstellen, sieht der BFH keine Verbindung zu den Umsätzen der Gesellschaft. Es reicht daher für den Vorsteuerabzug nicht aus, zu argumentieren, dass die zugehörigen Kosten alleine durch die Existenz der Gesellschaft verursacht sind. Vielmehr ist zu differenzieren zwischen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Betätigung eines Unternehmens. Nur Leistungen, die der wirtschaftlichen Betätigung dienen, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Ermittlung des Gewinns ordnet der BFH dem wirtschaftlichen Bereich zu, die Aufteilung des Gewinns auf die Gesellschafter über die einheitliche und gesonderte Feststellung hingegen nicht. Betroffene Unternehmer sollten darauf achten, dass die Abrechnungen ihres steuerlichen Beraters eine Zuordnung zum wirtschaftlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Bereich ermöglichen, ansonsten droht eine pauschale Aufteilung der Vorsteuer durch die Finanzverwaltung.

Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung

Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung

Kernproblem

Bis einschließlich 31.12.2008 gezahlte Dividenden einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Privatvermögen gehalten wurden, wurden beim Steuerpflichtigen im Rahmen des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens besteuert, d. h. die Dividende unterlag zu 50 % (60 %) dem persönlichen Einkommensteuersatz. Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 ist die Steuerpflicht derartiger Dividenden nunmehr grundsätzlich mit dem 25 %igen Kapitalertragsteuereinbehalt abgegolten. Besteuerungszeitpunkt ist in beiden Fällen der Tag des Zuflusses. Ist die Dividende bereits zugeflossen, stellt sich die Frage, ob die Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung eine Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners verhindern kann.

Sachverhalt

Kläger ist ein zu 50 % an einer GmbH beteiligter Gesellschafter. Eine am 2.1.2006 beschlossene Gewinnausschüttung der GmbH wurde zeitnah an den Kläger ausgezahlt. 2 Monate später beschlossen die Gesellschafter die Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung, da diese zu einer unerwarteten steuerlichen Belastung geführt hatte. Die Rückzahlung der Dividende erfolgte ebenfalls zeitnah. Nach Auffassung des Klägers lagen in 2006 keine steuerpflichtigen Dividenden vor, da ihm aufgrund der Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung keine Dividende zugeflossen sei bzw. die Rückzahlung als negative Einnahme anzusehen sei. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht; im Klageverfahren unterlag der Kläger.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Dem Kläger seien Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, da er über seinen Gewinnanteil – wenn auch nur kurzfristig – wirtschaftlich frei habe verfügen können. Eine Behandlung des Rückzahlungsbetrags als negative Einnahme scheide ebenfalls aus, da die Rückzahlung erst im Nachhinein und zudem freiwillig beschlossen worden sei, die Gewinnausschüttung rückgängig zu machen. Der Rückzahlungsbetrag sei vielmehr als (zunächst steuerrechtlich unbeachtliche) Einlage ins Gesellschaftsvermögen der GmbH zu behandeln.

Konsequenzen

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster überrascht nicht, da der Bundesfinanzhof bereits in der Vergangenheit geurteilt hat, dass die Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung die Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners grundsätzlich nicht verhindern kann. Dies gelte selbst dann, wenn die Gewinnausschüttung auf einem Versehen des Steuerpflichtigen oder seines Beraters beruhe. Um unliebsame Überraschungen auf Ebene der Gesellschafter bzw. Anteilseigner zu vermeiden, sollten daher in der Praxis die steuerrechtlichen Auswirkungen einer geplanten Gewinnausschüttung stets sorgfältig im Vorhinein überprüft werden.

Vorsteuerabzug erfordert die Angabe der korrekten Steuernummer

Vorsteuerabzug erfordert die Angabe der korrekten Steuernummer

Einführung

Die Steuernummer (alternativ die USt-IDNr.) ist nach dem UStG zwingender Bestandteil einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte jedoch zuletzt auch Aktenzeichen, die das Finanzamt in Ermangelung einer Steuernummer verwendete, anerkannt.

Sachverhalt

Die Klägerin bezog Reinigungsleistungen einer Firma, die über ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilte, obwohl sie nicht über eine Steuernummer verfügte. Als Steuernummer enthielten die Rechnungen eine Kennzeichnung, die das beklagte Finanzamt unter der Angabe „SteuerNr./Aktenzeichen“ im Schriftverkehr mit der Firma zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. Der Beklagte erkannte den von der Klägerin aus den Rechnungen der Reinigungsfirma geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht an und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2006 entsprechend höher fest. Auch der Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen, weil die Rechnungen keine Steuernummer enthielten. Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt der Ansicht des Finanzgerichts allerdings nicht. Er bestätigt zunächst, dass es ohne Steuernummer bzw. USt-IDNr. auf der Rechnung keinen Vorsteuerabzug gibt. Als Steuernummer erkennt der BFH jedoch im Gegensatz zum FG nur die „üblichen“ Steuernummern an, nicht jedoch vom Finanzamt verwendete Aktenzeichen. Enthält also eine Rechnung entgegen § 14 UStG nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Konsequenz

Existenzgründer müssen dafür sorgen, dass sie spätestens mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Besitz einer ordnungsgemäßen Steuernummer bzw. USt-IDNr. sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung nicht möglich. Die Kunden werden die Rechnungen nicht akzeptieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des BFH Existenzgründer ein Anrecht auf eine Steuernummer haben. Verzögerungen bei der Vergabe der Steuernummer durch das Finanzamt, wie in der Vergangenheit häufig üblich, sollten und brauchen nicht toleriert zu werden.

Progressionsvorbehalt ist europarechtskonform

Progressionsvorbehalt ist europarechtskonform

Kernproblem

Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus einem anderen Staat, so können die Einkünfte nach Maßgabe des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens im Inland steuerfrei sein. Unabhängig davon kann jedoch der Progressionsvorbehalt einschlägig sein, so dass die steuerfreien ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des inländischen Einkommensteuersatzes zu berücksichtigen sind. Erzielt der Steuerpflichtige daher im Ausland positive Einkünfte, erhöht dies den anzuwendenden Einkommensteuersatz auf die (übrigen) im Inland steuerpflichtigen Einkünfte. Ob der Progressionsvorbehalt für im EU-Ausland erzielte Einkünfte mit den Vorgaben des höherrangigen Europarechts in Einklang steht, war nunmehr (wieder einmal) Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1999-2002 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die er sowohl im Inland als auch in Österreich ausübte. Die in Österreich erzielten Einkünfte waren unstrittig nach dem zwischen Deutschland und Österreich geschlossen Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei, allerdings berücksichtigte das Finanzamt die österreichischen Einkünfte bei der Ermittlung des inländischen Einkommensteuersatzes. Die gegen den Progressionsvorbehalt angeführten europarechtlichen Bedenken des Steuerpflichtigen wurden indes weder vom Finanzgericht noch vom Bundesfinanzhof geteilt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Progressionsvorbehalt nicht gegen die europarechtlich gebotenen Grundfreiheiten (hier: Dienstleistungsfreiheit) verstoße. Der Progressionsvorbehalt bewirke, dass im Ausland erzielte Einkünfte einerseits und vergleichbare inländische Einkünfte andererseits gleich behandelt würden, so dass eine Benachteiligung des Beziehers ausländischer Einkünfte nicht ersichtlich sei. An dieser Einschätzung ändere sich auch nichts durch den Hinweis des Klägers, dass die gesamten gezahlten Steuern in Deutschland und Österreich höher seien, als wenn er die Einkünfte nur in Deutschland erzielt hätte.

Konsequenzen

Das Urteil steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Da das Gericht die Rechtsfrage aus europarechtlicher Sicht als geklärt ansieht, musste es nicht den Europäischen Gerichtshof anrufen. Zu beachten ist, dass der (positive und negative) Progressionsvorbehalt mit Wirkung ab 2008 für bestimmte Einkünfte aus dem EU-Bereich (insbesondere Betriebsstätteneinkünfte) aufgehoben wurde.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin