Gesetz über digitale Dienste und Märkte

Das Europäische Parlament stimmt dem umfassenden Regulierungspaket für Online-Plattformen zu. Es umfasst zwei Verordnungen: das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) und das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act). Worum geht es dabei?

Worum geht es beim Gesetz über digitale Dienste?

Das Gesetz über digitale Dienste wird die inzwischen 20 Jahre alte E-Commerce-Richtlinie ergänzen und Teile von ihr aktualisieren. Es sieht einheitliche horizontale Regeln zu Sorgfaltspflichten und Haftungsausschlüssen für Vermittlungsdienste (wie etwa Online-Plattformen) vor und soll damit zu einem sicheren, vorhersehbaren und vertrauenswürdigen Online-Umfeld und einem reibungslosen Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Vermittlungsdienste beitragen.

Dazu gehört auch, dass die Verfahren zur Meldung und unverzüglichen Entfernung illegaler Inhalte künftig europaweit einheitlich ausgestaltet werden. Hinzu kommen zusätzliche Sorgfaltspflichten für sehr große Online-Plattformen.

… und beim Gesetz über digitale Märkte?

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act) ergänzt das Wettbewerbsrecht und beschränkt die Macht marktbeherrschender Digitalkonzerne. Die EU-Kommission stellt darin einen Verhaltenskodex für große Digitalunternehmen auf. Für Zentrale Online-Plattformen wie zum Beispiel Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Online-Vermittlungsdienste gelten dann künftig strengere Regeln: So werden sie zum Beispiel im Ranking nicht mehr eigene Angebote bevorzugen dürfen. Zuvor gab es nur in Deutschland mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz, das 2021 in Kraft getreten ist, vergleichbare Regelungen.

„Europa hat sich auf die weltweit strengsten Regeln für mehr Wettbewerb und Fairness bei den großen digitalen Playern verständigt. Die großen Plattformunternehmen werden klaren und harten Regeln unterworfen und können nicht mehr länger einseitig die Spielregeln bestimmen“, das betonte der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Sven Giegold.

Wie geht es weiter?

Der Digital Markets Act (DMA) wurde am 14. September 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und am 12. Oktober 2022 im Amtsblatt veröffentlicht. Der DMA tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem 2. Mai 2023.

Eine vorläufige Einigung erfolgte am 23. April 2022 über das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA). Der DSA muss noch eine formelle Zustimmung des Rats der Europäischen Union erhalten. Wenn der endgültige Text verabschiedet wird, gilt die Verordnung nach kurzer Übergangsfrist unmittelbar in allen EU-Staaten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 13.10.2022

Durchsetzung des EU-Rechts: Die Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger

Die Europäische Kommission hat am 13.10.2022 eine Mitteilung über die Durchsetzung des EU-Rechts angenommen, in der sie darlegt, wie sie dafür sorgt, dass das EU-Recht eingehalten wird und Bürger und Unternehmen in der gesamten EU dieselben Rechte genießen können. Der ordnungsgemäßen Anwendung des EU-Rechts ist zu verdanken, dass es möglich ist, sauberere Luft zu atmen, in der ganzen EU frei zu reisen und zu arbeiten oder die Kosten für im Ausland erhaltene Gesundheitsleistungen erstattet zu bekommen. Das EU-Recht hat spürbare Auswirkungen auf den Alltag der Menschen in Europa. Deshalb gehört die Durchsetzung des EU-Rechts zu den obersten Prioritäten der Kommission.

Die Bemühungen der Kommission um eine Förderung der Rechtsbefolgung beginnen bereits in einer frühen Phase, wenn EU-Recht konzipiert und verabschiedet wird. Die Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten entwickelt, darunter praktische Leitlinien, Finanzierung und Überwachung, damit es erst gar nicht zu Verstößen gegen EU-Recht kommt. Gleichzeitig zögert die Kommission bei Verstößen gegen EU-Recht nicht, rechtliche Schritte zu unternehmen und Vertragsverletzungsverfahren in Gang zu setzen. In den letzten Jahren hat die Kommission wegweisende Verfahren eingeleitet, um Grundwerte zu schützen: Gleichheit, Gerechtigkeit und Unionsbürgerschaft.

Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen‚ erklärte: „Das EU-Recht schafft Freiheit, Fairness und Gleichheit in der EU. Es ist die treibende Kraft hinter einem grüneren, wohlhabenderen und digitaleren Europa, in dem sich die Bürgerinnen und Bürger sicher und geschützt fühlen können. Hierauf sollte ausnahmslos jede Europäerin und jeder Europäer ein Recht haben. Deshalb brauchen wir eine umfassende, intelligente und strategische Durchsetzung des EU-Rechts, um sicherzustellen, dass die Europäerinnen und Europäer und die Unternehmen die Vorteile, die die EU zu bieten hat, in vollem Umfang nutzen können.“

Die Mitteilung

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Als Hüterin der Verträge trägt die Kommission die zentrale Verantwortung für die Durchsetzung des EU-Rechts. Dafür ist jedoch Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. Die Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts ist das Ergebnis einer gemeinsamen Anstrengung verschiedener Akteure, darunter nationale Gerichte, Parlamente, Regulierungsstellen, Verbraucher- oder Datenschutzbehörden sowie Zivilgesellschaft und Öffentlichkeit. Insbesondere den nationalen Gerichten, die bei der Anwendung des EU-Rechts als Gerichte der EU fungieren, kommt in der Durchsetzungskette eine besondere Bedeutung zu, da die Bürgerinnen und Bürger über sie wirksamen Zugang zu Rechtsschutz erhalten können.

Überwachung und Früherkennung von Verstößen gegen EU-Recht

Mehr Transparenz und Überwachung haben sich als wirksam erwiesen, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten rascher zur Rechtsbefolgung zu bewegen und die breite Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Der Binnenmarktanzeiger, das EU-Justizbarometer, die Länderberichte des Europäischen Semesters, der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit, die Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik und die Schengen-Evaluierung sind nur einige der Instrumente, die helfen, mögliche Probleme zu ermitteln, bei denen die Durchsetzung des EU-Rechts notwendig sein könnte.

Intelligente Durchsetzung und Verhinderung von Verstößen von Anfang an

Um unterschiedliche Auslegungen neu erlassenen EU-Rechts zu verhindern und ein gemeinsames Verständnis der bestehenden Vorschriften zu fördern, bietet die Kommission den Mitgliedstaaten praktische Leitlinien, Sitzungen und Schulungen an. Neben technischer Hilfe leistet die Kommission auch finanzielle Unterstützung. Die im Rahmen der europäischen Regional- und Strukturfonds oder der Aufbau- und Resilienzfazilität verfügbaren Mittel sind zwar keine Durchsetzungsinstrumente, können aber einen Wandel herbeiführen und die Umsetzung des EU-Rechts beschleunigen.

Strategische Durchsetzung und Vorverfahren zum Vertragsverletzungsverfahren (EU-Pilot)

Ziel der Kommission ist es, dafür zu sorgen, dass die Vorteile des EU-Rechts so schnell wie möglich den Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Deshalb kann die Kommission in einigen, auch eher technischen Fällen beschließen, ein als EU-Pilot bezeichnetes Vorverfahren zu nutzen, das die Rechtsbefolgung in der Regel zügiger gewährleistet als ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren. Das EU-Pilot-Verfahren hat sich als sehr nützlich erwiesen. Im Jahr 2021 wurden mehr als 80 % der EU-Pilot-Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Wenn dieses Verfahren keinen Erfolg hat, wird ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Bekämpfung von Verstößen gegen EU-Recht durch Gerichtsverfahren

Die Nutzung von Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission hat sich im Laufe der Zeit dahin weiterentwickelt, dass der Bekämpfung der Verstöße mit den größten Auswirkungen auf die Interessen von Bürgern und Unternehmen Vorrang eingeräumt wird. Die Kommission hat daher ihre Anstrengungen in den Bereichen Umwelt, digitaler Wandel und Grundrechte verstärkt. So hat die Kommission in noch nie da gewesenem Umfang rechtliche Schritte zum Schutz der Grundwerte der EU unternommen, etwa im Hinblick auf die Nichtdiskriminierung der LGBT-Gemeinschaft, die Medienfreiheit, die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz. Darüber hinaus wurde ein größerer Teil der Verfahren aufgrund eigener Ermittlungen der Kommission eingeleitet, bei denen in den letzten fünf Jahren trotz schwerer Krisen ein stetiger Anstieg zu verzeichnen war. Insgesamt zeigen die Vertragsverletzungsverfahren Wirkung: Mehr als 90 % der Verfahren werden abgeschlossen, bevor eine Anrufung des Gerichtshofs notwendig wird.

Schnelle und wirksame Reaktionen auf Krisen

Krisen oder Notsituationen wie die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine haben die umfassende Rechtsbefolgung durch die Mitgliedstaaten auf die Probe gestellt. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten mit einer Vielzahl von Maßnahmen bei der Anpassung an sich ändernde Umstände unterstützt, vom Vorschlag neuer Rechtsvorschriften über die Anpassung bestehender Vorschriften bis hin zur Bereitstellung von Leitlinien und finanzieller Unterstützung. Erforderlichenfalls wurden auch Vertragsverletzungsverfahren genutzt, um beispielsweise Ausfuhrbeschränkungen zu verhindern und die Verbraucherrechte zu schützen.

Nächste Schritte

Die Durchsetzung des EU-Rechts ist kein einmaliges Ereignis, sondern erfordert kontinuierliche und nachhaltige Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Kommission, um die kohärente und wirksame Anwendung der EU-Vorschriften zu fördern. Derzeit wird in der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme gemacht, um sicherzustellen, dass die bestmöglichen Durchsetzungsinstrumente zur Verfügung stehen, damit das EU-Recht in der Praxis funktioniert. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei einer besseren Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Verordnungen und einer noch größeren Transparenz bei den Durchsetzungsmaßnahmen. Die Kommission wird 2023 über die Ergebnisse Bericht erstatten.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.10.2022

EuGH zur Diskriminierung: Unternehmen können Kopftuch unter Umständen verbieten

Eine interne Regel eines Unternehmens, die das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf alle Arbeitnehmer angewandt wird.

Nach Ansicht des Gerichtshofs sind die Religion und die Weltanschauung als ein Diskriminierungsgrund anzusehen, da sonst der durch das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2000/78, vorgesehene allgemeine Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf beeinträchtigt würde.

Seit 2018 stehen sich L.F., eine Muslimin, die das islamische Kopftuch trägt, und S.C.R.L., eine Gesellschaft, die Sozialwohnungen verwaltet, in einem Rechtsstreit gegenüber. In diesem Rechtsstreit geht es darum, dass eine Initiativbewerbung von L.F. um ein Praktikum nicht berücksichtigt wurde, weil sie während eines Gesprächs angegeben hatte, dass sie sich weigere, ihr Kopftuch abzunehmen, um der bei S.C.R.L. geltenden und in ihrer Arbeitsordnung niedergelegten Neutralitätspolitik nachzukommen.

Einige Wochen später erneuerte L.F. ihre Bewerbung um ein Praktikum bei S.C.R.L. und schlug vor, eine andere Kopfbedeckung zu tragen, was ihr mit der Begründung verweigert wurde, dass in den Geschäftsräumen von S.C.R.L. keine Kopfbedeckung erlaubt sei, sei es eine Mütze, eine Kappe oder ein Kopftuch. L.F. zeigte daraufhin bei der für die Bekämpfung der Diskriminierung zuständigen unabhängigen öffentlichen Einrichtung eine Diskriminierung an und erhob sodann beim französischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel eine Unterlassungsklage: Damit rügte sie, dass kein Praktikumsvertrag geschlossen worden sei, was ihrer Ansicht nach unmittelbar oder mittelbar auf ihrer religiösen Überzeugung beruht, und warf S.C.R.L. somit vor, gegen die Bestimmungen des allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes verstoßen zu haben.

Das Arbeitsgericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die in der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1 verwendeten Begriffe „Religion oder … Weltanschauung“ als zwei Facetten ein und desselben geschützten Merkmals oder vielmehr als zwei verschiedene Merkmale anzusehen sind. Zudem möchte es vom Gerichtshof wissen, ob das in der Arbeitsordnung von S.C.R.L. niedergelegte Verbot, ein konnotiertes Zeichen oder Bekleidungsstück zu tragen, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstellt.

In seinem Urteil vom 13.10.2022 führt der Gerichtshof aus, dass Art. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltenen Begriffe „Religion oder … Weltanschauung“ einen einzigen Diskriminierungsgrund darstellen, der sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen umfasst. Er weist insoweit darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung der Diskriminierungsgrund „der Religion oder der Weltanschauung“ von dem Grund „der politischen oder sonstigen Anschauung“ zu unterscheiden ist.

Unter besonderer Bezugnahme auf die Urteile G4S Secure Solutions2 sowie Wabe und MH Müller Handel3 führt der Gerichtshof aus, dass eine Bestimmung in einer Arbeitsordnung eines Unternehmens, die es den Arbeitnehmern verbietet, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, welche diese auch immer sein mögen, durch Worte, durch die Kleidung oder auf andere Weise zum Ausdruck zu bringen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihre Religions- und Gewissensfreiheit durch das sichtbare Tragen eines Zeichens oder Bekleidungsstücks mit religiösem Bezug ausüben möchten, keine unmittelbare Diskriminierung „wegen der Religion oder der Weltanschauung“ im Sinne des Unionsrechts darstellt, wenn diese Bestimmung allgemein und unterschiedslos angewandt wird. Da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben kann, begründet eine solche Regel nämlich, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, keine Ungleichbehandlung, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist.

Der Gerichtshof legt dar, dass eine interne Regel wie die bei S.C.R.L. angewandte, indessen eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung darstellen kann, wenn sich erweist – was zu prüfen Sache des Arbeitsgerichts ist –, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden.

Der Gerichtshof ergänzt, dass eine Ungleichbehandlung keine mittelbare Diskriminierung darstellen würde, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt wäre und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich wären. Dabei reicht allerdings der bloße Wille eines Arbeitgebers, eine Neutralitätspolitik zu betreiben – auch wenn er an sich ein legitimes Ziel darstellt –, für sich genommen nicht aus, um eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung sachlich zu rechtfertigen, da eine sachliche Rechtfertigung nur bei Vorliegen eines wirklichen Bedürfnisses des Arbeitgebers festgestellt werden kann, das er nachzuweisen hat.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht bei der Beurteilung der Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen denen der Religion oder der Weltanschauung größere Bedeutung beizumessen als denen, die sich u. a. aus der unternehmerischen Freiheit ergeben, soweit sich dies aus seinem innerstaatlichen Recht ergibt.

Der den Mitgliedstaaten eingeräumte Wertungsspielraum kann insoweit jedoch nicht so weit gehen, dass es ihnen oder den nationalen Gerichten erlaubt wäre, einen der in Art. 1 der Richtlinie abschließend aufgeführten Diskriminierungsgründe in mehrere Gründe aufzuspalten, da sonst der Wortlaut, der Kontext und der Zweck dieses Grundes in Frage gestellt würden und die praktische Wirksamkeit des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf beeinträchtigt würde.

Fußnoten

1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
2 Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, Rn. 30 und 32 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 30/17).
3 Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, Rn. 52 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 128/21).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil C-344/20 vom 13.10.2022

Zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutztes Arbeitszimmer

Voller Werbungskostenabzug von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung

Der Kläger war als angestellter Vertriebsleiter tätig. Zum 01.01.2018 mietete er zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm. Darin befanden sich u. a. zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine durch den Kläger und das andere durch seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt wurden. Für den Kläger bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 Euro als Werbungskosten geltend. Dies entsprach 10 % der auf das Haus entfallenden Kosten. Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 50 % der Aufwendungen an, da die Kosten der Immobilie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien. Daher könne der Kläger auch nur seine Hälfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten abziehen.

Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 09.09.2022 statt. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anmietung bzw. zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten gelte Folgendes: Werde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine, dann seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen habe. Dies gelte auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Da der Kläger sich zu mehr als 2.661 Euro an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt habe, könne er die gesamten Aufwendungen von 2.661 Euro als Werbungskosten abziehen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.Diese Nachricht anhören

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil 3 K 2483/20 vom 09.09.2022

BFH: Vorsteuerabzug und Personalabbau

Leitsatz

Bezieht der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Quelle: BFH, Urteil V R 32/20 vom 30.06.2022

BFH: Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Leitsatz

  1. Stellt ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Inland erfüllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist, kann sein Auszahlungsanspruch erst abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass weder der Wanderarbeitnehmer selbst noch eine andere berechtigte Person für das betreffende Kind im Heimatland des Kindes einen die Frist wahrenden Antrag auf Kindergeld oder eine vergleichbare ausländische Familienleistung gestellt haben.
  2. Bezieht der Wanderarbeitnehmer oder eine andere berechtigte Person laufend Familienleistungen für das betreffende Kind, genügt es für einen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Antrag auch, dass der Wanderarbeitnehmer oder eine andere berechtigte Person gegenüber dem zuständigen Träger des Heimatlandes innerhalb der Sechsmonatsfrist den durch die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entstandenen grenzüberschreitenden Sachverhalt anzeigt und hierdurch die Durchführung des Koordinierungsverfahrens ermöglicht.
  3. Die Feststellungen zum Vorliegen eines Antrags oder einer Mitteilung beim ausländischen Träger sind durch an diesen gerichtetes Auskunftsersuchen zu treffen. Der Anspruchsteller trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) hinsichtlich der Nichterweislichkeit eines entsprechenden Antrags oder einer entsprechenden Mitteilung.

Quelle: BFH, Urteil III R 28/21 vom 14.07.2022

BFH: Behandlung ausländischer Krankengeldzahlungen und Kapitaleinkünfte im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht und des Progressionsvorbehalts

Leitsatz

  1. Für die Berechnung der sog. Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG als Voraussetzung für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht sind auf der ersten Stufe (Ermittlung des Welteinkommens) Einnahmen, die unter Zugrundelegung deutschen Einkommensteuerrechts grundsätzlich steuerbar, aber – z. B. nach § 3 EStG – steuerfrei wären (hier: aus den Niederlanden stammende Krankengeldzahlungen), nicht einzubeziehen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 01.10.2014 – I R 18/13, BFHE 247, 388, BStBl II 2015 S. 474). Solche Einnahmen sind aber ggf. im Rahmen der Bemessung des Progressionsvorbehalts zur Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen.
  2. Bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts bleiben ausländische Kapitaleinkünfte außer Betracht, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12.08.2015 – I R 18/14, BFHE 251, 182, BStBl II 2016 S. 201).

Quelle: BFH, Urteil I R 3/18 vom 01.06.2022

BFH: Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften

Leitsatz

Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i. S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.

Quelle: BFH, Urteil I R 43/18 vom 28.06.2022

BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung eines Anspruchs auf Einrichtung von Websperren zu ergreifen haben

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber von Internetzugangsanbietern nach § 7 Abs. 4 TMG die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten beanspruchen können.

Sachverhalt

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerinnen sind Wissenschaftsverlage. Sie verlangen von der Beklagten, dass diese den Zugang zu den Internetseiten von zwei Internetdiensten sperrt, auf denen – nach Darstellung der Klägerinnen – wissenschaftliche Artikel und Bücher bereitgehalten werden, an denen ihnen die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerinnen hätten entgegen § 7 Abs. 4 TMG nicht die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, der Verletzung ihrer Rechte abzuhelfen. Es sei ihnen zumutbar gewesen, vor Inanspruchnahme der Beklagten den in der Europäischen Union (Schweden) ansässigen Host-Provider der beiden Internetdienste gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um anschließend mit den erlangten Informationen gegen die Betreiber der Internetdienste vorzugehen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind.

Als Maßnahme der Sperrung kommt die von den Klägerinnen begehrte DNS(Domain-Name-System)-Sperre in Betracht. Mit dieser wird die Zuordnung zwischen dem in die Browserzeile eingegebenen Domainnamen und der IP-Adresse des Internetdiensts auf dem DNS-Server des Access-Providers verhindert, so dass der Domainname nicht mehr zur entsprechenden Internetseite führt, die allerdings unter ihrer IP-Adresse weiterhin erreichbar ist.

Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

Nach diesen Maßstäben ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, es wäre den Klägerinnen zumutbar gewesen, vor der Inanspruchnahme der Beklagten den Host-Provider der betroffenen Internetdienste in Schweden gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage in Schweden lassen offen, ob den Klägerinnen in Schweden ein Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegen den dort ansässigen Host-Provider zur Verfügung gestanden hätte.

Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Von den Klägerinnen ist jedenfalls der Versuch zu verlangen, vor einem deutschen Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen Host-Provider geltend zu machen. Es besteht kein Anlass zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerinnen haben umfassend zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorgetragen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, den Klägerinnen durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zu verschaffen, bisher unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen erst noch zu veranlassen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil I ZR 111/21 vom 13.10.2022

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