Basiszinssatz und Basiszinsrechner 2026
Inhalt:
Was ist der Basiszinssatz?
Der Basiszinssatz ist ein zentraler Referenzzinssatz im deutschen Rechtssystem, der sich aus dem Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) ableitet. Er basiert auf dem Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der EZB, abgerundet auf den nächsten Viertelprozentpunkt, zuzüglich oder abzüglich eines Auf- oder Abschlags von 0,5 Prozentpunkten. Der aktuelle Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist seit dem 1. Januar 2002 in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Basiszinssatz-Rechner und Verzugszinsrechner: Unser Zinsrechner ermöglicht die präzise Berechnung von Verzugszinsen für nicht fristgerecht beglichene Zahlungen unter Verwendung des aktuellen Basiszinssatzes.
Der Rechner bietet eine komfortable Möglichkeit zur Berechnung von Verzugszinsen. Neben der Berechnung auf Basis eines festen Zinssatzes können auch variable Zinssätze berücksichtigt werden. Hierfür stehen verschiedene Zinstabellen zur Verfügung, deren Werte individuell angepasst werden können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eigene Zinstabellen anzulegen.
Die Europäische Zentralbank hat am 25. Juni 2025 den Hauptrefinanzierungssatz für Banken gesenkt. Er liegt aktuell bei 2,15 %. Zu Jahresbeginn im Januar 2025 betrug er noch 3,15 % – ein deutlicher Rückgang um 1 Prozentpunkt.
Diese Änderung wirkt sich unmittelbar auf den Basiszinssatz aus, der beispielsweise für die Berechnung von Mahngebühren und Verzugszinsen relevant ist. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der Basiszinssatz 1,27 %. Zuvor lag er bei 2,27 %.
Basiszins Rechner 
Der Basiszinssatz kann sowohl positiv als auch negativ sein, abhängig von der geldpolitischen Ausrichtung der EZB – ob expansiv oder restriktiv. Vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2022 war der Basiszinssatz negativ, was bedeutete, dass die EZB die Kreditvergabe der Banken faktisch förderte. Zum 1. Januar 2023 wurde er auf 1,62 % angehoben, nachdem die EZB den Leitzins auf 0,75 % erhöht hatte.
Bedeutung des Basiszinssatzes für die Wirtschaft
Der Basiszinssatz hat weitreichende Auswirkungen auf verschiedene Bereiche des Wirtschaftslebens. Zum einen bestimmt er die Höhe der Verzugszinsen, die ein Schuldner bei Zahlungsverzug an seinen Gläubiger zahlen muss. Gemäß § 288 BGB betragen die Verzugszinsen für Verbrauchergeschäfte fünf Prozentpunkte und für Handelsgeschäfte neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zum anderen beeinflusst er die Rendite von Anlageprodukten wie Tagesgeld, Festgeld oder Darlehen, die sich häufig am Basiszinssatz orientieren.
Der Basiszinssatz ist ein wichtiger Indikator für die Geldpolitik der EZB und die Finanzierungskosten von Schuldnern und Anlegern. Er spiegelt die allgemeine Zinsentwicklung im Euroraum wider und kann sich je nach konjunktureller Lage ändern. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich der Basiszinssatz mehrfach verändert – je nach wirtschaftlicher Lage und geldpolitischer Strategie der EZB.
Anpassung des Basiszinssatzes
Der Basiszinssatz kann sich zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres ändern. Er basiert auf dem Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (EZB). Ändert sich dieser Zinssatz um mindestens 0,5 Prozentpunkte gegenüber dem zuletzt veröffentlichten Basiszinssatz, wird auch der Basiszinssatz entsprechend angepasst.
Verzugszinsen berechnen + Rechner
Die Möglichkeit, Verzugszinsen zu fordern, dient als wirksamer Anreiz für Kunden, ihre Rechnungen rechtzeitig zu begleichen. Sie hilft Unternehmen, finanzielle Einbußen durch verspätete Zahlungen zu minimieren. Dennoch ist es wichtig, dass Unternehmen ihre Kunden angemessen mahnen und ihnen die Möglichkeit geben, ausstehende Beträge zu begleichen, bevor Verzugszinsen erhoben werden.
Gesetzliche Zahlungsfrist und Zahlungsverzug
Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Eine Rechnung ist grundsätzlich sofort fällig, doch hat der Kunde 30 Tage Zeit zur Begleichung. Erst nach Ablauf dieser Frist befindet er sich im Zahlungsverzug.
Verzugszinsen werden ab dem Tag des Zahlungsverzugs (nach Ablauf der Zahlungsfrist) bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung berechnet.
Verzugszinssätze nach § 288 BGB
Der Verzugszinssatz beträgt (§ 288 BGB):
-
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
-
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
-
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale
Die Erhöhung des Basiszinssatzes auf 3,62 % ab dem 1. Januar 2024 bedeutet, dass Gläubiger höhere Zinsen von säumigen Schuldnern verlangen können.
Berechnung der Verzugszinsen
Die Berechnung der Verzugszinsen ist relativ einfach und basiert auf dem Basiszinssatz zuzüglich eines Aufschlags, der je nach Kundentyp unterschiedlich ausfällt:
- Privatkunden: Aufschlag von 5 % → Verzugszinssatz von 8,62 % (bei Basiszinssatz 3,62 %)
- Firmenkunden: Aufschlag von 9 % → Verzugszinssatz von 12,62 % (bei Basiszinssatz 3,62 %)
Berechnungsformel: Der ausstehende Betrag wird mit dem entsprechenden Verzugszinssatz multipliziert, durch 365 Tage geteilt (um den Tageszinssatz zu erhalten) und anschließend mit der Anzahl der Verzugstage multipliziert. Diese Methode ermöglicht es Gläubigern, den exakten Betrag der Verzugszinsen zu ermitteln, der zusätzlich zum ursprünglichen Rechnungsbetrag gefordert werden kann.
Gesetzliche Zinssätze im Handelsverkehr
Gesetzlicher Zinssatz nach § 352 HGB: Bei beiderseitigen Handelsgeschäften beträgt die Höhe der gesetzlichen Zinsen (mit Ausnahme der Verzugszinsen) fünf Prozent für das Jahr. Dies gilt auch, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen wurden.
Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB: Kaufleute sind untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinseszinsen können auf Grundlage dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
Variable Zinssätze und Zinstabellen
Neben der Berechnung von Verzugszinsen auf Basis eines festen Zinssatzes können auch variable Zinssätze berücksichtigt werden. Folgende Zinstabellen stehen zur Verfügung:
- Verbrauchergeschäfte
- Beiderseitige Handelsgeschäfte
- Basiszinssatz
- Diskontsatz
- Lombardsatz
- Satz der Einlagefazilität
- Satz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte
- Satz der Spitzenrefinanzierungsgeschäfte
Wichtige Hinweise zu Verzugszinsen
- Zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen sind bei steuerlicher Betrachtung Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital und stellen damit Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden: Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Bei Verzug des Schuldners, sofern dieser kein Verbraucher ist, hat der Gläubiger zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für Vereinbarungen, die diesen Anspruch beschränken oder den Anspruch auf die Pauschale oder auf Ersatz des Schadens in Kosten der Rechtsverfolgung ausschließen oder beschränken, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig sind.
- § 1146 BGB – Verzugszinsen Hypothek: Liegen gegenüber dem Eigentümer die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.
- § 20 GmbHG – Verzugszinsen: Ein Gesellschafter, der den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
- Verfügt der Verkäufer eines Hauses bereits im Kaufvertrag, dass der Kaufpreis unmittelbar zur Ablösung von Krediten für ein selbstgenutztes weiteres Haus verwendet wird, gehören Verzugszinsen für die verspätete Zahlung des Kaufpreises zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. In Höhe dieser Einnahmen können Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden; die pauschalierte Ermittlung des Nutzungswerts steht dem nicht entgegen.
- Verzugszinsen sind Schuldzinsen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG.
- Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) können auch Verzugszinsen für eine zum Privatvermögen gehörende Forderung sein. Verzugszinsen sind – auch wenn sie für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Betrag ausgezahlt werden – keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG und daher nicht nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt zu versteuern.
- Verzugszinsen für Kaufpreisforderungen stellen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.
- Aussetzungszinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der von der Vollziehung ausgesetzte Steuerbescheid Grunderwerbsteuer betrifft, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Erzielung von Mieteinkünften dienenden Gebäudes gehört. Siehe auch Aussetzung der Vollziehung.
- Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen (vgl. z.B. §§ 288, 291 BGB; § 353 HGB) sind als Schadensersatz zu behandeln und damit nicht umsatzsteuerpflichtig.
- Die vom Erwerber bei verspäteter Zahlung der geschuldeten Gegenleistung zu zahlenden Verzugszinsen (§ 288 BGB) gehören nicht zur Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer.
- Verzugszinsen, die ein Erbe wegen der verspäteten Erfüllung einer Pflichtteilsverbindlichkeit an den Pflichtteilsberechtigten zu entrichten hat, sind auch dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem GmbH-Anteil besteht.
- Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet (§ 522 BGB).
Aktueller Basiszinssatz – Übersicht und Historie
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die aktuellen und historischen Regelungen zu Verzugszinsen in Deutschland, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt sind.
Verzugszinssätze seit dem 1. Januar 2002 (§ 288 BGB)
-
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Der Verzugszinssatz setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte.
-
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (bis 28. Juli 2014):
Hier beträgt der Verzugszinssatz den Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte.
-
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (ab 29. Juli 2014):
Für diese Geschäfte gilt der Basiszinssatz plus 9 Prozentpunkte, zuzüglich einer Pauschale von 40 € bei Verzug.
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
- Der Basiszinssatz ist maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen.
- Der Basiszinssatz ändert sich halbjährlich und wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt.
- Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der Basiszinssatz 1,27 %.
- Die historischen Basiszinssätze zeigen, dass der Zinssatz auch negativ sein konnte (z.B. -0,88 % vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2022).
Wichtige Hinweise für die Praxis
- Der tatsächliche Verzugszinssatz, der auf einen konkreten Fall angewendet wird, hängt vom Basiszinssatz zum Zeitpunkt des Verzugs sowie von der Art des Rechtsgeschäfts (mit Verbrauchern oder Nichtverbrauchern) ab.
- Bei Geschäften mit Nichtverbrauchern nach dem 29. Juli 2014 ist zusätzlich die Pauschale von 40 € zu berücksichtigen.
- Es ist wichtig, den jeweils aktuellen Basiszinssatz zu kennen, da dieser sich halbjährlich ändern kann.
Quellen für aktuelle Basiszinssätze
Aktuelle und historische Basiszinssätze können auf der Website des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) unter den Konjunkturindikatoren eingesehen werden.
Basiszinssatz-Tabelle – Historische Entwicklung
Der Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB (maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen):
- seit 01.07.2025 = 1,27 %
- 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
- 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
- 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
- 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
- 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
- 01.07.2016 - 31.12.2022 = -0,88 %
- 01.01.2016 - 30.06.2016 = -0,83 %
- 01.07.2015 - 31.12.2015 = -0,83 %
- 01.01.2015 - 30.06.2015 = -0,83 %
- 01.07.2014 - 31.12.2014 = -0,73 %
- 01.01.2014 - 30.06.2014 = -0,63 %
- 01.07.2013 - 31.12.2013 = -0,38 %
Basiszins der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB: Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Basiszinssatz wird halbjährlich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres durch die Deutsche Bundesbank angepasst. Der Basiszinssatz ist die Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Änderungen, die nach der Erstellung dieser Informationen erfolgen, erst in der nächsten Aktualisierung berücksichtigt werden können. Für die aktuellsten Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Bundesbank oder das Statistische Bundesamt.
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018
Zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes ist der sogenannte Basiszins erforderlich. Die Vorabpauschale ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht, der im Rahmen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) eingeführt wurde und ab 2018 Anwendung findet. Die Vorabpauschale stellt eine Art Mindestbesteuerung der Erträge von Investmentfonds im Privatvermögen dar (siehe auch Fondsrechner). Sie wird zu Beginn eines jeden Jahres auf Basis der Erträge des vorangegangenen Jahres berechnet.
Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018 aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale – Beispiel für 2023
Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2024 – zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2023 zu ermitteln.
Das Bundesministerium der Finanzen gibt gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
Bewertung nicht notierter Anteile – Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren
Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens – Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Absatz 2 BewG:
Gemäß § 203 Absatz 2 BewG wird der Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür beispielsweise auf den 4. Januar 2016 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 1,10 Prozent errechnet.
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Siehe auch:
Rechtsgrundlagen zum Thema: Basiszins
ErbStH B.203BGB 247 288 497
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