BMF passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an: Änderungen durch Wachstumschancengesetz, BEG IV und JStG 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08. Juli 2025 ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, das wesentliche Änderungen im Umsatzsteuerrecht und deren Umsetzung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) enthält. Grundlage dafür sind das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024).

📌 Ziel der Neuregelungen

Die Anpassungen sollen:

  • Bürokratie abbauen,
  • steuerliche Verfahren vereinfachen,
  • und Rechtssicherheit bei Umsatzsteuerfragen schaffen.

In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Änderungen verständlich für Sie zusammen – und erläutern, was Sie als Unternehmer oder Freiberufler beachten sollten.


I. Gesetzliche Neuregelungen im Überblick

1. Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

  • Anhebung der Kleinbetragsgrenze für Voranmeldungen:
    Der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 € auf 2.000 € angehoben (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).

2. Änderungen durch das BEG IV

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen:
    Die Frist wurde von 10 auf 8 Jahre reduziert (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).
  • Anhebung der Grenze für monatliche Voranmeldungen:
    Statt ab 7.500 €, müssen Unternehmen nur noch ab 9.000 € Umsatzsteuerzahllast monatlich Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 und 2a UStG).
  • Erhöhung des Grenzbetrags für Differenzbesteuerung:
    Der Betrag in § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG wurde von 500 € auf 750 € angehoben.

3. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024

  • Ausweitung des § 14c UStG auf Gutschriften an Nichtunternehmer:
    Auch unberechtigte Umsatzsteuer in Gutschriften an Privatpersonen oder Nicht-Leistende kann nun zu einer Steuerschuld führen.
  • Redaktionelle Klarstellungen bei elektronischer Übermittlung von Erklärungen in der AO.

II. Verwaltungsauffassung und Anwendung im Detail

1. Verkürzte Aufbewahrungsfristen: Was gilt konkret?

  • Die neuen Fristen gelten für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist.
  • Beispiel: Rechnungen von vor dem 01.01.2017 (mit Fristbeginn 31.12.2015/2016) müssen nicht mehr aufbewahrt werden.
  • Ausnahme: Bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten gelten verkürzte Fristen erst ab 01.01.2026.

Wichtig: Steuerlich relevante Unterlagen müssen weiterhin länger aufbewahrt werden, wenn Festsetzungsfristen noch laufen (z. B. bei Grundstücken nach § 15a UStG).

⚠️ Die Aufbewahrungspflichten für andere umsatzsteuerliche Unterlagen, z. B. nach § 22 UStG oder § 22f UStG, bleiben unverändert bei 10 Jahren.

2. § 14c UStG: Neue Rechtslage bei Gutschriften

  • Künftig haftet der Aussteller auch dann für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn:
    • der Empfänger kein Unternehmer ist, oder
    • die Leistung nicht tatsächlich ausgeführt wurde.
  • Wird eine Gutschrift mit Steuerausweis erstellt und nicht unverzüglich widersprochen, entsteht eine Steuerschuld – selbst bei fehlender Leistung.

Diese Neuregelung überschreibt die bisherige BFH-Rechtsprechung (V R 23/19) und gilt ab dem 6. Dezember 2024.


III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

Der UStAE wurde in mehreren Punkten angepasst, um die neuen gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen:

  • Anpassung der Randnummern zu Aufbewahrungsfristen und Ordnungsvorschriften
  • Ergänzungen zu § 14c UStG hinsichtlich unberechtigtem Steuerausweis in Gutschriften

Die Details dazu finden Sie im vollständigen BMF-Schreiben vom 08.07.2025, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.


📅 Ab wann gelten die neuen Regelungen?

  • Allgemeine Anwendungsregel: Die Änderungen gelten ab dem 01.01.2025.
  • Sonderregelung für § 14c UStG: Nur anwendbar auf Sachverhalte, die ab dem 06.12.2024 verwirklicht wurden (Tag nach Verkündung des JStG 2024).

🧾 Fazit: Was bedeutet das für Unternehmen?

Die gesetzlichen Änderungen und Verwaltungsanweisungen bringen Erleichterungen bei den Aufbewahrungs- und Erklärungspflichten, aber auch neue Risiken – insbesondere bei der Erstellung von Gutschriften und der Umsatzsteuerpflicht bei irrtümlichem Steuerausweis.

Unsere Empfehlung:

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Quellenangabe:
Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 08.07.2025 (III C 2 – S 7295/00005/003/080)
Weitere Informationen finden Sie auf www.bundesfinanzministerium.de

Lexware Office: So gelingt die digitale Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Mandant

Digitalisierung in der Buchhaltung: Warum Lexware Office für Steuerberater und Unternehmen immer wichtiger wird


In Zeiten digitaler Transformation erwarten Mandanten von ihrem Steuerberater mehr als Pendelordner und Papierbelege. Wer heute professionell arbeiten will, braucht digitale Lösungen – einfach, sicher und GoBD-konform. Genau hier setzt Lexware Office an. Die cloudbasierte Software ermöglicht eine nahtlose und effiziente Zusammenarbeit zwischen Steuerkanzlei und Mandant – und spart dabei Zeit, Papier und Nerven.


✅ Was ist Lexware Office?

Lexware Office ist eine moderne Cloudlösung für Selbstständige, kleine Unternehmen und Steuerberater. Sie kombiniert Funktionen für:

  • digitale Buchhaltung,
  • Rechnungsstellung,
  • Online-Banking,
  • Lohnabrechnung,
  • Belegarchivierung
  • und die direkte Kommunikation mit der Steuerkanzlei.

Mandanten arbeiten im Browser oder per App, Steuerberater greifen über das Lexware Steuerberater-Cockpit direkt auf die Daten zu – alles DSGVO-konform und GoBD-sicher.


💼 Vorteile für Steuerberater

1. Direkter Zugriff auf Mandantendaten

Steuerberater sehen Buchungsvorschläge, Belege und Bewegungen in Echtzeit – ohne Dateiimporte oder Rückfragen. Das beschleunigt die Finanzbuchhaltung und vereinfacht den Jahresabschluss.

2. Automatisierte Schnittstellen zu DATEV

Die Daten aus Lexware Office lassen sich problemlos exportieren und in bestehende Kanzleisoftware wie DATEV übernehmen. Auch der Export von ZUGFeRD- oder XRechnungen ist möglich.

3. Weniger Abstimmungsaufwand

Durch digitale Belegerfassung, automatische Vorkontierung und Zahlungsvorschläge reduziert sich die Zahl der Rückfragen deutlich. Die Kanzlei hat jederzeit Zugriff auf alle Buchungsbelege.


📲 Vorteile für Mandanten

1. Einfache Belegerfassung

Belege können per App fotografiert, per E-Mail weitergeleitet oder direkt im Browser hochgeladen werden. Die integrierte Texterkennung (OCR) bereitet alles automatisch auf.

2. GoBD-konforme Buchführung

Mandanten können ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder den Jahresabschluss vorbereiten, inklusive digitalem Kassenbuch, Anlagenverwaltung und Umsatzsteuervoranmeldungen.

3. Rechnungen & Mahnwesen

Rechnungen erstellen, Zahlungseingänge überwachen, Mahnungen verschicken – das geht mit wenigen Klicks. Auch E-Rechnungen im ZUGFeRD- oder XRechnungsformat lassen sich einfach erzeugen – ein Muss ab 2025.


🔗 Lexware Office + Steuerkanzlei = Zeitersparnis & Effizienz

Die enge Integration zwischen Lexware Office und Steuerberater ermöglicht eine neue Qualität der Zusammenarbeit. Fehler durch Medienbrüche oder verspätete Belegübergabe gehören der Vergangenheit an. Stattdessen:

  • Automatisierter Datenfluss
  • Tagesaktuelle Einblicke
  • Reibungslose E-Rechnungspflicht-Umsetzung
  • Digitale Belegarchivierung
  • Schnelle Beratung auf Basis aktueller Zahlen

🔍 Fazit: Lexware Office ist die ideale Lösung für die digitale Buchhaltung

Für moderne Unternehmen und digitale Kanzleien ist Lexware Office eine zukunftssichere Plattform, um rechtssicher, effizient und mandantennah zu arbeiten.


🔧 Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Einrichtung

Wir helfen Ihnen und Ihren Mandanten gerne bei:

  • Auswahl und Einrichtung von Lexware Office
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Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Buchhaltung-online.html#Steuerberater-Lexoffice

Kostendeckelung bei Firmenwagen: So vermeiden Sie eine überhöhte Besteuerung der Privatnutzung


Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt und den geldwerten Vorteil pauschal nach der 1 %-Methode versteuert, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der sogenannten Kostendeckelung profitieren. Diese Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung verhindert eine steuerliche Überbelastung, wenn die pauschale Versteuerung den tatsächlichen Aufwand für das Fahrzeug übersteigt.

1. Was ist die Kostendeckelung?

Die Kostendeckelung beruht auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und wurde durch das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 eingeführt. Sie ist eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO. Ziel ist es, Härten durch die pauschale Bewertung der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge zu vermeiden.

In der Praxis bedeutet das:
👉 Der pauschale Nutzungswert (z. B. aus der 1 %-Regelung) darf die tatsächlichen Fahrzeugkosten nicht übersteigen.

2. Wann kommt die Regelung zur Anwendung?

Die Kostendeckelung greift nur auf Antrag und nur dann, wenn:

  • der nach der 1 %-Methode berechnete Privatanteil höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten für das Jahr,
  • und diese Gesamtkosten vollständig und korrekt dokumentiert werden.

Zu den Gesamtkosten zählen z. B.:

  • Abschreibungen bei Eigentumsfahrzeugen,
  • Leasingraten und Sonderzahlungen (zeitanteilig),
  • Kfz-Versicherung, Steuer, Reparaturen, Kraftstoff,
  • Zinsen (bei Finanzierung),
  • Werkstatt- und Wartungskosten.

3. Leasingsonderzahlungen richtig behandeln

Ein kritischer Punkt ist die Verteilung von Leasingsonderzahlungen:
Diese sind nicht vollständig im Jahr der Zahlung anzusetzen, sondern zeitanteilig über die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen – das haben der BFH (u. a. VIII R 26/20) und die Fachliteratur mehrfach bestätigt.

💡 Beispiel: Eine Leasingsonderzahlung von 12.000 € bei einer Vertragslaufzeit von 4 Jahren darf nur mit 3.000 € pro Jahr in die Gesamtkosten einfließen.

4. Was sagen Gerichte und Literatur?

Die Anwendung der Kostendeckelung ist nicht unumstritten. Einige Kritikpunkte:

  • Die Regelung ist eine Billigkeitsmaßnahme – also kein gesetzlicher Anspruch.
  • Die Verfassungsmäßigkeit wird in Fachkreisen teilweise hinterfragt, insbesondere in Hinblick auf das Übermaßverbot.
  • Es ist unklar, wie außergewöhnliche Kosten (z. B. Unfallreparaturen) in die Gesamtkosten einzubeziehen sind. Eine Verteilung über mehrere Jahre wird diskutiert.

5. Praxistipps für Mandanten

Wenn Sie von der Kostendeckelung profitieren möchten, sollten Sie Folgendes beachten:

Sorgfältige Dokumentation aller Fahrzeugkosten inklusive Belege, Buchungskonten und ggf. Fahrtenbuch.
Periodengerechte Aufteilung von Leasingsonderzahlungen – idealerweise bereits bei Vertragsabschluss berücksichtigen.
Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO stellen.
Steuerbescheid vorläufig halten lassen, um spätere Anpassungen (z. B. nach Gerichtsentscheidungen) zu ermöglichen.


Fazit: Gerechtigkeit durch Genauigkeit

Die Kostendeckelung ist ein sinnvolles Korrektiv zur 1 %-Regelung, setzt jedoch sorgfältige Berechnungen und Nachweise voraus. Gerade bei Leasingfahrzeugen mit Sonderzahlungen lohnt sich ein genauer Blick – denn hier wird häufig zu viel versteuert.

📞 Sie nutzen einen Firmenwagen privat und vermuten, dass die 1 %-Versteuerung zu hoch ist?
Sprechen Sie uns an – wir prüfen, ob die Kostendeckelung für Sie in Frage kommt und begleiten Sie bei der Antragstellung.


Quellen u. a.: BMF-Schreiben v. 18.11.2009; BFH-Urteile vom 17.05.2022 (VIII R 26/20, R 21/20, R 11/20); Fachliteratur PFB, AStW, DStZ 2022.

Neue Konsultationsvereinbarung zum Schiedsverfahren im DBA Japan veröffentlicht
Einheitliche Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren zwischen Deutschland und Japan konkretisiert


Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 (Az. IV B 2 – S 1301-JPN/01556/003/007) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Konsultationsvereinbarung zur Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5 des DBA Japan bekannt gegeben.

Die Vereinbarung wurde zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Japans am 4. Juni 2025 getroffen und legt verbindlich fest, wie das in Artikel 24 Absatz 5 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vorgesehene Schiedsverfahren praktisch umzusetzen ist.

Hintergrund: Artikel 24 DBA-Japan – Verständigungs- und Schiedsverfahren

Das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen Deutschland und Japan regelt u. a. die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Einkünften. Artikel 24 ermöglicht betroffenen Steuerpflichtigen die Einleitung eines Verständigungsverfahrens, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Besteuerung nicht dem DBA entspricht.

Absatz 5 dieses Artikels sieht zudem vor, dass ungelöste Fälle nach Ablauf einer bestimmten Frist in ein verbindliches Schiedsverfahren übergehen können – eine wichtige Schutzklausel zur Rechts- und Planungssicherheit bei internationalen Sachverhalten.

Inhalt der neuen Konsultationsvereinbarung

Die nun veröffentlichte Absprache konkretisiert unter anderem:

  • Ablauf und Zeitrahmen für die Einleitung eines Schiedsverfahrens
  • die Zusammensetzung und Ernennung der Schiedspersonen
  • Grundsätze zur Vertraulichkeit und Entscheidungsfindung
  • die Zusammenarbeit der Finanzbehörden beider Staaten „nach Treu und Glauben“

Ziel ist eine effiziente, transparente und rechtssichere Umsetzung grenzüberschreitender Verständigungs- und Schiedsverfahren.

Die Konsultationsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Das vollständige Schreiben ist auf der Website des BMF abrufbar.


Bedeutung für international tätige Mandanten

Für Unternehmen und natürliche Personen mit Einkünften in Deutschland und Japan ist diese Vereinbarung von hoher Relevanz. Sie stärkt:

  • die Verfahrenssicherheit bei Besteuerungskonflikten,
  • die Verlässlichkeit grenzüberschreitender Steuerregelungen
  • und bietet im Streitfall eine verbindliche Lösung durch ein neutrales Schiedsgericht.

📌 Unser Tipp:
Unternehmen mit Betriebsstätten, Lizenzbeziehungen oder Lieferbeziehungen nach Japan sollten prüfen, ob bestehende oder potenzielle Doppelbesteuerungsrisiken durch die neuen Regelungen abgedeckt werden. Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung und strategischen Begleitung im Verständigungs- oder Schiedsverfahren.


Quelle: BMF, Schreiben vom 01.07.2025, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I
Weitere Informationen: www.bundesfinanzministerium.de


Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie weiterhin in der politischen Diskussion
Regierung prüft dauerhafte Reduzierung auf 7 % für Speisen


Die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft gelten soll, ist weiterhin ungeklärt. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/687) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervorgeht, läuft die interne Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch.

Hintergrund: Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Ursprünglich galt für Speisen in Restaurants der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 %. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde dieser im Jahr 2020 befristet auf 7 % gesenkt, um die stark betroffene Gastronomiebranche zu entlasten. Diese Maßnahme wurde mehrfach verlängert und lief zuletzt Ende 2023 aus – seither gilt grundsätzlich wieder der Regelsteuersatz.

Allerdings hatte die Bundesregierung im Koalitionsvertrag angekündigt, eine dauerhafte Lösung zu prüfen. Ziel sei es, die wirtschaftliche Erholung der Gastronomie zu unterstützen und steuerliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden – insbesondere im Vergleich zur Außerhausverpflegung, die dauerhaft mit 7 % besteuert wird.

Aktueller Stand (Juli 2025)

  • Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Mitteilung, dass die Umsatzsteuersenkung grundsätzlich weiter diskutiert wird.
  • Eine endgültige Entscheidung über eine dauerhafte Reduzierung auf 7 % für Speisen in Restaurants steht jedoch noch aus.
  • Begründet wird die Maßnahme mit dem Ziel, die wirtschaftliche Lage der Gastronomiebetriebe zu stabilisieren.

Was bedeutet das für Gastronomiebetriebe?

Für Unternehmerinnen und Unternehmer in der Gastronomie bedeutet das derzeit vor allem:
🔸 Planungsunsicherheit – sowohl bei Preisgestaltung als auch in der Kalkulation.
🔸 Wachsender politischer Druck – insbesondere von Branchenverbänden, eine dauerhafte Entlastung zu schaffen.
🔸 Weiterhin keine endgültige Klarheit, ob die bisherige temporäre Maßnahme in ein dauerhaftes Steuermodell überführt wird.


📌 Unser Praxistipp:
Bleiben Sie in enger Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung – gerade bei der Umsetzung von Preisstrategien, Kassensystemen und steuerlicher Buchung. Sobald die Entscheidung über eine dauerhafte Senkung gefallen ist, unterstützen wir Sie aktiv bei der Anpassung Ihrer Prozesse.


Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung hib-Nr. 282/2025 vom 04.07.2025

EU-Kommission veröffentlicht Jahresbericht zur Steuerpolitik 2025


Die Generaldirektion für Steuern und Zollunion (TAXUD) der EU-Kommission hat am 24. Juni 2025 ihren aktuellen Jahresbericht zur Steuerpolitik in der EU vorgelegt. Der Bericht beleuchtet die steuerpolitische Lage der Mitgliedstaaten, dokumentiert bestehende Herausforderungen und benennt notwendige Reformmaßnahmen im europäischen Steuerrecht.

Körperschaftsteuerlücke: Deutschland unter dem EU-Durchschnitt

Erstmals enthält der Bericht eine EU-weite Schätzung der Körperschaftsteuerlücke (CIT gap). Sie beschreibt die Differenz zwischen den tatsächlich deklarierten Gewinnen von Unternehmen und dem potenziellen steuerpflichtigen Gewinn, der sich aus der wirtschaftlichen Aktivität ableiten lässt.

  • EU-Durchschnittliche CIT-Lücke: 10,9 %
  • Deutschland: 7,9 %

Damit liegt Deutschland unter dem EU-Durchschnitt – ein Indiz für eine vergleichsweise hohe Steuercompliance. Die Kommission betont jedoch, dass die Körperschaftsteuerlücke stark mit der Schattenwirtschaft korreliert. Besonders anfällig seien laut Bericht die Bauwirtschaft und das Gastgewerbe, in denen nicht gemeldete oder nicht registrierte wirtschaftliche Aktivitäten häufiger vorkommen.

Was ist die Körperschaftsteuerlücke?

Die Körperschaftsteuerlücke (englisch: corporate income tax gap oder kurz CIT gap) bezeichnet die Differenz zwischen:

  • dem steuerlich erfassten Gewinn, den Unternehmen tatsächlich gegenüber der Finanzverwaltung erklären, und
  • dem theoretisch zu erwartenden Gewinn, der sich aus der realen wirtschaftlichen Aktivität ableiten lässt.

Was genau wird gemessen?

Die Körperschaftsteuerlücke erfasst also, wie viel steuerpflichtiger Gewinn „fehlt“, weil Unternehmen z. B.

  • Gewinne nicht oder unvollständig deklarieren (z. B. durch Verschweigen von Umsätzen),
  • ihre Geschäftstätigkeit nicht registrieren (Schattenwirtschaft),
  • Gewinne ins Ausland verlagern (z. B. durch Transferpreise oder Lizenzzahlungen),
  • oder durch aggressive Steuerplanung gezielt Lücken im Steuerrecht ausnutzen.

Wichtig: Es geht nicht (nur) um illegale Steuerhinterziehung – auch legale Steuervermeidung oder Lücken im System können zur Steuerlücke beitragen.

Warum ist das wichtig?

Die Höhe der Körperschaftsteuerlücke zeigt:

  • wie effektiv ein Steuersystem funktioniert,
  • wie gut Steuervermeidung und -umgehung verhindert werden,
  • und wo Reformbedarf besteht – etwa durch bessere Steueraufsicht oder Änderungen im Steuerrecht.

Beispiel laut EU-Kommission 2025:

  • EU-Durchschnittliche Körperschaftsteuerlücke: 10,9 %
  • Deutschland: 7,9 %
    → Das bedeutet: In Deutschland werden rund 92 % der wirtschaftlich „richtigen“ Gewinne korrekt deklariert – ein im EU-Vergleich guter Wert.

Gewinnverlagerung und aggressive Steuerplanung im Fokus

Ein weiteres zentrales Thema ist die fortbestehende Gewinnverlagerung multinationaler Konzerne in Niedrigsteuerländer. Laut Schätzung des European Tax Observatory wurden allein im Jahr 2022 weltweit rund eine Billion US-Dollar an Unternehmensgewinnen in Steueroasen verschoben.

Für die EU ergeben sich daraus geschätzte jährliche Steuerausfälle von 36 bis 100 Milliarden Euro, abhängig vom verwendeten Modell. Die Kommission weist darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen legaler Steuervermeidung und missbräuchlicher Steuerumgehung häufig schwierig ist – insbesondere, wenn politisch gewollte Regelungen irrtümlich als „Steuerlücken“ klassifiziert werden.

Reformbedarf auf europäischer Ebene bleibt bestehen

Die Kommission stellt klar: Eine bloße Optimierung der Steuerverwaltungen reicht nicht aus. Vielmehr seien strukturpolitische und koordinierte Maßnahmen erforderlich, um Steuerbasisverluste nachhaltig zu begrenzen. Konkrete Reformimpulse sind unter anderem:

  • Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung („Pillar Two“) mit einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 %.
  • Fortentwicklung des EU-Vorhabens BEFIT (Business in Europe: Framework for Income Taxation) mit dem Ziel einer gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage innerhalb der Union.

Was bedeutet das für Sie als Unternehmen?

Für Unternehmen und Steuerverantwortliche ergeben sich daraus wichtige Schlussfolgerungen:

  • Steigende Anforderungen an Steuertransparenz und Dokumentation – insbesondere bei grenzüberschreitenden Strukturen.
  • Wachsende Bedeutung steuerlicher Substanzanforderungen, um aggressive Steuerplanungsmodelle zu vermeiden.
  • Relevanz internationaler Entwicklungen, wie der OECD-Mindestbesteuerung, auch für mittelständische Unternehmensgruppen mit Auslandsgeschäften.

Wir beraten Sie gerne zur Einordnung der steuerpolitischen Entwicklungen und unterstützen Sie dabei, Ihre Unternehmensstruktur zukunftssicher und compliant auszurichten.


📞 Fragen zur internationalen Steuerplanung oder BEFIT-Vorbereitung?
Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin mit unserem Team.


Quelle: DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 07.07.2025

Steuerliche Gewinnermittlung: Alles zu Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG

Die steuerliche Gewinnermittlung ist für Unternehmen und Selbstständige ein zentraler Bestandteil der Steuerplanung. Besonders der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020, BGBl. I S. 3096) bietet attraktive Möglichkeiten, Steuern zu sparen und Investitionen zu fördern. In diesem Beitrag klären wir die Voraussetzungen, Anwendungsmöglichkeiten und Zweifelsfragen rund um den IAB, basierend auf dem BMF-Schreiben vom 15.06.2022 (BStBl I S. 945). Als erfahrene Steuerkanzlei in [Ihre Stadt] helfen wir Ihnen, diese Regelungen optimal zu nutzen.


Was ist der Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ermöglicht es kleinen und mittelständischen Unternehmen, bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geplante Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter steuermindernd abzuziehen, bevor die Investition tatsächlich getätigt wird. Dies reduziert den zu versteuernden Gewinn und schafft Liquidität für zukünftige Investitionen.

Vorteile des Investitionsabzugsbetrags

  • Steuerersparnis: Reduzieren Sie Ihren Gewinn steuerlich, bevor Sie investieren.
  • Liquiditätsvorteil: Mehr finanzieller Spielraum für Ihre Unternehmensplanung.
  • Flexibilität: Geeignet für bestehende Betriebe und Unternehmen in der Gründungsphase.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme (§ 7g Abs. 1 EStG)

1. Begünstigte Betriebe

Nicht jeder Betrieb kann den IAB in Anspruch nehmen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

a) Aktive Betriebe

  • Wer qualifiziert sich? Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, können den IAB nutzen.
  • Ausnahmen: Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen (§ 16 Abs. 3b EStG) ist der IAB nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 27.09.2001, BStBl II 2002 S. 136).
  • Spezialfälle: Bei Betriebsaufspaltungen oder Organschaften können sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen bzw. Organträger und Organgesellschaft den IAB beanspruchen.

b) Noch nicht eröffnete Betriebe

  • Gründungsphase: Betriebe in der Eröffnungsphase sind ebenfalls begünstigt. Die Phase beginnt mit den ersten Vorbereitungshandlungen (z. B. Gewerbeanmeldung, Kreditbeantragung) und endet mit dem Abschluss der wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH-Urteile vom 09.02.1983, BStBl II S. 451, und 10.07.1991, BStBl II S. 840).
  • Nachweis: Die Betriebseröffnungsabsicht muss glaubhaft dargelegt werden, z. B. durch Kostenvoranschläge, Verhandlungen oder Bestellungen.

c) Personengesellschaften und Gemeinschaften

  • Mitunternehmerschaften: Personengesellschaften können den IAB für den gemeinschaftlichen Gewinn oder Sonderbetriebsgewinne nutzen (§ 7g Abs. 7 EStG).
  • Gewinngrenze: Der gemeinschaftliche Gewinn und Sonderbetriebsgewinne werden zusammengerechnet, um die Gewinngrenze von 200.000 € zu prüfen.
  • Höchstbetrag: Der IAB ist auf 200.000 € begrenzt, wobei alle Abzugsbeträge (gemeinschaftlicher Gewinn und Sonderbetriebsgewinne) zusammenzufassen sind.

2. Begünstigte Wirtschaftsgüter

  • Was zählt? Neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, z. B. Maschinen oder Fahrzeuge. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software sind ausgeschlossen, außer sogenannte Trivialprogramme (R 5.5 Abs. 1 EStR).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Auch diese sind begünstigt (§ 6 Abs. 2 EStG).
  • Nutzungsfrist: Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres betrieblich genutzt oder vermietet werden.

3. Höhe des Investitionsabzugsbetrags

  • Maximal 50 %: Der IAB darf bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.
  • Höchstbetrag: Pro Betrieb sind maximal 200.000 € abzugsfähig, abzüglich bereits genutzter Beträge aus den drei Vorjahren.
  • Rückgängigmachung: Fehlen entsprechende Investitionen, muss der IAB rückgängig gemacht werden.

4. Gewinngrenze

  • Maximal 200.000 € Gewinn: Der IAB kann nur genutzt werden, wenn der Gewinn (ohne IAB-Berücksichtigung) 200.000 € nicht übersteigt.
  • Gewinnermittlung: Erforderlich ist eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 4 Abs. 3 EStG. Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) oder Durchschnittsätze (§ 13a EStG) schließen die Anwendung aus.

Hinzurechnung und Herabsetzung der Anschaffungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG)

Wenn ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, wird der IAB wie folgt behandelt:

  • Hinzurechnung: Der Gewinn wird um bis zu 50 % der Anschaffungskosten erhöht, maximal jedoch in Höhe der geltend gemachten IABs.
  • Herabsetzung: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können um bis zu 50 % gemindert werden, um die Gewinnerhöhung auszugleichen. Dies ist ein steuerliches Wahlrecht.

Beispiel:
Ein Unternehmen beansprucht 2021 einen IAB von 20.000 €. 2022 wird ein Lieferwagen für 50.000 € angeschafft. Der Gewinn 2022 wird um 20.000 € erhöht (Hinzurechnung), und die Anschaffungskosten des Wagens werden um 20.000 € gemindert, was die Abschreibungsbasis reduziert.


Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 3 und 4 EStG)

Werden innerhalb von drei Jahren keine begünstigten Investitionen getätigt, muss der IAB rückgängig gemacht werden. Dies gilt auch bei:

  • Nichteinhaltung der Nutzungsfrist: Das Wirtschaftsgut wird nicht bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres betrieblich genutzt oder vermietet.
  • Betriebsaufgabe oder -veräußerung: Ohne „Restbetrieb“ müssen IABs rückgängig gemacht werden.
  • Schädliche Nutzung: Z. B. Veräußerung, Entnahme oder Überführung in das Umlaufvermögen.

Ausnahmen:

  • Unentgeltliche Betriebsübertragungen (§ 6 Abs. 3 EStG) oder Buchwerteinbringungen (§ 24 UmwStG) sind unschädlich, wenn der begünstigte Betrieb weitergeführt wird.
  • Ereignisse wie höhere Gewalt oder wirtschaftlicher Verschleiß machen eine Rückgängigmachung entbehrlich.

Praktische Anwendung und Fallstricke

Häufige Zweifelsfragen

  1. Betriebseröffnung: Die Glaubhaftmachung der Betriebseröffnungsabsicht ist entscheidend. Unterlagen wie Gewerbeanmeldungen oder Kostenvoranschläge sind hilfreich.
  2. Nachtrag von IABs: Nach Ablauf der Einspruchsfrist können IABs nur für zukünftige Investitionen genutzt werden (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG).
  3. Personengesellschaften: IABs aus dem Sonderbetriebsgewinn dürfen nur für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.

Tipps für Unternehmen

  • Dokumentation: Führen Sie genaue Aufzeichnungen über geplante Investitionen und deren Nutzung.
  • Fristen beachten: Die dreijährige Investitionsfrist und die Nutzungsfrist sind entscheidend.
  • Fachberatung: Lassen Sie sich von einem Steuerberater in [Ihre Stadt] unterstützen, um Fehler zu vermeiden und den maximalen Steuervorteil zu erzielen.

So unterstützt unsere Steuerkanzlei Sie

Die Regelungen des § 7g EStG sind komplex, bieten jedoch erhebliche steuerliche Vorteile. Unsere Steuerkanzlei in Berlin steht Ihnen zur Seite, um:

  • Ihre Gewinnermittlung zu optimieren.
  • Investitionsabzugsbeträge korrekt zu beantragen.
  • Rückgängigmachungen oder Hinzurechnungen steuerlich abzusichern.

Kontaktieren Sie uns!
Vereinbaren Sie noch heute einen Termin, um Ihre steuerlichen Möglichkeiten zu prüfen.
Mehr Infos + Rechner siehe https://www.steuerschroeder.de/Investitionsabzugsbetrag.html

Krankheits- und Behinderungskosten absetzen: So nutzen Sie außergewöhnliche Belastungen!


Wenn das Leben unerwartet hohe Kosten mit sich bringt – sei es durch Krankheit, eine Behinderung oder besondere Bedürfnisse bei der Integration – können diese Ausgaben Ihre Steuerlast erheblich mindern. Das Steuerrecht spricht hier von „außergewöhnlichen Belastungen“ (§ 33 EStG).

Doch welche Kosten können Sie geltend machen und welche Nachweise sind dafür nötig? Dieser Blogbeitrag erklärt es Ihnen verständlich.


1. Krankheitskosten: Was Sie absetzen können und wie Sie es nachweisen

Krankheiten können teuer werden, und nicht immer übernimmt die Krankenversicherung alle Kosten. Was Sie selbst zahlen, kann unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung zählen.

Typische absetzbare Krankheitskosten sind:

  • Medikamente, Heil- und Hilfsmittel: Kosten für Arzneien (auch freiverkäufliche, wenn ärztlich verordnet), Heilpraktikerleistungen, Brillen, Hörgeräte oder andere medizinische Hilfsmittel.
  • Behandlungen: Arzt- und Krankenhauskosten, psychotherapeutische Behandlungen, Bade- oder Heilkuren (wenn medizinisch notwendig).
  • Fahrtkosten: Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder ins Krankenhaus.

Wichtige Nachweise für Krankheitskosten (§ 64 EStDV):

  • Ärztliche Verordnung: Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist in der Regel eine Verordnung vom Arzt oder Heilpraktiker erforderlich. Bei einer andauernden Erkrankung reicht oft eine einmalige Verordnung.
  • Augenlaser-OP: Hier ist kein amtsärztliches Attest nötig.
  • Sehhilfen: Hat ein Augenarzt die Notwendigkeit einer Sehhilfe festgestellt, reicht in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker.
  • Kuren: Bei Kuren ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (MDK) notwendig, das die medizinische Notwendigkeit bestätigt.
  • Erstattungsmitteilungen: Belege Ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfebescheide können ebenfalls als Nachweis dienen.
  • Grundsatz: Die Nachweise müssen vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des Hilfsmittels ausgestellt worden sein. Das Finanzamt kann jederzeit die Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten verlangen.

2. Behindertengerechte Maßnahmen: Wohnen und Mobilität anpassen

Kosten, die durch eine Behinderung entstehen, können ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.

  • Behinderungsbedingte Baukosten: Aufwendungen für den Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist (z.B. Einbau eines Treppenlifts, barrierefreie Umbauten). Eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre ist nicht zulässig.
    • Nachweis: Hierfür reichen oft der Bescheid eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers über einen behinderungsbedingten Zuschuss (z.B. nach § 40 SGB XI) oder ein Gutachten des MDK aus.
  • Fahrtkosten für Behinderte: Für behinderungsbedingte Fahrten gibt es Pauschalen, die Sie nutzen können. Die konkrete Höhe hängt vom Grad der Behinderung und bestimmten Merkzeichen ab (z.B. 900 Euro oder 4.500 Euro). Beachten Sie, dass mit dieser Pauschale alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten sind.

3. Privatschulbesuch wegen Behinderung: Wenn individuelle Förderung notwendig ist

In Ausnahmefällen können auch Kosten für den Besuch einer Privatschule als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden:

  • Voraussetzung: Ihr Kind muss ausschließlich wegen einer Behinderung auf den Besuch einer Privatschule angewiesen sein (z.B. Sonderschule oder private Schule mit besonderer Förderung), weil keine geeignete öffentliche Schule zur Verfügung steht oder nicht zumutbar erreichbar ist.
  • Nachweis: Die Notwendigkeit des Privatschulbesuchs muss durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde belegt werden.
  • Zusätzlich: Diese Kosten können Sie neben einem ggf. auf Sie übertragbaren Behinderten-Pauschbetrag geltend machen.

4. Kuren im Ausland: Begrenzte Abzugsfähigkeit

Kuren können der Gesundheit dienen, doch bei Auslandskuren gibt es Einschränkungen:

  • Höhenbegrenzung: Kosten für Kuren im Ausland werden in der Regel nur bis zur Höhe anerkannt, die für eine entsprechende Kur in einem deutschen Kurort angefallen wäre.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Für Verpflegung während der Kur können Sie nur einen Teil der tatsächlichen Aufwendungen absetzen, nach Abzug einer sogenannten Haushaltsersparnis.

5. Integrationsmaßnahmen: Deutsch- und Integrationskurse

Kosten für Sprach- oder Integrationskurse sind nur unter sehr engen Voraussetzungen absetzbar:

  • Grundsätzlich nicht abziehbar: Aufwendungen für Deutsch- oder Integrationskurse sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
  • Ausnahme (verpflichtende Teilnahme): Nur wenn die Teilnahme am Integrationskurs verpflichtend war und somit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erfolgte, können diese Kosten abgesetzt werden. Dies muss durch eine Bestätigung der Teilnahmeberechtigung nachgewiesen werden.

Fazit: Steuervorteile bei besonderen Belastungen nutzen

Das deutsche Steuerrecht bietet Ihnen die Möglichkeit, unumgängliche und außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen. Allerdings sind die Regeln oft komplex und die Nachweispflichten streng.

Damit Sie keine Steuervorteile verschenken und alle Voraussetzungen korrekt erfüllen, ist eine professionelle steuerliche Beratung unerlässlich. Wir helfen Ihnen gerne, Ihre außergewöhnlichen Belastungen optimal in Ihrer Steuererklärung zu berücksichtigen.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch!

Steuervorteile nutzen: Handwerker, Haushaltshilfen & Co. absetzen – Ihr Ratgeber zu § 35a EStG

Wussten Sie, dass Sie einen Teil der Kosten für Handwerker, Haushaltshilfen oder Pflegeleistungen direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen können? Die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) bietet erhebliche Sparpotenziale für private Haushalte. Ob Renovierung, Gartenpflege oder Kinderbetreuung – viele Ausgaben können Ihre Steuerlast mindern.

Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Regeln und aktuellen Hinweise des Bundesfinanzministeriums (BMF, zuletzt geändert 2021) zusammen, damit Sie Ihre Steuervorteile voll ausschöpfen.


I. Was kann ich absetzen? Die begünstigten Leistungen im Überblick

§ 35a EStG unterscheidet drei Kategorien von Leistungen, die Sie steuerlich geltend machen können:

  1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs im Haushalt):
    • Was ist das? Wenn Sie jemanden im Rahmen eines Minijobs (geringfügige Beschäftigung, z.B. 538-Euro-Job) direkt in Ihrem Haushalt beschäftigen. Typische Tätigkeiten sind Putzen, Kochen, Gartenpflege, Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen.
    • Steuerermäßigung: Sie können 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.
    • Voraussetzung: Sie müssen am sogenannten Haushaltsscheckverfahren teilnehmen und die Sozialabgaben ordnungsgemäß abführen.
  2. Haushaltsnahe Dienstleistungen:
    • Was ist das? Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erledigt werden, für die Sie aber ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen. Hierzu gehören z.B. Reinigungsfirmen, Gartenpflegedienste, Umzugsunternehmen (für den Arbeitslohnanteil der Hilfe beim Umzug), oder auch Pflege- und Betreuungsdienste.
    • Steuerermäßigung: Sie können 20 % der Arbeitskosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.
    • Besonderheit Pflege- und Betreuungsleistungen: Für die Anerkennung ist keine offizielle Pflegestufe nötig; es reicht, wenn es sich um Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) oder Betreuung handelt. Diese können auch im Haushalt der gepflegten Person erbracht werden, wenn diese nicht Ihr eigener Haushalt ist. Auch für Kosten, die mit einer Unterbringung in einem Heim (Alten-, Pflegeheim) verbunden sind und denen haushaltsnahe Dienstleistungen zugrunde liegen (z.B. Reinigung des Zimmers, Mahlzeitenzubereitung, Hausmeisterdienste), kann eine Steuerermäßigung gewährt werden.
  3. Handwerkerleistungen:
    • Was ist das? Alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt. Ob es sich um kleine Reparaturen, Malerarbeiten, Badrenovierungen, den Einbau einer neuen Küche oder das Verlegen von Böden handelt, spielt keine Rolle. Auch Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohn- oder Nutzflächen in einem bestehenden Haushalt (z.B. Dachausbau) sind begünstigt.
    • Steuerermäßigung: Sie können 20 % der Arbeitskosten, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.
    • Wichtig: Es sind nur die Arbeitskosten (inkl. Maschinen- und Fahrtkosten) begünstigt, nicht das Material!

II. Was bedeutet „im Haushalt“? Der räumliche Geltungsbereich

Die Leistungen müssen in Ihrem Haushalt erbracht werden. Dazu gehören:

  • Ihre Hauptwohnung in Deutschland, der EU oder dem EWR.
  • Auch eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, die Sie selbst nutzen.
  • Eine Wohnung, die Sie einem Kind (mit Kindergeldanspruch) unentgeltlich überlassen.
  • Eine geerbte Wohnung, die Sie selbst nutzen.
  • Achtung: Auch wenn Sie mehrere Wohnungen besitzen, können die Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Räumlicher Zusammenhang: Die Leistung muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen, z.B. auf dem eigenen Grundstück. Ausnahmsweise können auch Leistungen auf öffentlichem Grund begünstigt sein, wenn sie direkt dem Haushalt dienen (z.B. Zufahrtswege zum Grundstück). Maßnahmen der öffentlichen Hand, die allen zugutekommen (z.B. Ausbau des Versorgungsnetzes, Straßenbau), sind ausgeschlossen.

Wohnungswechsel/Umzug: Auch Renovierungsarbeiten in der alten Wohnung nach einem Auszug oder in der neuen Wohnung vor dem Einzug können begünstigt sein, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen.

Wohnen im Heim: Auch ein eigenständiger, abschließbarer Haushalt in einem Alten(wohn)heim, Pflegeheim oder Wohnstift kann begünstigt sein, wenn eine eigene Wirtschaftsführung nachgewiesen wird.


III. Wichtige Voraussetzungen für den Abzug: So weisen Sie Kosten nach

Damit das Finanzamt Ihre Aufwendungen anerkennt, sind folgende Punkte zwingend einzuhalten:

  1. Rechnung: Sie müssen eine ordnungsgemäße Rechnung über die erbrachte Leistung erhalten.
    • Die Rechnung muss den Anteil der Arbeitskosten gesondert ausweisen. Eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen ist nicht erlaubt!
    • Materialkosten werden nicht begünstigt (Ausnahme: Verbrauchsmittel).
  2. Unbare Zahlung: Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein.
    • Barzahlungen werden nicht anerkannt! Auch nicht, wenn sie später durch eine Überweisung ersetzt werden.
    • Als Nachweis dienen Kontoauszüge oder Überweisungsbelege.
  3. Auftraggeber: Sie müssen selbst der Arbeitgeber (bei Minijobs) oder Auftraggeber der Dienstleistung/Handwerkerleistung sein.
    • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) / Mieter: Können die Ermäßigung ebenfalls nutzen, wenn die Kosten in der Jahresabrechnung separat aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters/Vermieters nachgewiesen sind.
    • Arbeitgeber-Pools: Wenn sich mehrere Haushalte zusammenschließen, kann jeder seinen Anteil geltend machen.
    • Erben: Auch für Leistungen, die der Erblasser beauftragt hat, aber vom Erben bezahlt wurden, kann die Ermäßigung genutzt werden, wenn die Wohnung vom Erben selbst genutzt wird.

IV. Was ist NICHT absetzbar? Wichtige Ausschlüsse

Nicht alle Ausgaben, die mit dem Haushalt zu tun haben, sind begünstigt:

  • Neubaumaßnahmen: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen eines Neubaus bis zur Fertigstellung des Haushalts sind nicht begünstigt.
  • Öffentlich geförderte Maßnahmen: Wenn Sie für eine Maßnahme öffentliche Fördergelder (z.B. zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse) erhalten, ist die Steuerermäßigung für diese konkrete Maßnahme ausgeschlossen – auch für den Teil, der die Förderung übersteigt.
    • Wichtig: Werden im Rahmen einer Renovierung mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt, von denen nur einzelne öffentlich gefördert werden, können die nicht geförderten Maßnahmen trotzdem abgesetzt werden.
  • Betriebsausgaben oder Werbungskosten: Wenn die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, können sie nicht zusätzlich nach § 35a EStG geltend gemacht werden.
  • Sonderausgaben oder Außergewöhnliche Belastungen: Wenn Kosten vorrangig als Sonderausgaben (z.B. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (z.B. Pflegekosten nach § 33 EStG) berücksichtigt werden können, geht dies vor. Nur der Teil, der dort nicht zum Abzug kommt, kann ggf. nach § 35a EStG angesetzt werden.
    • Ausnahme: Wer als pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG) in Anspruch nimmt, kann diese Pflegeaufwendungen nicht zusätzlich nach § 35a EStG geltend machen.
  • Reine Gutachterkosten: Reine Wertermittlungen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung sind nicht begünstigt.
  • Dienstleistungen außerhalb des Haushalts: Tätigkeiten, die ausschließlich außerhalb des Haushalts stattfinden, sind nicht begünstigt (z.B. Begleitung von Kindern zum Sportunterricht, wenn dies nicht Nebenpflicht einer Haushaltshilfe ist).
  • Krankenversicherungsleistungen: Leistungen aus privaten Krankenversicherungen oder Pflegegeld (§ 37 SGB XI) mindern die absetzbaren Aufwendungen nicht, wenn sie nicht zweckgebunden für professionelle Dienste sind. Sachleistungen (§ 36 SGB XI) oder Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI) sind hingegen anzurechnen.
  • Bezahlte Bereitschaftsdienste: Die reine Bereitschaft zur Leistungserbringung im Bedarfsfall ist nicht begünstigt, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung oder ein Hausnotrufsystem im Rahmen des „Betreuten Wohnens“.

V. Haushaltsbezogene Höchstbeträge: Wer bekommt wie viel?

Die Höchstbeträge sind haushaltsbezogen. Das bedeutet, sie gelten pro Haushalt, nicht pro Person.

  • Ein gemeinsamer Haushalt (z.B. Ehepaar): Leben zwei Steuerpflichtige das ganze Jahr in einem Haushalt, können sie die Höchstbeträge nur einmal in Anspruch nehmen. Welcher Ehegatte die Kosten bezahlt hat, ist unerheblich. Bei unverheirateten Paaren können sie sich den Höchstbetrag hälftig teilen oder eine abweichende Aufteilung einvernehmlich dem Finanzamt anzeigen.
  • Wechsel des Haushalts unterjährig: Wenn zwei bisher alleinstehende Personen im Laufe des Jahres einen gemeinsamen Haushalt gründen oder ein gemeinsamer Haushalt aufgelöst wird, kann jeder der Steuerpflichtigen in diesem Jahr die vollen Höchstbeträge geltend machen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Steuerpflichtige zumindest für einen Teil des Jahres einen alleinigen Haushalt unterhalten hat.

VI. Fazit: Steuervorteile sichern – aber präzise!

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bietet ein attraktives Potenzial, Ihre Steuerlast direkt zu mindern. Doch die Regeln sind detailliert und erfordern eine genaue Dokumentation und Abgrenzung. Fehler bei der Rechnungsstellung oder Zahlung können dazu führen, dass Ihr Anspruch verfällt.

Sie möchten sicherstellen, dass Sie keine Steuervorteile verschenken? Wir helfen Ihnen gerne, alle absetzbaren Kosten korrekt zu erfassen und die maximale Steuerermäßigung für Ihren Haushalt zu sichern. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung!

Steuer-Spar-Strategien für Unternehmer: So behalten Sie mehr von Ihrem Gewinn

Sie erwirtschaften solide Gewinne – aber am Ende bleibt gefühlt nichts übrig? Dann sind Sie nicht allein. Viele Unternehmer arbeiten hart, doch ein Großteil des Ertrags landet beim Finanzamt. Die gute Nachricht: Das lässt sich ändern. Mit der richtigen steuerlichen Strategie behalten Sie deutlich mehr Geld im Unternehmen – und schaffen damit die Basis für echtes Wachstum und langfristigen Vermögensaufbau.


Das Problem: Hohe Steuerlast trotz guter Zahlen

Gerade Selbstständige, Freiberufler und Einzelunternehmer stehen oft vor der gleichen Herausforderung: Ihre Gewinne werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – bis zu 44 %. Und das unabhängig davon, ob sie das Geld privat entnehmen oder im Unternehmen belassen. So wird unternehmerisches Handeln steuerlich wie privater Konsum behandelt – ein struktureller Nachteil, der bares Geld kostet.


Die Lösung: Steuerstrategie nach Wachstumsphase

Jeder erfolgreiche Unternehmer durchläuft drei steuerlich relevante Phasen – und in jeder gelten andere Spielregeln:

1. Wachstumsphase: Die richtige Rechtsform wählen

  • Typische Fehler: Einzelunternehmen oder GbR beibehalten, obwohl Gewinne steigen.
  • Ziel: Wechsel zur GmbH oder UG – nur 30 % Gesamtsteuerlast auf einbehaltene Gewinne.
  • Vorteil: Nur was privat entnommen wird, unterliegt der hohen Einkommensteuer.

2. Vermögensaufbauphase: Gewinne steueroptimiert investieren

  • Gefahr: Investitionen aus der operativen GmbH führen zu hoher Besteuerung und Haftungsrisiken.
  • Lösung: Holdingstruktur („Spardosen-Firma“) – Gewinne werden mit nur 1,5 % besteuert.
  • Effekt: Mehr Kapital bleibt im Unternehmen, Vermögensaufbau wird effizient und planbar.

3. Vermögenssicherungsphase: Struktur für Generationen schaffen

  • Ziel: Vermögen schützen und steuerschonend übertragen (z. B. mit Stiftung, Genossenschaft oder Auslandsstruktur).
  • Fehler: Keine Nachfolgeplanung, keine Exit-Struktur → unnötige Steuerlast bei Unternehmensverkauf oder Vermögensübergabe.

Die Wahrheit: Steueroptimierung ist kein Trick – sondern Strategie

Viele Unternehmer verlassen sich auf die Standardleistungen ihres Steuerberaters – Buchführung, Abschlüsse, Steuererklärung. Doch wer wirklich wachsen will, braucht mehr: eine individuelle, proaktive Steuerstrategie.

Hinweis: Achten Sie dabei auf die Qualifikation. Steuerliche Beratung ist in Deutschland ausschließlich befugten Personen, insbesondere Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern vorbehalten. Wer ohne entsprechende Qualifikation steuerlich berät, handelt ordnungswidrig (§ 160 StBerG) und kann zivil- und strafrechtlich belangt werden. Bei „Online-Steuercoaches“ ohne Zulassung drohen nicht nur finanzielle, sondern auch strafrechtliche Risiken.


Kleine Maßnahmen, große Wirkung: Steuerfreie Benefits nutzen

Auch im Alltag gibt es viele Möglichkeiten, das Nettoergebnis zu verbessern – ganz legal:

  • Essenszuschüsse
  • Internet- und Handykostenerstattungen
  • Kinderbetreuungszuschüsse
  • Sachbezüge (bis 50 €/Monat)
  • Betriebliche Krankenversicherung
  • u. v. m.

Diese steuerfreien Extras senken die Lohnnebenkosten und verbessern die Mitarbeiterbindung – oder kommen Ihnen als Unternehmer direkt zugute.


Fazit: Wer seine steueroptimale Struktur nicht kennt, zahlt zu viel

Steuern sind kein Schicksal – sie sind steuerbar. Und sie entscheiden maßgeblich über Ihre finanzielle Handlungsfähigkeit. Ob Sie weiter jedes Jahr zehntausende Euro an den Staat verlieren oder dieses Geld künftig in Mitarbeiter, Marketing und Vermögensaufbau investieren, liegt in Ihrer Hand.

Nutzen Sie Ihr Potenzial – und holen Sie sich professionelle Steuerberatung für eine steuerlich optimierte Struktur.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin