Sanktionen gegen Russland: Änderungen beim Verbot der Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung

Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurde neu gefasst (Änderungsverordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022). Die Änderung trat am 7. Oktober 2022 in Kraft, einen Tag nach der Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union (L 2591 vom 6. Oktober 2022).

Verbot bleibt bestehen

An dem Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen, hat sich nichts geändert (vgl. Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Neue Ausnahmen vom Verbot

Neu und für den Berufsstand der WP/vBP relevant können die neuen Ausnahmetatbestände des Abs. 11 a) bis d) sein. Demnach können die zuständigen Behörden abweichend von dem Verbot, die genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese beispielsweise erforderlich sind für

  • die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Europäischen Union,
  • den Kauf bestimmter seltener Erze oder
  • die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind.

Bislang waren Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Behörden nur für humanitäre Zwecke und für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie möglich (alter Abs. 5, vgl. nunmehr Abs. 10).

Neue Verbote für Rechtsberatung und IT-Beratung

Aufgenommen wurde in den Artikel 5n das Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen unter anderem in den Bereichen Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen (neuer Abs. 2 des Art. 5n).

Der bisherige Ausnahmetatbestand des Abs. 4, befindet sich nun im Abs. 7 (Ausnahme vom Verbot der Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden).

Bisherige Informationen der WPK zu diesem Thema

  • Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine 2014 sowie des Einmarsches in die Ukraine 2022 („Neu auf WPK.de“ vom 14. März 2022)
  • Sanktionen gegen Russland wegen des Angriffskrieges gegen die Ukraine: Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen untersagt („Neu auf WPK.de“ vom 8. Juni 2022).
  • Mitglieder fragen – WPK antwortet: Abschlussprüfung bei einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Russland („Neu auf WPK.de“ vom 7. Oktober 2022)

Quelle: WPK, Mitteilung vom 18.10.2022

11,4 Prozent Inflation für Familien mit niedrigem Einkommen, große soziale Spreizung bei Teuerung, Beruhigung in Sicht

Durch neue Preisschübe bei Haushaltsenergie und Nahrungsmitteln sowie den Wegfall von Tankrabatt und 9-Euro-Ticket hat die Inflation im September für alle Haushalte in Deutschland noch einmal deutlich angezogen, auf durchschnittlich 10,0 Prozent. Weit überdurchschnittlich belastet sind einkommensschwache Familien und, in etwas abgeschwächter Form, Alleinlebende mit niedrigem Einkommen. Gemessen an den für diese Haushaltstypen repräsentativen Warenkörben trugen Familien mit niedrigem Einkommen im September eine Inflationsbelastung von 11,4 Prozent, bei ärmeren Singles waren es 10,8 Prozent. Dagegen weisen Alleinlebende mit hohem Einkommen wie in den Vormonaten die im Vergleich geringste haushaltsspezifische Teuerungsrate auf: 8,0 Prozent. Damit hat sich die soziale Schere bei den Inflationsraten gegenüber August noch einmal deutlich geöffnet, von 2,1 auf 3,4 Prozentpunkte. Das ist der höchste in diesem Jahr gemessene Wert und liegt daran, dass die größten Preistreiber – Haushaltsenergie und Lebensmittel – bei den Einkäufen von Haushalten mit niedrigen bis mittleren Einkommen einen größeren Anteil ausmachen als bei wohlhabenden. Auch Alleinerziehende und Familien mit jeweils mittleren Einkommen hatten mit 10,4 Prozent bzw. 10,2 Prozent etwas überdurchschnittliche Teuerungsraten zu tragen, während kinderlose Paare und Alleinlebende mit jeweils mittleren Einkommen mit 9,9 Prozent sehr nahe am allgemeinen Durchschnitt lagen. Familien und Alleinlebende mit jeweils höheren Einkommen wiesen unterdurchschnittliche Raten von 9,3 bzw. 9,5 Prozent auf. Das ergibt der IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der monatlich die spezifischen Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen liefert.

„Die spezifischen Inflationsraten zeigen, dass Haushalte mit geringeren Einkommen durch den Preisanstieg bei Haushaltsenergie überproportional belastet sind und sich hier auch die Verteuerung der Nahrungsmittel stärker niederschlägt“, erklären Dr. Silke Tober und Prof. Dr. Sebastian, die den Monitor erstellen. So schlugen bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen diese beiden Gütergruppen des täglichen Grundbedarfs mit 7,2 Prozentpunkten auf die haushaltsspezifische Inflationsrate von 11,4 Prozent durch, bei einkommensschwachen Alleinlebenden machten sie sogar 7,9 Prozentpunkte der 10,8 Prozent spezifische Teuerung aus. Bei einkommensstarken Alleinlebenden entfielen darauf hingegen lediglich 3,3 Prozentpunkte von insgesamt 8,0 Prozent. Bei diesen Haushalten sorgten dagegen die im Vorjahresvergleich ebenfalls erheblichen Preisanstiege bei Pauschalreisen, Gaststättendienstleistungen oder Wohnungsinstandhaltung für höhere Ausgaben. Erheblich von den Preissprüngen bei Lebensmitteln und Haushaltsenergie betroffen waren auch Familien mit mittleren Einkommen, bei denen diese Komponenten 5,3 Prozentpunkte von 10,2 Prozent Teuerungsrate ausmachten. Zusätzlich schlugen bei Familien mit mittleren und niedrigen Einkommen auch die Kostensteigerungen für Kraftstoffe und öffentlichen Verkehr nach Auslaufen von Tankrabatt und 9-Euro-Ticket spürbar zu Buche.

Das Problem, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen aktuell auch noch besonders hohe Inflationsbelastungen tragen, wird dadurch verschärft, dass vor allem Ärmere grundsätzlich besonders unter starker Teuerung leiden, unterstreichen Tober und Dullien: Die Alltagsgüter, die sie vor allem kaufen, sind kaum zu ersetzen. Zudem besitzen diese Haushalte kaum Spielräume, ihr Konsumniveau durch Rückgriff auf Erspartes aufrecht zu erhalten.

Gaspreisbremse: Politik muss Prüfauftrag für Obergrenze bei Entlastung ernst nehmen

Umso wichtiger sind nach Analyse der Inflationsexpertin und des wissenschaftlichen Direktors des IMK die Stabilisierung von Einkommen und die staatliche Entlastungspolitik. Die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen gingen, insbesondere nach den durch das 3. Entlastungspaket vorgenommenen Ergänzungen, „weitgehend in die richtige Richtung“, konstatieren Tober und Dullien. So komme die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, die Erwerbstätige im September erhalten haben, und die im Dezember an Menschen im Ruhestand und andere zuvor ausgelassene Gruppen gezahlt wird, insbesondere Haushalten mit niedrigerem Einkommen zugute, da sie versteuert werden muss. Dasselbe gilt für die Pauschalen, die für Kinder gezahlt wurden.

Die Vorschläge der Gaskommission für eine Gaspreisbremse sind für die Forschenden ein wichtiger Baustein, um weitere deutliche Preisschübe in den kommenden Monaten zumindest in wichtigen Teilen abzufangen. Auch die Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas und der Verzicht auf die Gasumlage lassen Tober und Dullien – bei allen Unwägbarkeiten durch weitere Eskalationen im Ukraine-Krieg – etwas optimistischer auf den weiteren Inflationsverlauf schauen als noch vor einem Monat.

Dabei ist die Gaspreisbremse in der derzeit diskutierten Form nach Analyse von IMK-Direktor Dullien insgesamt „ein großer Beitrag, um über den Winter Zahlungsausfälle und finanzielle Not bis weit in die Mitte der Gesellschaft hinein zu verhindern“. Der Staat würde im Schnitt etwas mehr als 40 Prozent der Heizrechnung übernehmen, wenn Haushalte weiter so Gas verbrauchen wie im Vorjahr. Diese prozentuale Entlastung ist unabhängig vom Gasverbrauch und Einkommen, und gilt damit für Menschen in einer 60-Quadratmeter-Wohnung genauso wie für jene mit einem alten, schlecht isolierten Haus auf dem Land.

Die vorgeschlagene prozentuale Übernahme der Heizkosten basierend auf dem üblichen Verbrauch durch den Staat bedeute allerdings auch, dass Haushalte mit hohem Verbrauch und hoher Heizrechnung in Euro gerechnet stärker entlastet werden als Haushalte mit niedrigem Verbrauch. Und während es auch bei Geringverdienenden Haushalte mit hohem Gasverbrauch gibt, kommt das in den oberen Einkommensdezilen mit durchschnittlich größeren Wohnflächen häufiger vor. Wenn die Entlastung ohne Obergrenze geschehe, erhielten Besitzer von großen Luxusimmobilien Entlastungsbeträge, die im Extremfall den Durchschnitt um ein Mehrfaches übersteigen könnten.

Da Energieversorger aktuell gar nicht wissen, ob hinter einem Anschluss beispielsweise eine Villa mit Privatschwimmbad oder ein Mehrfamilienhaus mit 10 Mietparteien steckt, sei dieses Problem administrativ nicht einfach zu lösen, betont Dullien. Schon gar nicht bei dem enormen Zeitdruck, unter dem die Gaskommission arbeiten musste. Die Kommission habe die Problematik aber erkannt und deshalb einen deutlichen Prüfauftrag an die Bundesregierung gegeben, wie man die Entlastung zumindest bei Haushalten mit extremem Energieverbrauch begrenzen kann. Eine im Kommissionsbericht genannte Möglichkeit wäre eine Höchstzahl an Kilowattstunden, die als subventioniertes Grundkontingent gutgeschrieben werden. Das empfehlen auch Tober und Dullien: Eine mögliche Schieflage sollte „unbedingt dadurch korrigiert werden, dass Obergrenzen eingezogen werden, die nur dann durchlässig sind, wenn nachgewiesen wird, dass es sich bei dem Anschluss um einen Anschluss mehrerer Wohnungsparteien handelt.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.10.2022

EuGH zur Beteiligung der Gewerkschaften bei Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE)

Die Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE) darf die Beteiligung der Gewerkschaften bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht verringern.

Schreibt das nationale Recht für die umzuwandelnde Gesellschaft einen getrennten Wahlgang für die Wahl der von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter vor, muss eine solche Regelung des Wahlverfahrens beibehalten werden.

Zwei deutsche Gewerkschaften, die IG Metall und ver.di, wenden sich vor den deutschen Gerichten gegen die Modalitäten der Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Europäischen Gesellschaft SAP, der paritätisch aus Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammengesetzt ist.

Die streitigen Regelungen wurden zwischen SAP und dem im Rahmen der Umwandlung von SAP – bis dahin eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts – in eine Europäische Gesellschaft (SE) dort gebildeten besonderen Verhandlungsgremium1 vereinbart. Sie sehen vor, dass bei einer Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der SAP SE von 18 auf 12 die Gewerkschaften weiterhin Kandidaten für einen Teil der sechs Sitze der Arbeitnehmervertreter vorschlagen können, diese Kandidaten jedoch nicht mehr in einem von dem der Wahl der übrigen Arbeitnehmervertreter getrennten Wahlgang gewählt werden. Daher ist nicht mehr sichergestellt, dass sich unter den Vertretern der Arbeitnehmer in diesem Aufsichtsrat auch tatsächlich ein Gewerkschaftsvertreter befindet.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass unter Zugrundelegung ausschließlich des deutschen Rechts dem Antrag der beiden Gewerkschaften stattzugeben und die Unwirksamkeit der streitigen Regelungen festzustellen wäre. Nach deutschem Recht müssten nämlich bei der Gründung einer SE durch Umwandlung die die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung der Gesellschaft prägenden Elemente eines Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in gleichwertigem Umfang erhalten bleiben.

Die Anwendung eines getrennten Wahlgangs für die Wahl der von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten habe gerade den Zweck, den Einfluss der Arbeitnehmervertreter auf die Beschlussfassung innerhalb eines Unternehmens zu stärken, indem sichergestellt werde, dass zu diesen Vertretern Personen gehörten, die über ein hohes Maß an Vertrautheit mit den Gegebenheiten und Bedürfnissen des Unternehmens verfügten, und gleichzeitig externer Sachverstand vorhanden sei.

Das Bundesarbeitsgericht, das Zweifel in Bezug auf die Frage hat, ob die Richtlinie 2001/86 zur Ergänzung des Statuts der SE hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer nicht ein – gegebenenfalls von allen Mitgliedstaaten in gleichem Maß sicherzustellendes – einheitliches Schutzniveau vorsehe, das geringer sei als nach deutschem Recht, hat den Gerichtshof um Auslegung dieser Richtlinie ersucht.

Nach deren Wortlaut muss im Falle einer durch Umwandlung gegründeten SE die für diese SE geltende Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleisten, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll (Vorher-Nachher-Prinzip).

Mit seinem Urteil vom 18.10.2022 stellt der Gerichtshof fest, dass die für eine durch Umwandlung geschaffene SE geltende Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der SE in Bezug auf die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten einen getrennten Wahlgang vorsehen muss, sofern das anwendbare nationale Recht einen solchen getrennten Wahlgang in Bezug auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die in eine SE umgewandelt werden soll, vorschreibt.

Daher ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung, ob die Beteiligungsvereinbarung eine mindestens gleichwertige Beteiligung der Arbeitnehmer an der Beschlussfassung innerhalb von SAP nach ihrer Umwandlung in eine SE gewährleistet, das deutsche Recht maßgebend, wie es für diese Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in eine SE galt, insbesondere das deutsche Mitbestimmungsgesetz.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass der Unionsgesetzgeber der Auffassung war, dass es angesichts der in den Mitgliedstaaten bestehenden Vielfalt an Regelungen und Gepflogenheiten für die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter an der Beschlussfassung in Gesellschaften nicht ratsam ist, ein auf die SE anwendbares einheitliches europäisches Modell der Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen.

Somit wollte der Unionsgesetzgeber die Gefahr ausschließen, dass die Gründung einer SE, insbesondere im Wege der Umwandlung, zu einer Einschränkung oder sogar zur Beseitigung der Beteiligungsrechte führt, die die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in die SE umgewandelt werden soll, nach den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten genossen haben.

Der Gerichtshof stellt darüber hinaus klar, dass das Recht, einen bestimmten Anteil der Kandidaten für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrats einer durch Umwandlung gegründeten SE wie der SAP vorzuschlagen, nicht nur den deutschen Gewerkschaften vorbehalten sein darf, sondern auf alle in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben vertretenen Gewerkschaften ausgeweitet werden muss, sodass die Gleichheit dieser Gewerkschaften in Bezug auf dieses Recht gewährleistet ist.

Fußnote

1 Dieses Gremium vertritt die Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 18.10.2022 zum Urteil C-677/20 vom 18.10.2022

Entschädigung für nicht mehr durchgeführte Teile einer Reise und vorzeitige Rückflüge nach Abbruch des Urlaubs aufgrund Pandemie

Ein Traumurlaub in Afrika endete jäh für die beiden Klägerinnen wegen Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Das Landgericht Köln entschied nun, dass den Klägerinnen eine Entschädigung für die nicht mehr durchgeführten Teile der Reise und die vorzeitigen Rückflüge nach Abbruch ihres Urlaubs zusteht.

Die beiden Klägerinnen buchten bei dem beklagten Reiseunternehmen eine dreiwöchige Reise durch mehrere afrikanische Staaten, wobei auch ein mehrtätiger Aufenthalt in Kenia geplant war. Dabei wurden vier Reiseleistungen miteinander verbunden: Eine 5-tägige Rundreise „Victoria Falls und Chobe Nationalpark“ für die Zeit vom 12.03.2020 – 16.03.2020, eine 8-tägige Reise „Abenteuer Kenia“ für die Zeit vom 17.03.2020 – 24.03.2020, einen 4-tägigen Aufenthalt im Leopard Beach Resort & Spa in Diani Beach/Kenia für die Zeit vom 24.03.2020 – 28.03.2020 sowie eine Transferfahrt für den 28.03.2020 zum Flughafen Mombasa für einen Gesamtpreis von 7.914,00 Euro. Des Weiteren buchten die Klägerinnen den Transferflug von Victoria Falls über Nairobi nach Mombasa zum Preis von 2.009,42 Euro für den 16./17.03.2020 sowie die Hin- und Rückflüge von Berlin über München nach Kapstadt für den 07.03.2020 und von Addis Abeba über Frankfurt nach Berlin für den 28.03.2020 zum Preis von 5.974,50 Euro. Die Flugbuchungen wiesen auf den E-Tickets die Beklagte als Veranstalterin aus.

Die Klägerinnen traten ihre Reise planmäßig an. Ab dem 14.03.2020 galten dann aber für Reisen nach Kenia Einreisebeschränkungen und eine 14-tägige Selbstisolationsverpflichtung aufgrund von COVID-19. Die Rückflüge nach Deutschland wurden annulliert. Die Klägerinnen versuchten, die Beklagte per Mail am 14.03.2020 zu erreichen und baten um weitere Informationen, da sie ihre Reise nicht fortsetzen konnten. Sie mussten für ihre Rückreise nach Deutschland von Victoria Falls zwei Ersatzflüge für 6.973,68 Euro buchen. Sie verlangten von der Beklagten Ersatz des anteiligen Reisepreises in Höhe von 4.899,14 Euro für die Zeit ab dem 16.03.2020, die Erstattung der nicht wahrgenommenen Inlandsflüge in Höhe von 2.009,42 Euro sowie der Kosten für die eigenständig gebuchten Rückflüge nach Deutschland in Höhe von 6.973,68 Euro.

Vorgerichtlich erstattete die Beklagte den Klägerinnen bereits 3.874,00 Euro für die nicht in Anspruch genommene Reiseleistung zu Land und 1.042,00 Euro für die nicht in Anspruch genommenen Übernachtungen im Beach Resort Kenia und für den Flughafentransfer. Im Prozess beantragten die Klägerinnen noch die Zahlung des anteiligen Reisepreises in Höhe von jeweils noch weiteren 5.004,12 Euro, insgesamt 10.008,24 Euro.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass den Klägerinnen jeweils eine Zahlung in Höhe von 4.491,55 Euro und damit insgesamt 8.983,10 Euro zusteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, die gesamte Reise mit allen einzelnen Bausteinen einschließlich der von den Klägerinnen gebuchten Flüge stelle eine Pauschalreise i. S. v. § 651a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Der Kunde könne nach den §§ 651a ff. BGB in der seit 2018 geltenden Fassung für eine Pauschalreise auch verschiedene Reiseleistungen auf seinen Wunsch hin zusammenstellen lassen. Die Beklagte sei rechtlich auch als Veranstalterin der von den Klägerinnen gebuchten Inlandsflüge und der Rückflüge anzusehen. Die E-Flugtickets würden die Beklagte durch ihre optische Gestaltung als Veranstalterin und nicht lediglich als Vermittlerin der Flüge ausweisen. Da zudem erst alle Leistungen zusammen eine einheitliche Reise ergeben würden und alle Leistungen nach Auswahl der Klägerinnen zusammen gebucht worden seien, würden sie in ihrer Gesamtheit eine Pauschalreise gemäß § 651a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden.

Die gebuchte Reise habe auch einen Reisemangel aufgewiesen: Aufgrund der ab dem 16.03.2020 in Kenia geltenden Corona-Bestimmungen war die Durchführung der gebuchten Reiseleistungen unmöglich geworden. Die Klägerinnen seien zur Selbstisolation verpflichtet gewesen. Die Klägerinnen hätten den aufgetretenen Reisemangel der Beklagten auch unverzüglich angezeigt und ihr die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben. Sie hätten sich pflichtgemäß per Mail bei der Beklagten gemeldet und eine schriftliche Bestätigung der Veranstalterin vor Ort vorgelegt, mit der sie sich schriftlich an die Beklagte gewandt sowie auch auf anderem Wege an dem Wochenende des 14./15.03.2020 vergeblich versucht hatten, die Beklagte zu erreichen, um das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. Dabei hätten sie auch ausdrücklich angefragt, ob es Alternativen zum Reiseabbruch gegeben habe. Eine Abhilfe durch den Reiseveranstalter wäre zudem auch nicht möglich gewesen. Daher muss die Beklagte den Klägerinnen die Rückflüge und den Inlandsflug (2.009,42 Euro + 6.973,68 Euro) erstatten.

Quelle: LG Köln, Pressemitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 36 O 231/21 vom 08.09.2022 (nrkr)

Sachverständige für höheren Inflationsausgleich

Angesichts der drastisch steigenden Preise haben mehrere Sachverständige in einer Anhörung des Finanzausschusses am Montag die bisher von der Koalition geplanten Maßnahmen im Inflationsausgleichsgesetz als unzureichend bezeichnet und deutlich höhere Entlastungen vor allem der Familien angemahnt. Als Hauptgrund wurden die in dem Gesetzentwurf zugrunde gelegten Inflationsprognosen bezeichnet, die von der Realität längst bei weitem überholt worden seien.

Grundlage der vom Ausschussvorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Anhörung war der von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (20/3496). Der Entwurf sieht verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die Anhebung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages sowie ein höheres Kindergeld vor. Das Kindergeld soll im nächsten Jahr für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat erhöht werden. Diese Erhöhung in einem Schritt soll für die Jahre 2023 und 2024 gelten. Somit steigt das Kindergeld für das erste und zweite Kind um 18 Euro und für das dritte Kind um zwölf Euro monatlich.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.10.2022

OECD: Neuer Transparenzrahmen für Krypto-Assets vorgestellt

Am 10.10.2022 hat die OECD einen neuen Transparenzrahmen zur Berichterstattung und zum Austausch von Informationen in Bezug auf Krypto-Assets veröffentlicht.

Der neue Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) wurde infolge der Forderung der G20 zur Schaffung eines Rahmens für den automatischen Informationsaustausch zwischen Ländern über Krypto-Assets erarbeitet. Er ist eine Antwort auf die rasch ansteigende Nutzung von Krypto-Vermögenswerten zu Investitions- und Finanzzwecken. Da Transaktionen von Krypto-Vermögenswerten beispielsweise ohne Finanzintermediäre wie Banken durchgeführt werden, entstehen neue Risiken, besonders im Hinblick auf Steuerhinterziehung.

Krypto-Assets und damit zusammenhängende Transaktionen werden nicht von dem bisherigen OECD/G20 Common Reporting Standard (CRS) umfasst. Der CARF soll diese Lücke nun füllen und ein modernes Regelwerk zur Transparenz von Kryptowerten und Transaktionen im Zusammenhang mit diesen schaffen. Dabei berücksichtigt er die jüngsten Entwicklungen der globalen Geldwäschebekämpfungsstandards der Financial Action Task Force (FATF). Ausgenommen von den Regelungen sind u. a. Vermögenswerte, die nicht zu Zahlungs- und Anlagezwecken verwendet werden können.

Der CARF enthält Mustervorschriften für nationale Gesetzgebung sowie Kommentare zur Umsetzung dieser. Außerdem umfasst er einige Punkte zur Überarbeitung des CRS. Die OECD möchte die Umsetzung des neuen Transparenzrahmens in den kommenden Monaten aktiv voranbringen. Dazu ist momentan ein „Umsetzungspaket“ in Arbeit, welches z. B. IT-Lösungen zur Umsetzung des Informationsaustauschs und multilaterale Vereinbarungen zwischen zuständigen Behörden enthalten wird.

Quelle: DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.10.2022

Kein Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnt Ausgleichsansprüche für Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil nach Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft ab.

Während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares nicht feststellen. Es wies Ausgleichsansprüche des Mannes u. a. im Zusammenhang mit Kreditkartenabhebungen über die überlassene Zweitkarte und übergebener Diamant-Ohrringe mit am 17.10.2022 veröffentlichter Entscheidung zurück.

Die sich bereits aus Kindertagen bekannten Parteien hatten über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren eine intime Beziehung geführt. Der Kläger überließ der Beklagten eine American Express Platinum Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten. Sie belastete das Konto mit gut 100.000 Euro. Zudem hatte der Kläger u. a. Reisen und Einkäufe bei Chanel bezahlt und ihr Diamant-Ohrringe geschenkt. Im Rahmen der Trennung kam es u. a. zu Sachbeschädigungen durch den Kläger; die Beklagte erstattete Strafanzeige; es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen.

Nunmehr begehrt der Kläger Zahlung von gut 200.000 Euro sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Das Landgericht hat die Ansprüche zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Es bestünden keine Ausgleichsansprüche, bestätigte das OLG. Die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte seien offengeblieben. Dass ein Darlehen gewährt worden sei, habe der Kläger nicht beweisen können. Soweit der Kläger sich auf „aufaddierende Schenkungen“ berufe, fehle es jedenfalls an einem wirksamen Widerruf dieser Schenkungen. Der für einen Schenkungswiderruf erforderliche „grobe Undank“ liege nicht bereits dann vor, „wenn ein Partner die insoweit unterstellte nichteheliche Lebensgemeinschaft (…) verlässt, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden muss“, betont das OLG. Vorausgesetzt würde vielmehr “objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere“, die subjektiv „Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten (ist), die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann“, führt das OLG weiter aus. Eine solche subjektiv undankbare Einstellung sei hier nicht feststellbar. Maßgeblich seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die behaupteten Geschenke „einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der – finanziell gut situierten – Parteien der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants … dazugehörte“. Das Ausgabeverhalten der Parteien habe sich während der Beziehung nicht maßgeblich geändert. Die zurückgeforderten Ausgaben seien auch nicht ersichtlich von großer finanzieller Anstrengung des Klägers oder einer prekären Situation der Beklagten geprägt gewesen. Es habe sich um Einzelbeträge im Bereich zwischen gut 60 Euro und gut 3.000 Euro gehandelt. Angesichts des „emotional aufgeladenen Trennungsgeschehen(s) und hitzigen Auseinandersetzungen“ stützten auch die weiteren Umstände u. a. die klägerischen Angaben gegenüber der Polizei keinen groben Undank.

Soweit bei gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen (sog. unbenannten Zuwendungen) eine Rückforderung in Betracht komme, wenn sie über das hinausgingen, was das tägliche Zusammenleben erst ermögliche, folge auch daraus hier kein Anspruch. Ein „korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist“, führt das OLG aus. Auszugleichen seien damit nur solche Leistungen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukomme. Hier seien jedoch allein Ausgaben zu beurteilen, die „ersichtlich den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt abdecken, ohne auf die Zukunft gerichtet zu sein“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 17 U 125/21 vom 12.10.2022 (nrkr)

Kein höherer SGB II-Regelbedarf im Jahr 2022 trotz hoher Inflationsrate

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II können im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren keine Erhöhung ihres Regelsatzes aufgrund der inflationsbedingten Preissteigerungen erlangen.

Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hervor. Der 6. Senat hat am 11. Oktober 2022 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass es die Frage, ob die Höhe des Regelsatzes im Jahr 2022 trotz der hohen Inflationsrate noch ausreichend ist, um das soziokulturelle Existenzminimum in verfassungskonformer Weise zu decken, nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen muss (Aktenzeichen L 6 AS 87/22 B ER). Antragsteller war ein 52-jähriger Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, der in Kiel lebt. Das Jobcenter Kiel gewährt ihm monatlich den aktuellen Regelbedarf in Höhe von 449 Euro sowie seine Kosten der Unterkunft und die anfallenden Heizkosten. Nach der Überzeugung des Antragstellers ist die Höhe des Regelsatzes seit Januar 2022 zu gering bemessen. Gemessen an den realen Preissteigerungen hielt er einen Regelsatz in Höhe von 687 Euro für angemessen. Er machte daher mit Eilantrag vom 3. Juli 2022 einen um 238 Euro höheren Regelsatz geltend. Den Antrag lehnte das Sozialgericht Kiel ab. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurück.

Zuständig für die Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei zunächst erstmal nur der Gesetzgeber, so die Begründung des Gerichts. Lediglich dem Bundesverfassungsgericht komme die Kompetenz zu, zu überprüfen, ob die Höhe der Leistungen ausreiche, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen sei. Es gebe aber auch keinen Grund, das Eilverfahren auszusetzen und die verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, denn die gegenwärtige Regelbedarfshöhe sei nicht evident unzureichend. Dabei berücksichtigte das Gericht anders als der Antragsteller nicht die auf alle Güter bezogene Inflationsrate von derzeit ungefähr 10 %. Denn die Teuerungsrate sei insbesondere im Hinblick auf die Heizenergie gestiegen, die in der Regel in voller Höhe vom Jobcenter übernommen werde. Es sei vielmehr auf die Inflationsrate der regelsatzrelevanten Güter und zugleich auf die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter abzustellen. Daraus ergebe sich eine Veränderungsrate von 4,54 %. Der Gesetzgeber habe auf die Preissteigerungen reagiert. Das 9-Euro-Ticket, die im Juli 2022 ausgezahlte Einmalzahlung von 200 Euro und das ab Januar 2023 geplante Bürgergeld seien Maßnahmen, die der Entlastung der Leistungsbezieher dienten. Derzeit sei davon auszugehen, dass die dadurch bewirkten Anpassungen im Regelsatz weiterhin existenzsichernd seien.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist bestandskräftig, da in Eilverfahren kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben ist.

Quelle: LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil L 6 AS 87/22 B ER vom 11.10.2022

UPDATE: Umtauschprogramm läuft am 30.10.2022 aus

Das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Bundesbank haben sich mit der Nationalbank der Ukraine darauf verständigt, das Angebot des Umtauschs von Griwna in Euro in Deutschland auslaufen zu lassen.

  • Das Programm zielt darauf ab, einen Beitrag zur Unterstützung der geflüchteten Menschen aus der Ukraine zu leisten.
  • Die zunächst rege Nachfrage hat mittlerweile stark nachgelassen.
  • Zuletzt haben nur noch sehr wenige Transaktionen stattgefunden.
  • Die Deutsche Kreditwirtschaft wird mit ihren an dem Programm teilnehmenden Banken und Sparkassen – in Abhängigkeit von den jeweiligen Schalteröffnungszeiten – nur noch bis spätestens zum 30. Oktober 2022 Griwna annehmen und umtauschen; der letzte Bankarbeitstag zum Umtausch ist somit im Regelfall der 28. Oktober 2022.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 17.10.2022

Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 24. August 2022 (Az. 7 K 3764/19 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG von jährlich 6 % keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Der Kläger stellte einen im Wirtschaftsjahr 2011/12 erzielten Veräußerungsgewinn aus einer landwirtschaftlichen Teilfläche in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. Im Wirtschaftsjahr 2014/15 und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren löste er diese Rücklage jeweils zu einem Drittel auf. Da die Veräußerung städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen diente, galt eine verlängerte Reinvestitionsfrist. Die Auflösung der Rücklage führte zum Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 6b Abs. 7 EStG i. H. v. 6 % pro Wirtschaftsjahr.

Zur Begründung seiner gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide erhobenen Klage verwies der Kläger auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und gegen die Höhe der Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Auch der Gewinnzuschlag stelle eine Verzinsung dar, die in einer Niedrigzinsphase mit 6 % zu hoch bemessen sei.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Höhe der im Streitfall angefallenen Gewinnzuschläge im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei.

Zwar bestehe eine Ungleichbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen, die eine gebildete Rücklage ohne Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut auflösen, gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen, die eine solche Rücklage nicht bilden und den Veräußerungsgewinn sofort besteuern. Diese Ungleichbehandlung werde auch nicht durch Ausgleichsmechanismen an anderer Stelle vollständig kompensiert.

Allerdings sei diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG solle nicht nur Zinsvorteile ausgleichen, sondern darüber hinaus der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Rücklagenbildung entgegenwirken. Daher stehe dem Gesetzgeber ein weiter reichender Entscheidungsspielraum zu als bei der Bemessung der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, die sich ausschließlich am Zinsvorteil zu orientieren hätte. Da der Steuerpflichtige durch die Rücklagenbildung Progressionsvorteile erzielen könne, wenn für das Jahr der Bildung ein höherer Steuersatz gelte als für das Jahr der Auflösung oder wenn er die Rücklage sukzessiv auflöse, betrage die Verzinsung in solchen Fällen weniger als 6 % pro Jahr. Schließlich beruhten die Rücklagenbildung und der daraus resultierende Gewinnzuschlag auf einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen. Daher sei der zu vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren Nachzahlungszinsen ergangene BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14) nicht auf § 6b Abs. 7 EStG übertragbar.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat offen gelassen, ob die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Weitergeltungsanordnung der Höhe des Nachzahlungszinssatzes bis einschließlich 2018 auch für den Gewinnzuschlag greift.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 7 K 3764/19 vom 24.08.2022

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