
Rechtsform + Steuern
Rechtsformen Übersicht: Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften etc.
Willkommen bei Rechtsform & Steuern,
Sie interessieren sich für die steueroptimale Rechtsform? Ich stelle Ihnen die Rechtsformen sowie die Entscheidungskriterien bei der Rechtsformwahl gerne vor.
Inhalt:
Rechtsformwahl
Welche Kriterien der Rechtsformwahl gibt es?
Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens hängt von verschiedenen Faktoren und Kriterien ab. Im Allgemeinen lassen sich jedoch folgende Kriterien der Rechtsformwahl unterscheiden:
-
Haftungsbeschränkung: Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten des Unternehmens kann je nach Rechtsform beschränkt oder unbeschränkt sein. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z.B. GmbH) ist die Haftung der Gesellschafter auf das eingebrachte Kapital begrenzt, während bei Personengesellschaften (z.B. Einzelunternehmen, GbR) die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen haften können.
-
Gründungskosten und -aufwand: Die Gründungskosten und der bürokratische Aufwand bei der Gründung einer Gesellschaft können je nach Rechtsform unterschiedlich hoch sein. Zum Beispiel ist die Gründung einer GmbH mit höheren Kosten und Formalitäten verbunden als die Gründung eines Einzelunternehmens.
-
Steuerliche Aspekte: Die Wahl der Rechtsform kann auch steuerliche Auswirkungen haben, insbesondere in Bezug auf die Besteuerung von Gewinnen und Dividenden sowie auf die Anrechenbarkeit von Verlusten. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, eine bestimmte Rechtsform zu wählen, um Steuervorteile zu erzielen.
-
Flexibilität und Mitbestimmung: Je nach Rechtsform können auch die Möglichkeiten der Mitbestimmung und Flexibilität unterschiedlich sein. Während bei Personengesellschaften die Gesellschafter meist direkt an Entscheidungen beteiligt sind, haben bei Kapitalgesellschaften (z.B. AG) die Aktionäre oft weniger Einfluss auf die Geschäftsführung.
-
Image und Reputation: Die Wahl der Rechtsform kann auch Auswirkungen auf das Image und die Reputation des Unternehmens haben. Zum Beispiel kann eine GmbH als seriöser und stabiler wahrgenommen werden als ein Einzelunternehmen, das als weniger etabliert gilt.
Weitere Entscheidungskriterien bei der Rechtsformwahl sind :
- Geschäftsführung
- Mitbestimmung
- Rechnungswesen
Tipp: Die Rechtsform hat auch Auswirkungen auf die Buchführungspflicht. Ich biete meinen Mandanten eine Buchhaltungssoftware an, mit dem Sie auch Belege einscannen und Rechnungen erstellen können.
Hinweis: Eine "Firma" ist ein im Handelsregister eingetragener Name eines Unternehmens und keine eigenständige Rechtsform.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens von vielen Faktoren abhängt und keine allgemein gültige Empfehlung gegeben werden kann. Es ist ratsam, sich vor der Gründung von einem Steuerberater beraten zu lassen.
Rechtsformen Übersicht
Es gibt verschiedene Rechtsformen, unter denen ein Unternehmen gegründet werden kann. Im Allgemeinen lassen sich folgende Rechtsformen unterscheiden: Einzelunternehmen, Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft. Es gibt sowohl Vor- und Nachteile der Rechtsformen. Die Rechtsformen sind vom deutschen Gesellschaftsrecht vorgegeben (numerus clausus). Hier finden Sie eine Übersicht der Rechtsformen:
Einzelunternehmen: Hierbei handelt es sich um eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt und dafür unbeschränkt haftet.
- eingetragener Kaufmann (e.K. = Eintragung im Handelsregister)
- Gewerbetreibender ("Soloselbständiger") (ohne Eintragung im Handelsregister)
- Freiberufler
- Gesellschaften
- Kapitalgesellschaften
- GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Hierbei haften die Gesellschafter nur mit ihrem eingebrachten Kapital. Siehe auch GmbH
- UG (Unternehmergesellschaft oder auch Mini-GmbH): Hierbei handelt es sich um eine GmbH mit geringerem Stammkapital, welches mindestens 1 € beträgt. Siehe auch Unternehmergesellschaft
- AG (Aktiengesellschaft): Hierbei haften die Aktionäre nur mit ihren Anteilen und nicht persönlich. Siehe auch Aktiengesellschaft (AG)
- Genossenschaft: Hierbei schließen sich mehrere natürliche oder juristische Personen zusammen, um eine gemeinsame wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Die Haftung der Mitglieder ist auf ihre Einlagen beschränkt. Siehe auch Genossenschaft.
- Verein
- Stiftung
Personengesellschaften:
- OHG (Offene Handelsgesellschaft): Hierbei haften alle Gesellschafter unbeschränkt und persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, zusätzlich unterliegt die OHG handelsrechtlichen Vorschriften. Siehe auch OHG
- KG (Kommanditgesellschaft): Hierbei gibt es mindestens einen Komplementär, der unbeschränkt haftet, und mindestens einen Kommanditisten, der nur mit seiner Einlage haftet. Siehe auch KG
- GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Hierbei haften alle Gesellschafter unbeschränkt und persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Siehe auch GbR oder BGB-Gesellschaft (Grundstücksgemeinschaft bzw. Bürogemeinschaft
- EWIV (= Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung): Die EWIV unterliegt nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) den für eine OHG geltenden Rechtsvorschriften. Dies gilt auch für das Steuerrecht.
- Andere Unternehmensformen bzw. Mischformen
- Kapitalgesellschaften
Es ist wichtig zu beachten, dass jede Rechtsform ihre eigenen Vor- und Nachteile hat, und dass die Wahl der Rechtsform von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. der Haftung, der Größe des Unternehmens, der Anzahl der Gesellschafter oder Aktionäre, der steuerlichen Auswirkungen und der gewünschten Flexibilität und Mitbestimmung. Vor der Gründung eines Unternehmens ist es sinnvoll, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen.
Tipp: Die Rechtsform kann auch auf die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Einfluss haben. Für Kapitalgesellschaften gibt es steuerlich interessante Konzepte zur betrieblichen Altersvorsorge.
Immobilien GmbH
Eine Immobilien GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die sich auf die Verwaltung und Vermietung von Immobilien spezialisiert hat. Sie bietet eine Reihe von Vorteilen gegenüber der privaten Immobilienverwaltung.
Vorteile und Nachteile einer Immobilien GmbH
Vorteile:
- Steuerliche Vorteile: Eine Immobilien GmbH ist von der Gewerbesteuer befreit und unterliegt nur einer Körperschaftsteuer von 15 %. Dies kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, insbesondere für Investoren mit hohem Einkommen.
- Persönliche Haftungsbeschränkung: Die Gesellschafter einer Immobilien GmbH haften nur mit ihrem Stammkapital, nicht jedoch mit ihrem Privatvermögen. Dies bietet einen Schutz vor möglichen Verlusten aus dem Immobiliengeschäft.
- Flexibilität: Eine Immobilien GmbH kann auch für andere Immobiliengeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien oder die Entwicklung von Immobilien genutzt werden. Dies bietet mehr Flexibilität als die private Immobilienverwaltung.
Nachteile:
- Wertsteigerungen unterliegen der Steuer.
- Gründungskosten: Die Gründung einer Immobilien GmbH ist mit höheren Kosten verbunden als die private Immobilienverwaltung. Dazu gehören die Kosten für die notarielle Beurkundung der Gesellschaftsgründung, die Anmeldung beim Handelsregister und die Gründung eines Treuhandkontos.
- Laufende Kosten: Immobilien GmbHs unterliegen einer Reihe von laufenden Kosten, darunter die Kosten für die Buchhaltung, die Steuerberatung und die Versicherung.
- Verwaltungsaufwand: Die Verwaltung einer Immobilien GmbH erfordert mehr Aufwand als die private Immobilienverwaltung. Dies gilt insbesondere für die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Einhaltung von steuerrechtlichen Vorschriften.
Wann lohnt sich eine Immobilien GmbH?
Eine Immobilien GmbH lohnt sich in der Regel für Investoren, die:
- Hohe Mieteinnahmen erzielen: Je höher die Mieteinnahmen, desto größer ist der Steuervorteil einer Immobilien GmbH.
- Persönliche Haftung vermeiden möchten: Eine Immobilien GmbH bietet einen Schutz vor möglichen Verlusten aus dem Immobiliengeschäft.
- Flexibilität benötigen: Eine Immobilien GmbH kann auch für andere Immobiliengeschäfte genutzt werden.
Fazit:
Eine Immobilien GmbH bietet eine Reihe von Vorteilen gegenüber der privaten Immobilienverwaltung. Allerdings sind auch die Gründungskosten und der Verwaltungsaufwand höher. Ob sich eine Immobilien GmbH für Sie lohnt, hängt von Ihren individuellen Bedürfnissen und Zielen ab.
Ausländische Rechtsform der englischen Limited
Die Limited (Ltd) ist eine Alternative zur deutschen GmbH. Die Limited einige Vorteile gegenüber der GmbH. Allerdings gibt es inzwischen die sogenannte Mini-GmbH oder auch Unternehmergesellschaft (UG). Die Vorteile der Ltd. gegenüber der UG sind somit
- kein Mindestkapital von 25.000 Euro, sondern nur 1 englisches Pfund.
- geringer bürokratischer Aufwand durch einfaches Gesellschaftsrecht.
- Schutz vor persönlicher Haftung
- Vorsicht: Durch den Brexit verlieren englische Limiteds in den allermeisten Fällen ihre Rechtsfähigkeit in Deutschland
Weitere Informationen zur Limited. Siehe auch Hong Kong Limited und Betriebsstätten im Ausland.
Rechtsform und Steuer
Sie können unter Umständen mit der steuerlich optimalen Rechtsform mehrere Tausend Euro Steuern sparen. Sie können die Steuerberechnung der steuerlich optimalen Rechtsform auch selbst vornehmen. Obwohl Sie mit der Rechtsform Ihres Unternehmens Steuern sparen können, sollte die Steuerbelastung nicht allein über die Rechtsformwahl entscheiden. Es spielen auch andere Kriterien eine wichtige Rolle, wie z.B. die Frage der Haftung. Hier finden Sie einen Steuerrechner:
Steuerbelastungsvergleich
Steuertipp: Mit dem Holding-Konzept Steuern sparen: In der Regel werden die Geschäftsanteile einer GmbH von den Personen gehalten, die das Unternehmen gegründet oder übernommen haben. Nach geltendem Steuerrecht werden Gewinnausschüttungen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % und Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen im Privatvermögen nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 17 EStG besteuert. Es gibt Fälle, in denen der Gesellschafter die Gewinnausschüttung und/oder einen etwaigen Veräußerungsgewinn nicht für sich persönlich verwenden, sondern investiert halten möchte. In diesem Fall wäre die steuerliche Belastung deutlich geringer, wenn er die Anteile nicht unmittelbar im Privatvermögen, sondern mittelbar über eine andere, ihm allein gehörende Kapitalgesellschaft hält (persönliche Holdingstruktur).
Folgende steuerliche Konsequenzen sollten berücksichtigt werden:
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Gewinnermittlung
- Betriebsausgabenabzug
- Verluste
Man kann zwar nicht allgemein gültig sagen, welche Rechtsform in steuerlich optimal ist. Aber die Warum die doppelte Holding bietet viele Steuervorteile:
Tipp: Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt die Vorteile bei der Errichtung einer doppelstöckigen Holdingstruktur.
Im Steuerrecht unterscheiden sich vor allem die Rechtsform der Kapitalgesellschaften und der Personengesellschaften:
Die Rechtsform der Kapitalgesellschaft unterliegt auf Ebene der Gesellschaft der Körperschaftsteuer während die Gesellschafter Ausschüttungen (Dividenden) nochmals mit Einkommensteuer versteuern müssen (Abgeltungssteuer). Die Kapitalgesellschaft unterliegt kraft Rechtsform immer der Gewerbesteuer. Außerdem unterliegt die Kapitalgesellschaft der Umsatzsteuer. Bei Kapitalgesellschaften setzt sich die Steuerbelastung von ca. 30 % aus dem Körperschaftsteuersatz von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag von 15 % und der Gewerbesteuer (abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz) zusammen. Erst bei Ausschüttung des Gewinns an die Gesellschafter wird der in Form einer Dividende entnommene Gewinn grundsätzlich mit dem Kapitalertragsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag zusätzlich besteuert. Damit kann die Gesamtsteuerbelastung insofern ebenso auf rund 48 % ansteigen.
Tipp: Steueroptimiertes Investieren mittels einer vermögensverwaltenden GmbH. Die Vermögensbildung wird nicht mehr durch hohe Steuern behindert. Verlustverrechnungsbeschränkung umgehen. Keine Verlustbeschränkung bei Termingeschäften.
Steuertipp: Ich verrate Ihnen im Rahmen einer Erstberatung einen Steuertrick, wie Sie jedes Jahr ca. 3.500 Euro Steuern sparen und zusätzlich Verluste, die einer GmbH entstehen bzw. entstanden sind, nutzen können Für eine Erstberatung berechne ich nur 197 Euro. Hinweis: Die Steuerberatungskosten können Sie von der Steuer absetzen. Fordern Sie per E-Mail:Steuertipp GmbH.
Hinweis: Die Rechtsform der Kapitalgesellschaft kann auch gemeinnützig und damit steuerfrei (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) sein. Körperschaften, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, müssen nur 7% Umsatzsteuer bezahlen.
Die Rechtsform der Personengesellschaft unterliegen nicht selbst der Einkommensteuer, sondern die Gesellschafter müssen den Gewinn mit Einkommensteuer versteuern. Die Personengesellschaft unterliegt bei gewerblichen Einkünften der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Grund für die hohe Steuerlast bei einer Personengesellschaft ist, dass der Gewinn auf Ebene der Gesellschafter dem individuellen Einkommensteuersatz von bis zu 42 % bzw. 45 % (sog. Reichensteuer) unterworfen wird. Die Steuerbelastung bei einer Personengesellschaft ist allerdings davon abhängig, ob der Gewinn für private Zwecke entnommen wird oder ob der Gewinn im Unternehmen verbleibt (Thesaurierungsbesteuerung). Die anfallende Gewerbesteuer kann jedoch durch Anrechnung beim Anteilseigner auf seine Einkommensteuer zum größten Teil neutralisiert werden.
Neu: Option zur Körperschaftbesteuerung
Bislang konnten die niedrigen Körperschaftsteuersätze nur von Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden. Personengesellschaften mussten sich für einen Rechtsformwechsel in die Kapitalgesellschaft entscheiden um davon zu profitieren. Der Rechtsformwechsel gestaltet sich jedoch öfters umständlich und schwierig.
Personengesellschaften können numehr auf Antrag wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft besteuert werden. Durch die Option können Spitzensteuersätze vermieden werden, insbesondere wenn Gewinne thesauriert werden sollen. In einer Verlustsituation ist die Option weniger attraktiv, da die Verluste nicht auf Gesellschafter-Ebene verrechnet werden können. Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Option zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft tatsächlich steuerlich günstiger ist.
Hier können Sie die Tabellen zur Rechtsformwahl downloaden. Mehr Infos Steuerbelastungsvergleich.
Ich berate Sie gerne und rechne Ihnen aus, wie viel Steuern Sie sparen können: E-Mail: Rechtsform und Steuer
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Rechtsformwechsel (Umwandlung)
Eine der weitreichenden unternehmerischen Entscheidungen ist die Wahl der Rechtsform des Unternehmens. Allerdings ist ein Unternehmen kein statisches Gebilde. Es unterliegt ständig einem dynamischen Prozess. Daher stellt sich die Frage nach der wirtschaftlich zweckmäßigen Rechtsform nicht nur bei der Errichtung des Unternehmens, sondern auch in seinem weiteren Verlauf. Eine Überprüfung kann deshalb geboten sein, weil persönliche, wirtschaftliche, rechtliche und steuerrechtliche Rahmenbedingungen einer ständigen Veränderung unterworfen sind. Ist die zunächst gewählte Rechtsform nicht mehr die zweckmäßige, kann ein Rechtsformwechsel angezeigt sein.
Die Gründe für einen Rechtsformwechsel sind sehr vielfältig. Die nachfolgend aufgeführten Erwägungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollen nur die wesentlichen Aspekte aufzeigen.
In vielen Fällen spielen steuerliche Erwägungen eine Rolle. In steuerlicher Hinsicht geht es dabei regelmäßig um die Erzielung künftiger Vorteile.
Neben steuerlichen Motiven spielt die Erschließung neuer Finanzierungsquellen eine erhebliche Rolle. Hier zu nennen ist der Wechsel in eine Personengesellschaft zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit. Andererseits ist der Formwechsel in eine Aktiengesellschaft eine notwendige Vorbereitung für die Platzierung von Unternehmensanteilen an der Börse.
Weitere Motive für einen Formwechsel sind schließlich eine erwünschte Haftungsbegrenzung oder eine Vorbereitung auf eine Generationennachfolge.
Tipp: Bestellen Sie folgende Checklisten rund um das Thema Umwandlungssteuer für nur 99 € (zzgl. USt).
- Ausgliederung
- Möglichkeiten, Gesellschaften zu beenden, wie z. B. Anwachsung, Liquidation und Verschmelzung
- Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH
- Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG
- Umwandlung einer persönlichen Beteiligung in eine Kapitalgesellschaftsstruktur – Mit dem Holding-Konzept Steuern sparen
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG
- Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer GbR in eine GmbH
- Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
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Formwechsel Regelungen
Der Formwechsel kann erfolgen nach den Regelungen
- des Umwandlungsgesetzes,
- außerhalb des Umwandlungsgesetzes. Gemeint sind hier z. B. der Formwechsel von OHG zur KG bzw. von der Personenhandelsgesellschaft zum Einzelkaufmann oder der Übergang der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Personenhandelsgesellschaft durch Änderung des Unternehmensgegenstands.
Der Rechtsformwechsel außerhalb des Umwandlungsgesetzes soll hier nicht weiter beschrieben werden. Die weiteren Erläuterungen befassen sich mit dem Formwechsel im engeren Sinne nach dem Umwandlungsgesetz. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, den verschiedenen Unternehmen untereinander alle denkbaren Möglichkeiten des Formwechsels zur Verfügung zu stellen, um weitreichend den unternehmerischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
Top Rechtsform
Folgende Rechtsformen eines Unternehmens sind u. a. für einen Formwechsel zugelassen
- Personenhandelsgesellschaften
- Partnerschaftsgesellschaften
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft)
- rechtsfähige Vereine
Rechtsträger neuer Rechtsformen, also der sog. Zielrechtsträger können allerdings nur eine eingeschränkte Zahl von Rechtsformen sein. Zu nennen sind hier:
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts
- Personenhandelsgesellschaften
- Partnerschaftsgesellschaften
- Kapitalgesellschaften
Tipp: Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt Vorteile und Nachteile einer Umwandlung eines Einzelunternehmen in eine GmbH oder GmbH & Co. KG.
Wichtig: Grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen werden im Rahmen dieser Kurzübersicht (Tabelle) nicht betrachtet. Die Übersicht zeigt die möglichen Formwechselfälle im Inland nach dem UmwG:
in | GbR | OHG | PartG | GmbH | AG | KGaA | eG |
von | KG | ||||||
GbR | - | - | - | - | - | - | - |
OHG/KG | - | - | - | + | + | + | + |
PartG | - | - | - | + | + | + | + |
GmbH | + | + | + | - | + | + | + |
AG | + | + | + | + | - | + | + |
KGaA | + | + | + | + | + | - | + |
eG | - | - | - | + | + | + | - |
e. V. | - | - | - | + | + | + | + |
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Der Formwechsel lässt sich in 3 Phasen gliedern
Vorbereitungsphase
In der Vorbereitungsphase ist zunächst zu prüfen, ob das Unternehmen bzw. der Rechtsträger, dessen Rechtsform gewechselt werden soll, überhaupt umwandlungsberechtigt ist, und ob die angestrebte andere Rechtsform nach dem UmwG erlaubt ist. Weiterhin wird geprüft, welche Anforderungen entfallen können, weil die Gesellschafter sich einig sind. I. d. R. werden die Gesellschafter auf alle verzichtbaren Anforderungen auch verzichten. Das sind: Umwandlungsbericht, Barabfindungsangebot und dessen Prüfung, Formalitäten der Einberufung der Anteilseignerversammlung und Anfechtungsrecht. Dadurch wird der Formwechsel zu einer technisch unkomplizierten Umstrukturierungsmaßnahme, die in der Praxis kaum Schwierigkeiten bereitet.
Beachte: Wenn der formwechselnde Rechtsträger über einen Betriebsrat verfügt, ist diesem einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses zuzuleiten.
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Beschlussphase:
Der Formwechsel setzt einen Beschluss der Anteilsinhaber über den Formwechsel voraus. Dieser Beschluss kann nur in einer Versammlung gefasst werden. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren, wie in Personenhandelsgesellschaften und GmbH häufig üblich, ist unzulässig.
Für den Formwechsel ist mindestens eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bzw. des vertretenen Grund- oder Stammkapitals erforderlich. Darüber hinaus gibt es jedoch zusätzlich einige Konstellationen, die Zustimmungsrechte einzelner Gesellschafter vorsehen. Derartige Konstellationen sind davon geprägt, dass die Rechtsposition dieser Gesellschafter durch den Wechsel der Rechtsform erheblich berührt wird. Beispiel: Gesellschafter, die nach dem Formwechsel persönlich haften sollen, müssen zwingend dem Umwandlungsbeschluss zustimmen; anderenfalls ist er unwirksam.
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Eintragungsphase
Nach der Beschlussfassung muss der Formwechsel in das Handelsregister, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, zur Eintragung angemeldet werden. Hat das Unternehmen Grundbesitz, ist auch daran zu denken, dass die Grundbücher zu berichtigen sind.
Um eine für Sie maßgeschneiderte Lösung zu erarbeiten, sollten wir alles Weitere in einem persönlichen Gespräch erörtern. Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für ein erstes Gespräch gemeinsam mit mir dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung.
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Musterverträge für verschiedene Rechtsformen
GmbH-Gesellschaftsvertrag
- Gesellschaftsvertrag der ... GmbH
- Geschäftsführervertrag (Fremdgeschäftsführer)
- Geschäftsführervertrag (Einpersonen-GmbH)
- Geschäftsführervertrag (Beherrschender Gesellschafter)
UG-Gesellschaftsvertrag
- Errichtung einer Unternehmergesellschaft
- Handelsregisteranmeldung UG
- Umwandlung in eine GmbH
- Übernahmeerklärung
- Satzungsänderung
- Gesellschafterliste
- Handelsregisteranmeldung
Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils
Gewinnabführungsvertrag
Kapitalerhöhrung GmbH
- Kapitalerhöhungsbeschluss
- Kapitalerhöhung – Übernahmeerklärung
- Kapitalerhöhung - Handelsregisteranmeldung
Kapitalherabsetzung GmbH
- Kapitalherabsetzungsbeschluss
- Kapitalherabsetzung - Handelsregisteranmeldung
- Kapitalherabsetzung - Bekanntmachung
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Rechtsform
EStGEStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016
GewStG
GewStG § 5 Steuerschuldner
KStG 5 6
UStG
UStG § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
AO
AO § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
AO § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
AO § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
AO § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.1. Unternehmer
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler
UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers
UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
UStAE 4.21.3. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 12.4. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte
UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.1. Unternehmer
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler
UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers
UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
UStAE 4.21.3. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 12.4. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte
UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
GewStR
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben
GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht
GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft
UStR
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 16. Unternehmer
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStR 75. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler
UStR 93. Rechtsform des Unternehmers
UStR 112. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
UStR 112a. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
UStR 165. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
KStR 1.1 4.1 5.4 5.18 6 14.5 24
AEAO
AEAO Zu § 45 Gesamtrechtsnachfolge:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:
AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:
HGB
§ 13e HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 125a HGB Angaben auf Geschäftsbriefen
§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 291 HGB Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
§ 294 HGB Einzubeziehende Unternehmen, Vorlage- und Auskunftspflichten
§ 298 HGB Anzuwendende Vorschriften, Erleichterungen
§ 313 HGB Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz
§ 330 HGB Formvorschriften
§ 340 HGB
§ 340a HGB Anzuwendende Vorschriften
§ 340i HGB Pflicht zur Aufstellung
§ 340l HGB Offenlegungsvorschriften
§ 340m HGB Strafvorschriften
§ 340n HGB Bußgeldvorschriften
§ 340o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 341 HGB
§ 341i HGB Aufstellung, Fristen
§ 341j HGB Anzuwendende Vorschriften
§ 341l HGB
§ 341m HGB Strafvorschriften
ErbStR 13a.4 13b.14
LStR
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
BewG 201
EStH 4e 15.7.6 15.8.1 16.5 34g
GewStH 2.1.4 2.1.5 2.5.2 2.9.3 3.1 3.7
KStH 1.1 5.4 8.2 14.5
LStH 3.12 40a.1
ErbStH B.168
GrStR 23
StBerG
§ 49 StBerG Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag
§ 86b StBerG Steuerberaterverzeichnis