BFH: Umsatzsteuerfreiheit gilt auch bei vertretungsweisem Notfalldienst durch Ärzte

Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (XI R 24/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung für selbstständige Ärztinnen und Ärzte getroffen: Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt ist umsatzsteuerfrei, sofern sie dem Zweck der Heilbehandlung dient.

Diese Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit – vor allem in Regionen, in denen Notfalldienste flexibel zwischen Ärztinnen und Ärzten untereinander vertreten werden.


⚖️ Worum ging es konkret?

Ein selbstständiger Arzt hatte mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe eine Vereinbarung zur freiwilligen Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst geschlossen. Zwischen 2012 und 2016 übernahm er regelmäßig Notfalldienste (Sitz- und Fahrdienste) für andere niedergelassene Ärzte – gegen Abrechnung eines Stundenlohns (20–40 €).

Das Finanzamt (und zunächst auch das Finanzgericht) bewertete diese Leistungen nicht als Heilbehandlung, sondern als umsatzsteuerpflichtige Vertretungstätigkeit – mit der Folge: Umsatzsteuer auf alle erhaltenen Entgelte.


BFH sieht das anders – und gibt dem Arzt Recht

Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch: Die Tätigkeit des Arztes diente der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Notfallpatienten und stellt damit eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG dar – unabhängig davon, ob der Dienst im eigenen Namen oder für einen Kollegen übernommen wurde.

Die Argumentation:

  • Der Vertreter entlastet den eingeteilten Arzt nur dadurch, dass er selbst ärztlich tätig wird.
  • Der Notfalldienst sei Teil der medizinischen Grundversorgung – auch an Wochenenden oder außerhalb regulärer Sprechzeiten.
  • Die Leistung gegenüber dem Patienten ist entscheidend – nicht das Innenverhältnis zwischen Arzt und Arzt.
  • Es kommt nicht darauf an, ob und wie viele Patienten tatsächlich versorgt wurden – entscheidend ist die Bereitschaft zur Heilbehandlung.

🔍 Was bedeutet das für die Praxis?

SituationUSt-Folgen nach dem BFH-Urteil
Ein Arzt übernimmt gegen Entgelt den Notfalldienst eines Kollegen (z. B. Wochenende)umsatzsteuerfrei, da ärztliche Heilbehandlung
Abrechnung erfolgt auf Stundenbasisunerheblich für die Steuerfreiheit, wenn ärztliche Tätigkeit erbracht wird
Notfalldienst wird nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Kollegen geleistetAuch dann umsatzsteuerfrei, wenn eigenverantwortliche medizinische Leistung erbracht wird

Wichtig: Die Entscheidung basiert auf der tätigkeitsbezogenen Betrachtung – nicht auf formellen Abrechnungsverhältnissen. Entscheidend ist die tatsächliche medizinische Versorgung von Patienten im Rahmen des Notfalldienstes.


📌 Praxistipp für Ärztinnen und Ärzte

  • Verzicht auf Umsatzsteuer ist zulässig, wenn Sie vertretungsweise medizinische Notfalldienste übernehmen.
  • Dokumentieren Sie die Tätigkeit klar als Heilbehandlung (z. B. Einsatzzeiten, Dienstinhalte).
  • Weisen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Abrechnungen aus – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Klären Sie im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung, ob die Tätigkeit wirklich unter die Steuerbefreiung fällt.

💬 Unser Fazit

Der BFH stellt klar: Medizinische Leistungen bleiben medizinisch – auch wenn sie im Vertretungsfall erbracht werden.
Das Urteil bringt mehr Rechtssicherheit für freiberufliche Ärztinnen und Ärzte, insbesondere bei kooperativen Notfalldienstmodellen. Für die Praxis bedeutet das: Weniger Bürokratie, mehr Klarheit – und keine unnötige Umsatzsteuerbelastung.


Sie sind Ärztin oder Arzt und unsicher, ob Ihre Tätigkeit steuerfrei ist?
Wir helfen Ihnen gerne weiter – mit klarer Einordnung, individuellen Lösungen und steuerrechtlicher Sicherheit.


Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 47/25 vom 24.07.2025 zum Urteil XI R 24/23

Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung: Mehr Klarheit, weniger Bürokratie

Am 24. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) veröffentlicht. Ziel der Neuregelung ist es, die bestehenden technischen Vorgaben praxisnäher zu gestalten, Rechtssicherheit zu schaffen und gleichzeitig Steuerhinterziehung wirksamer zu bekämpfen.

Wir fassen die wichtigsten geplanten Änderungen für Sie zusammen:


✅ 1. E-Rechnung ersetzt Papierbeleg nach § 146a AO

Eine besonders praxisrelevante Erleichterung:
Die künftig mögliche Einbindung der Daten nach § 6 KassenSichV direkt in eine E-Rechnung ersetzt die bisher erforderliche Erstellung eines gesonderten Belegs nach § 146a Absatz 2 AO.

👉 Das bedeutet: Kein zusätzlicher Papier- oder Ausdruckbeleg mehr, wenn die E-Rechnung alle notwendigen TSE-Daten enthält. Das spart Aufwand – vor allem in digitalen Kassenumgebungen.


📱 2. App-basierte Kassensysteme werden ausdrücklich erfasst

Klarstellung für digitale Anwendungen:
App-gestützte Kassensysteme (z. B. auf Tablets oder Smartphones) fallen nun eindeutig unter den Anwendungsbereich der KassenSichV. Auch wenn sie technisch schon heute häufig verwendet werden, fehlte bislang eine eindeutige Regelung.

Mit der Änderung wird deutlich: Auch App-Kassen unterliegen der TSE-Pflicht und müssen entsprechend abgesichert und protokolliert werden.


🚗 3. Wegstreckenzähler: Erweiterung des Anwendungsbereichs

Ein weiterer Schwerpunkt der Neuregelung betrifft Wegstreckenzähler, etwa im Taxi- oder Mietwagensektor:

  • Die bislang nur in einem BMF-Schreiben geregelte Anwendungspflicht wird nun gesetzlich in der Verordnung verankert.
  • Neu: Auch vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle fallen ab 2026 in den Anwendungsbereich.

Damit wird die technische Aufrüstungspflicht für viele Unternehmen in der Personenbeförderung konkret – und Betriebe sollten rechtzeitig planen.


🔐 4. Zertifizierungsverfahren und EU-Vorgaben

Die Verordnung enthält außerdem Anpassungen beim Zertifizierungsverfahren für Technische Sicherheitseinrichtungen (TSE). Grund ist die Notwendigkeit einer Übergangsregelung, um neue EU-Vorgaben zu integrieren und einheitlich umzusetzen.

Das betrifft sowohl Hersteller als auch Anwender – insbesondere bei der Auswahl und Einführung neuer Kassensysteme oder TSE-Komponenten.


⚖️ Fazit: Weniger Unsicherheit, aber neue Pflichten

Die geplante zweite Änderungsverordnung bringt Klarstellungen und Vereinfachungen für viele Betriebe – insbesondere durch die Integration der TSE-Daten in E-Rechnungen und die rechtliche Absicherung app-basierter Kassensysteme.

Gleichzeitig weitet sie den Anwendungsbereich technischer Sicherungspflichten aus, insbesondere im Mobilitätssektor. Unternehmen sollten daher jetzt prüfen:

  • Erfüllt mein Kassensystem die neuen Anforderungen?
  • Sind alle App-basierten Kassenlösungen GoBD- und KassenSichV-konform?
  • Besteht Handlungsbedarf bei Wegstreckenzählern?
  • Ist meine E-Rechnung TSE-fähig?

💬 Sie sind sich unsicher, ob Ihre Kassenlösung alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt?
Wir beraten Sie gern zu technischen Anforderungen, rechtssicherer Dokumentation und der GoBD-konformen Umsetzung in Ihrem Unternehmen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 24.07.2025
Zum Referentenentwurf

Verfahrensdokumentation nach GoBD – Pflicht oder Kür für die GmbH?

Die Verfahrensdokumentation ist mehr als nur ein bürokratischer Anhang zur Buchhaltung – sie ist ein zentrales Element der ordnungsgemäßen digitalen Belegverarbeitung. Gerade für kleine und mittlere GmbHs stellt sich häufig die Frage: Brauchen wir das wirklich?

Die Antwort ist eindeutig: Ja.


🔍 Warum ist eine Verfahrensdokumentation so wichtig?

Seit dem BMF-Schreiben zu den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form, 28.11.2019) ist klar geregelt:
Wer Belege digital verarbeitet, archiviert oder weiterleitet – etwa über DATEV Unternehmen online, Cloudsysteme, Scanlösungen oder digitale Rechnungseingänge – muss den gesamten Prozess nachvollziehbar dokumentieren.

Fehlt diese Dokumentation, kann die Buchführung bei einer Betriebsprüfung als nicht ordnungsgemäß eingestuft werden. Die Folge: Hinzugeschätzte Umsätze, Steuernachzahlungen und Zinsen – auch wenn inhaltlich alles korrekt war.


🏢 Beispiel aus der Praxis: Die „Muster GmbH“

Nehmen wir eine typische kleine GmbH mit drei Mitarbeitern, die ihre Buchhaltung digital in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater erledigt:

  • Eingangsrechnungen kommen per E-Mail oder Post.
  • Papierrechnungen werden direkt eingescannt und digital archiviert.
  • Über DATEV Unternehmen online werden die Belege erfasst, freigegeben und weiterverarbeitet.
  • Die Originalbelege werden nach dem Scannen vernichtet („ersetzendes Scannen“).
  • Die Archivierung erfolgt revisionssicher in der Cloud.

Was einfach klingt, muss dokumentiert werden – und zwar in einer sogenannten Verfahrensdokumentation, die z. B. folgende Fragen beantwortet:

  • Wer scannt?
  • Mit welchem Gerät und welcher Software?
  • Wie ist der Freigabeprozess geregelt?
  • Wo und wie werden Belege archiviert?
  • Welche Sicherheitsmaßnahmen gibt es?

📂 Was gehört in die Verfahrensdokumentation?

Eine praxisnahe Verfahrensdokumentation enthält in der Regel:

  1. Allgemeine Beschreibung des Unternehmens und der IT-Umgebung
  2. Anwenderdokumentation zur genutzten Software und den Zugriffsrechten
  3. Technische Dokumentation zur Archivierung, Datensicherung und Infrastruktur
  4. Interne Kontrollprozesse, z. B. wer prüft und freigibt
  5. Ablaufbeschreibungen für Prozesse wie Rechnungseingang, Scannen, Archivieren

⚠️ Was passiert, wenn die Dokumentation fehlt?

Fehlt die Verfahrensdokumentation bei einer Prüfung, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen übergehen (§ 162 AO). Auch ein formeller Mangel reicht dafür aus – unabhängig davon, ob alle Belege tatsächlich vorhanden sind.

Gerade GmbHs trifft das hart: Neben möglichen Steuernachforderungen drohen Haftungsrisiken für die Geschäftsführung (§ 69 AO), wenn die fehlende Dokumentation als Pflichtverletzung gewertet wird.


✅ Unser Tipp: So kommen Sie der Pflicht einfach nach

Die gute Nachricht: Eine Verfahrensdokumentation muss nicht kompliziert sein. Mit einer praxisgerechten Vorlage lässt sich das Verfahren strukturiert und prüfungssicher abbilden – individuell auf Ihre Prozesse abgestimmt.


Fazit:
Wer digital arbeitet, muss auch digital dokumentieren. Die Verfahrensdokumentation ist Pflicht – und gleichzeitig ein Schutzschild bei jeder Betriebsprüfung. Gerade für GmbHs lohnt sich die überschaubare Mühe – zur Absicherung, zur Haftungsvermeidung und zur Einhaltung der GoBD.


💬 Sie möchten wissen, ob Ihre GmbH eine Verfahrensdokumentation braucht – oder ob Ihre bestehende ausreicht?
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung, Prüfung oder Aktualisierung. Auf Wunsch stellen wir Ihnen auch ein individuelles Muster zur Verfügung.

Künstlersozialversicherung: Abgabesatz sinkt 2026 auf 4,9 Prozent

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) veröffentlicht. Eine gute Nachricht für Unternehmen, die kreative Leistungen einkaufen: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2026 von derzeit 5,0 % auf 4,9 %.

1. Hintergrund: Stabilisierung trotz wirtschaftlicher Unsicherheiten

Trotz einer insgesamt schwächelnden Konjunktur konnte der Abgabesatz gesenkt werden. Grund hierfür ist die stabilere Entwicklung in der Kunst- und Kulturbranche, als im Vorjahr erwartet wurde. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas betont in diesem Zusammenhang das Ziel, den Satz auch langfristig stabil zu halten – insbesondere angesichts der zunehmenden digitalen Nutzung kreativer Inhalte.

„Mein Ziel ist es, den Abgabesatz auch langfristig zu stabilisieren – gerade mit Blick auf die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke.“
– Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas

2. Was ist die Künstlersozialversicherung?

Die Künstlersozialversicherung (KSV) sichert derzeit über 190.000 selbstständige Künstlerinnen, Künstler und Publizistinnen und Publizisten in den Bereichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab. Anders als andere Selbstständige müssen sie nicht den vollen Beitrag allein tragen, sondern zahlen – wie Arbeitnehmer – nur die Hälfte.

Die andere Hälfte wird durch:

  • einen Bundeszuschuss (ca. 20 %) und
  • die Künstlersozialabgabe (ca. 30 %) finanziert.

Letztere wird von Unternehmen gezahlt, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten – z. B. Verlage, Theater, Werbeagenturen, Galerien, oder auch Unternehmen mit regelmäßigem Einsatz von selbstständigen Kreativen (z. B. Webdesign, PR-Texte, Fotos, Musikproduktionen).

3. Wie funktioniert die Künstlersozialabgabe?

Die Abgabe wird als Umlage erhoben und jährlich neu festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle Entgelte, die Unternehmen im betreffenden Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler bzw. Publizistinnen und Publizisten zahlen. Die Abgabe ist auch dann fällig, wenn das Unternehmen selbst nicht zur KSK gehört – entscheidend ist allein die Nutzung kreativer Leistungen.

Beispiel:
Zahlt ein Unternehmen im Jahr 2026 insgesamt 20.000 € an selbstständige Grafiker, Fotografen oder Texter, wären darauf 4,9 % Abgabe, also 980 €, zu entrichten.


4. Was sollten Unternehmen beachten?

  • Prüfen Sie regelmäßig, ob Leistungen von selbstständigen Kreativen unter die Künstlersozialabgabe fallen.
  • Dokumentieren Sie die gezahlten Entgelte sorgfältig – sie sind Grundlage für die Abgabe.
  • Melden Sie sich ggf. bei der Künstlersozialkasse (KSK) an, wenn Sie abgabepflichtig sind.
  • Die KSK führt stichprobenartig Prüfungen durch – auch im Rahmen von Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit: Abgabesatz sinkt leicht – Pflichten bleiben

Die Senkung auf 4,9 % ist ein kleiner finanzieller Vorteil für abgabepflichtige Unternehmen. Gleichzeitig bleibt es aber wichtig, die rechtlichen Anforderungen und Meldepflichten rund um die Künstlersozialabgabe ernst zu nehmen. Fehler können teuer werden – auch rückwirkend.

Sie sind sich unsicher, ob Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist?
Wir beraten Sie gern zur Einstufung, zur richtigen Meldung und zu Optimierungsmöglichkeiten.


Weitere Informationen finden Sie auch auf meiner Website https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Kuenstlersozialkasse.html

Immobilienbewertung nach IDW ES 10: Anlässe, Bewertungsobjekte und Abgrenzungen

Ein Überblick für Unternehmer, Investoren und steuerliche Entscheidungsträger

Die Bewertung von Immobilien ist nicht nur im Rahmen von Jahresabschlüssen und Transaktionen ein zentrales Thema – sie spielt auch bei steuerlichen Fragestellungen, Finanzierungen, Versicherungen oder im Rahmen von Vermögensauseinandersetzungen eine wichtige Rolle. Der Standard IDW ES 10 des Instituts der Wirtschaftsprüfer bietet hierfür klare Leitlinien. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte rund um sonstige Bewertungsanlässe und die Abgrenzung des Bewertungsobjekts.


1. Sonstige Bewertungsanlässe jenseits der Rechnungslegung

Neben der klassischen Rechnungslegung oder unternehmerischen Transaktionen gibt es eine Vielzahl weiterer Anlässe, die eine Immobilienbewertung erforderlich machen. Dazu zählen:

  • Steuerliche Bewertungen (z. B. Ermittlung des Einheitswerts oder des steuerlichen Grundbesitzwerts),
  • Finanzierungszwecke (z. B. Ermittlung des Beleihungswerts für Banken),
  • Versicherungen (Versicherungswert als Bemessungsgrundlage),
  • Vermögensauseinandersetzungen (z. B. bei Scheidung, Erbauseinandersetzungen),
  • Nachlassregelungen sowie
  • Informations- und Planungszwecke.

Wichtig ist hierbei: Die zugrunde liegenden Wertbegriffe sind kontextabhängig und mit spezifischen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen verknüpft. Ein Einheitswert unterscheidet sich methodisch und inhaltlich grundlegend vom gemeinen Wert oder Beleihungswert. Der Wirtschaftsprüfer kann in solchen Fällen auch als Schiedsgutachter oder Vermittler auftreten, insbesondere wenn unterschiedliche Parteien involviert sind.


2. Was wird bewertet? – Abgrenzung des Bewertungsobjekts

Ein zentraler Aspekt in der Immobilienbewertung ist die genaue Definition des Bewertungsobjekts. Dabei unterscheidet der IDW ES 10 klar zwischen:

  • Immobilienbewertung: Hier steht das einzelne Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil im Mittelpunkt.
  • Unternehmensbewertung: Diese bezieht sich auf das Gesamtunternehmen – einschließlich aller Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der damit verbundenen Synergien.

Für Immobilienunternehmen – auch sogenannte Ein-Objekt-Gesellschaften – gelten die Grundsätze der Unternehmensbewertung nach IDW S 1 i.d.F. 2008. Dies ist entscheidend, weil z. B. Finanzierungsstrukturen (wie Darlehen) nur im Rahmen der Unternehmensbewertung berücksichtigt werden.


3. Bewertungsansätze und Typisierung

Unabhängig vom Bewertungsanlass ist es möglich – und oft sachgerecht – bestimmte Typisierungen vorzunehmen. Diese betreffen etwa:

  • Nutzung (Wohn-, Büro-, Gewerbeimmobilien),
  • Lage,
  • Baualtersklasse,
  • baulicher Zustand,
  • Leerstandssituation,
  • zukünftige Ertragspotenziale.

Solche Typisierungen helfen, die Bewertungen nachvollziehbar und konsistent durchzuführen, insbesondere bei Portfolio-Bewertungen oder im Rahmen von Vergleichsverfahren.


Fazit

Die Immobilienbewertung ist ein komplexes Themenfeld mit vielen Facetten. Der IDW ES 10 schafft hier eine klare Struktur – insbesondere bei sonstigen Bewertungsanlässen oder bei der Abgrenzung des Bewertungsobjekts. Als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist es unsere Aufgabe, Mandanten hier rechtssicher und methodisch fundiert zu begleiten – sei es im Rahmen steuerlicher Bewertungen, bei Unternehmensnachfolgen oder bei internen Reportinganforderungen.

Wenn Sie vor einer Bewertung stehen oder Fragen zur Auswahl des richtigen Bewertungsansatzes haben, unterstützen wir Sie gern mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen.


Sie möchten wissen, welcher Bewertungsansatz in Ihrem Fall sinnvoll ist?
Vereinbaren Sie gern ein unverbindliches Erstgespräch mit unserer Kanzlei.

Die Bedeutung der Kaufpreisaufteilung für Ihre Steuererklärung

Der Erwerb einer Eigentumswohnung zur Vermietung ist eine attraktive Möglichkeit zur Vermögensbildung. Doch neben der Freude über die neue Immobilie stellen sich schnell wichtige steuerliche Fragen. Eine der zentralsten Herausforderungen ist die Kaufpreisaufteilung auf den Grund und Boden sowie das Gebäude. Warum das so wichtig ist? Ganz einfach: Nur der Gebäudeteil kann steuerlich über die Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden, während der Grund und Boden nicht abschreibungsfähig ist.

Das Finanzamt verlangt hier eine nachvollziehbare und plausible Aufteilung des Gesamtkaufpreises. Eine fehlerhafte oder unzureichend begründete Aufteilung kann zu unerwünschten Nachforderungen oder gar zur Ablehnung der AfA führen. Als Ihr Steuerberater möchte ich Ihnen heute einen Überblick über dieses wichtige Thema geben und Ihnen eine beispielhafte Tabelle zur Orientierung an die Hand geben.


Beispiel einer Tabelle zur Kaufpreisaufteilung einer Eigentumswohnung

Die folgende Tabelle dient als Beispiel und allgemeine Orientierung. Sie ersetzt keinesfalls eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Gutachter. Die genaue Methodik und die anerkannten Werte können je nach Finanzamt und individueller Situation variieren.

PositionBeschreibungBetrag (€)Anteil (%)Hinweise zur Ermittlung
A. Gesamtkaufpreis[Gesamtkaufpreis]100,00 %Laut notariellem Kaufvertrag
B. KaufnebenkostenDiese Kosten werden in der Regel auf Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt
1. Grunderwerbsteuer[Betrag][Anteil]Vom gesamten Kaufpreis. Anteilig auf Grund und Boden / Gebäude.
2. Notar- und Gerichtskosten[Betrag][Anteil]Für den Kaufvertrag und die Eintragung ins Grundbuch. Anteilig auf Grund und Boden / Gebäude.
3. Maklerprovision[Betrag][Anteil]Sofern angefallen. Anteilig auf Grund und Boden / Gebäude.
Summe Kaufnebenkosten[Summe Kaufnebenkosten]
C. Kaufpreisaufteilung
1. Anteil Grund und BodenErmittlung meist über Bodenrichtwert oder Vergleichswerte. Nicht abschreibungsfähig.[Betrag][Anteil in %]
a) Kaufpreisanteil Grund und Boden[Betrag][Anteil in %]
b) Anteilige KaufnebenkostenGrunderwerbsteuer, Notar-/Gerichtskosten, Maklerprovision, etc.[Betrag][Anteil in %]
2. Anteil Gebäude (abschreibungsfähig)Abschreibungsbasis für AfA.[Betrag][Anteil in %]
a) Kaufpreisanteil GebäudeGesamtkaufpreis minus Anteil Grund und Boden.[Betrag][Anteil in %]
b) Anteilige KaufnebenkostenGrunderwerbsteuer, Notar-/Gerichtskosten, Maklerprovision, etc.[Betrag][Anteil in %]
c) Ggf. Instandsetzungs-/Modernisierungskosten (innerhalb von 3 Jahren nach Kauf)Sofort abzugsfähig oder über AfA als Herstellungskosten.[Betrag][Anteil in %]
D. Berechnung AfA-Basis GebäudeSumme aus C.2.a, C.2.b und C.2.c.[Betrag]100,00 %
E. Jährliche AfAAfA-Basis Gebäude multipliziert mit AfA-Satz (z.B. 2 % bei Fertigstellung vor 2023, 3 % ab 2023).[Betrag]
Tabelle Kaufpreisaufteilung

Erläuterungen und wichtige Punkte für die Praxis

Gesamtkaufpreis

Dieser Betrag ist der Ausgangspunkt Ihrer Berechnungen und entspricht dem im notariellen Kaufvertrag festgehaltenen Preis für die gesamte Eigentumswohnung.

Kaufnebenkosten

Zu den Kaufnebenkosten zählen in der Regel:

  • Grunderwerbsteuer: Abhängig vom Bundesland und wird auf den gesamten Kaufpreis erhoben.
  • Notar- und Gerichtskosten: Für die Beurkundung des Kaufvertrags und die Eintragung ins Grundbuch.
  • Maklerprovision: Sofern ein Makler am Zustandekommen des Kaufs beteiligt war.

Wichtig: Auch die Kaufnebenkosten müssen anteilig auf Grund und Boden sowie das Gebäude verteilt werden, da sie zu den Anschaffungskosten gehören und somit die Basis für die AfA bilden oder dem nicht abschreibungsfähigen Grund und Boden zugerechnet werden.

Anteil Grund und Boden

Dieser Teil ist nicht abnutzbar und kann daher nicht abgeschrieben werden. Die Ermittlung ist oft der komplexeste Schritt:

  • Bodenrichtwert: Das Finanzamt nutzt häufig die amtlichen Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse, die für bestimmte Gebiete festgelegt sind.
  • Vergleichswerte: Fehlen Bodenrichtwerte, können Vergleichspreise für unbebaute Grundstücke in ähnlicher Lage herangezogen werden.
  • Sachverständigengutachten: In komplizierten Fällen bietet ein professionelles Immobiliengutachten die sicherste, wenn auch kostenintensivste Methode, um die Aufteilung detailliert zu begründen.
  • Pauschalierungsregelungen: Manche Finanzämter akzeptieren pauschale Aufteilungen (z.B. 20-30 % für Grund und Boden, 70-80 % für Gebäude). Dies ist jedoch nicht garantiert und sollte vorab mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.
  • Arbeitshilfen der Finanzämter: Einige Landesfinanzverwaltungen stellen Arbeitshilfen oder Berechnungstools (wie die „Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung“ des Bundesfinanzministeriums) bereit, die eine erste Orientierung bieten können.

Anteil Gebäude (abschreibungsfähig)

Dieser Anteil ist die Bemessungsgrundlage für die AfA. Er ergibt sich aus dem Gesamtkaufpreis (inklusive anteiliger Kaufnebenkosten) abzüglich des Anteils für Grund und Boden.

Instandsetzungs-/Modernisierungskosten nach dem Kauf

Kosten, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf anfallen und über 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grund und Boden) liegen, werden in der Regel als „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ behandelt und erhöhen die AfA-Basis. Liegen sie darunter, sind es sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen.

Jährliche AfA

Die Höhe des jährlichen Abschreibungssatzes hängt vom Baujahr und der Art des Gebäudes ab:

  • 2 % AfA: Für Wohngebäude, die vor dem 01.01.2023 fertiggestellt wurden (Nutzungsdauer 50 Jahre).
  • 3 % AfA: Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden (Nutzungsdauer 33,33 Jahre).
  • Sonderfälle: Für Baudenkmäler oder Gebäude in Sanierungsgebieten können besondere AfA-Sätze (Denkmalschutz-AfA) gelten.

Die AfA wird in der Regel linear über die Nutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen.


Fazit: Ohne Steuerberater kann es teuer werden!

Eine korrekte Kaufpreisaufteilung ist nicht nur eine Formalität, sondern ein entscheidender Faktor für die steuerliche Optimierung beim Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung. Da die Finanzämter hier sehr genau prüfen, rate ich Ihnen dringend, sich professionelle Unterstützung von einem Steuerberater zu holen.

Wir können die individuellen Gegebenheiten Ihres Falls berücksichtigen, die optimale Aufteilung ermitteln und eine fundierte Begründung gegenüber dem Finanzamt liefern. So stellen Sie sicher, dass Sie alle steuerlichen Vorteile nutzen und unerwünschte Überraschungen vermeiden.

Haben Sie Fragen zur Kaufpreisaufteilung Ihrer Immobilie? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Checkliste: Kaufpreisaufteilung bei vermieteten Immobilien

📌 Ziel: Höhere AfA durch realistischen Gebäudeanteil – rechtssicher dokumentiert


1. Kaufvertrag: Plausible Aufteilung vorsehen

  • Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag angegeben
  • Begründung im Kaufvertrag nachvollziehbar (z. B. Sachverständigengutachten oder ortsübliche Verhältnisse)
  • Wert für Instandhaltungsrücklage separat ausgewiesen
  • Separat bezifferte Einbauten (z. B. Einbauküche, Möblierung)? → ggf. eigenständige Wirtschaftsgüter

2. Belege für hohen Gebäudewert sammeln

✅ Bei Modernisierungen durch den Verkäufer:

  • Rechnungen oder Aufstellungen zu Sanierungen (z. B. Bad, Küche, Fenster, Heizung)
  • Zeitpunkt der Maßnahmen dokumentiert
  • Fotos vor/nach der Sanierung (z. B. aus Exposé, Besichtigung)
  • Bestätigung durch Hausverwalter oder Verkäufer

✅ Bei hochwertiger Ausstattung:

  • Einbauküche (Hersteller, Alter, Ausstattung)
  • Bodenbeläge, Bäder, Balkone dokumentieren
  • Besonderheiten im Grundriss (z. B. Maisonette, Split-Level) belegen

✅ Bei besonderer Gebäudestruktur:

  • Baujahr, Bruttogrundfläche, Wohnfläche (nach WoFlV)
  • Eventuell Baupläne oder Berechnungen beilegen

3. Marktverhältnisse und Lage richtig einordnen

  • Regionale Bodenrichtwerte für das Jahr des Vertragsabschlusses bekannt?
  • Vergleichspreise ähnlicher Objekte (z. B. Gutachterausschuss, Immoportale)
  • Besonderheiten der Lage (ruhig, unattraktiv, Infrastruktur) dokumentieren

4. Optional: Sachverständigengutachten einholen

  • Verkehrswertgutachten oder Sachwertgutachten nach ImmoWertV vorhanden?
  • Alternativ: Bewertung durch Architekten oder Bauingenieur mit Bezug zu Gebäudesubstanz

5. Alternative Berechnung mit BMF-Arbeitshilfe prüfen

  • Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung (Excel-Tool vom BMF) korrekt ausgefüllt
  • Bodenrichtwert, Wohnfläche, Baujahr, Kaufpreis und Kaufnebenkosten korrekt eingetragen
  • Differenz zur vertraglichen Aufteilung nachvollziehbar erklärt

💡 Tipp aus der Praxis:

Wenn die vertragliche Aufteilung deutlich vom Ergebnis der BMF-Arbeitshilfe abweicht, braucht es gute Argumente und belastbare Unterlagen, damit das Finanzamt die höhere Gebäudebemessungsgrundlage für die AfA akzeptiert.


📁 Empfohlene Unterlagen für Ihre Steuerberatung:

  • Notarvertrag mit Aufteilungsangaben
  • ggf. Renovierungsrechnungen (Kopie)
  • Fotos (vor/nach Sanierung)
  • Baujahr/Größe laut Teilungserklärung
  • Ergebnis der BMF-Arbeitshilfe
  • ggf. Sachverständigen-Gutachten

Cum-Cum-Geschäfte: 253 Verdachtsfälle mit Milliardenvolumen in Bearbeitung

Aktuelle Entwicklungen und steuerrechtliche Einordnung

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort (BT-Drs. 21/915) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erstmals konkrete Zahlen zu laufenden Cum-Cum-Verdachtsfällen veröffentlicht. Demnach befinden sich 253 Fälle mit einem mutmaßlichen Steuerschaden von rund 7,3 Milliarden Euro derzeit bei den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung.


Was sind Cum-Cum-Geschäfte?

Cum-Cum-Geschäfte sind eine steuerliche Gestaltung rund um den Dividendenstichtag, bei der es ausländischen Investoren möglich gemacht wurde, durch Zwischenschaltung deutscher Banken oder inländischer Kapitalgesellschaften Kapitalertragsteuer zu umgehen, die ihnen an sich nicht zustand. Im Unterschied zu Cum-Ex-Geschäften wurden die Aktien bei Cum-Cum-Geschäften nicht mehrfach mit Steueranspruch gehandelt, sondern lediglich vorübergehend „verliehen“ oder übertragen.

Ziel war es regelmäßig, den inländischen Kapitalertragsteuerabzug auf Dividendenzahlungen zu umgehen oder sich eine Steuererstattung zu sichern, die dem wirtschaftlichen Eigentümer gar nicht zustand.


Zahlen & Beteiligte: Wer steckt hinter den Cum-Cum-Fällen?

Laut Bundesregierung sind nach aktuellem Stand:

  • 55 Banken unmittelbar beteiligt gewesen, darunter
    • 19 öffentlich-rechtliche Institute
    • 16 Genossenschaftsbanken
  • 14 Versicherungen haben Cum-Cum-Transaktionen direkt oder über Fonds vorgenommen
  • 5 Kapitalverwaltungsgesellschaften erklärten, dass Cum-Cum-Transaktionen in von ihnen verwalteten Fonds im Jahr 2017 stattfanden

Die Anzahl betroffener Institute und die Breite über verschiedene Sektoren (Banken, Versicherungen, KVGs) zeigt, dass es sich um eine weit verbreitete Praxis handelte.


Verjährung: Noch offen, Länder zuständig

Zur Frage der möglichen Verjährung erklärt die Bundesregierung, dass ihr keine konkreten Kenntnisse zu Einzelfällen vorliegen. Dies liege in der Verantwortung der Länder, da sowohl der Vollzug der Steuergesetze als auch die Verfolgung von Steuerstraftaten den Finanzverwaltungen der Länder obliegt.

Die steuerliche Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) sowie die Strafverfolgungsverjährung (§ 78 StGB) sind somit abhängig von konkreten Einzelfallkonstellationen – etwa von der Frage, wann die Tat beendet war und ob eine Steuerhinterziehung oder nur leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.


Steuerliche Relevanz für Berater und Mandanten

Für Steuerberater ist die Thematik Cum-Cum in mehrfacher Hinsicht relevant:

  1. Prüfung von Altstrukturen und Fondsbeteiligungen:
    Auch mittelbare Beteiligungen über Fonds (z. B. Versicherungsprodukte, Altersvorsorgefonds) können betroffen sein. Bei Betriebsprüfungen oder Rückfragen durch das Finanzamt sollte geprüft werden, ob Cum-Cum-ähnliche Transaktionen vorlagen.
  2. Compliance und Beratung:
    Finanzinstitute und KVGs sind gefordert, ihre internen Dokumentations- und Abgrenzungspflichten zu stärken. Die genaue Trennung wirtschaftlichen Eigentums ist für die Beurteilung zentral.
  3. Risikobewertung bei Mandanten mit Kapitaleinkünften ausländischer Herkunft:
    Mandate mit komplexer Investmentstruktur sollten auf mögliche steuerliche Risiken aus Cum-Cum-Gestaltungen (auch unbeabsichtigt über Fonds) hin überprüft werden.

Fazit: Transparenz nimmt zu – Risiken bleiben

Mit der nun veröffentlichten Antwort legt die Bundesregierung erstmals den Umfang der Aufarbeitung von Cum-Cum-Fällen offen. Die Zahlen zeigen: Es handelt sich nicht um Einzelfälle, sondern um ein strukturelles Problem im Milliardenbereich. Für viele Institute – und auch Anleger – kann es daher zu Nachforderungen, Haftungsfragen oder Reputationsrisiken kommen.

Als Kanzlei beraten wir Sie gern zu Fragen rund um Kapitalertragsteuer, Fondsbeteiligungen, Besteuerung von Dividenden sowie zur Risikoprüfung von Beteiligungsmodellen.

Neuer bundeseinheitlicher Vordruck für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen: USt 7 A ab sofort anzuwenden

Mit BMF-Schreiben vom 22.07.2025 (Az.: III C 5 – S 7420-a/00005/001/070) wurde ein überarbeiteter bundeseinheitlicher Vordruck für die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bekanntgegeben. Es handelt sich um das Vordruckmuster USt 7 A, das nun verbindlich anzuwenden ist.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Wenn das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnet, erfolgt dies künftig auf Basis dieses aktualisierten Vordrucks. Damit wird das Verfahren bundesweit vereinheitlicht und transparenter gestaltet.


Wichtige Inhalte des BMF-Schreibens im Überblick:

📌 Gültigkeit und Anwendung

  • Der neue Vordruck USt 7 A ersetzt die bisherige Fassung aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 (BStBl I S. 1558).
  • Die überarbeitete Version ist ab sofort, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I, verbindlich anzuwenden.

🖥️ Flexibilität bei der Umsetzung

  • Bei Nutzung von IT-Programmen darf der Vordruck in verkürzter Form verwendet werden – d. h., es müssen nur die prüfungsrelevanten Teile ausgegeben werden.
  • Organisatorische oder technische Anpassungen am Vordruck sind zulässig, sofern sie erforderlich sind und die inhaltliche Aussagekraft nicht beeinträchtigt wird.

Warum ist der Vordruck wichtig?

Die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist ein formeller Verwaltungsakt. Mit dem bundeseinheitlichen Vordruck wird sichergestellt, dass alle Finanzämter rechtskonform, einheitlich und nachvollziehbar vorgehen.

Für Unternehmen und steuerliche Berater bietet der neue Vordruck:

  • Mehr Transparenz über Umfang und Gegenstand der Prüfung
  • Klar strukturierte Informationen zu Prüfungsort, Zeitraum und Prüfer
  • Bessere Vorbereitungsmöglichkeiten auf die Anforderungen der Prüfung

Unser Tipp für Mandanten

Wenn Sie eine Anordnung zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung erhalten, beachten Sie:

✅ Prüfen Sie den Vordruck USt 7 A genau
✅ Reichen Sie angeforderte Unterlagen fristgerecht ein
✅ Lassen Sie sich zeitnah steuerlich beraten, um die Prüfung optimal vorzubereiten


📄 Das vollständige Schreiben samt Vordruckmuster finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

📬 Fragen zur Sonderprüfung oder erhaltene Prüfungsanordnung?
Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung und Begleitung der Prüfung.

Ihre Einkommensteuererklärung 2024 – einfach online erledigen:

Was wir von Ihnen brauchen und was das für Ihre Steuer bedeutet

Sie möchten Ihre Einkommensteuererklärung 2024 bequem und sicher erledigen – ohne Papierkram, ohne Formulardschungel? Dann nutzen Sie unsere digitale Steuerberatung: schnell, verständlich und individuell betreut.

Damit wir Ihre Steuererklärung korrekt und steuerschonend erstellen können, benötigen wir einige Angaben und Nachweise von Ihnen. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen:

Was wir von Ihnen brauchen
Warum diese Angaben wichtig sind
Wie wir sie für Sie in die Formulare übernehmen
Welche steuerlichen Vorteile sich für Sie ergeben können


So funktioniert unsere Online-Steuererklärung

Sie übermitteln uns Ihre Unterlagen ganz einfach online – sicher und datenschutzkonform. Wir kümmern uns um die komplette Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung, prüfen alle Steuervorteile und übernehmen die Übermittlung ans Finanzamt.

Wir arbeiten dabei direkt mit den amtlichen Steuerformularen und wissen genau, wo welche Angabe eingetragen werden muss – und was sich steuerlich für Sie daraus ergibt.


Welche Angaben benötigen wir von Ihnen?

Je nachdem, wie Ihre persönliche oder berufliche Situation aussieht, fragen wir gezielt Informationen ab – zum Beispiel:

  • Ihre Lohnsteuerbescheinigung(en)
  • Sonderausgaben wie Versicherungen oder Spenden
  • Angaben zu Kindern, Haushaltshilfen oder energetischen Maßnahmen
  • Nachweise zu Mieteinnahmen, doppelter Haushaltsführung, Unterhalt u. v. m.

Keine Sorge: Wir sagen Ihnen ganz genau, was wir brauchen – und warum.


Diese Formulare übernehmen wir für Sie

Unsere digitale Einkommensteuererklärung deckt alle wichtigen Steuerformulare ab. Darunter:

  • Mantelbogen (Hauptformular)
  • Anlage Vorsorgeaufwand / Altersvorsorge / Riester
  • Anlage Kind / Unterhalt / U (Trennungsunterhalt)
  • Haushaltsnahe Aufwendungen / Handwerkerleistungen
  • Energetische Maßnahmen (§ 35c EStG)
  • Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten)

Je nach Einkunftsart zusätzlich:

  • Anlage N für Arbeitnehmer
  • Anlage G / S / EÜR für Selbstständige oder Unternehmer
  • Anlage V für Vermietung und Verpachtung
  • Anlage R / R-AV / R-BAV für Rentner
  • Corona-Hilfen, Mobilitätsprämie, Förderung Wohneigentum u. v. m.

Ihre Vorteile: Wir denken steuerlich für Sie mit

Unser Anspruch ist es, mehr aus Ihrer Steuererklärung herauszuholen. Wir prüfen für Sie:

  • Welche Kosten steuerlich abzugsfähig sind
  • Wo sich Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen lassen
  • Welche Förderungen oder Steuerermäßigungen infrage kommen
  • Ob Fehlerquellen oder Nachfragen des Finanzamts vermieden werden können

Ein Beispiel:

🔹 Sie haben eine Haushaltshilfe?
Wir tragen diese Ausgaben korrekt in die Zeile für haushaltsnahe Dienstleistungen ein → Steuerermäßigung bis zu 4.000 € jährlich möglich.

🔹 Sie haben 2024 energetisch saniert?
Mit dem richtigen Nachweis sichern Sie sich bis zu 40.000 € Steuerbonus über drei Jahre – wir übernehmen die Eintragung in § 35c EStG.


So starten Sie Ihre Online-Steuererklärung

  1. Registrieren Sie sich bequem online – kostenlos und unverbindlich
  2. Beantworten Sie gezielte Fragen zu Ihrer Lebens- und Einkommenssituation
  3. Laden Sie Ihre Unterlagen digital hoch (z. B. per Foto oder PDF)
  4. Wir erledigen den Rest: Prüfung, Erstellung, Übermittlung an das Finanzamt

Fazit: Ihre Steuererklärung – digital, einfach, persönlich

Egal ob Angestellte, Selbstständige, Vermieter oder Rentner:
Mit unserer Online-Steuererklärung sparen Sie Zeit, Nerven – und oft auch bares Geld.

🔒 Sicher.
📄 Verständlich.
📥 Komplett online.

Jetzt starten und stressfrei durch die Steuer 2024 kommen!

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Steuerhinterziehung durch Influencer: NRW will nicht länger zusehen

Influencer in Deutschland geraten zunehmend ins Visier der Steuerfahnder. Besonders in Nordrhein-Westfalen schlägt das neu gegründete Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) Alarm: Social-Media-Stars sollen dem Staat rund 300 Millionen Euro an Steuern vorenthalten haben. Jetzt geht die Behörde konsequent gegen die steuerliche Schattenwirtschaft auf Instagram, TikTok & Co. vor.

6.000 Datensätze im Visier der Steuerfahndung

Das LBF NRW analysiert derzeit ein umfangreiches Datenset mit mehr als 6.000 Social-Media-Profilen. Diese Auswertung liefert die Grundlage für hunderte Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Auch wenn das Hauptaugenmerk derzeit auf NRW liegt, sollen laut dpa auch andere Bundesländer betroffen sein.

Wer wird überprüft?

Im Fokus stehen professionelle Influencer, nicht Gelegenheitsnutzer oder private Accounts. Die Behörde hat innerhalb des LBF ein spezielles „Influencer-Team“ gebildet, das gezielt nach verdächtigen Einnahmestrukturen sucht. Behördenleiterin Stephanie Thien betont:

„Es geht nicht um junge Leute, die ein paar Cremes bewerben – wir nehmen die großen Fische ins Visier.“

Die Zielgruppe sind Accounts mit monatlichen Einnahmen von mehreren zehntausend Euro, die teils über keinerlei steuerliche Registrierung verfügen. Viele von ihnen entziehen sich den deutschen Behörden durch Umzug ins Ausland, insbesondere nach Dubai.

Steuerflucht per Story? Das LBF verfolgt neue Spuren

Ein häufiges Problem: Werbe-Posts und Kooperationen finden oft in „Storys“ statt, die nach 24 Stunden wieder verschwinden. Die Beweisführung ist dadurch aufwändig. Doch das LBF hat laut Thien „gezielte Ermittlungsmethoden entwickelt, um Werbepartnerschaften auch rückwirkend zu belegen“. Andere Bundesländer übernehmen diese Techniken inzwischen.

Bereits 200 Verfahren gegen Influencer in NRW

Aktuell führt das LBF bereits rund 200 Steuerstrafverfahren gegen Influencer mit Wohnsitz in NRW – und das noch vor Auswertung der neu analysierten Datensätze. Der durchschnittliche Steuerschaden liegt dabei im hohen fünfstelligen Bereich, in Einzelfällen geht es um Millionenbeträge.

Klare Worte vom Finanzminister

NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) sagt:

„Steuerhinterziehung im großen Stil tritt überall dort auf, wo viel Geld verdient wird. Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, dass unsere Steuerfahndung genau hinschaut.“


Fazit: Die Zeit der steuerfreien Likes ist vorbei

Die Behörden machen deutlich: Wer im Social-Media-Bereich professionell Geld verdient, muss sich wie jeder Unternehmer an steuerliche Pflichten halten – egal, ob aus Köln, Berlin oder Dubai. Die digitale Steuervermeidung durch Influencer wird zunehmend verfolgt, dokumentiert und geahndet.

Wer Influencer ist und noch keine klare steuerliche Struktur hat, sollte sich dringend beraten lassen – bevor das Finanzamt sich zuerst meldet.

✅ Checkliste: Influencer und Steuern – das sollten Sie beachten

Wenn Sie als Influencer oder Content-Creator Geld verdienen, gelten Sie steuerlich als Unternehmer*in. Folgende Punkte sollten Sie unbedingt prüfen:

  • 🔲 Haben Sie bereits eine Steuernummer für Ihre selbstständige Tätigkeit beantragt?
  • 🔲 Haben Sie ein Geschäftskonto eingerichtet, um private und berufliche Zahlungen zu trennen?
  • 🔲 Dokumentieren Sie Ihre Kooperationsverträge, Gutschriften und Einnahmen vollständig?
  • 🔲 Haben Sie alle Sachleistungen (z. B. Produkte, Reisen, Events) als geldwerten Vorteil berücksichtigt?
  • 🔲 Führen Sie ein Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder eine ordentliche Buchhaltung?
  • 🔲 Ist Ihre Umsatzsteuerpflicht geprüft? (Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung)
  • 🔲 Haben Sie Ihren Influencer-Namen/Account als Marke oder Unternehmen geschützt?
  • 🔲 Liegt ein steuerlicher Beratervertrag oder eine regelmäßige Kontrolle Ihrer Steuerpflichten vor?

Wenn Sie einen dieser Punkte mit „Nein“ beantworten müssen, besteht unter Umständen akuter Handlungsbedarf.


💬 Lassen Sie sich jetzt beraten, bevor das Finanzamt es tut!

Ob als Einsteiger, wachsender Kanal oder etablierter Creator:
Wir helfen Ihnen, steuerliche Risiken zu vermeiden, Einnahmen korrekt zu erfassen und unangenehme Nachzahlungen auszuschließen.

🔍 Unser Angebot für Influencer:

  • Steuerliche Erstberatung inkl. Status-Check
  • Jahresabschluss & EÜR
  • Umsatzsteuer- und Einkommensteuer-Erklärungen
  • Unterstützung bei Betriebsprüfungen und Ermittlungen
  • Strukturberatung für größere Kooperationen oder GmbH-Gründungen

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Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin