Gemischt genutzte Pkw – Umsatzbesteuerung bei steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen

Die Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzten Fahrzeugen ist im BMF-Schreiben vom 27.8.2004 geregelt (IV B 7 – S 7300 – 70/04, BStBl I 04, 864). Führt ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ergeben sich daraus Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, nicht jedoch auf die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs (OFD Niedersachsen 8.10.12, S 109 – 22 – St 171).

Beispiel: Ein Unternehmer führt zu 80 % steuerfreie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende und zu 20 % steuerpflichtige Umsätze aus. Er erwirbt ein Fahrzeug für 40.000 EUR + 7.600 EUR Umsatzsteuer. Die laufenden Kosten betragen im Jahr 2.000 EUR + 380 EUR Umsatzsteuer. 60 % der im Jahr gefahrenen Kilometer sind durch Fahrten für unternehmerische und 40 % für private Zwecke veranlasst. Der Umfang der Nutzung für die verschiedenen Zwecke hat der Unternehmer durch eine sachgerechte Schätzung ermittelt.

Lösung: Der Unternehmer ist grundsätzlich nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine unternehmerische Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Beispiel ist er darüber hinaus auch hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs für nichtunternehmerische Zwecke zum Vorsteuerabzug berechtigt, da eine Nutzungsentnahme für private Zwecke i.S.v. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteht (BFH 3.3.11, V R 23/10, BStBl II 12, 74, Abschn. 15.2 Abs. 15a UStAE). Für unternehmerische Zwecke nutzt er das Fahrzeug zu mehr als 10 %, sodass er es in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen kann und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gilt nicht nur für die Anschaffungskosten, sondern aus Vereinfachungsgründen auch für die laufenden Kosten (Tz. 5 BMF 27.8.04, a.a.O.). Der Vorsteuerabzug ist wegen der steuerfreien Umsätze nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Abschn. 15.2 Abs. 21. Nr. 2a, Beispiel 2 UStAE).

80 % von 60 % der gefahrenen km führen zu steuerfreien Umsätzen und zu keinem Vorsteuerabzug

20 % von 60 % führen zu steuerpflichtigen Umsätzen und zum Vorsteuerabzug von 12 %

100 % von 40 % führen zu steuerpflichtigen Umsätzen und zu einem Vorsteuerabzug von 40 %

Dem Unternehmer steht ein Vorsteuerabzug in Höhe von 52 % und damit von 4.149,60 EUR zu (7.600,00 + 380,00 = 7.980 × 52 %).

Die private Verwendung unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Zur Ermittlung der Kosten hat der Unternehmer die Wahl zwischen der 1 %-Regelung, dem ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und der Schätzung (Tz. 5 BMF 27.8.04, a.a.O.). Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs führt nicht zu einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe, weder bei der 1 %-Regelung noch bei der Schätzung. Denn in Bezug auf die private Nutzung des Fahrzeugs hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug in vollem Umfang erhalten.

 

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999

Durch Art. 5 Nr. 19 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003 ), BGBl 2003 I S. 2645 , BStBl 2003 I S. 710, wurde § 15 Abs. 1b UStG zum 1. Januar 2004 aufgehoben. Die Ermächtigung des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG, ABl EG 2000 Nr. L 59/12), auf die die Einschränkung des Vorsteuerabzugs ab 1. April 1999 gestützt worden ist, ist zum 31. Dezember 2002 ausgelaufen. Für die Zeit ab 1. Januar 2003 kann sich der Unternehmer daher unmittelbar auf das für ihn günstigere Recht des Art. 17 der 6. EG-Richtlinie berufen. Mit Urteil vom 29. April 2004 hat der EuGH in der Rechtssache C-17/01 (BStBl 2004 II S. 806 ) entschieden, dass Artikel 3 der Entscheidung des Rates insoweit unwirksam ist, als er regelt, dass die Ratsentscheidung rückwirkend ab 1. April 1999 gilt. Das bedeutet, dass die Ratsermächtigung für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 4. März 2000 (Tag der Veröffentlichung der Ratsermächtigung im Amtsblatt der EG ) ungültig ist und § 15 Abs. 1b i. V. m. § 27 Abs. 5 UStG insoweit keine EG -rechtliche Grundlage hat. In allen anderen Punkten hat der EuGH die Gültigkeit und damit die Wirksamkeit der Ratsermächtigung ausdrücklich bestätigt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage des Vorsteuerabzuges und der Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. Januar 2004 Folgendes:

 1. Vorsteuerabzug für ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug

Ein angeschafftes, eingeführtes oder innergemeinschaftlich erworbenes Fahrzeug, welches von dem Unternehmer (insbesondere von einem Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter) sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt wird (sog. gemischt genutztes Fahrzeug), kann – unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen – dem Unternehmen zugeordnet werden. Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist, dass das Fahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ). Maßgebend ist bei einem Fahrzeug das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Wenn danach die 10 %ige Mindestnutzung für unternehmerische Zwecke nicht erreicht wird, kann das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen, z. B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge. Zur Frage der Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen vgl. ansonsten BMF-Schreiben vom 30. März 2004 , BStBl 2004 I S. 451 .

Kann der Unternehmer ein Fahrzeug dem Unternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zuordnen, weil er es zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, steht ihm aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kein Vorsteuerabzug zu. Die Zuordnungsbeschränkung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erstreckt sich jedoch nicht auf die Leistungen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs bezieht. Der Unternehmer kann deshalb unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG z. B. Vorsteuerbeträge aus Benzin- und Wartungskosten im Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung abziehen. Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z. B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt, können unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe abgezogen werden.

Hat der Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, welches sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird, zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet, kann er die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ). Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung.

Wenn ein Unternehmer ein gemischt genutztes Fahrzeug nur teilweise (z. B. zu 60 %) dem Unternehmen zuordnet (vgl. Abschnitt 192 Abs. 18 Buchst. c UStR ), mindert sich der Vorsteuerabzug entsprechend. Der Unternehmer, der auch Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG führen, hat eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.

Die Veräußerung eines Fahrzeugs, das der Unternehmer dem Unternehmen zugeordnet hat, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer; die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unterliegt unter der Voraussetzung des § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG der Besteuerung.

 2. Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs

Die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Als Bemessungsgrundlage sind dabei gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zur Ermittlung der Kosten vgl. grundsätzlich BMF-Schreiben vom 13. April 2004 , BStBl 2004 I S. 468 .

Zur Ermittlung der Kosten, die auf die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs entfallen, hat der Unternehmer die Wahl zwischen drei Methoden:

 2.1 1 %-Regelung

Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG , kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.

 2.2 Fahrtenbuchregelung

Setzt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen an, indem er die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ), ist von diesem Wert auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung auszugehen.

Aus den Gesamtaufwendungen sind für Umsatzsteuerzwecke die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.

 2.3 Schätzung des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils

Macht der Unternehmer von der 1 %-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt (vgl. Randzahl 13 des BMF-Schreibens vom 12. Mai 1997, BStBl 1997 I S. 562 ) und liegen die Voraussetzungen der Fahrtenbuchregelung nicht vor (z. B. weil kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird), ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Liegen geeignete Unterlagen für eine Schätzung nicht vor, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt. Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.

Konnte der Unternehmer bei der Anschaffung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs keinen Vorsteuerabzug vornehmen (z. B. Erwerb von einem Nichtunternehmer), sind nur die vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

 3. Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechen. Es ist auch keine Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG vorzunehmen.

 4. Überlassung von Fahrzeugen an das Personal

 4.1 Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten

Überlässt ein Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung), ist dies regelmäßig als entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (vgl. Tz. 4.2.1.1) anzusehen. Derartige Fahrzeuge werden, wenn sie nicht ausnahmsweise zusätzlich vom Unternehmer nichtunternehmerisch verwendet werden, durch die entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Überlassung an das Personal ausschließlich unternehmerisch genutzt. Somit kann der Vorsteuerabzug sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten der sog. Dienst- oder Firmenwagen in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Überlassung von Fahrzeugen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH), wenn sie umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet werden. Die spätere Veräußerung und die Entnahme derartiger Fahrzeuge unterliegen insgesamt der Umsatzsteuer.

 4.2 Besteuerung der Fahrzeugüberlassung an das Personal

 4.2.1 Entgeltliche Fahrzeugüberlassung

 4.2.1.1 Merkmale für Entgeltlichkeit

Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht. Von Entgeltlichkeit ist stets auszugehen, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird.

 4.2.1.2 Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung

Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG ) vor. Die Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Es bestehen keine Bedenken, den Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrzeugs zu schätzen. Aus den Gesamtkosten dürfen allerdings keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, weil entgeltliche sonstige Leistungen nicht unter Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a, sondern unter Artikel 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie fallen. Der so ermittelte Wert ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Treffen die Parteien Aussagen zum Wert der Arbeitsleistungen, so ist dieser Wert als Bemessungsgrundlage für die Überlassung der Fahrzeuge zugrunde zu legen, wenn er die Kosten für die Fahrzeugüberlassung übersteigt.

 4.2.1.3 Besteuerung auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anstelle der Kosten von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (vgl. Abschnitt 12 Abs. 8 UStR ).

Wird danach der lohnsteuerliche Wert der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert angesetzt (vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2002 ), kann von diesem Wert auch bei der Umsatzbesteuerung ausgegangen werden. Der umsatzsteuerliche Wert für Familienheimfahrten kann aus Vereinfachungsgründen für jede Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort angesetzt werden. Der Umsatzsteuer unterliegen die auf die Familienheimfahrten entfallenden Kosten auch dann, wenn ein lohnsteuerlicher Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG nicht anzusetzen ist. Aus dem so ermittelten Betrag ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten ist in diesen Fällen unzulässig.

 Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer mit einer am 1. Januar 2003 begründeten doppelten Haushaltsführung nutzt einen sog. Firmenwagen mit einem Listenpreis einschließlich USt von 30 000 Euro im gesamten Kalenderjahr 2004 zu Privatfahrten, zu Fahrten zur 10 km entfernten Arbeitsstätte und zu 20 Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie.

Die Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung ist nach den lohnsteuerlichen Werten wie folgt zu ermitteln:

a)           für die allgemeine Privatnutzung 1 % von 30 000 Euro × 12 Monate = 3 600,– Euro

b)           für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % von 30 000 Euro × 10 km × 12 Monate = 1 080,– Euro

c)            für Familienheimfahrten 0,002 % von 30 000 Euro × 150 km × 20 Fahrten = 1 800,– Euro

 

Der Bruttowert der sonstigen Leistung an den Arbeitnehmer beträgt damit insgesamt 6 480,– Euro.

Die darin enthaltene USt beträgt  16 /  116 von 6 480 Euro = 893,79 Euro.

 4.2.1.4 Besteuerung auf der Grundlage der sog. Fahrtenbuchregelung

Wird bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung der lohnsteuerliche private Nutzungswert mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs anhand der durch Belege nachgewiesenen Gesamtkosten ermittelt (vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2002 ), ist das aufgrund des Fahrtenbuchs ermittelte Nutzungsverhältnis auch bei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung werden umsatzsteuerlich den Privatfahrten des Arbeitnehmers zugerechnet. Aus den Gesamtkosten dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

 Beispiel 2:

Ein sog. Firmenwagen mit einer Jahresfahrleistung von 20 000 km wird von einem Arbeitnehmer lt. ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch an 180 Tagen jährlich für Fahrten zur 10 km entfernten Arbeitsstätte benutzt. Die übrigen Privatfahrten des Arbeitnehmers belaufen sich auf insgesamt 3 400 km. Die gesamten Kraftfahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschließlich der auf den nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten – zur Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vgl. BMF-Schreiben vom 13. April 2004 , BStBl 2004 I S. 468 ) – betragen 9 000 Euro. Von den Privatfahrten des Arbeitnehmers entfallen 3 600 km auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (180 Tage × 20 km) und 3 400 km auf sonstige Fahrten. Dies entspricht einer Privatnutzung von insgesamt 35 % (7 000 km von 20 000 km). Für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist von einem Betrag von 35 % von 9 000 Euro = 3 150 Euro auszugehen. Die Umsatzsteuer beträgt 16 % von 3 150 Euro = 504 Euro.

 4.2.2 Unentgeltliche Fahrzeugüberlassung

 4.2.2.1 Merkmale für Unentgeltlichkeit

Von einer unentgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an das Personal im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 12 Abs. 2 UStR ) kann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt, und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1984, BStBl 1984 II S. 808 ). Danach kann Unentgeltlichkeit nur angenommen werden, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) an nicht mehr als fünf Kalendertagen im Kalendermonat für private Zwecke überlassen wird (vgl. Abschnitt I Nr. 3 Buchst. b des BMF-Schreibens vom 28. Mai 1996, BStBl 1996 I S. 654 ).

 4.2.2.2 Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung

Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung für den privaten Bedarf des Personals sind die Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ).

Aus der Bemessungsgrundlage sind somit die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten auszuscheiden. Der so ermittelte Wert ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.

 4.2.2.3 Besteuerung auf der Grundlage von lohnsteuerlichen Werten

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (vgl. Abschnitt 12 Abs. 8 UStR ). Falls in diesen Fällen die Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs bewertet wird (vgl. Abschnitt I Nr. 3 Buchst. b des BMF-Schreibens vom 28. Mai 1996, BStBl 1996 I S. 654 ), kann für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden.

 5. Miete oder Leasing von Fahrzeugen

Die auf die Miete, Mietsonderzahlung, Leasingraten und Unterhaltskosten eines angemieteten oder geleasten Fahrzeugs entfallenden Vorsteuern, welches der Unternehmer sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Nutzung in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. In diesem Fall entfällt eine Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug aus der Miete bzw. den Leasingraten und den Unterhaltskosten in voller Höhe vornehmen und die nichtunternehmerische Nutzung nach den Regelungen in Tz. 2 besteuern.

 6. Zwischen dem 1. April 1999 und dem 31. Dezember 2003 angeschaffte Fahrzeuge

Für den Vorsteuerabzug und die Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe gilt unter Bezug auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 4. März 2000 und ab 1. Januar 2003 Folgendes:

 6.1 Zwischen dem 1. April 1999 und dem 4. März 2000 angeschaffte Fahrzeuge

Mit Urteil vom 29. April 2004 hat der EuGH in der Rechtssache C-17/01 entschieden, dass die § 15 Abs. 1b UStG zugrunde liegende Ermächtigung des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG , ABl EG 2000 Nr. L 59/12) gültig und damit wirksam ist. Dies gilt jedoch nicht für Artikel 3 der Ratsermächtigung, soweit er regelt, dass die Ratsentscheidung rückwirkend ab 1. April 1999 gilt.

Das bedeutet, dass die Ratsermächtigung für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 4. März 2000 (Tag der Veröffentlichung der Ratsermächtigung im Amtsblatt der EG ) ungültig ist und damit § 15 Abs. 1b i. V. m. § 27 Abs. 5 UStG insoweit keine EG -rechtliche Grundlage hat.

Für nach dem 31. März 1999 und vor dem 5. März 2000 angeschaffte oder hergestellte Fahrzeuge kann der Unternehmer daher unter direkter Berufung auf die für ihn günstigere Regelung des Art. 17 der 6. EG-Richtlinie den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller Höhe vornehmen. Dies gilt auch für Kfz-Betriebskosten. Der Unternehmer muss die nichtunternehmerische Verwendung gemäß § 3 Abs. 9a UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen. § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG greift insoweit nicht. Der Unternehmer muss auch nach dem 4. März 2000 eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG vornehmen.

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 15a UStG für die Zeit nach dem 4. März 2000 ist in analoger Anwendung des § 27 Abs. 5 UStG nicht vorzunehmen. Durch § 27 Abs. 5 UStG sollten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1999 angeschafft oder hergestellt wurden, u. a. von der zum 1. April 1999 normierten Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 15a UStG ausgenommen werden. Durch die Entscheidung des EuGH vom 29. April 2004 , a. a. O., wurde das erstmalige richtlinienkonforme In-Kraft-Treten auf den 5. März 2000 verschoben.

 6.2 Unbeschränkter Vorsteuerabzug ab 1. Januar 2003

Die § 15 Abs. 1b UStG zugrunde liegende Ermächtigung des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG , ABl EG 2000 Nr. L 59/12) ist nicht über den 31. Dezember 2002 hinaus verlängert worden. Der Unternehmer kann daher für Fahrzeuge, die er zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2003 angeschafft, hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet und dem Unternehmen zugeordnet hat, abweichend von § 15 Abs. 1b UStG den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dabei sind die vorstehenden Grundsätze (Tz. 1 bis 5) anzuwenden. Die Anschaffungskosten fließen ab 1. Juli 2004 entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 13. April 2004, BStBl 2004 I S. 468, in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ein.

Für nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2003 angeschaffte Fahrzeuge kann der Unternehmer unter Berufung auf Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie abweichend von § 15 Abs. 1b UStG ab 1. Januar 2003 den unbeschränkten Vorsteuerabzug für die laufenden Kosten in Anspruch nehmen.

Für Fahrzeuge, die zwischen dem 5. März 2000 und dem 31. Dezember 2002 angeschafft worden sind, ist ab 1. Januar 2003 für die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeuges entfallenden Vorsteuern nur wegen des nunmehr unbeschränkt möglichen Vorsteuerabzuges keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen. Jedoch wird es in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus den Anschaffungskosten wegen Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse durchführt. Die nichtunternehmerische Nutzung hat er dann der Besteuerung zu unterwerfen. Dabei fließen die Anschaffungskosten entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 13. April 2004, BStBl 2004 I S. 468, in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ein.

 Beispiel 3:

U hat am 1. Juli 2001 ein Fahrzeug angeschafft, das er zu 70 % unternehmerisch nutzt. Der Kaufpreis betrug 31 250 Euro zzgl. 5 000 Euro Umsatzsteuer. Entsprechend § 15 Abs. 1b UStG hat U 2 500 Euro als Vorsteuer geltend gemacht. Auch aus den laufenden Kosten hat U in den Jahren 2001 und 2002 jeweils 50 % Vorsteuerabzug geltend gemacht. In den Jahren 2001 und 2002 hat U dementsprechend keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG versteuert. Ab 1. Januar 2003 nimmt U unter Berufung auf Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie aus den laufenden Kosten den unbeschränkten Vorsteuerabzug vor.

U steht wegen der Berufung auf Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie abweichend von § 15 Abs. 1b UStG ab 1. Januar 2003 der volle Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten zu. Daneben hat er ab dem 1. Januar 2003 für den Rest des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG hinsichtlich der Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus den Anschaffungskosten zwei Möglichkeiten:

  • Er unterlässt eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 15a UStG . In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind nur 30 % der laufenden Kosten einzubeziehen.
  • U macht von seinem Wahlrecht Gebrauch und nimmt ab 1. Januar 2003 bis zum Ende des Berichtigungszeitraums am 30. Juni 2006 gemäß § 15a UStG eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vor. Für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ergibt sich jeweils ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 500 Euro; für das Jahr 2006 ergibt sich ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 250 Euro. In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind neben 30 % der laufenden Kosten auch 30 % von  1 /  5 der Anschaffungskosten (1 875 Euro jährlich) einzubeziehen.

 6.3 Beschränkter Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 15 Abs. 1b UStG

Hat der Unternehmer für Fahrzeuge, die er nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 angeschafft und dem Unternehmen zugeordnet hat, § 15 Abs. 1b UStG angewendet – das ist zwingend für die zwischen dem 5. März 2000 und dem 31. Dezember 2002 angeschafften Fahrzeuge –, ist ab 1. Januar 2004 für die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeuges entfallenden Vorsteuern nur wegen des nunmehr unbeschränkt möglichen Vorsteuerabzuges keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen, soweit der Berichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. In die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fließen ab 1. Januar 2004 nur die laufenden vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten ein.

Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2004 angeschafften Fahrzeuge ab 1. Januar 2004 für die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeuges entfallenden Vorsteuern eine Berichtigung nach § 15a UStG des bisher vom Abzug ausgeschlossenen Teils zu seinen Gunsten vornimmt und zum Ausgleich die gesamten auf das Fahrzeug entfallenden Kosten als Bemessungsgrundlage der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe (abweichend von § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG ) unterwirft. Dabei fließen die Anschaffungskosten entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 13. April 2004, BStBl 2004 I S. 468, in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ein.

 Beispiel 4:

U hat am 1. Juli 2001 ein Fahrzeug angeschafft, das er zu 70 % unternehmerisch nutzt. Der Kaufpreis betrug 31 250 Euro zzgl. 5 000 Euro Umsatzsteuer. Entsprechend § 15 Abs. 1b UStG hat U 2 500 Euro als Vorsteuer abgezogen. Auch aus den laufenden Kosten hat U in den Jahren 2001 bis 2003 50 % der Vorsteuer abgezogen. In den Jahren 2001 bis 2003 hat U dementsprechend keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG versteuert. Ab 1. Januar 2004 nimmt U aus den laufenden Kosten den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch.

U steht ab 2004 aus den laufenden Kosten der volle Vorsteuerabzug zu. U hat hinsichtlich der auf die Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten:

  • Er unterlässt eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 15a UStG . In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind nur 30 % der laufenden Kosten einzubeziehen.
  • U macht von seinem Wahlrecht Gebrauch und nimmt ab 1. Januar 2004 bis zum Ende des Berichtigungszeitraums am 30. Juni 2006 gemäß § 15a UStG eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vor. Für die Jahre 2004 und 2005 ergibt sich jeweils ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 500 Euro; für das Jahr 2006 ergibt sich ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 250 Euro. In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind neben 30 % der laufenden Kosten auch 30 % von  1 /  5 der Anschaffungskosten (1 875 Euro jährlich) einzubeziehen.

 Beispiel 5:

U hat am 1. Juli 2003 ein Fahrzeug angeschafft, das er zu 30 % unternehmerisch nutzt. Der Kaufpreis betrag 31 250 Euro zzgl. 5 000 Euro Umsatzsteuer. Entsprechend § 15 Abs. 1b UStG hat U aus den Anschaffungskosten einen Vorsteuerabzug von 2 500 Euro geltend gemacht. Auch aus den laufenden Kosten hat U im Jahr 2003 entsprechend § 15 Abs. 1b UStG 50  % der Vorsteuern abgezogen. U hat im Jahr 2003 demzufolge keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG versteuert. Ab 1. Januar 2004 nimmt U aus den laufenden Kosten den vollen Vorsteuerabzug vor.

U steht ab 2004 aus den laufenden Kosten der volle Vorsteuerabzug zu. U hat hinsichtlich der auf die Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge zwei Möglichkeiten:

  • U nimmt keine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 15a UStG vor. In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind 70 % der laufenden Kosten einzubeziehen.
  • U nimmt ab 1. Januar 2004 bis zum Ende des Berichtigungszeitraums am 30. Juni 2008 eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vor. Für die Jahre 2004 bis 2007 ergibt sich jeweils ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 500 Euro; für das Jahr 2008 ergibt sich ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 250 Euro. In die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe sind jährlich neben 70 % der laufenden vorsteuerbelasteten Kosten auch 70 % von  1 /  5 der Anschaffungskosten (4 375 Euro jährlich) einzubeziehen.

 

Das BMF-Schreiben vom 29. Mai 2000 (BStBl 2000 I S. 819 ) ist auf gemischt genutzte Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 angeschafft und dem Unternehmen zugeordnet worden sind, und für die die Einschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1b UStG greift. Das gilt insbesondere für zwischen dem 5. März 2000 und dem 31. Dezember 2002 angeschaffte und dem Unternehmen zugeordnete Fahrzeuge.

Keine automatische Zwangsentnahme des Betriebs-Pkw

Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 %

Nutzen Sie einen Pkw zwischen 10 und 50 Prozent zu betrieblichen Zwecken, haben Sie die Wahl, ob Sie diesen als Privat- oder Betriebsvermögen behandeln. Doch was passiert, wenn die einst über zehnprozentige betriebliche Nutzung auf unter 10 Prozent sinkt? Für die Prüfer des Finanzamts eine klare Sache: Der Betriebs-Pkw gilt bei Unterschreitung der 10-Prozent-Grenze automatisch als entnommen. Doch der BFH lehnt diese Zwangsentnahme ab (BFH, Urteil vom 21.8.2012, Az. VIII R 11/11 ).

 

 Leitsatz

1. Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10 %igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt.

2. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Anschluss an Beschluss des BVerfG vom 28. Juni 1993 1 BvR 1346/89 , HFR 1993, 544 , und BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07 , BFH/NV 2010, 406 ).

3. Die Würdigung eines Sachverhalts durch das FA in früheren Veranlagungszeiträumen kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden; die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse —auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge für künftige Veranlagungszeiträume— sind grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68 ; vom 8. Juni 2006 IX B 121/05, BFH/NV 2006, 1655 ).

Gesetze

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 und 4
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3
EStG § 25 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
Instanzenzug

FG Rheinland-Pfalz vom 23. September 2010 6 K 2286/08 (EFG 2011, 1311 )BFH VIII R 11/11

Gründe

I.

1  Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als…Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als freiberuflicher Berater auf dem Gebiet der …. Den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmenüberschussrechnung.

2  In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 10.113 € geltend, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) mit Einkommensteuerbescheid vom 21. November 2005 lediglich in Höhe von 7.370 € berücksichtigte.

3  Nachdem die Kläger dagegen Einspruch eingelegt hatten, ging das FA aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon aus, der Kläger habe sein Zweitfahrzeug —einen Audi A3 sowie einen nach dessen Veräußerung im Frühjahr 2004 erworbenen BMW Cabrio— zu Unrecht dem gewillkürten Betriebsvermögen seiner freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet. Grund für diese Würdigung war die Feststellung, das Fahrzeug werde, anders als der unstreitig betrieblich genutzte weitere PKW des Klägers —ein Audi A6—, zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt.

4  Dementsprechend änderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2003 —nach vorheriger Ankündigung mit Änderungsbescheiden vom 31. Januar 2007 und 13. April 2007— u.a. in der Weise, dass die Aufwendungen für den PKW Audi A3 nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt wurden. Sodann wies das FA den Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2003 in Gestalt der Änderungsbescheide als unbegründet zurück.

5  Bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 2004 minderte das FA ebenfalls den erklärten Verlust des Klägers bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 19.401 € auf 11.248 € mit der Begründung, nach den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung seien die Einnahmen und Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit dem jeweils genutzten Zweitfahrzeug nicht seinem Unternehmen zuzuordnen.

6  Auch den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA nach zwischenzeitlicher mehrmaliger Änderung des Einkommensteuerbescheids durch Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 im Wesentlichen als unbegründet zurück und änderte die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 lediglich wegen anderer im Klage- und Revisionsverfahren nicht streitiger Besteuerungsgrundlagen zu Gunsten der Kläger.

7  Daraufhin erhoben die Kläger Klage mit dem Begehren, die Aufwendungen des Klägers in den Streitjahren für das jeweilige Zweitfahrzeug als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

8  Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1311 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

9  Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

10  Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 unter Berücksichtigung des jeweils genutzten Zweitfahrzeugs als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gewinnmindernd zu ändern.

11  Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12  Mangels Fahrtenbuchs und fehlender zeitnaher Aufzeichnungen des Klägers über die Nutzung seiner Fahrzeuge im Rahmen seiner freiberuflichen Nebentätigkeit sei entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. August 2004 IV B 7-S 7300-70/04 (BStBl I 2004, 864) davon auszugehen, dass das Zweitfahrzeug zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt worden sei. Dies gelte umso mehr, als die erstmals im Jahre 2009 gefertigten bzw. vorgelegten Aufzeichnungen gravierende Ungenauigkeiten enthielten.

13  Auf die abweichende Erfassung des Zweitfahrzeugs als gewillkürtes Betriebsvermögen in den Veranlagungen der Vorjahre könnten sich die Kläger nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nicht berufen. Abgesehen davon gebe es eine solche Vorjahresveranlagung für den erst im Jahre 2004 als Zweitfahrzeug angeschafften PKW BMW Cabrio nicht. Im Übrigen habe der Kläger in den Vorjahren niemals eine zeitnahe Aufzeichnung mit einer Darlegung des betrieblichen Nutzungsumfangs der Fahrzeuge vorgelegt. Nur bei einer solchen Darlegung könne in den Folgejahren von einem entsprechenden Nutzungsumfang ausgegangen werden.

II.

14  Die Revision ist begründet. Nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

15  Hinsichtlich des in der Gewinnermittlung beider Streitjahre als gewillkürtes Betriebsvermögen erfassten PKW Audi A3 hat das FG zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung allein mit der Begründung bejaht, für die begehrte Zuordnung des Zweitwagens zum gewillkürten Betriebsvermögen in den Streitjahren —entsprechend den Steuererklärungen und Veranlagungen der Vorjahre— fehle es an dem Nachweis der erforderlichen betrieblichen Nutzung zu mindestens 10 % (siehe dazu unter II.1b und c). Hinsichtlich des erst im Streitjahr 2004 angeschafften PKW BMW Cabrio hat das FG dagegen zu Recht eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen verneint (siehe dazu unter II.2a).

16  Die Zurückweisung ist geboten, weil das FG aufgrund seiner abweichenden Auffassung zur ausschließlichen Erheblichkeit des betrieblichen Nutzungsumfangs von weniger als 10 % in den Streitjahren keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der PKW Audi A3 möglicherweise zu Unrecht in den Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet wurde und deshalb nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzurechnen ist.

17  1. Zum gewillkürten Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 19. Februar 1997 XI R 1/96 , BFHE 182, 567 , BStBl II 1997, 399).

18  a) Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) —wie im Streitfall— kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08 , BFH/NV 2011, 1311 ) und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03 , BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985; vom 16. Juni 2004 XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173 ; vom 29. April 2008 VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662 zur Zuordnung von Fahrzeugen zum Betriebsvermögen).

19  So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien —EStR —) ausreichen und sich im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sogar anbieten (BFH-Urteil in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985).

20  Der Steuerpflichtige trägt damit die Feststellungslast, wenn er —wie der Kläger— Betriebsausgaben und Verluste im Zusammenhang mit gewillkürtem Betriebsvermögen geltend macht (BFH-Urteil in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985).

21  b) Gehört ein Wirtschaftsgut nach diesen Grundsätzen zum gewillkürten Betriebsvermögen, so verliert es diese Eigenschaft —wie die Kläger zu Recht geltend machen— nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb (BFH-Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82 , BFHE 143, 335 , BStBl II 1985, 395, unter 2.a der Gründe).

22  Der sachliche betriebliche Zusammenhang wird —bei unveränderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts— nur durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung erfordert. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 143, 335 , BStBl II 1985, 395; vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367 , BStBl II 2009, 811).

23  c) Eine solche Entnahmeerklärung kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird. Sie muss jedoch unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein (BFH-Urteile vom 7. Februar 2002 IV R 32/01 , BFH/NV 2002, 1135 ; in BFHE 225, 367 , BStBl II 2009, 811).

24  Dazu muss der Steuerpflichtige die sich aus der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und regelmäßig den Gewinn aus der Entnahme des Wirtschaftsguts erklären (BFH-Urteile vom 21. August 1996 X R 78/93 , BFH/NV 1997, 226 ; in BFHE 225, 367 , BStBl II 2009, 811, m.w.N). Im Übrigen muss sich die bisherige Nutzung des Wirtschaftsguts auf Dauer so ändern, dass es —wie die Rechtsprechung zur Privatnutzung von Grundstücken eines Betriebsvermögens entschieden hat— seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 2008 IV R 44/05 , BFH/NV 2008, 1156 , unter II.3.b aa der Gründe; vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180 , BStBl II 2005, 334, unter II.1. der Gründe; vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294 , BStBl II 1983, 448, unter II.2. der Gründe; zum Sonderfall der Grundstücke des notwendigen Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG , die nach Nutzungsänderung als gewillkürtes [geduldetes] Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2002 IV R 57/00 , BFHE 200, 236 , BStBl II 2003, 16).

25  d) Eine Nutzungsänderung —wie hier— führt danach allein grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 IV B 138/98 , BFH/NV 2000, 713 , sowie BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1135 ; in BFHE 225, 367 , BStBl II 2009, 811).

26  2. Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Entscheidung nur zum Teil.

27  a) Sie ist allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, soweit das FG die Voraussetzungen für eine Zuordnung des PKW BMW Cabrio zum gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers und damit auch die Abziehbarkeit der darauf bezogenen Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit verneint hat.

28  Zwar hat der Kläger dieses Fahrzeug durch zeitnahe Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 EStR ) hinreichend erkennbar dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985).

29  Zu Recht hat aber das FG im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen und den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Würdigung in dem Vortrag der Kläger und in ihren Aufzeichnungen keinen —zeitnah zu erbringenden (vgl.   BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1662 )— hinreichenden Nachweis dafür gesehen, dass der PKW im Streitjahr 2004 zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wurde.

30  Der dagegen erhobene Einwand der Kläger, das Erfordernis zeitnaher Aufzeichnungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985, m.w.N.) gelte nicht für bereits in Vorjahren als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erfasste Fahrzeuge, ist für den PKW BMW Cabrio ohne Bedeutung, weil das Fahrzeug erst im Streitjahr 2004 angeschafft wurde.

31  Im Übrigen haben sich die Kläger im Revisionsverfahren auf den Hinweis beschränkt, zumindest mit ihrem Schriftsatz vom 14. Mai 2010 hinreichend einen betrieblichen Nutzungsumfang von 10 % nachgewiesen zu haben, ohne sich im Einzelnen mit der tatsächlichen Würdigung ihres Vortrags durch das FG auseinanderzusetzen.

32  Infolgedessen ist die in jeder Hinsicht mögliche tatsächliche Würdigung des FG, die insoweit darlegungs- und nachweispflichtigen Kläger hätten den Nachweis einer mindestens 10 %igen betrieblichen Nutzung des PKW BMW Cabrio nicht erbracht, nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend.

33  b) Die Entscheidung des FG ist gleichwohl aufzuheben, weil sie die Zuordnung des PKW Audi A3 zum gewillkürten Betriebsvermögen ausschließlich mit der Begründung verneint, in den Streitjahren fehle es an dem Nachweis der erforderlichen betrieblichen Nutzung zu mindestens 10 %.

34  aa) Ein betrieblicher Nutzungsanteil in den Streitjahren 2003 und 2004 von unter 10 % ist nämlich —wie die Kläger zu Recht geltend machen— dann für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ohne Bedeutung, wenn ein Wirtschaftsgut, wie hier der PKW Audi A3, (vor diesem Zeitraum) materiell-rechtlich wirksam durch erkennbaren äußeren Akt dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985), im Umfang von mindestens 10 % betrieblich genutzt wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985; in BFH/NV 2011, 1311 ) und nicht durch ausdrückliche oder schlüssige Handlung des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken entnommen wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985).

35  bb) Eine Nutzungsänderung —wie sie im Streitfall vom FA wegen Absenkung des betrieblichen Nutzungsanteils des PKW auf unter 10 % geltend gemacht wird— ist —wie dargelegt— grundsätzlich nicht als Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens zu werten. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur für Nutzungsänderungen, die ihrer Art nach —anders als hier— auf Dauer angelegt sind (BFH-Urteile vom 12. November 1964 IV 99/63 S , BFHE 81, 128, BStBl III 1965, 46, m.w.N. zur Bebauung eines Betriebsgrundstücks mit einem Wohnhaus zur dauerhaften alleinigen Nutzung durch den Betriebsinhaber; in BFHE 137, 294 , BStBl II 1983, 448).

36  cc) Im Streitfall liegt weder eine ausdrückliche Entnahmehandlung noch eine solche durch schlüssiges Verhalten vor. Denn über die in ihrem Umfang streitige Absenkung des betrieblichen Nutzungsanteils hinaus sind selbst nach dem Vortrag des FA keine Anhaltspunkte für einen solchen Entnahmetatbestand gegeben. Danach ist —auch hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Betriebsausgaben— entscheidungserheblich, ob der Kläger den PKW Audi A3 zu Recht in den Vorjahren dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet hat.

37  3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie ist vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG eine Beurteilung nicht zulassen, ob der PKW Audi A3 in den Jahren vor 2003 gewillkürtes Betriebsvermögen mit einem betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 10 % war.

38  Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist nämlich nicht schon aufgrund der Bestandskraft der Vorjahresveranlagungen oder aus Gründen des Vertrauensschutzes mit Wirkung für die Streitjahre anzunehmen.

39  a) Die Bestandskraft der Vorjahresveranlagungen betrifft nur den verfügenden Teil der Steuerbescheide. Demgegenüber bilden die für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen —vom Fall ihrer gesonderten Feststellung abgesehen— einen nicht selbständig anfechtbaren Teil der Bescheide (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344).

40  Infolgedessen müssen die Finanzbehörden bei der Festsetzung der Einkommensteuer für einen bestimmten Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen —wie hier die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen— selbständig und ohne Bindung an ihren Ansatz in anderen Steuerbescheiden ermitteln und berücksichtigen (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1987 I R 1/85 , BFHE 151, 554 , BStBl II 1988, 463; vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83 , BStBl II 1989, 225; vom 6. Dezember 1990 IV R 129/89, BFHE 163, 130 , BStBl II 1991, 356; vom 14. November 2007 XI R 37/06, BFH/NV 2008, 365 ; zur Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs siehe BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96 , BFHE 185, 492 , BStBl II 1998, 443).

41  b) Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Vertrauensschutz in die Fortführung der Zuordnung des PKW Audi A3 zum Betriebsvermögen in den Streitjahren entsprechend den Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre.

42  aa) Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 EStG ) hat das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 182/87 , BFHE 162, 307 , BStBl II 1991, 136, und vom 12. Dezember 1990 I R 176/87, BFH/NV 1991, 820 ).

43  Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und entsprechend disponiert haben sollte (BFH-Urteile vom 23. Mai 1989 X R 17/85 , BFHE 157, 516 , BStBl II 1989, 879; vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217 ; vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393 , und vom 29. April 2008 VIII R 75/05, BFHE 221, 136 , BStBl II 2008, 817). Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertreten hat (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65 , BFHE 103, 77 , BStBl II 1971, 749), es sei denn, das Finanzamt hat eine entsprechende Behandlung in den Folgejahren zugesagt (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87 , BFHE 159, 114 , BStBl II 1990, 274; in BFH/NV 1991, 217 , sowie zu zusageähnlichen Vereinbarungen BFH-Urteil vom 11. Februar 1966 VI 229/63 , BFHE 85, 409, BStBl III 1966, 486).

44  Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt danach die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 1993 1 BvR 1346/89 , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544 , und BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 I B 7/02 , BFH/NV 2003, 630 ; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07 , BFH/NV 2010, 406 ).

45  Auf dieser Grundlage kann die Nichtbeanstandung einer steuerrechtlich fehlerhaften Handhabung —wie hier die möglicherweise unrichtige ungeprüfte Übernahme der Zuordnung des PKW Audi A3 zum gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers in den Vorjahren— keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand schaffen (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 217 ).

46  bb) Dies gilt nach der Rechtsprechung gleichermaßen für die Anforderungen an die Darlegungs- und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen in den Folgejahren. Insbesondere kann die Würdigung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in früheren Veranlagungszeiträumen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden, so dass die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse —ggf. auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge in künftigen Veranlagungszeiträumen— grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68 ; vom 8. Juni 2006 IX B 121/05, BFH/NV 2006, 1655 ).

47  Nur wenn die frühere tatsächliche Sachverhaltswürdigung möglich war, ist eine bei späterer Aufgabe dieser Würdigung entstehende Beweisnot des Steuerpflichtigen durch angemessene Abmilderung der Regeln für die strenge richterliche Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 68 ).

48  c) Das FG hat danach im zweiten Rechtszug festzustellen, ob für die Streitjahre davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger nach Maßgabe des aufzuklärenden Umfangs der betrieblichen Nutzung in den Vorjahren zu Recht eine Zuordnung des PKW Audi A3 zum Betriebsvermögen vorgenommen hat.

49  Ergeben die Feststellungen, dass die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen mangels betrieblicher Nutzung von mindestens 10 % in den Vorjahren zu Unrecht vorgenommen wurde, ist für die Streitjahre nach Maßgabe der bisherigen bindenden tatsächlichen Feststellungen zur betrieblichen Nutzung des PKW Audi A3 im Streitzeitraum im Umfang von weniger als 10 % die Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen für das Fahrzeug als Betriebsausgaben zu verneinen.

Neue Steuerberatervergütungsverordnung

Der Bundesrat hat am 23. November 2012 der Novellierung des Vergütungsrechts der Steuerberater
zugestimmt (BR-Drs. 603/12). Unter dem neuen Namen Steuerberatervergütungsverordnung
(StBVV) werden erstmals seit 14 Jahren die Gebühren der Steuerberater erhöht
und damit an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Somit konnte der von der Bundessteuerberaterkammer initiierte Novellierungsprozess nach intensiven Vorbereitungen und
Überzeugungsarbeit bei den politisch Verantwortlichen mit einem hervorragenden Ergebnis
für den Berufsstand erfolgreich abgeschlossen werden. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt
treten die folgenden Erhöhungen in der StBVV in Kraft:

– Lineare Erhöhung der Tabellen A bis E um je 5 %,
– Anhebung der Zeitgebühr auf 30,00 € bis 70,00 € je angefangene halbe Stunde
(§ 13 StBVV),
– Anhebung der Höchstgebührengrenze für ein erstes Beratungsgespräch auf 190,00 €
(§ 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV),
– Erhöhung verschiedener Mindestgegenstandswerte bei der Anfertigung von Steuererklärungen
gemäß § 24 Abs. 1 StBVV und bei der Ermittlung des Überschusses der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StBVV),
– Definition des Gegenstandswertes bei der Selbstanzeige und Einführung eines Mindestgegenstandswertes
in Höhe von 8.000,00 € (§ 30 Abs. 2 StBVV),
– deutliche Erhöhung der Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchhaltung
(§ 34 StBVV) sowie
– Erhöhung des Zehntelsatzes für Zwischenabschlüsse auf 10/10 bis 40/10 (§ 35 Abs. 1
Nr. 2 StBVV).

Aufgrund von Änderungen des materiellen Steuerrechts sind in der StBVV für neue Tätigkeiten
des Steuerberaters auch eine Reihe neuer Abrechnungsgrundlagen eingeführt und überflüssig
gewordene aufgehoben worden. Aus Gründen der Vereinfachung und der Rechtsklarheit
sind einige weitere Gebührentatbestände geringfügig geändert worden.

Die Details der neuen Steuerberatervergütungsverordnung werden in einem Beitrag von
Wilk/Beyer-Petz in der DStR, Heft 49/2012, vorgestellt.
Bei einer Umsetzung in den Steuerberaterkanzleien ist die Überleitungsvorschrift des § 47a
StBVV zu beachten.

Bestimmungen für den Einsatz als Beraterin oder Berater für das Gründercoaching Deutschland

Seit dem 1. April 2011 gelten neue Richtlinien für das Gründercoaching Deutschland (GCD)
und Gründercoaching Deutschland für Gründungen aus Arbeitslosigkeit (GCD-AL). In den
neuen Richtlinien wurden die Anforderungen an die im GCD und GCD-AL zugelassenen
Beraterinnen und Berater (im Folgenden Berater) angepasst. Insbesondere wurden die
Bedingungen für die notwendigen Referenzen verändert, die erforderliche Berufserfahrung
der Berater neu definiert und die rechtlichen Grundlagen für einen Ausschluss von Beratern
aus der Börse modifiziert. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Richtlinien (siehe
Anlagen 1 und 2) unter Ziffer 4.

1. Für Berater, die bis zum 31.03.2011 eine Zulassung zum Gründercoaching
Deutschland erworben haben:
Damit Sie ausreichend Gelegenheit haben Ihr Profil in der Beraterbörse der KfW zu aktualisieren
und um einen reibungslosen Ablauf des GCD zu gewährleisten, bleibt Ihre Zulassung
gemäß den Anforderungen bis zum 31.03.2011 (siehe Anlage 3) für eine Übergangsfrist von
6 Monaten bis zum 1. Oktober 2011 weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt behalten Sie
Ihre bereits erworbene Zulassung als Gründercoach. Danach gelten die neuen
Zulassungsbedingungen der Richtlinien von BMWi und BMAS, die am 01.04.2011 in Kraft
getreten sind.

2. Für Berater, die bis zum 31.03.2011 keine Zulassung zum Gründercoaching
Deutschland erworben haben:
Es gelten die neuen Bestimmungen der Richtlinien von BMWi und BMAS, die am 01.04.2011
in Kraft getreten sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Richtlinien (siehe Anlagen 1
und 2) unter Ziffer 4.
Bitte beachten Sie, dass es derzeit noch keine automatische Freischaltung zum Gründercoaching
erfolgt, wenn Sie die Anzahl der notwendigen Bewertungen (2) erreicht haben.
Wenn Sie zwei Referenzen gemäß der neuen Richtlinien in der Beraterbörse nachgewiesen
bzw. erhalten haben, informieren Sie uns bitte formlos per E-Mail an beraterboerse@kfw.de,
damit wir Ihre Daten überprüfen und bei Erfüllung der gültigen Bedingungen die Freischaltung
zum Gründercoaching manuell vornehmen können.
Bestimmungen für den Einsatz als Berater für das Gründercoaching Deutschland

3. Ab 1. Oktober 2011 gilt für alle Berater:
Nach der Übergangsfrist von 6 Monaten unterliegen ab 1. Oktober 2011 alle Berater den
neuen Bestimmungen der Richtlinien von BMWi und BMAS, die am 01.04.2011 in Kraft
getreten sind. Nur wenn ein Berater (zum Zeitpunkt der Zusage durch die KfW) alle
richtliniengemäßen Beratereigenschaften erfüllt, kann er für das jeweilige Gründercoaching
eingesetzt werden. Für die Dokumentation der neuen Zulassungsbedingungen werden wir
die KfW-Beraterbörse um die neuen notwendigen Pflichtdatenfelder (z. B. Abfrage der überwiegenden
entgeltlichen Tätigkeit usw.) erweitern und die Allgemeinen Bestimmungen für die
Beraterbörse anpassen. Wir werden rechtzeitig informieren, wenn diese Änderungen
umgesetzt sind und welche Aktualisierungsaktivitäten dann durchgeführt werden müssen.

Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Unterschriftserfordernis

Nach § 25 Abs. 4 EStG besteht ab dem Veranlagungszeitraum 2011 die Verpflichtung, die
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln, wenn Gewinneinkünfte, d. h. Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG,
erzielt werden und es sich nicht um eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG handelt.
Dazu gehören die Erklärungen zu Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer und bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch die elektronische
Übermittlung der Anlage EÜR 2011 (BMF-Schreiben IV C 6 – S 2142/11/10001 vom 21. November
2011, BStBl. I 2011, S. 1101). Die ebenfalls vorgesehene elektronische Übermittlung
von Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften für beschränkt Steuerpflichtige sowie
von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten
startet erst später.

Wenn die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt wird, verzichtet die Finanzverwaltung
auf die Unterschrift des Steuerpflichtigen. Bisher musste der Mandant die vom
Steuerberater gefertigte Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreiben (vgl. § 150
Abs. 3 AO i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG). Damit machte der Auftraggeber die Erklärung
nicht nur zu seiner eigenen, sondern brachte nach der Rechtsprechung auch zum Ausdruck,
dass er sie geprüft hatte (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1998, BStBl. II 1999, S. 203; BFHBeschluss
vom 25. Juni 1997, BFH/NV 1998, S. 8). Dem Mandanten war damit der Einwand
abgeschnitten, der Steuerberater habe etwas anderes erklärt als gewollt oder veranlasst.
Abgabenrechtlich ändert sich nichts an der Stellung des Steuerberaters, der eine Einkommensteuererklärung
für seinen Mandanten elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Er
wird ausschließlich als Datenübermittler tätig und ist „nur“ dafür verantwortlich, dass die Daten
technisch korrekt an das Finanzamt übermittelt werden. Er hat in diesem Fall nach
§ 6 Abs. 2 StDÜV die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur
Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen
und ggf. zu berichtigen.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Steuerberater sowohl durch eigene Aufzeichnungen
als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch
übermittelten Daten nachweisen (BMF-Schreiben IV A 7 – O 2200/09/10009 :001 vom
16. November 2011, BStBl. I 2011, S. 1063). Mit der schriftlichen Freigabe durch den Man-
danten vor der Übermittlung der Daten an das Finanzamt sichert sich der Steuerberater auch
zivilrechtlich im Innenverhältnis gegenüber dem Mandanten ab. Mit dieser Freigabe wird dokumentiert,
dass der Mandant von der Steuererklärung vor ihrer Absendung Kenntnis genommen
hat und mit ihr einverstanden ist.

Die Finanzverwaltung geht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon
aus, dass eine von einer Person oder Gesellschaft i. S. d. §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes
(StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden
Steuerpflichtigen genehmigt worden ist (BMF-Schreiben vom 16. November 2011, a. a. O.).

Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung

An die Finanzämter 13-25, 31-36
Nachrichtlich:
An die übrigen Finanzämter
F
III D – S 3304 – 3/2010
4077
11.01.2012
0
Runderlass
zur EW-Nr. 35, zur EW-Beitrittsgebiet-Nr. 32
(Korrigierte Fassung)

BFH-Urteile vom 30.06.2010 – II R 60/08 und II R 12/09,
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11

Behandlung von Einsprüchen und Anträgen, die sich auf die o.g. Verfahren beziehen
Behandlung von Einsprüchen und Anträgen, die sich auf das beim Bundesverfassungsgericht
zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung anhängige
Verfahren 2 BvR 287/11 beziehen

Auf Grund der aktuellen Berichterstattung in diversen Medien haben viele Grundstückseigentümer
wegen des o.g. beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit
der Grundsteuer anhängigen Verfahrens noch bis zum Jahresende
2011 Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung eingelegt bzw. Anträge auf
Aufhebung des Einheitswertbescheids gestellt.

Ich bitte, in den betreffenden Fällen – abweichend zur Verfahrensregelung im Runderlass
EW-Nr. 35, EW-Beitrittsgebiet-Nr. 32 vom 04.01.2011 – wie folgt zu verfahren:

1. Verspätete und damit unzulässige Einsprüche gegen den Einheitswert oder die
Grundsteuerfestsetzung sind im Interesse des Steuerpflichtigen nach § 357 Abs. 1 AO
umzudeuten in Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts (§ 22 Abs. 3 BewG).

2. Bei unzureichender oder fehlender Bezeichnung des Stichtags ist als solcher der
01.01.2011 anzunehmen, sofern der Einspruch bzw. Antrag bis 31.12.2011 beim Finanzamt
eingegangen ist. Bei Eingangsdaten ab 01.01.2012 ist ein entsprechend
späterer Stichtag anzunehmen (01.01.2012 ff.).

3. Die (ggf. als solche umgedeuteten) Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts sind
nicht in die Rechtsbehelfsliste einzutragen. Vielmehr erfolgt eine Erfassung über die
Bewertungsregistratur (BEW-Reg). Ich bitte, die Eintragungen wie folgt vorzunehmen:
a) Fallart = 1 (EW 1964) und Verfahrensart = 105 (Aufhebung EW) bzw.
b) Fallart = 2 (EW 1935) und Verfahrensart = 105 (Aufhebung EW).

4. Die Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts nach § 22 Abs. 3 BewG sind als unbegründet
abzulehnen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, da nach dem
derzeitigen Verfahrensstand keine Aussicht auf Erfolg besteht. Ich bitte außerdem, die
Anträge auf Änderung oder Aufhebung des Einheitswerts, deren Bearbeitung gemäß
Tz. 4 des Runderlasses EW-Nr. 35, EW-Beitrittsgebiet-Nr. 32 vom 04.01.2011 mit Zustimmung
des Grundstückseigentümers zunächst zurückgestellt wurde, ebenfalls als
unbegründet abzulehnen.

Für die Ablehnung der o.g. Anträge ist folgende Begründung heranzuziehen:
„Soweit mit dem Antrag verfolgt wird, eine Änderung bzw. Aufhebung der bestehenden
Einheitsbewertung durchzusetzen, kann dies nicht unter Bezugnahme auf die
BFH-Urteile vom 30.06.2010 (Az. II R 60/08 und II R 12/09) oder die beim Bundesverfassungsgericht
anhängige Verfassungsbeschwerde (2 BvR 287/11) begründet werden.
Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen entschieden, dass die Vorschriften über
die Einheitsbewertung des Grundvermögens jedenfalls für Stichtage bis zum
01.01.2007 noch verfassungsgemäß sind. Zwar befasst sich das Bundesverfassungsgericht
in dem Verfahren 2 BvR 287/11 mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der
Grundsteuer, insbesondere mit der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes
auch für die späteren Stichtage. Das Bewertungsgesetz als Rechtsgrundlage für die
Einheitsbewertung des Grundbesitzes und das Grundsteuergesetz als Rechtsgrundlage
für die daran anschließende Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer bleiben
jedoch insgesamt rechtswirksam, solange keine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
vorliegt, dass die Normen nicht verfassungsgemäß sind.

Es ist daher nicht möglich, allein aus den o.g. BFH-Entscheidungen oder der Anhängigkeit
der Verfassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit der geltenden Einheitsbewertung
und der davon abhängigen Grundsteuer abzuleiten. Das Finanzamt ist insofern
an das geltende Recht gebunden.

Auch im Fall eines zur Verfassungswidrigkeit führenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts
ist eine rückwirkende Änderung nicht zu erwarten.“
Eine Vorlage mit der oben dargestellten Musterentscheidung zur einheitlichen Verwendung
in den betreffenden Fällen wird zusätzlich per E-Mail übersandt.

5. Sofern Einsprüche gegen die Ablehnungsbescheide ergehen, sind diese in die
Rechtsbehelfsliste einzutragen und mit einem entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.
In diesen Fällen ruht das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 287/11.

Aktuelles zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Seit dem 1. Januar 2013 können die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Lohnabrechnung verwendet werden. Um das Verfahren schrittweise einführen zu können, sieht die Finanzverwaltung in 2013 eine gestreckte Einführung vor. Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Einstieg in das Verfahren in diesem Jahr selbst zu bestimmen und die Finanzverwaltung kann auf mögliche Fehler, die sich im laufenden Verfahren herausstellen, besser reagieren. Das Verfahren ist nach aktueller Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen bislang gut angelaufen.

Am 25. Februar 2013 lagen bereits ca. 8 Mio. (19 %) Arbeitnehmeranmeldungen vor, die von ca. 610.000 (24 %) Arbeitgebern übermittelt wurden. Auch Steuerberater sind schon in großem Umfang mit ihren Mandanten eingestiegen. In dem seit Januar laufenden Betrieb sind einige Verfahrensprobleme aufgetreten, an deren Lösung kontinuierlich gearbeitet wird.

Unter folgendem Link sind aktuelle Informationen für Arbeitgeber eingestellt.
Darüber hinaus ist eine ELStAM-Hotline ausschließlich für Fragen zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte eingerichtet.

Diese ist unter der E-Mail elstam-hotline@elster.de oder unter der Telefonnummer 0800 52 35 099 (für Anrufer aus dem Ausland: 0180 52 35 099) zu erreichen.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG)

Die Bundessteuerberaterkammer hat gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG) eine Stellungnahme abgegeben, die Sie der nachstehenden Anlage entnehmen können.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG)
Sehr geehrte Frau Dr. Reinemund,
an der Anhörung am 10. Dezember 2012 zum Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts nehmen wir gern teil und bedanken uns für die Einladung.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt und unterstützt nachdrücklich alle Maß-nahmen, die dazu beitragen, das Gemeinnützigkeitsrecht zu entbürokratisieren und für die Praxis besser handhabbar zu machen. Dazu trägt auch eine Erhöhung der Rechtssicherheit bei. Diese wird im Gesetzentwurf dadurch erreicht, dass Regelungen die bislang zum Teil im Erlasswege ergangen sind jetzt gesetzlich festgelegt werden.

Mit der Einführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens bezüglich der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit enthält der Entwurf eine zu begrüßende verfahrensrechtliche Neuregelung. Die weiteren geplanten Änderungen, insbesondere die Verlängerung des Zeitraums für die zeitnahe Mittelverwendung und die Einführung der Wiederbeschaffungsrücklage bringen eine wesentliche Verbesserung für gemeinnützige Körperschaften.
Die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale führen dazu, dass auch aus steuerlicher Sicht das bürgerliche Engagement anerkannt und gefördert wird. Sie bilden somit ei-nen wesentlichen Baustein des gesamten Gesetzentwurfs.
Unsere Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen entnehmen Sie der beigefügten Anlage.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage
Stellungnahme
der Bundessteuerberaterkammer
zu dem
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
(BT-Drs.: 17/11316)

Zu Artikel 1: Änderung der Abgabenordnung

Zu Nr. 3, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO: Verlängerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung:
Bislang müssen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr verwenden. Es ist zu befürworten, dass nach dem Gesetzentwurf diese Frist um ein Jahr verlängert werden soll. Dies gibt den betreffenden Organisationen einen längeren Planungszeitraum, der auch aufgrund von internen Abstimmungsprozessen oft notwendig ist.

Zu Nr. 4 und 6, § 58, § 62 AO: Rücklagen und Vermögensverwendung:
Die unschädlichen Betätigungen, die Ausnahmen von den Grundsätzen der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit darstellen, sind bislang in § 58 AO geregelt. Die Vor-schriften zu Rücklagen und Vermögensverwendung sind nunmehr aus dem Katalog des § 58 AO ausgenommen und in einem neuen § 62 AO gesondert erfasst. Es handelt sich damit im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen.

Inhaltlich ist zu begrüßen, dass die sog. Rücklage für Wiederbeschaffung, die in der Verwaltungspraxis bereits anerkannt war, nunmehr gesetzlich geregelt wird. Ebenfalls zu befürworten ist die zeitliche Flexibilisierung der freien Rücklage mit der Möglichkeit, nicht ausgeschöpf-tes Rücklagevolumen in den folgenden zwei Jahren nachzuholen.
Die in § 61 Abs. 2 AO-E vorgesehene gesetzliche Festlegung des Zeitraums in dem die Rücklagenbildung zu erfolgen hat, schafft für die Anwender Rechtssicherheit.

Die Aufzählung der zulässigen Rücklagen in § 62 AO-E kann nicht abschließend sein, dies sollte klargestellt werden.

Zu Nr. 5, § 60a AO: Feststellungsverfahren:
Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Körperschaften ist im geltenden Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Das Finanzamt erteilt auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung oder entscheidet im Veranlagungsverfahren, ob die Körperschaft steuerbegünstigt ist. In der Praxis führt dies oft zu Rechtsunsicherheit.

Die BStBK begrüßt daher die geplante Einführung eines Feststellungsverfahrens hinsichtlich der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.

Zu Nr. 7 a), § 63 Abs. 4 Satz 1 AO: Mittelverwendungsfrist:
Schon bislang konnte das Finanzamt eine Frist für die Verwendung von „unerlaubt“ angesammelten Mitteln setzen. Eine solche Einschränkung auf die Verwendung unerlaubt angesammelter Mittel fehlt in der jetzt vorgeschlagenen Formulierung. Die Voraussetzungen für eine Fristsetzung durch das Finanzamt werden somit nicht mehr deutlich. Schädlich ist ledig-lich das Ansammeln von Mitteln außerhalb der gesetzlich zulässigen Rücklagen. Dies sollte auch der Gesetzeswortlaut klarstellen.

In der bisherigen Praxis hat die Finanzverwaltung die Frist für die Verwendung der unerlaubt angesammelten Mittel in der Regel sehr großzügig gehandhabt. Durch die Neuregelung können steuerbegünstigte Körperschaften nunmehr gezwungen werden, zum Teil auch sehr hohe Mittel in kurzer Zeit auszugeben. Eine unwirtschaftliche Verwendung von Vereinsvermögen kann dann nicht ausgeschlossen werden. Wir regen an, Satz 2 zu streichen und die Frist nach wie vor in das Ermessen der Finanzverwaltung zu stellen.

Zu Nr. 7 b), § 63 Abs. 5 – neu – AO: Fristen für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigun-gen:
Nach bisherigem Recht war der Abzug von Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften nur zuzulassen, wenn die Steuerbegünstigung der Körperschaft zeitnah überprüft worden war. Dabei wurden Spendenbestätigungen anerkannt, wenn das Datum des Körperschaftsteuer-bescheids nicht länger als fünf bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Spendenbestätigung zurücklag (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994, Az. IV B 4 – S 2223 – 235/94, BStBl. I 1994, S. 884).

Diese Fristen sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auf drei bzw. zwei Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung dieser Fristen führt aufgrund der zeitnäheren Prüfungen zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Finanzverwaltung, ohne dass eine steuerliche Auswirkung zu erwarten wäre. Im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes, das Gemeinnützigkeitsrecht zu ent-bürokratisieren, wird diese Vorschrift eher das Gegenteil bewirken.

Zu Nr. 8, § 67a AO: Zweckbetriebsgrenze:
Der Gesetzentwurf sieht die Anhebung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltun-gen in § 67a Abs. 1 AO vor. Diese Erhöhung der Einnahmegrenze von 35.000,00 € auf 45.000,00 € wird von der BStBK begrüßt.
Wir regen an, in diesem Zusammenhang diese Grenze auch für andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anzuheben und § 64 Abs. 3 AO entsprechend anzupassen. Der Gleichlauf dieser Vorschriften sollte beibehalten werden und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe insoweit gleich behandelt werden.

Zu Artikel 2: Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu Nr. 1, § 3 Nr. 26 und 26a EStG: Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale:
Eine bedeutende steuerliche Änderung erfolgt durch die Anhebung des Übungsleiterfreibe-trags von 2.100,00 € auf 2.400,00 € und die Anhebung des Ehrenamtsfreibetrags von 500,00 € auf 720,00 €. Die steuerliche Förderung bringt, wie die Gesetzesbegründung an-führt, „die gesellschaftliche Anerkennung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck“. Diese Änderung wird die größte Beachtung in der Öffentlichkeit finden, da ab 2013 monatlich 200,00 € bzw. 60,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei für Übungsleiter bzw. Vereinshelfer als Anerkennung für den ehrenamtlichen Einsatz gegeben werden können. Das ehrenamtliche Engagement wird damit gezielt gefördert.
Die zeitgleiche Anpassung der gesetzlichen Regelungen im Sozialrecht im Hinblick auf die Erhöhung der Freibeträge ist erforderlich und sinnvoll.

Zu Nr. 2 a), § 10b Abs. 1 a EStG: Spenden in den Vermögensstock – Ehegatten:
Die Klarstellung, dass bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. € abgezogen werden können, ohne dass nachgewiesen werden muss, aus wessen Vermögen die Zuwendung stammt, ist zu begrüßen. In der Praxis gab es bisher immer wieder Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden, ob der doppelte Betrag gewährt werden kann.

Zu Artikel 6: Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zu Nr. 1, § 27 Abs. 3 BGB:
In § 27 Abs. 3 BGB wird nunmehr gesetzlich geregelt, dass die Mitglieder des Vorstandes unentgeltlich tätig sind. Die Neuregelung schafft eine klare Trennung zwischen ehrenamtlicher und vergüteter Tätigkeit. Sollen Vergütungen an Vorstandmitglieder gezahlt werden, ist nun-mehr eine satzungsrechtliche Festlegung erforderlich, was bislang nicht unumstritten war.

Der Gesetzentwurf sieht für das Inkrafttreten dieser Vorschrift eine Übergangsregelung von sechs Monaten nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes vor. Wir regen eine Verlängerung dieser Frist an, da Satzungsänderungen in der Regel von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mitgliederversammlungen finden, sofern keine außerordentlichen einberufen werden, nur einmal jährlich statt. Insofern sollte die Frist für notwendige Satzungsänderungen mindestens ein Jahr ab Verkündung des Gesetzentwurfs betragen.

Selbstanzeige – Änderung der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren im Bundessteuerblatt veröffentlicht

Mit Rundschreiben 254/2012 vom 8. Oktober 2012 (veröffentlicht im NL 32/2012) hatte die Bundessteuerberaterkammer über die Ergänzung der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV – informiert.

Die neue Fassung der AStBV ist nunmehr im Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1018 ff. veröffentlicht worden. Die entschärfte Regelung zu den berichtigten oder verspätet abgegebenen Steuer(vor)anmeldungen finden Sie in der Nr. 132 der Anweisungen, der entsprechende Auszug aus den AStBV ist als Anlage beigefügt.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um verwaltungsinterne Anweisungen handelt, die weder die Staatsanwaltschaften noch Gerichte binden. In der Praxis kann allerdings kurzfristig eine Entschärfung der vorgetragenen Problemfälle erreicht werden. Langfristig wird eine befriedigende Lösung aber nur über eine Änderung des Gesetzes erreicht werden. Die Bundessteuerberaterkammer wird sich dafür weiter einsetzen.

Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); Organisatorische Eingliederung BMF-Schreiben vom 7. März 2013

Am 7. März 2013 wurde das lang erwartete Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht.

Voraussetzung für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person (Organgesellschaft) in ein anderes Unternehmen (Organträger). Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Sind nur zwei der drei Eingliederungsmerkmale erfüllt, liegt keine umsatzsteuerliche Organschaft vor.

Das BMF setzt in dem Schreiben die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um. Dieser legt das Merkmal der organisatorischen Eingliederung sehr eng aus. Durch das BMF-Schreiben werden die Anforderungen an die organisatorische Eingliederung deutlich erhöht.

Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder zumindest durch die Gestaltungen der Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft eine abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindern kann. So ist in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft erforderlich. Nur in Ausnahmefällen kann die organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung vorliegen. Diese laut BMF „schwächste Form“ der Eingliederung setzt jedoch institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft voraus. Das BMF stellt in dem Schreiben klar, dass beispielsweise durch die Geschäftsführerordnung oder Konzernrichtlinien die Entscheidungsbefugnis des Organträgers nachgewiesen werden kann.

Unternehmen müssen nun prüfen, ob die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur organisatorischen Eingliederung den erhöhten Anforderungen genügen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 2.8 UStAE) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 geändert. Für bereits vor dem 1. Januar 2013 bestehende Organschaften wird eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2013 eingeführt, d. h. die erhöhten Anforderungen an die organisatorische Eingliederung sind ab 1. Januar 2014 vorzuweisen. Die Bundessteuerberaterkammer hatte sich für eine Übergangsregelung eingesetzt und begrüßt diese daher ausdrücklich.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin