Widerruf und Rückforderung ausbezahlter Corona-Soforthilfe rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg hat mit Urteil vom 13. Januar 2025 (Az. W 8 K 24.641) entschieden, dass der Widerruf der Bewilligung einer Corona-Soforthilfe sowie die Rückforderung der ausgezahlten 7.500 Euro rechtmäßig sind. Die Klage einer Zahnarztpraxis wurde abgewiesen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine Zahnarztpraxis, erhielt am 10. April 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro. Am 28. November 2022 erinnerte die Regierung von Unterfranken die Praxis an die Verpflichtung, die erhaltene Soforthilfe anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zu überprüfen. Am 30. Dezember 2023 erklärte die Klägerin eine Überkompensation in voller Höhe der bewilligten Summe. Daraufhin wurde die Bewilligung mit Bescheid vom 18. März 2024 widerrufen und die Rückzahlung der erhaltenen Mittel gefordert.

Gerichtliche Entscheidung

Das VG Würzburg stellte fest, dass der Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Corona-Soforthilfe rechtlich nicht zu beanstanden seien.

Begründung des Gerichts

  1. Kein förderfähiger Liquiditätsengpass:
    • Die Klägerin konnte keinen entsprechenden finanziellen Engpass nachweisen.
    • Laut den „Soforthilfe Corona“-Richtlinien des Freistaats Bayern durften nur der erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbezogen werden. Personalkosten und Umsatzeinbußen waren nicht berücksichtigungsfähig.
  2. Nachträgliche Prüfung der Verwendung:
    • Die Mittel mussten nachweislich innerhalb des dreimonatigen Betrachtungszeitraums (März bis Mai 2020) für den vorhergesehenen Zweck verwendet werden.
    • Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass eine Nachprüfung ausgeschlossen sei.
  3. Fehlendes Vertrauen auf den Erhalt der Mittel:
    • Die Zahnarztpraxis hätte von Anfang an wissen müssen, dass unberechtigt erhaltene Mittel zurückgezahlt werden müssen.
    • Eine Behaltendürfen der Mittel war ausgeschlossen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Mittel nicht für den geplanten Zweck erforderlich waren.

Fazit und Rechtsfolgen

Das VG Würzburg stellte fest, dass die Zahnarztpraxis nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnte, die Corona-Soforthilfe dauerhaft behalten zu dürfen. Der Widerruf und die Rückforderung waren rechtmäßig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, Pressemitteilung vom 30.01.2025

Der Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt

Das Bundeskabinett hat am 30. März 2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Damit wird bei der sog. Vollverzinsung ab dem 1. Januar 2019 für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen getroffen.

Gesetzliche Anpassung des Zinssatzes

Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – erstmals also spätestens zum 1. Januar 2026.

Bundesfinanzminister Christian Lindner erklärt hierzu:

„Wir senken den Zinssatz für Nachforderungen und Erstattungen von derzeit 6 Prozent auf 1,8 Prozent per annum. Damit tragen wir dem derzeitigen Niedrigzinsniveau Rechnung. Die praktische Anwendbarkeit bleibt erhalten: Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und auch die Finanzbehörden können sich auf Rechts- und Planungssicherheit verlassen. Mit der Evaluierungsklausel sorgen wir dafür, dass der Zinssatz auch zukünftig angemessen bleibt.“

Hintergrund der Neuregelung

Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl. I 2021 S. 4303) um. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz Rechnung getragen.

Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird durch die Neuregelung gewährleistet. Auch in Zukunft erfolgt ein angemessener und verfassungskonformer Ausgleich von Zins- sowie Liquiditätsvor- und -nachteilen.

Umsetzung der Neuregelung

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist.

Darüber hinaus wird der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen gesetzlich verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

Weitere Anpassungen

Neben der Zinssatzregelung sieht das Gesetz auch einzelne, zeitnahe Anpassungen der Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen vor, um diese an unionsrechtliche Vorgaben anzupassen.

Diese gesetzliche Anpassung stellt sicher, dass das deutsche Steuerrecht den aktuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst bleibt und gleichzeitig den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird.

Anleitung zur Ermittlung des Ertragswertes für die Feststellung des Einheitswerts

Allgemeine Hinweise

Diese Anleitung soll Ihnen helfen:

  • Den Vordruck zur Feststellung des Einheitswerts korrekt auszufüllen.
  • Ihre steuerlichen Pflichten zu verstehen.

Hinweis: Da die Gegebenheiten von Grundstücken sehr unterschiedlich sind, kann der Vordruck nicht alle möglichen Besonderheiten erfassen. Nutzen Sie daher nur die amtlichen Formulare und fügen Sie notwendige Anlagen oder Erklärungen auf separaten Blättern hinzu.

Falls der Platz auf dem Formular nicht ausreicht, können Sie zusätzliche Vordrucke beim Finanzamt anfordern.

Vorgaben zum Ausfüllen des Formulars

  • Beantworten Sie alle zutreffenden Fragen vollständig und leserlich.
  • Verwenden Sie nur die vorgesehenen Felder.
  • Eintragungen erfolgen in vollen Euro-Beträgen.
  • Falls Platzmangel auftritt, kürzen Sie aussagekräftig.

Abgabefrist und Konsequenzen bei Verspätung

Falls Sie die Erklärung nicht fristgerecht einreichen können, beantragen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung. Bei verspäteter oder nicht erfolgter Abgabe können Verspätungszuschläge, Zwangsgelder oder Bußgelder verhängt werden.


Abschnitt: Angaben zu Person und Grundstück

Feststellungszeitpunkt (Zeile 1)

Maßgebend sind die Verhältnisse zum eingetragenen Feststellungszeitpunkt.

Lage des Grundstücks (Zeilen 4-7)

Jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, benötigt eine gesonderte Erklärung. Die Angaben zur Lage des Grundstücks werden durch das Finanzamt vorgegeben.

Nutzung des Grundstücks (Zeilen 8-10)

Falls das Grundstück gewerblich genutzt wird oder als Sitz eines freien Berufs dient, machen Sie entsprechende Angaben.


Abschnitt: Beizufügende Unterlagen

(Zeilen 22-23)

  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Lageplan
  • Wohn-/Nutzflächenberechnung

Abschnitt: Eigentümerangaben (Zeilen 32-64)

Falls das Grundstück mehreren Personen gehört:

  • Ehegatten tragen sich jeweils als Eigentümer ein.
  • Bei Gesellschaften (z. B. OHG oder GmbH) wird die Firma als Eigentümer angegeben.
  • Bei Erbengemeinschaften oder BGB-Gesellschaften müssen alle Miteigentümer genannt werden. Falls mehr als vier Personen beteiligt sind, sind die weiteren Eigentümer auf einem separaten Blatt aufzulisten.

Abschnitt: Angaben zur Ertragswertermittlung

Grund und Boden (Zeilen 1-6)

  • Angabe der Gemarkung, Grundbuchblattnummer, Flur- und Flurstücksnummer.
  • Gesamtfläche des Grundstücks eintragen.
  • Falls mehrere Flurstücke zur Einheit gehören, diese auf separatem Blatt angeben.

Unbebaute Grundstücke (Zeilen 7-8)

Ein Grundstück gilt als unbebaut, wenn keine nutzbaren Gebäude vorhanden sind. Auch zerstörte oder verfallene Gebäude führen zur Einstufung als unbebaut.

Bebaute Grundstücke (Zeilen 9-11)

Falls ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden steht, erfolgt eine separate Bewertung von Grund und Gebäude.

Gebäudeart und Bauweise (Zeilen 12-20)

  • Gebäudetyp und Bauweise ankreuzen.
  • Falls zutreffend, Art der baulichen Veränderungen angeben.

Wohnfläche (Zeilen 31-61)

Die Wohnfläche ist nach der Wohnflächenverordnung zu berechnen. Balkone, Dachterrassen und Wintergärten sind anteilig einzubeziehen.

Nutzung und Heizungsart (Zeilen 62-63)

Geben Sie an, ob das Objekt öffentlich gefördert wurde und welche Heizungsart vorhanden ist.

Räume, die nicht Wohnzwecken dienen (Zeilen 64-82)

Räume, die gewerblich oder öffentlich genutzt werden, sind anzugeben. Dazu zählen Büros, Geschäftsräume oder Lagerflächen.


Abschnitt: Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund

Erbbaurecht (Zeilen 97-106)

Ein Erbbaurecht liegt vor, wenn das Nutzungsrecht für ein Grundstück vergeben wurde. In diesem Fall erfolgt eine separate Bewertung von Erbbaurecht und Grundstück.

Gebäude auf fremdem Grund (Zeilen 107-111)

Falls das Gebäude nicht dem Grundstückseigentümer gehört, wird es separat bewertet.


Abschnitt: Sonstige Angaben

Reklamenutzung (Zeilen 119-121)

Falls Einnahmen durch Werbung auf dem Grundstück erzielt werden, müssen diese hier angegeben werden.

Sonstige wertbeeinflussende Umstände (Zeilen 122-124)

Besondere Umstände, die den Wert beeinflussen, sollten detailliert beschrieben werden. Dies können Lärm, Umweltbelastungen oder bauliche Mängel sein.


Fazit

Die Ermittlung des Ertragswerts ist ein komplexer Prozess, der von vielen Faktoren abhängt. Durch eine vollständige und korrekte Erklärung können Verzögerungen und Rückfragen des Finanzamts vermieden werden. Falls Unsicherheiten bestehen, empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder Gutachter hinzuzuziehen.

Wie ermittelt man den Wert eines Unternehmens?

Der Unternehmenswert ist ein entscheidender Faktor beim Verkauf, der Übergabe oder der Nachfolgeregelung eines Unternehmens. Da Verkäufer und Käufer oft unterschiedliche Vorstellungen über den Wert eines Unternehmens haben, sind objektive Bewertungsmethoden von großer Bedeutung. Zu den gängigsten Verfahren zählen:

  • Ertragswertverfahren
  • Substanzwertverfahren
  • Marktwert
  • Unternehmenswertrechner

Das Ertragswertverfahren

Das Ertragswertverfahren ist die meistverbreitete Methode zur Unternehmensbewertung. Hierbei entspricht der Wert des Unternehmens dem Barwert aller zukünftigen Ertragsüberschüsse. Der Unternehmenswert hängt somit von der erwarteten Ertragskraft in den kommenden Jahren ab. Zur Berechnung sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Marktanalyse: Prognose der zukünftigen Marktentwicklung basierend auf Vergangenheitswerten und einer Chancen-/Risiken-Analyse.
  2. Erstellung einer Finanzplanung: Langfristige Umsatz-, Kosten- und Investitionsplanung für fünf Jahre, davon drei detailliert.
  3. Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Ertrags (Cashflows):
    • Betriebsergebnis vor Zinsen und Ertragsteuern (BE 1)
    • Abzug der Ertragsteuern
    • Betriebsergebnis nach Steuern (BE 2)
    • Abschreibungen und Investitionen berücksichtigen
    • Veränderung des Nettoumlaufvermögens erfassen
  4. Bestimmung des Kapitalisierungszinsfußes: Ein wichtiger Einflussfaktor auf den Ertragswert, bestehend aus Basiszins und Risikoaufschlag.
  5. Berechnung des Unternehmenswertes anhand des Kapitalisierungszinsfußes.

Beispielrechnung: Ein nachhaltiger Ertrag von 100.000 € wird mit einem Kapitalisierungszinsfuß von 6 % angesetzt:

100.000 € / 6 % = 1.666.666 €.

Wenn der Zinssatz auf 10 % steigt, sinkt der Unternehmenswert auf 1.000.000 €. Dies verdeutlicht, dass eine frühzeitige Nachfolgeplanung den Unternehmenswert stabilisieren kann.

Das Substanzwertverfahren

Beim Substanzwertverfahren wird der Wert des Unternehmens anhand der Kosten ermittelt, die für dessen Reproduktion notwendig wären. Es gibt zwei Varianten:

  • Substanzwert: Wert aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden.
  • Liquidationswert: Der Wert, den die Vermögensgegenstände bei Einzelverkauf erzielen würden. Diese Methode wird hauptsächlich bei unrentablen Unternehmen genutzt.

Die Bewertung erfolgt durch:

  • Bestimmung des Anschaffungswerts und der technischen Nutzungsdauer
  • Berücksichtigung von Nachfrage und Marktbedingungen
  • Einbeziehung externer Gutachter zur Schätzung von Immobilien und Maschinen

Der Marktwert

Der Marktwert ergibt sich aus Angebot und Nachfrage. Wichtige Anhaltspunkte zur Ermittlung sind:

  • Vergleich mit börsennotierten Unternehmen
  • Analyse ähnlicher Unternehmensverkäufe
  • Berücksichtigung branchenspezifischer Bewertungsfaktoren

Marktwerte spielen insbesondere bei Unternehmen mit hoher Branchenvernetzung oder starker Marktpräsenz eine Rolle.

Unternehmenswertrechner

Online-Tools können eine erste Einschätzung des Unternehmenswertes liefern. Beispielsweise bietet die einen Unternehmenswertrechner im Ertragswertverfahren. Die Nutzung ist kostenfrei und gibt eine erste Orientierung für Kaufinteressenten und Verkäufer.

Fazit

Die Wahl der richtigen Bewertungsmethode hängt von vielen Faktoren ab. Professionelle Beratung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Kammern kann dabei helfen, den Unternehmenswert realistisch einzuschätzen und eine faire Kaufpreisfindung zu ermöglichen.

Grundsteuerbewertung nach dem Ertragswertverfahren: Wichtige Begriffserklärungen

Ertragswertverfahren vs. Sachwertverfahren

Die Bewertung eines Grundstücks erfolgt je nach Nutzung entweder im Ertragswertverfahren oder im Sachwertverfahren:

  • Wohngrundstücke: Bewertung im Ertragswertverfahren, basierend auf einem pauschalierten Mietertrag.
  • Nichtwohngrundstücke: Bewertung im Sachwertverfahren, basierend auf den Normalherstellungskosten des Gebäudes.

Kategorien von Wohngrundstücken

Wohngrundstücke dienen primär Wohnzwecken und werden in folgende Kategorien unterteilt:

  • Einfamilienhaus: Eine Wohnung mit mindestens 50 % Wohnflächenanteil.
  • Zweifamilienhaus: Zwei Wohnungen mit jeweils mindestens 50 % Wohnflächenanteil.
  • Mietwohngrundstücke: Mindestens drei Wohnungen mit mehr als 80 % Wohnflächenanteil (kein Wohnungseigentum).
  • Wohnungseigentum: Sondereigentum an einer Wohnung gemäß Wohnungseigentumsgesetz.

Liegenschaftszinssatz

Ein durchschnittlicher Zinssatz, mit dem der Wert eines Grundstücks verzinst wird:

  • Einfamilien- & Zweifamilienhäuser: 2,5 % (bei hohen Bodenrichtwerten reduziert).
  • Wohnungseigentum: 3,0 % (Reduktion bei hohen Bodenrichtwerten).
  • Mietwohngrundstücke:
    • Bis zu 6 Wohnungen: 4,0 %
    • Mehr als 6 Wohnungen: 4,5 %

Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

  • Wohngebäude: Standardnutzungsdauer von 80 Jahren.
  • Restnutzungsdauer zum 01.01.2022: Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Alters des Gebäudes.
    • Beispiel: Baujahr 2000 → Restnutzungsdauer 58 Jahre.
    • Mindestrestnutzungsdauer: 24 Jahre (30 % der Gesamtnutzungsdauer), außer es besteht eine Abbruchverpflichtung.

Nettokaltmiete & Mietniveaustufen

  • Die Nettokaltmiete wird auf Basis des Mikrozensus bestimmt.
  • Die Mietniveaustufen beeinflussen die Bewertung durch Zu- oder Abschläge:
    • Mietniveaustufe 1: -20 %
    • Mietniveaustufe 2: -10 %
    • Mietniveaustufe 3: ±0 %
    • Mietniveaustufe 4: +10 %
    • Mietniveaustufe 5: +20 %
    • Mietniveaustufe 6: +30 %
    • Mietniveaustufe 7: +40 %

Rohertrag & Reinertrag

  • Rohertrag: Produkt aus Wohnfläche und Nettokaltmiete (inkl. Zu-/Abschläge).
  • Reinertrag: Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.
  • Kapitalisierter Reinertrag: Berechnung mit einem Vervielfältiger (abhängig von Liegenschaftszinssatz & Restnutzungsdauer).

Bodenwert & Umrechnungskoeffizienten

  • Bodenwert: Fläche x Bodenrichtwert.
  • Abweichende Grundstücksgrößen werden mit Umrechnungskoeffizienten (Anlage 36 BewG) bewertet:
    • < 250 m²: 1,24
    • 250-499 m²: 1,19
    • 500 m²: 1,00
    • 550-1.949 m²: 0,98
    • ≥ 2.000 m²: 0,64

Abgezinster Bodenwert

  • Bodenwert wird mit einem Abzinsungsfaktor (Anlage 41 BewG) reduziert.
  • Je länger die Restnutzungsdauer, desto niedriger der abgezinste Bodenwert.

Grundsteuerwert & Steuermesszahl

  • Grundsteuerwert: Kapitalisierter Reinertrag + abgezinster Bodenwert (mindestens 75 % des Bodenwertes vor Abzinsung).
  • Steuermesszahl (Promille-Werte):
    • Land- & Forstwirtschaft: 0,55
    • Unbebaute Grundstücke: 0,34
    • Wohngrundstücke: 0,31
    • Nichtwohngrundstücke: 0,34

Dieser Beitrag dient als Orientierungshilfe zur Bewertung von Wohngrundstücken nach dem Ertragswertverfahren. Für detaillierte Informationen sind die offiziellen Anlagen des Bewertungsgesetzes heranzuziehen.

Die Rolle der Vorabpauschale bei der Besteuerung von ETFs: Was Anleger wissen sollten

Die Vorabpauschale ist ein zentraler Bestandteil der Besteuerung von thesaurierenden Investmentfonds, wie ETFs. Sie stellt eine Vorauszahlung auf die Kapitalertragsteuer dar, die auch dann anfällt, wenn keine Ausschüttungen erfolgen. Doch wie verhält es sich, wenn die Vorabpauschale aufgrund eines Freistellungsauftrags nicht direkt bezahlt werden muss? Und welche Auswirkungen hat dies bei einem späteren Verkauf des ETFs?

1. Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine fiktive Ertragskomponente, die bei thesaurierenden Fonds erhoben wird. Sie basiert auf dem Basiszinssatz und dem Wert des Fonds zu Beginn des Jahres. Diese Pauschale wird als Teil der Kapitalerträge behandelt und ist somit grundsätzlich steuerpflichtig.

2. Der Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag ermöglicht es Anlegern, Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei zu vereinnahmen. Wenn die Vorabpauschale innerhalb des Freistellungsbetrags liegt, wird sie nicht direkt an das Finanzamt abgeführt. Dennoch wird sie steuerlich erfasst und auf den Sparerpauschbetrag angerechnet [18].

3. Anrechnung bei Verkauf des ETFs

Auch wenn die Vorabpauschale aufgrund eines Freistellungsauftrags nicht sofort zu einer Steuerzahlung führt, bleibt sie steuerlich relevant. Bei einem späteren Verkauf des ETFs wird die Vorabpauschale auf die Kapitalertragsteuer angerechnet. Das bedeutet, dass die Vorabpauschale den zu versteuernden Gewinn aus dem Verkauf mindert, da sie bereits als Teil der Besteuerung erfasst wurde.

Fazit

Die Vorabpauschale ist ein wichtiger Aspekt der Besteuerung von ETFs, der auch bei der Nutzung eines Freistellungsauftrags nicht außer Acht gelassen werden sollte. Sie beeinflusst die steuerliche Behandlung sowohl während der Haltedauer als auch bei einem späteren Verkauf des Fonds. Anleger sollten sich daher über die Funktionsweise der Vorabpauschale und ihre Auswirkungen auf die Kapitalertragsteuer im Klaren sein, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden.

Fahrtkosten eines Teilzeitstudierenden steuerlich absetzbar?

BFH-Urteil VI R 7/22 vom 24.10.2024

Am 24. Oktober 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wichtiges Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit von Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen Wohnung und Studienort gefällt. Das Urteil klärt die Voraussetzungen, unter denen ein Studium als Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt.

Leitsatz des BFH

Ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt nur dann vor, wenn das Studium nach der jeweiligen Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden dem Studium zeitlich vollumfänglich widmen müssen – vergleichbar mit einer vollzeitbeschäftigten Erwerbstätigkeit.

Hintergrund des Urteils

Der Fall betraf einen Studierenden, der in Teilzeit studierte und keine parallele Erwerbstätigkeit ausübte. Das Finanzamt hatte die steuerliche Berücksichtigung seiner Fahrtkosten zum Studienort verweigert, da es sich nicht um ein Vollzeitstudium im steuerlichen Sinne handele. Der BFH bestätigte diese Sichtweise und stellte klar, dass nur ein Studium, das nach der jeweiligen Studienordnung eine vollumfängliche zeitliche Beanspruchung erfordert, als Vollzeitstudium anzusehen ist.

Auswirkungen des Urteils

Diese Entscheidung hat insbesondere für Teilzeitstudierende Konsequenzen, die Fahrtkosten steuerlich geltend machen wollen:

  • Studierende in einem Vollzeitstudium können ihre Fahrtkosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen.
  • Studierende in einem Teilzeitstudium haben diese Möglichkeit in der Regel nicht, sofern sie keine parallele Erwerbstätigkeit nachweisen können.
  • Entscheidend ist die Studienordnung: Ist das Studium nicht so ausgestaltet, dass es einem Vollzeitjob entspricht, gelten steuerliche Einschränkungen.

Praxistipp

Studierende sollten prüfen, ob ihr Studiengang als Vollzeitstudium gilt und sich ggf. eine entsprechende Bescheinigung von der Hochschule ausstellen lassen. Wer neben dem Studium arbeitet, kann unter Umständen Fahrtkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Siehe auch Steuererklärung Studenten

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 7/22 vom 24.10.2024

BFH-Urteil zur Postbeförderungsdauer und anteiligem Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG

BFH, Urteil IV R 25/22 vom 27.11.2024

Wichtige Erkenntnisse aus dem Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil IV R 25/22 vom 27. November 2024 zwei wesentliche steuerrechtliche Fragen geklärt:

  1. Vertrauen in die Postbeförderungsdauer bei normaler Briefpost
    Ein Rechtsmittelführer durfte unter der Geltung der Post-Universaldienstleistungsverordnung darauf vertrauen, dass ein inländischer Brief am nächsten Werktag zugestellt wird. Dies gilt zumindest dann, wenn im Zeitpunkt der Absendung keine konkreten Hinweise auf eine längere Laufzeit vorlagen. Mit diesem Urteil bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Verfahrensdauer und zur Beweislast bei Fristenwahrung.
  2. Anteiliger Betriebsausgabenabzug für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding
    Der BFH entschied zudem, dass Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die lediglich Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält und daraus Dividendenerträge erzielt, nur anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Dividendenerträge gemäß § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind. Laut BFH besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zwischen den laufenden Kosten und den teilweise steuerbefreiten Einnahmen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat insbesondere für Steuerpflichtige und deren Berater zwei zentrale Auswirkungen:

  • Fristenwahrung durch Postversand: Steuerpflichtige können sich grundsätzlich auf eine übliche Zustellungsdauer der Briefpost verlassen, es sei denn, es gibt ausdrückliche Hinweise auf Verzögerungen. Dies ist für Fristen im Besteuerungsverfahren relevant.
  • Betriebsausgabenabzug von Holdinggesellschaften: Gewerblich geprägte Personengesellschaften, die sich auf das Halten von Kapitalbeteiligungen konzentrieren, müssen beachten, dass ihre Betriebsausgaben nur anteilig steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ihre Einnahmen teilweise steuerfrei sind.

Quelle: Bundesfinanzhof

Urlaubsrückstellung: Alles, was Sie wissen müssen

Die Urlaubsrückstellung ist ein wichtiges Thema für Unternehmen, die ihre finanzielle Planung und Bilanzierung optimieren möchten. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was Urlaubsrückstellungen sind, wie sie berechnet werden und welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind.

Was ist eine Urlaubsrückstellung?

Eine Urlaubsrückstellung ist eine finanzielle Rücklage, die Unternehmen bilden, um zukünftige Verpflichtungen aus nicht genommenem Urlaub ihrer Mitarbeiter abzudecken. Diese Rückstellung ist notwendig, da Arbeitnehmer das Recht haben, ihren Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen oder eine finanzielle Abgeltung zu erhalten, falls der Urlaub nicht genommen wird.

Rechtliche Grundlagen

Die Bildung von Urlaubsrückstellungen basiert auf den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, zu denen auch die Urlaubsrückstellungen zählen. Für die Steuerbilanz ist diese Vorschrift ebenfalls maßgeblich.

Berechnung der Urlaubsrückstellung

Die Höhe der Urlaubsrückstellung bemisst sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt einschließlich lohnabhängiger Nebenkosten, das den betroffenen Arbeitnehmern zusteht. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Bilanzstichtag maßgeblich.

Tipp: Rechner für Urlaubsrückstellungen

Besondere Regelungen und Ausnahmen

Urlaubsansprüche verfallen in der Regel, wenn sie nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Ausnahmen bestehen, wenn besondere Vereinbarungen, wie Tarifverträge oder betriebliche Abmachungen, weitergehende Übertragungsmöglichkeiten zulassen. Zudem hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Mitarbeiter rechtzeitig auf bestehende Urlaubsansprüche hinzuweisen, um einen Verfall zu verhindern.

Urlaubsrückstellung bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist die vertragliche Regelung entscheidend. Ohne eine solche Regelung wird der Urlaubsanspruch direkt fällig, und eine Rückstellung ist nicht möglich [4]. Es empfiehlt sich, entsprechende Regelungen im Anstellungsvertrag festzuhalten, um die Bildung einer Rückstellung zu ermöglichen.

Fazit

Die korrekte Bildung von Urlaubsrückstellungen ist entscheidend für eine präzise Finanzplanung und Bilanzierung. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die rechtlichen Vorgaben einhalten und ihre Mitarbeiter über ihre Urlaubsansprüche informieren. Bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen sollte ein Steuerberater oder das zuständige Finanzamt konsultiert werden.

BFH: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

BFH, Pressemitteilung Nr. 5/25 vom 30.01.2025 zum Urteil VI R 1/23 vom 21.11.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (VI R 1/23) entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft im Fitnessstudio voraussetzt.

Hintergrund des Urteils

Die Klägerin hatte eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining in Form von Wassergymnastik erhalten. Solche Kurse werden von verschiedenen Anbietern mit entsprechend qualifiziertem Personal durchgeführt. Die Klägerin entschied sich für die Teilnahme an einem Reha-Verein, der seine Kurse in einem nahegelegenen Fitnessstudio anbot. Neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein war auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio erforderlich. Diese berechtigte die Klägerin nicht nur zur Teilnahme am Wassergymnastikkurs, sondern ermöglichte auch die Nutzung des Schwimmbads, der Sauna sowie weiterer Fitnessangebote. Die Krankenkasse übernahm lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Das Finanzamt erkannte nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein als Krankheitskosten an, lehnte jedoch die steuerliche Berücksichtigung der Fitnessstudio-Mitgliedschaft ab. Diese Entscheidung wurde vom Finanzgericht bestätigt.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt und geurteilt, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.

Begründung:

  • Die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio bietet ein Leistungsangebot, das auch von gesunden Personen genutzt wird, um ihre Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder Freizeitaktivitäten nachzugehen. Daher handelt es sich nicht um zwangsläufige Aufwendungen aufgrund einer Krankheit.
  • Die Entscheidung, das Funktionstraining in diesem Fitnessstudio durchzuführen, basiert auf einer individuellen Wahl. Nach Auffassung des BFH stellt dies eine private Konsumentscheidung dar und begründet keine steuerlich relevante Zwangsläufigkeit.
  • Zudem erhielt die Klägerin durch die Mitgliedschaft im Fitnessstudio Zugang zu weiteren Leistungen, unabhängig davon, ob sie diese tatsächlich genutzt hat oder nicht.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Auch wenn ein medizinisch verordnetes Training nur in Verbindung mit einer Fitnessstudio-Mitgliedschaft möglich ist, betrachtet der BFH dies als freiwillige Konsumentscheidung und nicht als zwangsläufige Ausgabe.

Quelle: Bundesfinanzhof

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin