BFH zur Reichweite einer Erledigungserklärung – Teileinspruchsentscheidung

Leitsatz

  1. Mit der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen im Finanzprozess wird das Verfahren abgeschlossen und erwächst der betreffende Steuerbescheid in Bestandskraft.
  2. Das Revisionsgericht hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat.
  3. Die Teileinspruchsentscheidung erfordert einen Ausspruch darüber, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
  4. Ist der Einspruch insgesamt entscheidungsreif, ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung nicht sachdienlich.
  5. Ist ein Änderungsbescheid zum Gegenstand eines Einspruchsverfahrens geworden, besteht für einen Einspruch gegen den Änderungsbescheid kein Rechtsschutzbedürfnis.

Quelle: BFH, Urteil XI R 39/19 vom 17.03.2022

BFH zum Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals in Fällen der Darlehenstilgung

Leitsatz

Auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen.

Quelle: BFH, Urteil X R 26/20 vom 16.02.2022

BFH: Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht

Leitsatz

  1. Wird der Gewerbetreibende an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers fortdauernd tätig, so liegt eine Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in der bis zum Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann vor, wenn der Gewerbetreibende zugleich über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
  2. Das – ungeschriebene – Erfordernis eines nachhaltigen und fortdauernden Aufsuchens der Betriebsstätte zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit durch den Unternehmer (Merkmal der Dauerhaftigkeit) setzte nach der bis 2013 geltenden Rechtslage keine bestimmte vertragliche Mindestlaufzeit voraus.
  3. Nach der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 prägenden Grundentscheidung wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits-(vertrag-) oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019 – VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019 S. 539, Rz 19).

Quelle: BFH, Urteil X R 14/19 vom 16.02.2022

BFH zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

Leitsatz

  1. Entstehen Selbstkosten i. S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
  2. Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).

Quelle: BFH, Urteil V R 34/20 vom 15.03.2022

BFH zum AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

Leitsatz

  1. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht).
  2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen keine weitergehenden Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge.

Quelle: BFH, Beschluss V B 4/22 vom 23.05.2022

BFH zum Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren

Leitsatz

  1. Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (s. BFH-Urteil vom 23.09.2009 – IV R 70/06, BFHE 226, 517, BStBl II 2010 S. 270).
  2. Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils in BFHE 226, 517, BStBl II 2010 S. 270).

Quelle: BFH, Urteil VI R 22/20 vom 12.04.2022

Bundeskabinett beschließt Mittelstandsförderung aus dem ERP-Sondervermögen für das Jahr 2023

Das Bundeskabinett hat am 27.07.2022 den Entwurf des ERP- Wirtschaftsplangesetzes 2023 beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen können auf dieser Grundlage im Jahr 2023 zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von fast 10 Mrd. Euro erhalten. Dem deutschen Mittelstand steht damit weiterhin ein verlässliches, qualitativ hochwertiges und besonders großzügiges Förderangebot aus dem ERP-Sondervermögen zur Verfügung.

„Die ERP-Programme mit ihren zinsgünstigen Krediten und Beteiligungskapital gehören zu einem der wichtigsten Instrumente der deutschen Wirtschaftsförderung. Mittelständische Unternehmen brauchen jetzt, wo die Corona-Pandemie immer noch nicht vollständig überstanden ist und wir zusätzlich in einer ernsten und angespannten Lage am Gasmarkt sind, ein ausreichendes Kreditangebot zu angemessenen Konditionen.“

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck

Durch die Neuausrichtung der Gründungs- und Mittelstandsfinanzierung von ERP-Sondervermögen und KfW zu Beginn des Jahres 2022 werden kleine und mittlere Unternehmen unabhängig vom Alter, d. h. nicht nur Gründungen, finanziert. Damit profitiert eine sehr viel breitere Zielgruppe von Unternehmen von den ERP-Förderkrediten, welche von der KfW angeboten werden.

Eine funktionierende Versorgung des deutschen Mittelstands mit günstigen Krediten und Beteiligungskapital ist Voraussetzung dafür, dass die Unternehmen Chancen nutzen, Investitionen zukunftsorientiert anzugehen und damit auch die Transformation hin zu einer nachhaltigen, digitalen Wirtschaft aktiv zu gestalten.

Die Förderschwerpunkte liegen dabei in den Bereichen Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierung, mit besonders günstigen Konditionen für strukturschwache Regionen, Innovationsfinanzierung einschließlich Digitalisierung, Exportfinanzierung und der Bereitstellung von Beteiligungskapital.

Das Finanzierungsförderangebot des ERP-Sondervermögens liefert einen wichtigen Beitrag, um die Investitionstätigkeit des deutschen Mittelstandes wirksam anzuschieben und seine Wettbewerbsfähigkeit durch Zukunftsinvestitionen zu stärken.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 27.07.2022

Elektronischer Rechtsverkehr: einheitliche Formulare für Zwangsvollstreckung, Beratungshilfe und Verbraucherinsolvenz

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf sollen noch bestehende Medienbrüche abgebaut werden, die den elektronischen Rechtsverkehr hemmen. Die BRAK begrüßt dies in ihrer Stellungnahme als wichtigen Schritt für den Ausbau. Sie warnt aber davor, durch Länderöffnungsklauseln einen neuen Flickenteppich zu schaffen.

Der elektronische Rechtsverkehr ist noch nicht lückenlos ausgebaut. So müssen etwa im Bereich der Zwangsvollstreckung, bei der Beantragung von Beratungshilfe oder im Verbraucherinsolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren Unterlagen noch im Original auf Papier eingereicht werden. Das will der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Entwurf zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung ändern. Zu diesem Zweck sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare digital zu nutzen, und zudem die anwaltliche Versicherung an die Stelle der Vorlage der Originale treten.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Verwendung bundeseinheitlicher, elektronisch ausfüllbarer Formulare als wichtigen Schritt zu einer konsequenten Digitalisierung der Justiz. Sie mahnt jedoch an, die Anwaltschaft bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Formulare frühzeitig zu beteiligen. So könne sichergestellt werden, dass Anwältinnen und Anwälte immer die aktuellen Formulare elektronisch einreichen.

Dass die Länder die durch eine Koordinierungsstelle die Formulare in Strukturdatensätze umwandeln können sollen, begrüßt die BRAK im Grundsatz. Sie warnt aber vor einer lediglich optionalen Ausgestaltung mittels einer Länderöffnungsklausel. Vielmehr müssten die Strukturdatensätze bundeseinheitlich genutzt werden, um einen Flickenteppich zu vermeiden. Auch hier mahnt die BRAK eine frühzeitige Beteiligung an, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung der Strukturdaten im beA-System sinnvoll und rechtzeitig implementiert werden kann. Zudem müsse gewährleistet werden, dass auch Gerichtsvollzieher:innen mit diesen Daten umgehen könnten.

Die vorgesehene Regelung, wonach bei der elektronischen Abrechnung von Beratungshilfe künftig der Beratungshilfeschein nicht mehr im Original beigefügt werden muss, sondern sein Vorliegen anwaltlich versichert werden kann, befürwortet die BRAK. Denn die Vorlage des Originals verursache in der Praxis Verzögerungen und Probleme. Es dürfe aber nicht bei diesem Schritt bleiben, die Verfahrensordnungen müssen vielmehr aus Sicht der BRAK insgesamt auf die Vermeidung von Medienbrüchen überprüft werden. Dies gelte insbesondere für die Beantragung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 27.07.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin