„Grüner Punkt“ und Umsatzsteuer

„Grüner Punkt“ und Umsatzsteuer

Kernfrage

Die DSD (Duale System Deutschland GmbH) berechnet ihren Lizenznehmern für das Zeichen „Grüner Punkt“ Nutzungsentgelte. Diese berechnen wiederum die Lizenznehmer (Produkthersteller) ihren Abnehmern weiter. Die Nutzungsentgelte der DSD unterliegen der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz (19 %). Fraglich war, ob dies auch für die durch die Lizenznehmer abgerechneten Nutzungsentgelte gilt, wenn Waren zum ermäßigten Steuersatz (7 %) geliefert werden.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe ist das den Abnehmern in Rechnung gestellte Nutzungsentgelt als Nebenleistung zur Warenlieferung zu qualifizieren. Demnach ist das Nutzungsentgelt mit dem Steuersatz abzurechnen, mit dem auch die entsprechende Warenlieferung abgerechnet wird. Das Nutzungsentgelt kann dabei in der Rechnung separat offen ausgewiesen oder verdeckt abgerechnet werden.

Konsequenzen

Liefern die Produkthersteller ihren Kunden Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, so ist auch das Nutzungsentgelt für den „Grünen Punkt“ mit 7 % abzurechnen.

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist unabhängig von deren Entrichtung

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist unabhängig von deren Entrichtung

Kernaussage

Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) fordert für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer deren vorherige Entrichtung.

Sachverhalt

Ein französisches Unternehmen entrichtete von 1992 bis 1995 die Einfuhrumsatzsteuer nicht. Die Finanzverwaltung konnte diese Forderung nicht mehr geltend machen, da sie diese im Rahmen der Insolvenz des Unternehmens zu spät angemeldet hatte. Streitig war, ob das Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer geltend machen konnte, obwohl es diese gar nicht entrichtet hatte.

Entscheidung

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht von deren tatsächlicher vorheriger Entrichtung abhängig macht. Gefordert wird lediglich, dass der Unternehmer zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet ist. Der Nachweis hierüber muss vom Unternehmen erbracht werden. Er kann über Dokumente erfolgen, die das Unternehmen als Empfänger oder Importeur sowie die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer ausweisen. Allerdings setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass das Unternehmen nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Konsequenzen

Die Regelung des deutschen Umsatzsteuergesetzes, wonach der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer von deren vorherigen Entrichtung abhängig ist, widerspricht den europarechtlichen Vorgaben. Die Unternehmen können unter Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie den Vorsteuerabzug somit auch schon vor deren Bezahlung geltend machen.

Tätigkeitsverweigerung kann Einbußen beim Arbeitslosengeld zur Folge haben

Tätigkeitsverweigerung kann Einbußen beim Arbeitslosengeld zur Folge haben

Rechtslage

Verhält sich ein Bezieher von Arbeitslosengeld versicherungswidrig, weil er trotz Belehrung über etwaige Sperrzeiten eine ihm angebotene Stelle ohne wichtigen Grund nicht annimmt, hat die Bundesagentur eine Sperrzeit festzusetzen. Das Bundessozialgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob eine geringe Lohnhöhe einen solchen wichtigen Grund darstellen kann, der die Annahme des Jobangebotes unzumutbar macht. Gleichzeitig hatte es darüber zu entscheiden, welche Rechtslage die Länge der Sperrzeit bestimmt, wenn sich innerhalb der Sperrzeit die Rechtslage ändert.

Sachverhalt

Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld. Auf ein Jobangebot der Bundesagentur nahm sie – belehrt über die Konsequenzen einer unzulässigen Ablehnung des Jobangebotes – an einem Bewerbungsgespräch teil. hier äußerte sie, der angebotene Stundenlohn von 6,00 EUR brutto sei unangemessen niedrig. Tatsächlich hätte die Klägerin bei Annahme der Stelle mehr verdient als sie Leistungen bezog. Darauf hin verhängte die Bundesagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen und forderte anteilig Leistungen zurück. Die Sperrzeit lag über den Jahreswechsel, zu dem eine Gesetzesänderung in Kraft trat, nach der nur eine kürzere Sperrzeit möglich gewesen wäre. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, der angebotene Stundenlohn habe die Annahme des Jobangebots unzumutbar gemacht. Darüber hinaus habe sich die Sperrzeit nach der neuen Gesetzeslage zu richten.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht gab der beklagten Bundesagentur Recht. Die Klägerin war über die Konsequenzen der Nichtannahme des Jobangebots belehrt worden, hatte dieses aber ohne wichtigen Grund abgelehnt. Der niedrige Stundenlohn sei jedenfalls nicht geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen, weil er die Stelle nicht unzumutbar mache. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Annahme des Jobangebotes nicht dazu geführt hätte, dass die Klägerin weniger Nettolohn erhalten hätte als im Leistungsbezug. Im Hinblick auf die für die Länge der Sperrzeit maßgebliche Rechtslage sei das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des die Sperre auslösenden Ereignisses existiere.

Konsequenz

Ein niedriger Stundenlohn ist nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts wohl nur noch dann ein wichtiger Grund, der die Ablehnung eines Jobangebotes zulässt, wenn der erzielbare Nettoverdienst unter den gewährten Leistungen liegt.

Neues Recht: Kinderbetreuungskosten ab 2012

Neues Recht: Kinderbetreuungskosten ab 2012

Rückblick

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wurde ab dem Jahr 2012 gesetzlich neu geregelt. Die Neuregelung ist zwar einfacher, aber nicht unbedingt günstiger. Bisher wurde nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten unterschieden. In beiden Fällen konnten 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind und Jahr, abgesetzt werden. Das galt grundsätzlich für Kinder von 0-13 Jahren (oder bei Schwerbehinderung), soweit die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden konnten. Als Pferdefuß der Regelung galt, dass im Fall zusammenlebender Ehegatten beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen mussten, um den Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu ermöglichen. War das nicht der Fall, konnte zumindest für Kinder im „Kindergartenalter“ von 3-5 Jahren ein Abzug als Sonderausgaben erfolgen. Der Sonderausgabenabzug galt dann ebenso für Kinder bis zu 13 Jahren, wenn sich der nicht erwerbstätige oder beide Elternteile in Ausbildung befanden oder längerfristig krank waren oder eine Behinderung vorlag.

Neue Rechtslage

Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie z. B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es nicht mehr an. Somit können ab dem Jahr 2012 Kinderbetreuungskosten von Geburt der Kinder an bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden (darüber hinaus wie bisher bei Behinderung). Damit wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Dafür ist aber nur noch ein Abzug als Sonderausgaben möglich. So wird im Fall von negativen Einkünften die „Vortragsfähigkeit“ der Kinderbetreuungskosten geraubt. Lediglich bei Anwendung außersteuerlicher Rechtsnormen werden Kinderbetreuungskosten weiterhin von den Einkünften abgezogen, soweit an steuerliche Einkommensbegriffe (z. B. Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) angeknüpft wird. Das kann z. B. bei der Berechnung von Wohngeld der Fall sein.

Hinweise des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur Neuregelung bereits ein Anwendungsschreiben erlassen. An den bisherigen allgemeinen Auslegungen der Finanzverwaltung hat sich bis auf die Aufnahme neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nichts Wesentliches geändert. Fallstricke können sich hier insbesondere für unverheiratete Elternteile ergeben. Zwar können diese grundsätzlich eine einvernehmliche Aufteilung der Abzugsbeträge gegenüber dem Finanzamt erklären. Wenn jedoch nur ein Elternteil den Kinderbetreuungsvertrag (z. B. mit der Kindertagesstätte) abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann der Abzugsbetrag weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden. Das sollte bereits bei Abschluss des Betreuungsvertrags oder spätestens der Zahlung bedacht werden, um den höchsten Steuervorteil auszuschöpfen.

Haftet ein Internetanschlussinhaber für illegales Surfen des Ehegatten?

Haftet ein Internetanschlussinhaber für illegales Surfen des Ehegatten?

Rechtslage

Immer wieder bieten Abmahnungen gegen den Anschlussinhaber eines Internetzugangs wegen Urheberrechtsverletzungen Grund zum Ärger. Nach der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2010 zum illegalen Download des Musiktitels „Sommer unseres Lebens“ besteht eine Haftung, sofern der WLAN- Anschluss nicht hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte aufweist. Bei minderjährigen Kindern besteht eine Überwachungs- und Prüfpflicht. Für illegale Aktivitäten des Ehepartners hingegen wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln keine Haftung begründet.

Sachverhalt

Die Beklagte ist Anschlussinhaberin eines Internetzugangs, über den im November 2009 unter Verstoß gegen die Urheberrechte ein Computerspiel heruntergeladen und zugleich in Tauschbörsen angeboten wurde. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel und mahnte die Verletzung ab. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass der (WPA-) verschlüsselte kabellose (WLAN-) Internetzugang mit einem individuellen Passwort vorwiegend von ihrem im April 2010 verstorbenen Ehemann genutzt wurde und dieser die in Rede stehende Verletzung ohne ihr Wissen und ihren Einfluss begangen habe.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Wird bei einer Rechtsverletzung die IP-Adresse festgestellt und der Anschlussinhaber ermittelt, spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass dieser auch die Rechtsverletzung begangen hat. Das bedeutet aber nicht, dass die Beklagte durch eigene Nachforschungen aufklären muss, wer der Täter der Rechtsverletzung ist. Besteht nach Vortrag der Beklagten die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses, hat die Klägerin diese Darstellung zu widerlegen. Dies unterließ die Klägerin hier aber. Insofern ging das Gericht von der Alleintäterschaft des Ehemanns aus. Auch eine Haftung der Beklagten schied aus, denn von einer anlasslosen Prüfungs- und Kontrollpflicht der Beklagte gegenüber ihrem Ehemann war nicht auszugehen.

Konsequenz

Die Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers für die Verletzung von Urheberrechten durch im Haushalt lebende Familienangehörige ist nicht abschließend geklärt. Während z. B. die überwiegende Zahl an Gerichten eine Überwachungspflicht für minderjährige Kinder bejaht, sieht es bei volljährigen Kindern schon ganz anders aus. Die Frage der Haftung für Ehegatten wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls vorerst verneint. Das letzte Wort hat jetzt der BGH.

Abgehörte Selbstgespräche im Prozess verwertbar?

Abgehörte Selbstgespräche im Prozess verwertbar?

Kernaussage

Abgehörte Selbstgespräche sind strafrechtlich nicht verwertbar; auch nicht gegen Mitbeschuldigte.

Sachverhalt

In einem Mordprozess waren 3 Personen angeklagt. Als wichtigstes Beweismittel wurden Mitschnitte von Selbstgesprächen eines der Angeklagten in das Verfahren eingeführt. Auf den Mitschnitten waren Bemerkungen zu hören wie: „… die L. ist schon lange tot, die wird auch nicht wieder …“ oder auch „langweilig, der das Gehirn rauszuprügeln … kann ich dir sagen, ja und weg damit … werde auch keine mehr wegknallen … nö … wir haben sie tot gemacht“. Das Landgericht verurteilte die 3 Angeklagten aufgrund dieser geständnisgleichen Indizien wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass das Mitschneiden von Selbstgesprächen in den intimsten Kernbereich der eigenen Persönlichkeit eingreife. Daher seien die Mitschnitte nicht als Beweise verwertbar. Der Grund für diese Unverwertbarkeit liegt bereits in der verfassungsrechtlich gewährleisteten Möglichkeit, sich in einem letzten Rückzugsraum mit dem eigenen Ich befassen zu können, ohne staatliche Verfolgung fürchten zu müssen. So würden Gedanken typischerweise in Form eines „inneren Sprechens“ entwickelt. Dass dieses „innere Sprechen“ vor dem Hintergrund der nicht-öffentlichen Äußerungssituation sich gelegentlich zu „lautem Denken“ auswachse, kann hieran nichts ändern. Anders als bei Tagebüchern sei zudem das gesprochene Wort flüchtig und der laut Denkende müsse daher die spätere Enttarnung nicht fürchten. Weil durch den Mitschnitt des Selbstgesprächs der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts verletzt sei, gelte das Beweisverwertungsverbot auch zugunsten der Mitangeklagten.

Konsequenz

Diese Entscheidung dürfte künftig in allen Strafverfahren eine Rolle spielen, in denen es zu Abhörmaßnahmen gekommen ist. War der Angeklagte bei der belastenden Äußerung allein, so dürfte dies zu einem Verwertungsverbot führen. Derartige Äußerungen dürfen bei der Urteilsfindung dann nicht berücksichtigt werden.

Sind Aufwendungen eines Musiklehrers für Fahrten zur Orchesterprobe Werbungskosten?

Sind Aufwendungen eines Musiklehrers für Fahrten zur Orchesterprobe Werbungskosten?

Kernproblem

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) das so genannte Aufteilungsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen gekippt hat, können sich nicht nur Las Vegas-Reisende Hoffnungen auf einen Steuerabzug machen. Denn über den damaligen Streitfall des BFH hinaus, in dem die obersten Richter einem EDV-Controller anteilige Reisekosten einer Computermesse in Nevadas Spielerstadt steuerlich anerkannt hatten, ist die Anzahl streitbefangener Sachverhalte fast unendlich. Von daher bleibt es spannend, wie die Finanzgerichte in Zukunft mit dem Aufteilungsproblem umgehen werden. Das gilt nicht nur für das Thema Reisen, sondern auch andere private Neigungen, wie Musik. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beurteilte die Fahrtkosten eines Musiklehrers zu privaten Orchesterproben.

Sachverhalt

Der klagende Schullehrer war u. a. Fachlehrer für Musik. Für Fahrten zu Musikproben verschiedener Sinfonieorchester machte er in seinen Steuererklärungen Kosten für mehrere Jahre von jeweils ca. 2.500 EUR als Fortbildungsaufwendungen geltend. Honorare des Orchesters erhielt er nicht. Unter Vorlage verschiedener Bescheinigungen von Orchesterleitern argumentierte der studierte Musiker mit der stetigen Forderung seines Arbeitgebers, dem Land Rheinland-Pfalz, nach Weiterbildung. Die geforderte künstlerische Weiterbildung könne aber nur im Zusammenspiel mit gleichermaßen hoch ausgebildeten Musikern erfolgen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil die über mehrere Jahre durchgeführten Fahrten zu Proben und Konzerten für einen nicht unwesentlichen privaten Aspekt sprechen würden.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG verlangte für eine Abzugsfähigkeit den Nachweis eines konkreten Zusammenhangs zwischen den vermittelten Kenntnissen und der Berufstätigkeit. Für die berufliche Veranlassung des Kurses für einen Lehrer würde u. a. sprechen, dass er tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt habe, der Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung sei und Sonderurlaub erteilt worden sei. Ferner, dass das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt sei, der Lehrgang mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen werde und die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden können bzw. sollen. Weil im entschiedenen Fall fast alle Indizien gegen eine berufliche Veranlassung sprachen, kam nach Auffassung der Richter einer etwaigen Verwertbarkeit der Kenntnisse und Fertigkeiten im schulischen Bereich eine völlig untergeordnete Bedeutung zu.

Konsequenz

Auch wenn der Fall trotz Nichtzulassung der Revision noch nicht bestandskräftig geworden ist, macht er deutlich, dass ein einfacher Verweis auf den Sinneswandel des BFH noch nicht ausreicht. Es gilt weiterhin, möglichst viele äußerlich erkennbaren Merkmale als Beweisanzeichen für eine berufliche Veranlassung zu sammeln.

Zur Zulässigkeit von Bankgebühren für Kundenbenachrichtigungen

Zur Zulässigkeit von Bankgebühren für Kundenbenachrichtigungen

Rechtslage

Banken und Sparkassen müssen Kunden über nicht eingelöste Schecks oder Lastschriften oder nicht ausgeführte Überweisungen und Daueraufträge wegen mangelnder Deckung benachrichtigen. Das Verfahren der Einzugsermächtigung löst bislang keine Kostenerstattung aus.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verbraucherverband und macht gegen die beklagte Sparkasse die Unterlassung der Verwendung einer Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Privatkunden geltend. Zwischen den Parteien umstritten ist dabei die Wirksamkeit der in den AGB der Beklagten enthaltenen Klausel. Hier geht es im Einzelnen um die Gebührenpflicht der Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält das Entgelt für die Unterrichtung über eine nicht eingelöste Einzugsermächtigung im Privatkundenverkehr für unzulässig. Die AGB-Klausel enthält eine Preisnebenabrede, die den Kunden unangemessen benachteiligt und gemäß der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle unwirksam ist. Die Beklagte ist aus ihrer girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht verpflichtet, den Kunden über die Nichteinlösung der Lastschrift zu informieren. Aufgrund der EU-Zahlungsdiensterichtlinie aus dem Jahr 2007 darf sie für die Unterrichtung auch Entgelte vereinbaren, sofern ein vorheriger Zahlungsauftrag des Kunden erteilt wurde. Mangels erforderlichen Zahlungsauftrags des Kunden im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren ist diese Regelung nicht anwendbar.

Konsequenz

Private Bank- und Sparkassenkunden, die in der Vergangenheit wegen nicht eingelöster Lastschriften ein Entgelt zahlen mussten, können dieses grundsätzlich zurück verlangen. Bereits im Juli 2012 ist jedoch eine Umstellung der Bankkundenverträge geplant, wonach der Kunde sich auch im Einzugsermächtigungsverfahren vorab autorisieren muss, was als Weisung an die Bank gewertet wird. Die Bank kann dann für die Benachrichtigung Entgelte verlangen. Das SEPA- Lastschriftverfahren sieht diese Vorgehensweise bereits vor.

Wann kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden?

Wann kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden?

Kernfrage

Der Pflichtteilsanspruch der Kinder und Ehegatten ist die verfassungsrechtlich geschützte, in der Regel unentziehbare Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils, der dem Grunde nach in bar und sofort auszuzahlen ist. Zusätzlich zum Pflichtteilsanspruch sieht das Gesetz den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor; er ist quasi Pflichtteil an Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr darüber zu befinden, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch an solchen Schenkungen besteht, die vom Erblasser vorgenommen worden sind, als es den Pflichtteilsberechtigten noch gar nicht gab bzw. der Pflichtteilsberechtigte noch nicht pflichtteilsberechtigt war.

Sachverhalt

Die Kläger sind die Enkel der beklagten Großmutter. Sie wurden pflichtteilsberechtigt, nachdem sie den Platz ihrer vorverstorbenen Mutter erbrechtlich eingenommen hatten. Sie machen gegenüber der Großmutter im Rahmen des Erbfalls nach dem Großvater, dessen Alleinerbin die Großmutter geworden ist, Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen geltend, die die Großmutter vor der Geburt der Kläger erhalten hatte.

Entscheidung

Zuletzt gab auch der BGH den Klägern Recht. Für das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist es nicht erforderlich, dass die Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt der ergänzungspflichtigen Schenkung als auch im Zeitpunkt des Entstehen des Pflichtteilsanspruches bzw. im Todeszeitpunkt vorgelegen habe. Denn für den Sinn und Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruches, nämlich den Erhalt einer Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers, sei es erforderlich, alleine auf den Todeszeitpunkt abzustellen. Andernfalls könne man mit frühzeitigen Schenkungen den Nachlass aushöhlen.

Konsequenz

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie Klarheit schafft und gleichzeitig auf einen eindeutigen Stichtag abstellt. Mit der Entscheidung gibt der BGH seine bisherige Position und Rechtsprechung auf.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Pkw sind (meistens) Werbungskosten

Kernproblem

Der Arbeitslohn aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens ist entweder pauschal nach der sog. 1 %-Methode oder individuell nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (-> Firmenwagenrechner). Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen, können sich je nach Anlass und Bewertungsmethode unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Dabei geht die Verwaltungsauffassung nicht unbedingt mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) konform, wie der folgende Fall zeigt.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer leistete Zuzahlungen von ca. 2.000 EUR zu den Leasingraten des Arbeitgebers für das ihm auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellte Fahrzeug. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil (ca. 7.000 EUR) ab, d. h. versteuerte unterm Strich ca. 5.000 EUR. Das Finanzamt dagegen minderte bereits die Gesamtkosten des Pkw um die Zuzahlung und gelangte zu einem Privatnutzungsanteil von ca. 6.100 EUR. Diesen Betrag wollte es ungekürzt der Besteuerung unterwerfen. Der BFH hatte bereits einen ähnlichen Sachverhalt im Jahr 2007 zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Da die Finanzverwaltung diese Entscheidung jedoch mit einem Nichtanwendungserlass belegt hatte, konnte man jetzt gespannt sein, wie das angerufene Finanzgericht Münster entscheiden würde.

Entscheidung

Die Richter gab dem Arbeitnehmer Recht und folgte damit der BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2007. Der geldwerte Vorteil ermittele sich aus den insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, die unabhängig von den Zuzahlungen zu ermitteln seien. Der Gesetzeswortlaut zur Bestimmung der Kfz-Aufwendungen unterscheide nicht danach, wer die Fahrzeugkosten getragen habe. Weil die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Erwerb von Einkünften, nämlich des Privatnutzungsvorteils, erfolgten, lägen hierin abzugsfähige Werbungskosten vor.

Konsequenz

Die Rechtsfolgen bei Pkw-Zuzahlungen des Arbeitnehmers lassen sich wie folgt zusammenfassen: Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Pkw sind unabhängig von der Berechnungsmethode (1 % oder Fahrtenbuch) steuerlich abzugsfähig (gegebenenfalls unter Verteilung auf die Nutzungsjahre). Gleiches gilt für Leasingsonderzahlungen oder sonstige pauschale Nutzungsentgelte. Dagegen ist bei individuellen Zuzahlungen (z. B. Benzin) zu unterscheiden: Bei der Fahrtenbuchmethode ist (wie im o. g. Streitfall) ein Werbungskostenabzug möglich. Dagegen scheitert bei Bewertung nach der 1 %-Methode der Werbungskostenabzug, weil der BFH dies systembedingt ausschließt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin