Leitsatz
Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als „Tilgung eines Darlehens“ i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.
Quelle: BFH, Urteil X R 20/20 vom 16.02.2022
Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als „Tilgung eines Darlehens“ i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.
Quelle: BFH, Urteil X R 20/20 vom 16.02.2022