BFH: Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO – keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. April 2025 (Az. VI R 14/23) klargestellt:
Ein vorläufiger Steuerbescheid nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO kann nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen gemäß § 165 Abs. 2 AO geändert werden.

Hintergrund der Entscheidung

Nach § 165 AO kann das Finanzamt Steuerbescheide vorläufig erlassen, wenn ungewiss ist, ob bestimmte Tatsachen oder Rechtsfragen für die Steuerfestsetzung relevant sind.

  • Nr. 3 betrifft Fälle, in denen die Vorläufigkeit zur Wahrung der Rechte des Steuerpflichtigen dient.
  • § 165 Abs. 2 AO erlaubt eine spätere Änderung, sobald die Ungewissheit beseitigt ist – in der Regel sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen.

Der BFH hat nun entschieden, dass bei einer Vorläufigkeit nach Nr. 3 eine Änderung nur zugunsten des Steuerpflichtigen möglich ist. Eine nachträgliche Erhöhung der Steuerlast ist ausgeschlossen.

Bedeutung für die Praxis

  • Steuersicherheit: Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen keine nachträgliche Schlechterstellung befürchten.
  • Einschränkung für Finanzämter: Änderungen zu Lasten des Steuerpflichtigen sind rechtlich unzulässig.
  • Gestaltungshinweis: Bei vorläufigen Bescheiden lohnt sich ein genauer Blick auf den Grund der Vorläufigkeit, um mögliche Änderungsrisiken einzuschätzen.

💡 Praxistipp:
Prüfen Sie bei vorläufigen Steuerbescheiden stets, auf welche Nummer des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO sich die Vorläufigkeit stützt. Handelt es sich um Nr. 3, genießen Sie in Bezug auf mögliche Erhöhungen der Steuerlast einen besonderen Schutz.

📌 Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 14/23 vom 29.04.2025

Geplante Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht – Entwurf für Drittes Änderungsgesetz liegt vor

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. Juli 2025 den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vorgelegt.
Ziel ist es, zentrale Entlastungen zu verstetigen, moderne Energiekonzepte zu fördern und bürokratische Hürden abzubauen. Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Wichtigste Änderungen im Überblick

  1. Dauerhafte Stromsteuerentlastung
    • Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG wird für über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz abgesenkt und dauerhaft beibehalten.
  2. Förderung der Elektromobilität
    • Einführung der aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannten Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten: Einzelfallprüfungen komplexer Geschäftsmodelle entfallen.
    • Klare Vorgaben für bidirektionales Laden, um zu verhindern, dass E-Fahrzeugnutzer steuerlich als Versorger gelten.
  3. Rechtsklarheit für Stromspeicher
    • Technologieoffene Neudefinition von Stromspeichern, um Mehrfachbesteuerungen zu vermeiden.
  4. Vereinfachung der dezentralen Stromversorgung
    • Abschaffung der Anlagenverklammerung.
    • Einheitlicher Anlagenbegriff auf Basis des Standorts der Stromerzeugungsanlage.
  5. EU-Anpassungen und Entlastungen im Energiesteuerrecht
    • Einheitliche Befreiung aller Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden.
    • Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas wird in kleinen Anlagen (bis 2 MW) wieder von der Stromsteuer befreit – ohne komplexes Nachweissystem.
  6. Bürokratieabbau
    • Reduzierung von Anzeige- und Berichtspflichten, z. B. in Mieterstromprojekten.

💡 Praxisrelevanz:
Unternehmen aus der Produktion, Land- und Forstwirtschaft, Betreiber von Ladeinfrastruktur, Energieversorger und dezentrale Erzeuger sollten frühzeitig prüfen, wie sie von den Entlastungen profitieren können. Auch steuerliche Risiken, etwa durch neue Definitionen oder Pflichten, sollten rechtzeitig geklärt werden.

📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 23.07.2025

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen – Referentenentwurf liegt vor

Am 5. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen an Bundesministerien, Länder, Verbände und Interessenvertretungen zur Stellungnahme versendet.

Die neue Mantelverordnung bündelt eine Reihe fachlich notwendiger Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Sie knüpft an die Sechste Änderungsverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) an und greift Anpassungsbedarf auf, der sich seither in der Praxis ergeben hat.

Ziel der Mantelverordnung

Mit der Siebten Änderungsverordnung sollen steuerliche Regelungen praxisgerecht fortentwickelt und aktualisiert werden. Der Entwurf umfasst Änderungen an mehreren steuerlichen Verordnungen gleichzeitig – ein Ansatz, der den Verwaltungsaufwand reduziert und eine einheitliche Umsetzung sicherstellt.

Nächste Schritte

  • Stellungnahmen der beteiligten Institutionen, Länder und Verbände werden in den kommenden Wochen erwartet.
  • Nach der Auswertung der Rückmeldungen wird der Verordnungsentwurf ggf. angepasst und anschließend dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung vorgelegt.
  • Erst mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten die Änderungen in Kraft.

💡 Hinweis für die Praxis:
Sobald der endgültige Verordnungstext vorliegt, sollten Unternehmen und Steuerpflichtige prüfen, welche der Änderungen für ihre steuerlichen Pflichten relevant sind. Steuerberater können hier frühzeitig unterstützen, um Fristen, neue Meldepflichten oder Dokumentationsanforderungen rechtzeitig zu berücksichtigen.

📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 06.08.2025

Steuerfachwirt jetzt auf Bachelor-Niveau: DQR stuft Abschluss offiziell auf Stufe 6 ein

Seit dem 1. August 2025 ist es offiziell: Der Abschluss „Steuerfachwirt“ wurde in den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) auf Niveau 6 eingestuft – und steht damit auf einer Stufe mit dem akademischen Bachelorabschluss. Diese Aufwertung ist das Ergebnis einer langjährigen Initiative der Bundessteuerberaterkammer (BStBK).

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab betont:

„Die Einstufung wertet die berufliche Fortbildung zum Steuerfachwirt weiter auf und macht die hohe Qualität des Abschlusses europaweit sichtbar. Jetzt ist die Fortbildung auf einer Stufe mit dem akademischen Bachelorabschluss. Dadurch gewinnt der Beruf nicht nur an Attraktivität, sondern eröffnet engagierten Fachkräften auch neue Entwicklungsperspektiven.“

Was bedeutet die DQR-Stufe 6 in der Praxis?

Die Zuordnung im DQR zeigt, dass Steuerfachwirte über Kompetenzen verfügen, die mit denen eines Bachelor-Absolventen vergleichbar sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Eigenverantwortliche Bearbeitung komplexer fachlicher Aufgaben
  • Analyse von Problemstellungen und Erarbeitung von Lösungen
  • Steuerung von Prozessen im beruflichen Umfeld

Damit wird das anspruchsvolle Profil dieser Fortbildung offiziell anerkannt – ein starkes Signal an Arbeitgeber, Fachkräfte und Berufseinsteiger.

Vorteile für Beruf und Karriere

Die DQR-Einstufung bringt mehrere Vorteile mit sich:

  1. Attraktivität des Berufs steigern – Mehr Sichtbarkeit und Anerkennung auf dem Arbeitsmarkt.
  2. Internationale Vergleichbarkeit – Die Qualifikation ist europaweit leichter einzuordnen, was besonders bei Auslandstätigkeiten oder internationalen Projekten von Vorteil ist.
  3. Neue Karrierechancen – Steuerfachwirte können sich noch gezielter für Führungspositionen, Spezialisierungen oder den nächsten Karriereschritt, etwa das Steuerberaterexamen, positionieren.

💡 Fazit:
Die DQR-Zuordnung ist nicht nur ein Prestigegewinn für den Beruf des Steuerfachwirts, sondern auch ein wichtiges Signal an talentierte Fachkräfte, dass sich die Investition in diese Fortbildung lohnt – fachlich, finanziell und persönlich.

📌 Quelle: Bundessteuerberaterkammer, Pressemitteilung vom 04.08.2025

Änderung des Umwandlungssteuererlasses: BMF konkretisiert steuerschädliche mittelbare Anteilsveräußerungen bei Spaltungen

📅 BMF-Schreiben vom 01.08.2025 – IV C 2 – S 1978/00051/004/026
🔗 Änderung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2025 (BStBl I S. 92)
📌 Mit Wirkung für alle offenen Fälle


Hintergrund

Das Bundesfinanzministerium hat nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Umwandlungssteuererlass angepasst. Im Fokus steht § 15 Absatz 2 Satz 7 UmwStG, der steuerschädliche Veräußerungen bei Spaltungen regelt. Ziel ist die Verhinderung von Umgehungsgestaltungen, insbesondere durch mittelbare Anteilsveräußerungen über verbundene Unternehmen.

Die Änderungen haben erhebliche praktische Auswirkungen auf Konzernumstrukturierungen, insbesondere bei Zwischenschaltungen von Konzerngesellschaften vor einer geplanten Veräußerung an Dritte.


Neue Fassung der Randziffer 15.35a

Die Neufassung der Rn. 15.35a stellt klar:

Auch mittelbare Veräußerungen (z. B. durch Verkauf von Beteiligungen an zwischengeschalteten Gesellschaften), die auf eine Spaltung vorbereitend folgen, können als steuerschädlich im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG qualifiziert werden – selbst wenn vorher nur unschädliche konzerninterne Übertragungen erfolgt sind.


Praxisbeispiel aus dem Erlass

Das BMF erläutert die neue Rechtsauslegung anhand eines ausführlichen Beispiels. Zusammengefasst:

  • Eine GmbH spaltet einen Teilbetrieb auf eine verbundene Schwester-GmbH ab.
  • Diese Schwester-GmbH wird dann mittelbar (z. B. über eine Holdingstruktur) an einen Dritten veräußert.

Die Folge:

Obwohl die erste konzerninterne Übertragung an ein verbundenes Unternehmen noch unschädlich war, wird die spätere mittelbare Veräußerung so behandelt, als wäre sie eine direkte Veräußerung eines Anteils an der abgespaltenen Gesellschaft – mit der Konsequenz der steuerlichen Rückabwicklung der Buchwert-Spaltung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG).


Wichtige Klarstellungen im BMF-Schreiben

  • 🔹 Spaltungsverbot bei Veräußerungsabsicht gilt auch bei mittelbarer Anteilsveräußerung.
  • 🔹 Der Begriff der „Veräußerung eines Anteils“ i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 7 UmwStG ist erweiternd auszulegen.
  • 🔹 Auch die Zwischenschaltung weiterer verbundener Gesellschaften schützt nicht vor der Annahme einer Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Spaltung.
  • 🔹 Eine Veräußerung eines einzigen Anteils reicht aus, um die Rechtsfolgen auszulösen.

Weitere Änderung: Organschaft nach Umwandlung (Rn. Org.03)

Ergänzend wurde klargestellt, dass eine Organschaft rückwirkend begründet werden kann, wenn die finanzielle Eingliederung bereits vor der Umwandlung zwischen übertragendem und übernehmendem Rechtsträger bestanden hat.

Wird diese Eingliederung erst durch die Umwandlung selbst geschaffen, ist eine rückwirkende Organschaft nur dann zulässig, wenn der Beginn des Wirtschaftsjahres nicht vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag liegt.


Fazit für die Beratungspraxis

Das aktualisierte BMF-Schreiben verdeutlicht:

✅ Die Anforderungen an steuerneutrale Spaltungen bei späterer Veräußerung steigen.
Konzerninterne Zwischenschaltungen bieten keine Sicherheit mehr vor der Rückwirkung des Veräußerungsverbots.
Strukturierungen mit Veräußerungsabsicht müssen sorgfältig geplant und dokumentiert werden.
Rückwirkende Organschaft bleibt unter bestimmten Bedingungen möglich – eine zeitliche Feinabstimmung ist entscheidend.


Ihre nächsten Schritte:

🔍 Prüfen Sie laufende Spaltungen und Umwandlungen auf Veräußerungsabsicht.
📁 Dokumentieren Sie Transaktionsmotive umfassend.
📅 Berücksichtigen Sie die Neuregelung bei Strukturplanungen ab sofort.
📊 Überprüfen Sie bestehende Organschaftsstrukturen im Umwandlungskontext.

Hinweis: Gerne unterstützen wir Sie bei der steueroptimalen Gestaltung von Umwandlungen und Konzernstrukturierungen – sichern Sie sich frühzeitig unsere Beratung.

EuGH: Besteuerung von mehr als 5 % der Dividenden durch nationale Regelung verstößt gegen Unionsrecht

📅 Urteil vom 01.08.2025 (C-92/24, C-93/24, C-94/24)
📢 Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 01.08.2025
📌 Kernaussage: Auch bei einer Steuer, die nicht als Körperschaftsteuer ausgestaltet ist, darf ein Mitgliedstaat nicht mehr als 5 % der Dividenden aus anderen EU-Staaten erfassen – sofern das Befreiungssystem nach der Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU) gewählt wurde.


Hintergrund

In den Jahren 2014 und 2015 bezog die italienische Bank Banca Mediolanum Dividenden von Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten. Während 5 % dieser Dividenden – unionsrechtlich zulässig – der italienischen Körperschaftsteuer (IRES) unterworfen wurden, erfasste die Bank als Finanzintermediär zusätzlich 50 % der Dividenden in der regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten (IRAP), basierend auf einer spezialgesetzlichen Regelung für Finanzintermediäre.

Banca Mediolanum beantragte die Erstattung dieses IRAP-Anteils und argumentierte, die nationale Regelung verstoße gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU. Die italienische Steuerverwaltung lehnte ab, der Fall landete beim EuGH.


Die Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof stellt klar:

  • Die Mutter-Tochter-Richtlinie verlangt bei Anwendung des Befreiungssystems, dass Mitgliedstaaten keine Besteuerung der Dividenden vornehmen dürfen, die von Tochtergesellschaften aus anderen EU-Staaten an Muttergesellschaften im Inland ausgeschüttet werden – bis auf die Ausnahme von 5 % zur Deckung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben.
  • Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Steuer um eine Körperschaftsteuer handelt oder nicht – entscheidend ist allein, ob die Bemessungsgrundlage (teilweise) die Dividenden umfasst.
  • Eine nationale Regelung, die wie in Italien bei Finanzintermediären 50 % der Dividenden zusätzlich zur IRES der IRAP unterwirft, verstößt gegen das Unionsrecht.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des EuGH stärkt erneut den Schutz vor wirtschaftlicher Doppelbesteuerung innerhalb der EU. Es gilt:

Verbot der Besteuerung über 5 % hinaus, wenn das Befreiungssystem nach der Mutter-Tochter-Richtlinie angewendet wird – unabhängig von der Bezeichnung oder Art der Steuer.

Finanzintermediäre (z. B. Banken, Investmentgesellschaften) sind nicht von diesem Schutz ausgenommen.

✅ Auch regionale oder sektorale Sondersteuern (wie die IRAP in Italien) müssen sich an der Richtlinie messen lassen.


Empfehlung für Unternehmen und Berater

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen sollten prüfen, ob in ihrem Mitgliedstaat vergleichbare Sonderregelungen existieren – etwa über Bankenabgaben, Finanztransaktionssteuern oder spezielle Gewerbesteuermodelle –, die Dividenden von EU-Tochtergesellschaften erfassen.

Beratungshinweis: Eine unzulässige Besteuerung kann zu Erstattungsansprüchen führen. Laufende oder abgeschlossene Steuerverfahren sollten auf Basis des Urteils neu bewertet werden.

Corona-Überbrückungshilfen: Was die aktuellen Vollzugshinweise für Unternehmen bedeuten

📅 Stand: 02.07.2025
📄 Überblick über alle Phasen der Überbrückungshilfe und Neustarthilfe


Einleitung: Rückblick auf eine besondere Herausforderung

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie haben viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Soloselbständige vor enorme Herausforderungen gestellt. Zur Abmilderung der Umsatzeinbußen wurden durch Bund und Länder verschiedene Zuschussprogramme ins Leben gerufen – darunter insbesondere die Überbrückungshilfen I bis IV, die Neustarthilfe sowie die November- und Dezemberhilfe.

Die Vollzugshinweise zu diesen Hilfsprogrammen enthalten wichtige Klarstellungen zur Antragsberechtigung, den Voraussetzungen, zur Antragstellung, Auszahlung sowie zur zulässigen Mittelverwendung.

Für viele Unternehmen, deren Schlussabrechnungen noch ausstehen oder deren Bescheide aktuell überprüft werden, sind die nun veröffentlichten Hinweise von großer Relevanz.


Was regeln die Vollzugshinweise konkret?

Die Vollzugshinweise dienen als verbindliche Auslegungshilfe für Bewilligungsstellen, Prüfende Dritte und Unternehmen. Sie konkretisieren die jeweiligen Förderrichtlinien und helfen bei:

  • der Einordnung der Fördervoraussetzungen,
  • der richtigen Ermittlung von Umsatzeinbrüchen,
  • dem Umgang mit Personalkostenpauschalen, Fixkosten und Sonderregelungen,
  • sowie der ordnungsgemäßen Mittelverwendung (z. B. bei Mietkosten, Leasing, branchenspezifischen Aufwendungen).

Hinweis zur Anwendung: FAQ geht vor Vollzugshinweis

Wichtig: Bei inhaltlichen Widersprüchen zwischen den FAQs und den Vollzugshinweisen gilt der Grundsatz: Die Informationen aus den FAQs sind vorrangig anzuwenden. Dennoch liefern die Vollzugshinweise hilfreiche Konkretisierungen für strittige Einzelfragen.


Gleichlautende Umsetzungsregelungen in den Bundesländern

Die Bundesländer Bayern, Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen haben weitgehend identische Richtlinien veröffentlicht. In anderen Ländern kann es landesspezifische Abweichungen geben, die bei der Schlussabrechnung beachtet werden müssen.


Übersicht: Vollzugshinweise zu den einzelnen Förderphasen (Stand: 02.07.2025)

Vollzugshinweise

  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Fünfte Phase („Überbrückungshilfe IV“), von
    Januar bis März 2022 (inklusive Neustarthilfe 2022)
    Stand: 2. Juli 2025 PDF, 587 KB zum Download
  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Vierte Phase („Überbrückungshilfe III Plus“), von Juli bis Dezember 2021 (inklusive Neustarthilfe Plus) Stand: 2. Juli 2025 PDF, 590 KB zum Download
  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Dritte Phase („Überbrückungshilfe III“), von November 2020 bis Juni 2021 (inklusive Neustarthilfe) Stand: 2. Juli 2025 PDF, 564 KB zum Download
  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 Stand: 2. Juli 2025 PDF, 597 KB zum Download
  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020 Stand: 2. Juli 2025 PDF, 593 KB zum Download
  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Zweite Phase („Überbrückungshilfe II“), von September bis Dezember 2020 Stand: 2. Juli 2025 PDF, 583 KB zum Download
  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Erste Phase („Überbrückungshilfe I“), von Juni bis August 2020 Stand: 2. Juli 2025 PDF, 579 KB

(Hinweis: Die Links führen zur PDF-Übersicht auf der Website des BMWK oder der jeweils zuständigen Landesstelle.)


Fazit: Relevanz für Schlussabrechnungen und Rückforderungen

Die aktualisierten Vollzugshinweise vom 02.07.2025 sind für Unternehmen und Steuerberater ein zentrales Werkzeug bei der korrekten Erstellung und Prüfung von Schlussabrechnungen. Sie geben nicht nur Rechtssicherheit, sondern können auch Rückforderungen vermeiden, wenn Fördersummen nachträglich auf den Prüfstand gestellt werden.


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Wir helfen Ihnen bei:

  • der korrekten Einordnung Ihrer Förderphase,
  • der Aufbereitung prüffähiger Unterlagen,
  • der Argumentation bei Nachfragen der Bewilligungsstelle,
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Steueroptimierte Unternehmensnachfolge (§ 13a/b ErbStG)

1. Frühzeitige und schrittweise Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

  • Gestaltung: Schenkung von Unternehmensanteilen (z. B. KG-Anteile) zu Lebzeiten an Kinder oder andere Nachfolger.
  • Vorteile:
    • Nutzung der Schenkungsteuerfreibeträge alle 10 Jahre (400.000 € pro Kind).
    • Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13a/b ErbStG:
      • 85 % Regelverschonung (Regelverschonung)
      • 100 % Vollverschonung bei Einhaltung bestimmter Lohnsummen- und Behaltensfristen
  • Tipp: Frühzeitig mit kleineren Anteilen beginnen, um Freibeträge optimal auszuschöpfen.

2. Anwendung der Verschonungsregelungen nach § 13a/b ErbStG sichern

  • Grundvoraussetzungen:
    • Es handelt sich um begünstigtes Betriebsvermögen, z. B. Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile, Anteile an Kapitalgesellschaften (bei >25 % Beteiligung).
    • Lohnsummenregel beachten:
      • Bei mehr als 5 Beschäftigten muss die Lohnsumme innerhalb von 5 (bzw. 7) Jahren bestimmte Prozentsätze nicht unterschreiten.
    • Behaltensfrist: 5 Jahre (Regelverschonung) bzw. 7 Jahre (Optionsverschonung) ab Übertragung.
  • Gestaltungstipp:
    • Holdingstrukturen prüfen: Auch Anteile an vermögensverwaltenden GmbHs können begünstigt sein, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen wird (z. B. durch Vermietung mit Substanzverwaltung).

3. Einsatz von Nießbrauchsrechten zur steuerlichen Glättung und Kontrolle

  • Gestaltung:
    • Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Nachfolger unter Vorbehalt des Nießbrauchs (Ertragsnutzung verbleibt beim Schenker).
  • Vorteile:
    • Reduzierung des steuerpflichtigen Werts durch den Kapitalwert des Nießbrauchs.
    • Schenker behält Einfluss (z. B. durch Stimmrechte bei GmbHs).
    • Liquiditätszufluss weiterhin beim Schenker.
  • Hinweis: Bei der Bewertung ist die Lebenserwartung des Schenkers maßgeblich. Je jünger, desto höher der steuerlich anerkannte Nießbrauchswert.

4. Familiengesellschaften und Poolverträge nutzen

  • Gestaltung: Übertragung in eine Familiengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) mit klar geregelten Nachfolge- und Stimmrechtsstrukturen.
  • Vorteile:
    • Bündelung und Erhalt des Vermögens in der Familie.
    • Steuerbegünstigte Übertragung von Anteilen möglich.
    • Poolverträge verhindern Zersplitterung des Vermögens.

5. Testament und Erbvertrag rechtzeitig auf die Steuerregeln abstimmen

  • Tipp:
    • Testament mit steuerlichen Klauseln wie Pflichtteilsstrafklauseln oder Teilungsanordnungen, um Steuerfreibeträge optimal zu nutzen.
    • Absicherung weichender Erben durch Abfindungslösungen oder Vorab-Schenkungen.

6. Optimierung bei mehreren Vermögensarten (gemischte Nachfolge)

  • Kombination aus:
    • steuerbegünstigtem Betriebsvermögen (nach § 13a/b ErbStG)
    • privatem Vermögen (z. B. Immobilien, Wertpapiere)
  • Ziel:
    • Steuerlich günstige Zuordnung der Vermögenswerte auf die Kinder.
    • Nutzung der unterschiedlichen Freibeträge und Bewertungsmethoden.

🧾 Fazit: Wer gestalten will, muss frühzeitig planen

Eine steueroptimierte Nachfolge beginnt nicht erst mit dem Testament, sondern idealerweise 10–15 Jahre vor der geplanten Übergabe. So können Schenkungsteuerfreibeträge mehrfach genutzt und ungewollte Steuerbelastungen vermieden werden.


📞 Sie möchten konkrete Unterstützung?

Ich unterstütze Sie gern bei:

  • der steuerlichen Bewertung des Unternehmensvermögens,
  • der Strukturierung einer begünstigten Übertragung,
  • der Kommunikation mit dem Finanzamt,
  • und der Erstellung von Schenkungsverträgen in Zusammenarbeit mit einem Notar.

Checkliste: Steueroptimierte Unternehmensnachfolge (§ 13a/b ErbStG)

🗂 I. Vorbereitung & Analyse

  • Unternehmensform und Beteiligung klären
    ⤷ Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaft, Kapitalgesellschaft (>25 % Anteil?)
  • Art des Betriebsvermögens prüfen
    ⤷ Ist es begünstigtes Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 1 ErbStG?
  • Bewertung des Unternehmensvermögens
    ⤷ Ermittlung des Verkehrswerts / Substanzwerts / Ertragswerts
    ⤷ Bei Kapitalgesellschaften: Bewertung nach BewG, ggf. IDW S 1
  • Ermittlung der Lohnsummenpflicht
    ⤷ >5 Arbeitnehmer = Lohnsummenregel prüfen
    ⤷ Ausnahme für Kleinstbetriebe möglich
  • Nachfolgestrategie festlegen
    ⤷ Einzelübertragung oder sukzessive Übertragung?
    ⤷ Wer soll welche Anteile in welchem Umfang erhalten?

📝 II. Gestaltung der Übertragung

  • Zeitpunkt der Übertragung
    ⤷ Frühzeitig planen, um Schenkungsteuerfreibeträge mehrfach nutzen zu können
  • Schenkung oder Erbfall?
    ⤷ Vorweggenommene Erbfolge ist meist steuerlich günstiger
    ⤷ Freibeträge alle 10 Jahre nutzbar
  • Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13a/b ErbStG
    ⤷ 85 % Regelverschonung
    ⤷ 100 % Optionsverschonung (bei höheren Anforderungen)
  • Behaltensfristen beachten
    ⤷ 5 Jahre (Regelverschonung), 7 Jahre (Optionsverschonung)
    ⤷ Verstoß führt zu rückwirkender Besteuerung
  • Nießbrauchsrechte oder Rückforderungsrechte einbauen
    ⤷ Bei Schenkung: Absicherung durch Vorbehaltsnießbrauch
    ⤷ Gestaltung von Rücktrittsrechten

🧾 III. Vertragliche & steuerliche Umsetzung

  • Schenkungsvertrag notariell vorbereiten
    ⤷ ggf. mit Nießbrauch, Stimmrechtsregelungen, Rückforderungsrechten
  • Beteiligungsvertrag / Gesellschaftsvertrag prüfen und anpassen
    ⤷ Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung bei Mitunternehmerstatus
  • Notar und Steuerberater eng einbinden
    ⤷ Rechtliche und steuerliche Begleitung der Übertragung
  • Erstellung und Abgabe der Schenkungsteuererklärung
    ⤷ An das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt
  • Dokumentation der Einhaltung der Behaltens- und Lohnsummenfristen
    ⤷ Für spätere Prüfung durch das Finanzamt

📁 IV. Langfristige Nachfolgeplanung & Kontrolle

  • Testament oder Erbvertrag anpassen
    ⤷ Steuerlich optimierte Nachfolge absichern
    ⤷ Pflichtteilsstrafklauseln, Teilungsanordnungen etc.
  • Familienstrategie abstimmen
    ⤷ Einbindung aller Beteiligten, Kommunikation fördern
  • Regelmäßige Überprüfung der Struktur
    ⤷ Neue Freibeträge, gesetzliche Änderungen, familiäre Entwicklungen

💡 Zusätzliche Hinweise

  • Verlustverrechnungen & steuerliche Rücklagen beachten
  • Holdingstrukturen prüfen für steuerliche Vorteile
  • Nachfolge mit Vermögensarten kombinieren (z. B. Betriebsvermögen + Immobilien + Wertpapiere)

BFH: Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG auch bei fiktivem Nießbrauch nach Widerruf der Schenkung

📄 BFH, Urteil II R 34/22
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Kernaussage des Urteils

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.03.2025 entschieden, dass die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a. F. auch dann Anwendung findet, wenn eine schenkweise übertragene Mitunternehmerstellung nachträglich widerrufen wurde und der Beschenkte für die Dauer der tatsächlichen Nutzung fiktiv wie ein Nießbraucher behandelt wird (§ 29 Abs. 2 ErbStG).

Damit bestätigt der BFH: Auch bei rückwirkendem Wegfall des Eigentums bleibt die steuerliche Begünstigung bestehen – soweit tatsächliche Nutzung vorlag.


Hintergrund: Schenkung einer Mitunternehmerstellung und Steuerbegünstigung

In dem entschiedenen Fall wurde einem Beschenkten schenkweise eine Unterbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG) eingeräumt. Dadurch erlangte er die Stellung eines Mitunternehmers.

Solche Unternehmensübertragungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden – nach der früheren Fassung des § 13a ErbStG (gültig bis 31.12.2008) etwa durch einen Freibetrag und Bewertungsabschläge.


Widerruf und fiktiver Nießbrauch nach § 29 Abs. 2 ErbStG

Später wurde die Schenkung widerrufen, sodass der Beschenkte die Unternehmensbeteiligung wieder verlor.

Allerdings schreibt § 29 Abs. 2 ErbStG vor, dass in solchen Fällen – für den Zeitraum, in dem der Beschenkte wirtschaftlich Nutzen aus dem Vermögen gezogen hat – so zu behandeln ist, als habe er einen Nießbrauch gehabt.

Fraglich war, ob unter diesen Umständen die Begünstigung nach § 13a ErbStG a. F. rückwirkend entfällt oder – trotz Widerrufs – Bestand hat.


BFH: Begünstigung bleibt erhalten – Nutzung zählt

Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen:

Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung des Vermögens durch den Beschenkten.
Wenn dem Beschenkten die wirtschaftliche Nutzung der Unternehmensbeteiligung zugeflossen ist (z. B. Gewinnbeteiligung, Mitunternehmerstatus), ist der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt – auch wenn das Eigentum später widerrufen wird.

Der steuerliche Nießbrauchersatz nach § 29 Abs. 2 ErbStG steht der Anwendung der Begünstigung nicht entgegen.


Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat insbesondere für unternehmensnahe Schenkungen mit Rücktrittsrechten oder Widerrufsvorbehalten hohe Relevanz:

✅ Die zeitlich begrenzte tatsächliche Nutzung reicht aus, um die Begünstigung nach § 13a ErbStG a. F. in Anspruch zu nehmen.
✅ Auch bei nachträglicher Rückabwicklung oder Widerruf bleibt die veranlagte Steuerbegünstigung bestehen – sofern keine rückwirkende steuerliche Korrektur nach § 29 ErbStG verlangt wird.
✅ Die Entscheidung erhöht die Gestaltungssicherheit bei Familiengesellschaften und Nachfolgeplanungen.

BFH: Auflösung des XI. Senats zum 1. August 2025 – Umstrukturierung bei Umsatzsteuer- und Bilanzsteuerverfahren

📄 BFH, Pressemitteilung Nr. 50/25
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof (BFH) nimmt zum 1. August 2025 eine umfassende Umstrukturierung seiner Senatsorganisation vor. Im Zuge dieser Neuausrichtung wird der bisherige XI. Senat aufgelöst, wodurch die Zahl der Senate von bisher elf auf zehn reduziert wird.

Ziel der Maßnahme ist eine effizientere Verteilung der Zuständigkeiten und ein weiterhin hohes Maß an Rechtssicherheit und Fachkompetenz.


Was ändert sich konkret?

🔁 Zuständigkeiten werden neu zugeordnet:

  • Die Zuständigkeit für Umsatzsteuerverfahren, die bislang zwischen dem V. und dem XI. Senat geteilt war, wird künftig ausschließlich beim V. Senat gebündelt. Damit wird dieser wieder zum allein zuständigen Umsatzsteuer-Senat.
  • Die bislang dem XI. Senat zugeordnete Materie des Bilanzsteuerrechts wird künftig vom IX. Senat übernommen.

Diese Umverteilung soll eine bessere fachliche Konzentration ermöglichen und Synergieeffekte in der Bearbeitung komplexer Steuerfragen schaffen.


Personalwechsel innerhalb der Senate

Mit der Auflösung des XI. Senats gehen auch personelle Veränderungen einher:
Mehrere Richterinnen und Richter des bisherigen XI. Senats wechseln in andere Senate. Die neue personelle Zusammensetzung sowie die aktualisierte Geschäftsverteilung sind ab dem 01.08.2025 auf der Website des Bundesfinanzhofs einsehbar:

🔗 www.bundesfinanzhof.de/de/gericht/organisation/senate/


Hintergrund der Strukturreform

Der BFH wird künftig mit 53 Richterinnen und Richtern arbeiten. Die Reduktion von Senatsstellen erfolgt nicht durch Kürzung, sondern durch altersbedingte Abgänge und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

BFH-Präsident Dr. Hans-Josef Thesling betonte:

„Die Reduzierung der Senate führt zu keiner Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes. Der BFH wird weiterhin in gewohnter und von den Steuerbürgerinnen und -bürgern erwarteter kompetenter Weise Recht sprechen.“


Was bedeutet das für Berater und Steuerpflichtige?

Die Umstrukturierung betrifft zwar nicht direkt die Verfahrensführung vor dem BFH, kann aber folgende Auswirkungen haben:

Klarere Zuständigkeiten für Umsatzsteuerverfahren (nur noch beim V. Senat)
Bessere Bündelung von Fachwissen im Bilanzsteuerrecht
Stärkere Spezialisierung der Senate durch Entzerrung von Querschnittsmaterien

Für die steuerberatende Praxis bedeutet dies insbesondere im Bereich Rechtsmittelverfahren gegen finanzgerichtliche Urteile eine bessere Orientierung bei der Senatszuordnung.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin