DStV: EU-Finanzmittel gezielt für hochwertige Berufsrechte und effizientere Besteuerung einsetzen


Aktuelle Mitteilung des DStV vom 06.05.2025

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der EU hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) klare Forderungen formuliert:
EU-Finanzmittel sollen gezielt genutzt werden, um eine effizientere Verwaltung, bürokratiearme Besteuerung und hochwertige berufsrechtliche Standards im Steuerbereich der Mitgliedstaaten zu fördern.

Die Kernforderungen des DStV im Überblick

  • Effektivierung der Verwaltung:
    Finanzmittel sollen eingesetzt werden, um Verwaltungsabläufe zu beschleunigen und effizienter zu gestalten.
  • Bürokratiearme Besteuerung:
    EU-Programme sollten gezielt eine einfachere und weniger belastende Besteuerung für Steuerpflichtige und deren Berater unterstützen.
  • Vermeidung neuer Bürokratie:
    Maßnahmen zur Verringerung von Steuerlücken dürfen nicht in zusätzlicher Bürokratie für Steuerpflichtige oder die Steuerberaterschaft münden.
  • Förderung hoher Berufsstandards:
    Die EU soll Finanzmittel verwenden, um die Aus- und Fortbildung, Zulassung und Compliance der Steuerberufe europaweit zu stärken.
    Dadurch würden ordnungsgemäße Steuerdeklarationen erleichtert und die Finanzbehörden entlastet.
  • Vereinfachung im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung:
    Komplexe Bestimmungen in den Bereichen Rechnungslegung, Non-Financial Reporting und Abschlussprüfung sollen im Rahmen der EU-Politik vereinfacht werden.

Warum diese Forderungen wichtig sind

Das Zitat „Am Gelde hängt’s – zum Gelde drängt’s“, abgewandelt aus Goethes Faust, bringt es auf den Punkt:
Nur wer die Mittel richtig einsetzt, kann die angestrebten politischen Ziele erreichen. Der DStV betont, dass ein intelligenter Einsatz von EU-Geldern helfen kann:

  • Verwaltungsaufwand zu verringern,
  • Steuerpflichtige zu entlasten,
  • Steuerberater in ihrer Arbeit zu unterstützen,
  • und letztlich das Steuer- und Wirtschaftsrecht innerhalb der EU effizienter und bürgernäher zu gestalten.

Tipp:
Insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden Steuerberatung könnten einheitliche Standards und weniger Bürokratie erhebliche Vorteile bringen. Unternehmen und Steuerberatungen sollten die Entwicklungen beim neuen MFR genau im Blick behalten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 06.05.2025

DStV begrüßt Pläne zur Vereinfachung der Rentenbesteuerung


Aktuelle Mitteilung des DStV vom 07.05.2025

Immer mehr Rentnerinnen und Rentner geraten aufgrund steigender Renteneinkünfte erstmals in die Einkommensteuerpflicht. Dies bringt für viele eine erhebliche Belastung durch komplizierte Formulare, Nachzahlungen und Erklärungspflichten mit sich.
Die Koalitionspartner wollen nun im Rahmen ihres Koalitionsvertrags die Rentenbesteuerung vereinfachen – ein Schritt, den der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) ausdrücklich begrüßt.

Der Handlungsbedarf

  • Komplizierte Steuererklärungen überfordern viele Rentenbeziehende.
  • Steuerpflichtige Rentner müssen oft mehrere Jahre rückwirkend Erklärungen abgeben.
  • Unerwartete Nachzahlungen bringen finanzielle Unsicherheiten.

Bisher bleibt der Koalitionsvertrag allerdings vage: Zwar sollen Rentnerinnen und Rentner „so weit als möglich“ von Erklärungspflichten entlastet werden, konkrete Maßnahmen fehlen jedoch noch.

Vorschlag des DStV: Einführung einer Rentenabzugsteuer

Der DStV setzt sich seit Langem für eine tiefgreifende Vereinfachung ein: die Einführung einer Rentenabzugsteuer – ähnlich dem Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern.
Dieses Modell sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Steuerabzug direkt an der Quelle: Rententräger berechnen, einbehalten und führen die Steuer ans Finanzamt ab.
  • Elektronische Übermittlung: Rentensteuerdaten werden vollautomatisch über ein angepasstes ELStAM-Verfahren weitergeleitet.
  • Befreiung von der Erklärungspflicht: Rentnerinnen und Rentner müssen grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben.
  • Freiwillige Steuererklärung: Für Fälle, in denen sich eine Erklärung lohnen könnte (z.B. wegen Krankheitskosten), bleibt die freiwillige Abgabe möglich.

Auch die Expertenkommission des Bundesfinanzministeriums („Bürgernahe Einkommensteuer“) empfiehlt die Einführung einer solchen Quellensteuer.

Klare Worte des DStV-Präsidenten

StB Torsten Lüth, Präsident des DStV, fordert entschieden:

„Rentnerinnen und Rentner müssen dringend entlastet werden. Eine Quellensteuer auf alle Renteneinkünfte wäre ein wichtiger Schritt – auch zur Entlastung des steuerberatenden Berufsstands und der Finanzverwaltung.“


Tipp:
Wenn Sie Renteneinkünfte beziehen oder sich auf den Ruhestand vorbereiten, lassen Sie frühzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang Sie künftig steuerpflichtig werden könnten. Eine vorausschauende Planung erspart unangenehme Überraschungen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV), Mitteilung vom 07.05.2025

BFH: Gemeinnützigkeit durch Bereitstellung einer neutralen Online-Plattform für Anliegen Dritter


Aktuelles BFH-Urteil V R 28/23 vom 12.12.2024

Mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) neue Maßstäbe zur Gemeinnützigkeit im digitalen Raum gesetzt:
Die Bereitstellung einer neutralen Online-Plattform, auf der Anliegen Dritter gesammelt und zur Abstimmung gestellt werden, kann eine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 Abgabenordnung (AO) darstellen.

Leitsatz des BFH

Das Staatswesen wird durch eine Online-Plattform gefördert, wenn:

  • Die Plattform neutral betrieben wird,
  • die zur Abstimmung gestellten Anliegen inhaltlich nicht bewertet oder beeinflusst werden,
  • und der Betrieb sich im Rahmen der allgemeinen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt.

Eine parteipolitische Neutralität und die Wahrung offener Meinungsbildung sind dabei zentrale Voraussetzungen.

Hintergrund

Im entschiedenen Fall stellte eine Organisation eine Plattform bereit, auf der Bürger ihre Anliegen veröffentlichen und zur Abstimmung stellen konnten. Das zuständige Finanzamt hatte die Gemeinnützigkeit der Organisation infrage gestellt, da die Plattform auch politische Themen behandelte.

Der BFH entschied jedoch zugunsten der Plattformbetreiber:
Solange inhaltliche Neutralität gewahrt wird und die Plattform nicht einseitig parteipolitisch beeinflusst ist, kann die Förderung der demokratischen Willensbildung als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden.

Bedeutung für die Praxis

  • Plattformbetreiber können grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie politische Meinungsbildung offen und neutral ermöglichen.
  • Parteipolitische Neutralität muss aktiv sichergestellt und dokumentiert werden.
  • Eine inhaltliche Steuerung oder Gewichtung der Anliegen durch den Betreiber ist unzulässig.
  • Die Plattform muss sich an die allgemeinen Regeln der Gemeinnützigkeit halten, insbesondere an das Gebot der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit (§§ 51 ff. AO).

Tipp:
Vereine oder Organisationen, die Online-Plattformen zur Förderung der politischen Meinungsbildung betreiben, sollten unbedingt transparente Richtlinien zur Neutralität und Fairness entwickeln – und diese auch nach außen dokumentieren.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.12.2024, V R 28/23

BFH: Gestaltungsmissbrauch bei Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren


Aktuelles BFH-Urteil II R 14/22 vom 11.12.2024

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG a.F. nicht greift, wenn ein Umlegungsverfahren lediglich zweckwidrig zur Übertragung eines Grundstücks genutzt wird.
Dies kann einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) darstellen – mit erheblichen steuerlichen Folgen.

Leitsatz des BFH

  • Die Steuerbefreiung bei Grundstückszuteilungen im Umlegungsverfahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG a.F.) entfällt, wenn das Verfahren zweckwidrig für einen bloßen Rechtsträgerwechsel verwendet wird.
  • Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn der eigentliche Zweck des Umlegungsverfahrens – die Neuordnung von Grundstücken zur besseren Nutzung – verfehlt wird und stattdessen nur eine Grundstücksübertragung zwischen Beteiligten erzielt werden soll.

Hintergrund

Das Umlegungsverfahren dient grundsätzlich der städtebaulichen Entwicklung und Neuordnung von Grundstücken. Es soll Grundstücksgrenzen sinnvoll an die geplante Nutzung anpassen.
Werden Umlegungsverfahren aber zweckentfremdet eingesetzt, um einen Grunderwerb steuerfrei zu gestalten, greift der BFH konsequent durch: Eine solche Gestaltung wird als rechtsmissbräuchlich qualifiziert.

Auswirkungen für die Praxis

  • Die Finanzverwaltung wird Umlegungsverfahren künftig noch genauer daraufhin prüfen, ob tatsächlich eine städtebauliche Neuordnung stattfindet oder lediglich ein Grundstücksübertrag simuliert wird.
  • Bei Feststellung eines Gestaltungsmissbrauchs fällt Grunderwerbsteuer auf den Rechtsträgerwechsel an.
  • Beteiligte an Umlegungsverfahren sollten unbedingt sicherstellen, dass eine echte Neuordnung der Grundstücke vorliegt und dokumentiert wird.

Tipp:
Wenn Grundstücke im Rahmen von Umlegungsverfahren übertragen werden, sollten steuerliche Risiken sorgfältig geprüft werden. Eine frühzeitige steuerliche Begleitung hilft, Gestaltungsmissbrauch und teure Nachforderungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2024, II R 14/22

BFH: Umsatzsteuer bei der Verwaltung „unselbständiger Stiftungen“


Aktuelles BFH-Urteil V R 13/22 vom 05.12.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwaltung von unselbständigen Stiftungen getroffen.

Im Zentrum steht die Frage, ob die Verwaltungsleistungen umsatzsteuerbar sind – auch wenn es sich bei der Stiftung um ein Sondervermögen handelt und die Verwaltung gemeinnützigen Zwecken dient.

Leitsatz des BFH

Für eine steuerbare Verwaltungsleistung genügt es, dass sich die Leistung auf ein Sondervermögen bezieht. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger durch die Verwaltung eigene Vermögensinteressen oder die Interessen Dritter – etwa gemeinnützige Zwecke – verfolgt.

Was bedeutet das konkret?

  • Die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung ist grundsätzlich steuerbar.
  • Maßgeblich ist allein der Bezug auf ein Sondervermögen.
  • Ob die Verwaltung der Stiftung letztlich eigenen oder fremden (z. B. gemeinnützigen) Interessen dient, spielt für die Umsatzsteuerbarkeit keine Rolle.

Damit bestätigt der BFH eine sehr formale Betrachtungsweise:
Sobald ein Leistungsaustausch vorliegt – etwa die Beauftragung eines Treuhänders oder Verwalters gegen Entgelt – liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.

Auswirkungen für die Praxis

Verwalter und Treuhänder von unselbständigen Stiftungen müssen ihre Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer unterwerfen, auch wenn die Stiftung gemeinnützig ist.
Besonders betroffen sind:

  • Banken und Vermögensverwalter
  • Treuhänder und Stiftungsverwalter
  • Gemeinnützige Organisationen, die Dritte mit der Verwaltung betrauen

Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht kommt nur unter engen Voraussetzungen – etwa im Rahmen spezieller Steuerbefreiungen – in Betracht.


Tipp:
Prüfen Sie sorgfältig die umsatzsteuerliche Behandlung von Verwaltungsleistungen im Stiftungsbereich. Eine fehlerhafte Einstufung kann erhebliche Steuernachforderungen auslösen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.12.2024, V R 13/22

BFH: § 1 Abs. 5 AStG ist Einkünftekorrekturvorschrift, keine eigenständige Betriebsstättengewinnermittlung


Aktuelle Entscheidung des BFH, Urteil I R 45/22 vom 18.12.2024 (Pressemitteilung Nr. 29/25 vom 08.05.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: § 1 Abs. 5 Außensteuergesetz (AStG) ist nur eine Einkünftekorrekturvorschrift – und keine eigenständige Regelung zur Ermittlung des Betriebsstättengewinns. Eine vollständige Verwerfung einer eingereichten Gewinnermittlung allein auf Basis von § 1 Abs. 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) ist unzulässig.

Hintergrund

Im entschiedenen Fall betrieb eine ungarische Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland. Sie reichte für diese Betriebsstätte eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht ein.

Das Finanzamt verwarf diese Gewinnermittlung ohne weitergehende Prüfung und setzte stattdessen den Gewinn nach der kostenorientierten Verrechnungspreismethode (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV) fest – gestützt auf § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat diese Vorgehensweise abgelehnt und die Vorentscheidung bestätigt:

  • § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG ist keine eigene Gewinnermittlungsvorschrift.
  • Die Norm erlaubt nur die Korrektur von Einkünften, wenn eine Einkünfteminderung auf nicht fremdübliche Bedingungen zurückzuführen ist.
  • Eine vollständige Verwerfung der veranlassungsbezogenen Gewinnermittlung und ein Ersatz durch eine Gewinnermittlung mittels Kostenaufschlagsmethode ist nicht zulässig, solange keine ordnungsgemäße Veranlassungsprüfung erfolgt ist.
  • Die Vorschriften in § 1 Abs. 4 AStG und § 32 BsGaV fingieren keine Einkünfteminderung.

Diese Grundsätze bestätigte der BFH auch im Parallelverfahren I R 49/23.

Praxisrelevanz

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Besteuerung von ausländischen Unternehmen mit Betriebsstätten in Deutschland:

  • Finanzämter dürfen eingereichte Betriebsstättengewinnermittlungen nicht ohne Weiteres verwerfen und durch eine pauschale kostenbasierte Methode ersetzen.
  • Die Korrektur von Einkünften erfordert stets eine konkrete Prüfung, ob eine Einkünfteminderung tatsächlich auf nicht fremdübliche Bedingungen zurückzuführen ist.
  • Steuerpflichtige sollten Wert auf eine saubere Dokumentation der Verrechnungspreise und der Gewinnermittlung legen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Tipp:
Unternehmen mit deutschen Betriebsstätten sollten ihre Verrechnungspreisdokumentationen sowie Gewinnermittlungen regelmäßig steuerlich überprüfen lassen, um etwaige Risiken frühzeitig zu erkennen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2024, I R 45/22
(Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954401 verfügbar)

BFH: Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr


Aktuelles BFH-Urteil IV R 7/22 vom 06.02.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem aktuellen Urteil klargestellt, welche Voraussetzungen für die Anwendung der Tonnagesteuer im Folgejahr erfüllt sein müssen – selbst wenn die Gewinnermittlung nach der Tonnage im Erstjahr bereits bestandskräftig festgestellt wurde.

Worum geht es?

Die Tonnagesteuer nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es Reedereien, den Gewinn eines Handelsschiffs pauschal auf Grundlage der vermessenen Schiffsgröße zu ermitteln, anstatt die tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben anzusetzen.
Dabei ist entscheidend: Das Wahlrecht zur Tonnagebesteuerung setzt voraus, dass der Betrieb des Handelsschiffs langfristig angelegt ist.

Das BFH-Urteil betont nun: Auch im Folgejahr müssen die Voraussetzungen von § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG erfüllt sein. Insbesondere muss die langfristige Betriebsabsicht weiterhin bestehen.
Eine frühere bestandskräftige Tonnagegewinnermittlung für das Erstjahr schließt diese erneute Prüfung nicht aus.

Die wichtigsten Aussagen des BFH:

  • Zeitraumbezogene Voraussetzungen müssen auch im Folgejahr vorliegen.
  • Langfristige Betriebsabsicht ist Voraussetzung – und zwar erneut im jeweiligen Folgejahr zu prüfen.
  • Bestandskraft eines Gewinnfeststellungsbescheids aus dem Erstjahr hindert die erneute Prüfung nicht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Reedereien und deren steuerliche Berater müssen sicherstellen, dass die langfristige Betriebsabsicht nicht nur beim erstmaligen Antrag auf die Tonnagesteuer vorlag, sondern auch in den Folgejahren weiterhin nachweisbar ist.
Fehlt es an dieser Absicht – etwa bei geplanter kurzfristiger Veräußerung des Schiffs – kann die Finanzverwaltung die Anwendung der Tonnagesteuer für das jeweilige Folgejahr verwehren.

Wichtig: Änderungen in der betrieblichen Planung sollten umgehend dokumentiert und geprüft werden, um spätere steuerliche Risiken zu vermeiden.


Tipp:
Lassen Sie Ihre Gewinnermittlung nach der Tonnage regelmäßig von einem spezialisierten Steuerberater überprüfen, um Nachteile bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2025, IV R 7/22

Steuerberatungskosten: Abzugsfähig oder privat? – So ordnen Sie richtig zu

Seit dem Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten im Jahr 2006 stellt sich regelmäßig die Frage: Welche Steuerberatungskosten kann ich noch steuerlich geltend machen – und wo? Das BMF hat hierzu klare Regeln veröffentlicht, die wir Ihnen verständlich zusammenfassen.


1. Was zählt überhaupt zu Steuerberatungskosten?

Steuerberatungskosten umfassen sämtliche Aufwendungen, die mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten und der Wahrnehmung steuerlicher Rechte zusammenhängen. Dazu gehören:

  • Honorar für Steuerberater
  • Fahrtkosten zum Steuerberater (inkl. Unfallkosten auf dem Weg)
  • Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen
  • Steuerfachliteratur und Steuersoftware

Achtung: Kosten für Steuerstrafverteidigung oder familienrechtliche Auseinandersetzungen (z. B. Realsplitting mit Ex-Ehegatten) zählen nicht dazu.


2. Wann sind Steuerberatungskosten abziehbar?

a) Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten:

Wenn die Beratung der Ermittlung von Einkünften dient, ist der Abzug zulässig – z. B. für:

  • Buchführung und Jahresabschluss
  • Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
  • Beratung zu umsatzsteuerlichen Fragen
  • Investitionszulagen
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer bei Betriebsvermögen

Auch das Ausfüllen der EÜR-Formulare gehört zur Einkunftsermittlung und ist damit abziehbar.

b) Nicht abziehbar: Kosten der Lebensführung

Kosten, die nicht unmittelbar der Einkunftserzielung dienen, gelten als privat (§ 12 EStG). Dazu zählen:

  • Ausfüllen der Einkommensteuererklärung (außerhalb EÜR)
  • Beratung zu Veranlagungsformen oder Steuertarifen
  • Ermittlung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen
  • Kindergeld, Eigenheimzulage, haushaltsnahe Dienstleistungen

3. Was gilt bei gemischter Veranlassung?

Viele Steuerberatungskosten haben sowohl private als auch berufliche Anteile – etwa:

  • Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen
  • Steuersoftware oder Fachliteratur
  • Beratung, die Einkünfte und z. B. Kinderbetreuung betrifft

➡ In diesen Fällen ist eine Aufteilung vorzunehmen, z. B. 50:50 zwischen Werbungskosten und nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.

Vereinfachungsregel: Bei gemischten Kosten bis zu 100 € pro Jahr akzeptiert das Finanzamt in der Regel die vom Steuerpflichtigen gewählte Zuordnung ohne Prüfung.


4. Spezialfall: Körperschaften

Für Körperschaften wie GmbHs gilt § 12 EStG nicht – hier sind Steuerberatungskosten grundsätzlich vollständig als Betriebsausgaben abziehbar.

Falls eine Körperschaft aber z. B. auch vermögensverwaltend tätig ist, muss eine Trennung nach Einkunftsarten erfolgen – nur einkunftsbezogene Beratungskosten sind abziehbar.


5. Zeitliche Zuordnung: Abflussprinzip gilt

Entscheidend ist der Zahlungszeitpunkt:

  • Abziehbar sind nur die nach dem 1.1.2006 gezahlten betrieblich oder beruflich veranlassten Kosten.
  • Wurden Vorschüsse noch 2005 für 2006 gezahlt, sind sie unter Umständen als Sonderausgaben abziehbar – bei Rückzahlung ggf. Korrektur nach § 175 AO möglich.

Fazit: Klare Zuordnung spart bares Geld

Für die steuerliche Anerkennung von Steuerberatungskosten ist die Veranlassung entscheidend. Eine sorgfältige Aufteilung der Kosten in betriebliche, berufliche und private Anteile ist nicht nur steuerlich erforderlich – sie schützt auch vor Rückfragen und Korrekturen durch das Finanzamt.


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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Was Unternehmer wissen müssen

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zählt zu den häufigsten Fallstricken bei Kapitalgesellschaften. Fehlerhafte Gestaltungen können sowohl bei der Gesellschaft als auch beim Gesellschafter zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. In unserem Ratgeber erläutern wir die wichtigsten Grundsätze, typische Fehlerquellen und geben praxisnahe Empfehlungen.


1. Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine vGA liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss beruht und nicht fremdüblich wäre. Eine unmittelbare Bereicherung des Gesellschafters ist dabei nicht zwingend erforderlich – es reicht, dass der Vorteil durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Typische Fälle sind:

  • Überhöhte Geschäftsführergehälter oder Tantiemen
  • Unangemessene Miet- oder Darlehensbedingungen
  • Kostenübernahmen durch die Gesellschaft
  • Vergünstigungen für Familienangehörige oder nahestehende Personen

2. Maßstab: Wie würde ein fremder Dritter handeln?

Kernfrage ist immer: Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter gleichen Umständen auch einem außenstehenden Dritten diesen Vorteil gewährt? (Fremdvergleich). Gerade bei beherrschenden Gesellschaftern fordert die Finanzverwaltung eine besonders sorgfältige Dokumentation und tatsächliche Umsetzung.


3. Nahestehende Personen und besondere Konstellationen

Auch Vorteile zugunsten von Familienangehörigen oder anderen nahestehenden Personen können dem Gesellschafter als vGA zugerechnet werden – mitunter mit überraschenden Folgen. Hier hilft nur eine klare, schriftliche und fremdübliche Vereinbarung, die auch tatsächlich umgesetzt wird.

Wichtig: Bei Schwestergesellschaften kann eine vGA ebenfalls vorliegen, wenn z. B. gemeinsame beherrschende Gesellschafter bestehen.


4. vGA oder Schenkung?

Erhält ein Dritter (z. B. ein Familienmitglied) einen Vorteil ohne Gegenleistung, kann neben der vGA auch Schenkungsteuer ausgelöst werden. Die Doppelbesteuerung bleibt ein Risikofaktor.


5. Bewertung der vGA

Maßstab ist der gemeine Wert des Vorteils. Bei Grundstücksgeschäften gilt die sogenannte Bandbreitenbetrachtung: Liegt der vereinbarte Preis innerhalb marktüblicher Bandbreiten, wird regelmäßig keine vGA angenommen.


6. Zeitpunkt, Beweislast und Rückwirkung

  • Zeitpunkt der Beurteilung ist der Moment der Vorteilsgewährung.
  • Die Beweislast liegt beim Finanzamt. Doch bei ungeklärten Zuwächsen oder fehlender Dokumentation dreht sich die Beweislast oft faktisch um.
  • Rückwirkende Vereinbarungen sind bei beherrschenden Gesellschaftern regelmäßig nicht zulässig. Klare und rechtzeitige Regelungen sind essenziell.

7. Tantiemen und andere Vergütungen

Eine vGA liegt auch dann vor, wenn vereinbarte Tantiemen nicht oder verspätet ausgezahlt werden. Tipp: Regelmäßige Auszahlung innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag beugt Problemen vor.


8. Selbstkontrahierung und formale Hürden

Geschäfte zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH können an § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) scheitern, wenn keine wirksame Befreiung im Gesellschaftsvertrag oder Handelsregister besteht. Die Folge kann eine vGA sein.


9. Rückabwicklung und Vorteilsausgleich

Eine vGA kann grundsätzlich rückgängig gemacht werden – etwa durch Rückzahlung oder Verrechnung. Dies muss aber zeitnah und nachvollziehbar erfolgen. Auch ein Vorteilsausgleich kann die steuerliche Anerkennung retten, wenn ein entsprechender wirtschaftlicher Ausgleich erfolgt.


10. Aktuelle Rechtsprechung und Hinweise aus der Praxis

  • Darlehen an Gesellschafter: Fehlen Sicherheiten oder ist der Zinssatz zu niedrig, droht vGA. Der BFH verlangt marktübliche Konditionen.
  • Kassenfehlbeträge oder ungeklärte Vermögenszuwächse beim Gesellschafter können als vGA gewertet werden.
  • Die Rechtsprechung verlangt inzwischen noch höhere Standards bei Dokumentation und Durchführung – vor allem bei beherrschenden Gesellschaftern.

Fazit: Prävention ist besser als Nachbesserung

Verdeckte Gewinnausschüttungen lassen sich vermeiden – aber nur mit vorausschauender Planung und exakter Umsetzung. Besonders bei Gesellschafter-Geschäftsführern oder familiären Verflechtungen gilt: Jede Vereinbarung muss fremdüblich, schriftlich fixiert und tatsächlich umgesetzt sein.

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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

Kindergeld: Wann liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor?

Der Bundesfinanzhof muss klären, ob kurze Ausbildungen wie zur Rettungssanitäterin eine „erste Berufsausbildung“ sind – mit erheblichen Folgen für das Kindergeld.


Für Eltern ist das Kindergeld eine wichtige Unterstützung – aber nur solange ein Kind in Ausbildung ist und bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Besonders relevant: Hat das Kind bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, darf es während einer weiteren Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sonst entfällt der Kindergeldanspruch (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Doch wann gilt eine Ausbildung als „erste Berufsausbildung“ im Sinne des Kindergeldrechts? Genau darüber streiten aktuell mehrere Eltern mit der Familienkasse – und der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun Klarheit schaffen.


Hintergrund: Ausbildung und Erwerbstätigkeit – eine heikle Kombination

Der Streit dreht sich um folgende Konstellation:

  • Ein Kind unter 25 Jahren schließt eine kurze Ausbildung ab – z. B. zum Rettungssanitäter (3–6 Monate).
  • Danach folgt eine längere Ausbildung oder ein Studium – währenddessen arbeitet das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche.
  • Die Familienkasse sieht in der kurzen Ausbildung eine abgeschlossene Erstausbildung. Damit wäre die nachfolgende Ausbildung die Zweitausbildung – und die Erwerbstätigkeit schädlich für das Kindergeld.

Die Eltern sehen das anders: Die kurze Ausbildung sei noch keine vollwertige Erstausbildung – und damit sei das Kind während Studium oder Fachausbildung weiterhin kindergeldberechtigt, auch bei umfangreicher Erwerbstätigkeit.


Was sagt das Gesetz?

Das Einkommensteuergesetz nennt keine Mindestdauer für eine Berufsausbildung beim Kindergeld. Laut einem BMF-Schreiben vom 8.2.2016 genügt ein öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang mit Prüfung, auch wenn er nur wenige Monate dauert.

Beim Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 6 EStG) hingegen wird von einer Mindestdauer von zwölf Monaten ausgegangen, um eine erste Berufsausbildung anzunehmen. Die spannende Frage: Gilt diese Definition auch für das Kindergeld?


Aktuelle Revisionsfälle beim BFH

Mehrere Verfahren sind derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig (u. a. Az. III R 12/24, III R 14/24), darunter diese Fälle:

1. Von der Rettungssanitäterin zur Notfallsanitäterin (Az. III R 14/24)

  • Die Tochter schließt 2019 eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin ab.
  • Sie arbeitet danach über zwei Jahre lang über 20 Stunden pro Woche.
  • Ab Herbst 2021 beginnt sie eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin.
  • Die Familienkasse lehnt Kindergeld für die Zwischenzeit ab: Die erste Ausbildung sei abgeschlossen, damit sei die lange Erwerbstätigkeit schädlich.

2. Studium nach Freiwilligendienst-Ausbildung (Az. III R 12/24)

  • Die Tochter macht im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes eine sechsmonatige Sanitäterausbildung.
  • Ab März 2019 beginnt sie ein Hochschulstudium – und arbeitet parallel über 20 Stunden.
  • Die Familienkasse erkennt das Studium nur als Zweitausbildung an – und verweigert Kindergeld wegen der umfangreichen Arbeit.

Warum das Urteil so wichtig ist

Würde der BFH den Eltern recht geben, müssten kurze Ausbildungen nicht automatisch als abgeschlossene Erstausbildung gewertet werden. Das hätte zur Folge:

Kindergeld trotz 20+ Stunden Erwerbstätigkeit, wenn das Kind noch im Studium oder in einer echten Erstausbildung ist.
Erleichterung für Familien, deren Kinder eine kurze Zwischenqualifikation gemacht haben, bevor sie ein Studium oder eine reguläre Ausbildung beginnen.


Fazit für die Praxis

Für viele Eltern von Studierenden oder Auszubildenden könnte das Urteil große finanzielle Bedeutung haben. Ob die 20-Stunden-Grenze greift, hängt maßgeblich davon ab, ob die erste Ausbildung als „vollwertig“ gilt.

🔍 Unser Tipp: Wurde das Kindergeld mit dieser Begründung gestrichen? Dann legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf die anhängigen Verfahren vor dem BFH. So sichern Sie sich Ihre Rechte bis zur endgültigen Entscheidung.


Bleiben Sie informiert: Sobald der BFH seine Urteile spricht, halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

📩 Sie haben Fragen zu Kindergeld, Erstausbildung oder zur Steueroptimierung für Familien? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gern.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin