Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine

Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine und die daraufhin beschlossenen Sanktionen der EU begründen teils schwerwiegende Folgen für Unternehmen in Deutschland.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur angemessenen Berücksichtigung dieser besonderen Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) Folgendes:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM 3 – G-1460-1/5 vom 20.10.2022

Debatte zu EU-Vorgaben für die Umwandlung von Unternehmen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (20/3822) beraten. Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die abendliche Aussprache zur weiteren Beratung in den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie 2019/2121 zur Änderung der EU-Richtlinie 2017/1132 „in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ von Unternehmen (Umwandlungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie 2017/1132 vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie).

Außer der Richtlinienumsetzung, die mit diversen Folgeänderungen einhergeht, enthält der Entwurf laut Bundesregierung „Neuregelungen, mit denen das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz beschleunigt werden soll, ohne die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschneiden“.

Wie die Bundesregierung schreibt, soll die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie überwiegend „unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen“. Weiter heißt es: „Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel (zusammen im Weiteren: grenzüberschreitende Umwandlungen) in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden. Innerhalb dieses Buches dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels.“

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2022

Änderungen im Insolvenz­recht und Abschaffung des Güterrechtsregisters

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung des Güterrechtsregisters (20/2730) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/4087) mit breiter Mehrheit gebilligt. Zugestimmt hatten SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke. Die Fraktion der AfD votierte gegen die Initiative.

Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf im federführenden Rechtsausschuss zuvor um sachfremde sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen ergänzt, um auf die aktuelle Situation auf den Energie- und Rohstoffmärkte zu reagieren. Die Regelungen gehen zurück auf das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister werden dem Gesetz zufolge abgeschafft. Die Register, „in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Der Aufwand für die überwiegend in Papierform vorgenommene Führung der Register stehe in keinem Verhältnis mehr zu der „geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung“, heißt es weiter. Die Abschaffung diene damit dem Bürokratieabbau.

Zur Umsetzung werden die Paragrafen 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben. „Mit Blick auf den Vertrauensschutz der Eingetragenen ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab der Abschaffung des Güterrechtsregisters vorgesehen, in der für Alteintragungen die Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten nach dem geltenden Paragraf 1412 BGB in geänderter Fassung weiter gilt“, führt die Bundesregierung aus. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 8. Juli 2022 beschlossen, keine Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben.

Änderungen im Ausschuss

Die Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht gehen zurück auf das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung. Diese hatte dazu eine Formulierungshilfe beschlossen, die von den Koalitionsfraktionen als Änderungsantrag im Rechtsausschuss eingebracht worden war. Die Koalition begründet ihren Vorschlag mit den derzeitigen „Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten“. Diese belasteten nicht nur die finanzielle Situation von Unternehmen, sondern erschwerten auch deren vorausschauende Planung. „Das gilt auch für die Planungen, die das Insolvenzrecht den Geschäftsleitern haftungsbeschränkter Unternehmensträger durch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung (Paragraf 15a Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 der Insolvenzordnung (InsO)) auferlegt“, hieß es im Änderungsantrag.

Vorgesehen ist daher unter anderem, den Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier zu verkürzen. Zudem soll die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung von sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Die Regelungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Zur Begründung des verkürzten Prognosezeitraums wird in dem Antrag unter anderem angeführt, dass vermieden werden soll, dass Unternehmen „wegen dieser allgemeinen, alle Marktteilnehmer treffenden Unsicherheiten in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden“. Umgesetzt werden sollen diese Regelungen im bisherigen Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, das mit der Änderung zum Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz werden soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2022

Insolvenzrecht: Unternehmen in schwieriger Zeit schützen – Gesetzentwurf vom Bundestag beschlossen

Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Der Bundestag hat nun das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz beschlossen.

Die Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten belasten die finanzielle Situation von Unternehmen im Moment sehr. Die schwer berechenbare Entwicklung macht ihnen zudem eine vorausschauende Planung schwierig. Im Hinblick auf diese bestehenden Unsicherheiten will die Bundesregierung vermeiden, dass Unternehmen, die im Grunde gesund sind, in die Insolvenz gedrängt werden. Mit einer nun beschlossenen Gesetzesänderung soll eine Maßnahme aus dem dritten Entlastungspaket umgesetzt werden.

Kürzung des Prognosezeitraums

Dazu soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt werden. Eine Überschuldung kommt nach geltendem Recht dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Zeitspanne soll nun vorübergehend auf vier Monate herabgesetzt werden. Damit würden Unternehmen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage der Pflicht entgehen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.

Verlängerung der Antragsfrist

Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Zeit, in der sie sich um eine Sanierung bemühen können. Daher soll die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden.

Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 20.10.2022

KfW-Mittelstandspanel 2022: Kaum Zeit zum Luftholen

  • Mittelstand macht 2021 Einschnitte des Coronajahres weitgehend wieder wett
  • Umsätze, Beschäftigung und Profitabilität steigen, Eigenkapitalquoten erholen sich 2021 deutlich
  • Krieg und Energiekrise sorgen für große Unsicherheit im laufenden Jahr
  • Mehrheit des Mittelstands hält gestiegene Energiekosten für tragbar

Der Mittelstand hat allen Corona-Sorgen zum Trotz mit 2021 ein sehr gutes Jahr hinter sich. Doch Zeit zum Luftholen bleibt den Unternehmen kaum. Zwar treten die Pandemielasten in den Hintergrund, doch dafür setzt der Ukraine-Krieg und seine Folgen – allen voran die Energiekrise – den Unternehmen zu. Das zeigt das KfW-Mittelstandspanel 2022, das ein repräsentatives und detailliertes Lagebild sowohl zur gegenwärtigen Situation als auch zur Entwicklung der mittelständischen Unternehmen im abgelaufenen Jahr gibt.

„Das wirtschaftliche Umfeld ist gegenwärtig wegen einer Vielzahl gleichzeitig wirkender Schocks extrem herausfordernd. Der enormen Unsicherheit über den Fortgang und die Begleiterscheinungen des Angriffs Russlands auf die Ukraine und der dadurch ausgelösten Energiekrise begegnet der Mittelstand jedoch auf einem in der Breite soliden Fundament“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Unsere Befragungen zeigen: Derzeit geht eine knappe Mehrheit des Mittelstands davon aus, die aktuell hohen Energiepreise auch langfristig tragen zu können. Doch die vollen Preiseffekte werden erst noch durchschlagen und schon jetzt ist ein Teil der Unternehmen finanziell überfordert. Dazu gesellen sich Sorgen über einen neuerlichen Pandemieherbst, allgemein gedämpfte Wachstumsperspektiven, eine anhaltend hohe Inflation, steigende Zinsen und andauernde Lieferengpässe. Nach einem sehr guten Jahr 2021 zeichnet sich für das laufende Jahr das Platzen von Investitionsplänen, Druck auf die Eigenkapitalquoten und ein erschwerter Kreditzugang ab.“

2021 stiegen laut KfW-Mittelstandspanel Umsätze und Beschäftigung im Mittelstand scheinbar unbeeindruckt von der noch anhaltenden COVID-19-Pandemie auf das Niveau von 2019. Der Jobmotor Mittelstand läuft mit 32,3 Mio. Erwerbstätigen rund. Mehr noch: Die Bedeutung der kleinen und mittleren Unternehmen für die Gesamtbeschäftigung erreicht mit 71,9 % einen Höchststand. Auch die heftigen Umsatzverluste des ersten Pandemiejahres wurden 2021 mit einem Plus von 242 Mrd. auf 4.580 Mrd. Euro weitgehend wettgemacht. Die mittelständischen Neuinvestitionen stiegen um ca. 10 Mrd. Euro bzw. 6 % auf rund 183 Mrd. Euro.

Weitere zentrale Ergebnisse des KfW-Mittelstandspanels sind

  • Die gestiegenen Umsätze bescheren den mittelständischen Unternehmen ebenso gute Gewinne, die durchschnittliche Umsatzrendite im Mittelstand nahm 2021 wieder leicht von 7,3 auf 7,4 % zu.
  • Die Eigenkapitalquote erholt sich überraschend schnell und deutlich und erreicht fast das Vorkrisenniveau (mittlere Eigenkapitalquote von 31,4 %, 2020: 30,1 %).
  • Nach dem Wegfall des hohen Anpassungsdrucks des ersten Pandemiejahres kehrt die Investitionsneigung im Mittelstand auf das vorherige, sehr niedrige, Niveau zurück. Nur 38% der Unternehmen nahmen Investitionen vor.
    Die Kreditfinanzierung von Investitionen macht einen kleinen Sprung (+13 %). Für 2022 zeichnet sich eine Schärfung der Finanzierungsbedingungen ab. Durch die geldpolitische Straffung (Zinswende) verteuern sich Bankkredite und Banken werden bei der Kreditvergabe vorsichtiger.
  • Seit Kriegsbeginn in diesem Frühjahr hat sich die Stimmung in den Unternehmen erheblich eingetrübt. Dabei sind die stark gestiegenen Energiepreise für die kleinen und mittleren Unternehmen der Unsicherheitsfaktor Nummer 1. Im einer Nachbefragung zum KfW Mittelstandspanel aus dem September 2022 nennen 62 % der Mittelständler dies als Belastung für ihr Unternehmen.

Energiekosten auf sehr hohem Niveau dürften für einen längeren Zeitraum wahrscheinlich sein – daher mag es überraschen, dass die knappe Mehrheit der Mittelständler (53 % im September 2022) angibt, damit auch langfristig zurande zu kommen. Bei weiteren rund 13 % aller Mittelständler fallen die Energiekosten kaum ins Gewicht, die Frage nach der Tragbarkeit stellt sich für diese Unternehmen bislang nicht. Für ebenfalls rund 13 % aller Mittelständler sind die hohen Energiekosten dagegen eine erhebliche Mehrbelastung, die sie auf die Dauer finanziell überfordern würden.

„Vor allem für energieintensive Unternehmen des mittelständischen Verarbeitenden Gewerbes ist die Belastung hoch“, betont Köhler-Geib. Hier machen sich Preissteigerungen auch viel stärker bemerkbar. Damit ist speziell ein Teilsegment des Mittelstands von den aktuellen Entwicklungen betroffen, dessen gesamtwirtschaftliches Gewicht mit Blick auf Beschäftigung, Umsätze oder Investitionen beträchtlich über ihrem reinen Anteil an der Anzahl der Unternehmen liegt. Wenn eine Vielzahl gerade dieser Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geriete, wären die Auswirkungen entsprechend überproportional. Eine Entlastung der von den hohen Energiepreisen besonders betroffenen Unternehmen ist daher notwendig, um die Wirtschaft insgesamt zu stabilisieren, allerdings kombiniert mit Anreizen für die Transformation zur Klimaneutralität.“

Die aktuell hohe Unsicherheit und Sorge vor einem wirtschaftlichen Abschwung sorgen dafür, dass die unterjährige Anpassung von zu Jahresbeginn geplanten Investitionsvorhaben im Mittelstand im laufenden Jahr sogar die im ersten Corona-Jahr und in den Krisenjahren 2008/2009 übertrifft: Nur noch knapp die Hälfte der Mittelständler gibt Anfang September an, dieses Jahr alle Vorhaben wie geplant umzusetzen, und 18 % der Firmen wollen sogar alle Vorhaben aufgeben – beides Rekordwerte. Für Gesamtjahr 2022 ist davon auszugehen, dass 59 Mrd. Euro an Investitionen, die ursprünglich geplant waren, nicht mehr umgesetzt werden. Zum Vergleich: In einem „normalen“ Jahr ist mit etwas über 40 Mrd. Euro an Planrevisionen zu rechnen.

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 20.10.2022

Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Grundstücken

Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 22. August 2013 – V R 19/09, vom 7. Mai 2014 – V R 1/10, vom 3. Juli 2014 – V R 2/10, vom 10. August 2016 – XI R 31/09, vom 26. April 2018 – V R 23/16 und vom 11. November 2020 – XI R 7/20 sowie der EuGH-Urteile vom 8. November 2012, C-511/10, BLC Baumarkt und vom 9. Juni 2016, C‑332/14, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft

Hintergrund

Verwendet ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Nach dem Unionsrecht ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden (Art. 173 Abs. 1 und 174 MwStSystRL, „Pro-rata-Satz“). Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorranges von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht.

Das BMF geht in seinem Schreiben auf folgende Punkte ein:

I. Stand der Rechtsprechung in Bezug auf gemischt genutzte Grundstücke
II. Umsetzung der Rechtsprechung

  1. Grundsätze
  2. Flächenschlüssel
  3. Objektbezogener Umsatzschlüssel
  4. Umbauter Raum
  5. Zuordnung

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
IV. Anwendungsregelungen
V. Schlussbestimmungen

Mit dem Schreiben wird der AEAO entsprechend angepasst.

Hinweis

  • Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
  • Es wird nicht beanstandet, wenn Unternehmer vor der Veröffentlichung dieses Schreibens zulässigerweise eine direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen nach Abschnitt 15.17 Abs. 7 Sätze 6 und 7 UStAE in der bisherigen Fassung vorgenommen haben.
  • Es wird weiter nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer vor der Veröffentlichung dieses Schreibens auf die Regelungen in der bisherigen Fassung der Abschnitte 15.2c Abs. 10 und 15.6a Abs. 3 UStAE berufen hat.
  • Das BMF-Schreiben vom 30. September 2008, BStBl I 2008 S. 896, wird aufgehoben.
  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7306 / 19 / 10001 :003 vom 20.10.2022

Neuer Zuschuss zu Heizkosten kommt

Wohngeldberechtigte, Azubis und Studierende – der neue Heizkostenzuschuss unterstützt einen großen Kreis von Menschen, die besonders mit den höheren Energiepreisen zu kämpfen haben. Der Bundestag hat nun den Gesetzentwurf für einen zweiten Heizkostenzuschuss verabschiedet.

Die starken Preissteigerungen bei den Heizkosten treffen alle – aber Bürgerinnen und Bürger mit kleineren Einkommen ganz besonders, weil bei ihnen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen ohnehin hoch ist. Mit dem ersten Heizkostenzuschuss hat die Bundesregierung bereits auf den starken Anstieg der Energiekosten im ersten Halbjahr reagiert.

Weil die Energiepreise weiterhin stark ansteigen und damit die Haushalte zunehmend finanziell belasten, stockt die Bundesregierung ihre Unterstützung nun durch einen zweiten Heizkostenzuschuss auf.

Mit der ebenfalls vom Kabinett beschlossenen Wohngeldreform sollen die steigenden Heizkosten künftig dauerhaft durch eine Heizkostenkomponente gedämpft werden.

Für Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld und Menschen in Ausbildung

Den Heizkostenzuschuss erhalten Wohngeldbezieherinnen und -bezieher sowie Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in beruflicher Ausbildung, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen oder Studierende, die nach Bundesausbildungsförderungsgesetz, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz mit einem Unterhaltsbeitrag oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden. Entscheidend für den Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ist, dass die jeweilige Förderung für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 bewilligt wurde.

Haushalte, die Wohngeld beziehen, erhalten einen nach Personenzahl gestaffelten einmaligen Zuschuss. So erhält etwa ein Zwei-Personen-Haushalt zum Beispiel einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 540 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.

Rund zwei Millionen Menschen erhalten den Zuschuss

Der zweite Heizkostenzuschuss entlastet insgesamt rund zwei Millionen Menschen, davon rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, in denen rund 1,5 Millionen Personen leben, rund 372.000 nach dem BAföG Geförderte, rund 81.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.

Der Gesetzentwurf konkretisiert weiterhin im Elften Buch Sozialgesetzbuch, dass zugelassene Unternehmen in der Langzeitpflege zügig Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen aufnehmen können, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.

Kein Antrag erforderlich

Der Zuschuss muss nicht beantragt werden. Er wird von Amtswegen ausgezahlt. Angestrebt wird, dass die Länder den Zuschuss noch in diesem Jahr auszahlen. Der Bundesrat wird den Gesetzentwurf noch abschließend beraten.

Die Kosten für den Heizkostenzuschuss werden vollständig vom Bund getragen.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 21.10.2022

Entwurf zur Änderung von Verfahren in der Sozialversicherung überwiesen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, erstmals über den Entwurf der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (20/3900) beraten. Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die Aussprache zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf sollen Verfahren in der Sozialversicherung effektiver ausgestaltet und im Sinne der Digitalisierung und der Entbürokratisierung verbessert werden, schreibt die Regierung. Zudem würden technische Vorgaben an die sich fortentwickelnden technischen Standards angepasst. Ferner würden gesetzliche Änderungen im Vermögensanlagerecht, im Künstlersozialversicherungsgesetz sowie in anderen Rechtsbereichen vorgenommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2022

Staatliche Beihilfen für FuE: Überarbeiteter Unionsrahmen unterstützt ökologischen und digitalen Wandel

Die Europäische Kommission hat eine überarbeitete Mitteilung über staatliche Beihilfen angenommen, die die Forschung, Entwicklung und Innovation fördern. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager hob hervor, dass die gezielten Änderungen der Vorschriften den ökologischen und digitalen Wandel in Europa unterstützen, „indem öffentlich-private Investitionen in bahnbrechende Innovationen und Forschung sowie Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur erleichtert werden.“ Die Vorschriften legen fest, was die Mitgliedstaaten bei der Gewährung staatlicher Beihilfen für FEI-Tätigkeiten von Unternehmen beachten müssen – etwa um faire Wettbewerbsbedingungen zu wahren. Der „FEI-Rahmen 2022“ ist am 19.10.2022 in Kraft getreten.

Der überarbeitete FEI-Rahmen

Die Annahme des FEI-Rahmens 2022 folgt auf eine Evaluierung der bestehenden Vorschriften, die 2019 im Rahmen der Eignungsprüfung der Beihilfevorschriften eingeleitet wurde. Darüber hinaus hat die Kommission alle Interessenträger umfassend zu dem Entwurf der überarbeiteten Mitteilung konsultiert. Im Rahmen der Konsultation gingen Beiträge von Mitgliedstaaten, Unternehmens- und Forschungsverbänden, Interessengruppen und Unternehmen, NRO sowie Bürgerinnen und Bürgern ein.

Der überarbeitete FEI-Rahmen enthält eine Reihe gezielter Anpassungen i) zur Vereinfachung und um die bei der Anwendung des FEI-Rahmens von 2014 gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen, ii) um regulatorische, wirtschaftliche und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen und iii) um einschlägige Vorschriften an die aktuellen politischen Prioritäten der EU wie den europäischen Grünen Deal, die Industriestrategie und die Digitalstrategie anzupassen.

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen insbesondere auf Folgendes ab:

  • Aktualisierung der bestehenden Begriffsbestimmungen für Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nach dem FEI-Rahmen beihilfefähig sind. So wird insbesondere die Anwendbarkeit in Bezug auf digitale Technologien und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Digitalisierung (z. B. Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchains, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data, Cloud-Computing und Edge-Computing) präzisiert. Dadurch soll Rechtssicherheit für Mitgliedstaaten und Interessenträger geschaffen werden. Gleichzeitig sollen FEI-Investitionen gefördert werden, die den digitalen Wandel in der EU ermöglichen werden;
  • Ermöglichung öffentlicher Unterstützung für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, die für die Entwicklung, Erprobung und Hochskalierung von Technologien erforderlich sind. Ziel ist es, die rasche Entwicklung und letztendliche Einführung modernster und bahnbrechender Technologien, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen, weiterhin zu ermöglichen und gleichzeitig den ökologischen und digitalen Wandel der EU-Wirtschaft zu erleichtern und einen Beitrag zur neuen europäischen Innovationsagenda zu leisten;
  • Vereinfachung bestimmter Vorschriften, um die praktische Anwendung des FEI-Rahmens zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden zu verringern. Mit den neuen Vorschriften wird beispielsweise ein vereinfachter Mechanismus zur Bestimmung der indirekten Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eingeführt, die nach den Beihilfevorschriften förderfähig sind.

Gleichzeitig umfasst der FEI-Rahmen 2022 Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Beihilfen auf das notwendige Minimum beschränkt sind und nicht zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen führen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.10.2022

Energiepreispauschale für Rentner sowie Anhebung der Verdienstgrenze bei Midijobs beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Rentner und für Änderungen der Verdienstgrenze bei den Midijobs zugestimmt (20/3938). Die Vorlage wurde in dritter Beratung mit der Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke bei Stimmenthaltung der AfD angenommen. Keine Mehrheit hingegen fand ein Antrag der AfD-Fraktion mit der Forderung, Rentner beim Entlastungspaket nicht zu vergessen (20/2034). Die Vorlage wurde mit den Stimmen der übrigen Fraktionen gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt. Den Entscheidungen lagen eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (20/4095) und ein Bericht des Haushaltsausschusses nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit zugrunde (20/4102).

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Laut Gesetzentwurf soll diese Pauschale von 300 Euro erhalten, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wird automatisch ausgezahlt.

Bestandteil des Gesetzentwurfes ist außerdem, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat anzuheben. Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs sollen Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet werden, für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin