Aktivrente: DStV mahnt Klarstellungen bei neuer Steuerbefreiung an

Seit Januar 2026 gilt die neue Steuerbefreiung für Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt bleiben. Der Deutsche Steuerberaterverband hat wichtige Praxisfragen an das Bundesministerium der Finanzen herangetragen.

Was ist die Aktivrente?

Mit dem Aktivrentengesetz möchte der Gesetzgeber einen steuerlichen Anreiz schaffen, damit Arbeitnehmer auch nach Erreichen des Rentenalters weiter im Berufsleben aktiv bleiben. Die Maßnahme setzt ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um und soll dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

Offene Fragen zur praktischen Anwendung

Bereits vor Inkrafttreten der Regelung zum 1. Januar 2026 bat das Bundesministerium der Finanzen um Hinweise für einen FAQ-Katalog. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) nutzte diese Gelegenheit und übermittelte in seiner Stellungnahme zahlreiche praxisrelevante Anmerkungen.

Wer profitiert von der Steuerbefreiung?

Die Steuerbefreiung knüpft an die Sozialversicherungspflicht an. Dies führt in der Praxis zu Abgrenzungsfragen, die dringend geklärt werden müssen. Der DStV fordert Klarstellungen für folgende Personengruppen:

  • Nicht klassisch versicherungspflichtige Beschäftigte
  • Angehörige der Freien Berufe
  • Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein Kritikpunkt des DStV: Unternehmer und Selbstständige sind von der Regelung ausgeschlossen, was zu Ungleichbehandlungen führt.

Welche Lohnarten sind begünstigt?

Bisher ist nicht eindeutig definiert, welche Lohnarten über den laufenden Arbeitslohn hinaus von der Steuerbegünstigung erfasst werden. Der DStV regte an, dies im FAQ-Katalog klar zu benennen, um Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen.

Besonderheiten bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen

Eine wichtige Einschränkung betrifft Personen mit mehreren Jobs: Der Freibetrag für die Aktivrente kann im Lohnsteuerabzug nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden – selbst wenn er dort nicht vollständig ausgeschöpft wird.

Der DStV schlägt vor, nicht genutzte Freibetragsanteile aus weiteren Beschäftigungsverhältnissen über die Einkommensteuererklärung 2026 geltend machen zu können. Dies würde eine gerechtere Behandlung ermöglichen.

Technische Umsetzung noch unklar

Ein weiteres Problem: Die technische Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist für viele Praktiker nicht hinreichend verständlich dargestellt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Lohnsteuerbescheinigung 2026 nach Angaben des BMF nicht mehr angepasst werden kann.

Der DStV fordert daher eine verständliche und praxisnahe Darstellung der technischen Abläufe im angekündigten FAQ-Katalog.

Fazit: Zeitdruck erschwert Umsetzung

Die sehr kurze Zeitspanne zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Neuregelung stellt Steuerberater, Arbeitgeber und Lohnbuchhaltungen vor erhebliche Herausforderungen. Die vom DStV angesprochenen Punkte zeigen, dass noch erheblicher Klärungsbedarf besteht.

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen und die Veröffentlichung des FAQ-Katalogs durch das BMF auf dem Laufenden. Bei Fragen zur Aktivrente und deren Auswirkungen auf Ihre individuelle Situation beraten wir Sie gerne.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 12.01.2026

Gesetzentwurf 2026: Bundesnetzagentur als zentrale Datendrehscheibe für Kurzzeitvermietungen (Airbnb, Booking & Co.)

Die Bundesregierung hat am 06.01.2026 den Entwurf eines Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetzes (KVDG) als Bundestagsdrucksache 21/3484 vorgelegt. Kernidee: Die Bundesnetzagentur soll zur einheitlichen digitalen Zugangsstelle werden, über die künftig ein automatisierter digitaler Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, zuständigen Behörden und Statistikämtern abgewickelt wird.

Hintergrund ist die EU-Verordnung (EU) 2024/1028, die ab dem 20. Mai 2026 gilt und unionsweit harmonisierte Regeln zur Datenerhebung und -weitergabe bei kurzfristigen Vermietungen schafft.


1) Was ist das Ziel der EU-Regeln?

Die EU-Verordnung verfolgt vor allem zwei Zwecke:

  1. Einheitliche Registrierungs- und Datenstandards (statt vieler nationaler Sonderwege) – inklusive einer nationalen „Single Entry Point“-Struktur.
  2. Datenschutzkonformer, verhältnismäßiger Datenaustausch: Die Verordnung betont ausdrücklich, dass Registrierungspflichten andere Pflichten (z. B. aus Besteuerung oder Statistik) nicht verdrängen.

2) Was sieht der KVDG-Entwurf für Deutschland vor?

a) Bundesnetzagentur als „einheitliche digitale Zugangsstelle“

Der Entwurf ordnet an, dass die einheitliche digitale Zugangsstelle i. S. d. EU-Verordnung bei der Bundesnetzagentur eingerichtet und betrieben wird.

b) Bundesnetzagentur als nationaler Koordinator

Zusätzlich soll die Bundesnetzagentur nationaler Koordinator nach der EU-Verordnung sein und u. a. die Koordinierung auf EU-Ebene unterstützen.

c) Veröffentlichung zentraler Listen

Die Zugangsstelle soll bestimmte Listen (z. B. zuständige Behörden, Gebiete mit Registrierungsverfahren etc.) frei zugänglich veröffentlichen und aktualisieren.

d) Datenfluss zu Statistikämtern

Der Entwurf sieht zudem eine monatlich automatisierte Bereitstellung bestimmter Daten an die Statistischen Ämter und Eurostat vor.


3) Welche Daten sollen Plattformen künftig melden?

Die EU-Verordnung harmonisiert, welche „Tätigkeitsdaten“ erhoben und übermittelt werden dürfen. Genannt werden u. a.:

  • Anzahl der Nächte, für die eine Einheit vermietet wurde,
  • Anzahl der Gäste (pro Nacht),
  • Wohnsitzländer der Gäste,
  • genaue Anschrift der Einheit,
  • Registrierungsnummer,
  • URL des Angebots.

Wichtig: Die monatliche Übermittlung von Tätigkeitsdaten/Registrierungsnummern ist in der Verordnung angelegt.


4) Was bedeutet das für Vermieter („Hosts“) in der Praxis?

Auch wenn sich die Pflichten technisch primär an Plattformen richten, steigt der Druck auf die Datenqualität beim Anbieter:

  • Registrierungsnummer: Wo ein Registrierungsverfahren gilt, müssen Hosts der Plattform mitteilen, ob die Einheit registrierungspflichtig ist und ggf. die Registrierungsnummer angeben.
  • Vollständige Objektangaben: Registrierungsverfahren verlangen u. a. die genaue Anschrift, Art der Einheit und Kapazitäten (Schlafgelegenheiten/Gäste).
  • Plattform-Mechanik: Plattformen sollen Angebote nicht zulassen, wenn in registrierungspflichtigen Fällen keine Registrierungsnummer vorliegt; außerdem müssen sie diese anzeigen (ohne „Generalüberwachung“).

5) Zeitplan und Ausblick

  • EU-Verordnung gilt ab 20.05.2026.
  • Der deutsche KVDG-Entwurf soll diese Struktur in nationales Recht überführen und die Bundesnetzagentur als zentrale Zugangsstelle festlegen.
  • Mit Inkrafttreten der nationalen Umsetzung ist in der Praxis mit mehr Transparenz und geringerer „Datenfragmentierung“ zwischen Plattformen, Kommunen und Statistik zu rechnen.

6) Beratungshinweise:

  1. Prüfen, ob für das Objekt lokale Registrierungs-/Genehmigungspflichten bestehen (Stadt/Land unterschiedlich).
  2. Saubere Stammdaten: Anschrift, Einheitentyp, Kapazität, Nutzung (Haupt-/Nebenwohnsitz) konsistent halten.
  3. Registrierungsnummer frühzeitig beschaffen/führen und in Inseraten korrekt hinterlegen.
  4. Dokumentation der Vermietungstage/Belegung ohnehin systematisch führen (steuerlich und künftig auch „datenlogisch“).

Königreich Bahrain: Gegenseitigkeitsfeststellung nach § 49 Abs. 4 EStG – Steuerbefreiung für Luft- und Schifffahrtsunternehmen rückwirkend ab 01.01.2023

Mit Schreiben vom 02.01.2026 (Az. IV B 4 – S 1302/00014/009/061) hat das BMF die Gegenseitigkeit im Verhältnis zum Königreich Bahrain festgestellt. Damit sind bestimmte Einkünfte bahrainischer Luft- und Schifffahrtsunternehmen, die in Deutschland grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht unterfallen würden, unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 EStG von den Steuern vom Einkommen befreit – und zwar rückwirkend ab 01.01.2023.


1) Ausgangslage: Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die ein ausländisches Luft- oder Schifffahrtsunternehmen im Inland erzielt, können grundsätzlich als inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

§ 49 Abs. 4 EStG enthält hierzu eine Sonderregel: Abweichend von § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind solche Einkünfte steuerfrei, wenn u. a. Gegenseitigkeit besteht und die Steuerbefreiung verkehrspolitisch unbedenklich ist.


2) Was wurde mit Bahrain festgestellt?

Die Gegenseitigkeit wurde durch Notenwechsel zwischen den Regierungen Deutschlands und Bahrains (u. a. vom 22.11.2023, 11.08.2025, 21.11.2025 und 18.12.2025) festgestellt.

Zudem hat das Bundesministerium für Verkehr die Steuerbefreiung als verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Abs. 4 Satz 2 EStG).


3) Umfang der Steuerbefreiung

Nach dem BMF-Schreiben erstreckt sich die Befreiung auf die Steuern vom Einkommen, d. h. insbesondere auf:

  • Einkommensteuer (bei natürlichen Personen),
  • Körperschaftsteuer (über § 8 Abs. 1 KStG),
  • Gewerbesteuerfolgen, soweit einschlägig (Hinweis im Schreiben auf § 2 Abs. 6 GewStG).

Wichtig für die Praxis: Die Befreiung ist auch anzuwenden auf Beteiligungen eines in Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder an einem Pool.


4) Rückwirkung ab 01.01.2023 – was bedeutet das praktisch?

Die Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die ab dem 01.01.2023 erhoben werden. Die Rückwirkung knüpft an den Beginn des Jahres an, in dem die Gespräche zur Gegenseitigkeitsfeststellung aufgenommen wurden. Das BMF begründet dies u. a. damit, dass Bahrain jedenfalls seit 2023 keine Steuern auf entsprechend beschränkt steuerpflichtige Luft- und Schifffahrtsunternehmen erhoben habe.


5) Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Berater

1. Betroffenheit prüfen

  • Liegen Einkünfte eines bahrainischen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens vor, die in Deutschland unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen könnten?
  • Bestehen Pool-/Betriebsgemeinschaftsstrukturen mit bahrainischer Beteiligung?

2. Verfahrensrechtliche Umsetzung

  • Für Veranlagungszeiträume ab 2023: Steuererklärungen/Bescheide darauf prüfen, ob die Einkünfte bislang erfasst wurden.
  • Gegebenenfalls Änderungs-/Erstattungsanträge stellen; die Erfolgsaussichten hängen vom jeweiligen Verfahrensstand (offene Einspruchsfrist, Vorläufigkeit, Vorbehalt der Nachprüfung etc.) ab.

3. Nachweise/Dokumentation

  • Ansässigkeit in Bahrain, Unternehmereigenschaft als Luft-/Schifffahrtsunternehmen und Zuordnung der Einkünfte zum begünstigten Bereich sauber dokumentieren (insbesondere bei Pools und internationalen Betriebsgemeinschaften).

6) Fundstelle

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie ab 1. Januar 2026: Was jetzt gilt – und wo die Praxisfallen liegen

Nachdem die Absenkung bereits im Wahlkampf und im Koalitionsvertrag diskutiert wurde, ist sie nun umgesetzt: Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen) grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % – Getränke bleiben grundsätzlich bei 19 %.

Ziel ist u. a. die wirtschaftliche Stabilisierung der Gastronomie und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber „To-go“-Speisen, die bereits dem ermäßigten Satz unterlagen.


1) Was gilt seit 01.01.2026 konkret?

  • 7 % USt für Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (z. B. Restaurant, Catering, Kantine, Kita-/Schul-/Krankenhausverpflegung).
  • 19 % USt für Getränke (Ausnahme bleibt bestehen).
  • Gesetzliche Verankerung über § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (unbefristet).

2) Abgrenzung Restaurationsleistung vs. Lieferung – warum das Thema bleibt

Auch wenn sich die frühere Hauptabgrenzung „vor Ort 19 % vs. Mitnahme 7 %“ für Speisen entschärft hat, bleibt die Trennung in der Praxis relevant, weil typischerweise Mischumsätze entstehen:

  • Speisen (7 %) plus Getränke (19 %)
  • Pauschalen/Bundles (Buffet, All-you-can-eat, All-inclusive)
  • Hotelübernachtung mit Frühstück
  • Gutscheine (Einzweck/Mehrzweck) und Vorauszahlungen

3) Kombiangebote, Buffet, All-inclusive: Pauschale Aufteilung (30 % Getränke)

Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsregel zur Aufteilung von Pauschalpreisen eingeführt: Bei Kombiangeboten aus Speisen inkl. Getränken wird es nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird.

Praxisfolge: Kassensysteme/Artikelstämme müssen die Aufteilung technisch abbilden (7 %/19 %), insbesondere bei Pauschalartikeln.


4) Hotellerie: Frühstück bleibt ein Dauerbrenner (15 %-Pauschale)

Ebenfalls neu ist eine Vereinfachung im UStAE (Hotel-/Pauschalangebote): Es wird nicht beanstandet, wenn der auf das Frühstück entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Praxisfolge: Übernachtungspauschalen sollten sauber getrennt werden (z. B. „Logis“ vs. „Frühstück“; zusätzlich Getränkeanteile separat beurteilen).


5) Gutscheine und Vorauszahlungen: Zeitpunkt entscheidet

Typische Problemfelder (insbesondere bei Events/Bankett/Catering):

  • Vorauszahlungen/Anzahlungen: Maßgeblich ist regelmäßig der Steuersatz im Zeitpunkt der Leistungsausführung; Übergänge erfordern saubere Beleg- und Systemlogik (Leistungsdatum!).
  • Gutscheine: Einzweck- vs. Mehrzweck-Gutschein entscheidet darüber, wann die Umsatzsteuer entsteht und mit welchem Steuersatz gearbeitet wird (insbesondere relevant bei Gutscheinen, die Getränke und Speisen umfassen).

6) Silvesternacht 31.12.2025/01.01.2026: Übergangsregel (19 % wird nicht beanstandet)

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 auf 01.01.2026 ausgeführt werden, noch der bis 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz 19 % angewandt wurde.


7) (E-)Rechnungsstellung: Was Gastronomie und Berater im Blick haben müssen

Für B2B-Umsätze gilt seit 01.01.2025 die E-Rechnungssystematik (§ 14 UStG n. F.) – mit Übergangsfristen auf der Ausgangsseite. Kernaussagen aus den BMF-FAQ:

  • Seit 01.01.2025 müssen inländische Unternehmen den Empfang von E-Rechnungen sicherstellen (z. B. E-Mail-Postfach).
  • Für die Ausstellung dürfen in der Übergangsphase bis 31.12.2026 weiterhin „sonstige Rechnungen“ verwendet werden; bei Vorjahresumsatz bis 800.000 € verlängert sich dies bis 31.12.2027.
  • Auch bei Barkäufen (z. B. Geschäftsessen) kann bei Rechnung > 250 € eine E-Rechnung relevant werden, sobald die Übergangsregeln nicht mehr genutzt werden.

8) Checkliste: Sofortmaßnahmen für Gastronomiebetriebe

  1. Kassen-/Warenwirtschaft aktualisieren (Steuerschlüssel 7 % Speisen / 19 % Getränke; Pauschalartikel).
  2. Pauschalen definieren (Buffet/All-inclusive; ggf. 30 % Getränke-Pauschale).
  3. Hotel-/Frühstückspakete prüfen (15 % Frühstück-Pauschale als Vereinfachung).
  4. Gutscheinbedingungen & Einlösung (Einzweck/Mehrzweck; Mischwarenkörbe).
  5. Anzahlungen/Events: Leistungsdatum und korrekte Steuersatzlogik sicherstellen.

Energiepreispauschale 2022: Auch für Rentner einkommensteuerpflichtig – Revision beim BFH anhängig

Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) ist auch für Rentenbeziehende einkommensteuerpflichtig. Diese Auffassung vertritt nicht nur die Finanzverwaltung, sondern wurde nun auch vom Sächsischen Finanzgericht (FG Sachsen) bestätigt.

FG Sachsen: Klagen abgewiesen – Regelung verfassungsgemäß

Der 2. Senat des FG Sachsen hat mit drei Urteilen vom 11. November 2022 entschieden, dass die Energiepreispauschale bei Rentenbeziehenden der Einkommensteuer unterliegt, wenn sie nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz ausgezahlt wurde (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23, 2 K 1140/23).

Nach Auffassung des Gerichts ist die gesetzliche Neuregelung verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber verfüge über einen erheblichen Gestaltungsspielraum und durfte die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung so ausgestalten, dass sie im Ergebnis sozial ausgewogener wirkt. Rentenbeziehende würden insoweit vergleichbar behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liege daher nicht vor.

Wichtig: Verfahren beim BFH noch offen

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dort sind die Verfahren unter den Aktenzeichen X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig.

Praxishinweis für Betroffene

Für die Praxis bedeutet dies: Bis zu einer Entscheidung des BFH bleibt die Energiepreispauschale bei Rentenbeziehenden grundsätzlich steuerpflichtig und wird in den Einkommensteuerbescheiden entsprechend erfasst. Wer die Frage offenhalten möchte, kann – sofern verfahrensrechtlich noch möglich – gegen den Bescheid vorgehen und unter Hinweis auf die BFH-Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Quelle: FG Sachsen, Pressemitteilung vom 09.01.2026 zu den Urteilen vom 11.11.2022 (nrkr).

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum 1. Januar 2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 07.01.2026 die aktuelle Übersicht über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen sowie laufende Verhandlungen veröffentlicht. Diese jährliche Bekanntmachung ist für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und Steuerpflichtige von essenzieller Bedeutung, da sie die rechtliche Grundlage für die Vermeidung der zweifachen Besteuerung in- und ausländischer Einkünfte bildet.

Zentrale Aspekte des BMF-Schreibens 2026

Das aktuelle Schreiben „IV B 2 – S 1301/01499/005/004“ regelt nicht nur den Status quo der Abkommen, sondern gibt auch wichtige verfahrensrechtliche Hinweise für die Praxis:

  • Rückwirkende Anwendung: Viele neu unterzeichnete Abkommen treten erst nach dem Ratifikationsprozess in Kraft, gelten dann jedoch oft rückwirkend.
  • Vorläufige Steuerfestsetzung: Gemäß „§ 165 AO (Vorläufige Steuerfestsetzung)“ können Bescheide vorläufig ergehen, wenn die Wirksamkeit eines für den Steuerpflichtigen günstigen Abkommens noch ungewiss ist.
  • BEPS-MLI Modifikationen: Das Mehrseitige Übereinkommen (BEPS-MLI) zur Verhinderung der Gewinnverkürzung führt zu automatischen Anpassungen bestehender DBA. Deutschland setzt hierbei auf das Anwendungsgesetzgebungsverfahren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Bedeutung für die Steuerpraxis 2026

Unternehmen müssen prüfen, ob für ihre Zielmärkte neue Abkommen unterzeichnet wurden oder Verhandlungen laufen. Die steuerliche Belastung kann sich durch geänderte Quellensteuersätze oder neue Betriebsstättendefinitionen massiv verschieben.

  1. Rechtssicherheit: Die Liste des BMF ist die maßgebliche Arbeitsgrundlage für die Anwendung von Freistellungs- oder Anrechnungsmethoden.
  2. Notifizierungsprozess: Durch das Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens (BGBl. 2024 I Nr. 205) wurden die Weichen für die Wirksamkeit der MLI-Modifikationen gestellt.
  3. Dokumentationspflichten: Bei Anwendung eines DBA sind die Nachweise über die Ansässigkeit im Ausland sowie die Einhaltung von Missbrauchsvorschriften (z.B. § 50d EStG) zwingend.

BMF-Schreiben vom 13.11.2025: Organschaft trotz atypisch stiller Beteiligung – was jetzt gilt (und wo die Fallstricke bleiben)

BMF, koordinierter Ländererlass vom 13.11.2025 – IV C 2 – S 2770/00048/001/044 zur körperschaftsteuerlichen Organschaft bei Kapitalgesellschaften mit atypisch stiller Beteiligung.

Das BMF reagiert damit auf die BFH-Urteile vom 11.12.2024 – I R 33/22 und I R 17/21 und gibt die bisherige (sehr restriktive) Verwaltungsmeinung aus dem Schreiben vom 20.08.2015 teilweise auf.


1. Ausgangspunkt: Was war das Problem?

Die atypisch stille Beteiligung ist ertragsteuerlich regelmäßig als Mitunternehmerschaft einzuordnen. Daraus ergaben sich in der Organschaftspraxis zwei Kernfragen:

  1. Organgesellschaft: Wird noch „der ganze Gewinn“ i.S.d. § 14 KStG abgeführt, wenn ein atypisch still Beteiligter am Ergebnis partizipiert?
  2. Organträger: Kann eine Kapitalgesellschaft Organträger sein, wenn ihr Handelsgewerbe teilweise (oder insgesamt) mit atypisch stillen Innengesellschaften „überlagert“ ist?

Der BFH hat 2024 hierzu wesentliche Klarstellungen getroffen – und das BMF setzt diese nun in Verwaltungsanweisungen um.


2. Die BFH-Linie in zwei Sätzen (als Grundlage des BMF-Schreibens)

  • Organgesellschaft: Eine Kapitalgesellschaft kann trotz atypisch stiller Beteiligung Organgesellschaft sein, weil sie ihren handelsrechtlichen Jahresüberschuss (nach Berücksichtigung der stillen Gewinnbeteiligung) als „ganzen Gewinn“ abführen kann.
  • Organträger: Bestehen mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils nur an abgrenzbaren Niederlassungen/Geschäftsbereichen, kann die Kapitalgesellschaft grundsätzlich Organträger sein (körperschaftsteuerlich).

Wichtig: Für die gewerbesteuerliche Organschaft bleibt die BFH-Rechtsprechung strenger; dort treten die Organschaftsfolgen grundsätzlich nicht ein, wenn am Gewerbebetrieb der Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist – mit Ausnahme abgrenzbarer Geschäftsbereiche.


3. Was regelt das BMF-Schreiben vom 13.11.2025 konkret?

Das BMF unterscheidet sauber zwischen

  1. der atypisch stillen Gesellschaft (Innengesellschaft/Mitunternehmerschaft) und
  2. der Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht.

3.1 Atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) – weder Organgesellschaft noch Organträger

Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft qualifiziert (atypisch stille Gesellschaft), dann gilt:

  • Diese atypisch stille Gesellschaft kann weder Organgesellschaft (§§ 14, 17 KStG)
  • noch Organträgerin (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG)

sein.

Das ist konsequent: Eine Innengesellschaft/Mitunternehmerschaft ist strukturell nicht das typische KSt-Organschaftssubjekt, an das § 14 KStG anknüpft.

3.2 Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung – Organgesellschaft: ja

Hier vollzieht das BMF die zentrale Kehrtwende gegenüber 2015:

Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie Organgesellschaft nach §§ 14, 17 KStG sein.

Damit ist die klassische Konstellation „GmbH als Organgesellschaft – atypisch stiller Gesellschafter beteiligt“ körperschaftsteuerlich grundsätzlich organschaftsfähig, sofern die übrigen Organschaftsvoraussetzungen (insb. wirksamer Gewinnabführungsvertrag, finanzielle Eingliederung, tatsächliche Durchführung etc.) erfüllt sind.

3.3 Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung – Organträger: nur mit Bereichsabgrenzung

Hier bleibt das BMF deutlich restriktiver als manche aus der BFH-Formel „grundsätzlich möglich“ vielleicht schließen würden:

  • Organträgerin kann eine Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung nur dann sein, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft einem Geschäftsbereich zuzuordnen ist, an dem keine atypisch stille Beteiligung besteht.
  • Besteht die atypisch stille Beteiligung am gesamten Handelsgewerbe der Kapitalgesellschaft, kann sie nicht Organträgerin sein.

Damit etabliert das BMF praktisch ein „sauberes Segment“ als notwendige Bedingung für die Organträgerfähigkeit.


4. Entscheidungs-Matrix für die Beratung (KSt-Organschaft)

Struktur / RolleOrgangesellschaft möglich?Organträger möglich?Kernaussage
Atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft)NeinNeinInnengesellschaft ist nicht organkreisfähig.
Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller BeteiligungJaKommt darauf anOrgangesellschaft: ja. Organträger nur, wenn Organgesellschaft-Beteiligung einem nicht-atypisch-stillen Geschäftsbereich zugeordnet werden kann.

5. Vertrauensschutz/Übergang: Was passiert mit „Alt-Organschaften“?

Besonders praxisrelevant ist die Billigkeits-/Vertrauensschutzregel:

  • Organschaften, die bereits am 20.08.2015 bestanden und steuerlich anerkannt waren, mit Organträgern, an deren gesamtem Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können im Einzelfall weiter anerkannt werden (Billigkeit/Vertrauensschutz).

Das ist kein Automatismus, aber ein wichtiges Argumentationsfeld – insbesondere bei laufenden Betriebsprüfungen/Änderungsdiskussionen, wenn die Organschaft historisch „aus der Zeit vor dem harten 2015er-Schreiben“ stammt.


6. Anwendungsregel: Sofort in offenen Fällen

Das BMF stellt ausdrücklich klar:

  • Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 20.08.2015 und
  • ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Damit ist das Thema nicht nur „für die Zukunft“, sondern unmittelbar in Einspruchs- und Prüfungssachverhalten relevant.


7. Praktische Handlungsempfehlungen

7.1 Für bestehende Organschaften (Check in der laufenden Betreuung)

  1. Organgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung?
    • Körperschafsteuerlich ist das jetzt grundsätzlich organschaftsunschädlich – aber nur, wenn die übrigen Organschaftsvoraussetzungen sauber erfüllt und durchgeführt sind.
  2. Organträger mit atypisch stiller Beteiligung?
    • Prüfen, ob die atypisch stille Beteiligung nur einen abgrenzbaren Geschäftsbereich betrifft und ob die Beteiligung an der Organgesellschaft dem nicht belasteten Bereich zugeordnet werden kann.
  3. Altfall vor 20.08.2015 mit atypisch still „am ganzen Handelsgewerbe“ des Organträgers
    • Vertrauensschutz/Billigkeit systematisch dokumentieren (Historie, damalige Rechtslage, Dispositionen, Anerkennungspraxis, ggf. bestandskräftige Veranlagungen).

7.2 Für neue Gestaltungen (Strukturierungshinweise)

  • Wenn eine Kapitalgesellschaft Organträger sein soll und gleichzeitig atypisch stille Beteiligungen geplant sind, spricht die Verwaltungsauffassung dafür, die atypisch stille Beteiligung konsequent auf einen abgrenzbaren Geschäftsbereich zu beschränken und die Organträgerfunktion einem anderen Bereich zuzuordnen (operative Trennung/Dokumentation!).
  • Parallel immer mitdenken: Gewerbesteuerliche Organschaft kann trotz KSt-Organschaft scheitern (oder nur bereichsbezogen funktionieren). Das kann die Gesamtsteuerquote erheblich beeinflussen.

8. Fazit

Das BMF-Schreiben vom 13.11.2025 bringt eine klare (und für viele Fälle positive) Anpassung:

  • Organgesellschaft trotz atypisch stiller Beteiligung: jetzt ausdrücklich ja.
  • Organträger trotz atypisch stiller Beteiligung: nur bei geschäftsbereichsbezogener Trennung; bei atypisch still „am gesamten Handelsgewerbe“ grundsätzlich nein (mit begrenztem Vertrauensschutz für Altfälle).

BFH IV R 12/23: GmbH-Anteile des Mitunternehmers sind nicht automatisch Sonderbetriebsvermögen II – und „verlustgeneigte“ Gestaltungen sind nicht gewillkürt zuordenbar

BFH, Urteil vom 25.09.2025 – IV R 12/23 (ECLI:DE:BFH:2025:U.250925.IVR12.23.0)

Das Urteil ist für die Praxis der Mitunternehmerschaften (insbesondere GmbH & Co. KG-Strukturen mit Beteiligungsholdings) bedeutsam, weil der BFH die Hürden für die Qualifikation von Kapitalbeteiligungen des Mitunternehmers als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) nochmals klar nachschärft – und zugleich die Linie zur Nichtzuordenbarkeit „verlustgeneigter“ Wirtschaftsgüter (gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen) weiter konkretisiert.


1. Ausgangslage: Worum ging es?

Eine GmbH & Co. KG hielt 100 % der Anteile an einer Tochter-GmbH (A-GmbH). Der alleinige Kommanditist (zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH) hielt zudem ein Darlehen gegen die A-GmbH, das im Sonderbetriebsvermögen behandelt wurde.

Im Zuge einer Kapitalerhöhung der A-GmbH übernahm der Kommanditist einen kleinen Geschäftsanteil (3,8 %), indem er sein (werthaltiges) Darlehen einbrachte; die Differenz zum Nennbetrag wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Der Anteil wurde in der Sonderbilanz als SBV aktiviert – und anschließend relativ kurzfristig zum (deutlich niedrigeren) Marktwert veräußert; die KG machte einen erheblichen Sonderbetriebsverlust geltend.

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt: Kein SBV II – und auch keine Rettung über gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen, weil das Wirtschaftsgut als verlustgeneigt einzuordnen war.


2. Kernaussagen des BFH

(1) „Wesentliche wirtschaftliche Funktion“: Bloße Teilhabe an Wertsteigerungen reicht nicht

Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion für die Mutter-Personengesellschaft nicht schon deshalb, weil die Mutter über ihre Beteiligung an Wertsteigerungen/Mehrungen der Tochter teilhat. Mit anderen Worten: Die finanzielle Beteiligung als solche ist keine hinreichende „Funktion“ für SBV-II-Zwecke.

Praxisfolgen: Gerade bei Holding-KGs, die über Tochter-GmbHs Beteiligungen halten, ist SBV II für „private“ Mitunternehmer-Beteiligungen an der Tochter nicht automatisch eröffnet.


(2) Notwendiges SBV II bei Kapitalbeteiligungen: Wirtschaftliche Verflechtung und Beherrschung – kumulativ

Der BFH bestätigt die Leitlinie:

  • Eine Kapitalbeteiligung ist nur dann als notwendiges SBV II zu qualifizieren, wenn sie die Mitunternehmerstellung „stärkt“ – typischerweise durch wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit für die Personengesellschaft oder durch Stärkung des Einflusses in der Mitunternehmerschaft.
  • Für die Variante „wirtschaftlich vorteilhaft“ verlangt die Rechtsprechung kumulativ
    1. eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft und
    2. eine Beherrschung der Kapitalgesellschaft durch den Mitunternehmer (ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern), verbunden mit der Anforderung, die Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft zu stellen.

Im Streitfall fehlte es bereits daran, dass die Zuordnung des kleinen Anteils (3,8 %) dem Mitunternehmer keine Beherrschung vermittelte; beherrschend war vielmehr die KG selbst (deren Quote durch die Transaktion sogar sank).


(3) Gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen: „Verlustgeneigte“ Wirtschaftsgüter sind nicht zuordenbar

Der BFH verneint die „Auffanglösung“ über gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen (Widmungsakt z. B. Sonderbilanzausweis), wenn objektiv erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern voraussichtlich Verluste bringt.

Neu bzw. besonders praxisrelevant ist die Konkretisierung:

  • „Verlustgeneigt“ ist ein Wirtschaftsgut nicht nur bei gemindertem „inneren Wert“, sondern auch dann, wenn Anschaffungskosten den Verkehrswert erheblich übersteigen, sodass eine Vermutung für eine verlustbringende Wirkung spricht.
  • Genau das sah der BFH hier als gegeben an: sehr hoher (bilanzierter) Anschaffungsaufwand versus deutlich niedriger Marktwert beim Erwerb und kurze Zeit später realisierte Veräußerung zum Marktwert.

Auch das Argument, durch die Kapitalrücklage sei der Wert der von der KG gehaltenen Anteile „reflexartig“ gestiegen (Wertverschiebung), half nicht: Das betrifft ein anderes Wirtschaftsgut im Gesamthandsvermögen der KG, nicht die Zuordnung/Qualifikation des Sonderbetriebs-Wirtschaftsguts.


3. Einordnung: Warum ist das Urteil so wichtig?

A) SBV II bleibt ein enges Ausnahmeinstrument

Das Urteil verhindert, dass SBV II allein über „Konzern-/Holdinglogik“ begründet wird (KG hält 100 % an Tochter; daher sei alles „funktional“). Der BFH verlangt weiterhin konkrete, objektiv erkennbare betriebliche Veranlassung – und bei wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit zusätzlich die Beherrschung durch den Mitunternehmer.

B) Gestaltungen mit „Aufgeld / Premium“ und anschließender Verlustrealisierung sind hochriskant

Der BFH macht deutlich, dass eine Zuordnung zum (Sonder-)Betriebsvermögen nicht als „Verlustverrechnungsvehikel“ funktionieren darf, wenn die Parameter von Anfang an auf einen erheblichen Verlust hindeuten (AK >> Verkehrswert).


4. Praxishinweise und Checkliste

1) Prüfung notwendiges SBV II bei Kapitalbeteiligungen (Kurzcheck)

  • Welche Funktion erfüllt die Beteiligung konkret für die KG (Liefer-/Leistungsbeziehungen, Finanzierung, Absatz-/Bezugsbindung, Geschäftsführungseinfluss etc.) – jenseits reiner Wertsteigerung?
  • Besteht eine enge wirtschaftliche Verflechtung über die bloße Beteiligung hinaus?
  • Verfügt der Mitunternehmer über Beherrschung der Kapitalgesellschaft (unmittelbar oder mit Mitunternehmern gemeinsam) und setzt er diese Machtstellung zugunsten der KG ein?

2) Gewillkürtes SBV: „Verlustgeneigt“-Warnsignale

  • Anschaffungskosten / Einbringungswert deutlich oberhalb des Verkehrswerts (dokumentierbar über Bewertung/Markttransaktionen).
  • Von Anfang an absehbare kurzfristige Veräußerung zum Marktwert (Verlust „eingepreist“).
  • Begründung/Dokumentation der betrieblichen Zwecksetzung wirkt nachrangig gegenüber dem Verlustziel (Indizwirkung – selbst wenn wirtschaftliche Motive behauptet werden).

3) Dokumentation (Best Practice)

  • Zweck und betriebliche Funktion der Beteiligung schriftlich (Gesellschafterbeschluss, Memo, Vertragslage).
  • Bewertung zum Erwerbs-/Zuordnungszeitpunkt (insbesondere bei Aufgeld/Einbringung).
  • Konsistente Abbildung in Gesamthands- und Sonderbilanzen; keine „Nachjustierung“ erst im Rahmen der Außenprüfung.

5. Fazit

Der BFH begrenzt mit IV R 12/23 die Zuordnung von GmbH-Anteilen zum Sonderbetriebsvermögen II in zwei Richtungen:

  1. Keine Automatik bei Konzern-/Holdingstrukturen: Wertsteigerungsteilnahme genügt nicht, es braucht konkrete wirtschaftliche Verflechtung und zusätzlich Beherrschung durch den Mitunternehmer.
  2. Keine Zuordnung „verlustgeneigter“ Wirtschaftsgüter zum gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen, insbesondere wenn Anschaffungskosten den Verkehrswert erheblich übersteigen

BFH II R 19/24: Werterhöhung von GmbH-/Kapitalgesellschaftsanteilen kann Schenkungsteuer auslösen – auch ohne „Schenkungswillen“

BFH, Urteil vom 23.09.2025 – II R 19/24 (ECLI:DE:BFH:2025:U.230925.IIR19.24.0)

Gestaltungen im Gesellschafterkreis – etwa der (teil-)unentgeltliche Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH, verdeckte Einlagen oder Forderungsverzichte – können zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der übrigen Gesellschafter führen. Genau an dieser Stelle greift § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG: Die Norm fingiert eine Schenkung, obwohl zwischen „Zuwendendem“ und „Bedachtem“ gerade keine klassische freigebige Zuwendung vorliegen muss.

Der BFH konkretisiert mit II R 19/24 drei zentrale Punkte: kein subjektives Tatbestandsmerkmal, Stichtag/Entstehungszeitpunkt und keine schenkungsteuerliche Rückwirkung bei Genehmigung eines schwebend unwirksamen Anteilsabtretungsvertrags.


1. Gesetzlicher Hintergrund: § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als eigenständiger Erwerbstatbestand

Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein (Mit-)Gesellschafter durch die Leistung eines Dritten an die Gesellschaft erlangt. Maßgeblich ist also nicht die Vermögensverschiebung zwischen zwei Privatpersonen, sondern die Wertverschiebung innerhalb der Beteiligungsstruktur.

Typische Praxisfälle:

  • Übertragung eines GmbH-Anteils an die GmbH (Erwerb eigener Anteile)
  • Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegenüber der GmbH
  • (Teil-)unentgeltliche Einlagen / Sanierungsbeiträge zugunsten der Gesellschaft
  • Unterpreisige Leistungen an die Gesellschaft, die den Wert der Beteiligung anderer Gesellschafter erhöhen

2. Kernaussage Nr. 1: Kein „Schenkungswille“ erforderlich

Der BFH stellt klar: § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal – weder ein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit noch eine Bereicherungsabsicht.

Wichtig ist die Einordnung als selbständiger Erwerbstatbestand: Die Norm „modifiziert“ nicht lediglich § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sondern fingiert eine Schenkung unabhängig von den Voraussetzungen des Grundtatbestands.

Praxisrelevanz: In der Beratung hilft es regelmäßig nicht, argumentativ auf fehlenden Schenkungswillen oder familiäre/unternehmerische Motive abzustellen. Entscheidend ist, ob eine Leistung an die Gesellschaft vorliegt und ob diese zu einer Werterhöhung der Anteile anderer (Mit-)Gesellschafter führt.


3. Kernaussage Nr. 2: „Leistung“ kann auch die Abtretung an die GmbH selbst sein (Erwerb eigener Anteile)

Im Streitfall bestand die Leistung in der Abtretung eines GmbH-Anteils an die GmbH selbst. Der BFH bestätigt: Auch das ist eine „Leistung“ i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG – denn aus Sicht des Abtretenden wird ein verkehrsfähiger, werthaltiger Gegenstand hingegeben, selbst wenn die GmbH dadurch eigene Anteile erwirbt.

Zur Werterhöhung erläutert der BFH (anschließend an II R 22/21): Bei eigenen Anteilen können die Mitgliedschaftsrechte ruhen; dadurch kann es zu einer Wertverschiebung zugunsten der übrigen Geschäftsanteile kommen. Ob das im konkreten Fall tatsächlich eintritt, ist einzelfallabhängig.

Beweislast: Die objektive Feststellungslast für die Werterhöhung als steuerbegründende Tatsache trägt das Finanzamt.


4. Kernaussage Nr. 3: Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit – bei vollmachtlosem Vertreter erst die Genehmigung

Für die Bewertung gilt: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG), also bei Schenkungen der Zeitpunkt der Ausführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Bei der Abtretung eines GmbH-Anteils ist das grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird.

Besonders praxisnah ist der Zusatz des BFH für Fälle eines vollmachtlosen Vertreters:

  • Ist der Abtretungsvertrag nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, entsteht die Schenkungsteuer erst mit Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB.
  • Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung ist schenkungsteuerlich unbeachtlich.

Konsequenz: Der Bewertungsstichtag kann (deutlich) später liegen als ursprünglich „wirtschaftlich“ gedacht – mit entsprechendem Einfluss auf den Anteilswert und die (mögliche) Schenkungsteuerbelastung.


5. Verfahrenspunkt: Keine „Aufhebung ohne Nachermittlung“ – FG muss Werterhöhung am richtigen Stichtag aufklären

Das FG hatte den Bescheid aufgehoben, weil das Finanzamt die Werterhöhung nicht zum zutreffenden Stichtag dargelegt hatte. Der BFH hält zwar den Stichtag (Genehmigungsdatum) für richtig, beanstandet aber, dass das FG keine eigenen Feststellungen zur Werterhöhung getroffen und dem Finanzamt keine Gelegenheit zur Nachholung der Wertermittlung gegeben hat. Daher Zurückverweisung.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Fehlerhafte Stichtagsannahmen machen einen Bescheid angreifbar.
  • Materiell entscheidend bleibt aber, ob am richtigen Stichtag eine Werterhöhung nachweisbar ist.

6. Praxishinweise für Berater und Gesellschafter

A) Risikofelder früh identifizieren

Prüfen Sie bei jeder Maßnahme, die Vermögenswerte in der Gesellschaft verschiebt (insbesondere im Familien- oder Konzernkreis), ob dadurch der Wert anderer Beteiligungen steigt – vor allem bei:

  • Anteilserwerben der GmbH (eigene Anteile),
  • Sanierungsbeiträgen,
  • Forderungsverzichten,
  • unterpreisigen Nutzungs-/Liefer-/Leistungsverträgen mit der GmbH.

B) Stichtagssicherheit herstellen

Wenn Anteilsübertragungen erfolgen:

  • Vollmachten/Vertretungslage sauber dokumentieren,
  • notarielle Abtretung wirksam gestalten,
  • bei Genehmigungsfällen den Genehmigungszeitpunkt als steuerlichen Stichtag einkalkulieren.

C) Werterhöhung ist kein Automatismus – aber sie muss belastbar geprüft werden

Die Werterhöhung setzt einen Vorher-Nachher-Vergleich des gemeinen Werts des Anteils des Bedachten am Stichtag voraus.
In der Praxis kann dafür eine Bewertung/Feststellung erforderlich werden, insbesondere wenn argumentiert wird, die Werterhöhung liege unter dem Wert der (teil-)unentgeltlichen Leistung.

D) Synallagma/„fremdübliche“ Preisfindung bleibt relevant

Auch wenn § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG kein subjektives Element verlangt, weist der BFH darauf hin: Bei gegenseitigen Leistungen liegt eine Werterhöhung regelmäßig nicht vor, wenn die Parteien unter fremdüblichen Bedingungen nachvollziehbar von einem ausgeglichenen Leistungsaustausch ausgehen und sich erst später herausstellt, dass der Wertansatz objektiv anders gewesen wäre.


7. Fazit

Das Urteil II R 19/24 schärft die Beratungspraxis in zwei Richtungen:

  1. Schenkungsteuer kann auch ohne Schenkungswillen entstehen – § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist strikt objektiv.
  2. Timing ist steuerentscheidend: Bei schwebend unwirksamen Abtretungen zählt der Genehmigungszeitpunkt, ohne schenkungsteuerliche Rückwirkung.

BFH IV R 16/22: „Unechte“ Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft gegen Übertragung eigener Anteile

BFH, Urteil vom 21.08.2025 – IV R 16/22 (VZ 2017)

Wenn eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus einer Personengesellschaft ausscheidet und als Sachabfindung „eigene“ Anteile (Treasury Shares) erhält, stellt sich in der Praxis regelmäßig ein Bündel heikler Fragen: Sind eigene Anteile überhaupt „Wirtschaftsgüter“? Greift die Realteilungsbegünstigung auch bei einer solchen Abfindung? Und wann zwingt die Körperschaftsteuerklausel zum Ansatz des gemeinen Werts?

Der BFH gibt hierzu wichtige Leitplanken – und positioniert sich zugleich deutlich gegen die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben zur Realteilung.


1. Kurzüberblick: Was hat der BFH entschieden?

Der BFH bestätigt im Ergebnis eine steuerneutrale („unechte“) Realteilung (Buchwertfortführung) beim Ausscheiden einer Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft gegen Abfindung durch Übertragung von Aktien, die beim Ausscheidenden infolge der Übertragung zu eigenen Aktien werden.

Kernaussagen aus den Leitsätzen und Entscheidungsgründen:

  1. Eigene Anteile (nicht zur Einziehung bestimmt) sind steuerlich weiterhin Wirtschaftsgüter – § 272 Abs. 1a/1b HGB (BilMoG) ändert daran nichts.
  2. Für Realteilungen mit Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern ins inländische BV einer Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft ist § 16 Abs. 3 S. 4 EStG die maßgebliche Spezialregel zur „Regimewechsel“-Problematik.
  3. Teleologische Reduktion von § 16 Abs. 3 S. 4 EStG (parallel zu § 6 Abs. 5 S. 6 EStG): Kein gemeiner Wert, wenn kein Wechsel stiller Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime erfolgt – insbesondere, wenn ausschließlich inländische Körperschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind.
  4. Die später erfolgte Einziehung eigener Aktien ist keine Veräußerung und keine Entnahme und löst daher keinen Sperrfristverstoß nach § 16 Abs. 3 S. 3 EStG aus.
  5. Die mit dem JStG 2024 eingeführten Verschärfungen (§ 16 Abs. 3 S. 5 i. V. m. § 6 Abs. 5 S. 7 EStG) gelten erst für Übertragungen nach dem 18.10.2024.

2. Der Fall in der Praxislogik (stark vereinfacht)

  • Eine GmbH & Co. KG hält Aktien an einer AG. Kommanditisten sind ausschließlich inländische Kapitalgesellschaften.
  • Eine AG wird über eine Verschmelzung Mitunternehmerin und scheidet kurze Zeit später aus der KG aus – gegen Sachabfindung in Form von (nunmehr) eigenen Aktien sowie einer ergänzenden Barleistung (Haftkapital).
  • Das Finanzamt wollte die Realteilungsbegünstigung im Ergebnis versagen (u. a. mit dem Argument, eigene Anteile seien keine Wirtschaftsgüter bzw. Realteilungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt) – der BFH bestätigt demgegenüber die Buchwertlösung.

3. Warum „unechte“ Realteilung – und was ist daran steuerlich entscheidend?

Unechte Realteilung bedeutet: Die Personengesellschaft besteht fort, aber mindestens ein Mitunternehmer scheidet unter Mitnahme von Mitunternehmervermögen aus. Steuerlich läuft das über § 16 Abs. 3 S. 2 EStG: Buchwerte sind möglich, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist und der Ausscheidende Wirtschaftsgüter in sein Betriebsvermögen übernimmt.

Im Streitfall war daher insbesondere zu klären:

  • Sind die übertragenen Aktien „realteilungsgeeignete“ Einzelwirtschaftsgüter?
  • Bleiben sie Wirtschaftsgüter, obwohl sie beim Ausscheidenden zu eigenen Aktien werden?
  • Scheitert die Buchwertfortführung an § 16 Abs. 3 S. 4 EStG (Körperschaftsteuerklausel) oder an der Sperrfrist (§ 16 Abs. 3 S. 3 EStG)?

4. Eigene Anteile: Wirtschaftsgut bleibt Wirtschaftsgut (trotz BilMoG)

Der BFH stellt klar:

  • Aktien sind selbstverständlich Einzelwirtschaftsgüter.
  • Dass dieselben Aktien nach Übertragung beim ausscheidenden Aktionär zu eigenen Aktien werden, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft als Träger stiller Reserven.
  • § 272 Abs. 1a/1b HGB führt bilanziell (handelsrechtlich) zu einer besonderen Darstellung eigener Anteile, ändert aber steuerrechtlich nichts daran, dass eigene Anteile (sofern nicht zur Einziehung bestimmt) Wirtschaftsgüter sein können.

Praxishinweis: Die Diskussion „Aktivierungsverbot in der Steuerbilanz?“ ist für die Realteilungsqualifikation nicht der entscheidende Hebel. Der BFH argumentiert wirtschaftsgutbezogen und realteilungslogisch – und damit deutlich robust gegenüber rein bilanzrechtlichen Einordnungsfragen.


5. Körperschaftsteuerklausel (§ 16 Abs. 3 S. 4 EStG): Teleologische Reduktion – aber mit Zeitbombe

5.1 Ausgangslage

§ 16 Abs. 3 S. 4 EStG will (vereinfacht) verhindern, dass stille Reserven unversteuert in ein Körperschaftsteuerregime „hinübergleiten“, wenn im Zuge der Realteilung Einzelwirtschaftsgüter auf Körperschaften übergehen.

5.2 BFH: Kein gemeiner Wert ohne echten „Regimewechsel“

Der BFH wendet § 16 Abs. 3 S. 4 EStG teleologisch reduziert an: Ein schädlicher Wechsel liegt nur vor, wenn stille Reserven erstmals einem Körperschaftsteuersubjekt zuzurechnen sind. Wechseln stille Reserven innerhalb des Körperschaftsteuerregimes (Körperschaft zu Körperschaft), soll das – nach damaliger Rechtslage – unschädlich sein.

Konsequenz im Streitfall: Weil ausschließlich inländische Körperschaften an der KG beteiligt waren, sah der BFH keinen schädlichen Wechsel – Buchwerte bleiben möglich, entgegen BMF-Schreiben 19.12.2018 (Rz. 11).

5.3 JStG 2024: Ab 19.10.2024 wird es strenger

Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 S. 5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 5 S. 7 EStG (JStG 2024) die Buchwertfortführung weiter einengt: Künftig kann die Buchwertlösung auch dann ausgeschlossen sein, wenn stille Reserven zwischen verschiedenen Körperschaftsteuersubjekten wechseln. Geltung: erstmals für Übertragungen nach dem 18.10.2024.

Merksatz: IV R 16/22 ist für Altfälle hochrelevant – für Neuübertragungen ab 19.10.2024 muss die Struktur regelmäßig neu bewertet werden.


6. Sperrfrist (§ 16 Abs. 3 S. 3 EStG): Einziehung eigener Aktien ist nicht „schädlich“

Für Realteilungen mit Einzelwirtschaftsgütern kann bei späterer Veräußerung/Entnahme wesentlicher Grundlagen innerhalb der Sperrfrist rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen sein.

Der BFH entschärft hier: Die Einziehung eigener Aktien ist weder

  • Veräußerung (kein entgeltlicher Rechtsträgerwechsel) noch
  • Entnahme (bei Kapitalgesellschaften keine Privatsphäre; zudem Untergang des Wirtschaftsguts).

Damit kein Sperrfristverstoß im Streitfall.


7. Was bedeutet das für die Beratungspraxis?

7.1 Gestaltungspotenzial (bis 18.10.2024)

Für Konstellationen mit reinen Körperschafts-Mitunternehmerkreisen stärkt das Urteil die Argumentationslinie:

  • Buchwertrealteilung auch bei Ausscheiden einer Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft,
  • selbst wenn als Sachabfindung Wirtschaftsgüter übertragen werden, die beim Ausscheidenden zu eigenen Anteilen werden.

7.2 Risikobereiche (ab 19.10.2024)

Ab 19.10.2024 ist die zentrale Frage bei Realteilungen mit Körperschaften nicht mehr nur „ESt- zu KSt-Regimewechsel“, sondern stärker subjektbezogen: Wechsel der stillen Reserven von Körperschaft A zu Körperschaft B kann den Buchwertansatz sperren.


8. Checkliste für Mandate: „Unechte Realteilung“ mit Körperschaften

  1. Realteilungstatbestand sauber abgrenzen: Ausscheiden mit Mitnahme von Mitunternehmervermögen (Fortbestand der Gesellschaft).
  2. Übertragenes Vermögen identifizieren: Einzelwirtschaftsgüter / Teilbetriebe / Mitunternehmeranteile.
  3. Wirtschaftsgutqualität prüfen: Bei eigenen Anteilen nicht vorschnell verneinen (BFH!).
  4. Körperschaftsteuerklausel zeitlich prüfen:
    • Übertragung bis 18.10.2024: BFH-Argumentation „kein Regimewechsel bei reinen Körperschaften“.
    • Übertragung ab 19.10.2024: Neuregelung beachten, Buchwertfortführung kann auch innerhalb KSt-Regime ausscheiden.
  5. Sperrfristfolgen vorplanen: Nachfolgende Veräußerungen/Entnahmen wesentlicher Grundlagen; Einziehung eigener Anteile ist nach BFH nicht schädlich, aber Einzelfall bleibt entscheidend.
  6. Dokumentation: Realteilungsvereinbarung, Bewertungsansätze, steuerliche Begründung (insb. „kein Regimewechsel“ bzw. ab 2024: Subjektbezogenheit).

Hinweis

Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Darstellung dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin