Steuertermine Oktober & Vorschau November 2025

Damit Sie den Überblick behalten, finden Sie hier die wichtigsten steuerlichen Fälligkeitstermine sowie den Fälligkeitstermin für die Sozialversicherungsbeiträge für Oktober und November 2025. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Zahlungsschonfrist und zur Zahlung per Scheck.


📅 Steuertermine Oktober 2025

Fälligkeit: 10. Oktober 2025

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist:
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.10.2025 für den Zahlungseingang.
Wichtig: Diese Frist gilt nicht bei Barzahlung oder Zahlung per Scheck.

✉️ Hinweis zur Scheckzahlung:
Ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet.
Daher muss er spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dort vorliegen, um Säumniszuschläge zu vermeiden.


📅 Vorschau: Steuertermine November 2025

Fälligkeit: 10. November 2025

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist bis 13.11.2025
(Gilt nicht für Barzahlung/Scheck)

Fälligkeit: 17. November 2025

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist bis 20.11.2025
(Gilt nicht für Barzahlung/Scheck)

💡 Auch hier gilt:
Scheckzahlungen müssen drei Tage vor dem jeweiligen Fälligkeitstag eingereicht werden!


🧾 Sozialversicherungsbeiträge Oktober 2025

Die Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

📌 Fälligkeit: 29. Oktober 2025

📍 Hinweis für Bundesländer mit Feiertag am 31.10. (Reformationstag):
In diesen Ländern verschiebt sich der Fälligkeitstermin auf 28.10.2025.


🛡️ Alle Angaben ohne Gewähr.
Bitte stimmen Sie im Zweifel Ihre Zahlungstermine mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Finanzverwaltung ab.

Mandantenbrief Oktober 2025 – jetzt verfügbar!

Ab sofort steht Ihnen der aktuelle Mandantenbrief für Oktober 2025 zur Verfügung. Auch in diesem Monat erwarten Sie wieder interessante und praxisnahe Informationen rund um steuerliche und rechtliche Themen.

📰 In dieser Ausgabe lesen Sie unter anderem:

  • Schenkungszeitpunkt bei gemischt-freigebiger Grundstücksschenkung – Wann gilt eine Schenkung als erfolgt?
  • Nicht ausgleichsfähige Verluste bei Steuerstundungsmodellen – Was es bei der Verlustverrechnung zu beachten gilt
  • Für Erben: Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten
  • Für Unternehmer: Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung – wie gehen Sie richtig vor?
    …und viele weitere Themen!

🔗 Hier geht’s direkt zum Mandantenbrief

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!

Verpflegung und Bewirtung von Arbeitnehmern

Eine gute Verpflegung im Betrieb ist längst mehr als ein „Nice-to-have“. Sie gilt als Instrument zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung. Gleichzeitig rücken Arbeitgeberleistungen rund um Mahlzeiten steuerlich immer stärker in den Fokus. Von Essensmarken über arbeitstägliche Mahlzeiten bis hin zu Belohnungsessen gibt es zahlreiche Konstellationen – und jede wird steuerlich anders behandelt.

Der folgende Überblick hilft bei der systematischen Einordnung von Mahlzeitengestellungen, Verpflegungsmehraufwand und arbeitnehmerbezogenen Bewirtungen.


Belohnungsessen – die 50-€-Freigrenze

  • Definition: Ein Belohnungsessen ist eine Zuwendung an den Arbeitnehmer als Anerkennung.
  • Steuerliche Regel: Solange der Wert 50 € pro Monat nicht übersteigt, bleibt das Essen steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
  • Überschreitung: Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – entweder individuell oder pauschal mit 30 % nach § 37b EStG.

Beispiel:
Ein Arbeitgeber lädt seinen Mitarbeiter zu einem Essen im Wert von 48 € ein → steuerfrei.
Kostet das Essen 55 € → steuerpflichtiger Sachbezug.


Geschäftliche Bewirtung – keine Steuer für Mitarbeiter

  • Definition: Bewirtung von Dritten (z. B. Kunden, Geschäftspartnern).
  • Regel: Nimmt der Arbeitnehmer daran teil, entsteht kein geldwerter Vorteil.
  • Betriebsausgabenabzug: Nur 70 % der Kosten sind abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

Beispiel:
Ein Ingenieur speist mit einem Geschäftspartner auf Kosten des Arbeitgebers → kein steuerpflichtiger Vorteil.


Mahlzeiten aus besonderem Anlass – die 60-€-Grenze

  • Definition: Arbeitsessen aufgrund außergewöhnlicher Arbeitseinsätze.
  • Regel: Bis 60 € brutto gelten solche Mahlzeiten als Aufmerksamkeit → steuerfrei.
  • Betriebsausgaben: Aufwendungen sind zu 100 % abziehbar, wenn ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet werden.

Mahlzeitengestellung während Auswärtstätigkeiten

a) Steuerfreiheit

  • Grundsätzlich sind Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert zu versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG).
  • Ausnahme: Der Arbeitnehmer hätte Anspruch auf Verpflegungspauschalen → kein Ansatz (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

b) Pauschalbesteuerung mit 25 %

  • Möglich, wenn keine Steuerfreiheit greift (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG).
  • Voraussetzung: Es handelt sich um eine übliche Mahlzeit (bewertet mit dem Sachbezugswert).

Arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb – Pauschalierung mit 25 %

  • Regel: Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten können pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Sachbezugswerte 2025:
    • Frühstück: 2,30 €
    • Mittag-/Abendessen: je 4,40 €

Beispiel:
Kantinenessen kostet den Arbeitnehmer 3 €. Sachbezugswert 4,40 € → geldwerter Vorteil 1,40 €. Dieser kann pauschal versteuert werden.


Essensmarken und digitale Essenszuschüsse

Essensgutscheine oder digitale Karten gelten als Sachbezug, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zuschuss max. Sachbezugswert + 3,10 €
  • Nur ein Zuschuss pro Arbeitstag
  • Keine Nutzung bei Auswärtstätigkeit innerhalb der ersten drei Monate

Damit können Essensmarken ebenfalls mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt und pauschal versteuert werden.


Pauschalierung von Verpflegungsmehraufwendungen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG)

Arbeitgeber können zusätzlich zu den steuerfreien Verpflegungspauschalen weitere Beträge bis zur Höhe der Pauschalen zahlen und pauschal mit 25 % versteuern.

  • An- und Abreisetag: 14 € steuerfrei + 14 € pauschal = 28 €
  • Zwischentag: 28 € steuerfrei + 28 € pauschal = 56 €
  • Ohne Übernachtung: 14 € steuerfrei + 14 € pauschal = 28 €

Sozialversicherungliche Behandlung

  • § 37b EStG (30 %-Pauschalierung): sozialversicherungspflichtig.
  • § 40 EStG (25 %-Pauschalierung): beitragsfrei in der Sozialversicherung – aber nur bei fristgerechter Versteuerung bis Ende Februar des Folgejahres (vgl. BSG-Urteil v. 23.4.2024).

Fazit

Die Bewirtung von Arbeitnehmern ist steuerlich komplex. Ob steuerfrei, pauschal oder individuell zu versteuern – hängt vom Anlass, der Höhe und den Rahmenbedingungen ab. Arbeitgeber sollten jede Mahlzeitengestellung sorgfältig prüfen, um unnötige Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbelastungen zu vermeiden.

👉 Unser Tipp: Nutzen Sie Pauschalierungsmöglichkeiten, halten Sie Sachbezugswerte im Blick und dokumentieren Sie die Anlässe sorgfältig. So lassen sich Risiken minimieren und steuerliche Vorteile optimal ausschöpfen.

Mahlzeitengestellung – Übersicht

Stand: Januar 2025

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ist steuerlich unterschiedlich zu behandeln. Grundsätzlich gilt: Die Bewertung erfolgt nach den amtlichen Sachbezugswerten, es sei denn, es liegt eine steuerfreie oder pauschal besteuerte Gestellung vor.


1. Arbeitsessen / Kantinenmahlzeiten

  • Definition: Mahlzeiten, die arbeitstäglich im Betrieb, in einer Kantine oder durch ein Catering angeboten werden.
  • Bewertung: Mit dem amtlichen Sachbezugswert (2025: Frühstück 2,17 €, Mittag-/Abendessen je 4,13 €).
  • Steuer: Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, soweit nicht steuerfrei oder pauschaliert.
  • Besonderheit: Ein geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer weniger als den amtlichen Wert zahlt.

2. Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten

  • Definition: Essen, das der Arbeitgeber anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit) gewährt.
  • Bewertung: Ebenfalls mit dem Sachbezugswert.
  • Steuerfreiheit: Wenn eine Verpflegungspauschale zusteht, wird diese um den Sachbezugswert gekürzt.
  • Besonderheit: Keine Kürzung, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst bezahlt.

3. Arbeitsessen aus besonderem Anlass (z. B. Betriebsveranstaltungen, Fortbildung)

  • Definition: Mahlzeiten im Rahmen besonderer betrieblicher Anlässe (Betriebsveranstaltungen, Seminare, Besprechungen).
  • Bewertung:
    • Bis zu 60 € je Arbeitnehmer steuerfrei (z. B. Arbeitsessen, das im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt).
    • Darüber hinaus: Bewertung mit dem tatsächlichen Wert, ggf. steuerpflichtig.

4. Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug)

  • Freibetrag: 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung (inkl. Umsatzsteuer).
  • Bewertung: Überschreitungen sind steuer- und beitragspflichtig, können aber pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG).

5. Mahlzeiten im Rahmen von doppelter Haushaltsführung

  • Definition: Verpflegung, die am Beschäftigungsort durch den Arbeitgeber gestellt wird.
  • Steuer: Wie bei Auswärtstätigkeiten gilt die Kürzung der Verpflegungspauschalen.

6. Besonderheiten ab 2025

  • Sachbezugswerte 2025:
    • Frühstück: 2,17 €
    • Mittag-/Abendessen: je 4,13 €
  • Die Werte sind verbindlich für die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung.

Praxis-Tipp: Arbeitgeber sollten bei jeder Mahlzeitengestellung prüfen, ob ein steuerfreier oder pauschalierter Ansatz möglich ist. Gerade bei Dienstreisen und Betriebsveranstaltungen bestehen Gestaltungsspielräume.

Mutter-Tochter-Richtlinie vs. Gewerbesteuer

Dividenden und Gewerbesteuer: Warum die deutsche Regelung unionsrechtswidrig sein könnte

Die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) verfolgt das Ziel, eine Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen innerhalb der EU auf Ebene der Muttergesellschaft zu vermeiden. In Deutschland wurde sie körperschaftsteuerlich durch § 8b KStG umgesetzt: Schachteldividenden sind bei einer Mindestbeteiligung von 10 % grundsätzlich zu 95 % steuerfrei.

Doch wie steht es um die gewerbesteuerliche Behandlung von Dividenden? Hier gelten strengere Regeln: Das sogenannte gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG setzt eine Mindestbeteiligung von 15 % voraus und knüpft zusätzlich an ein Stichtagsprinzip an. Ob dies mit der MTR vereinbar ist, war lange umstritten.


Das EuGH-Urteil „Banca Mediolanum“ (1.8.2025)

Mit Urteil vom 1. August 2025 (C-92/24 bis C-94/24) hat der EuGH in den italienischen Rechtssachen „Banca Mediolanum I bis III“ eine wegweisende Klarstellung getroffen:

  • Auch Steuern neben der Körperschaftsteuer können in den Anwendungsbereich der MTR fallen.
  • Konkret: Die teilweise Einbeziehung von Dividenden in die Bemessungsgrundlage der italienischen Regionalsteuer IRAP war nach Ansicht des EuGH nicht mit der MTR vereinbar.
  • Entscheidender Punkt: Für den EuGH war es unerheblich, dass die IRAP keine Körperschaftsteuer ist. Maßgeblich ist allein, dass Dividenden Teil der Bemessungsgrundlage sind.

Damit ist klar: Auch die deutsche Gewerbesteuer fällt in den sachlichen Schutzbereich der MTR.


Folgen für das deutsche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 GewStG)

Die aktuelle Ausgestaltung der gewerbesteuerlichen Behandlung von Dividenden wirft gleich mehrere Probleme im Hinblick auf die MTR auf:

  1. Mindestbeteiligung von 15 %
    • Die MTR verlangt lediglich 10 %.
    • Die deutsche Vorschrift geht also über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus.
  2. Strenges Stichtagsprinzip
    • Nach deutschem Recht muss die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen.
    • Die MTR enthält ein solches Erfordernis nicht.
  3. Pauschalierter Betriebsausgabenabzug von 5 %
    • Sowohl körperschaftsteuerlich (§ 8b Abs. 5 KStG) als auch gewerbesteuerlich wird ein Anteil von 5 % der Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben erfasst.
    • Fraglich ist, ob diese doppelte Hinzurechnung mit der MTR vereinbar ist.

Mögliche Konsequenzen und Ausstrahlwirkung

  • Für EU-Dividenden an eine deutsche Muttergesellschaft spricht vieles dafür, dass die gegenwärtige deutsche Regelung unionsrechtswidrig ist.
  • Auch Inlandsdividenden könnten betroffen sein: Zwar gilt die MTR hier nicht unmittelbar, doch eine Ungleichbehandlung von EU- und Inlandsfällen könnte gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen.

Fazit

Das EuGH-Urteil hat erhebliche Sprengkraft für die deutsche Gewerbesteuer. Unternehmen, die Dividenden aus EU-Beteiligungen erhalten, sollten prüfen, ob sich gegen eine gewerbesteuerliche Belastung Einspruch einlegen und auf das anhängige europarechtliche Verfahren berufen lässt.

👉 Praxis-Tipp: Unternehmen mit Beteiligungen innerhalb der EU sollten ihre laufenden Steuerbescheide offenhalten und die weitere Entwicklung in Rechtsprechung und Gesetzgebung im Blick behalten.

Praxis-Hinweis: Was Sie jetzt tun sollten

✔️ Steuerbescheide offenhalten:
Legen Sie Einspruch gegen Gewerbesteuerbescheide ein, soweit Dividenden aus EU-Beteiligungen betroffen sind. Verweisen Sie dabei auf das EuGH-Urteil vom 1.8.2025 („Banca Mediolanum“).

✔️ Aussetzungsantrag stellen:
Beantragen Sie ggf. das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung durch die deutsche Finanzgerichtsbarkeit.

✔️ Dokumentation sichern:
Halten Sie Beteiligungsquoten, Erwerbszeitpunkte und Dividendenzahlungen sorgfältig fest, um die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie nachweisen zu können.

✔️ Inlandsdividenden prüfen:
Auch bei reinen Inlandsfällen könnte eine Ungleichbehandlung im Lichte des Gleichheitssatzes relevant werden.

✔️ Beratung einholen:
Lassen Sie sich zu möglichen Rückforderungen und Gestaltungsspielräumen beraten – insbesondere zur 5%-Hinzurechnung und zum gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg.

Künstlersozialabgabe 2026: Beitragssatz bleibt bei 4,9 %

Die Bundesregierung hat den Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe im Jahr 2026 festgelegt. Die entsprechende Verordnung wurde am 25. September 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 220) verkündet.

👉 Der Abgabesatz für 2026 beträgt 4,9 % und bleibt damit auf dem gleichen Niveau wie im Vorjahr.


Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Abgabepflichtig sind Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen regelmäßig verwerten. Dazu zählen insbesondere:

  • Verlage, Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanstalten
  • Werbeagenturen und PR-Büros
  • Unternehmen, die regelmäßig selbständige Künstler oder Publizisten für ihre Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Gestaltungstätigkeiten beauftragen

Die Künstlersozialabgabe wird auf das Entgelt für künstlerische oder publizistische Leistungen erhoben, unabhängig davon, ob es sich um natürliche Personen oder Personengesellschaften handelt.


Hintergrund: Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialkasse (KSK). Über die KSK erhalten selbständige Künstler und Publizisten Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – ähnlich wie Arbeitnehmer.

Die Finanzierung erfolgt durch drei Säulen:

  1. Beiträge der Versicherten selbst
  2. Bundeszuschuss
  3. Künstlersozialabgabe der Verwerter

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Für Rechnungen von freiberuflichen Kreativen (z. B. Grafikdesigner, Fotografen, Journalisten, Texter) müssen abgabepflichtige Unternehmen zusätzlich 4,9 % Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen.
  • Die Abgabe ist monatlich oder quartalsweise zu entrichten.
  • Unternehmen, die ihre Abgabepflicht nicht beachten, müssen mit Nachforderungen und Säumniszuschlägen rechnen.

Checkliste: Bin ich abgabepflichtig?

Stellen Sie sich die folgenden Fragen:

✅ Beauftragen Sie regelmäßig selbständige Künstler oder Publizisten (z. B. für Grafikdesign, Fotografie, Texte, Musik, Werbung)?
✅ Nutzen Sie deren Werke für Ihr Unternehmen, Ihre Öffentlichkeitsarbeit oder Ihre Produkte?
✅ Übersteigt das jährliche Entgelt für solche Leistungen insgesamt 450 Euro?

👉 Wenn Sie diese Fragen mit Ja beantworten, sind Sie sehr wahrscheinlich abgabepflichtig und sollten die Zahlungen an die KSK anmelden.


Fazit

Auch 2026 bleibt die Künstlersozialabgabe bei 4,9 %. Unternehmen, die regelmäßig mit selbständigen Künstlern oder Publizisten zusammenarbeiten, sollten die Abgabe bei der Kalkulation von Projekten einplanen und rechtzeitig an die KSK abführen.


📌 Quelle: BGBl. 2025 I Nr. 220 vom 25.09.2025

Strategien zum Steuern sparen

Viele Steuerpflichtige konzentrieren sich beim Steuersparen auf das Sammeln von Belegen oder das Führen eines Fahrtenbuchs. Doch es gibt Gestaltungen, die deutlich mehr Wirkung entfalten: Einmal richtig umgesetzt, können sie die Steuerlast dauerhaft senken.

Gerade Unternehmer und Immobilienbesitzer profitieren hier von steuerlichen Hebeln, die oft unterschätzt werden. Nachfolgend stellen wir Ihnen vier Ansätze vor, die in der Praxis besonders interessant sind:


1. Die Ehegattenschaukel – steuerfreie Übertragung von Immobilien

Nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren kann eine Immobilie steuerfrei zwischen Ehepartnern übertragen werden.

  • Keine Grunderwerbsteuer: Der Verkauf ist unter Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit.
  • Neue Abschreibungsbasis: Durch den Verkauf erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
  • Langfristiger Vorteil: Über viele Jahre hinweg reduziert die höhere Abschreibung die laufende Steuerlast.

2. Verkäuferdarlehen und Ehegatten-Darlehen – Zinsaufwand steuergünstig nutzen

  • Verkäuferdarlehen: Beim Immobilienkauf kann der Verkäufer über die Nebenkosten ein Darlehen gewähren. Vorteil: Ihr Eigenkapital bleibt geschont.
  • Ehegatten-Darlehen: Hier nutzen Sie gezielt unterschiedliche Steuersätze.
    • Der Ehepartner mit niedrigerem Steuersatz versteuert die Zinseinnahmen.
    • Der Ehepartner mit höherem Steuersatz kann die gezahlten Zinsen als Werbungskosten geltend machen.
      ⚠️ Wichtig: Die Konditionen müssen fremdüblich sein und die Zinszahlungen tatsächlich fließen.

3. Investitionsabzugsbetrag (IAB) – Steuern senken bei Sonderzahlungen

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es, bis zu 400.000 Euro für geplante Investitionen (z. B. Photovoltaikanlage, Maschinen, Fahrzeuge) bereits im Vorfeld steuerlich geltend zu machen.

  • Besonders interessant bei hohen Sonderzahlungen (z. B. Abfindung, Bonus).
  • Durch die Bildung des IAB lässt sich die Steuerlast im betreffenden Jahr deutlich mindern.

4. Vermögensverwaltende GmbH (vvGmbH) – Gewinne niedrig besteuern

Die vermögensverwaltende GmbH ist ein beliebtes Instrument für Immobilien- und Kapitalanleger:

  • Laufende Überschüsse und Veräußerungsgewinne werden mit nur rund 15 % besteuert.
  • Lohnt sich insbesondere, wenn Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben sollen.
  • Mit bestimmten Gestaltungen können Immobilienverkäufe sogar schon nach sechs Jahren steuerfrei realisiert werden.

Fazit

Die genannten Strategien zeigen: Steueroptimierung bedeutet mehr als Belege sammeln. Mit der richtigen Struktur lassen sich über Jahre hinweg erhebliche Beträge sparen – und das völlig legal.

Ob Ehegattenschaukel, Darlehensgestaltung, Investitionsabzugsbetrag oder vermögensverwaltende GmbH – welche Lösung für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.

👉 Unser Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, bevor Sie größere Investitionen oder Umstrukturierungen vornehmen. So stellen Sie sicher, dass Sie die steuerlichen Vorteile optimal nutzen können.

LBF NRW wertet zweites großes Datenpaket zu Krypto-Geschäften aus

Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung verschärft ihr Vorgehen gegen Steuerhinterziehung im Bereich Kryptowährungen. Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) wertet derzeit ein neues, umfangreiches Datenpaket aus, das aus einem Sammelauskunftsersuchen stammt. Nach der Aufbereitung werden die Ergebnisse bundesweit an die zuständigen Finanzbehörden verteilt.

Hintergrund: Sammelauskunftsersuchen und Krypto-Handel

Bereits 2023 hatte die Steuerfahndung NRW mit einem ersten Sammelauskunftsersuchen Daten von einer Handelsplattform erhalten und daraus erhebliche Steuernachforderungen abgeleitet. Nun liegt ein zweites Datenpaket vor, das bundesweite Fälle betrifft. Insgesamt umfasst es nach aktuellem Stand rund 4.000 Steuerfälle.

Die Erfahrungen aus der ersten Auswertung zeigen:

  • Es handelt sich nicht nur um Kleinstbeträge, sondern vielfach um erhebliche Gewinne.
  • Allein in NRW führten die ersten Verfahren bis August 2025 zu einem Mehrergebnis in hoher einstelliger Millionenhöhe – Tendenz steigend.

Stimmen aus der Finanzverwaltung

  • Stephanie Thien, Leiterin des LBF NRW:
    „Der Handel mit Kryptowährungen ist keine Randerscheinung mehr. Gewinne daraus müssen in der Steuererklärung angegeben werden.“
  • Dr. Marcus Optendrenk, Finanzminister NRW:
    „Die Akzeptanz unseres Steuersystems lebt von Gerechtigkeit. Wer glaubt, sich in der digitalen Welt der Besteuerung entziehen zu können, irrt.“

Steuerliche Einordnung von Krypto-Gewinnen

Für private Anleger gilt:

  • Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten (z. B. Bitcoin, Ether) sind steuerpflichtig, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.
  • Auch Mining, Staking, Forging oder Lending von Kryptowerten im Privatvermögen können steuerpflichtig sein.
  • Gewinne müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden – eine unterlassene Erklärung kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.

LBF NRW – zentrale Behörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität

Seit Anfang 2025 bündelt das LBF NRW die gesamte Steuerfahndung des Landes mit rund 1.200 Expertinnen und Experten. Die Behörde arbeitet eng mit Polizei, Staatsanwaltschaft und internationalen Partnern zusammen, um Steuerbetrug, Geldwäsche und Cybercrime wirksam zu bekämpfen.


Praxis-Tipp für Steuerpflichtige:
Wer in Kryptowährungen investiert, sollte alle Transaktionen sorgfältig dokumentieren und frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Nachträgliche Korrekturen sind zwar möglich, aber in der Regel mit höherem Aufwand – und mitunter auch mit strafrechtlichen Risiken – verbunden.

Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring

BMF-Schreiben vom 18.02.1998 (BStBl I S. 212)
Az.: IV B 2–S 2144–40/98 · IV B 7–S 0183–62/98

Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Sponsoring festgelegt. Diese gelten unabhängig vom gesponserten Bereich (Sport, Kultur, Wissenschaft, Soziales, Ökologie).


I. Begriff des Sponsoring

Unter Sponsoring versteht man die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen an Personen, Gruppen oder Organisationen in gesellschaftlich bedeutsamen Bereichen.
Ziel ist dabei regelmäßig nicht nur die Förderung, sondern auch die Verfolgung eigener unternehmensbezogener Zwecke wie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.
Die Leistungen beruhen meist auf vertraglichen Vereinbarungen (Sponsoring-Vertrag), die Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen regeln.


II. Steuerliche Behandlung beim Sponsor

1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)

Aufwendungen können Betriebsausgaben sein, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt, z. B. durch:

  • werbewirksame Hinweise auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Fahrzeugen, Katalogen usw.,
  • mediale Berichterstattung, die in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors eingebunden ist,
  • Nutzung des Namens oder Logos des Empfängers für Werbezwecke.

Wichtig:

  • Notwendigkeit oder Üblichkeit sind nicht Voraussetzung.
  • Auch bei unverhältnismäßigen Aufwendungen ist ein Abzug möglich, außer es liegt ein krasses Missverhältnis vor (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
  • Solche Leistungen sind keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

2. Spenden (§ 10b EStG)

Sind die Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, können sie als Spenden behandelt werden, wenn:

  • sie freiwillig erfolgen,
  • sie nicht als Entgelt für eine konkrete Leistung gelten,
  • sie keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Leistungen des Empfängers haben.

3. Nicht abziehbare Kosten / verdeckte Gewinnausschüttungen

Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Spenden sind, gelten als:

  • nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) oder
  • verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), wenn Gesellschafter dadurch begünstigt werden (z. B. Mäzenatentum).

III. Steuerliche Behandlung beim Empfänger

Erhält eine steuerbegünstigte Körperschaft Sponsoring-Leistungen, können diese sein:

  • steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich,
  • steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung,
  • steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Abgrenzung:

  • Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn der Sponsor lediglich namentlich oder mit Logo erwähnt wird.
  • Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn die Körperschaft aktiv an Werbemaßnahmen mitwirkt.
  • Dieser Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb.

Weitere Hinweise

  • Vermächtniszuwendungen: Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtnissen an gemeinnützige Einrichtungen sind nicht als Spenden abziehbar.
  • Vertrauensschutz: Eine fehlerhafte Zuwendungsbestätigung begründet keinen Vertrauensschutz, wenn klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht.

Fazit

Für Unternehmen ist entscheidend:

  • Liegt ein werblicher Nutzen vor, sind Sponsoringaufwendungen Betriebsausgaben.
  • Ohne Gegenleistung können sie als Spenden abziehbar sein.
  • Fehlt beides, handelt es sich um private Kosten oder verdeckte Gewinnausschüttungen.
    Beim Empfänger hängt die Behandlung davon ab, ob die Zuwendung lediglich als Hinweis erfolgt oder ob aktive Werbeleistungen erbracht werden.

Zustellung von Briefen: Für Fristen mindestens drei Werktage einplanen

BRAK-Mitteilung vom 29.09.2025 zum Beschluss des OLG Frankfurt a.M. (6 UF 176/25 vom 18.09.2025)

Seit der Postrechtsreform 2024 können Absender nicht mehr darauf vertrauen, dass Briefe innerhalb von 1–2 Werktagen zugestellt werden. Das hat das OLG Frankfurt a.M. klargestellt und entschieden: Wer fristgebundene Schriftstücke (z. B. Rechtsmittel) per Post verschickt, muss mindestens drei Werktage für die Zustellung einkalkulieren.

Der Fall

Ein Vater wollte gegen einen familiengerichtlichen Beschluss zum Umgangsrecht mit seinem Sohn Beschwerde einlegen. Die Frist lief an einem Montag ab. Er gab die Beschwerdeschrift jedoch erst am Samstagvormittag per Einwurfeinschreiben zur Post. Beim Amtsgericht ging das Schreiben erst am Dienstag ein – einen Tag nach Fristablauf (§ 63 Abs. 1, 3 FamFG).

Der Vater beantragte Wiedereinsetzung und argumentierte, er habe in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass der Brief spätestens am Montag zugestellt werde.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Das Gericht wies den Antrag zurück:

  • Seit der Postrechtsreform 2024 (§ 18 Abs. 1 PostG) gelten längere Beförderungsfristen.
  • Universaldienstanbieter wie die Deutsche Post müssen nun sicherstellen, dass Briefe im Jahresdurchschnitt zu 95 % am dritten Werktag und zu 99 % am vierten Werktag nach Einlieferung zugestellt werden.
  • Auf eine Zustellung am nächsten oder übernächsten Tag – wie es früher nach § 2 PUDLV üblich war – kann nicht mehr vertraut werden.
  • Absender tragen die alleinige Verantwortung dafür, fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig einzureichen.

Eine Rechtsbeschwerde ließ das OLG nicht zu.

Konsequenzen für die Praxis

  • Fristen einhalten: Planen Sie bei Postversand künftig mindestens drei Werktage ein.
  • Samstag zählt nicht: Einwurf am Wochenende reicht nicht aus, wenn die Frist am Montag endet.
  • Sicherheitswege nutzen: Bei knappem Fristablauf sollte auf Fax, beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), EGVP oder persönliche Abgabe gesetzt werden.
  • Einwurfeinschreiben schützt nicht: Auch diese Zustellungsart bietet keine Fristsicherheit.

Checkliste: So vermeiden Sie Fristversäumnisse beim Postversand

1. Postlaufzeit realistisch einkalkulieren

  • Seit der Postrechtsreform 2024 gilt: Zustellung meist erst am 3. Werktag nach Einlieferung.
  • Verlassen Sie sich nicht mehr auf eine 1–2-Tages-Laufzeit.

2. Fristen rückwärts berechnen

  • Geben Sie Schriftstücke so rechtzeitig auf, dass mindestens drei Werktage bis Fristablauf bleiben.
  • Beispiel: Läuft die Frist am Montag ab, muss der Brief spätestens am Mittwoch der Vorwoche in den Briefkasten.

3. Samstag zählt nicht

  • Briefe, die am Samstag eingeworfen werden, gelten als erst am Montag eingeliefert.
  • Für Fristen, die am Montag enden, ist eine Samstagsaufgabe daher zu spät.

4. Alternative Übermittlungswege nutzen

  • Bei knappem Fristablauf besser auf sichere Wege ausweichen:
    • Fax (mit Sendeprotokoll)
    • beA / EGVP (für Anwälte)
    • persönliche Abgabe mit Empfangsbestätigung

5. Einschreiben schützt nicht automatisch

  • Auch Einwurfeinschreiben oder Einschreiben/Rückschein garantieren keine fristgerechte Zustellung.
  • Maßgeblich ist allein der Eingang beim Gericht.

👉 Fazit:
Seit der Postrechtsreform 2024 ist die frühere „1-Tages-Laufzeit“ von Briefen passé. Für fristgebundene Schriftsätze sollten mindestens drei Werktage einkalkuliert oder elektronische Einreichungswege genutzt werden, um Rechtsverluste zu vermeiden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin