BFH: Korrektur von jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen bei fehlerhafter Versteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 29. August 2024 (Az. V R 19/22) zur Frage der Korrektur von Umsatzsteuerfestsetzungen Stellung genommen, wenn ein Unternehmer seine Umsätze nicht im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, sondern erst im Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung versteuert hat.


Hintergrund: Versteuerungszeitpunkt bei Umsätzen

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Umsatzsteuer für eine Leistung grundsätzlich im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zu versteuern, unabhängig davon, wann das Entgelt vereinnahmt wird. Diese Regelung gilt insbesondere für Unternehmen, die ihre Umsätze nach der Soll-Versteuerung ermitteln.

Fehlerhaftigkeiten können auftreten, wenn die Versteuerung erst im Zeitraum der Entgeltvereinnahmung erfolgt, obwohl die Leistung bereits in einem früheren Zeitraum erbracht wurde.


Kernaussagen des BFH-Urteils

  1. Fehlerhafte Versteuerung korrigierbar:
    Unternehmer, die ihre Umsätze fälschlicherweise erst im Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung versteuert haben, können die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung für diesen Zeitraum geltend machen.
  2. Keine Analogie zu § 20 Satz 3 UStG:
    Die Möglichkeit zur Korrektur wird nicht durch eine Analogie zu § 20 Satz 3 UStG (Regelung für die Ist-Versteuerung) eingeschränkt, selbst wenn für den Zeitraum der Leistungserbringung bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  3. Festsetzungsverjährung der Leistungserbringung unerheblich:
    Das Urteil betont, dass die Korrektur unabhängig davon möglich ist, ob der Besteuerungszeitraum der ursprünglichen Leistungserbringung bereits verjährt ist. Es zählt allein die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung für den Zeitraum der Entgeltvereinnahmung.

Praktische Bedeutung

  1. Korrekturmöglichkeit bei Fehlern:
    Unternehmer, die Umsätze versehentlich nicht im richtigen Zeitraum versteuert haben, können auch nachträglich eine Anpassung der Steuerfestsetzung beantragen, um Doppelbesteuerung oder unzutreffende Steuerfestsetzungen zu vermeiden.
  2. Vermeidung von Analogieproblemen:
    Das Urteil schafft Klarheit, dass die Regeln des § 20 Satz 3 UStG für die Ist-Versteuerung nicht auf Soll-Versteuerungsfälle übertragen werden können.
  3. Rechtsicherheit trotz Verjährung:
    Selbst wenn der Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung nicht mehr änderbar ist, bleibt die Möglichkeit bestehen, eine Korrektur für den späteren Zeitraum der Entgeltvereinnahmung vorzunehmen.

Fazit

Das Urteil bietet Unternehmen eine klare Grundlage, um fehlerhafte Umsatzsteuerfestsetzungen zu korrigieren, wenn Umsätze versehentlich im falschen Zeitraum versteuert wurden. Besonders relevant ist dies in Fällen, in denen die Festsetzungsverjährung für den ursprünglichen Leistungszeitraum bereits eingetreten ist. Unternehmer sollten dennoch ihre Versteuerungszeiträume regelmäßig prüfen, um Fehler zu vermeiden. Eine steuerliche Beratung ist hierbei oft sinnvoll.

BFH: Begrenzte Änderungsmöglichkeiten nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG

In seinem Urteil vom 1. August 2024 (Az. VI R 34/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids gemäß § 50d Abs. 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Die Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abkommenswidrig in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen wurden.


Hintergrund: § 50d Abs. 8 EStG

Die Vorschrift regelt die steuerliche Behandlung von Einkünften, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland nicht besteuert werden dürfen. Nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG müssen Steuerpflichtige bestimmte Nachweispflichten erfüllen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Kommt der Steuerpflichtige diesen Pflichten nicht nach, können die Einkünfte in die deutsche Besteuerung einbezogen werden.

Satz 2 eröffnet eine Änderungsmöglichkeit, wenn diese Einbeziehung abkommenswidrig war.


Kernaussagen des BFH-Urteils

  1. Voraussetzung der Nachweispflichtverletzung
    Eine Änderung des Steuerbescheids setzt voraus, dass die Arbeitnehmereinkünfte abkommenswidrig berücksichtigt wurden, weil der Steuerpflichtige die Nachweispflichten aus § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG nicht erfüllt hat.
  2. Keine generelle Korrektur
    Die Änderungsmöglichkeit ist punktuell begrenzt. Sie gilt nur für die spezifischen Fälle, in denen Einkünfte aufgrund einer fehlenden Nachweiserbringung zu Unrecht in die Veranlagung aufgenommen wurden.
  3. Bestandskräftigkeit von Steuerbescheiden
    Die Vorschrift des § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG stellt keine generelle Möglichkeit dar, bestandskräftige Steuerbescheide zu korrigieren. Die Änderung beschränkt sich auf den Nachweis, dass die Einkünfte nach einem DBA tatsächlich nicht der deutschen Steuer unterliegen.

Praktische Bedeutung

  1. Nachweispflichten ernst nehmen:
    Steuerpflichtige müssen ihre Pflichten nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG sorgfältig erfüllen, um eine abkommenswidrige Besteuerung zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Vorlage von Bescheinigungen oder Nachweisen.
  2. Eng begrenzte Änderungsmöglichkeiten:
    Eine spätere Änderung des Steuerbescheids ist nur möglich, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass Einkünfte abkommenswidrig besteuert wurden. Es reicht nicht aus, allgemein eine Fehlerhaftigkeit der Veranlagung zu behaupten.
  3. Rolle der Doppelbesteuerungsabkommen:
    Steuerpflichtige mit Einkünften aus dem Ausland sollten genau prüfen, ob und in welchem Umfang ein DBA Anwendung findet. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen kann spätere Streitigkeiten vermeiden.

Fazit

Das BFH-Urteil verdeutlicht, dass die Änderungsmöglichkeiten nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG streng begrenzt sind und nur in Ausnahmefällen greifen. Für Steuerpflichtige ist es daher entscheidend, die Nachweispflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, um eine abkommenswidrige Besteuerung von vornherein zu vermeiden. Bei Unsicherheiten ist eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater ratsam.

BFH: Änderungsantrag bei Organschaft zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 5. September 2024 (Az. V R 5/23) klargestellt, dass im Rahmen einer Organschaft ein Änderungsantrag durch den Organträger erforderlich ist, um eine widersprüchliche Steuerfestsetzung zu vermeiden. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Organgesellschaft gegen ihren eigenen Steuerbescheid vorgeht.

Kernaussagen des Urteils

  1. Grundlage der Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG):
    Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Einheit (Organgesellschaft) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Dies führt dazu, dass die Umsatzsteuer der Organgesellschaft grundsätzlich dem Organträger zuzurechnen ist.
  2. Änderungsantrag durch den Organträger:
    Gemäß der aktuellen BFH-Rechtsprechung setzt die Aufhebung eines Steuerbescheids gegenüber der Organgesellschaft voraus, dass der Organträger einen Änderungsantrag in Bezug auf seine eigene Steuerfestsetzung stellt. Dies dient der Vermeidung widersprüchlicher Festsetzungen im Sinne von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.
  3. Rechtsbehelfsverfahren der Organgesellschaft:
    Die Verpflichtung des Organträgers zur Stellung eines Änderungsantrags besteht auch dann, wenn die Organgesellschaft selbst gegen ihre Steuerfestsetzung im Rechtsbehelfsverfahren vorgeht.
  4. Bestätigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung:
    Mit diesem Urteil wird die Entscheidung des BFH vom 16. März 2023 (Az. V R 14/21) bestätigt, die bereits die Notwendigkeit eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzungen betonte.

Praktische Bedeutung

Das Urteil hat erhebliche Konsequenzen für Organträger und Organgesellschaften:

  • Vermeidung widersprüchlicher Festsetzungen:
    Der Organträger muss aktiv werden, um widersprüchliche Steuerfestsetzungen zwischen ihm und der Organgesellschaft zu vermeiden. Ein Änderungsantrag ist hierfür das zentrale Instrument.
  • Koordination zwischen Organträger und Organgesellschaft:
    Es ist notwendig, dass beide Parteien eng zusammenarbeiten, insbesondere wenn ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerfestsetzung der Organgesellschaft läuft.
  • Risiko von Rechtsnachteilen:
    Unterbleibt der Änderungsantrag durch den Organträger, könnten negative steuerliche Konsequenzen drohen, da eine widersprüchliche Steuerfestsetzung nicht aufgelöst werden kann.

Fazit

Das BFH-Urteil unterstreicht die Bedeutung eines Änderungsantrags durch den Organträger bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Organschaft. Unternehmen, die in einer Organschaftsstruktur agieren, sollten die steuerlichen Anforderungen genau prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig handeln. Eine enge Abstimmung zwischen Organträger und Organgesellschaft sowie eine rechtliche Beratung sind hierbei unerlässlich, um rechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren.

4o

Rückwirkende Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen: Was Arbeitgeber wissen sollten

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat in einem Urteil vom 24. Juli 2024 (Az. 9 K 196/22, Revision anhängig: BFH VI R 25/24) wichtige Fragen zur rückwirkenden Anwendung der Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen geklärt. Die Entscheidung ist insbesondere für Arbeitgeber relevant, die solche Zahlungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben.

Hintergrund der Steuerbefreiung

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde in § 3 Nr. 11a EStG eine Steuerbefreiung für bis zu 1.500 Euro eingeführt, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Pandemie auszahlen konnten. Voraussetzung war, dass diese Zahlungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn und ausdrücklich „auf Grund der Corona-Krise“ erfolgten.

Entscheidung des FG Niedersachsen

Das Gericht stellte fest, dass die Steuerbefreiung rückwirkend ab dem 1. März 2020 gilt, wies die Klage im vorliegenden Fall jedoch als unbegründet ab. Die zentralen Argumente:

  1. Fehlende Zusätzlichkeit der Zahlungen
    Die Zahlungen wurden nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sondern ersetzten bestehende Leistungen wie Urlaubsgeld (Mai) und Bonuszahlungen (November). Nach der neu eingeführten Definition in § 8 Abs. 4 EStG sowie der bisherigen Rechtsprechung erfüllt eine solche Praxis nicht das Zusätzlichkeitskriterium.
  2. Kein eindeutiger Bezug zur Corona-Krise
    Laut Gericht war aus den internen Aushängen und Verdienstabrechnungen der Klägerin nicht erkennbar, dass die Zahlungen tatsächlich zur Abmilderung der pandemiebedingten Belastungen erfolgten. Vielmehr handelte es sich um reguläre Leistungen, die lediglich umbenannt wurden.
  3. Nachforderungsbescheid gerechtfertigt
    Aufgrund der nicht erfüllten Voraussetzungen setzte die Lohnsteueraußenprüfung die Lohnsteuer für die fraglichen Zahlungen nachträglich fest. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung.

Praktische Konsequenzen

Arbeitgeber sollten die folgenden Punkte beachten, um Streitigkeiten und Nachzahlungen zu vermeiden:

  1. Zusätzlichkeitskriterium sicherstellen
    Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen dürfen keine bestehenden Lohnbestandteile ersetzen. Sie müssen als zusätzliche Leistung klar erkennbar sein.
  2. Dokumentation des Bezugs zur Corona-Krise
    Arbeitgeber sollten deutlich machen, dass die Zahlungen pandemiebedingte Belastungen abmildern sollen – etwa durch entsprechende Vermerke in der Lohnabrechnung oder interne Kommunikation.
  3. Frühzeitige Überprüfung
    Unternehmen, die ähnliche Zahlungen in den Jahren 2020/2021 geleistet haben, sollten ihre Lohnabrechnungen prüfen lassen, um mögliche Risiken bei einer Betriebsprüfung zu minimieren.

Revision beim Bundesfinanzhof

Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 25/24). Es bleibt abzuwarten, ob die höchsten deutschen Steuerrichter die Rechtsauffassung des FG Niedersachsen bestätigen oder eine arbeitnehmerfreundlichere Auslegung der Regelung vornehmen.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine präzise Umsetzung und Dokumentation steuerlicher Vorgaben ist. Arbeitgeber sollten sich bei Unsicherheiten von einem Steuerberater beraten lassen, um teure Nachforderungen zu vermeiden.

Steuerhacks: So sparen Sie clever + legal Steuern!

Kennen Sie schon die besten Steuerhacks, mit denen Sie Ihre Steuerlast optimieren können? Als erfahrener Steuerberater verrate ich Ihnen einige Strategien, die Ihnen bares Geld sparen können.

1. Gestalten Sie clever:

  • Die richtige Rechtsform: Ob Einzelunternehmen, GbR oder GmbH – die Wahl der Rechtsform hat massive steuerliche Auswirkungen. Wir finden die optimale Lösung für Ihre Bedürfnisse.
  • Holdingstrukturen: Mit einer Holdinggesellschaft können Sie Steuern sparen und Ihr Vermögen schützen. Wir zeigen Ihnen, wie es geht.
  • Verlustverrechnung: Nutzen Sie die Möglichkeit, Verluste aus verschiedenen Einkunftsarten zu verrechnen.
  • Investitionsabzugsbetrag: Sichern Sie sich Steuervorteile für geplante Investitionen.

2. Nutzen Sie alle Abzugsmöglichkeiten:

  • Betriebsausgaben: Wir helfen Ihnen, alle abzugsfähigen Betriebsausgaben zu identifizieren und geltend zu machen.
  • Werbungskosten: Auch beruflich bedingte Kosten können Ihre Steuerlast senken.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen: Wir kennen die Details und beraten Sie individuell.

3. Optimieren Sie Ihre Abschreibung:

  • Nutzungsdauer: Wir prüfen, ob die Nutzungsdauer Ihrer Wirtschaftsgüter verkürzt werden kann.
  • GWG und Sammelposten: Wir finden die beste Abschreibungsstrategie für Sie.

4. Internationales Steuerrecht:

  • Doppelbesteuerungsabkommen: Wir helfen Ihnen, doppelte Besteuerung zu vermeiden.
  • Verrechnungspreise: Wir beraten Sie bei grenzüberschreitenden Geschäften.
  • CFC-Regeln: Wir kennen die Fallstricke und zeigen Ihnen, wie Sie steuerliche Risiken minimieren.

5. Bleiben Sie up-to-date:

  • Jahressteuergesetz: Wir behalten die aktuellen Änderungen im Steuerrecht im Blick.
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Unser Versprechen:

  • Legalität: Wir beraten Sie ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze.
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Ihr Steuerberater-Team

Holding gründen? Jetzt zählt jede Sekunde!

Eine Holdingstruktur bietet Ihnen enorme Steuervorteile – aber nur, wenn Sie rechtzeitig handeln! Der ideale Zeitpunkt zur Gründung ist noch in diesem Jahr, bis zum 31. Dezember 2024. Warum? Hier die wichtigsten Gründe:

Vorteile einer rechtzeitigen Holding:

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Mehr Steuertransparenz: CbCR-Austausch jetzt auch mit Albanien und der Ukraine!

Die Mehrseitige Vereinbarung zum automatischen Austausch länderbezogener Berichte (CbCR) wird erweitert. Ab sofort sind auch Albanien und die Ukraine in den CbCR-Informationsaustausch eingebunden.

Hintergrund:

  • CbCR: Multinationale Konzerne müssen länderbezogene Berichte erstellen, die Informationen über Umsätze, Gewinne und Steuern in den einzelnen Ländern enthalten.
  • Automatischer Austausch: Die Berichte werden automatisch zwischen den beteiligten Staaten ausgetauscht.
  • Ziel: Bekämpfung von Steuervermeidung und Gewinnverschiebung.

Die neue Verordnung:

  • Ausweitung des CbCR: Albanien und die Ukraine werden in den CbCR-Austausch eingebunden.
  • Zeitplan: Der nächste Austausch findet bis zum 31. März 2025 statt.

Bedeutung für Unternehmen:

  • Betroffene Konzerne: Multinationale Konzerne mit Aktivitäten in Albanien und der Ukraine müssen die CbCR-Pflichten erfüllen.
  • Transparenz: Die Steuerbehörden erhalten mehr Einblick in die Steuerangelegenheiten der Konzerne.
  • Fairer Steuerwettbewerb: Die Verordnung trägt zu einem faireren Steuerwettbewerb bei.

Fazit:

Die Erweiterung des CbCR-Austauschs ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Steuervermeidung. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die CbCR-Vorschriften einhalten.

Haben Sie Fragen zum CbCR?

Wir beraten Sie gerne!

Ihr Steuerberater-Team

E-Rechnungspflicht ab 2025: Sind Sie bereit?

Die verpflichtende E-Rechnung kommt! Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen empfangen können. Spätestens jetzt ist es an der Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

Was bedeutet die E-Rechnungspflicht?

  • E-Rechnung: Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format (z.B. ZUGFeRD, XRechnung), das die automatisierte Verarbeitung ermöglicht.
  • Empfangspflicht ab 2025: Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können.
  • Ausstellungspflicht ab 2028: Im B2B-Bereich müssen dann auch E-Rechnungen ausgestellt werden.

Auswirkungen auf Unternehmen:

  • Technische Voraussetzungen: Sie benötigen Systeme zum Empfangen, Verarbeiten und Archivieren von E-Rechnungen. PDF-Rechnungen reichen nicht mehr aus.
  • Archivierung: E-Rechnungen müssen mindestens 8 Jahre revisionssicher aufbewahrt werden.
  • Keine Übergangsfrist: Es gibt keinen Anspruch auf alternative Rechnungsformate.

Chancen:

  • Effizienzsteigerung: Automatisierte Rechnungsverarbeitung spart Zeit und Ressourcen.
  • Digitalisierung: E-Rechnungen tragen zur Digitalisierung der Geschäftsprozesse bei.

Herausforderungen:

  • Kosten: Die technische Umstellung kann gerade für KMU teuer sein.
  • Datenschutz: Bei externen Tools müssen Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sein.
  • Zeitdruck: Die Zeit bis zur Einführung ist knapp.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  • Technische Vorbereitung: Geeignete Softwarelösungen einführen.
  • Schulung: Mitarbeiter schulen und informieren.
  • Investitionen planen: Auch die Ausstellungspflicht ab 2028 erfordert Investitionen.
  • Datenschutz: Datenschutzkonforme Lösungen wählen.

Fazit:

Die E-Rechnung ist eine Herausforderung, aber auch eine Chance zur Modernisierung. Nutzen Sie die Zeit und bereiten Sie sich vor, um von den Vorteilen der Digitalisierung zu profitieren.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umstellung auf die E-Rechnung!

Ihr Steuerberater-Team

Finanzgericht Münster: Nachlaufende Betriebsausgaben bei Photovoltaik abzugsfähig!

Das Finanzgericht Münster hat entschieden: Auch im Jahr 2022 können Sie nachlaufende Betriebsausgaben für Ihre Photovoltaikanlage absetzen, selbst wenn die Anlage seit diesem Jahr steuerfrei ist (Beschluss vom 21. Oktober 2024, Az. 1 V 1757/24 E).

Worum ging es in dem Fall?

Ein Anlagenbetreiber machte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen aus den Jahren 2020 und 2021 als Betriebsausgaben für 2022 geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Anlage ab 2022 steuerfrei ist (§ 3 Nr. 72 EStG).

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht gab dem Anlagenbetreiber recht und erlaubte den Betriebsausgabenabzug. Die Begründung:

  • Einnahmen und Ausgaben getrennt betrachten: Die Steuerfreiheit betrifft nur die Einnahmenseite. Der Betriebsausgabenabzug richtet sich nach § 3c Abs. 1 EStG.
  • Kein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen: Die Betriebsausgaben standen mit den steuerpflichtigen Einnahmen aus den Vorjahren in Verbindung.
  • BMF-Schreiben bestätigt: Auch das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 bewertet den Betriebsausgabenabzug nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang.

Bedeutung des Beschlusses:

  • Betriebsausgabenabzug möglich: Auch nachträgliche Betriebsausgaben können abgesetzt werden, wenn sie mit früheren steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen.
  • Wichtiger Erfolg für Anlagenbetreiber: Das Urteil stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen.

Unser Tipp:

  • Reichen Sie Ihre Betriebsausgaben ein: Auch wenn Ihre Photovoltaikanlage steuerfrei ist, können Sie nachlaufende Betriebsausgaben geltend machen.
  • Prüfen Sie Ihre Steuerbescheide: Wurde Ihnen der Betriebsausgabenabzug zu Unrecht verweigert?

Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!

Ihr Steuerberater-Team

Hinweis: Es handelt sich um eine Entscheidung im Eilverfahren. Die endgültige Klärung steht noch aus.

Entwurf des BMF-Schreibens zu Fondsetablierungskosten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Entwurf für ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten veröffentlicht. Verbände können bis zum 12. Dezember 2024 Stellungnahmen einreichen.

Hintergrund:

  • Fondsetablierungskosten: Das sind Kosten, die neben den Anschaffungskosten im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) beim Erwerb von Wirtschaftsgütern durch geschlossene Fonds anfallen.
  • § 6e EStG: Diese Vorschrift regelt die Aktivierungspflicht von Fondsetablierungskosten. Sie gehören zu den Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter und sind nicht sofort abzugsfähig.

Ziel des Entwurfs:

  • Klarheit schaffen: Der Entwurf soll offene Fragen zur steuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten klären.
  • Einheitliche Anwendung: Das BMF möchte eine einheitliche Anwendung der steuerlichen Regelungen sicherstellen.

Inhalt des Entwurfs:

Der Entwurf enthält detaillierte Regelungen zu folgenden Punkten:

  • Anwendungsbereich: Welche Fonds fallen unter § 6e EStG?
  • Aktivierungspflicht: Welche Kosten müssen aktiviert werden?
  • Bemessungsgrundlage: Wie werden die Anschaffungskosten ermittelt?
  • Abschreibung: Wie werden die aktivierten Kosten abgeschrieben?

Stellungnahmen:

Betroffene Verbände können bis zum 12. Dezember 2024 Stellungnahmen zum Entwurf per E-Mail einreichen.

Unser Tipp:

Informieren Sie sich über den Entwurf des BMF-Schreibens, wenn Sie in geschlossene Fonds investieren oder diese beraten. Wir helfen Ihnen gerne bei der steuerlichen Beurteilung von Fondsetablierungskosten.

Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung!

Ihr Steuerberater-Team

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin