Rechtsstand: 04.07.2026

Basiszinssatz 2026: aktueller Wert, Verzugszinsen & Rechner

Der Basiszinssatz beträgt seit dem 1. Juli 2026 1,52 %. Er ist die gesetzliche Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen nach § 288 BGB und wird von der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB veröffentlicht.

1,52 % Basiszinssatz ab 01.07.2026
Quelle: Deutsche Bundesbank / § 247 BGB
6,52 % Verzugszins Verbraucher
Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte, § 288 Abs. 1 BGB
10,52 % Verzugszins B2B
Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte, § 288 Abs. 2 BGB

Basiszinssatz 2026 auf einen Blick

Die Grafik zeigt den Basiszinssatz von 1,52 Prozent ab 1. Juli 2026 sowie die Verzugszinssätze von 6,52 Prozent für Verbraucher und 10,52 Prozent im Geschäftsverkehr. Basiszinssatz 2026 Gültig ab 01.07.2026 nach § 247 BGB 1,52% Basiszinssatz Deutsche Bundesbank Verbraucher 6,52% + 5 Prozentpunkte Unternehmen/B2B 10,52% + 9 Prozentpunkte Praxisformel Zinsen = Forderung × Zinssatz × Verzugstage / 365 Hinweis: Verbraucher geraten nach 30 Tagen nur bei gesetzlich erforderlichem Hinweis in der Rechnung automatisch in Verzug.

Was ist der Basiszinssatz?

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB ist ein gesetzlicher Referenzzinssatz. Er verändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres, wenn sich die Bezugsgröße verändert. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor Beginn des jeweiligen Halbjahres.

Die Deutsche Bundesbank gibt den aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger bekannt. Für die Praxis ist der Wert vor allem wichtig, weil sich daraus die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB ableiten.

Achtung: Basiszinssatz ist nicht gleich Basiszins.
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB dient vor allem der Verzugszinsberechnung. Der Basiszins für die Vorabpauschale nach § 18 InvStG ist ein anderer Wert und wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegeben.

Verzugszinsen berechnen: Welche Zinssätze gelten 2026?

Ab dem 1. Juli 2026 ergeben sich aus dem Basiszinssatz von 1,52 % folgende gesetzliche Verzugszinssätze:

Fallgruppe Rechtsgrundlage Berechnung Zinssatz ab 01.07.2026
Verbrauchergeschäft § 288 Abs. 1 BGB Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte 6,52 % p. a.
Entgeltforderung, an der kein Verbraucher beteiligt ist § 288 Abs. 2 BGB Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte 10,52 % p. a.
Altverträge im Geschäftsverkehr bis 28.07.2014 historische Rechtslage Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte 9,52 % p. a.

Basiszinssatz-Rechner und Verzugszinsrechner

Nutzen Sie den Rechner, um Verzugszinsen für offene Forderungen tagegenau zu berechnen. Maßgeblich sind Forderungsbetrag, Beginn des Verzugs, Zahlungsdatum und der jeweils geltende Basiszinssatz im Verzugszeitraum.

Basiszins Rechner

Betrag:

Folgetag des Fälligkeitstermins:
. .
Zahlungstermin:
. .


Prozentpunkte über Basiszinssatz
%
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Formel für Verzugszinsen

Für eine überschlägige Berechnung können Sie folgende Formel verwenden:

Verzugszinsen = Forderungsbetrag × Verzugszinssatz × Verzugstage ÷ 100 ÷ 365

Beispiel: Offene Rechnung über 10.000 € im B2B-Bereich

Forderung 10.000 €
Verzugszinssatz 10,52 % p. a.
Verzugstage 45 Tage
Berechnung 10.000 × 10,52 ÷ 100 ÷ 365 × 45
Verzugszinsen 129,70 €
Steuer-Tipp:
Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen kann zusätzlich zur Verzinsung eine 40-Euro-Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Betracht kommen. Dokumentieren Sie deshalb Fälligkeit, Rechnungseingang, Mahnung und Zahlungseingang sauber.
Häufiger Fehler:
Die Aussage „Eine Rechnung ist immer nach 30 Tagen automatisch im Verzug“ ist zu pauschal. Nach § 286 BGB kommt es auf Fälligkeit, Zugang der Rechnung, Mahnung und bei Verbrauchern auf einen ausdrücklichen 30-Tage-Hinweis an.

Wann beginnt der Zahlungsverzug?

Zahlungsverzug setzt grundsätzlich voraus, dass die Forderung fällig ist und der Schuldner nach Fälligkeit gemahnt wurde. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn das Gesetz oder die vertragliche Vereinbarung dies zulässt, etwa bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit.

30-Tage-Regel nach § 286 BGB

Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung kann Verzug eintreten. Bei Verbrauchern gilt diese automatische Verzugsfolge jedoch nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde.

Checkliste: Verzugszinsen rechtssicher geltend machen

  1. Fälligkeit prüfen: Was steht in Vertrag, AGB oder Rechnung?
  2. Zugang dokumentieren: Rechnung und Mahnung nachvollziehbar versenden.
  3. Verbraucherhinweis aufnehmen: 30-Tage-Verzug nur mit gesetzlich erforderlichem Hinweis.
  4. Richtigen Zinssatz wählen: Verbraucher +5 Prozentpunkte, B2B +9 Prozentpunkte.
  5. Zeitraum abgrenzen: Verzugsbeginn bis Zahlungseingang.
  6. 40-Euro-Pauschale prüfen: Nur bei Schuldnern, die keine Verbraucher sind.

Aktueller Basiszinssatz und historische Entwicklung

Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB. Für die Verzugszinsberechnung ist immer der Zinssatz maßgeblich, der im jeweiligen Zeitraum gilt.

Gültig ab Basiszinssatz Verzugszins Verbraucher Verzugszins B2B
01.07.2026 1,52 % 6,52 % 10,52 %
01.01.2026 1,27 % 6,27 % 10,27 %
01.07.2025 1,27 % 6,27 % 10,27 %
01.01.2025 2,27 % 7,27 % 11,27 %
01.07.2024 3,37 % 8,37 % 12,37 %
01.01.2024 3,62 % 8,62 % 12,62 %
01.07.2023 3,12 % 8,12 % 12,12 %
01.01.2023 1,62 % 6,62 % 10,62 %
01.07.2016 bis 31.12.2022 -0,88 % 4,12 % 8,12 %

Hinweis: Bei längeren Verzugszeiträumen kann sich der Basiszinssatz innerhalb des Zeitraums ändern. Dann sollte die Berechnung zeitanteilig nach den jeweiligen Halbjahreswerten erfolgen.

Gesetzliche Zinsen im Handelsverkehr

Neben Verzugszinsen gibt es im Handelsrecht besondere Zinsregeln: Nach § 352 HGB beträgt die Höhe der gesetzlichen Zinsen bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf Prozent für das Jahr, soweit es nicht um Verzugszinsen geht. Nach § 353 HGB können Kaufleute untereinander für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ab Fälligkeit Zinsen verlangen.

Abgrenzung wichtig:
Verzugszinsen nach § 288 BGB, Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB und vertraglich vereinbarte Zinsen sind nicht dasselbe. Prüfen Sie im Einzelfall, welche Anspruchsgrundlage tatsächlich passt.

Basiszins für die Vorabpauschale bei Investmentfonds

Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale nach § 18 Abs. 4 InvStG ist nicht der Basiszinssatz nach § 247 BGB. Für 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen den Basiszins zum 2. Januar 2026 mit 3,20 % bekannt gegeben.

Formel nach § 18 InvStG

Der Basisertrag wird grundsätzlich so ermittelt:

Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70 % des Basiszinses

Für 2026 ergibt sich daraus ein Rechenwert von:

70 % × 3,20 % = 2,24 %

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den Ausschüttungen den Basisertrag unterschreiten. Der Basisertrag ist zudem auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils zuzüglich Ausschüttungen begrenzt.

Steuer-Tipp für Anleger:
Die depotführende Bank berechnet die Vorabpauschale regelmäßig automatisch. Prüfen sollten Sie dennoch Freistellungsauftrag, Verlustverrechnungstopf und die zutreffende Teilfreistellung, etwa bei Aktienfonds oder Immobilienfonds.

Basiszins und Bewertung: nicht mit § 203 BewG verwechseln

Auch bei Unternehmensbewertungen taucht der Begriff „Basiszins“ auf. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz gilt seit der gesetzlichen Neufassung jedoch ein Kapitalisierungsfaktor von 13,75 nach § 203 Abs. 1 BewG. Das ist ein anderer Regelungsbereich als der Basiszinssatz nach § 247 BGB.

Wie werden Verzugszinsen steuerlich behandelt?

Verzugszinsen können steuerlich relevant sein. Beim Empfänger können zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen nach der Rechtsprechung des BFH Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein, wenn sie Entgelt für die Vorenthaltung von Kapital darstellen.

Umsatzsteuerlich sind Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen grundsätzlich als Schadensersatz zu behandeln und nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Einzelfall prüfen:
Ob Verzugszinsen beim Schuldner als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, hängt vom wirtschaftlichen Zusammenhang der Hauptforderung ab.

FAQ zum Basiszinssatz und zu Verzugszinsen

Wie hoch ist der aktuelle Basiszinssatz 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz nach § 247 BGB 1,52 %.

Wie hoch sind die Verzugszinsen bei Verbrauchern?

Bei Verbrauchergeschäften beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Seit dem 1. Juli 2026 sind das 6,52 % p. a..

Wie hoch sind die Verzugszinsen zwischen Unternehmen?

Bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Seit dem 1. Juli 2026 sind das 10,52 % p. a..

Wann kommt ein Schuldner in Zahlungsverzug?

Grundsätzlich nach Fälligkeit und Mahnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Verzug auch ohne Mahnung eintreten, etwa bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit oder nach der 30-Tage-Regel des § 286 BGB.

Gilt die 30-Tage-Regel auch gegenüber Verbrauchern?

Ja, aber nur, wenn Verbraucher in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurden.

Wann darf die 40-Euro-Pauschale verlangt werden?

Die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB kommt bei Verzug des Schuldners in Betracht, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist.

Ist der Basiszins für die Vorabpauschale derselbe Wert?

Nein. Für die Vorabpauschale nach § 18 InvStG gilt ein eigener Basiszins. Für 2026 beträgt dieser 3,20 %.

Sind Verzugszinsen umsatzsteuerpflichtig?

Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen sind umsatzsteuerlich grundsätzlich Schadensersatz und daher nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 247 BGB – Basiszinssatz; Deutsche Bundesbank, Basiszinssatz nach § 247 BGB, aktueller Stand 01.07.2026.
  • Deutsche Bundesbank, Pressenotiz vom 30.06.2026: Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Juli 2026.
  • § 286 BGB – Verzug des Schuldners.
  • § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden.
  • § 352 HGB – Gesetzliche Zinsen bei beiderseitigen Handelsgeschäften.
  • § 353 HGB – Fälligkeitszinsen unter Kaufleuten.
  • § 18 InvStG – Vorabpauschale.
  • BMF-Schreiben vom 13.01.2026, GZ IV C 1 - S 1980/00230/012/001 – Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2026.
  • § 203 BewG – Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren.
  • BFH, Urteil vom 24.05.2011, VIII R 3/09 – Verzugs- oder Prozesszinsen als Kapitalerträge.
  • UStAE Abschnitt 1.3 – Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen als Schadensersatz.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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