Einführung in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und ihre Besonderheiten

Das deutsche Einkommensteuerrecht bietet neben der detaillierten Bilanzierung eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung an, die besonders für kleine Gewerbetreibende und Freiberufler von Interesse ist: die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Diese Methode basiert auf dem Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG, welches besagt, dass nur die Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, die tatsächlich im Wirtschaftsjahr angefallen sind. Doch so einfach dieses Prinzip klingt, so komplex ist seine Anwendung in der Praxis aufgrund zahlreicher Ausnahmen und Sonderregelungen.

In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die EÜR geben, ihre Anwendungsbereiche aufzeigen, auf wichtige Besonderheiten hinweisen und praxisnahe Beispiele zur Veranschaulichung nutzen.

Wer darf die EÜR nutzen?

Die EÜR ist vor allem für kleine Gewerbetreibende und Freiberufler gedacht, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Abschlüssen verpflichtet sind. Diese Methode bietet eine weniger aufwendige Alternative zur Bilanzierung, da sie auf der einfachen Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben basiert.

Konsequenzen der EÜR

Die Anwendung der EÜR hat direkte Auswirkungen auf die Steuerlast des Unternehmers, da nur realisierte Einnahmen und getätigte Ausgaben das steuerliche Ergebnis beeinflussen. Dies kann insbesondere die Liquiditätsplanung erleichtern und bietet einen steuerlichen Vorteil in Jahren mit schwankenden Einnahmen.

Das Zufluss- und Abflussprinzip und seine Ausnahmen

Das Herzstück der EÜR ist das Zufluss- und Abflussprinzip, welches jedoch durch zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen ergänzt wird. So müssen beispielsweise Umsatzsteuer und Vorsteuer entsprechend der tatsächlichen Zahlungsflüsse berücksichtigt werden, während für bestimmte Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und Software seit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 besondere Abschreibungsregeln gelten.

Praxisfragen und aktuelle Themen

In der Praxis ergeben sich zahlreiche Fragen, etwa zur Behandlung von Forderungen und Verbindlichkeiten, zum Umlaufvermögen oder zu Anzahlungen. Ein besonders interessantes Thema ist die sogenannte 10-Tages-Regel, die besagt, dass Zahlungen, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel getätigt werden, unter bestimmten Bedingungen noch dem alten oder neuen Wirtschaftsjahr zugeordnet werden können.

Anlage EÜR 2023

Für die steuerliche Erfassung der EÜR ist die Anlage EÜR ein zentrales Dokument, das jährlich beim Finanzamt einzureichen ist. Hier werden alle relevanten Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres detailliert aufgeführt. Die Anlage EÜR 2023 wird einige Neuerungen enthalten, die Unternehmer kennen sollten.

Fazit

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bietet eine praktikable Möglichkeit für kleinere Unternehmen und Freiberufler, ihre Gewinne zu ermitteln und ihre Steuerlast zu optimieren. Allerdings erfordert die korrekte Anwendung ein gutes Verständnis der zugrundeliegenden Prinzipien sowie der zahlreichen Ausnahmen und Sonderregelungen. Mit diesem Beitrag hoffen wir, Ihnen einen ersten Einblick in die Thematik gegeben zu haben und laden Sie ein, sich bei weiterführenden Fragen an einen Steuerberater zu wenden, um individuelle Beratung zu erhalten. Mehr Infos unter https://www.steuerschroeder.de/einnahmenueberschussrechnung.html

Wegzugsbesteuerung rechtmäßig? Ein kritischer Blick auf ein aktuelles Urteil

Die Debatte um die Wegzugsbesteuerung in Deutschland hat durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. September 2023, Aktenzeichen I R 35/20, neuen Schwung erhalten. Viele Steuerpflichtige und Berater fragen sich, ob die Wegzugsbesteuerung in ihrer aktuellen Form rechtmäßig ist oder ob es Möglichkeiten gibt, sich gegen sie zu wehren. Der Mythos, dass die Wegzugsbesteuerung insgesamt rechtswidrig sei, hält sich hartnäckig, doch was sagt die jüngste Rechtsprechung wirklich aus?

Das Urteil des BFH und seine Bedeutung

Im Kern bestätigt der BFH, dass das Unionsrecht und das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz die Wegzugsbesteuerung nicht grundsätzlich verbieten. Diese Feststellung räumt mit dem Mythos auf, die Wegzugsbesteuerung sei per se rechtswidrig. Vielmehr liegt das Problem in den Modalitäten ihrer Erhebung.

Besonders kritisch sieht der BFH die Handhabung der Stundung der Steuerschuld. In Anlehnung an das EuGH-Urteil Wächtler, das eine dauerhafte und zinslose Stundung der Wegzugsbesteuerung für Wegzüge in die Schweiz im Jahr 2011 forderte, stellt der BFH fest, dass die deutsche Regelung, die eine solche Stundung nicht vorsieht, problematisch ist. Dieser Punkt ist besonders brisant, da er direkt die finanziellen Interessen der Steuerpflichtigen betrifft, die ins Ausland ziehen möchten.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Das Urteil lässt Raum für Interpretationen und mögliche rechtliche Schritte gegen die aktuelle Handhabung der Wegzugsbesteuerung in Deutschland. Für Steuerpflichtige, die von einer Wegzugsbesteuerung betroffen sind, könnte es lohnenswert sein, Steuerbescheide nicht einfach hinzunehmen, sondern diese offenzuhalten und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Insbesondere könnte es sinnvoll sein, sich anhängigen Verfahren anzuschließen oder selbst ein Gerichtsverfahren zu suchen, um gegen die Wegzugsbesteuerung vorzugehen.

Weitere Angriffspunkte und Beratung

Neben der Frage der Stundung gibt es weitere Aspekte der aktuellen Regelung zur Wegzugsbesteuerung, die potenziell angreifbar sind. Dazu gehören unter anderem die Ausgestaltung der Steuerzahlungsbedingungen und die Frage, ob die aktuellen Regelungen mit internationalen Abkommen und dem EU-Recht vereinbar sind.

Für Betroffene empfiehlt es sich, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Eine spezialisierte steuerliche Beratung kann nicht nur dabei helfen, die Wegzugsbesteuerung zu minimieren, sondern auch aufzeigen, welche rechtlichen Schritte in der aktuellen Situation sinnvoll und erfolgversprechend sein können.

Fazit

Das Urteil des BFH zur Wegzugsbesteuerung zeigt, dass nicht die Besteuerung an sich das Problem ist, sondern die Art und Weise, wie sie umgesetzt wird. Es öffnet die Tür für rechtliche Auseinandersetzungen und bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, gegen als ungerecht empfundene Steuerforderungen vorzugehen. Angesichts der Komplexität der Materie und der sich ständig wandelnden Rechtslage ist eine professionelle Beratung unerlässlich, um die eigenen Rechte effektiv zu wahren und zu verteidigen.

Das Optionsrecht zur tariflichen Besteuerung von Kapitalerträgen – Ein Durchblick durch den Paragrafendschungel

In der Welt der Kapitalanlagen und deren Besteuerung gibt es zahlreiche Regelungen, die für Anleger sowohl Chancen als auch Herausforderungen darstellen können. Eine dieser Regelungen ist das Optionsrecht zur tariflichen Besteuerung von Kapitalerträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, verankert in § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG. Dieses Recht ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, Kapitalerträge nicht mit der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern mit dem individuellen, progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern. Doch wie funktioniert dieses Optionsrecht genau, und was bedeutet es für die Steuerpflichtigen?

Die Grundlagen des Optionsrechts

Das Optionsrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erlaubt es Steuerpflichtigen, Kapitalerträge, die sie aus ihrer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielen, auf Antrag mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige entweder zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder eine Beteiligung von mindestens 1 % hält und für die Gesellschaft in einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit engagiert ist.

Diese Option kann insbesondere für diejenigen von Vorteil sein, deren persönlicher Steuersatz unter dem Satz der Abgeltungsteuer liegt oder die höhere Werbungskosten geltend machen können, als es unter der Regelbesteuerung der Kapitalerträge möglich wäre.

Die Entscheidung des FG Köln

Ein interessanter Fall, der vor dem Finanzgericht Köln verhandelt wurde, wirft Licht auf die Anwendung dieses Optionsrechts. Hier hatte ein Steuerzahler das Optionsrecht im Veranlagungszeitraum 2010 gewählt, veräußerte jedoch noch im selben Jahr seine qualifizierende Beteiligung. In den Folgejahren wollte er dennoch einen Schuldenüberhang aus der Finanzierung der Beteiligung als Werbungskosten geltend machen.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Voraussetzungen für die Option – die qualifizierende Beteiligung – nicht mehr vorlagen. Das FG Köln entschied jedoch anders: Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG werden die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Optionsrechts auch für die vier auf das Erstjahr folgenden Veranlagungszeiträume fingiert, selbst wenn die Beteiligung in diesem Zeitraum wegfällt.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Optionsrechts und dessen Flexibilität. Einmal gewählt, bleibt die Option zur tariflichen Besteuerung unter den genannten Voraussetzungen auch dann bestehen, wenn die ursprüngliche Beteiligung nicht mehr besteht. Dies kann Steuerpflichtigen, die in ähnlichen Situationen sind, eine gewisse Planungssicherheit geben und ihnen ermöglichen, ihre steuerliche Last über einen längeren Zeitraum hinweg zu optimieren.

Fazit

Das Optionsrecht zur tariflichen Besteuerung von Kapitalerträgen bietet eine interessante Möglichkeit für Steuerpflichtige, die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, ihre Steuerlast zu optimieren. Die Entscheidung des FG Köln zeigt, dass dieses Recht auch unter veränderten Umständen Bestand haben kann, was die Attraktivität dieser Option weiter erhöht. Wie bei allen steuerlichen Angelegenheiten ist jedoch eine individuelle Beratung unerlässlich, um die persönlich beste Entscheidung zu treffen.

Weiterführende Informationen

Für diejenigen, die tiefer in die Materie eintauchen möchten, empfiehlt sich die Lektüre des BMF-Schreibens vom 19.5.2022 sowie die Verfolgung der Entwicklung der Rechtsprechung, insbesondere der beim BFH anhängigen Revision unter dem Aktenzeichen VIII R 37/23. Diese Quellen bieten wertvolle Einblicke und helfen, die komplexen Regelungen rund um die Besteuerung von Kapitalerträgen besser zu verstehen.

Carsharing: Wie funktioniert das mit der Steuer?

In den letzten Jahren hat sich das Mobilitätsverhalten vieler Menschen deutlich verändert. Insbesondere für Geschäftsreisende, die traditionell auf die Bahn gesetzt haben, sind die zunehmenden Unzuverlässigkeiten und Streiks ein Dorn im Auge. Ein Leser teilt seine Erfahrung mit uns: „Eigentlich bin ich überzeugter Bahnfahrer. Viele Jahre habe ich alle meine geschäftlichen Reisen mit der Bahn erledigt. Wegen der Unzuverlässigkeit und den Streiks wird das aber immer schwieriger. Deshalb nutze ich jetzt verstärkt Carsharing, wenn ich wichtige Termine habe.“ Doch wie sieht es mit der steuerlichen Absetzbarkeit dieser Carsharing-Kosten aus?

Carsharing-Kosten steuerlich geltend machen

Die gute Nachricht vorweg: Die Kosten für betriebliche Fahrten mit dem Carsharing-Auto können Sie bei der Steuer geltend machen – und zwar in voller Höhe, wie sie für die jeweilige Fahrt anfallen. Dies unterscheidet sich nicht von der Handhabung eines klassischen Mietwagens, den Sie für geschäftliche Zwecke mieten. Die Rechnung des Sharing-Anbieters können Sie direkt als Betriebsausgabe in Ihrer Steuererklärung ansetzen.

Interessanterweise müssen Sie sich dabei nicht auf die Kilometerpauschale von 0,30 € beschränken, die bei der Nutzung eines Privatwagens für betriebliche Fahrten angesetzt wird. Dies bietet eine flexible und oft kosteneffiziente Alternative.

Achtung bei Tarifmodellen mit monatlicher Grundgebühr

Allerdings gibt es eine Besonderheit, die für Diskussionen mit dem Finanzamt sorgen könnte. Viele Carsharing-Anbieter offerieren zwei verschiedene Tarifmodelle:

  1. Mit monatlicher Grundgebühr: Ein solches Angebot bietet oft günstigere Konditionen pro Fahrt, bindet Sie aber an eine monatliche Zahlung.
  2. Ohne Grundgebühr: Hierbei zahlen Sie nur für die tatsächlich gefahrenen Kilometer oder die gebuchte Zeit.

Nutzen Sie ein Angebot mit monatlicher Grundgebühr und setzen das Fahrzeug auch für private Zwecke ein, können Sie die Grundgebühr nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen. Der Grund: Das Finanzamt erkennt schnell, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird.

Die Lösung? Sie müssen die monatliche Grundgebühr in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufteilen. Nur der betriebliche Teil kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Diese Aufteilung muss nachvollziehbar sein, um bei eventuellen Prüfungen durch das Finanzamt Bestand zu haben.

Empfehlung

Falls möglich, wählen Sie einen Carsharing-Anbieter, der ohne Grundgebühr abrechnet. So lassen sich die Kosten für jede einzelne Fahrt klar dem betrieblichen oder privaten Bereich zuordnen. Dies vereinfacht nicht nur die Buchhaltung, sondern minimiert auch das Risiko von Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt.

Fazit

Carsharing kann eine flexible und steuerlich vorteilhafte Alternative zur Bahn sein, besonders wenn die Zuverlässigkeit des öffentlichen Verkehrs zu wünschen übriglässt. Wichtig ist jedoch, die Wahl des Tarifmodells und die korrekte Abrechnung der Fahrten im Blick zu haben, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Letztmalige Fristverlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen

In einem beispiellosen Schritt haben sich Bund und Länder, in Abstimmung mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten, auf eine letztmalige Fristverlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Unternehmen haben nun bis zum 30. September 2024 Zeit, ihre Dokumentationen für die Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen einzureichen. Diese Entscheidung, getroffen am 14. März 2024, markiert einen wichtigen Meilenstein in der Bewältigung der finanziellen Herausforderungen, die durch die Pandemie entstanden sind.

Ein Sieg der Vernunft

Staatsminister Hubert Aiwanger, der Vorsitzende der Wirtschaftsministerkonferenz, bezeichnete die Entscheidung als einen Erfolg, für den er sich seit Wochen stark gemacht hat. Die Verlängerung gibt den prüfenden Dritten – Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten – mehr Zeit, um die Schlussabrechnungen im Namen der Unternehmen einzureichen. Dies ist ein entscheidender Schritt, um den Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie am stärksten betroffen waren, entgegenzukommen.

Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfprozesses

Sven Giegold, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, kündigte an, dass der Prüfprozess ab sofort vereinfacht und beschleunigt wird. Diese Maßnahmen sollen die Kanzleien entlasten, die Qualität der digital einzureichenden Angaben erhöhen und somit auch etwaigen Nachfragen durch die Prüfteams in den Bewilligungsstellen vorbeugen. Eine effiziente und schnelle Abwicklung der Schlussabrechnungen liegt im Interesse aller Beteiligten.

Ein kollektives Aufatmen

Die Repräsentanten der vier Berufsorganisationen begrüßten die Entscheidung für eine Fristverlängerung und die damit einhergehende Vereinfachung des Prüfprozesses. Viele kleine und mittelständische Unternehmen sowie ihre prüfenden Dritten werden durch diese Entscheidung erheblich entlastet. Die Anpassungen im Prüfprozess, wie die Verlängerung der Frist für Nachfragen oder Beleganforderungen auf mindestens 21 Tage, sind ein direktes Ergebnis des Engagements und der Forderungen dieser Berufsgruppen.

Ein Blick nach vorn

Mit der Festlegung des neuen Endtermins am 30. September 2024 und den vereinbarten Vereinfachungen im Prüfverfahren setzen Bund und Länder ein starkes Zeichen für die Unterstützung der Wirtschaft. Die gemeinsame Erklärung, die in der Sonderbesprechung der Wirtschaftsministerkonferenz erarbeitet wurde, bildet die Grundlage für das weitere Vorgehen. Ziel ist es, dass alle ausstehenden rund 400.000 Schlussabrechnungen den 21 Bewilligungsstellen zur Prüfung vorliegen werden.

Diese Entscheidung ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Pandemie und zeigt, dass die Regierung bereit ist, auf die Bedürfnisse der Wirtschaft zu reagieren. Unternehmen und ihre Berater sind nun aufgerufen, die verbleibende Zeit effektiv zu nutzen, um die notwendigen Unterlagen vorzubereiten und einzureichen.

Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Sächsische Finanzgericht klargestellt, dass der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht für geringfügige Pflegeleistungen gewährt wird. Diese Entscheidung, datiert auf den 24. Januar 2024, setzt eine deutliche Grenze dafür, was steuerlich als pflegerische Unterstützung anerkannt wird.

Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Erleichterung für Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen pflegen. Er soll den Aufwand der Pflegepersonen anerkennen und finanziell unterstützen. Doch wie das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zeigt, sind nicht alle Pflegeleistungen im Sinne des Gesetzes gleich zu behandeln.

Im verhandelten Fall (Az. 2 K 936/23) ging es um einen Sohn, der seine in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebende, pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) jährlich fünfmal besuchte. Während seiner Besuche leistete er Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Darüber hinaus half er bei organisatorischen Angelegenheiten. Das Finanzamt lehnte jedoch die Gewährung des Pflegepauschbetrages von 1.100 Euro für das Jahr 2022 ab, mit der Begründung, dass die geleistete Pflege nicht über das Maß hinausginge, das bei Familienbesuchen üblich ist.

Das Gericht stellte klar, dass für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages die Pflegeleistung mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Aufwandes ausmachen muss. Diese Entscheidung unterstreicht, dass der Gesetzgeber mit dem Pflegepauschbetrag eine signifikante Unterstützung für die Pflegebedürftigen und ihre Familien beabsichtigt hat, jedoch nicht jede geringfügige Hilfeleistung unter diese Regelung fällt.

Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen. Sie macht deutlich, dass die steuerliche Anerkennung von Pflegeleistungen klaren Kriterien folgt und nicht jede Unterstützung, die im Rahmen familiärer Solidarität geleistet wird, steuerlich absetzbar ist. Dies dient der Vermeidung einer Überdehnung des Pflegepauschbetrages und stellt sicher, dass nur diejenigen unterstützt werden, die einen wesentlichen Teil der Pflege tragen.

Für Pflegende bedeutet dies, dass sie genau dokumentieren sollten, in welchem Umfang sie Pflegeleistungen erbringen. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall fachkundigen Rat einzuholen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag erfüllt sind.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Meilenstein in der Auslegung des § 33b Abs. 6 EStG und wird sicherlich in zukünftigen Fällen als Referenz dienen. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen der Unterstützung pflegender Angehöriger und der Vermeidung von Missbrauch steuerlicher Vergünstigungen.

Für weitere Informationen und Beratung zu diesem Thema empfehlen wir, sich an einen Steuerberater zu wenden.

DBA: Der Deutsch-französische Erbfall

Die Abwicklung eines deutsch-französischen Erbfalls stellt aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme und Steuergesetze in Deutschland und Frankreich eine besondere Herausforderung dar. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte, die bei einem solchen Erbfall zu beachten sind, und gibt einen Überblick über das anwendbare Erbrecht sowie die steuerlichen Konsequenzen unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich im Bereich der Erbschaftsteuer.

Anwendbares Erbrecht

Seit dem 17. August 2015 wird das anwendbare Erbrecht für Erbfälle in der EU, einschließlich Deutschland und Frankreich, einheitlich durch die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt. Demnach richtet sich das anwendbare Erbrecht primär nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hat der Erblasser keine Rechtswahl getroffen, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Rechtswahl ermöglicht es dem Erblasser, das Recht des Staates zu wählen, dem er angehört, und so einen Statutenwechsel zu vermeiden.

Besteuerung von deutsch-französischen Erbfällen

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Frankreich ist progressiv gestaltet und kann je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes deutlich höher ausfallen als in Deutschland. Das DBA zwischen Deutschland und Frankreich im Bereich der Erbschaftsteuer zielt darauf ab, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Grundsätzlich wird das weltweite Vermögen von dem Staat besteuert, in dem der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz hatte. Bestimmte Vermögenswerte, wie unbewegliches Vermögen oder Betriebsvermögen, können jedoch abweichend nach der Belegenheit dem anderen Staat zugewiesen werden.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt in der Regel durch die Anrechnungsmethode. Problematisch ist hierbei, dass sich das höhere Steuerniveau durchsetzt. In Frankreich wird das weltweite Vermögen mit dem Verkehrswert besteuert, und die Steuersätze können je nach Verwandtschaftsgrad sehr hoch sein. Die Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer auf die französische Steuer führt dazu, dass die Gesamtsteuerbelastung in vielen Fällen den höheren französischen Steuersätzen entspricht.

Fazit

Die Abwicklung eines deutsch-französischen Erbfalls erfordert eine sorgfältige Planung und Berücksichtigung sowohl des anwendbaren Erbrechts als auch der steuerlichen Konsequenzen in beiden Ländern. Das DBA zwischen Deutschland und Frankreich bietet einen Rahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, jedoch können die hohen französischen Steuersätze zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Eine frühzeitige Nachfolgeplanung und die Inanspruchnahme fachkundiger Beratung sind daher unerlässlich, um die steuerlichen Folgen eines deutsch-französischen Erbfalls optimal zu gestalten.

Außensteuergesetz: Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland (BFH)

Die steuerliche Behandlung von Produktionsverlagerungen ins Ausland stellt für international agierende Unternehmen eine komplexe Herausforderung dar. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 2023 (I R 54/19) liefert wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes (AStG) und zur Einkünftekorrektur bei der Verlagerung von Routinefunktionen auf eine Schwestergesellschaft im Ausland. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte des Urteils und dessen Bedeutung für die Praxis.

Hintergrund des Falles

Im Kern des Streitfalls stand die Frage, wie die Verlagerung von Produktionsaktivitäten einer deutschen GmbH auf eine Schwestergesellschaft in Bosnien steuerlich zu behandeln ist. Die deutsche GmbH hatte Materialien an die bosnische Schwestergesellschaft geliefert und das bearbeitete Material zurückgekauft. Strittig war, ob und wie diese Vorgänge für Zwecke des Fremdvergleichs nach § 1 AStG zu bewerten sind und ob ein hypothetischer Fremdvergleich nach § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG durchzuführen ist.

Wesentliche Entscheidungen des BFH

Der BFH stellte klar, dass § 1 Abs. 1 AStG grundsätzlich hinter anderen Einkünftekorrekturvorschriften zurücktritt und nur zur Anwendung kommt, wenn die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet. Im vorliegenden Fall bedeutet dies:

  • Eine Gesamtbetrachtung der Geschäftsvorfälle ist zulässig, wenn eine Trennung der Vorgänge dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschehens nicht gerecht würde.
  • Bei der Kostenaufschlagsmethode können Materialkosten eines Produktionsunternehmens berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber die Materialien zum Einstandspreis verkauft und nach Bearbeitung zurückkauft.
  • Der Einbezug von Plankosten ist geeignet, der ex-ante-Betrachtung bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen Rechnung zu tragen.
  • Standortvorteile sind zu bestimmen und entsprechend der Funktionen, Risiken und realistisch verfügbaren Handlungsalternativen aufzuteilen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des BFH hat weitreichende Implikationen für Unternehmen, die Produktionsaktivitäten ins Ausland verlagern. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung und Dokumentation solcher Verlagerungen, um den Anforderungen des AStG gerecht zu werden. Insbesondere die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung von Geschäftsvorfällen und die Berücksichtigung von Plankosten und Standortvorteilen bieten Unternehmen Spielraum bei der steuerlichen Gestaltung von Produktionsverlagerungen.

Fazit

Die Entscheidung des BFH liefert wichtige Orientierungspunkte für die steuerliche Behandlung von Produktionsverlagerungen ins Ausland. Unternehmen sind gut beraten, die Grundsätze des Urteils bei der Planung und Durchführung solcher Maßnahmen zu beachten und die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig zu prüfen. Die Einbeziehung von Steuerberatern und Spezialisten für internationales Steuerrecht kann dabei helfen, steuerliche Risiken zu minimieren und die steuerliche Effizienz zu maximieren.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.8.2023 – I R 54/19

Steuerliche und buchhalterische Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde

Die steuerliche und buchhalterische Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde ist ein Bereich, der in der Praxis immer wieder zu Fragen führt. Dabei geht es vor allem um die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen, die pauschale Versteuerung und die umsatzsteuerliche Behandlung. In diesem Beitrag wollen wir diese Themen näher beleuchten und ein Prüfschema vorstellen, das die Beantwortung der gängigsten Fragen erleichtern soll.

I. Abzugsfähigkeit von Geschenken an Geschäftsfreunde

Grundsätzlich sind Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Allerdings setzt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dem einen Riegel vor, indem er den Betriebsausgabenabzug für Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35 € (netto) pro Empfänger und Jahr übersteigen, ausschließt. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Grenze der gesamte Betrag nicht abzugsfähig ist.

II. Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich möglich, sofern die Geschenke für den eigenen Unternehmenszweck verwendet werden. Allerdings ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Geschenke den Betrag von 35 € übersteigen und somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

III. Pauschalversteuerung

Unternehmer haben die Möglichkeit, Geschenke an Geschäftsfreunde pauschal mit 30 % zu versteuern. Diese Option kann die steuerliche Belastung für den Beschenkten vermeiden und die Handhabung für den Schenker vereinfachen. Die Pauschalversteuerung muss jedoch für alle Geschenke eines Jahres einheitlich angewendet werden.

IV. Rechtsfolgen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

Für die steuerliche Behandlung von Geschenken ist es wichtig, die Aufzeichnungspflichten zu beachten. Geschenke müssen gesondert von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, und für Geschenke, die über der 35 €-Grenze liegen, ist eine außerbilanzielle Hinzurechnung erforderlich.

V. Kontenübersicht und Prüfschema

Für die Buchhaltung empfiehlt es sich, spezielle Konten für Geschenke und die damit verbundenen Steuern zu führen. Dies erleichtert die Übersicht und die steuerliche Behandlung. Ein Prüfschema kann dabei helfen, die korrekte Behandlung von Geschenken sicherzustellen. Wichtige Fragen, die dabei geklärt werden sollten, sind:

  1. Liegen die Kosten für das Geschenk unter der 35 €-Grenze?
  2. Ist der Vorsteuerabzug möglich?
  3. Wird die Pauschalversteuerung angewendet?
  4. Sind die Aufzeichnungspflichten erfüllt?

Durch die Beachtung dieser Punkte können Unternehmen sicherstellen, dass sie die steuerlichen und buchhalterischen Anforderungen im Zusammenhang mit Geschenken an Geschäftsfreunde erfüllen.

Fazit

Die steuerliche und buchhalterische Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde kann komplex sein, aber mit dem richtigen Wissen und einem klaren Prüfschema lassen sich die meisten Fragen einfach beantworten. Unternehmen sollten sich der relevanten Grenzen und Vorschriften bewusst sein und ihre Buchhaltungspraxis entsprechend anpassen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Ablösung eines Nießbrauchrechts kein Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 EStG?

Die Besteuerung von Nießbrauchrechten und deren Ablösung ist ein komplexes Thema im deutschen Steuerrecht, das immer wieder zu Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten führt. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 12. Dezember 2023 (Az. 6 K 2489/22 E) bringt in dieser Hinsicht wichtige Klarstellungen, die für Steuerpflichtige und ihre Berater von Interesse sein dürften. Im Kern ging es in dem Verfahren um die Frage, ob die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts einen Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 EStG darstellt und somit steuerpflichtig ist.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte im Jahr 2008 durch ein Vermächtnis ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück erworben. Nachdem sie im Jahr 2018 aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschieden war, überführte sie das Nießbrauchrecht in ihr Privatvermögen und erfasste die daraus resultierenden Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im November 2019 verzichtete sie gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht. Das Finanzamt sah in der Ablösung des Nießbrauchs einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG und setzte entsprechend Steuern fest.

Die Entscheidung des FG Münster

Das FG Münster gab der Klage der Steuerpflichtigen statt und entschied, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts keinen Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 EStG darstellt. Vielmehr handele es sich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang, der von der Vorschrift nicht erfasst wird. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Nießbrauchrecht gemäß § 1059 BGB nicht übertragbar ist und somit kein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Der Verzicht auf das Nießbrauchrecht führe lediglich zu dessen Erlöschen und damit zur endgültigen Aufgabe des Vermögenswertes in seiner Substanz.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des FG Münster ist insbesondere für Erben von Bedeutung, die ein Nießbrauchrecht erworben haben und dieses gegen Entgelt ablösen möchten. Es stellt klar, dass solche Vorgänge nicht der Besteuerung nach § 23 EStG unterliegen, da sie keine Veräußerung darstellen. Dies kann die steuerliche Belastung in solchen Fällen erheblich reduzieren.

Ausblick

Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der BFH sich zu dieser Fragestellung positionieren wird. Sollte der BFH die Entscheidung des FG Münster bestätigen, könnte dies weitreichende Folgen für die Besteuerung von Nießbrauchrechten und deren Ablösung haben.

Für Steuerpflichtige und ihre Berater ist es daher ratsam, die weitere Entwicklung in dieser Rechtsfrage genau zu verfolgen und die steuerlichen Implikationen bei der Planung von Vermögensübertragungen und -ablösungen zu berücksichtigen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin