Grunderwerbsteuer: Nachträgliche Sonderwünsche beim Bauträger können steuerpflichtig sein


Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Urteilen klargestellt:
Nachträglich vereinbarte Sonderleistungen bei noch zu errichtenden Immobilien können grunderwerbsteuerpflichtig sein, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Grundstückskaufvertrag besteht.

Hintergrund

  • Käufer schließen beim Erwerb einer Neubauimmobilie oft nach dem Grundstückskauf mit dem Bauträger Zusatzvereinbarungen – etwa für hochwertigere Böden, eine luxuriösere Badausstattung oder eine vergrößerte Terrasse.
  • Fraglich war, ob die zusätzlichen Entgelte für diese Sonderwünsche ebenfalls der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Kernaussagen des BFH

  • Steuerpflichtige Gegenleistung:
    Sonderwünsche sind dann grunderwerbsteuerpflichtig, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kaufvertrag besteht.
  • Gesonderter Steuerbescheid:
    Die zusätzlichen Entgelte werden nicht in den ursprünglichen Steuerbescheid aufgenommen, sondern per nachträglichem, eigenständigem Steuerbescheid erfasst.
  • Keine Steuerpflicht bei Direktverträgen:
    Wird der Sonderwunsch unabhängig vom Bauträger direkt mit Handwerkern vereinbart, ist das Entgelt nicht Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung.

Praktische Auswirkungen

  • Käufer sollten bei nachträglichen Sonderwünschen genau prüfen (lassen), wie die Verträge gestaltet sind.
  • Bauträger sollten auf transparente Dokumentationen achten, um steuerliche Risiken zu minimieren.
  • Steuerberater müssen bei der Beratung von Immobilienkäufern auch nach Abschluss des Hauptkaufvertrags auf mögliche nachträgliche Steuerpflichten hinweisen.

Tipp:
Bereits bei der Planung von Sonderwünschen sollte geprüft werden, ob diese separat und ohne rechtlichen Bezug zum Bauträgervertrag beauftragt werden können – um unnötige Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Entscheidungen 2025

Umsatzsteuer: Flugunterricht für Privatpiloten bleibt steuerpflichtig


Aktuelles BFH-Urteil (XI R xx/xx)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut klargestellt:
Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz (PPL) für Hobbyflieger ist nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Damit folgt das höchste deutsche Steuergericht konsequent seiner bisherigen Linie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Hintergrund des Falls

  • Geklagt hatte ein gemeinnütziger Luftsportverein, der Flugunterricht zur Erlangung der PPL angeboten hatte.
  • Das Finanzamt verweigerte dem Verein zunächst den Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines Flugzeugs, da es von einer Umsatzsteuerbefreiung des Unterrichts ausging.
  • Der BFH entschied nun zugunsten des Vereins:
    Da der Unterricht umsatzsteuerpflichtig ist, steht dem Verein auch der Vorsteuerabzug zu.

Kernaussagen des BFH

  • Keine Steuerbefreiung als Schul- oder Hochschulunterricht:
    Für eine solche Befreiung müsste ein breites und vielfältiges Unterrichtsspektrum vermittelt werden. Der spezialisierte Flugunterricht zur PPL reicht dafür nicht aus.
  • Keine Steuerbefreiung als berufliche Aus- und Fortbildung:
    Die Privatpilotenlizenz ist keine zwingende Voraussetzung für eine Berufsausbildung als Pilot. Nur die Ausbildung zur Verkehrspilotenlizenz (ATPL) könnte ggf. steuerfrei sein.
  • Relevanz auch ab 2025:
    Auch nach der neuen Rechtslage durch das Jahressteuergesetz 2024 bleibt der Flugunterricht zur PPL grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Bedeutung für die Praxis

  • Anbieter von Flugunterricht für Privatpiloten müssen Umsatzsteuer auf ihre Leistungen erheben.
  • Im Gegenzug steht ihnen der Vorsteuerabzug auf betriebliche Anschaffungen (z. B. Flugzeuge, Treibstoff, Ausrüstung) offen.
  • Nur Flugschulen, die auf die Ausbildung von Berufspiloten (ATPL) spezialisiert sind, können ggf. von einer Umsatzsteuerbefreiung profitieren.

Tipp:
Flugschulen und Luftsportvereine sollten ihre Angebote und steuerlichen Prozesse prüfen, um die Umsatzsteuerpflicht korrekt zu handhaben und den Vorsteuerabzug optimal zu nutzen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil XI R xx/xx, vorgestellt auf der Jahrespressekonferenz 2025

Umsatzsteuer: Keine Steuerpflicht für Schülerfirmen ab 2027 – Entwarnung für Schulen


Aktuelle Mitteilung der Finanzverwaltungen Baden-Württemberg und Bayern

Gute Nachrichten für Schulen und Schülerprojekte:
Auch nach dem Auslaufen der Übergangsregelung zum 31.12.2026 bleiben Schülerfirmen in der Regel umsatzsteuerfrei. Damit können Schulen weiterhin unternehmerisches Denken praxisnah fördern – ohne steuerlichen Mehraufwand.

Hintergrund

  • Bisher waren juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie Schulen) grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn sie nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen (§ 2b UStG).
  • Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird ab 1. Januar 2027 ein erweiterter Unternehmensbegriff gelten: Öffentliche Einrichtungen gelten dann leichter als Unternehmer.
  • Es bestand die Sorge, dass Umsätze von Schülerfirmen umsatzsteuerpflichtig werden könnten, wenn sie zusammen mit anderen schulischen Einnahmen die Kleinunternehmergrenze überschreiten.

Die gute Nachricht

  • Nach bundesweiter Abstimmung haben Baden-Württemberg und Bayern bestätigt:
    Umsätze von Schülerfirmen bleiben Teil der schulischen Bildungsleistungen und sind damit nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei.
  • Diese Umsätze zählen nicht zur Kleinunternehmergrenze, unabhängig von ihrer Höhe.
  • Damit bleibt die Praxis für Schulen und Schüler unkompliziert und steuerfrei.

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit

  • Die Schülerfirma muss rechtlich unselbständig und in die Organisationsstruktur der Schule eingebunden sein.
  • Ziel der Schülerfirma muss die Vermittlung wirtschaftlicher Kenntnisse unter realen Bedingungen sein.

Sonderfall: Selbständige Schülerfirmen

  • Selbständig organisierte Schülerfirmen (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) profitieren nicht automatisch von der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen.
  • Diese Unternehmen fallen aber meist unter die Kleinunternehmerregelung und bleiben so de facto steuerfrei.

Tipp:
Schulen sollten bei der Gründung oder Betreuung von Schülerfirmen darauf achten, dass diese rechtlich Teil der Schule bleiben, um die Umsatzsteuerfreiheit sicherzustellen.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg und Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilungen 2025

Vermietung von Eigentumswohnungen: Kein sofortiger Werbungskostenabzug für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage


Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt:
Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Der Werbungskostenabzug ist erst möglich, wenn die WEG tatsächlich Mittel für Erhaltungsmaßnahmen entnimmt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein sofortiger Abzug:
    Zahlungen in die Erhaltungsrücklage sind noch kein Erhaltungsaufwand. Der Abzug erfolgt erst bei tatsächlicher Verausgabung für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.
  • Erhaltungsrücklage = Gemeinschaftsvermögen:
    Das eingezahlte Geld gehört der WEG, nicht mehr unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit entsteht erst bei Verwendung der Mittel.
  • Unabhängig von der WEG-Reform:
    Die Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) seit 1.12.2020 ändern an dieser steuerlichen Beurteilung nichts.
  • Gleichbehandlung mit anderen Vermietern:
    Auch Vermieter von Ein- oder Mehrfamilienhäusern können Rücklagen nicht sofort abziehen.

Praktische Auswirkungen

  • Bei Verkauf der Wohnung:
    Eine „verlorene“ Erhaltungsrücklage wird durch einen höheren Kaufpreis kompensiert, so der BFH. Kritiker bemängeln jedoch, dass diese Argumentation die Vermögenssphäre und Einkünfteebene unzulässig vermischt.
  • Bilanzierende Vermieter:
    Im Betriebsvermögen (z.B. bei vermieteten Ladenlokalen) ist die Beteiligung an der Erhaltungsrücklage als Aktivposten zu bilanzieren.
  • Grunderwerbsteuer:
    Der Anteil an der Erhaltungsrücklage mindert nicht die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Wohnungskauf.

Tipp:
Wohnungseigentümer sollten bei der steuerlichen Planung von Erhaltungsaufwendungen berücksichtigen, dass der Werbungskostenabzug zeitlich verzögert erfolgen kann – erst bei tatsächlichem Mitteleinsatz.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil 2024 – präsentiert auf der Jahrespressekonferenz

BFH-Jahresbericht 2024: In 44 % der Revisionsverfahren gewinnen die Bürger

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Bericht von der Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der Bundesfinanzhof hat seinen Jahresbericht 2024 vorgestellt – und die Ergebnisse sind für Steuerpflichtige erfreulich:
In 44 % der abgeschlossenen Revisionsverfahren entschieden die Richter zugunsten der Bürger. Damit bleibt die Erfolgsquote im Vergleich zum Vorjahr stabil.

Wichtige Entwicklungen im Überblick

  • Verfahrensdauer gesunken:
    Die durchschnittliche Dauer eines Revisionsverfahrens sank von 25 Monaten (2023) auf 23 Monate im Jahr 2024.
  • Erfolg der Digitalisierung:
    • Alle Finanzgerichte arbeiten inzwischen nahezu vollständig mit elektronischen Akten.
    • Der BFH nutzt seit September 2024 ein rein elektronisches Archivsystem.
    • Beteiligte können nun auch digital Einsicht in ihre Verfahrensakten nehmen.
  • Mehr Videoverhandlungen:
    43 % aller mündlich verhandelten Revisionsverfahren fanden vollständig oder teilweise per Video statt – ein deutlicher Fortschritt in Sachen Flexibilität und Effizienz.
  • Vollständige Stellenbesetzung:
    Nach pandemiebedingten Engpässen sind 2024 wieder alle Richterstellen vollständig besetzt. Dies führte zu einer höheren Verfahrensbearbeitungsquote.
  • Rückgang der Klageneigung:
    Die Zahl der neuen Revisionsverfahren sinkt weiter. Gründe sind u.a. ein besseres Risikomanagement der Finanzverwaltung und die zunehmende außergerichtliche Streitbeilegung (über 90 % der Fälle).

Erfolgsquote bei Nichtzulassungsbeschwerden

Weniger erfreulich bleibt die Erfolgsquote bei Beschwerden über die Nichtzulassung der Revision:
Nur 14 % dieser Beschwerden waren erfolgreich – eine Quote, die viele Berater weiterhin als zu niedrig empfinden. BFH-Präsident Dr. Hans-Josef Thesling zeigte Verständnis für Forderungen nach einer Reform der strengen Zulassungsanforderungen.


Tipp:
Die hohe Erfolgsquote bei Revisionsverfahren zeigt: Der Gang vor den BFH kann sich lohnen. Es bleibt wichtig, aussichtsreiche Fälle sorgfältig zu prüfen und bei Bedarf frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten.

Quelle: Bundesfinanzhof, Jahrespressekonferenz 2025

Rentenbesteuerung: BMF hebt Vorläufigkeitsvermerk auf – wichtige Folgen für Rentner und Steuerberater


Aktuelle Entwicklung vom 10.03.2025

Überraschend hat das Bundesfinanzministerium (BMF) entschieden: Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung wird mit sofortiger Wirkung nicht mehr erteilt.
Damit ist der Vorläufigkeitsvermerk in neuen Einkommensteuerbescheiden ab sofort nicht mehr enthalten – eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für betroffene Rentner.

Hintergrund

  • Bisher enthielten Steuerbescheide bei Renteneinkünften einen Vorläufigkeitsvermerk, weil die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung noch nicht abschließend geklärt war.
  • Grundlage für die Aufhebung des Vermerks sind zwei vom BMF eingeholte Rechtsgutachten (Prof. Dr. Hanno Kube und Prof. Dr. Gregor Kirchhof).
  • Beide Gutachten bestätigen: Die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen – insbesondere nach den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Wachstumschancengesetz.

Konsequenzen für die Praxis

  • Neue Steuerbescheide enthalten keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr.
  • Wer sich gegen die Besteuerung seiner Rente wehren möchte, muss aktiv Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
  • Auch bei Änderungsbescheiden, in denen der Vermerk nicht wiederholt wird, entfällt der automatische Schutz – Einspruch und Antrag auf Verfahrensruhe sind erforderlich.

Wichtig:
Wer untätig bleibt, riskiert den Verlust seines Rechtsschutzes!

Anhängige Verfahren beim BFH

Trotz Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks sind beim Bundesfinanzhof (BFH) noch zwei relevante Verfahren anhängig:

  • Normenklarheit der Rentenbesteuerung: Geprüft wird, ob unklare gesetzliche Vorgaben eine Verfassungswidrigkeit begründen.
  • Doppelbesteuerung bei Renten mit DDR-Altersvorsorgeaufwendungen: Ein spezieller Fall der Doppelbesteuerungsprüfung.

Ein Einspruch kann sich daher lohnen, um von möglichen positiven Entscheidungen zu profitieren.

Frist beachten!

  • Die Festsetzungsfrist endet ein Jahr nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens, also am 10. März 2026 (§ 171 Abs. 8 AO).
  • Danach sind nachträgliche Anträge auf Änderung eines Steuerbescheids nur noch eingeschränkt möglich.

Tipp:
Rentnerinnen und Rentner sollten jetzt ihre Steuerbescheide genau prüfen lassen. Ein Einspruch mit Verfahrensruheantrag kann sinnvoll sein, um sich alle rechtlichen Möglichkeiten offenzuhalten!

Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.03.2025

Virtuelle Währungen: Neue Vorgaben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten


Aktuelle Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF)

Mit dem neuen BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit den Bundesländern die steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Bitcoins und anderen Kryptowerten umfassend neu geregelt.
Es ersetzt die bisherige Verwaltungsanweisung aus Mai 2022 und bringt einige wichtige Änderungen und Konkretisierungen für Steuerpflichtige und Finanzämter.

Was regelt das neue BMF-Schreiben?

  • Dokumentationspflichten:
    Alle Transaktionen mit Kryptowerten müssen einzeln, detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden.
    Finanzämter können beispielsweise folgende Nachweise anfordern:
    • Transaktionsübersichten
    • CSV-Dateien
    • Steuerreports von Softwareanbietern
  • Neue Begriffe:
    Statt „virtuelle Währungen und sonstige Token“ wird nun der präzisere Begriff „Kryptowerte“ verwendet.
  • Erweiterungen:
    • Ergänzte Vorgaben etwa zum Claiming von Kryptowerten.
    • Genaue Regeln zur Kursbestimmung (sekundengenaue Kurse und Tageskurse).
  • Wegfall einzelner Themen:
    • Ausführungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden gestrichen.
    • Keine Regelungen zu NFTs oder Liquidity Mining – hier bleibt Rechtsunsicherheit bestehen.

Übergangsregelungen

Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 gilt eine Übergangsregelung:

  • Kursbestimmungen nach alten Vorgaben werden nicht beanstandet.
  • Auch abweichende Aufzeichnungen, die noch nicht vollständig den GoBD entsprechen, sind akzeptiert.

Internationale Aspekte

Erstmals stellt das BMF auch eine englische Übersetzung des Schreibens zur Verfügung – angesichts des grenzüberschreitenden Charakters vieler Kryptotransaktionen ein sinnvoller Schritt.
Wichtig: Die englische Fassung ist nicht rechtsverbindlich, kann aber dennoch als Orientierungshilfe dienen.


Tipp:
Steuerpflichtige mit Aktivitäten im Bereich Kryptowährungen sollten dringend prüfen, ob ihre bisherigen Aufzeichnungen den neuen Anforderungen entsprechen – andernfalls drohen Nachfragen und mögliche Schätzungen durch die Finanzämter.

Quelle: Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom 2025

BStBK veröffentlicht Berufsstatistik 2024: Steuerberatung bleibt attraktiv – Frauenanteil erreicht neuen Höchststand


Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vom 05.05.2025

Die aktuelle Berufsstatistik der BStBK zeigt: Zum 1. Januar 2025 waren 104.845 Mitglieder bei den deutschen Steuerberaterkammern registriert, darunter 88.995 Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Gegenüber dem Vorjahr sank die Mitgliederzahl insgesamt um 1,0 Prozent, die Zahl der Berufsträger um 1,6 Prozent – ein leichter Rückgang, der den demografischen Trend widerspiegelt.

Frauenquote auf Rekordniveau

  • Die Frauenquote unter den Steuerberatern erreichte einen neuen Höchststand: 38,8 Prozent.
  • Im Jahr 2024 waren 34.998 Steuerberaterinnen in Deutschland tätig.
  • Die Branche wird damit immer vielfältiger – und attraktiver für Frauen.

Ausbildungszahlen: Leichter Rückgang, aber weiterhin hohe Nachfrage

  • Im Jahr 2024 bildeten Steuerberaterinnen und Steuerberater bundesweit 17.301 Nachwuchskräfte aus.
  • Das entspricht einem Rückgang von 0,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr – ähnlich wie der bundesweite Trend bei den Ausbildungsverträgen.
  • Besonders ausbildungsstark:
    • Steuerberaterkammer Niedersachsen: 2.081 Auszubildende.
    • Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern: 32,2 % der Mitglieder bilden aus – der höchste Anteil bundesweit.

Zitat von BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab:

„Trotz des leichten Rückgangs machen die Ausbildungszahlen deutlich: Der steuerberatende Beruf bleibt bei jungen Menschen gefragt. […] Die Ausbildung ist abwechslungsreich, zukunftssicher und bietet vielfältige Aufstiegschancen.“

Mit der Imagekampagne #zahltsichausbildung will die BStBK die Vorteile der Ausbildung zur/m Steuerfachangestellten noch stärker hervorheben – darunter die Möglichkeit, ohne Studium eine eigene Kanzlei führen zu können.

Steuerfachangestellte weiterhin gefragt

  • Der Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte*r“ liegt bundesweit auf Rang 21 der beliebtesten Ausbildungen.
  • Bei jungen Frauen erreicht er sogar Rang 11 – ein beeindruckender Wert und Beleg für die Attraktivität des Berufs.

Tipp:
Für Kanzleien lohnt es sich, frühzeitig gezielt um Auszubildende zu werben und moderne Ausbildungskonzepte zu nutzen – gerade im Wettbewerb um junge Talente.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer, Pressemitteilung vom 05.05.2025

Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts an Personengesellschaften: BMF setzt BFH-Rechtsprechung um


BMF-Schreiben vom 05.05.2025 (koordinierter Ländererlass)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die steuerlichen Folgen der Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) an Personengesellschaften neu geregelt. Anlass sind zwei grundlegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus den Jahren 2015 und 2023.

Die Neufassung betrifft insbesondere die Zeiträume bis einschließlich 2008. Für spätere Jahre bleibt das BMF-Schreiben vom 21. Juni 2017 maßgeblich.

Hintergrund: BFH-Urteile I R 52/13 und I R 16/19

  • Mit Urteil vom 25. März 2015 (I R 52/13) entschied der BFH, dass die Beteiligung einer jPöR an einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG immer zur Entstehung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) bei der jPöR führt – unabhängig davon, ob die betreffende Tätigkeit bei unmittelbarer Ausübung durch die jPöR einen BgA begründet hätte.
  • Mit Urteil vom 18. Januar 2023 (I R 16/19) stellte der BFH klar:
    Wenn die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft tätig ist und Organschaften mit Tochtergesellschaften begründet, entstehen keine weiteren BgA aus den Tätigkeiten der Tochtergesellschaften.

Was regelt das aktuelle BMF-Schreiben?

  • Die BFH-Grundsätze gelten für alle Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2008.
  • Eine Beteiligung einer jPöR an einer Mitunternehmerschaft führt immer zur Annahme eines BgA – selbst bei Tätigkeiten, die isoliert betrachtet keinen BgA auslösen würden.
  • Aktivitäten der Tochtergesellschaften im Rahmen einer Holdingstruktur begründen keine zusätzlichen BgA bei der jPöR.
  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt weiterhin das BMF-Schreiben vom 21. Juni 2017 (BStBl I S. 880).

Bedeutung für die Praxis

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Kommunen, Kammern oder Universitäten, müssen Beteiligungen an Personengesellschaften sorgfältig prüfen.
  • Für die Veranlagungszeiträume bis 2008 sind ggf. BgA rückwirkend zu deklarieren.
  • Die steuerliche Behandlung hängt ab 2009 von den Regelungen des aktuellen BMF-Schreibens ab, das teils differenziertere Vorgaben enthält.

Tipp:
Wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts an Personengesellschaften beteiligt sind oder waren, sollten sie die steuerliche Einordnung ihrer Beteiligung genau prüfen lassen, insbesondere für Zeiträume bis 2008.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 05.05.2025

DStV zum Koalitionsvertrag: Steuerfreiheit bei der Aktivrente – Auch Selbstständige nicht vergessen!


Aktuelle Mitteilung des DStV vom 05.05.2025

Der demografische Wandel stellt die deutsche Wirtschaft vor große Herausforderungen: Immer weniger Fachkräfte stehen zur Verfügung, während die Zahl der Ruheständler steigt.
Die Koalitionspartner wollen mit einem neuen Modell – der Aktivrente – gezielt Anreize schaffen, um ältere Beschäftigte länger im Arbeitsleben zu halten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dieses Vorhaben grundsätzlich, mahnt aber wichtige Nachbesserungen an.

Was ist die Aktivrente?

Geplant ist, dass Rentnerinnen und Rentner, die über das gesetzliche Rentenalter hinaus arbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen können.
Damit soll die Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver werden.

Allerdings: Die Steuerfreiheit soll voraussichtlich nur für Einkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gelten – nicht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Unternehmertätigkeit.

Forderung des DStV: Keine Ungleichbehandlung!

Der DStV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Fachkräftemangel alle betrifft – auch Unternehmerinnen, Unternehmer und Selbstständige:

  • Viele Selbstständige verschieben ihren Ruhestand, weil keine geeignete Nachfolge gefunden wird.
  • Sie tragen weiterhin zur Sicherung von Arbeitsplätzen, Fachwissen und Steuereinnahmen bei.
  • Eine Gleichbehandlung bei den steuerlichen Anreizen wäre daher angemessen und gerecht.

Zitat von DStV-Präsident StB Torsten Lüth:

„Auch Selbstständige und Unternehmer arbeiten weit über das gesetzliche Rentenalter hinaus. Sie sichern Unternehmen, Arbeitsplätze und Steueraufkommen. Es ist nur fair, wenn auch sie von der Steuerfreiheit profitieren.“

Weitere Punkte zur Umsetzung

  • Verzahnung mit der Regelaltersgrenze:
    Wer vorzeitig – etwa nach 45 Beitragsjahren – abschlagsfrei in Rente geht, soll erst mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters von der Steuerfreiheit profitieren können.
    Der DStV mahnt, diese Einschränkung kritisch zu hinterfragen, um das eigentliche Ziel – Fachkräfte länger zu binden – nicht zu konterkarieren.

Tipp:
Ob Beschäftigte oder Selbstständige: Eine vorausschauende steuerliche Planung im Hinblick auf die Aktivrente kann helfen, finanzielle Vorteile optimal zu nutzen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 05.05.2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin