Befragung nach dem Gesundheitszustand der Bewerber um Beamtenstelle zulässig

Befragung nach dem Gesundheitszustand der Bewerber um Beamtenstelle zulässig

Rechtslage

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind diskriminierende Bewerbungsverfahren verboten. „Klassiker“ eines solchen Verfahrens sind unzulässige Frage nach Erkrankungen des Bewerbers im Vorstellungsgespräch. Im arbeitsrechtlichen Bereich gilt hier die Einzelfallrechtsprechung. Als Faustformel kann insoweit nur gelten, dass ein aus der Tätigkeit heraus bestehender sachlicher Grund (z. B. Umgang mit kranken Menschen) Nachfragen nach besonders akuten Krankheiten (z. B. Hepatitis C) rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte nun im beamtenrechtlichen Bereich über die Zulässigkeit genereller Krankheitsfragen zu entscheiden.

Sachverhalt

Ein schwerbehinderter Bewerber wurde im Rahmen eines Bewerbungsgespräches zur Beamtenlaufbahn nach seinem Gesundheitszustand gefragt, nachdem er selber angegeben hatte, oft müde und ohne Elan zu sein. Nachdem er abgelehnt wurde, machte er Schadensersatz auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geltend, weil die Nachfrage nach seinem Gesundheitszustand eine Ablehnung aufgrund seiner Behinderung indiziere. Der Bewerber unterlag jedoch mit seiner Klage.

Entscheidung

Die Richter urteilten, eine Benachteiligung ergebe sich nicht alleine aufgrund der Nachfrage nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers. Die Frage sei im Beamtenverhältnis zulässig, weil die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zwingend erforderlich sei. Zudem sei die Nachfrage des potentiellen Dienstherrn auch deshalb zulässig gewesen, weil der Kläger selber angegeben hatte, oft müde und ohne Elan zu sein.

Konsequenz

Die Entscheidung erscheint einleuchtend. Dennoch kann nicht von einer Übertragung der Grundsätze „eins zu eins“ im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden, weil die gesundheitliche Eignung im Beamtenrecht gesetzlich verankert ist, so dass insoweit eine gesetzliche Einschränkung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes besteht. Im normalen Bewerbungsverfahren bleiben Gesundheitsfragen insbesondere ohne konkreten Anlass jedoch problematisch.

 

Zur rückwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

Zur rückwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

Rechtslage

Eltern steht die Zahlung von Kindergeld zu, wenn die gesetzlichen Tatbestände (§ 32 EStG) vorliegen. Eine positive Kindergeldfestsetzung bildet die Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes. Haben sich die Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, geändert, so ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben oder zu ändern.

Sachverhalt

Aufgrund der Meldung der Kläger, dass ihre Tochter die Schulausbildung voraussichtlich im März 2007 abschließen werde, setzte die Familienkasse antragsgemäß Kindergeld bis März 2007 fest. Die Tochter vollendete im Oktober 2004 ihr 18. Lebensjahr und besuchte die Schule bis Januar 2005. Im März 2005 bewarb sich die Tochter für ein freiwilliges soziales Jahr. Gegenüber der Familienkasse gab der Kläger an, seine Tochter werde voraussichtlich ab Mai 2005 ein freiwilliges soziales Jahr ableisten. Auf Anfragen der Familienkasse teilte der Kläger im Juli 2005 mit, dass seine Tochter das freiwillige soziale Jahr nicht aufgenommen hatte. Im September 2005 wurde gemeldet, dass die Tochter weder Arbeit noch Ausbildungsplatz suchend ist. Daraufhin wurde die Kindergeldzahlung rückwirkend aufgehoben und das für die Monate Februar bis September 2005 bereits gezahlte Kindergeld zurückgefordert. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision der beklagten Familienkasse hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf und wies die Klage ab.

Entscheidung

Die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse war zu Recht erfolgt. Aufgrund des abgebrochenen Schulbesuchs der Tochter im Januar 2005 stand dem Kläger ab Februar 2005 kein Kindergeld mehr zu; der rechtliche Grund für die Zahlung war weggefallen. Das überzahlte Kindergeld war vom Kläger ab August 2005 zurückzuzahlen, da die Familienkasse im Juli 2005 davon Kenntnis erlangte, dass die Tochter das freiwillige soziale Jahr nicht angetreten hatte.

Konsequenz

Die rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ist auch dann rechtmäßig, wenn der Begünstigte seiner Mitwirkungspflicht regelmäßig zeitnah nachkommt und der Familienkasse alle veränderten Umstände mitteilt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Familienkasse trotz Kenntnis des veränderten Sachverhalts weitere Kindergeldzahlungen vornimmt. Die bloße Weiterzahlung schließt eine spätere Rückforderung nicht aus.

Kein Kindergeld für Kind in Untersuchungshaft

Kein Kindergeld für Kind in Untersuchungshaft

Kernproblem

Für ein über 18 Jahre altes Kind wird u. a. Kindergeld gezahlt, wenn es sich in der Berufsausbildung befindet. Dabei wird nicht nur auf das formale Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses abgestellt; auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen müssen auch tatsächlich durchgeführt werden. Was hier einfach klingt, kann zum Problem werden, wenn das Kind hinter schwedischen Gardinen sitzt.

Sachverhalt

Der Sohn des Klägers befand sich in einer Ausbildung zum Straßenbauer, bevor er wegen schweren Raubs und gefährlicher Körperverletzung nach Absitzen einer ca. einjährigen Untersuchungshaft zu mehrjähriger Jugendstrafe verurteilt wurde. Nachdem der Übeltäter die ersten beiden Monate in U-Haft gesessen hatte, kündigte der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis fristlos. Als das einige Monate später der Familienkasse bekannt wurde, forderte diese das bereits ausgezahlte Kindergeld zurück. Zu Unrecht, wie der Vater meinte. Der konnte im Einspruchsverfahren einen Ausbildungsvertrag vorlegen, den der Sohn nach der Verurteilung abgeschlossen hatte und der ihm während der Haft bei der JVA die Ausbildung zum Maurer ermöglichte. Zudem berief sich der Vater auf eine frühere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), der damals eine mehrmonatige U-Haft in Polen als nicht hinderlich ansah und Kindergeld weiter zusprach. Der Unterschied: Das Kind wurde freigesprochen. Aber war das hier von Bedeutung?

Entscheidung

Das Finanzgericht tolerierte die Aufhebung des Kindergeldes und wies die Klage ab. Im Unterschied zur früheren Entscheidung des BFH stellten die Richter insbesondere zwei Unterschiede heraus: Zum einen wurde der Ausbildungsvertrag durch den Arbeitgeber des Kindes beendet und somit die Ausbildung abgebrochen. Zum anderen wurde das Kind aufgrund der vorgeworfenen schweren Straftaten verurteilt. Dieser Umstand sei nicht mit den von der Rechtsprechung tolerierten Unterbrechungen der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft vergleichbar. Vielmehr sei das strafbare Verhalten des Kindes ursächlich für den Abbruch der Ausbildung. Das Kind könne nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf vertrauen, dass während der Haft die Ausbildung fortgesetzt oder neu begonnen werden könne (wie dies der Vater im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit während der U-Haft moniert hatte).

Konsequenz

Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten; die Revision gegen die finanzgerichtliche Entscheidung wurde bereits eingelegt.

Aufwand für kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnliche Belastung

Aufwand für kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnliche Belastung

Kernproblem

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung rund um den Problemkreis der außergewöhnlichen Belastungen und hier insbesondere der Krankheitskosten zuletzt erheblich aufgemischt. So sind langjährige Kriterien der Finanzverwaltung (wie der Verweis auf ein amtsärztliches Gutachten) vor Gericht nicht mehr von entscheidender Relevanz. Ob das jedoch auch dazu führt, dass Anschaffungen von typischen Gegenständen der privaten Lebensführung mit Steuervorteilen versehen werden, wird zurzeit vor den Finanzgerichten ausgetestet.

Sachverhalt

die klagenden Ehegatten hatten bei der Einkommensteuererklärung für 2009 den Abzug von Aufwendungen für ein kontraststarkes Fernsehgerät von ca. 650 EUR beantragt. Nach dem von einem Augenarzt bescheinigten Befund litt die Ehefrau an einer „Altersbedingten Makula-Degeneration“, in deren Folge ihre Sehkraft stark eingeschränkt war. Nach dem Vortrag des Ehemannes war fernsehen nur mit einem kontraststarken Fernsehgerät möglich und die Neuanschaffung unumgänglich gewesen. Das beklagte Finanzamt wies – wie in der Vergangenheit auch stets mit Erfolg – den Vortrag mit dem Fehlen eines vor dem Kauf erstellten amtsärztlichen Attests zurück. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte trotz geänderter Rechtsprechung des BFH kein Einsehen mit den Eheleuten.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ es auf die Frage des amtsärztlichen Attestes nicht ankommen. Der Senat führte aus, dass übliche Aufwendungen der Lebensführung aus dem Anwendungsbereich der Steuerbegünstigung ausgeschlossen seien. Diese seien mit dem Grundfreibetrag in Höhe des steuerfreien Existenzminimums abgegolten. So gehöre auch ein Fernsehgerät zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts. Auch besonders kontraststarke Geräte seien keine eigene Kategorie von Fernsehern, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten. Selbst bei einer durch die Sehschwäche veranlassten Anschaffung seien keine größeren Aufwendungen entstanden, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Ein Vergleich mit einer Brille oder einer Prothese hinke schon allein wegen der Marktgängigkeit eines Fernsehers. Zwar habe der BFH in bestimmten Fällen von der Anwendung der sog. Gegenwertlehre beim Verlust von Gegenständen des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines unabwendbaren Ereignisses (z. B. Brand) oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wohnens abgesehen. Ein Vermögensverlust wurde aber hier nicht vorgetragen.

Konsequenz

Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden, so dass zumindest hier eine weitere überraschende Entscheidung des BFH auszuschließen ist.

Zur Bindungswirkung der Feststellungen des Lagefinanzamts

Zur Bindungswirkung der Feststellungen des Lagefinanzamts

Kernaussage

Feststellungsbescheide sind für Steuerbescheide nur insoweit bindend, als die dort getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind (§ 182 Abs. 1 AO). Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied nun, dass die Feststellungen des Lagefinanzamts betreffend die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes das Erbschaftsteuerfinanzamt nicht binden.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte einen Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geschenkt bekommen. Die GbR ist Eigentümerin eines Grundstücks, das sie an einen Gewerbebetrieb, Kfz-Handel mit Reparaturwerkstatt und Tankstelle, verpachtet. In der entsprechenden Schenkungsteuererklärung der Klägerin war angegeben, dass es sich um ein Betriebsgrundstück handelte. Auf Anfrage des beklagten Finanzamts erließ das Lagefinanzamt für das Grundstück einen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer und setzte den Grundbesitzwert auf rd. 2,4 Mio. DM fest. Laut Bescheid gehörte das Grundstück „beim bisherigen Rechtsträger als Betriebsgrundstück zum Gewerbebetrieb Grundstücksgemeinschaft GbR“. Streitig war nun, ob mit der Anteilsschenkung auch Betriebsvermögen auf die Klägerin übergegangen war und ob dieses Betriebsvermögen nach den Bestimmungen des Erbschaftsteuergesetzes begünstigt war (§ 13a ErbStG). Bei der Berechnung der Schenkungsteuer ging das beklagte Finanzamt nämlich davon aus, dass es sich bei dem Grundstück nicht um Betriebsvermögen handelte und wandte die Steuervergünstigung nicht an. Es meinte, für die Qualifizierung als Betriebsgrundstück müsse sich das Grundstück auch in der Hand des Erwerbers als solches darstellen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die streitgegenständlichen Steuervergünstigungen stehen der Klägerin nicht zu; es lag kein Übergang von Betriebsvermögen vor, weil die GbR nur grundstücksverwaltend tätig war und mangels vorherigen eigenen Betriebs der Werkstatt auch keinen ruhenden Gewerbebetrieb inne hatte. Die anderslautenden Feststellungen des Lagefinanzamts im Bedarfswertfeststellungsbescheid binden das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt nicht, obwohl im Feststellungsbescheid regelmäßig auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken, die die zu einem Gewerbebetrieb gehören, auch über den Gewerbebetrieb, zu treffen sind.

Konsequenz

Die Bedarfswertfeststellungen der Lagefinanzämter entfalten nur in Bezug auf die Grundbesitzwerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Grundlagenbescheide Bindungswirkung.

Beiträge für Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

Beiträge für Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

Kernproblem

Glaubt man den Ausführungen der Finanzgerichte im Zusammenhang mit der Prüfung von Lohnsteuerfragen ausländischer Saisonarbeitskräfte, dann besteht für solche Mitarbeiter keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Jedoch ergibt sich die „Pflicht“ zur Versicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte aus dem faktischen Zwang, dass ohne Versicherung eine Beschäftigung nicht möglich ist, da ansonsten die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis verweigert würden. Wird die Versicherung dann vom Arbeitgeber bezahlt, stellt sich die Frage der lohnsteuerlichen Behandlung.

Sachverhalt

Eine Landwirtin beschäftigte polnische Erntehelfer, schloss für diese eine private Krankenversicherung ab und trug die Versicherungsbeiträge. Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung war das Finanzamt der Auffassung, dass für die gezahlten Beiträge Lohnsteuer angefallen sei und nahm die Landwirtin in Haftung. Diese verwies auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung und eine sich hieraus ergebende Versicherungspflicht. Zudem stünde das eigenbetriebliche Interesse im Vordergrund, da deutsche Erntehelfer auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar wären und ohne polnische Saisonkräfte die Ernte nicht zu bewältigen sei. Außerdem käme der monatliche kleine Rabattfreibetrag von 44 EUR pro Arbeitnehmer zum Tragen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage der Landwirtin mit Hinweis auf das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Krankenversicherungsschutz ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Fall an die Unterinstanz zurückverwiesen und dabei folgende Grundsätze aufgezeigt: So sind die Arbeitgeberbeiträge zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz, und keine Geldzahlung verlangen kann. Ist dies so, kommt auch die Gewährung des Rabattfreibetrags in Betracht. Die Beiträge können aber auch grundsätzlich steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist.

Konsequenz

Der Ausgang des Verfahrens bleibt selbst für den BFH mangels abschließender Kenntnis über vorliegende zwischenstaatliche Vereinbarungen für ausländische Erntehelfer ungeklärt. Liegt jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, lässt sich durch vertragliche Gestaltung ggf. der kleine Rabattfreibetrag für Sachbezüge nutzen.

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Unfall in Rufbereitschaft

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Unfall in Rufbereitschaft

Kernfrage

Die ärztliche Rufbereitschaft wird – unabhängig davon, wie sie erfasst und vergütet wird – regelmäßig als Arbeitszeit gewertet. Der Arbeitnehmer ist zwar nicht körperlich im Dienst, aber verpflichtet, unmittelbar auf Anforderung seinen Dienst an dem vom Arbeitgeber mitgeteilten Ort aufzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu befinden, ob der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig für einen Schaden ist, den der Arbeitnehmer in Rufbereitschaft an seinem privaten Kfz auf der Fahrt zur Arbeitsaufnahme erleidet.

Sachverhalt

Der Kläger war als Arzt bei der beklagten Klinik angestellt und wohnte in einiger Entfernung zu seinem Arbeitsort. Als er aus der Rufbereitschaft in den Dienst beordert wurde, erlitt er auf dem Weg zur Arbeitsstelle bei winterbedingtem Glatteis einen Verkehrsunfall. Mit seiner Klage verlangte er Ersatz für den an seinem Pkw entstandenen Blechschaden. Arbeits- und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied die Sache zwar nicht, hob aber die zugunsten des Arbeitgebers in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG zurück. Dabei stellte das Bundesarbeitsgericht – anders als die Vorinstanzen bisher – fest, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehe. In der Rufbereitschaft werde der Arbeitnehmer aufgefordert, seine Arbeitsleistung aufzunehmen. Wenn der Arbeitnehmer annehmen dürfe, er müsse seinen privaten Pkw benutzen, um pünktlich am Arbeitsort zu sein, könne ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen. Insoweit sei die Rufbereitschaft anders zu beurteilen als die normale tägliche Fahrt zur Arbeit, bei der eine Schadensersatzpflicht nicht bestehe. Im Rahmen der erneuten Verhandlung sei nur noch zu klären, wie hoch der Schaden sei und ob ein Mitverschulden des Arbeitnehmers am Unfall vorliege.

Konsequenz

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Zum einen gilt sie für Schadensersatzansprüche nach Unfällen in Rufbereitschaft. Zum anderen ist die Ausgangslage wohl damit vergleichbar, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus der Freizeit außerhalb normaler Arbeitszeiten kurzfristig zur Arbeit beordert. Auch hier muss dann bei Unfällen über eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nachgedacht werden.

Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht bei kurzfristigem Immobilienbesitz

Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht bei kurzfristigem Immobilienbesitz

Kernproblem

Bei der auf Dauer angelegten Vermietung einer Immobilie ist regelmäßig von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Das gilt selbst dann, wenn sich über längere Zeiträume Verluste ergeben. Die Vermietung ist dann auf Dauer ausgerichtet, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Besonders kritisch und als Beweisanzeichen gegen die Einkunftserzielungsabsicht angesehen werden nach Ansicht der Finanzverwaltung z. B. der Abschluss eines Zeitmietvertrages oder einer entsprechend kurzen Fremdfinanzierung. Erfolgt eine Veräußerung oder Selbstnutzung im Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach Anschaffung oder Herstellung und können keine Umstände dargelegt werden, die dafür sprechen, dass der Entschluss erst nachträglich gefasst wurde, verlangt die Finanzverwaltung eine Überschussprognose. Eine solche kann allerdings in diesem kurzen Zeitraum nur selten positiv enden. Wie aber geht die Sache aus, wenn an eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft (KG) veräußert wird, an der der Bauherr selbst mehrheitlich beteiligt ist?

Sachverhalt

Der Bauherr war Notar und erwarb zwei unbebaute Grundstücke, die im Folgejahr mit Reihenhausdoppelhälften bebaut und anschließend vermietet wurden. Noch im Jahr der Fertigstellung verkaufte er die Grundstücke an eine gewerblich geprägte Grundstücks-KG, an der er mit fast 2/3 selbst als Kommanditist beteiligt war. Als Kaufpreis wurde exakt der von dem Notar selbst aufgewandte Betrag vereinbart. Die KG vermietete die Objekte aufgrund der bereits vorher abgeschlossenen Mietverträge weiter. Es hatte sich also eigentlich nichts geändert – dachte der Notar. Zumindest so lange, bis das Finanzamt die geltend gemachten privaten Verluste der beiden Jahre von fast 173.000 EUR nicht anerkannte. Der klagende Notar blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Einkunftserzielungsabsicht des Notars verneint. Dabei stellt er heraus, dass das Gesetz keine „die Einkunftsarten übergreifende Prüfung“ kenne. Erziele die gewerblich geprägte Personengesellschaft nach dem Grundstückserwerb eigene Einkünfte, dann knüpfen diese nicht mehr an die Nutzungsüberlassung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, sondern an das gewerbliche Unternehmen und die gesamte unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft. Deswegen könne die Gewinnerzielungsabsicht der KG nicht als Fortsetzung der Überschusserzielungsabsicht des Notars angesehen werden. Hierdurch unterscheide sich der Streitfall auch von der Abwandlung, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nach Erwerb in die Mietverträge einsteigt; denn dann erzielt die Gesellschaft weiterhin kontinuierlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Kontinuität werde hier aber durch die gewerbliche Prägung unterbrochen.

Konsequenz

Der BFH merkt an, dass im Schrifttum erwogen werde, einen Spekulationsgewinn in die Beurteilung einzubeziehen. Im Streitfall blieb dies wegen der Gleichwertigkeit von Veräußerungspreis und Anschaffungskosten ohne Belang.

Abfindung an weichende Erbprätendenten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

Abfindung an weichende Erbprätendenten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

Rechtslage

Bislang sah der Bundesfinanzhof (BFH) es als einen Erwerb von Todes wegen an, wenn ein Dritter (Nichterbe) von einem Erben eine Zahlung oder eine sonstige Leistung dafür erhielt, dass der Dritte die Erbenstellung nicht weiter angriff. Der BFH unterwarf sodann die Zahlung oder Leistung, die der Dritte von dem Erben erhalten hatte, der Erbschaftsteuer. Diese Rechtsprechung wurde nunmehr aufgegeben.

Sachverhalt

Der ursprünglich zum Alleinerben eingesetzte Kläger hatte die Erbenstellung der in einem späteren Testament zur Alleinerbin berufenen Beklagten in einem Zivilrechtstreit angegriffen. Im Rahmen dieses Zivilrechtstreits einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger eine einmalige Zahlung erhalten sollte, im Übrigen aber die Alleinerbenstellung der Beklagten endgültig anerkannte. Das Finanzamt unterwarf die Zahlung an den Kläger der Erbschaftsteuer, was der Bundesfinanzhof nunmehr revidierte.

Entscheidung

Die Entscheidung darüber, was einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen darstelle, ergebe sich alleine nach den Fallgruppen des Erbschaftsteuergesetzes, so die Richter. Hierzu gehörten dem Grunde nach nicht Abfindungszahlungen, die dafür gezahlt werden, dass eine (bestreitbare) Erbenstellung nicht mehr bestritten wird. Dass der Erwerb im Zusammenhang mit einem Erbfall erfolge, sei für eine Erbschaftsteuerpflicht nicht ausreichend.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat weitreichende Konsequenzen. Denn das Gericht führt selber aus, dass – soweit es zu vergleichbaren Sachverhalten bisher entschieden habe, dass Abfindungen aufgrund eines Erbvergleiches als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterliegen – an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten wird. Insoweit kann der Erbvergleich bei unklarer bzw. streitiger Erblage erbschaftsteuerliches Gestaltungsmittel sein.

Hundesteuer für Rottweiler

BVerwG Beschluss vom 31.08.2011 – 9 B 8.11 (HI2754444)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hundesteuer für Rottweiler

 

Leitsatz (Sonst)

1. Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Aufwandsteuern, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert.

2. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale ein abstraktes Gefahrenpotenzial zugesprochen werden muss, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 16.03.2004, 1 BvR 1778/01 (BVerfGE 110, 141, 169) nicht entschieden, dass für die hier in Rede stehenden Hunderassen Deutscher Schäferhund, Dobermann und Rottweiler die abstrakte Gefährlichkeit gleich zu beurteilen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 336 EUR festgesetzt.

 

Normenkette

GG Art. 105 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen 14 A 1847/09)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Rz. 2

1. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht begründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

Rz. 3

Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO und das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers zu Unrecht abgelehnt habe; darüber hinaus habe sich eine Beweiserhebung aufgedrängt.

Rz. 4

Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt; das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (Beschluss vom 23. August 2006 – BVerwG 4 A 1067.06 – juris Rn. 6 m.w.N.). Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die fehlende Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängt. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 4. Januar 2007 – BVerwG 10 B 20.06 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 Rn. 12 und vom 5. Dezember 2008 – BVerwG 9 B 28.08 – Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.).

Rz. 5

Dass die Ablehnung der Beweisanträge gemessen an diesen Grundsätzen zu beanstanden sein könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht. Die insgesamt 13 Beweisanträge waren im Ergebnis darauf gerichtet, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens “Feststellungen dahingehend zu treffen, dass ein Rottweiler nicht gefährlicher als ein Schäferhund oder Dobermann ist bzw. ungefährlicher als ausländische (Kampf-) Hunderassen” (Beschwerdebegründung S. 8). Die Notwendigkeit zur Einholung eines solchen Gutachtens hat das Oberverwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die ihm vorliegenden Erkenntnisse verneint. Dass diese Erkenntnisse, namentlich die amtliche Beißstatistik für Nordrhein-Westfalen, methodische oder sonstige erhebliche Mängel aufweisen und deswegen nicht geeignet sind, die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu stützen, legt die Beschwerde nicht dar. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, zu kritisieren, dass das Berufungsgericht unter Heranziehung dieser und weiterer Erkenntnisquellen sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben des besonderen Haltungsregimes für Rottweiler nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen zu einer anderen Würdigung der Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Rottweiler kommt als insbesondere das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und als der Kläger selbst. Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind aber – wenn sie denn vorlägen – revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (Beschluss vom 5. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 6). Ein solcher Mangel wird von der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.

Rz. 6

2. Auch die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht begründet.

Rz. 7

Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 20. Februar 2002 – BVerwG 9 B 63.01 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2). Daran fehlt es hier.

Rz. 8

Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam,

ob es von der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG noch gedeckt sowie mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn der gemeindliche Satzungsgeber in seine Liste höher zu besteuernder gefährlicher Hunderassen bislang steuerlich privilegierte deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen (Schäferhund, Rottweiler, Dobermann) einstellt,

und falls ja,

ob dies dergestalt erfolgen darf, dass nur eine dieser Rassen (Rottweiler) einer erhöhten Besteuerung unterworfen wird, obschon die anderen Rassen (Schäferhund, Dobermann) von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NVwZ 2004, 597 <602>) für genauso gefährlich bzw. genauso ungefährlich gehalten werden.

Rz. 9

Der Umfang der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil er in der Rechtsprechung geklärt ist. Aufwandsteuern im Sinne dieser Vorschrift sollen die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen. Ob eine Abgabe danach örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG ist und die Länder dafür die Gesetzgebungskompetenz haben, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand, ihrem Steuermaßstab und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – BVerfGE 123, 1 <16 ff.>; sich dem anschließend BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – BVerwG 9 C 12.08 – BVerwGE 135, 367 Rn. 17 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47). Dass die Hundesteuer zu den herkömmlichen Aufwandsteuern gehört, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert, stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede.

Rz. 10

Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen, welche mit dem Verständnis von Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang stehende Frage für klärungsbedürftig gehalten wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab aufgeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2007 – BVerwG 6 B 81.06 – Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 6). Danach reicht es für die Zulassung der Revision nicht aus, dass in der Rechtssache die Vereinbarkeit einer gemeindlichen Satzung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen war.

Rz. 11

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale ein abstraktes Gefahrenpotenzial zugesprochen werden muss, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (Urteil vom 19. Januar 2000 – BVerwG 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265 <273 ff.>). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem von der Beschwerde zitierten Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – (BVerfGE 110, 141 <169> = NVwZ 2004, 597 <602>) nicht entschieden, dass für die hier in Rede stehenden Hunderassen Deutscher Schäferhund, Dobermann und Rottweiler die abstrakte Gefährlichkeit gleich zu beurteilen ist.

Rz. 12

Der Verweis der Beschwerde auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2001 – 11 K 4333/00 – (NVwZ-RR 2001, 749), das hinsichtlich der Gefährlichkeit dieser Hunderassen zu einer anderen Tatsachenwürdigung gekommen ist als das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, rechtfertigt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht. Auf Unterschiede in der Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdigung durch die Instanzgerichte kann eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden.

Rz. 13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Storost, Buchberger, Prof. Dr. Korbmacher

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin