Digitale Buchhaltung: So machen wir Ihre Finanzen zukunftssicher

In einer Zeit, in der die E-Rechnungspflicht ab Januar 2025 die Buchhaltung revolutioniert, ist die Umstellung auf eine digitale, papierlose Belegverarbeitung nicht nur eine Chance, sondern eine Notwendigkeit. Als moderne Steuerkanzlei unterstützen wir Sie und Ihr Unternehmen dabei, diesen Wandel effizient und stressfrei zu meistern. Unser Ziel: Ihre Finanzbuchhaltung (FiBu) nicht nur digital, sondern auch zukunftssicher zu gestalten – mit weniger Aufwand, mehr Übersicht und maximaler Effizienz. Erfahren Sie, wie wir Ihre Prozesse optimieren und Ihnen Zeit für Ihr Kerngeschäft schaffen.

Warum digitale Buchhaltung? Die Vorteile für Sie

Die Digitalisierung der Buchhaltung bietet Ihnen konkrete Mehrwerte:

  • Zeitersparnis: Automatisierte Prozesse reduzieren den Aufwand für Belegerfassung und -verarbeitung erheblich – bis zu 1–2 Stunden täglich.
  • Echtzeit-Überblick: Aktuelle Finanzdaten ermöglichen schnellere und fundiertere Entscheidungen.
  • Fehlerreduktion: Automatisierte Systeme minimieren Fehler, etwa bei der Umsatzsteuer oder Transaktionszuordnung.
  • GoBD-Konformität: Unsere Lösungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, inklusive Archivierung und Datenschutz.
  • Skalierbarkeit: Ob Kleinunternehmen oder E-Commerce-Händler – wir passen unsere Prozesse an Ihre Bedürfnisse an.

Mit der richtigen Strategie wird Ihre Buchhaltung nicht nur effizienter, sondern auch ein strategischer Vorteil für Ihr Unternehmen.

Unser Ansatz: Ihr Weg zur papierlosen Buchhaltung

Die Umstellung auf digitale Belegverarbeitung kann komplex erscheinen, besonders wenn Sie noch mit Papierbelegen arbeiten oder unterschiedliche Systeme nutzen. Als Ihre Steuerkanzlei begleiten wir Sie Schritt für Schritt und sorgen für einen reibungslosen Übergang. So gehen wir vor:

1. Analyse Ihrer Prozesse

Wir starten mit einer Bestandsaufnahme: Wie übermitteln Sie Ihre Belege? Arbeiten Sie mit Papier, E-Mails oder Portalen? Basierend darauf teilen wir Sie in einen von zwei klaren Mandantentypen ein:

  • Typ A: Sie übergeben Belege (Papier oder digital) und wir übernehmen die Verarbeitung.
  • Typ B: Sie buchen selbstständig und übermitteln Daten digital, z. B. über standardisierte Schnittstellen.

Diese Struktur reduziert Komplexität und schafft klare Abläufe.

2. Einheitlicher Übergabeprozess

Wir definieren einen standardisierten Prozess für die Belegübergabe, z. B. über die DATEV Standard-Schnittstelle (kompatibel mit Programmen wie Addison, Agenda oder SIMBA). So vermeiden wir Chaos und Nacharbeiten. Beispiele:

  • Papierbelege: Nutzen Sie Scan-Apps für Kassenzettel, die direkt in unser System hochgeladen werden.
  • E-Mail-Rechnungen: Automatische Freigabetools sorgen für eine schnelle Verarbeitung.
  • Portalrechnungen: Tools laden Rechnungen automatisiert herunter.

3. Automatisierung für maximale Effizienz

Unsere Kanzlei setzt auf modernste Technologien, um Ihre Belege automatisch zu erfassen und zu verarbeiten. Tools generieren Buchungsvorschläge, während KI-Lösungen Buchungskontexte analysieren und Fehler minimieren. Unser Ziel: maximal 30 Sekunden pro Buchung, inklusive Nachforderungen!

4. Gemeinsame Prozessentwicklung

Wir lassen Sie nicht allein! Gemeinsam entwickeln wir Ihren „Traum-Prozess“ – einen idealen Workflow, den wir mit Ihnen testen und optimieren, bevor wir ihn auf alle Ihre Belege anwenden. So stellen wir sicher, dass der Prozess zu Ihrem Unternehmen passt und reibungslos funktioniert.

5. Schulung und Unterstützung

Wir schulen Sie und Ihr Team in der Nutzung digitaler Tools, z. B. durch Webinare, Video-Tutorials oder persönliche Einführungen. Unsere Selbsthilfematerialien und regelmäßige Nachschulungen sorgen dafür, dass Sie sicher und effizient arbeiten können.

Besondere Expertise für E-Commerce

Für Online-Händler, insbesondere Amazon-Verkäufer, bieten wir spezialisierte Lösungen. Die Komplexität von Umsatzsteuer (OSS/IOSS, Reverse-Charge), monatsübergreifenden Abrechnungen oder FBA-Modellen erfordert präzise Buchhaltung. Mit Tools sorgen wir für einen automatisierten Zahlungsabgleich und transparente Gebührenaufstellung.

Was uns auszeichnet: Ihr strategischer Partner

Unsere Kanzlei ist mehr als ein Abrechnungsdienstleister – wir sind Ihr Partner für die digitale Zukunft. Wir bieten:

  • Individuelle Beratung: Von der Toolauswahl bis zur Prozessoptimierung.
  • Zukunftssichere Lösungen: Medienbruchfreie Schnittstellen und KI-gestützte Automatisierung.
  • Proaktive Unterstützung: Wir begleiten Sie bei der Umstellung und darüber hinaus, z. B. bei Betriebsprüfungen oder steuerlichen Optimierungen.
  • Neue Geschäftsmodelle: Nutzen Sie unsere Effizienzgewinne für strategische Beratung, z. B. zu ESG-Kriterien oder Fördermitteln.

Nutzen Sie die E-Rechnungspflicht als Chance

Die E-Rechnungspflicht ab 2025 ist Ihre Gelegenheit, die Buchhaltung zu modernisieren. Mit unserer Unterstützung wird Ihre Kanzlei fit für die Zukunft – effizient, sicher und bereit für neue Geschäftsmöglichkeiten.

Jetzt starten: Ihr Weg zur digitalen Buchhaltung

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Finanzbuchhaltung auf das nächste Level heben! Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch und erfahren Sie, wie wir Ihre Prozesse optimieren können. Mit unserem exklusiven Angebot erhalten Sie nach der 14-tägigen Testphase einen weiteren Monat kostenfrei – speziell für Amazon-Händler.

Machen Sie Ihre Buchhaltung zukunftssicher – mit uns an Ihrer Seite!

Entwurf veröffentlicht: BMF konkretisiert E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze ab 2025

📅 Veröffentlicht: 26. Juni 2025
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde in Deutschland die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eingeführt – ein Meilenstein in der digitalen Transformation der Steuerverwaltung.

Bereits am 15. Oktober 2024 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erste Vorgaben zur Umsetzung veröffentlicht (Link zur Fundstelle). Nun liegt der Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens vom 26. Juni 2025 vor – begleitet von einem Anpassungsentwurf des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).

📘 Hintergrund: Was regelt der neue Entwurf?

Der nun veröffentlichte koordinierte Ländererlass (Aktenzeichen: III C 2 – S 7287-a/00019/007/230) konkretisiert die praktische Anwendung der E-Rechnungspflicht, insbesondere:

  • Definition und Formatanforderungen an eine gültige E-Rechnung (z. B. XRechnung, ZUGFeRD 2.0.1)
  • Abgrenzung zu anderen Rechnungstypen (PDF, Papier etc.)
  • Verfahren zur Übermittlung und Archivierung
  • Sonderregelungen und Übergangsvorschriften
  • Konsequenzen bei fehlerhaften oder nicht konformen Rechnungen

Damit wird der rechtliche Rahmen im UStAE systematisch erweitert und den neuen Vorgaben angepasst.


🕵️ Warum ist dieser Entwurf so wichtig?

Obwohl es sich noch nicht um die endgültige Fassung handelt, ist der Entwurf bereits von hoher praktischer Relevanz:

  • Unternehmen müssen ihre Rechnungsprozesse jetzt umstellen oder überprüfen.
  • Fehlerhafte Rechnungen ab 2025 können zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen.
  • Auch Kleinunternehmer, juristische Personen und andere Sonderfälle werden im Entwurf präzise adressiert.

Das BMF hat den Entwurf den Verbänden zur Stellungnahme übermittelt – eine Beteiligung über Branchenverbände ist daher möglich. Die finale Veröffentlichung des Schreibens ist für das 4. Quartal 2025 angekündigt.


📌 Was müssen Unternehmen jetzt tun?

  1. Rechnungsprozesse prüfen: Sind Format, Datenstruktur und Versandweg E-Rechnungs-konform?
  2. Systeme anpassen: Unterstützt Ihre Buchhaltungs- oder ERP-Software XRechnung oder ZUGFeRD 2.0.1?
  3. Personal schulen: Rechnungssteller und -empfänger müssen mit der Umstellung vertraut sein.
  4. Aufbewahrung sicherstellen: Die strukturierte Datei ist acht Jahre im Originalformat zu archivieren.

🧭 Unsere Empfehlung

Die Einführung der E-Rechnungspflicht ist verpflichtend – aber auch eine Chance: Wer jetzt auf automatisierte und digitale Prozesse setzt, spart nicht nur Zeit, sondern reduziert auch steuerliche Risiken.

📞 Sprechen Sie uns an, wenn Sie bei der Umsetzung Unterstützung benötigen – wir begleiten Sie gerne auf dem Weg zur rechtskonformen E-Rechnung!


🔗 Quellen & weitere Informationen:

Freiberufler oder Gewerbetreibender? So ordnen Sie Ihre selbstständige Tätigkeit steuerlich richtig ein

Wenn Sie den Schritt in die Selbstständigkeit wagen, ist die erste wichtige steuerliche Weichenstellung oft gar nicht so offensichtlich: Gehören Ihre Einnahmen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder zu den gewerblichen Einkünften?

Diese Unterscheidung hat weitreichende Folgen – von der Gewerbesteuerpflicht über die Buchführungspflichten bis hin zur Zuständigkeit des Finanzamts. Besonders bei modernen Berufsbildern wie Influencern, Coaches oder IT-Dienstleistern ist die Einordnung nicht immer eindeutig. Wir zeigen, worauf es ankommt.


🔍 Was sind Gewinneinkünfte?

Im deutschen Steuerrecht zählen folgende drei Einkunftsarten zu den sogenannten Gewinneinkünften:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Dieser Beitrag konzentriert sich auf die beiden letztgenannten – also auf die Frage: Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender?


📌 Gewerbliche Einkünfte: Wenn Sie ein Unternehmen führen

Als Gewerbetreibender gelten Sie, wenn Ihre Tätigkeit folgende Merkmale erfüllt:

  • Sie arbeiten selbstständig (also nicht angestellt) und auf eigene Rechnung.
  • Ihre Tätigkeit ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
  • Sie handeln regelmäßig, nicht nur einmalig oder gelegentlich.
  • Sie bieten Ihre Leistungen oder Produkte am Markt an.
  • Ihre Tätigkeit gehört nicht zu den freien Berufen und ist keine Land- oder Forstwirtschaft.

Typische Beispiele:

  • Einzelhandel, Gastronomie, Handwerksbetriebe
  • Online-Shops, Dropshipping, Eventagenturen
  • Vermittlungsplattformen, Makler

Wichtig: Gewerbetreibende müssen in der Regel ein Gewerbe anmelden und unterliegen der Gewerbesteuerpflicht.


📌 Freiberufliche Einkünfte: Die „klassische Selbstständigkeit“

Freiberufler gehören zu einer gesetzlich definierten Gruppe, deren Tätigkeit auf besonderen fachlichen Kenntnissen, Ausbildung oder schöpferischer Begabung basiert. Sie gelten nicht als Gewerbetreibende und sind daher von der Gewerbesteuer befreit.

Die typischen „Katalogberufe“ laut Einkommensteuergesetz (§ 18 EStG):

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker
  • Rechts- und steuerberatende Berufe: Anwälte, Steuerberater, Notare
  • technisch-naturwissenschaftliche Berufe: Architekten, Ingenieure
  • kultur- und sprachbezogene Berufe: Journalisten, Übersetzer, Künstler

Auch sog. ähnliche Berufe können als freiberuflich anerkannt werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen – insbesondere persönliche Leistungserbringung, fachliche Unabhängigkeit und geistige Eigenleistung.


🤔 Abgrenzung im Einzelfall: Der Fall „Influencer“

Moderne Berufsbilder wie Influencer, Content Creator oder Online-Coaches lassen sich nicht pauschal einer Einkunftsart zuordnen. Sie bewegen sich oft in einer Grauzone:

  • Freiberuflich könnte gelten, wenn es sich um künstlerische oder publizistische Tätigkeiten handelt (z. B. journalistische Videoformate, kreative Contentproduktion).
  • Gewerblich wird es meist dann, wenn Werbung, Produktplatzierungen, Affiliate-Marketing oder Online-Shops im Vordergrund stehen.

Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung fordern hier stets eine Einzelfallprüfung – entscheidend ist, was genau gemacht wird und wie die Einnahmen erzielt werden.


⚖️ Warum die Unterscheidung so wichtig ist

Die Einordnung Ihrer Tätigkeit hat konkrete Auswirkungen:

KriteriumFreiberuflerGewerbetreibender
GewerbeanmeldungNeinJa
GewerbesteuerNeinJa (ab Freibetrag von 24.500 €)
BuchführungspflichtEinnahmen-Überschuss-RechnungJe nach Umsatz ggf. Bilanzpflicht
Zuständiges FinanzamtWohnsitzfinanzamtGewerbe-/Betriebsfinanzamt
IHK-/HWK-PflichtmitgliedschaftNein (i. d. R.)Ja

✅ Fazit: Frühzeitig klären – später sparen

Die richtige Einordnung Ihrer Einkünfte ist essentiell für Ihre steuerliche Planung, Ihre Pflichten und Ihre Rechte. Ein falscher Start kann zu Nachzahlungen, Betriebsprüfungen oder sogar zur Aberkennung des Freiberuflerstatus führen.

📌 Unser Tipp: Klären Sie bereits zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit mit einem Steuerberater, wie Ihre Tätigkeit steuerlich einzuordnen ist – gerade dann, wenn Sie in einem neuen oder kreativen Berufsfeld arbeiten.


Sie sind sich unsicher, ob Ihre Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich gilt?
Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Einordnung und bei allen Schritten Ihrer Selbstständigkeit. Siehe auch „Freiberufler oder Gewerbe


Leerstands-Modell vor dem Aus – BFH-Urteil bringt Gestaltungsspielraum ins Wanken

Das sogenannte Leerstands-Modell – auch unter dem Namen Sylter Modell bekannt – galt bislang als legaler Gestaltungsspielraum, um betrieblich gehaltene Immobilien steuerbegünstigt zu übertragen, obwohl sie nicht selbst genutzt, sondern (zumindest perspektivisch) vermietet werden sollten. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem aktuellen Urteil (vom 28.02.2024, II R 27/21) einen einschneidenden Kurswechsel angedeutet. Was bedeutet das für geplante Vermögensübertragungen?


Was ist das Leerstands-Modell?

Das Leerstands-Modell nutzt die Stichtagsbezogenheit der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen (§§ 13a, b ErbStG). Danach ist ein Grundstück nur dann nicht begünstigt, wenn es am Tag der Übertragung (z. B. durch Schenkung) an fremde Dritte vermietet ist – also sogenanntes Verwaltungsvermögen darstellt (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).

Ist das Grundstück am Stichtag leerstehend, entfällt das Tatbestandsmerkmal „zur Nutzung überlassen“ – und es kann als begünstigtes Betriebsvermögen gelten, selbst wenn später wieder eine Vermietung erfolgt. Praktisch nutzten dies Unternehmer, indem sie Zeitpunkte zwischen zwei Mietverhältnissen zur Schenkung ansetzten.


BFH kippt Sonderregel für gewerblichen Grundbesitz

Mit seinem Parkhaus-Urteil vom Februar 2024 entschied der BFH, dass auch Parkplätze, die im Rahmen eines Gewerbebetriebs Dritten überlassen werden, Verwaltungsvermögen darstellen. Brisant: Der BFH prüfte nicht, ob am Stichtag tatsächlich einzelne Parkplätze vermietet waren, sondern stellte auf die generelle Nutzung des Grundstücks zur Fremdvermietung ab.

Das lässt aufhorchen – denn es könnte bedeuten, dass künftig nicht nur die tatsächliche Vermietung, sondern bereits die Widmung zur Vermietung für die Einordnung als Verwaltungsvermögen ausreicht.


Folgen für das Leerstands-Modell

Die bisherige Argumentation pro Leerstands-Modell beruht auf einer engen Auslegung des Gesetzeswortlauts, der eine tatsächliche Überlassung an Dritte voraussetzt. Wird diese Sichtweise aufgegeben und ein „wirtschaftlicher Vermietungszweck“ ausreichend sein, verliert das Modell seine Grundlage.

Zwar hat der BFH bisher nicht explizit über das Leerstands-Modell entschieden, doch die Tendenz der aktuellen Rechtsprechung spricht gegen die bisherige Begünstigungspraxis.


Was Steuerpflichtige jetzt beachten sollten

🔎 Geplante Übertragungen nach dem Leerstands-Modell sollten zeitnah geprüft und – wenn noch gewünscht – möglichst zügig umgesetzt werden.

📋 Verbindliche Auskünfte können zur Absicherung beitragen, haben aber keine Rückwirkung und schützen nur im konkreten Einzelfall.

⚖️ Die Finanzverwaltung zeigt sich zunehmend kritisch gegenüber dieser Gestaltung. Es ist mit einer strengen Prüfungspraxis und ggf. gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen.


Unser Fazit: Gestaltungsspielräume werden enger

Das Leerstands-Modell befindet sich im Spannungsfeld zwischen gesetzlicher Wortlauttreue und wirtschaftlicher Auslegung. Der BFH hat in seiner Parkhaus-Entscheidung signalisiert, dass er möglicherweise einen weiteren Begriff der Nutzungsüberlassung vertritt – mit potenziell weitreichenden Folgen.

Handlungsempfehlung: Wenn bei Ihnen eine Übertragung betrieblicher Immobilien (z. B. im Familienverbund) ansteht und Leerstand eine Rolle spielt, lassen Sie den Fall unbedingt individuell prüfen. Je nach Sachverhalt bestehen ggf. weiterhin Möglichkeiten zur Begünstigung – aber mit zunehmendem Risiko.


Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie zu steueroptimalen Übertragungen und sichern Ihre Vermögensnachfolge kompetent ab.

Betriebsprüfung: So kann das Finanzamt auch bestandskräftige Bescheide noch ändern

Was viele nicht wissen: Auch alte Steuerbescheide sind nicht immer „in Stein gemeißelt“

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer wiegen sich in Sicherheit, wenn ein Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden ist. Doch im Rahmen einer späteren Außenprüfung kann das Finanzamt auch solche alten, eigentlich „feststehenden“ Bescheide nachträglich noch ändern – und das ganz legal.

Die rechtliche Grundlage dafür ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Dieser Paragraph erlaubt dem Finanzamt, Steuerbescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn nachträglich steuerlich relevante Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. Das betrifft insbesondere Unregelmäßigkeiten bei der Kassenführung oder Belegsammlung.


Was genau zählt als „nachträglich bekannt gewordene Tatsache“?

Eine Tatsache im Sinne des § 173 AO ist alles, was Merkmal eines Steuertatbestands sein kann – etwa der Zustand Ihrer Buchführung, der Inhalt von Kassenberichten oder das Vorhandensein (oder Fehlen) von Z-Bons.

Wichtig: Es geht nicht darum, ob ein Steuerbescheid „falsch“ war – sondern darum, ob das Finanzamt bei der Veranlagung eine steuerlich relevante Information nicht hatte, die sich nachträglich – z. B. bei einer Betriebsprüfung – ergibt.


Beispiel aus der Praxis: Schätzung wegen formeller Mängel

Ein klassischer Fall: Ein Unternehmer reicht eine Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ein. Die Buchhaltung scheint in Ordnung, der Steuerbescheid ergeht erklärungsgemäß. Jahre später kommt die Betriebsprüfung – und stellt fest, dass die Kassenberichte lückenhaft oder formal nicht ordnungsgemäß sind.

Das allein kann schon ausreichen, um den Steuerbescheid zu ändern. Denn das Finanzamt ist dann zur Schätzung berechtigt (§ 162 AO). Und eine Schätzung führt meist zu einer höheren Steuer.


Wann ist eine nachträgliche Änderung möglich?

Für eine nachträgliche Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachträgliche Bekanntgabe: Die Tatsache war schon zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheids vorhanden, wurde aber erst später – z. B. durch eine Betriebsprüfung – bekannt.
  • Rechtserheblichkeit: Das Finanzamt hätte bei Kenntnis der Tatsache eine andere Steuer festgesetzt.
  • Ursächlichkeit: Die fehlende Kenntnis der Tatsache war ursächlich für die damalige Steuerfestsetzung.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Auch wenn keine Buchführungspflicht besteht, etwa bei Einnahmenüberschussrechnungen, ist eine ordentliche Belegsammlung und nachvollziehbare Dokumentation unerlässlich. Schon formelle Mängel in der Kassenführung – etwa fehlende oder unvollständige Z-Bons – können zu Steuernachforderungen und Schätzungen führen.

Insbesondere bei Barumsätzen sollten die Aufzeichnungen so geführt werden, dass sie einer Außenprüfung standhalten – auch Jahre später.


Fazit: Vorsicht ist besser als Steuernachzahlung

Steuerbescheide sind nicht immer endgültig – eine Außenprüfung kann auch lange zurückliegende Jahre noch teuer machen, wenn neue Tatsachen auftauchen. Deshalb lohnt sich eine prüfungsfeste Dokumentation der Geschäftsvorgänge, auch im Kleingewerbe oder bei Einnahmenüberschussrechnung.

Als Steuerberater unterstützen wir Sie dabei, Ihre Buchführung auf sichere Füße zu stellen, Mängel frühzeitig zu erkennen – und bei Bedarf Ihre Position in einer Betriebsprüfung kompetent zu vertreten.


Haben Sie Fragen zur Betriebsprüfung, Kassenführung oder einer drohenden Steuernachzahlung?
Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch – wir helfen Ihnen weiter.

Steuernachzahlung vermeiden: Wie Sie mit einer Bilanzänderung das Mehrergebnis der Betriebsprüfung ausgleichen

Eine Betriebsprüfung endet nicht selten mit dem Ergebnis: Nachzahlung. Doch bevor der Steuerbescheid rechtskräftig wird und Zinsen nach § 233a AO anfallen, lohnt sich ein genauer Blick in die Bilanz. Denn: Wer rechtzeitig handelt, kann durch eine Bilanzänderung die Auswirkungen der Prüfung steuerlich kompensieren – und dadurch bares Geld sparen.

Was bedeutet Bilanzänderung?

Während offensichtliche Fehler in der Bilanz berichtigt werden müssen (Bilanzberichtigung), erlaubt § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch eine Bilanzänderung – also den Austausch eines bereits zutreffenden Bilanzansatzes gegen einen anderen ebenso zutreffenden Ansatz, etwa durch eine nachträgliche Ausübung steuerlicher Wahlrechte.

Voraussetzung: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang

Die Bilanzänderung ist nur zulässig, wenn:

  • sie zeitnah nach einer Bilanzberichtigung erfolgt,
  • ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, d. h. beide Änderungen betreffen denselben Jahresabschluss.

Praxisbeispiel:
Stellt der Betriebsprüfer fest, dass eine Rückstellung um 25.000 € zu hoch war, führt das zu einer Gewinnkorrektur. Nun kann der Steuerpflichtige im Rahmen einer Bilanzänderung z. B. rückwirkend eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG oder eine degressive AfA geltend machen – jedoch nur in Höhe der zuvor erhöhten Gewinnkorrektur, hier also 25.000 €.

Tipp für die Praxis:
Noch bevor der Betriebsprüfungsbericht finalisiert wird, sollten Sie prüfen:

  • Gibt es ungenutzte steuerliche Wahlrechte (AfA, § 6b-Rücklage, Teilwertabschreibung)?
  • Lässt sich eine bereits eingereichte Bilanz im Rahmen einer zulässigen Bilanzänderung anpassen?
  • Ist der Gewinn durch Bilanzberichtigung erhöht worden, sodass eine Kompensation möglich ist?

📌 Achtung: Diese Punkte begrenzen die Bilanzänderung

  • Bilanzänderung nur im Umfang der Bilanzberichtigung
    Maßgeblich ist der bilanziell geänderte Gewinn, nicht der steuerlich geänderte Gewinn.
  • Keine Berücksichtigung außerbilanzieller Effekte
    Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen oder Investitionsabzugsbeträge bleiben bei der Bilanzänderung außer Betracht.
  • Mitunternehmerschaften
    Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) kann eine Bilanzänderung in Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanzen erfolgen – solange der sachliche Zusammenhang zur Bilanzberichtigung besteht.

✅ Fazit: Vor Abschluss der Betriebsprüfung genau hinsehen

Die Bilanzänderung ist ein effektives Werkzeug zur Vermeidung unnötiger Steuernachzahlungen und Zinsen infolge einer Betriebsprüfung. Voraussetzung ist jedoch: Sie muss gezielt, sachgerecht und rechtzeitig erfolgen. Steuerberater sollten diese Option deshalb aktiv in den Prüfungsverlauf einbringen – zum Vorteil ihrer Mandantschaft.

🛠 Unsere Praxistipps:

  • Prüfen Sie frühzeitig nach Bp-Feststellungen, ob steuerliche Wahlrechte noch geändert werden können.
  • Halten Sie die Fristen und die formalen Voraussetzungen für die Bilanzänderung ein.
  • Achten Sie auf die Höhe der bilanzwirksamen Änderungen, um die zulässige Spanne korrekt zu nutzen.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, bevor die Prüfungsfeststellungen finalisiert werden – denn nach Prüfungsabschluss ist es zu spät.

📞 Sie möchten wissen, wie Sie in Ihrer konkreten Prüfungssituation Bilanzänderungen optimal einsetzen können?
Dann lassen Sie uns darüber sprechen – wir unterstützen Sie von der Analyse bis zur Umsetzung.

Was das Finanzamt über Ihre Finanzen weiß

📅 Stand: 25. Juni 2025

Wussten Sie, wie viele Daten das Finanzamt über Sie erhält – ohne dass Sie auch nur eine Zeile schreiben? Wer heute seine Steuererklärung abgibt, sollte wissen: Der Staat weiß mehr, als viele vermuten. Zahlreiche Behörden, Institutionen und Unternehmen liefern regelmäßig Informationen an die Finanzverwaltung – oft automatisiert. Doch was bedeutet das für Steuerpflichtige? Und wie sollten Sie damit umgehen?

🔎 Der gläserne Steuerbürger: Was wird alles gemeldet?

1. Arbeitgeber und Sozialversicherung

Ihre Lohnsteuerdaten, Sozialversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge gehen direkt ans Finanzamt – jeden Monat. Auch Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung werden automatisch übermittelt.

2. Banken und Finanzinstitute

Zinserträge, Freistellungsaufträge, Kapitalerträge – all das wird gemeldet. Im Verdachtsfall kann das Finanzamt sogar Kontoinformationen abrufen.

3. Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Das BZSt ist die Schaltzentrale für Steuer-IDs, Wirtschafts-IDs und internationale Datenflüsse. Auslandskonten? Werden über das CRS- und FATCA-Verfahren gemeldet. Umsatzsteuer-IDs werden dort verwaltet und geprüft.

4. Einwohnermeldeämter

Adresse geändert? Geheiratet oder geschieden? Kind bekommen? Auch das weiß das Finanzamt – dank Meldung der Bürgerämter. Steuerklassen werden bei Eheschließung sogar automatisch angepasst (z. B. Steuerklasse IV/IV). Wer eine andere Kombination möchte (z. B. III/V), muss dies selbst beantragen.

5. Notare und Grundbuchämter

Immobilienkäufe, Erbschaften, Schenkungen – alles wird gemeldet. Auch bei unentgeltlichen Übertragungen wird die Finanzverwaltung informiert.

6. Kfz-Zulassungsstellen

Fahrzeugkauf? Wechsel der Halterin oder des Halters? Neue Kfz-Steuerpflicht entsteht – automatisch gemeldet.

7. Rentenversicherung und Arbeitsagentur

Beziehen Sie Rente oder Arbeitslosengeld? Diese Informationen gehen ebenfalls direkt ans Finanzamt – inklusive übernommener Beiträge.

8. Krankenversicherungen

Private und gesetzliche Versicherer melden Beiträge zur Basisabsicherung – relevant für den Sonderausgabenabzug.

9. Ausländerbehörden und BAMF

Informationen zu Aufenthaltstiteln, Einkommen von ausländischen Steuerpflichtigen oder Einbürgerungsverfahren fließen ebenfalls in die steuerliche Bewertung ein.

10. Gerichte und Polizei

Meldungen über Insolvenzen oder Hinweise aus Finanzermittlungen können die Steuerfahndung aktivieren – ein Bereich, in dem zunehmend auch Künstliche Intelligenz (KI) zum Einsatz kommt.


🤖 Künstliche Intelligenz auf dem Vormarsch

Was früher händisch geprüft wurde, übernimmt heute KI: Ob Belegprüfung, Auffälligkeitenerkennung oder die Analyse von Steuererklärungen – viele Finanzverwaltungen (z. B. in NRW oder Hessen) nutzen bereits KI-Systeme, um Unregelmäßigkeiten frühzeitig aufzudecken. Das betrifft insbesondere:

  • Vermögensverlagerungen
  • Kryptowährungstransaktionen
  • Cum-Cum- und Cum-Ex-Sachverhalte
  • Betriebsprüfungen in digitalisierten Unternehmen

✅ Was bedeutet das für Sie als Steuerpflichtiger?

1. Transparenz statt Täuschung:
Versuchen Sie nicht, etwas zu verschweigen, was dem Finanzamt bereits vorliegt – das Risiko ist hoch, dass es entdeckt wird.

2. Steuererklärung sorgfältig abgleichen:
Nutzen Sie vorausgefüllte Steuerdaten (z. B. in ELSTER), aber kontrollieren Sie diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

3. Meldepflichten kennen und einhalten:
Auch wenn viele Daten automatisch übermittelt werden, gibt es weiterhin Angaben, die Sie aktiv machen müssen (z. B. private Veräußerungsgeschäfte, Auslandsbeteiligungen, Vermietungseinkünfte).

4. Steuerklassenwechsel nicht vergessen:
Nach Heirat oder Scheidung: Wenn Sie eine andere Steuerklassenkombination wünschen, müssen Sie das selbst beantragen – die automatische Zuordnung ist nicht immer optimal.

5. Beratung nutzen – vor allem bei komplexen Fällen:
Ob Immobilienverkauf, Betriebsveräußerung oder grenzüberschreitende Einkünfte: Hier hilft der Blick durch die Brille eines Profis.


💡 Fazit: Der Staat ist vernetzt – nutzen Sie das zu Ihrem Vorteil

Der digitale Austausch zwischen Behörden und dem Finanzamt kann für Sie als Steuerzahler auch Vorteile bringen – wenn Sie wissen, was gemeldet wird und wie Sie damit umgehen. Wer ehrlich, informiert und gut vorbereitet ist, spart Zeit, Nerven – und oft auch Geld.


Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder möchten wissen, welche Daten bei Ihnen automatisch vorliegen?
Dann sprechen Sie uns gern an – wir unterstützen Sie individuell und transparent.

Bayern erzielt 3,26 Milliarden Euro Steuermehreinnahmen durch Betriebsprüfung und Steuerfahndung

06. Juni 2025 | München
Die bayerische Steuerverwaltung zieht für das Jahr 2024 eine beachtliche Bilanz: Durch Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Lohn- und Umsatzsteuerprüfungen wurde ein Mehrergebnis von über 3,26 Milliarden Euro erzielt. Dies geht aus dem aktuellen Jahresbericht der Steuerverwaltung hervor, den das Bayerische Finanzministerium Anfang Juni vorgestellt hat.


📈 Die Zahlen im Überblick

MaßnahmeMehrergebnis (in Mio. €)
Betriebsprüfung2.357
Umsatzsteuerprüfung218
Lohnsteuerprüfung156
Steuerfahndung528
Gesamt3.259 Mio. €

Damit nimmt Bayern im bundesweiten Vergleich eine Spitzenposition ein und setzt Maßstäbe in puncto Steuervollzug und Steuerverfolgung.


🏛 Finanzminister Füracker: „Ein starkes Signal für Bayern – und den Bund“

Finanz- und Heimatminister Albert Füracker betont:

„Das Mehrergebnis von über 3,2 Milliarden Euro ist ein klares Zeichen für die Effizienz und Zielgerichtetheit unserer Steuerverwaltung. Es stärkt nicht nur die Haushaltslage Bayerns, sondern auch das Vertrauen in einen gerechten Staat.“


🤖 Digitalisierung und KI im Fokus der Zukunftsstrategie

Die bayerische Steuerverwaltung sieht sich nicht nur als leistungsstark, sondern auch als zukunftsorientiert. So wird gezielt in folgende Maßnahmen investiert:

  • Digitalisierung interner Abläufe
  • Automatisierung durch KI
  • Ausbau des Bürgerservices
  • Optimierung der Bearbeitungszeiten

Beispiel: Die Bearbeitungsdauer bei Einkommensteuererklärungen konnte 2024 im Schnitt um eine Woche verkürzt werden.

Mit über 22 Millionen aktiven Nutzerkonten ist ELSTER weiterhin Deutschlands erfolgreichste eGovernment-Anwendung.
👉 Über 83 % der Steuererklärungen wurden 2024 digital abgegeben – bei steuerlich vertretenen Bürgern sogar 98 %.


🕵️‍♀️ Spezialeinheiten gegen schweren Steuerbetrug

Besondere Aufmerksamkeit gilt auch der Steuerfahndung – insbesondere den in München und Nürnberg ansässigen Sonderkommissionen Schwerer Steuerbetrug (SKS). Seit 2013 haben sie ein kumuliertes Mehrergebnis von rund 2,3 Milliarden Euro erzielt. Ihr Fokus liegt auf:

  • Banden- und gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung
  • Umsatzsteuerkarussellen und Onlinehandel
  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Steuerflucht ins Ausland

🔎 Was bedeutet das für Unternehmen?

  1. Die Prüfungsdichte nimmt zu.
    Mit gezieltem Ressourceneinsatz und technischer Unterstützung werden Prüfungen effektiver vorbereitet.
  2. Datenbasierte Betriebsprüfungen im Aufwind.
    ELSTER, digitale Buchführung und KI-gestützte Prüfroutinen führen zu detaillierteren Analysen.
  3. Compliance gewinnt weiter an Bedeutung.
    Unternehmen müssen sicherstellen, dass steuerrelevante Prozesse sauber dokumentiert und IT-seitig nachvollziehbar sind.

📌 Fazit: Mehr Transparenz, mehr Prüfungen, mehr Verantwortung

Die bayerische Steuerverwaltung setzt Maßstäbe in Digitalisierung und Effizienz – und wird damit zum Vorbild auch für andere Bundesländer. Unternehmen, Freiberufler und Steuerpflichtige sollten sich frühzeitig auf verschärfte Prüfstandards und die digitale Verfolgung steuerlicher Unregelmäßigkeiten einstellen.


📄 Weitere Informationen & Download:
→ Jahresbericht der bayerischen Steuerverwaltung 2024

1,6 Milliarden Euro Steuermehreinnahmen in Hessen – Steuerfahndung wird digitaler

23. Mai 2025 | Frankfurt am Main.
Die Hessische Steuerverwaltung hat im Jahr 2024 Steuermehreinnahmen in Höhe von 1,6 Milliarden Euro durch Betriebsprüfung und Steuerfahndung erzielt. Das geht aus dem aktuellen Jahresbericht der Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD) hervor, der am 23. Mai 2025 vorgestellt wurde.

Dabei betonte Finanzminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz insbesondere die Bedeutung der Digitalisierung für eine moderne und leistungsfähige Steuerverwaltung – und kündigte den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) zur Bekämpfung von Cum-Cum-Gestaltungen an.


📊 Betriebsprüfung und Steuerfahndung bringen Rekordergebnis

Die Zahlen im Detail:

  • 1,34 Mrd. € Mehrergebnis durch Betriebsprüfungen
    (2023: 1,05 Mrd. €)
  • 253,4 Mio. € Mehrergebnis durch Steuerfahndung
    (2023: 195,6 Mio. €)
  • Insgesamt: 1,6 Mrd. € zusätzliches Steueraufkommen

Damit verzeichnet Hessen ein Rekordjahr – und stärkt gleichzeitig das Vertrauen in ein gerechtes Steuersystem.


🤖 „KICC“: Künstliche Intelligenz gegen Cum-Cum-Gestaltungen

Ein Highlight der Pressekonferenz war die Vorstellung von KICC – einer neuen Initiative zur automatisierten Aufarbeitung von Cum-Cum-Verdachtsfällen mittels Künstlicher Intelligenz. Der Begriff steht für:

Künstliche Intelligenz Cum-Cum = KICC

Ziel ist es, die komplexen Finanztransaktionen rund um Steuerarbitrage schneller und effizienter zu durchleuchten. Die Technik kommt dabei aus der Forschungsstelle Künstliche Intelligenz (FSKI) am Finanzamt Kassel, die inzwischen über 40 Beschäftigte zählt.


⚙️ Digitalisierung zahlt sich aus

Oberfinanzpräsidentin Konstanze Bepperling hob hervor, wie stark sich die Digitalisierung in der Praxis bemerkbar macht:

  • Bearbeitungszeit für Einkommensteuererklärungen: Ø 44 Tage
  • Steigende ELSTER-Quote
  • Zahlreiche digitale Steuerbescheide
  • Effizientere Abläufe in der Verwaltung

Auch personell ist Hessen laut OFD erstmals seit Jahrzehnten wieder vollständig ausgestattet. Der gezielte Ausbau der Nachwuchsgewinnung zeigt Wirkung.


🧾 Was bedeutet das für Unternehmen und Steuerpflichtige?

1. Steuerprüfungen werden gezielter und datengetriebener.
Mit dem Einsatz von KI in der Steuerfahndung rücken auch steuerlich komplexe Strukturen wie Cum-Cum, Cum-Ex oder internationale Gewinnverlagerungen stärker in den Fokus.

2. Unternehmen sollten ihre Verfahrensdokumentation und Tax Compliance prüfen.
Bei digitalen Prüfverfahren werden Inkonsistenzen schneller erkannt. Prävention durch gute Dokumentation, klare Prozesse und revisionssichere IT-Systeme ist entscheidend.

3. Der Datenschutz rückt mit in den Fokus.
Der zunehmende Einsatz von KI und Data Mining durch staatliche Stellen muss rechtlich sauber erfolgen – ein Punkt, den Unternehmen im Rahmen ihrer Datenschutzorganisation berücksichtigen sollten.


📌 Fazit: Hessens Steuerverwaltung setzt Maßstäbe

Mit der Kombination aus intelligenter Datenanalyse, technischer Modernisierung und personeller Verstärkung zeigt die Hessische Steuerverwaltung, wie steuerliche Gerechtigkeit und Effizienz Hand in Hand gehen können. Unternehmen und Kanzleien tun gut daran, sich frühzeitig auf die KI-gestützte Prüfungswelt einzustellen.


Quelle:
Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 23.05.2025
→ Jahresbericht 2024 der OFD Frankfurt am Main (PDF)

KI bei der Steuerfahndung: NRW entwickelt Prototyp mit Fraunhofer IAIS

Nordrhein-Westfalen geht neue Wege in der Steuerfahndung: Gemeinsam mit dem Fraunhofer-Institut für Intelligente Analyse- und Informationssysteme (IAIS) entwickelt das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) derzeit einen KI-Prototyp, der künftig bei der Aufdeckung von Terrorfinanzierung helfen soll. Das Projekt ist Teil eines Maßnahmenpakets zur inneren Sicherheit, das die Landesregierung nach dem Terroranschlag von Solingen auf den Weg gebracht hat.


🎯 Ziel: KI soll Beweise in digitalen Asservaten schneller finden

Wie Finanzminister Dr. Marcus Optendrenk betont, geht es bei dem Pilotprojekt darum, die Durchsuchung sichergestellter digitaler Datenmengen (z. B. Festplatten, Smartphones, Cloudspeicher) durch Künstliche Intelligenz zu beschleunigen:

„Das Sichten von Terrabytes an Daten auf der Suche nach einer einzigen verdächtigen Transaktion ist bisher extrem aufwendig – mit der neuen KI wird das erheblich effizienter.“


🧠 KI-gestütztes System: Retrieval-Augmented Generation (RAG)

Das System basiert auf einer sogenannten RAG-Architektur (Retrieval-Augmented Generation). Diese kombiniert maschinelles Verstehen großer Datenmengen mit generativer KI. Die Besonderheiten:

  • Dateiformatübergreifende Verarbeitung: Text, Bilder, Audio und Rechnungen werden in einheitliche Textform überführt.
  • Mehrsprachigkeit: Inhalte in anderen Sprachen werden automatisch ins Deutsche übersetzt.
  • Interaktive Abfrage: Ermittlerinnen und Ermittler können mit den digitalisierten Asservaten interagieren – etwa in Form eines „KI-Chats“.

Prof. Dr. Christian Bauckhage, KI-Experte des Fraunhofer IAIS und Professor für Intelligente Systeme an der Universität Bonn, sieht darin einen echten Gamechanger:

„Die Ermittler können gezielt nach verdächtigen Strukturen suchen – etwa bestimmten Empfängern oder Transaktionen – ohne sich selbst durch unstrukturierte Datenmengen quälen zu müssen.“


🔍 Bedeutung für Steuerfahndung und Finanzkriminalität

Der Fokus des Projekts liegt zwar auf der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, doch das Potenzial geht weit darüber hinaus. Der KI-Prototyp könnte künftig auch in folgenden Bereichen Anwendung finden:

  • Aufklärung großer Steuerhinterziehungsfälle (Cum-Ex, Cum-Cum, Umsatzsteuerkarusselle)
  • Datenanalysen bei Betriebsprüfungen, insbesondere bei internationalen Sachverhalten
  • Erkennung komplexer Geldflüsse über Krypto-Assets oder Schattenbanken
  • Beschleunigte Auswertung in Compliance- und Geldwäscheprüfungen

🗓️ Projektzeitraum und nächste Schritte

Die Forschungskooperation ist zunächst auf sechs Monate angelegt. In diesem Zeitraum soll das Fraunhofer-Team:

  • den Prototyp entwickeln,
  • mit realitätsnahen Daten testen,
  • dokumentieren, wie sich der Einsatz im Alltag bewährt.

⚖️ Zwischen Datenschutz, Effizienz und Transparenz

Der geplante KI-Einsatz wirft auch rechtliche Fragen auf – etwa zur Zulässigkeit automatisierter Auswertung sensibler Daten, zur DSGVO-Konformität und zu möglichen Beweisproblemen in Straf- und Besteuerungsverfahren.

Dennoch zeigt das Projekt eindrucksvoll: Künstliche Intelligenz wird ein fester Bestandteil der modernen Steuerfahndung. Kanzleien und Unternehmen sollten sich rechtzeitig auf KI-basierte Prüfungsinstrumente einstellen – nicht nur im Bereich der Terrorismusbekämpfung.


Quelle: Presseinformation der Finanzverwaltung NRW vom 10.06.2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin