Basiszins der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB: Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Basiszinssatz (oder kurz Basiszins) wird halbjährlich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres durch die Deutsche Bundesbank angepasst. Der Basiszinssatz ist die Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen.
Basiszinssatz-Rechner und Verzugszinsrechner: Zinsrechner zur Berechnung von Verzugszinsen für nicht fristgerecht beglichene Zahlungen mit dem aktuellen Basiszinssatz.
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018: Zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (Investmentsteuergesetz in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016, BGBl. I S. 1730, geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016, BGBl I S. 3000 - im Folgenden InvStG 2018) ist der sogenannte Basiszins erforderlich.
Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018 aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Hiermit gebe ich gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG 2018 den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2018 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,87 Prozent errechnet. BMF IV C 1 - S 1980-1/14/10001 :038
Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens - Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Absatz 2 BewG: Gemäß § 203 Absatz 2 BewG gebe ich den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 4. Januar 2016 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 1,10 Prozent errechnet.
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