Inheritance & Gift Tax in Germany: A Comprehensive Guide

Navigating the transfer of wealth in Germany requires a clear understanding of the Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Whether you are planning an estate or receiving a gift, the German „acquisition tax“ model focuses on the enrichment of the individual recipient rather than the estate as a whole.

1. The Basics: Framework and Flexibility

Germany utilizes a progressive tax system where the tax burden depends on two main factors: the closeness of the relationship and the value of the assets.

Tax Classes and Personal Allowances

Taxpayers are divided into three classes. The higher the class (the closer the relation), the higher the allowance and the lower the tax rate.

RelationshipTax ClassPersonal Allowance (every 10 years)
Spouse / Registered PartnerI€500,000
Children / StepchildrenI€400,000
GrandchildrenI€200,000
Parents (Inheritance)I€100,000
Siblings, Nephews, NiecesII€20,000
All other individuals / StrangersIII€20,000

Tax Rates

The rates range from 7% to 50%. For Class I, rates scale moderately (up to 26%), whereas Class III recipients face a steep 30% starting rate for even small amounts exceeding the allowance.


2. Special Cases: Privileged Assets

German law provides significant relief for specific types of assets to ensure the continuity of families and businesses.

  • The Family Home (Familienheim): Spouses and children can often inherit the primary residence tax-free, provided the deceased lived there and the heir occupies it as their primary residence for at least 10 years post-acquisition. For children, this is capped at a living space of 200 m².
  • Family Companies (Betriebsvermögen): Under §§ 13a, 13b ErbStG, business assets can receive an 85% or even 100% tax exemption. This is subject to „holding periods“ (5 to 7 years) and the „wage bill rule,“ ensuring the company continues to employ staff.

3. International Comparison: Different Philosophies

USA: The Estate Tax Model

Unlike Germany’s recipient-based tax, the US Federal Estate Tax is an „Estate Tax“—it is levied on the total value of the deceased’s property before distribution. While the US has significantly higher exemptions (exceeding $13 million for individuals in 2024/2025), the tax rate can quickly hit a flat 40%.

Spain: Regional Diversity

Spain, like Germany, uses an inheritance and gift tax (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones). However, Spain is highly decentralized. While national rates exist, autonomous communities (like Madrid or Andalusia) often provide 99% relief for close relatives, making the effective tax burden highly dependent on the location of the assets or the heir.


4. Practical Application: Case Studies

Case 1: The Inherited Apartment

Scenario: A daughter inherits an apartment in Munich worth €650,000 from her father. She decides to move in and use it as her primary residence.

  • Analysis: The first €400,000 is covered by her personal allowance. Since she moves in (and assuming it is under 200 m²), the remaining €250,000 may be entirely tax-exempt under the „Family Home“ rule.
  • Risk: If she sells or rents it out within 10 years, the tax exemption is revoked retroactively.

Case 2: The Gift to a Friend

Scenario: A successful entrepreneur gifts €100,000 to a lifelong friend.

  • Analysis: The friend falls into Tax Class III.
  • Calculation:
    • Gift: €100,000
    • Allowance: -€20,000
    • Taxable Amount: €80,000
    • Tax Rate: 30%
    • Tax Due: €24,000
  • Key Takeaway: Transfers to non-relatives are heavily taxed in Germany, making early planning via smaller, staggered gifts every 10 years essential.

Disclaimer: This post provides general information and does not constitute legal or tax advice. Always consult with a qualified tax professional regarding your specific situation.

Umsatzsteuer-Update: Neue Regeln für Lieferungen vor der Einfuhr (§ 4 Nr. 4b UStG)


Im internationalen Warenhandel ist Timing alles – nicht nur für die Logistik, sondern auch für die Umsatzsteuer. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 9. April 2026 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Bereich der Einfuhrlieferungen präzisiert.

Es geht um die Frage: Wann sind Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Ware aus einem Drittland kommt, aber im Inland noch nicht offiziell „eingeführt“ wurde?


Der Kern der Regelung: Steuerfreiheit vor dem Zoll

Gemäß § 4 Nr. 4b UStG sind Lieferungen, die einer Einfuhr vorangehen, von der Umsatzsteuer befreit. Das klingt kompliziert, ist aber eine wichtige Vereinfachung für den Handel.

Wann greift die Befreiung?

Die Befreiung kommt zum Tragen, wenn Waren aus einem Drittland (z. B. China, USA oder Großbritannien) in die EU gelangen, aber am Ort der Lieferung noch nicht in den „zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr“ überführt wurden.

Das ist typischerweise der Fall, wenn sich die Ware noch in einem besonderen Zollverfahren befindet (z. B. Zolllager, Versandverfahren oder vorübergehende Verwahrung). In diesem Stadium „schwebt“ die Ware steuerlich gesehen noch. Würde man hier bereits Umsatzsteuer auf jede Zwischenlieferung erheben, wäre der bürokratische Aufwand enorm.


Die wichtigsten Klarstellungen des BMF

Das neue Schreiben ersetzt eine über 20 Jahre alte Verwaltungsanweisung (von 2004) und passt die Regeln an den aktuellen Unionszollkodex (UZK) an.

  1. Definition der Einfuhr: Eine Einfuhr im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt erst vor, wenn die Ware tatsächlich in den freien Verkehr überführt wird. Alle Verkäufe, die davor stattfinden (während die Ware noch unter Zollüberwachung steht), sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei.
  2. Kettenlieferungen: Die Befreiung gilt nicht nur für die unmittelbar der Einfuhr vorangehende Lieferung, sondern auch für alle vorangegangenen Lieferungen in der Kette, sofern die Ware das Zollverfahren noch nicht verlassen hat.
  3. Anwendung auf „offene Fälle“: Die neuen Regelungen sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Für Importeure, Großhändler und Logistikdienstleister bietet dieses Schreiben Rechtssicherheit, birgt aber auch Prüfungsaufwand:

  • Nachweis der Steuerfreiheit: Wer eine Lieferung nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei belässt, muss nachweisen können, dass sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich noch in einem besonderen Zollverfahren befand.
  • Rechnungstellung: Prüfen Sie Ihre Rechnungsabläufe bei Waren, die „ab Zolllager“ oder während des Transports verkauft werden. Hier darf keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen.
  • Übergangsregelung: Das BMF gewährt eine Nichtbeanstandungsregelung für Umsätze, die vor dem 9. April 2026 ausgeführt wurden. Wenn Sie diese bisher anders behandelt haben, wird das Finanzamt dies nicht beanstanden.

Fazit: Bürokratieabbau durch klare Zollbezüge

Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift ist ein wichtiger Schritt, um das Umsatzsteuerrecht mit dem modernen Zollrecht zu synchronisieren. Sie verhindert eine Doppelbesteuerung mit Einfuhrumsatzsteuer und normaler Umsatzsteuer auf derselben Handelsstufe.

Handeln Sie mit Waren aus Drittstaaten oder nutzen Sie Zolllager für Ihre Logistik? Wir prüfen für Sie, ob Ihre Lieferketten optimal auf die neuen Vorgaben des BMF abgestimmt sind und unterstützen Sie bei der korrekten Dokumentation Ihrer steuerfreien Umsätze. Sprechen Sie uns an!


Quelle: BMF-Schreiben vom 09.04.2026 – III C 3 – S 7157-a/00005/001/052.

Frist 30. April 2026: Denken Sie an die Änderungsanzeige für Ihre Grundsteuer!

Die neue Grundsteuer ist seit 2025 in Kraft, doch die Arbeit für Immobilieneigentümer hört nicht auf. Das Bayerische Landesamt für Steuern erinnert in einer aktuellen Mitteilung daran, dass Änderungen am Grundbesitz, die im Laufe des Jahres 2025 eingetreten sind, meldepflichtig sind.

Besonders wichtig: Die Frist hierfür wurde einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert. Wer diese Frist versäumt, riskiert fehlerhafte Bescheide oder unnötige Rückfragen der Finanzverwaltung.


Was genau muss gemeldet werden?

Das Finanzamt muss über alle baulichen oder nutzungsbedingten Änderungen informiert werden, die den Wert oder die Einstufung Ihres Grundstücks beeinflussen könnten.

Typische Beispiele für eine Meldepflicht:

  • Bauliche Veränderungen: Sie haben angebaut, Wohnraum erweitert oder ein Nebengebäude (z. B. eine Scheune) abgerissen.
  • Flächenänderungen: Die Grundstücksfläche hat sich durch Zukauf oder Teilverkauf verändert.
  • Nutzungsänderungen: Ein bisher als Wohnung genutzter Bereich wird nun als Gewerbe- oder Praxisraum genutzt (oder umgekehrt).
  • Sonderstatus: Ihr Gebäude wurde erstmals unter Denkmalschutz gestellt.

Wichtig: Das Finanzamt wird nicht automatisch informiert, nur weil Sie eine Baugenehmigung beantragt oder einen Notarvertrag unterschrieben haben. Die aktive Meldepflicht liegt bei Ihnen als Eigentümer!


Gibt es Ausnahmen?

Ja. Wenn Sie das gesamte Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt haben, müssen Sie in der Regel keine separate Änderungsanzeige abgeben. Hier erhält das Finanzamt die Informationen über die Grunderwerbsteuerstellen oder die Standesämter. Die Anzeige ist nur für Änderungen am Objekt selbst (Substanz oder Nutzung) zwingend.


Fristen und Formulare

Normalerweise endet die Anzeigefrist am 31. März des Folgejahres. Für das Jahr 2025 gewährt die bayerische Finanzverwaltung jedoch einen Puffer:

  • Stichtag: 30. April 2026.
  • Formular: In Bayern nutzen Sie hierfür den Vordruck BayGrSt 5 (Grundsteueränderungsanzeige).
  • Weg: Elektronisch über ELSTER oder in Papierform.

Was passiert nach der Meldung?

Sobald Sie die Änderungen eingereicht haben, setzt sich eine Kettenreaktion in Gang:

  1. Das Finanzamt prüft die Angaben und erlässt neue Bescheide über die Äquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag.
  2. Die Kommune erhält diese Daten und erstellt daraufhin einen aktualisierten Grundsteuerbescheid mit dem jeweils geltenden Hebesatz.

Unser Rat: Handeln Sie rechtzeitig

Fehlerhafte Angaben in der Grundsteuererklärung können langfristig zu einer zu hohen Steuerbelastung führen. Umgekehrt können nicht gemeldete wertsteigernde Änderungen später als Steuerverkürzung ausgelegt werden.

Haben Sie im Jahr 2025 bauliche Veränderungen an Ihrer Immobilie vorgenommen oder die Nutzung geändert? Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung der Änderungsanzeige und prüfen, ob die daraufhin ergehenden Bescheide korrekt sind. Kontaktieren Sie uns vor Ablauf der Frist am 30. April!


Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern (BayLfSt), Pressemitteilung vom 10.04.2026.

Die Abfindungsberatung: Strategien für den „goldenen Handschlag“

Der Erhalt einer Abfindung ist für viele Arbeitnehmer ein emotionales und finanzielles Schlüsselereignis. Doch so erfreulich die Summe auf dem Papier wirkt, so tückisch sind die Fallstricke im Steuer-, Sozialversicherungs- und Rentenrecht. Eine qualifizierte Abfindungsberatung zielt darauf ab, die Netto-Auszahlung zu maximieren und schmerzhafte Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Stellschrauben in der Praxis den größten Unterschied machen.


1. Die steuerliche Kernfrage: Der Zeitpunkt ist alles

Abfindungen sind in Deutschland grundsätzlich voll steuerpflichtig. Sie gehören zu den „außerordentlichen Einkünften“. Die Krux liegt in der Progression: Da die Abfindung zum restlichen Jahreseinkommen addiert wird, schlägt der Steuersatz oft mit voller Härte zu.

Die Macht des Auszahlungszeitpunkts

Die wichtigste Gestaltungsoption ist der Auszahlungszeitpunkt. Fließt die Abfindung noch im Jahr der aktiven Beschäftigung (hohes Gehalt), ist die Steuerlast oft maximal. Wird die Auszahlung auf den 01. Januar des Folgejahres verschoben, in dem vielleicht nur noch Arbeitslosengeld oder ein geringeres Gehalt bezogen wird, sinkt die Progression drastisch.

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG

Um die Belastung durch die „Zusammenballung von Einkünften“ abzumildern, gibt es die Fünftelregelung. Dabei wird die Steuer so berechnet, als flösse die Abfindung verteilt auf fünf Jahre zu.

  • Voraussetzung: Es muss eine „Zusammenballung“ vorliegen – die Abfindung plus das Resteinkommen müssen höher sein als das normale Gehalt bei Fortführung des Dienstverhältnisses.
  • Gefährdung: Zu viele Teilauszahlungen in unterschiedlichen Jahren können den Anspruch auf die Fünftelregelung vernichten.

2. Kirchensteuer: Der oft vergessene Joker

Bei hohen Abfindungen fällt eine enorme Kirchensteuer an. Viele Steuerpflichtige wissen nicht, dass die Kirchen hier einen Ermessensspielraum haben.

  • Teilerlass: Auf Antrag gewähren die meisten Landeskirchen einen Erlass von 50 % der Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt.
  • Besonderheit bei Ehegatten: Ist nur ein Ehepartner in der Kirche, die Veranlagung aber gemeinsam, muss genau geprüft werden, wie die Kirchensteuer anteilig berechnet wird, um den Erlass optimal zu nutzen.

3. Arbeitslosengeld und das „Dispositionsjahr“

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (meist 12 Wochen), da die Arbeitslosigkeit „selbst herbeigeführt“ wurde. Zudem kann es zu einer Ruhenszeit kommen, wenn Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden.

Das Strategiemodell: Dispositionsjahr

Für Arbeitnehmer mit ausreichendem Polster kann das sogenannte Dispositionsjahr eine Lösung sein. Hierbei meldet man sich erst ein Jahr nach dem Ausscheiden arbeitslos.

  • Vorteil: Sperr- und Ruhenszeiten können durch den Zeitablauf umgangen werden.
  • Ziel: Sicherung des vollen Anspruchs auf Arbeitslosengeld (ALG I) zu einem späteren Zeitpunkt, oft kombiniert mit einer steueroptimierten Abfindungsauszahlung im Folgejahr.

4. Rente und Sozialversicherung: Weichenstellung für die Zukunft

Eine Abfindung kann als Brücke in die Rente dienen oder zur Schließung von Rentenlücken genutzt werden.

Einzahlung in die Rentenversicherung

Nach § 187a SGB VI können Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr Sonderzahlungen leisten, um Rentenabschläge bei vorzeitigem Ruhestand auszugleichen.

  • Steuer-Effekt: Diese Zahlungen können oft als Sonderausgaben abgesetzt werden, was die Steuerlast der Abfindung im selben Jahr massiv senkt.
  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Auch die steuerfreie Übertragung von Teilen der Abfindung in eine bAV (Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 EStG) ist ein gängiges Optimierungstool.

Sozialversicherungspflicht

Wichtig: Auf eine echte Abfindung (Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich nicht um verdecktes Arbeitsentgelt (z. B. Überstundenabgeltung) handelt.


5. Krankenversicherung im Übergang

Besondere Vorsicht gilt für freiwillig versicherte oder privat versicherte Personen während einer Freistellung oder im Dispositionsjahr. Ohne Gehaltsfluss müssen Beiträge oft komplett selbst getragen werden. Hier kann die Familienversicherung über den Ehepartner eine kostengünstige Brücke sein, sofern die Einkunftsgrenzen (Achtung: Abfindungen zählen hier anteilig mit!) nicht überschritten werden.


Fazit: Beratung vermeidet teure Fehler

Die Abfindungsberatung ist kein Standardgeschäft. Sie erfordert das Zusammenspiel von Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht. Eine falsche Formulierung im Aufhebungsvertrag oder ein ungünstiger Auszahlungsmonat können den Mandanten netto zehntausende Euro kosten.

Haben Sie ein Abfindungsangebot erhalten? Wir analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln eine Strategie, mit der Sie das Maximum aus Ihrem Ausscheiden herausholen. Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch!

Globale Mindestbesteuerung: Automatischer Informationsaustausch rückt näher

Die Einführung der globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) stellt international tätige Konzerne bereits vor enorme bürokratische Herausforderungen. Nun folgt der nächste konsequente Schritt der Finanzverwaltung: Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den weltweiten Datenaustausch.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. März 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung über den Austausch von GloBE-Informationen veröffentlicht. Damit wird der Grundstein gelegt, damit Steuerbehörden weltweit die komplexen Mindeststeuer-Daten (GIR) automatisch austauschen können.


Was sind GloBE-Informationen?

Im Rahmen der globalen effektiven Mindestbesteuerung müssen betroffene Unternehmensgruppen einen standardisierten Bericht abgeben, den sogenannten GloBE Information Return (GIR). Dieser Bericht enthält:

  • Detaillierte Kennziffern über die gesamte Unternehmensgruppe.
  • Berechnungen zur effektiven Steuerlast in jedem Land, in dem der Konzern tätig ist.
  • Angaben zur Überprüfung, ob die Mindeststeuererklärung korrekt abgegeben wurde.

Das Ziel: Volle Transparenz für die Finanzämter

Bisher war die Einreichung dieser Berichte oft auf das Land der Konzernmutter beschränkt. Um sicherzustellen, dass jede betroffene Finanzverwaltung weltweit – auch in Drittstaaten – Zugriff auf diese Daten hat, wird nun ein automatischer Informationsaustausch etabliert.

Die Vorteile aus Sicht der Finanzbehörden:

  • Gleichzeitigkeit: Alle betroffenen Behörden erhalten die Informationen zur gleichen Zeit.
  • Effizienz: Die Administration und Überprüfung der Mindeststeuer wird durch standardisierte Datensätze erleichtert.
  • Gerechtigkeit: Schlupflöcher durch Informationsasymmetrien zwischen Staaten sollen geschlossen werden.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Obwohl die Mehrseitige Vereinbarung primär die Zusammenarbeit zwischen Behörden regelt, hat sie direkte Auswirkungen auf die Compliance-Prozesse in Konzernen:

  1. Einheitlichkeit ist Pflicht: Da die Daten nun weltweit verteilt werden, müssen die im GIR gemeldeten Zahlen absolut konsistent mit den lokalen Steuererklärungen sein. Widersprüche fallen durch den automatischen Abgleich sofort auf.
  2. Erhöhter Prüfungsdruck: Finanzbehörden in Drittstaaten erhalten detaillierte Einblicke in die globale Steuerstruktur. Dies könnte zu häufigeren und spezifischeren Rückfragen im Rahmen von Betriebsprüfungen führen.
  3. Zeitplan einhalten: Der automatische Austausch setzt voraus, dass die Berichte fristgerecht vorliegen. Verzögerungen bei der Erstellung des GIR können nun internationale Kettenreaktionen auslösen.

Fazit: Die „gläserne“ Steuerquote

Mit dem neuen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung vom September 2025 wird der Datenaustausch zur globalen Mindeststeuer zur Normalität. Für Unternehmen bedeutet dies: Die steuerliche Transparenz erreicht ein neues Level.

Fällt Ihre Unternehmensgruppe unter die Regelungen der globalen Mindestbesteuerung? Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Erstellung des komplexen GloBE Information Return (GIR), sondern beraten Sie auch proaktiv zur Absicherung Ihrer internationalen Steuerstrategie angesichts des zunehmenden Informationsaustauschs. Sprechen Sie uns an!


Quelle: BMF, Mitteilung vom 20.03.2026 zum Referentenentwurf des GloBE-Austauschgesetzes.

Bilanz-Vorteil bei Vorruhestandsmodellen: BFH erlaubt frühzeitige Rückstellungen

Viele Unternehmen nutzen Vorruhestandsmodelle, um langjährigen Führungskräften einen gleitenden Übergang in die Rente zu ermöglichen und gleichzeitig den Generationenwechsel im Betrieb zu steuern. Steuerlich stellt sich dabei oft die Frage: Ab wann darf das Unternehmen die künftigen Kosten für diese Freistellungsphasen gewinnmindernd in der Bilanz verbuchen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Zwischenurteil vom 5. Februar 2026 (Az. IV R 11/24) die Position der Arbeitgeber deutlich gestärkt. Rückstellungen für Vorruhestandsmodelle dürfen nun wesentlich früher und für einen größeren Personenkreis gebildet werden als bisher von der Finanzverwaltung zugelassen.


Der Fall: Wann ist die Verpflichtung „gewiss“?

Ein Unternehmen bot Führungskräften an, sich bis zu drei Jahre vor der Rente bei 70 % Bezügen freistellen zu lassen. Bedingung war eine 25-jährige Betriebszugehörigkeit und der Abschluss einer separaten Vereinbarung kurz vor Beginn der Freistellung.

Das Finanzamt wollte Rückstellungen nur für jene Mitarbeiter akzeptieren, die bereits unterschrieben hatten oder schon freigestellt waren. Für alle anderen – die zwar einen Anspruch im Arbeitsvertrag hatten, aber noch aktiv arbeiteten – verweigerte das Amt den Betriebsausgabenabzug.


Die Entscheidung: Der vertragliche Anspruch reicht aus

Der BFH widersprach der engen Sichtweise der Finanzverwaltung. Die Richter stellten klar:

  • Frühzeitige Passivierung: Eine Rückstellung kann bereits dann gebildet werden, wenn der Anspruch im Anstellungsvertrag verankert ist und der Mitarbeiter die notwendigen Voraussetzungen (z. B. die Dienstjahre) voraussichtlich erfüllen wird. Eine separate Freistellungsvereinbarung am Bilanzstichtag ist nicht zwingend erforderlich.
  • Verteilung über die Dienstzeit: Da die Bezüge in der Freistellungsphase eine Gegenleistung für die gesamte bisherige Betriebszugehörigkeit darstellen, müssen die Kosten zeitanteilig angesammelt werden. Der voraussichtliche Betrag wird vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Start der Freistellung verteilt.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Dieses Urteil ist ein „Hebel“ für die Steuerplanung und Liquiditätssicherung:

  1. Höhere Rückstellungen: Unternehmen können nun für einen weitaus größeren Kreis an berechtigten Mitarbeitern Rückstellungen bilden. Das senkt den steuerpflichtigen Gewinn bereits in der aktiven Phase der Mitarbeiter.
  2. Fluktuationsabschlag beachten: Der BFH wies darauf hin, dass bei der Berechnung der Rückstellungshöhe ein Abschlag für Mitarbeiter eingerechnet werden muss, die das Unternehmen voraussichtlich vorzeitig verlassen (Fluktuation).
  3. Vertragsgestaltung prüfen: Um von diesem Urteil zu profitieren, sollten Vorruhestandsregelungen klar und einklagbar in den Arbeitsverträgen oder betrieblichen Regelungen definiert sein.

Fazit: Steuerliche Entlastung für moderne Personalpolitik

Das Urteil erkennt an, dass Vorruhestandsmodelle eine wirtschaftliche Last sind, die sich über Jahrzehnte aufbaut. Dass diese Last nun früher bilanziell sichtbar wird, ist ein Erfolg für die unternehmerische Realität.

Bieten Sie Ihren Mitarbeitern Vorruhestands- oder Altersteilzeitmodelle an? Wir prüfen für Sie, ob Ihre aktuellen Rückstellungen den neuen Vorgaben des BFH entsprechen und wie Sie durch eine optimale Bilanzierung Ihre Steuerlast senken können. Sprechen Sie uns an!


Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 21/26 vom 02.04.2026 zum Urteil IV R 11/24.

Steuer-Check für Influencer: Thüringen gründet Task Force zur Social-Media-Besteuerung

Wer auf YouTube, Twitch, Instagram oder OnlyFans aktiv ist, generiert oft schneller Einnahmen, als das Bewusstsein für die steuerlichen Pflichten wächst. Dass das Finanzamt hier kein Auge mehr zudrückt, zeigt eine aktuelle Initiative: Die thüringische Finanzministerin Katja Wolf hat am 7. April 2026 die Einrichtung einer spezialisierten Task Force zur Influencerbesteuerung bekannt gegeben.

Was als Hobby beginnt, ist steuerlich oft längst ein Gewerbe. Wir erklären Ihnen, warum Content Creator jetzt handeln sollten.


Die Task Force: Finanzamt wird zum „Follower“

Die neu gegründete Einheit besteht aus 15 Experten, darunter Steuerfahnder, Betriebsprüfer und Spezialisten der Steueraufsicht. Ihr Ziel ist die systematische Identifizierung von Social-Media-Akteuren, die bisher „unter dem Radar“ geflogen sind.

Die Fakten zur Prüfungswelle:

  • Datenmaterial: Der Finanzverwaltung liegen über 100.000 Datensätze von Plattformen wie YouTube, Twitch und OnlyFans vor.
  • Fokus: Geprüft werden sowohl die bereits 516 erfassten hauptberuflichen Influencer in Thüringen als auch die hohe Dunkelziffer derer, die unter Pseudonymen agieren.
  • Zeitraum: Die Prüfungen konzentrieren sich zunächst auf die Jahre 2021 bis 2023.

Die häufigsten Steuerfallen für Creator

„Wir wollen verhindern, dass junge Menschen ungewollt in eine Steuerfalle tappen“, so Ministerin Wolf. Tatsächlich ist die Besteuerung im Social-Media-Bereich komplexer, als viele denken:

1. Geldwerte Vorteile (Sponsoring & Pakete)

Nicht nur überwiesenes Geld ist steuerpflichtig. Erhalten Sie Produkte (z. B. Kosmetik, Technik, Kleidung) kostenlos zum Testen oder Vorstellen, stellt dies oft einen geldwerten Vorteil dar. Der Marktwert dieser Produkte muss als Betriebseinnahme versteuert werden.

2. Gewerbeanmeldung

Sobald Sie eine Gewinnerzielungsabsicht haben und regelmäßig tätig sind, betreiben Sie ein Gewerbe. Dies muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Ab einem Gewinn von ca. 24.500 € fällt zudem Gewerbesteuer an.

3. Umsatzsteuer-Identität

Viele Creator nutzen die Kleinunternehmerregelung (Umsatz bis 22.500 € im Vorjahr). Doch Vorsicht: Wer Dienstleistungen von Plattformen aus dem Ausland bezieht (z. B. Werbung auf Meta oder Zahlungsabwicklungen), unterliegt oft dem Reverse-Charge-Verfahren. Hier müssen trotz Kleinunternehmerstatus Meldungen an das Finanzamt erfolgen.


Was sollten Sie jetzt tun?

Die Task Force ist ein klares Signal: Die Zeit der „steuerlichen Grauzone“ auf Social Media ist vorbei.

  • Belege sammeln: Dokumentieren Sie alle Einnahmen, aber auch alle Ausgaben (Equipment, Software, Reisekosten), um Ihre Steuerlast legal zu mindern.
  • Selbstanzeige prüfen: Wer bisher Einnahmen nicht angegeben hat, sollte die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige prüfen. Sobald die Task Force vor der Tür steht (oder die Prüfung eingeleitet ist), ist es dafür zu spät.
  • Professionelle Hilfe: Steuergerechtigkeit ist das Ziel, aber der Weg dahin ist bürokratisch. Ein spezialisierter Steuerberater hilft Ihnen, die Weichen von Anfang an richtig zu stellen.

Fazit: Professionalisierung statt Steuerfalle

Die Gründung der Task Force in Thüringen zeigt, dass die Finanzverwaltung digital aufgerüstet hat. Wer Content professionell erstellt, muss auch seine Steuern professionell verwalten.

Sind Sie als Influencer, Streamer oder Creator tätig und unsicher, ob Sie alle steuerlichen Pflichten erfüllen? Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung, der laufenden Buchführung und im Umgang mit der neuen Task Force. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihr Business auf einem sicheren Fundament steht!


Quelle: Finanzministerium Thüringen, Pressemitteilung vom 07.04.2026.

Steuererfolg für NATO-Mitarbeiter: BFH klärt Besteuerung von Auszahlungen aus dem Rentensystem

Wer für internationale Organisationen wie die NATO arbeitet, unterliegt oft komplexen steuerlichen Sonderregelungen. Eine zentrale Frage für viele Mitarbeiter nach dem Ende ihrer Dienstzeit war bisher: Wie wird die Auszahlung des angesparten Kapitals aus dem Defined Contribution Pension Scheme (DCPS) der NATO in Deutschland versteuert?

Das Finanzamt stufte diese Zahlungen bisher oft als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (Az. VI R 24/23) nun ein Machtwort gesprochen: Die Auszahlung ist kein Arbeitslohn und bleibt in Deutschland steuerfrei.


Der Sachverhalt: Sparen für das Alter bei der NATO

Mitarbeiter der NATO zahlen während ihrer Dienstzeit Beiträge in das DCPS ein. Dabei handelt es sich um ein beitragsorientiertes Rentensystem. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird das angesparte Guthaben (bestehend aus Eigenbeiträgen, Arbeitgeberbeiträgen und Zinsen) oft als Einmalbetrag ausgezahlt.

Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass es sich bei dieser Summe um eine nachträgliche Vergütung für die geleistete Arbeit handelt, die als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) in Deutschland zu versteuern sei.


Die Entscheidung: Eine bloße Vermögensumschichtung

Der BFH widersprach dieser Einordnung deutlich. Die Richter legten fest:

1. Kein Zufluss von Arbeitslohn

Die Auszahlung des Guthabens aus dem DCPS führt nicht zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Der Grund: Das Kapital, das im Rahmen des DCPS angespart wurde, steht dem Mitarbeiter bereits während der Ansparphase wirtschaftlich so nah, dass die spätere Auszahlung lediglich den Zugriff auf bereits vorhandenes Vermögen darstellt.

2. Nichtsteuerbare Vermögensumschichtung

Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Auszahlung um eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung. Das bedeutet, dass lediglich eine vorhandene Vermögensposition (das Guthaben im Rentensystem) in eine andere (Bargeld/Bankguthaben) umgewandelt wird. Ein solcher Vorgang löst keine Einkommensteuer aus.


Was bedeutet das für Sie als NATO-Mitarbeiter?

Dieses Urteil ist ein großer Erfolg für alle, die Bezüge aus NATO-Vorsorgesystemen erhalten oder erwarten:

  • Rückforderung möglich: Sofern Ihre Steuerbescheide hinsichtlich dieser Auszahlungen noch offen sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, sollten diese unter Verweis auf das BFH-Urteil korrigiert werden.
  • Rechtssicherheit für die Altersvorsorge: Wer sein Ausscheiden aus dem Dienst der NATO plant, kann nun fest mit der Brutto-Auszahlung planen, ohne massive Abzüge durch das deutsche Finanzamt befürchten zu müssen.
  • Abgrenzung zu anderen Systemen: Wichtig bleibt, dass diese Rechtsprechung spezifisch für das DCPS der NATO und vergleichbare Systeme entwickelt wurde. Andere Rentenzahlungen (z. B. laufende Pensionen) können weiterhin anderen steuerlichen Regeln unterliegen.

Fazit: Ein Sieg der steuerlichen Logik

Der BFH hat klargestellt, dass die Besonderheiten internationaler Vorsorgesysteme nicht dazu führen dürfen, dass einfache Vermögensauszahlungen fälschlicherweise als laufender Lohn besteuert werden.

Sind Sie ehemaliger Mitarbeiter der NATO oder einer anderen internationalen Organisation und haben Auszahlungen aus einem Rentenfonds erhalten? Wir prüfen Ihre Steuerbescheide und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!


Quelle: BFH, Urteil VI R 24/23 vom 22.01.2026.

Steuerfalle „Passive Entstrickung“: BFH bestätigt fiktive Gewinnbesteuerung bei Gesetzesänderungen

Normalerweise besteuert der Fiskus Gewinne erst dann, wenn sie tatsächlich realisiert werden – zum Beispiel durch den Verkauf einer Immobilie oder einer Firmenbeteiligung. Doch im internationalen Steuerrecht gibt es eine gefährliche Ausnahme: die Entstrickung.

In einer aktuellen Pressemitteilung (Nr. 22/26 vom 09.04.2026) zu zwei wegweisenden Urteilen (Az. I R 41/22 und Az. I R 6/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass eine solche Besteuerung auch eintreten kann, wenn Sie als Unternehmer gar nicht aktiv handeln – die sogenannte „passive Entstrickung“.


Was ist eine „passive Entstrickung“?

Das deutsche Steuerrecht will sicherstellen, dass stille Reserven (Wertsteigerungen), die in Deutschland entstanden sind, auch hier versteuert werden. Verliert Deutschland das Recht, diese Reserven künftig zu besteuern (weil z. B. ein neues Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – das Besteuerungsrecht einem anderen Land zuspricht), fingiert das Gesetz eine Veräußerung.

Das Fatale: Sie müssen Steuern auf einen Gewinn zahlen, den Sie auf dem Konto noch gar nicht haben, nur weil sich die Rechtslage geändert hat.


Die Kernpunkte der BFH-Entscheidungen

Der BFH hat in zwei unterschiedlichen Fällen (Spanien und Australien) wichtige Leitplanken gesetzt:

1. Ja, Rechtsänderungen können Steuern auslösen

Der BFH bestätigt grundsätzlich, dass allein der Abschluss eines neuen DBA eine Entstrickung bewirken kann. Wenn Deutschland sich in einem neuen Vertrag verpflichtet, ausländische Steuern anzurechnen, gilt dies bereits als „Beschränkung des Besteuerungsrechts“ und kann die sofortige Besteuerung der stillen Reserven auslösen (Fall Spanien).

2. Der Zeitpunkt: Die „letzte juristische Sekunde“

Dies ist der wichtigste Punkt für die Praxis: Die Steuerpflicht entsteht nicht erst im ersten Jahr des neuen Abkommens, sondern in der letzten juristischen Sekunde des Vorjahres.

  • Beispiel: Tritt ein neues DBA zum 01.01.2012 in Kraft, tritt die Entstrickung noch am 31.12.2011 ein.
  • Die Folge: Im Fall Spanien gewann die GmbH den Prozess trotzdem, weil das Finanzamt die Steuer für das falsche Jahr (2012 statt 2011) festgesetzt hatte.

3. Kein Recht, keine Entstrickung

Im Fall Australien siegte die Mandantin, weil Deutschland bereits unter dem alten Abkommen kein Besteuerungsrecht für die Immobilienverkäufe hatte. Wer kein Recht besitzt, kann es durch eine Gesetzesänderung auch nicht verlieren – somit gibt es keine Grundlage für eine Entstrickung.


Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?

Diese Urteile sind ein Weckruf für alle Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen oder Grundbesitz im Ausland:

  • DBA-Überwachung: Neuverhandlungen von Doppelbesteuerungsabkommen sind keine rein politische Angelegenheit. Sie können unmittelbare Auswirkungen auf Ihre Bilanz in Deutschland haben.
  • Liquiditätsrisiko: Da Steuern auf nicht realisierte Gewinne fällig werden, kann dies zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen.
  • Prüfungspflicht: Bei jedem Inkrafttreten eines neuen DBA (oder Protokolls) muss geprüft werden, ob Deutschland bisherige Besteuerungsrechte verliert oder einschränkt.

Fazit: Frühzeitige Planung ist der beste Schutz

Der BFH hat klargestellt: Die „passive Entstrickung“ ist Realität. Da sich solche Abkommensänderungen meist über Jahre ankündigen, bleibt oft Zeit zur Vorbereitung.

Haben Sie Tochtergesellschaften oder Immobilien im Ausland? Wir analysieren Ihre internationale Struktur und prüfen, ob durch aktuelle oder geplante Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen Entstrickungsrisiken für Sie bestehen. Sprechen Sie uns an, bevor die „letzte juristische Sekunde“ verstreicht!


Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 23/26 vom 09.04.2026 zu den Urteilen I R 41/22 und I R 6/23 vom 19.11.2025.

Steuerfalle „Passive Entstrickung“: BFH klärt fiktive Gewinnbesteuerung bei neuen Doppelbesteuerungsabkommen

Das internationale Steuerrecht ist hochkomplex, besonders wenn Deutschland neue Verträge mit anderen Staaten schließt. Eine der größten Gefahren für Unternehmen ist dabei die sogenannte „passive Entstrickung“.

Dabei wird ein fiktiver Gewinn besteuert, ohne dass ein Wirtschaftsgut tatsächlich verkauft wurde – nur weil Deutschland durch ein neues Abkommen das Besteuerungsrecht verliert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 19. November 2025 (Az. I R 6/23) nun wichtige Leitplanken gesetzt und der Finanzverwaltung widersprochen.


Was ist eine „passive Entstrickung“?

Normalerweise besteuert Deutschland Gewinne, wenn Wirtschaftsgüter (z. B. Immobilien oder Patente) verkauft werden. Ändert sich jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) so, dass Deutschland das Recht verliert, einen künftigen Verkauf zu besteuern, fingiert das Gesetz einen Verkauf zum aktuellen Marktwert (§ 12 Abs. 1 KStG). Die stillen Reserven müssen dann sofort versteuert werden, obwohl gar kein Geld geflossen ist.

Der Fall: Immobilien in Australien

Im konkreten Rechtsstreit ging es um eine deutsche Gesellschaft mit Immobilienbesitz in Australien. Zum 1. Januar 2017 trat ein neues DBA zwischen Deutschland und Australien in Kraft. Das Finanzamt witterte eine „passive Entstrickung“ und wollte die Wertsteigerungen der Immobilien besteuern, da es davon ausging, Deutschland hätte erst durch das neue Abkommen sein Besteuerungsrecht verloren.

Die Entscheidung des BFH: Wer nichts hat, kann nichts verlieren

Der BFH gab der klagenden Gesellschaft recht. Die Richter stellten klar:

  1. Kein Vorher-Nachher-Effekt: Eine passive Entstrickung kann nur stattfinden, wenn Deutschland vor dem neuen DBA überhaupt ein Besteuerungsrecht hatte. Im Fall Australien war dies nicht so: Schon das alte Abkommen von 1972 wies das Besteuerungsrecht für Immobilien Australien zu. Deutschland hatte also „nichts zu verlieren“.
  2. Zeitpunkt der Besteuerung: Der BFH widerspricht dem Bundesfinanzministerium (BMF) beim Zeitpunkt des Steuereintritts. Die Rechtsfolge tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor das neue Abkommen wirksam wird – nicht erst mit dem Inkrafttreten selbst. Dies ist für die Bilanzierung und Wertermittlung entscheidend.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Dieses Urteil ist ein Sieg für die Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten:

  • Schutz vor fiktiven Steuern: Unternehmen müssen nicht allein deshalb Steuern zahlen, weil ein neues DBA in Kraft tritt, sofern Deutschland bereits unter dem alten Vertrag keine Besteuerungsrechte für die entsprechenden Gewinne hatte.
  • Prüfungspflicht bei DBA-Wechseln: Wann immer ein DBA reformiert wird (aktuell gibt es weltweit viele Anpassungen, z.B. durch das MLI der OECD), muss genau geprüft werden, ob Deutschland tatsächlich ein Besteuerungsrecht verliert, das es zuvor innehatte.
  • Liquiditätsschonung: Durch die Klarstellung des BFH werden unberechtigte „Entstrickungssteuern“, die oft erhebliche Liquidität binden, abgewehrt.

Fazit: Genaues Hinschauen bei Abkommensänderungen lohnt sich

Die „passive Entstrickung“ bleibt ein scharfes Schwert der Finanzverwaltung. Doch der BFH hat klargestellt, dass es nicht blindlings geschwungen werden darf. Eine präzise Analyse der alten und neuen Abkommenstexte ist unerlässlich.

Haben Sie Vermögenswerte im Ausland oder sind Sie von der Einführung neuer Doppelbesteuerungsabkommen betroffen? Wir analysieren Ihre internationale Steuerstruktur und prüfen, ob Entstrickungsrisiken bestehen oder ob Sie von der aktuellen BFH-Rechtsprechung profitieren können. Sprechen Sie uns an!


Quelle: BFH, Urteil I R 6/23 vom 19.11.2025.

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