Bundestag billigt neue Regeln für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Mit breiter Mehrheit hat der Bundestag am Donnerstag, 1. Dezember 2022, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (20/3817) gebilligt. Zugestimmt hatten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke. Die AfD enthielt sich ihrer Stimme.

Abgelehnt mit fast allen übrigen Stimmen des Hauses wurde hingegen ein Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „Lücken bei der deutschen Unternehmensmitbestimmung schließen“ (20/4056). Die AfD enthielt sich auch bei dieser Abstimmung. Zu beiden Vorlagen hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales eine Beschlussempfehlung (20/4693) vorgelegt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz soll die „Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ (Umwandlungsrichtlinie) umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie).

Wie die Bundesregierung schreibt, soll die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie überwiegend „unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen“. „Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden. Innerhalb dieses Buches dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels“, heißt es weiter.

Antrag der Linken

Die Linke forderte in ihrem Antrag (20/4056), Lücken in der Unternehmensmitbestimmung zu schließen. Darin kritisierte sie: „Seit Jahren lässt sich eine Erosion der Unternehmensmitbestimmung in Deutschland beobachten. Nach einer im Jahr 2020 veröffentlichten Studie der Hans-Böckler-Stiftung vermeiden 194 Unternehmen mit insgesamt über 1,4 Millionen Beschäftigten die paritätische Mitbestimmung, indem sie rechtliche Schlupflöcher nutzen.“ Die Abgeordneten verlangten von der Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der mit Blick auf die grenzüberschreitende Mobilität europäischer Unternehmen den Geltungsbereich der Mitbestimmungsgesetze auf Unternehmen ausländischer Rechtsformen mit Verwaltungssitz in Deutschland erstreckt. Im SE-Beteiligungsgesetz (SE steht für die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft) sollte festgelegt werden, dass die Mitbestimmung bei strukturellen Änderungen des Konzerns oder bei Überschreitung der Schwellenwerte der deutschen Mitbestimmungsgesetze neu verhandelt werden muss und dass eine an den überschrittenen Schwellenwert angepasste Auffangregelung eingeführt wird.

Mit Blick auf bestehende Lücken bei der Unternehmensmitbestimmung in Deutschland sollte ein Gesetzentwurf regeln, dass der Geltungsbereich der Mitbestimmungsgesetze lückenlos auf Stiftungen mit Geschäftsbetrieb, die Rechtsform GmbH & Co. KG sowie Kapitalgesellschaft und Co. KG erstreckt wird und dass die Regelung zur Konzernzurechnung aus dem Mitbestimmungsgesetz in das sogenannte Drittelbeteiligungsgesetz übertragen wird. Sonderregelungen zur Unternehmensmitbestimmung für Tendenzunternehmen sollten abgeschafft und Sanktionen bei Nichtanwendung der Mitbestimmungsgesetze eingeführt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

Initiative zur „effektiven Durchsetzung von Sanktionen“ vom Bundestag angenommen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 1. Dezember 2022, ein zweites Gesetz „zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen“ beschlossen. Für den Entwurf der Koalitionsfraktion (20/4326) votierten SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, Union und AfD waren dagegen, die Linke enthielt sich. Zur Abstimmung hatten der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (20/4727) und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung zur Finanzierbarkeit (20/4728) vorgelegt. Eine wortgleiche Vorlage der Bundesregierung (20/4534, 20/4687) erklärte das Parlament für erledigt.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Linken nahm das Parlament außerdem eine Entschließung an, nach der die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert wird, zeitnah eine Immobilientransaktionsdatenbank auf Basis der Angaben aus notariellen Beurkundungen zu schaffen. Diese soll den zuständigen Behörden im Bereich der Sanktionsdurchsetzung sowie den Stellen für die Kriminalitäts- und Geldwäschebekämpfung einen volldigitalen Zugriff auf aktuelle Daten ermöglichen.

Gesetzentwürfe von Koalition und Regierung

Die Koalitionsfraktionen und die Bundesregierung wollen mit ihrem „Sanktionsdurchsetzungsgesetz II“ auf Bundesebene eine Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung einrichten, bei der auch eine Hinweisannahmestelle geschaffen werden soll. Vorgesehen ist außerdem, dass bei Immobilientransaktionen nicht mehr mit Bargeld bezahlt werden darf.

Zur Begründung heißt es, Sanktionen der Europäischen Union hätten als außenpolitisches Instrument an Bedeutung gewonnen. In diesem Zusammenhang habe sich gezeigt, dass auf Vollzugsebene strukturelle Verbesserungen notwendig seien. Der Nationale Normenkontrollrat hält die von der Regierung dargestellten Regelungsfolgen für „nachvollziehbar und methodengerecht“.

Stellungnahme des Bundesrates

In einer von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates heißt es, das Sanktionsdurchsetzungsgesetz sehe vor, dass verschiedene Behörden zur Durchsetzung von EU-Sanktionsmaßnahmen personenbezogene Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übermitteln dürften. Im Katalog der in dem Gesetzentwurf aufgeführten Behörden seien zwar die Landesfinanzbehörden enthalten, nicht jedoch die Börsenaufsichtsbehörden. Es sei aber geboten, auch den Börsenaufsichtsbehörden die Möglichkeit einzuräumen, Daten an die Zentralstelle übermitteln zu dürfen.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Gegenäußerung, diesen und andere Vorschläge des Bundesrates prüfen zu wollen. Andere Vorschläge der Länder lehnt sie hingegen ab.

Änderung im Ausschuss

Beim Kauf von Immobilien darf in Zukunft nicht mehr mit Edelmetallen wie Gold und Silber und mit Diamanten bezahlt werden. Der Finanzausschuss fügte in seiner Sitzung am Mittwoch, 30. November 2022, eine entsprechende Vorschrift sowie weitere Änderungen ein. Ein Verbot der Barzahlung bei Immobiliengeschäften war bereits im Ursprungsentwurf enthalten.

Eine weitere Maßnahme zur besseren Sanktionsdurchsetzung besteht in der Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene. Dort soll auch eine Hinweisannahmestelle eingerichtet werden. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung soll im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelt werden, um Synergieeffekte vor allem zwischen der Sanktionsdurchsetzung und der Geldwäschebekämpfung zu erzielen. Aus Effizienzgründen soll die Zentralstelle zunächst an eine bestehende Behörde angegliedert werden. Im späteren Verlauf soll sie in die neu zu errichtende Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität überführt werden. 

Abgelehnter Antrag der CDU/CSU

Die Unionsfraktion verlangte in ihrem abgelehnten Antrag (20/4314) die Schaffung von schlagkräftigen Behörden und die Änderung mehrerer Gesetze, um sanktionierte russische Oligarchen zur Verantwortung ziehen zu können. Derzeit seien in Deutschland erhebliche Defizite bei der Durchsetzung von Sanktionen festzustellen, so die Abgeordneten. Sie forderten die Bundesregierung auf, die Gesetzgebung im Bereich der Sanktionen zusammenzuführen. Dazu zählten auch die einschlägigen Bestimmungen aus dem Außenwirtschaftsgesetz.

Die bisherigen polizeilichen Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdienste im Zoll sollten nach dem Willen der Fraktion zu einer schlagkräftigen Zollpolizei im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gebündelt werden. Eine Zollpolizei würde zum Abbau der bestehenden Doppel- und Dreifachstrukturen zwischen den Kontrolleinheiten, dem Zollfahndungsdienst und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit führen, heißt es zur Begründung. Die zentrale Verantwortung des Zolls für das Aufspüren und die Sicherung sanktionierter und verdächtiger Vermögen würde effizienzsteigernd wirken, so die Fraktion.

Zudem sollte die Zollpolizei operative Aufgaben in der Geldwäschebekämpfung übernehmen, um diese zu vereinheitlichen und Gesetze konsequent durchzusetzen. Zu den weiteren Forderungen gehörten unter anderem neben einem Barzahlungsverbot für Immobilien die Einrichtung einer Geldwäscheverdachtsdatenbank.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.12.2022

Bundestag stimmt für „effektivere“ Verfahren in der Sozialversicherung

Verfahren in der Sozialversicherung sollen effektiver gestaltet und im Sinne der Digitalisierung und Entbürokratisierung verbessert werden. Der Bundestag hat dazu am Donnerstag, 1. Dezember 2022, den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (20/3900) gebilligt. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte zuvor noch Änderungen am Gesetz beschlossen (20/4706). Zugestimmt hatten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. AfD und Linke enthielten sich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Neben den Verfahrensänderungen in der Sozialversicherung enthält das Gesetz unter anderem Regelungen zur Neustrukturierung der Ausstellung von A1-Bescheinigungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, Regelungen zum Künstlersozialversicherungsrecht, zu Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Regelungen aus dem Bereich der Arbeitsförderung. (vom/che/01.12.2022)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

Bundestag billigt Gesetz zur Erleichterungen für Eltern und pflegende Angehörige

Der Bundestag hat am Donnerstag, 1. Dezember 2022, verschiedene Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beschlossen. Konkret nahm das Plenum den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Umsetzung der EU-Richtlinie 2019 / 1158 vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (20/3447, 20/3710, 20/4001 Nr. 1.3) an. Zugestimmt hatten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Union und AfD votierten gegen das Gesetz, Die Linke enthielt sich.

Abgelehnt mit allen übrigen Stimmen des Hauses wurde hingegen ein Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „28 Tage Elternschutz für den zweiten Elternteil ab Geburt des Kindes einführen“ (20/2688). Zu beiden Vorlagen hatte der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beschlussempfehlung vorgelegt (20/4738).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie werden mit dem Regierungsentwurf (20/3447) im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verschiedene Änderungen vorgenommen: Arbeitgeber, die den Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, werden verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen. Arbeitgeber in Kleinbetrieben werden verpflichtet, Beschäftigten, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegzeitgesetz beantragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrages zu antworten. Im Fall einer Ablehnung des Antrags ist diese zu begründen.

Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, wird geregelt, dass sie die Freistellung vorzeitig beenden können, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist. Außerdem wird ein Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung eingeführt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen, die unter diese Richtlinie fallen, zuständig sein.

Wie die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (20/3710) zur Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf schreibt, will sie im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Weiterentwicklung des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes die Zusammenführung beider Gesetze konkret in den Blick nehmen.

Antrag der Linken

Die Linke forderte in ihrem Antrag (20/2688) weitere Erleichterungen für junge Eltern. Konkret ging es ihr darum, einen 28-tägigen Elternschutz für den zweiten Elternteil ab Geburt des Kindes einzuführen. Um frühzeitig den Aufbau einer engen Bindung zwischen dem zweiten Elternteil und dem neugeborenen Kind zu ermöglichen sowie eine partnerschaftliche Aufteilung von Sorge- und Erwerbsarbeit zu erreichen, seien weitere verbindliche Maßnahmen und Anreize notwendig, schrieben die Abgeordneten.

Sie verlangten von der Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige umzusetzen, das bestehende Mutterschutzgesetz zu einem Elternschutzgesetz weiterzuentwickeln und darin einen Rechtsanspruch auf Elternschutz festzuschreiben, der eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung von 28 Kalendertagen für den zweiten Elternteil oder für eine von der leiblichen Mutter benannte soziale Bezugsperson ab Geburt des Kindes vorsieht. Dabei müsse darauf geachtet werden, dass erstens eine Entgeltfortzahlung von 100 Prozent geleistet werde. Zweitens müsse ein Rückkehrrecht auf den früheren Arbeitsplatz und drittens ein Diskriminierungs- und Kündigungsverbot im Zusammenhang mit dem Elternschutz geschaffen werden. (vom/che/01.12.2022)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

Digitale Betriebsstabilität im Finanzsektor – WPK-Erfolg: EU verzichtet auf weitere Abschlussprüferregulierung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im November 2022 eine Richtlinie und Verordnung zur Regulierung der digitalen Betriebsstabilität im Finanzsektor verabschiedet. Deren Entwürfe bezogen noch WP/vBP in ihrer Eigenschaft als Abschlussprüfer ein, wodurch es im Fall der Umsetzung zur Pflicht geworden wäre, einen Pflichtenkanon zu beachten. Die WPK hatte sich hiergegen und gegen eine weitere Regulierung von Abschlussprüfern ausgesprochen – mit Erfolg.

Die Europäische Kommission veröffentlichte beide Vorschläge im September 2020 als Teil des „Digital Finance Package“. Ziel der Kommission war es, die digitale Transformation des Finanzwesens zu unterstützen und dabei gleichzeitig seine Risiken zu minimieren.

WP/vBP betrafen die folgenden, nunmehr verabschiedeten Regelungswerke:

Verordnung über die digitale Betriebsstabilität im Finanzsektor und zur Änderung der der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (Digital Operational Resilience in the Financial Sector – DORA)

Mit diesem Vorschlag sollte die Harmonisierung der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegen Cyberattacken vorangetrieben werden. Die WPK hatte kritisiert, dass unter den Begriff „Finanzinstitute“ auch Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gefasst werden sollten. Danach sollten Abschlussprüfer dazu verpflichtet werden, sich einem umfassenden Pflichtenkatalog im Hinblick auf die Verwendung von Datenverarbeitungssystemen zu unterwerfen.

Im Rahmen der Trilog-Verhandlungen im Sommer 2022 wurden dann aber erfreulicherweise Abschlussprüfer aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 herausgenommen. Nach Art. 58 Abs. 3 der Verordnung soll nach drei Jahren eine Evaluierung dahingehend erfolgen, ob Abschlussprüfer gegebenenfalls doch aufgenommen werden sollen.

Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2009/65/EG, 2009/138/EU, 2011/61/EU, EU/2013/36, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und EU/2016/2341

Hier sah der Vorschlag ursprünglich eine Ergänzung des Art. 24a Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG vor. Demnach sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in ihrem internen Qualitätssicherungssystem unter anderem auch Regelungen zur IT-Sicherheit vorsehen. Diese Änderung wurde in der nunmehr verabschiedeten Richtlinie gänzlich gestrichen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.12.2022

200 Euro Einmalzahlung – Bundestag stimmt Energiepreispauschale für Studierende zu

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bundestag hat dem entsprechenden Gesetzentwurf nun zugestimmt. Wer genau hat Anspruch? Wo kann die Pauschale beantragt werden? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Steigende Energiekosten belasten Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen besonders stark. Davon sind oft auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler betroffen. Die Bundesregierung hat daher auch sie in den Entlastungspaketen berücksichtigt.

Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger sagte anlässlich des Kabinettsbeschlusses:

„Ich freue mich, dass wir der Auszahlung von 200 Euro einen entscheidenden Schritt nähergekommen sind. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung. Dazu sind wir in intensiven Beratungen mit den Ländern. Wir lassen die jungen Menschen nicht alleine.“

Was ist geplant?

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro erhalten. Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Von der Energiepreispauschale können knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.

Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Wer genau hat Anspruch auf diese Energiepreispauschale?

Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro haben:

  • Studierende
  • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

Warum muss die Pauschale extra beantragt werden?

Die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten, wie zum Beispiel die Bankverbindungen, liegen leider so nicht vor. Das ist beispielsweise bei Rentnern, die ohnehin regelmäßig ihre Rentenzahlung bekommen, anders. Deshalb muss die Energiepreispauschale von den Studierenden beziehungsweise Fachschülerinnen und Fachschülern beantragt werden.

Wo kann man die Pauschale beantragen?

Bund und Länder entwickeln gemeinsame eine digitale Antragsplattform, über die die Auszahlung beantragt werden kann. Der Bund wird hierfür die Kosten tragen. Die Länder bestimmen die jeweiligen Stellen, die die Energiepreispauschale dann als Einmalzahlung auszahlen sollen. Weitere Details dazu sind derzeit Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und Ländern.

Das Gesetz wurde nun vom Bundestag verabschiedet und soll am 21. Dezember 2022 in Kraft treten. Die Auszahlung soll zu Beginn des nächsten Jahres starten, also noch in diesem Winter.

Wie entlastet der Bund Studierende sonst noch?

BAföG-Reform: Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 1. August dieses Jahres in Kraft getreten ist. Damit können Studierende sowie Schülerinnen und Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren.

Heizkostenzuschuss: Aufgrund der steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Mit diesem ersten Heizkostenzuschlag erhalten BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt.

Ein zweiter Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro kommt. Er wurde im September vom Bundeskabinett beschlossen und ist nun auch vom Bundesrat gebilligt worden. Eine Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses ist für Ende des Jahres beziehungsweise Anfang 2023 geplant.

Energiepreispauschale: Im September haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Sie wurde zusammen mit dem Lohn ausgezahlt. Wer neben dem Studium arbeitet (zum Beispiel in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 01.12.2022

Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung

Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Nachdem der Kläger im Jahr 2018 die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen bestanden hatte, verlangte er von dem Amt unter Berufung auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften, ihm unentgeltlich eine Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung zu stellen. Das Landesjustizprüfungsamt war zu einer Übermittlung der Kopien nur gegen Erstattung der nach dem Landeskostenrecht berechneten Kosten in Höhe von 69,70 Euro bereit und lehnte den Antrag des Klägers ab. Der von dem Kläger hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stattgegeben. Die von dem Land Nordrhein-Westfalen gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision des Landes Nordrhein-Westfalen ist vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person u. a. das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO kann sie von dem Verantwortlichen die Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen. Aus Art. 12 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ergibt sich, dass die erste derartige Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist seit dem Jahr 2017 geklärt, dass die schriftlichen Prüfungsleistungen in einer berufsbezogenen Prüfung und die Anmerkungen der Prüfer dazu wegen der in ihnen jeweils enthaltenen Informationen über den Prüfling insgesamt – das heißt letztlich Wort für Wort – personenbezogene Daten des Prüflings darstellen. Macht in diesen Fällen der betroffene Prüfling das Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen ersten Datenkopie geltend, muss das Prüfungsamt eine vollständige Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht nur nach einem weiten Normverständnis, nach dem das Recht auf eine Datenkopie stets die Überlassung einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen vorliegenden Form umfasst. Nichts Anderes folgt aus einem engeren Interpretationsansatz, nach dem grundsätzlich nur ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung der aus dem jeweiligen Verarbeitungszusammenhang extrahierten personenbezogenen Daten oder auch nur einer strukturierten Zusammenfassung dieser Daten besteht. Denn ein solches Vorgehen ist bei Prüfungsarbeiten nicht möglich. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht von einer Vorlage der Frage an den EuGH abgesehen, welcher Auffassung zu folgen ist.

Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch stehen keine Ausschlussgründe nach der Datenschutzgrundverordnung entgegen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen exzessiven Antrag im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO. Der Umfang, den seine Bearbeitung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei dem Landesjustizprüfungsamt verursacht, ist als vergleichsweise gering zu beurteilen. Der Anspruch bezieht sich vorliegend auf acht Klausuren mit insgesamt 348 Seiten. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint. Es hat ferner festgestellt, dass der fristgebundene Einsichtsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetz den datenschutzrechtlichen Anspruch unberührt lässt. An diese Auslegung des Landesrechts ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 01.12.2022 zum Urteil 6 C 10.21 vom 30.11.2022

DStV-Forderung erfüllt: Verlängerung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021 ist da!

Die deutsche Wirtschaft befindet sich mitten im dritten Krisenjahr. Gerade für kleine und mittlere Kanzleien sind die Belastungen erdrückend. DStV-Präsident Lüth wandte sich daher jüngst mit einem Brandbrief an Bundesjustizminister Dr. Buschmann. Das Bundesamt für Justiz reagierte in Abstimmung mit dem BMJ prompt: Die vom DStV geforderte Verlängerung der Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2021 haben sie nun erklärt.

Angesichts der aktuell weiterhin überaus angespannten Lage in den Unternehmen und Kanzleien hatte sich DStV-Präsident StB Torsten Lüth jüngst wiederholt an den Bundesminister für Justiz, MdB Dr. Marco Buschmann, gewandt. Kern seiner Botschaft: Es ist auch in diesem Jahr dringend geboten, die Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021 für Kapitalgesellschaften kurzfristig auszusetzen. Die Schonfrist müsse bis Ende Mai 2023 verlängert werden.

Kein Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr 2021 vor dem 11.04.2023

Frühzeitig – im Vergleich zum Vorjahr – gab das Bundesamt für Justiz am 30.11.2022 auf seiner Internetseite bekannt:

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Toxische Kombination: Hohes Arbeitsaufkommen und steigender Krankenstand

Bereits zum dritten Mal in Folge hätten kleine und mittlere Steuerberatungskanzleien sonst sprichwörtlich zum „Jahresendspurt“ ansetzen und mit der Aussicht auf eine Vielzahl von Überstunden durch die Advents- und Weihnachtszeit hecheln müssen. Der Grund: Die Jahresabschlüsse 2021 von Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2022 veröffentlicht werden. Die Zeit drängte, denn mit Verstreichen der Frist drohen erhebliche Ordnungsgelder.

DStV-Präsident Lüth schilderte in seinem Brandbrief an Bundesminister Dr. Buschmann eindringlich: Die Schreibtische sind mit den Corona-Schlussabrechnungen und KUG-Schlussprüfungen prall gefüllt. Zudem mussten und müssen die Kanzleien bereits viel Zeit in Beratungen und Abwicklungen rund um die Energiepreispauschale investieren. Die Beratungen im Zusammenhang mit der Besteuerung der Gaspreisbremse stehen vor der Tür. Diese Situation dürfte sich in den kommenden Wochen noch deutlich verschärfen, denn zeitgleich zum hohen Arbeitsaufkommen und den steigenden Mandantenanfragen gehen auch die Arbeitsausfälle infolge des heftigen Grippe- und RSV-Geschehens drastisch in die Höhe. Eine Kombination, die den mittlerweile krisenerprobten Unternehmen und Kanzleien erneut viel abverlangt.

Als wichtiges Entlastungsventil hatten sich bereits 2020 und 2021 die durch das Bundesamt für Justiz in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz beschlossenen „Schonfristen“ zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften erwiesen.

Mit der erneuten Verlängerung der Sanktions-Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2021, wonach kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB vor dem 11.04.2023 eingeleitet wird, können Kanzleien und Unternehmen nun auch in diesem Jahr etwas aufatmen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 30.11.2022

Jahressteuergesetz 2022 mit zahlreichen Änderungen im Finanzausschuss beschlossen

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch mit dem Jahressteuergesetz eine Fülle von steuerlichen Verbesserungen und Veränderungen sowie eine Übergewinnsteuer für Energieunternehmen beschlossen. Dem vor der Bundesregierung eingebrachten Entwurf (20/3879, 20/4229) stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu. Die CDU/CSU-Fraktion lehnte ab, die AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke enthielten sich. Zuvor waren von den Koalitionsfraktionen mit 39 Anträgen Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen worden. Von den Oppositionsfraktionen war die zum Teil sehr späte Vorlage der Änderungsanträge durch die Koalition heftig kritisiert worden.

  • Zu den wesentlichen Punkten des Gesetzes zählt die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, das kleine Photovoltaikanlagen steuerfrei betrieben werden können. Die Regelung gilt bereits ab diesem Jahr. Ursprünglich sollte sie ab 2023 gelten.
  • Vereinfacht werden auch die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen dafür sollen – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen. Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden können. Auch der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhöht. Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.200 auf 1.230 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 Euro angehoben.
  • Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 Prozent und 98 Prozent für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Der Grundrentenzuschlag soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt werden. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.
  • Nochmals verbessert gegenüber dem Ursprungsentwurf wurde die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden soll von zwei auf drei Prozent angehoben werden. Die Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und damit sechs Monate früher als zunächst vorgesehen. Auch für den Mietwohnungsbau wurden bessere Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen.
  • Außerdem enthält der Entwurf Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher. Dadurch werden in diesem Jahr Mehreinnahmen von 520 Millionen Euro erwartet. Steuerpflichtig werden soll auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe). Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, sodass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.
  • Die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags wird ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt. Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen. Die zusätzlichen Steuereinnahmen sollen zwischen einer und drei Milliarden Euro betragen und zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen.

In der Aussprache des Ausschusses verwies die SPD-Fraktion darauf, dass Arbeitnehmer mit dem erhöhten Pauschbetrag und der höheren Homeoffice-Pauschale stärker entlastet würden. Das Steuerrecht werde auch vereinfacht. Durch den EU-Energiekrisenbeitrag werde mehr Steuergerechtigkeit geschaffen, indem Zufallsgewinne herangezogen würden. Der Wohnungsbau werde durch steuerliche Verbesserungen angekurbelt.

Die CDU/CSU-Fraktion bezeichnete einen Teil der Bestimmungen als ziemlich unausgegoren. Das betreffe den EU-Energiekrisenbeitrag und die Besteuerung der Dezemberhilfen. Bei den Dezemberhilfen müsse in 20 Millionen Fällen geprüft werden, ob die Pflicht zur Zahlung des Solidaritätszuschlags vorliege und somit die Hilfe versteuert werden müsse. Bei Wohngemeinschaften werde es äußerst schwierig, die Steuerpflicht festzustellen. Wichtig und zu begrüßen seien aber die Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen, der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Abschreibungen beim Wohnungsbau.

Von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hieß es, ein gutes Gesetz sei durch die Änderungen noch besser geworden. Die Fraktion hob die Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende als wichtiges steuerpolitisches Zeichen hervor. Außerdem gebe es „tolle Ansätze“ für die Photovoltaik. Auch die FDP-Fraktion erklärte, ein gutes Gesetz sei noch verbessert worden. Die Steuerfreiheit für kleine Photovoltaik-Anlagen sei ein riesiger Schritt hin zu weniger Bürokratie.

Die AfD-Fraktion sah viele gute Seiten wie die Bestimmungen zur Photovoltaik und zum Homeoffice. Allerdings bedeute die Steuerbefreiung für Photovoltaik auch, dass Verluste nicht mehr abzugsfähig seien. Nicht einverstanden sei man mit der faktischen Erhöhung der Erbschaftsteuer durch eine andere Bewertung von Immobilien.

Die Fraktion Die Linke sprach von Licht und Schatten im Gesetzentwurf. Positiv zu sehen sei die volle Abzugsmöglichkeit von Rentenbeiträgen. Davon hätten aber heutige Rentner nichts. Die Regelungen zur Gaspreisbremse seien „mit heißer Nadel“ gestrickt. Es werde erhebliche Anwendungsprobleme geben. Bei der Besteuerung von Übergewinnen gebe es nur eine Minimallösung.

Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion. Die Fraktion hatte kritisiert, dass zahlreiche steuerpolitische Vorhaben der Koalition wie die Superabschreibung für Klimaschutz und Digitalisierung sowie ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer nicht im Jahressteuergesetz enthalten seien. Außerdem wurde gefordert, den Beginn der vollständigen Rentenbesteuerung auf das Jahr 2060 zu verschieben und erbschaftsteuerliche Freibeträge anzuheben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 706/2022

Geldwäscheprävention: BRAK veröffentlicht Muster für Risikoanalyse

Anwältinnen und Anwälte, die bei Kataloggeschäften nach dem Geldwäschegesetz tätig sind, müssen unter anderem eine Geldwäsche-Risikoanalyse erstellen. Als Hilfestellung dafür hat die BRAK Muster für die kanzleiweite und individuelle Risikoanalyse erarbeitet.

Mit präventiven Pflichten will das GwG verhindern, dass bestimmte Berufsträger unwissentlich von Geldwäschern für kriminelle Geschäfte missbraucht werden. Auch Anwältinnen und Anwälte können aufgrund ihres Spezialwissens und ihrer Verschwiegenheitspflicht attraktiv für Geldwäscher sein. Sie sind jedoch nicht generell, sondern nur dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie mit der Begleitung bestimmter, im Katalog des § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählter Geschäfte betraut sind.

Eine der zentralen präventiven Pflichten nach dem GwG ist die Erstellung einer Risikoanalyse nach § 5 GwG. Einzelheiten dazu sind in Heft 4/2022 des BRAK-Magazins erläutert.

Um Anwältinnen und Anwälte bei der Erstellung von Risikoanalysen zu unterstützen, hat die bei der BRAK eingerichtete Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern zwei Muster erstellt. Eines betrifft die kanzleiweite Risikoanalyse, das andere die individuelle Risikoanalyse einer in der Kanzlei tätigen Anwältin bzw. eines in der Kanzlei tätigen Anwalts. Die Muster wurden bewusst als ausführliche Beispiele gestaltet und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG genutzt werden. Sie berücksichtigen u. a. den Jahresbericht 2021 der Financial Intelligence Unit (FIU) sowie den Bericht der Financial Action Task Force (FATF).

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 30.11.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin