BSG: Warum freiwillig versicherte Rentner höhere Krankenkassenbeiträge zahlen müssen

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat für Aufsehen gesorgt. Es geht um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner und die Frage, warum freiwillig versicherte Rentner schlechter gestellt werden als pflichtversicherte.

Worum geht es?

Seit 2020 gibt es für Rentner einen Freibetrag auf ihre Betriebsrenten, bevor Krankenkassenbeiträge fällig werden. Dieser Freibetrag gilt jedoch nicht für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner. Das bedeutet, dass diese Rentner auf ihre gesamten Einkünfte Krankenkassenbeiträge zahlen müssen, während pflichtversicherte Rentner einen Teil ihrer Betriebsrente steuerfrei erhalten.

Das Urteil des BSG

Das BSG hat nun entschieden, dass diese Ungleichbehandlung rechtens ist (Az.: B 12 KR 9/23 R). Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Unterscheidung zwischen freiwillig und pflichtversicherten Rentnern „unter dem Gesichtspunkt der Systemtreue“ gerechtfertigt sei.

Was bedeutet das für Rentner?

  • Pflichtversicherte Rentner: Profitieren weiterhin vom Freibetrag auf ihre Betriebsrenten.
  • Freiwillig versicherte Rentner: Müssen weiterhin auf ihre gesamten Einkünfte Krankenkassenbeiträge zahlen.

Warum diese Unterscheidung?

Das BSG argumentiert, dass pflichtversicherte Rentner, die über einen längeren Zeitraum in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt haben, eine Art „Systemtreue“ aufweisen, die bei freiwillig versicherten Rentnern nicht gegeben ist. Diese „Systemtreue“ rechtfertigt laut BSG die unterschiedliche Behandlung bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge.

Kritik am Urteil

Das Urteil des BSG hat Kritik hervorgerufen. Kritiker bemängeln, dass es keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung von freiwillig und pflichtversicherten Rentnern gebe. Sie argumentieren, dass der Gesetzgeber eigentlich eine Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und eine Beitragsentlastung aller Betriebsrentner erreichen wollte.

Was können Betroffene tun?

Betroffene, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und sich durch das Urteil benachteiligt fühlen, sollten sich beraten lassen. Es besteht möglicherweise die Möglichkeit, gegen den Beitragsbescheid der Krankenkasse Widerspruch einzulegen.

Fazit

Das Urteil des BSG ist ein komplexes Thema mit weitreichenden Folgen für Rentner. Es zeigt, wie wichtig es ist, sich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung auseinanderzusetzen und seine individuelle Situation zu prüfen.

Verzugszinsen 2025: Das können Sie berechnen

Schlechte Zahlungsmoral kann für Unternehmer und Selbstständige zum Problem werden. Zum Glück haben Sie das Recht, Verzugszinsen zu verlangen. Eine Änderung des Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar 2025 macht das Eintreiben dieser Zinsen nun noch interessanter.

Was ändert sich 2025?

Der Basiszinssatz, der die Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen bildet, ist gesunken. Ab 1. Januar 2025 liegt er bei 2,27 % (zuvor 3,37 %).

So hoch sind die Verzugszinsen

Die Höhe der Verzugszinsen hängt davon ab, ob Ihr Kunde ein Privat- oder ein Firmenkunde ist:

  • Privatkunden: Basiszinssatz + 5 % = 7,27 % ab 2025
  • Firmenkunden: Basiszinssatz + 9 % = 11,27 % ab 2025

Wann können Sie Verzugszinsen berechnen?

Sobald ein Kunde 30 Tage nach Rechnungsstellung nicht gezahlt hat, ist er automatisch in Verzug. Sie können dann Verzugszinsen verlangen. In der Praxis ist es üblich, zunächst eine Mahnung zu verschicken, in der Sie die Verzugszinsen ankündigen.

Wie berechnen Sie die Verzugszinsen?

Die Berechnung ist recht einfach:

Beispiel: Ein Firmenkunde ist mit 10.000 € (zzgl. 19 % USt) seit 30 Tagen im Verzug.

  1. Rechnungsbetrag: 10.000 € + 1.900 € USt = 11.900 €
  2. Verzugszinssatz (Firmenkunde): 11,27 %
  3. Tage im Verzug: 30 Tage
  4. Verzugszinsen: (11.900 € * 11,27 % / 365) * 30 = 110,23 €

Wichtig zu wissen

  • Sie können Verzugszinsen auch vor Zahlungseingang berechnen und in Ihrer Mahnung angeben.
  • Verzugszinsen sind ein wirksames Mittel, um Druck auf säumige Zahler auszuüben.
  • Eine klare Kommunikation in Ihren Mahnungen hilft, Zahlungen zu beschleunigen.

Fazit

Die gesunkenen Basiszinssätze machen Verzugszinsen für Sie als Unternehmer noch attraktiver. Nutzen Sie dieses Werkzeug, um Ihre Liquidität zu sichern und pünktliche Zahlungen zu fördern!

Zusätzliche Tipps:

  • Informieren Sie sich regelmäßig über Änderungen des Basiszinssatzes.
  • Nutzen Sie einen Zinsrechner um Verzugszinsen zu berechnen.
  • Holen Sie sich bei Bedarf rechtlichen Rat.

Ich hoffe, dieser Blogbeitrag ist hilfreich für Sie.

Versorgungsfreibetrag & Zuschlag: So sparen Sie Steuern im Ruhestand!

Der Ruhestand bringt viele Veränderungen mit sich – auch bei den Steuern. Gut, dass es den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gibt! Mit diesen Steuervorteilen können Sie Ihre Pension effektiv entlasten.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der bei der Berechnung der Einkommensteuer von Versorgungsbezügen, wie z.B. Ihrer Pension, abgezogen wird. Dadurch sinkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit auch Ihre Steuerlast.

Und was ist der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag?

Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag erhalten Sie einen Zuschlag. Dieser Zuschlag ist ein fester Betrag, der Ihre Steuerlast weiter reduziert.

Wie hoch sind Versorgungsfreibetrag & Zuschlag?

Die Höhe beider Beträge hängt von Ihrem Jahr des Versorgungsbeginns ab. Je früher Sie in den Ruhestand gegangen sind, desto höher sind die Freibeträge.

Wichtig: Ab 2006 wurden die Freibeträge für jeden neuen Jahrgang schrittweise abgeschmolzen.

Wie werden die Freibeträge berechnet?

Die Berechnung ist komplex und berücksichtigt verschiedene Faktoren:

  • Höhe Ihrer Versorgungsbezüge: Basis ist der Versorgungsbezug im ersten vollen Monat der Auszahlung.
  • Sonderzahlungen: Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden einbezogen.
  • Mehrere Versorgungsbezüge: Erhalten Sie mehrere Versorgungsbezüge, wird die Summe der Freibeträge begrenzt.
  • Tipp: Jetzt Versorgungsfreibetrag berechnen Rechner

Wann ändern sich die Freibeträge?

  • Neuberechnung: Eine Neuberechnung ist nur bei bestimmten Änderungen erforderlich, z.B. wenn Sie zusätzliche Einkünfte erzielen.
  • Keine Neuberechnung: Regelmäßige Anpassungen Ihrer Pension haben keinen Einfluss auf die Freibeträge.

Profitieren Sie von unserer Expertise!

Die Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags kann kompliziert sein. Wir unterstützen Sie gerne! Unsere Steuerberater prüfen Ihre individuellen Ansprüche und sorgen dafür, dass Sie alle Steuervorteile optimal nutzen.

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Bekanntmachung des geänderten Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025

BMF, Mitteilung vom 20.02.2025

Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 wird hiermit bekannt gemacht. Die Bekanntmachung vom 24. September 2024 (BStBl I Seite 1262) wird gleichzeitig aufgehoben.

Wichtige Änderungen

Mit dem neuen Muster sind folgende Anpassungen verbunden:

  • Zusätzliche Angabe des Kalenderjahres des Versorgungsbeginns unter Nummer 30 des Ausdrucks, sofern Versorgungsbezüge unter Nummer 9 bescheinigt werden. Grundlage hierfür ist das BMF-Schreiben vom 5. September 2024 (Tz. 16b, BStBl I S. 1255).
  • Formatvorgaben: Der Ausdruck erfolgt im DIN A4-Format.
  • Musterkonformität: Der Ausdruck kann vom amtlichen Muster abweichen, sofern sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten sind und das Format sowie der Aufbau mit dem bekannt gemachten Muster übereinstimmen.

Vorgaben zur Ausstellung

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 5. September 2024 (BStBl I S. 1255) zu beachten. Das neue Muster ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Mittelständische Unternehmen steuerlich im Nachteil

Mittelständische Unternehmen bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft, stehen jedoch steuerlich oft schlechter da als große Konzerne. Eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim im Auftrag der IMPULS-Stiftung des VDMA zeigt, dass Deutschland eine der höchsten Steuerbelastungen für Unternehmen im internationalen Vergleich aufweist. Während große Unternehmen durch internationale Steuerplanung ihre Abgaben optimieren können, sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer überproportional hohen Steuerlast konfrontiert.

Hohe Steuerlast benachteiligt den industriellen Mittelstand

Die Studie macht deutlich, dass insbesondere Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus betroffen sind. Sie erwirtschaften hohe steuerpflichtige Einkommen, profitieren jedoch kaum von steuerlichen Erleichterungen für KMU. Julia Spix vom ZEW erklärt: „Unternehmen, die weder klein genug sind, um von KMU-spezifischen Entlastungen zu profitieren, noch groß genug, um internationale Steuerplanungsmöglichkeiten zu nutzen, stehen vor erheblichen Nachteilen.“

Ein Vergleich mit anderen europäischen Ländern zeigt, dass die Steuerbelastung für KMU in Deutschland mit 38 % bis 39 % deutlich höher liegt als der Durchschnittswert von 28 % bis 30 %. In Belgien beispielsweise erhalten KMU eine steuerliche Entlastung von bis zu 12,8 Prozentpunkten gegenüber großen Kapitalgesellschaften. In Deutschland liegt dieser Wert hingegen lediglich bei 0,7 Prozentpunkten. Trotz bestehender Entlastungen bleibt Deutschland damit ein Hochsteuerland, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirkt.

Deutschland als Investitionsstandort unattraktiv?

Die hohe Steuerbelastung führt dazu, dass Deutschland als Investitionsstandort an Attraktivität verliert. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen wie sinkenden Umsätzen, rückläufiger Kapazitätsauslastung und schwachem Wachstum sind steuerliche Erleichterungen für KMU essenziell.

Bertram Kawlath, Präsident des VDMA, betont: „Die allgemeine Steuerbelastung in Deutschland ist zu hoch und international nicht wettbewerbsfähig. Insbesondere KMU sind im Vergleich zu großen Unternehmen besonders stark belastet. Hier besteht politischer Handlungsbedarf!“

Mögliche Lösungen: Steuerreformen für KMU

Um Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver zu gestalten, bedarf es gezielter Steuerreformen. Besonders wirkungsvoll sind maßgeschneiderte Anreize wie:

  • Sonderabschreibungen für Investitionen
  • Begünstigende Steuersätze für KMU
  • Unbürokratische Steuererleichterungen, die administrativen Aufwand minimieren

Studien zeigen, dass insbesondere Sonderabschreibungen nachweislich positive Effekte auf Investitionen haben. Die Einführung solcher Maßnahmen könnte den steuerlichen Wettbewerbsnachteil mittelständischer Unternehmen mindern und zur wirtschaftlichen Stärkung Deutschlands beitragen.

Fazit: Deutschland muss handeln, um den steuerlichen Standortnachteil für KMU auszugleichen. Ohne gezielte Reformen bleibt der Mittelstand benachteiligt, was langfristig die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit des Landes schwächt.

Quelle: ZEW Mannheim, IMPULS-Stiftung

Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat mit koordinierter Ländererlass vom 20.02.2025 (FM3-S 0625-1/14) eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen betreffend die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO erlassen. Diese Verfügung betrifft alle am 20. Februar 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche sowie Anträge, die sich gegen die Festsetzung bestimmter Steuerarten richten.

1. Hintergrund der Entscheidung

Die Zurückweisung erfolgt aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:

  • § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 AO
  • Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 (2 BvR 2671/14, 2 BvR 2674/14) und vom 12. Juli 2023 (2 BvR 482/14, 2 BvR 1711/15)

Diese Entscheidungen bekräftigen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, auch in Verbindung mit § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG und anderen steuerrechtlichen Bestimmungen.

2. Betroffene Verfahren

Die Allgemeinverfügung betrifft anhängige Einsprüche und Anträge zu folgenden Steuerfestsetzungen:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuermessbetrag
  • Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
  • Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG
  • Ablehnung von Änderungsanträgen in diesen Steuerbereichen

3. Konsequenzen für Steuerpflichtige

  • Zurückweisung aller anhängigen Einsprüche und Anträge, soweit die Besteuerung von Erstattungszinsen als verfassungswidrig gerügt wird.
  • Keine Möglichkeit des Einspruchs gegen diese Allgemeinverfügung.
  • Möglichkeit der Klage beim zuständigen Finanzgericht.

4. Rechtsbehelfsbelehrung

Steuerpflichtige, die von dieser Allgemeinverfügung betroffen sind, können innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben. Die Klage muss folgende Inhalte haben:

  • Bezeichnung des Klägers, Beklagten und Gegenstands des Klagebegehrens
  • Bezug auf die angegriffene Steuerfestsetzung und die Allgemeinverfügung
  • Einreichung schriftlich oder als elektronisches Dokument

Die Klage kann nicht durch Einspruch angefochten werden.

5. Fazit

Mit diesem Erlass stellt das Finanzministerium Baden-Württemberg klar, dass weitere Einsprüche oder Änderungsanträge gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen nicht mehr zulässig sind. Betroffene Steuerpflichtige können lediglich den Rechtsweg über das Finanzgericht beschreiten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Hessisches Finanzgericht: Landesgrundsteuergesetz Hessen ist verfassungsgemäß

Das Hessische Finanzgericht (FG Hessen) hat mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. 3 K 663/24) entschieden, dass die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) verfassungsgemäß ist. Damit wurde die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die gegen die Berechnung ihres Grundsteuermessbetrags vorgegangen war.

1. Hintergrund der Klage

Die Klägerin wandte sich gegen die Berechnung des Grundsteuermessbetrags für ihr Zweifamilienhaus und argumentierte, dass das neue HGrStG gegen das Bestimmtheitsgebot und das Leistungsfähigkeitsprinzip nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Ihrer Ansicht nach vernachlässige das Gesetz die tatsächlichen Infrastrukturkosten der Kommunen und diene primär der Beibehaltung des bisherigen Messbetragsvolumens.

2. Entscheidung des FG Hessen

Das FG Hessen wies die Klage mit folgenden Begründungen ab:

  • Bestimmtheitsgebot: Das Bundesverfassungsgericht hält es für ausreichend, wenn die Größenordnung der Steuerlast vorhersehbar ist, auch wenn der genaue Steuerbetrag erst mit dem Hebesatz der Kommune feststeht.
  • Leistungsfähigkeitsprinzip: Die Grundsteuer knüpft an das Eigentum am Grundbesitz an. Eigentum an einem Grundstück stellt eine generelle Leistungsfähigkeit dar, sodass keine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt.
  • Bemessungsgrundlage: Die Grundstücks- und Gebäudegröße sind legitime Kriterien zur Berechnung der Steuer. Es sei zulässig, dass das Alter eines Gebäudes keine Rolle spielt.
  • Kommunale Infrastruktur: Die Grundsteuer dient der Finanzierung kommunaler Infrastruktur. Es sei sachgerecht, davon auszugehen, dass größere Grundstücke eine höhere Nutzungsmöglichkeit dieser Infrastruktur haben.
  • Differenzierung nach Nutzung: Es sei verfassungsrechtlich zulässig und notwendig, dass unbebaute Grundstücke anders behandelt werden als Wohn- und Gewerbeimmobilien.
  • Lagefaktor: Die Einbeziehung von Bodenrichtwerten als Faktor zur Bestimmung der Steuerlast ist zulässig, solange diese nicht das einzige Kriterium sind.
  • Objektsteuercharakter: Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, daher kann Art. 47 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung nicht verletzt sein.

3. Bedeutung der Entscheidung

  • Rechtssicherheit für Grundsteuerzahler: Das Urteil bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes und stellt sicher, dass es nicht zu einem verfassungswidrigen Systemwechsel kommt.
  • Kein Verstoß gegen EU- oder Bundesrecht: Das Gericht bestätigt, dass die Differenzierung zwischen verschiedenen Grundstückstypen sachgerecht und verfassungskonform ist.
  • Anwendung des Faktorverfahrens bleibt bestehen: Die Berücksichtigung von Bodenrichtwerten und Lageabstufungen zur Berechnung bleibt möglich.
  • Revision zugelassen: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

4. Hintergrund: Reform der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2018 die alte Einheitsbewertung für verfassungswidrig, da sie zu realitätsfernen Wertverzerrungen führte. Der hessische Landesgesetzgeber nutzte seine Befugnis zur eigenständigen Regelung und verabschiedete 2021 das neue Hessische Grundsteuergesetz.

5. Berechnung der Grundsteuer

Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags erfolgt nach folgender Formel:

Grundstücksfläche x Steuermesszahl x Faktorwert = Grundsteuermessbetrag

Dieser wird dann mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu bestimmen.

6. Fazit

Das Urteil des FG Hessen bringt Klarheit und bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes. Steuerpflichtige und Gemeinden können weiterhin mit der neuen Berechnungsmethode arbeiten. Die Entscheidung zeigt, dass das Gericht eine breite gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit akzeptiert, solange grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien eingehalten werden.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

BFH-Urteil zur Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.01.2025 (Az. IV R 11/22) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen ist. Diese Entscheidung ist für Kommanditisten von besonderer Bedeutung, da sie die steuerliche Behandlung von Haftungssituationen konkretisiert.

1. Kernaussagen des Urteils

  • Eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG scheidet aus, wenn eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht.
  • Dies gilt sowohl, wenn die Haftung durch eine Entnahme wieder auflebt („Wiederaufleben der Haftung“) als auch dann, wenn die Haftung allein durch die im Handelsregister eingetragene Haftsumme begründet wird („Bestehen der Haftung“).

2. Bedeutung der Entscheidung

  • Klarstellung für Kommanditisten: Bisher war umstritten, ob eine Gewinnhinzurechnung nur durch das Wiederaufleben der Haftung vermieden werden kann oder ob auch die bloße Existenz einer eingetragenen Haftsumme dazu führt. Der BFH hat nun entschieden, dass beides gilt.
  • Auswirkungen auf steuerliche Gestaltung: Unternehmen sollten prüfen, wie sich ihre Handelsregistereintragungen auf die steuerliche Behandlung ihrer Kommanditisten auswirken können.
  • Erleichterung für Kommanditisten: Steuerpflichtige, die aufgrund der Eintragung einer Haftsumme haften, müssen nicht zusätzlich eine Gewinnhinzurechnung befürchten.

3. Praxisrelevanz

  • Steuerberater sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass eine eingetragene Haftsumme steuerliche Konsequenzen hat und nicht nur im gesellschaftsrechtlichen Sinne relevant ist.
  • Unternehmen können die Entscheidung nutzen, um ihre Gesellschaftsstrukturen steuerlich optimal anzupassen.
  • Die Finanzverwaltung wird künftig die Unterscheidung zwischen Wiederaufleben und Bestehen der Haftung in der steuerlichen Behandlung von Kommanditisten berücksichtigen müssen.

4. Fazit

Das BFH-Urteil bringt Rechtssicherheit für Kommanditisten und klärt die Voraussetzungen für eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG. Unternehmen und Steuerberater sollten prüfen, ob die im Handelsregister eingetragene Haftsumme Auswirkungen auf ihre steuerliche Situation hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil: Keine Steuerbefreiung für Einbringung von Kommanditanteilen in kurzfristig erworbene Vorrats-GmbHs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. II R 46/22) entschieden, dass die Einbringung von Kommanditanteilen in eine kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbH nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Damit präzisiert der BFH die Anforderungen an die Steuerbefreiung nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

1. Hintergrund des Falls

Eine grundbesitzende Kommanditgesellschaft (KG) erlebte einen Wechsel im Gesellschafterbestand, indem die Anteile der Kommanditisten in eine Vorrats-GmbH eingebracht wurden. Das Finanzamt unterwarf diese Transaktion der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Die Gesellschafter argumentierten hingegen, dass die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG anwendbar sei.

2. Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass die Steuerbefreiung nur dann greift, wenn der Einbringende zum Zeitpunkt der Einbringung bereits mehr als fünf Jahre zu mindestens 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Folgende Punkte wurden klargestellt:

  • Grundsätzliche Steuerbefreiung: Nach § 6a Satz 1 GrEStG kann ein steuerbarer Wechsel im Gesellschafterbestand grundstücksbesitzender Gesellschaften von der Grunderwerbsteuer befreit sein.
  • Einhaltung der Vorbehaltensfrist: Nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG muss der Einbringende mindestens fünf Jahre lang vor der Einbringung mehr als 95 % der Anteile an der Gesellschaft gehalten haben.
  • Kein Verzicht auf Vorbehaltensfrist: Die Einhaltung dieser Mindesthaltedauer ist zwingend; eine Verkürzung oder ein Verzicht darauf ist nicht möglich.

3. Bedeutung der Entscheidung

  • Gestaltungsmodelle mit Vorratsgesellschaften zur Steuervermeidung bei Grundbesitzübertragungen werden eingeschränkt.
  • Unternehmen, die Kommanditanteile in GmbHs einbringen wollen, müssen sicherstellen, dass sie die fünfjährige Beteiligungsfrist einhalten.
  • Steuerberater und Gesellschaftsrechtler sollten prüfen, ob geplante Umstrukturierungen die Anforderungen des § 6a GrEStG erfüllen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.

4. Fazit

Das BFH-Urteil verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei der Einbringung von Kommanditanteilen in eine Vorrats-GmbH. Die fünfjährige Mindesthaltedauer der Anteile ist unabdingbar und lässt keine Ausnahmen zu.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil: Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. II R 2/22) entschieden, dass die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbegünstigt sein kann. Die Entscheidung klärt wichtige Voraussetzungen zur steuerlichen Behandlung solcher Umstrukturierungen.

1. Kernaussagen des Urteils

  • Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft kann unter die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG fallen.
  • Falls die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden kann, steht dies der Begünstigung nicht entgegen.
  • Der frühere Einzelkaufmann, der nach Erlöschen des Einzelunternehmens Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft wird, muss seine Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % fünf Jahre lang halten, um die Nachbehaltensfrist einzuhalten.

2. Bedeutung der Entscheidung

  • Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Unternehmer, die ihre Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft ausgliedern möchten.
  • Das Urteil bestätigt, dass auch bei einer Neugründung die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG möglich ist.
  • Die Finanzverwaltung muss die Besonderheiten der Umwandlungspraxis berücksichtigen, insbesondere wenn eine Vorbehaltensfrist umwandlungsbedingt nicht einhaltbar ist.

3. Auswirkungen für die Praxis

  • Unternehmer sollten sicherstellen, dass sie die Mindestbeteiligung von 95 % an der Kapitalgesellschaft fünf Jahre lang halten.
  • Steuerberater sollten ihre Mandanten bei Umstrukturierungen nach § 6a GrEStG auf die Nachbehaltensfrist aufmerksam machen.
  • Prüfung durch die Finanzbehörden: Die Finanzverwaltung muss sorgfältig prüfen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt sind.

4. Fazit

Das BFH-Urteil bringt mehr Klarheit für Unternehmen, die Umstrukturierungen mit Steuerbegünstigungen planen. Die steuerliche Behandlung von Unternehmensumwandlungen wird durch diese Entscheidung praxisnah und flexibler gestaltet.

Quelle: Bundesfinanzhof

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin