Steuer-Tipp: Wertpapierverluste steuerlich nutzen!

Seit dem 01.01.2009 unterliegen Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, sodass sich die effektive Steuerlast auf etwa 28 % summiert.

Doch was passiert, wenn Wertpapiere (z. B. Aktien, Anleihen, Optionen) nicht den erhofften Gewinn bringen, sondern im Wert stark fallen oder sogar komplett ausfallen?


Totalverluste sind nicht automatisch steuerlich abziehbar!

Wertpapiere im Privatvermögen führen bei einem bloßen Forderungsausfall (z. B. durch Insolvenz des Emittenten) nicht zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust. Der Verlust ist in diesem Fall steuerlich wertlos.


Tipp: Verluste rechtzeitig durch Verkauf realisieren!

Nur wenn der Anleger das Papier verkauft, kann der Verlust steuerlich geltend gemacht werden – durch Verrechnung mit

  • Gewinnen aus anderen Wertpapierveräußerungen oder
  • Dividenden, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

Vorsicht: Ist der Handel ausgesetzt oder das Papier bereits wertlos, ist es für einen steuerlich wirksamen Verkauf zu spät.


🤔 Was tun bei Kursrutsch mit Aussicht auf Erholung?

Wer auf eine Kurserholung hofft, kann wie folgt vorgehen:

  1. Wertpapier mit Verlust verkaufen
  2. Noch am selben Tag erneut kaufen (gleiche Stückzahl, gleiche Gattung)

So wird der Verlust steuerlich realisiert, ohne dass man dauerhaft auf die Anlage verzichten muss.

Wichtig: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit Urteil vom 25.08.2009 – IX R 60/07, dass dies kein Gestaltungsmissbrauch ist.


🌐 Fazit:

Wertpapierverluste lassen sich nur dann steuerlich nutzen, wenn sie aktiv realisiert werden. Wer in fallende Kurse „verliebt“ ausharrt und den Totalverlust abwartet, geht leer aus.

Unser Tipp: Beobachten Sie Ihre Depotentwicklungen kritisch und holen Sie sich bei Zweifeln frühzeitig steuerlichen Rat, um Verluste noch sinnvoll steuerlich geltend machen zu können.

Steuer-Tipp: Steuermindernde Berücksichtigung von Umzugskosten

Die Kosten für einen privaten Umzug gelten grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung und sind steuerlich nicht abzugsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Umzug jedoch ganz oder teilweise steuerlich geltend gemacht werden – je nach Anlass und beruflichem Bezug.


🔢 Mögliche steuerliche Einordnung:

  • Werbungskosten (bei beruflich veranlasstem Umzug von Arbeitnehmern)
  • Betriebsausgaben (bei Selbständigen)
  • Sonderausgaben / Außergewöhnliche Belastungen (in Ausnahmefällen)

Wann liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor?

  • Arbeitsplatzwechsel (auch bei Zuzug aus dem Ausland)
  • Wechsel der Wohnung, um die Pendeldauer um mindestens eine Stunde täglich zu verkürzen
  • Umzug im Interesse des Arbeitgebers (z. B. Dienstwohnung)
  • Bezug oder Aufgabe einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Hinweis: Die berufliche Veranlassung muss nachvollziehbar dargestellt und nachgewiesen werden.


🌍 Welche Kosten sind absetzbar?

Sofern steuerlich abzugsfähig, gelten die Grenzen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Zu den begünstigten Kosten gehören:

  • Reisekosten (auch Fahrtkosten mit 0,30 €/km)
  • Transportkosten (Spedition, Umzugshelfer)
  • Maklergebühren (nur für Mietobjekte!)
  • Doppelte Mieten / Mietentschädigungen
  • Kosten der Wohnungssuche (z. B. Hotelübernachtungen)
  • Anpassungskosten (z. B. für Kücheneinbau, Gardinen)
  • Nachhilfe für Kinder wegen Schulwechsels

💰 Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG):

Gültig abBerechtigterWeitere PersonUnterrichtskosten
01.06.2020860 €573 €1.146 €
01.04.2021870 €580 €1.160 €
01.04.2022886 €590 €1.181 €
01.03.2024964 €643 €1.286 €

„Weitere Personen“ sind Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Stief- und Pflegekinder, die nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.


⚠️ Privater Umzug = haushaltsnahe Dienstleistungen!

Ist der Umzug nicht beruflich veranlasst, können Speditionskosten ggf. nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden:

  • 20 % der Lohnkosten (ohne Materialkosten)
  • Max. 4.000 € Steuerermäßigung
  • Zahlung muss per Überweisung erfolgen
  • Rechnung muss klar aufgeschlüsselt sein (Arbeits-/Fahrtkosten)

🔗 Fazit:

Ein Umzug kann unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Eine saubere Dokumentation und professionelle Einschätzung der Umzugsgründe ist entscheidend. Lassen Sie sich im Zweifelsfall steuerlich beraten, um den optimalen Abzug zu sichern und Gestaltungsspielräume zu nutzen.

Zwangsgeldfestsetzung: Wenn das Finanzamt säumige Steuerzahler unter Druck setzt

Das Problem:
Viele Steuerpflichtige kennen das: Die Einkommensteuererklärung wurde noch nicht abgegeben – sei es aus Zeitmangel, Unsicherheit oder schlichtem Aufschieben. Was dann folgt, ist nicht selten eine Zwangsgeldandrohung durch das Finanzamt – und im nächsten Schritt die Zwangsgeldfestsetzung.

Was bedeutet das konkret?
Wird eine steuerlich vorgeschriebene Handlung, wie die Abgabe der Einkommensteuererklärung, trotz Aufforderung nicht vorgenommen, kann das Finanzamt nach § 328 Abs. 1 AO ein Zwangsgeld festsetzen. Ziel ist es, die Abgabe der Erklärung durch finanziellen Druck zu erzwingen.

Doch Vorsicht: Die Zahlung des Zwangsgeldes allein genügt nicht – es geht dem Finanzamt nicht um das Geld, sondern um die Handlung!


🔍 Wie funktioniert das Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung?

  1. Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung
  2. Androhung eines Zwangsgeldes (meist zwischen 100 € und 500 €)
  3. Festsetzung des Zwangsgeldes, wenn keine Reaktion erfolgt
  4. Androhung und ggf. Festsetzung eines weiteren (höheren) Zwangsgeldes

❗️Häufiger Fehler: Zwangsgeld einfach bezahlen

Wer das Zwangsgeld bezahlt, aber die Steuererklärung weiterhin nicht abgibt, muss mit weiteren Maßnahmen rechnen – etwa einem zweiten, erhöhten Zwangsgeld oder sogar einer Steuerschätzung.

Die bessere Strategie:
Reichen Sie unverzüglich Ihre Steuererklärung ein – auch wenn einzelne Unterlagen fehlen! Wichtig ist, dass das Finanzamt eine Veranlagung durchführen kann. Sollten noch abzugsfähige Kosten fehlen, können Sie diese nachreichen – auch im Einspruchsverfahren nach Erlass des Steuerbescheids.


Unser Praxistipp für Betroffene:

  • Zwangsgeld nicht bezahlen, sondern sofort die geforderte Erklärung abgeben
  • Wurde das Zwangsgeld noch nicht gezahlt, verrechnet oder vollstreckt, ist es verwirkt, sobald die Handlung erfolgt ist
  • Eine Teilabgabe der Erklärung ist besser als keine – unvollständige Belege können nachgereicht werden
  • Bei Unsicherheit: Frühzeitig steuerlichen Rat einholen, um Folgekosten und Schätzungen zu vermeiden

📌 Fazit

Zwangsgelder sind keine Strafe, sondern ein Druckmittel – das mit der Nachreichung der Erklärung automatisch gegenstandslos wird. Wer rasch reagiert, spart nicht nur Geld, sondern auch Ärger mit der Finanzverwaltung.

Wenn Sie Post vom Finanzamt erhalten haben und sich unsicher sind, wie Sie reagieren sollen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Checkliste zur Steuerminimierung und Steuervermeidung

Zielorientierung und Grundsätze

Eine durchdachte Steuerstrategie kann Ihre Steuerlast erheblich reduzieren. Entscheidend sind vorausschauende Planung und ein Überblick über alle relevanten Lebens- und Unternehmensbereiche. Steuerliche Gestaltungen sollten stets auch außersteuerliche Konsequenzen (z. B. Sozialversicherungsrecht) berücksichtigen. Die nachfolgende Checkliste bietet einen praxisnahen Überblick typischer Gestaltungsfelder. Sie ersetzt keine individuelle Beratung, bietet aber wertvolle Anhaltspunkte für Gespräche mit Ihrem Steuerberater.


Typische auslösende Lebenssachverhalte mit Gestaltungspotenzial:

  • Verlust des Arbeitsplatzes / Abfindung
  • Selbstständigkeit / Unternehmensgründung
  • Erbfall / Schenkung / vorweggenommene Erbfolge
  • Immobilienkauf, -verkauf oder -übertragung
  • Unternehmensverkauf, -aufgabe oder -nachfolge
  • Kapitalanlagen und Vermögensstrukturierung
  • Scheidung und Vermögensauseinandersetzung

Privatpersonen

  • Vorsorgeaufwendungen (Basisrente, Kranken-/Pflegeversicherung, Altersvorsorge)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG
  • Außergewöhnliche Belastungen: geplante Zahnersatz- oder Gesundheitsmaßnahmen bündeln
  • Abgeltungsteuer: Veranlagungsoption prüfen
  • Ausbildungskosten und vorweggenommene Werbungskosten
  • Unterstützung von Angeörigen gem. §§ 33a, 33b EStG
  • Realsplitting bei Unterhaltszahlungen
  • Spenden steueroptimiert planen (Höchstbeträge beachten)

Familien mit Kindern

  • Elterngeld: vorausschauende Einkommensplanung
  • Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
  • Privatschulkosten (30 % abzugsfähig)
  • Verluste aus Berufsausbildung bei Kindern frühzeitig geltend machen
  • Sonderregelungen für behinderte Kinder

Immobilieneigentümer

  • Steuerfreie Veräußerung nach 10 Jahren (Fristen prüfen)
  • Zweifamilienhausmodell: steuerlicher Nutzen durch gezielte Finanzierung
  • Nutzung von § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen)
  • Denkmalabschreibung, Sanierungsförderung (§§ 7h, 7i, 10f EStG)
  • Kauf und Vermietung von Ferienwohnungen

Kapitalanleger

  • Freistellungsaufträge sinnvoll aufteilen
  • Verlagerung von Erträgen in niedrig besteuerte Jahre
  • Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern
  • Gestaltung von Spekulationsgewinnen/-verlusten

Vorruheständler / Rentner / Pensionäre

  • Besteuerungsanteil der Renten prüfen
  • Steueroptimierung von Abfindungen
  • steueroptimierte Sofortrentenmodelle
  • Vermögen übertragen oder gegen Rente veräußern
  • Nutzung von § 35a EStG

Arbeitnehmer

  • Steuerfreie Arbeitgeberleistungen nutzen (z. B. Jobticket, Gesundheitsförderung, Fortbildungen)
  • Gehaltserhöhung durch Sachleistungen ersetzen
  • Fahrtenbuch vs. 1-%-Methode beim Dienstwagen
  • Steuerklassenwahl und Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen
  • Werbungskosten überprüfen und ggf. bündeln
  • Kinderbetreuungskosten absetzen

Unternehmer / Selbstständige / Freiberufler

  • Betriebsausgaben: Dokumentation und betriebliche Veranlassung prüfen
  • Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag nutzen (§ 7g EStG)
  • Verträge mit Ehegatten/Kinder steuerlich optimal gestalten
  • Gewinnermittlung steuerlich planen (Einnahmen über-/untergrenzen, Bilanzpolitik)
  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen vermeiden

Kapitalgesellschaften / Gesellschafter

  • Gewinnthesaurierung und Ausschüttungsplanung
  • steuerfreie Veräußerung von Anteilen (nach Mindesthaltedauer)
  • Optimierung der Gesellschaftsstruktur (z. B. GmbH & Still, Holdingmodell)
  • Betriebliche Altersversorgung aufbauen
  • Nutzung niedriger Gesellschaftersteuersätze für Ausschüttungen

Fazit

Wer Steuern sparen will, braucht eine klare Strategie, die individuell abgestimmt ist. Diese Checkliste soll Impulse liefern, die Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater besprechen und individuell anwenden können.

Tipp: Planen Sie rechtzeitig und dokumentieren Sie steuerrelevante Vorgänge umfassend. So vermeiden Sie böse Überraschungen und nutzen Ihre Gestaltungsspielräume optimal.

Einkommensteuererklärung 2023: Frist für steuerlich beratene Personen

Bis wann muss die Steuererklärung 2023 abgegeben werden?

Für alle, die steuerlich beraten werden – etwa durch einen Steuerberaterin oder Lohnsteuerhilfeverein – gilt eine verlängerte Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023. Die Abgabe erfolgt dabei im Rahmen der gesetzlich geregelten Beratungsfristen, die der Entlastung und Qualitätssicherung dienen.


📅 Reguläre Abgabefrist 2023 (mit steuerlicher Beratung)

Für das Veranlagungsjahr 2023 gilt:

Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung:
bis zum 31. Juli 2024 bei nicht beratener Abgabe,
bis zum 02. Juni 2025 bei Abgabe durch einen Steuerberaterin (§ 149 Abs. 3 AO).

Hinweis: Der 31. Mai 2025 (eigentlich das Fristende) fällt auf einen Samstag. Damit verschiebt sich die Frist automatisch auf den nächstfolgenden Werktag, also Montag, den 2. Juni 2025.


🧾 Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Nicht jeder muss eine Steuererklärung abgeben – aber in vielen Fällen besteht eine Pflicht zur Abgabe, zum Beispiel wenn:

  • Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Vermietung erzielen,
  • Sie Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Arbeitslosengeld) über 410 € im Jahr erhalten haben,
  • Sie Nebeneinkünfte über 410 € jährlich erzielen,
  • Sie mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig hatten (Steuerklasse-Kombinationen),
  • oder Sie steuerpflichtige Kapitalerträge ohne ausreichenden Steuerabzug erzielt haben.

Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag „Abgabepflichten und -fristen“.


📌 Unser Tipp: Frist nicht ausreizen

Auch wenn Sie bis zum 2. Juni 2025 Zeit haben – je früher Sie uns Ihre Unterlagen zur Verfügung stellen, desto entspannter und zügiger verläuft die Bearbeitung.
Gerade bei komplexeren Sachverhalten (z. B. Immobilien, Auslandssachverhalte, Photovoltaik, Ehegattenveranlagung) ist ein früher Beginn sinnvoll.


Fazit: Jetzt Unterlagen für 2023 vorbereiten

Die Einkommensteuererklärung für 2023 muss für steuerlich beratene Personen bis zum 02. Juni 2025 beim Finanzamt eingegangen sein.
Nutzen Sie die Zeit für eine sorgfältige Zusammenstellung Ihrer Unterlagen – wir unterstützen Sie gerne bei der steueroptimierten Aufbereitung.


Sie möchten Ihre Einkommensteuer 2023 mit unserer Unterstützung einreichen?
Kontaktieren Sie uns gerne für ein persönliches Erstgespräch oder reichen Sie Ihre Unterlagen bequem digital ein.

Geplante Steuerfreiheit für Mehrarbeitszuschläge: DStV warnt vor Praxistücken und Wettbewerbsverzerrung

Koalitionsvorhaben zur Förderung freiwilliger Mehrarbeit stößt auf Skepsis – Bürokratie und Fehlanreize befürchtet

Die Bundesregierung plant, Zuschläge für Mehrarbeit steuerfrei zu stellen, um Arbeitnehmer zu freiwilliger Mehrarbeit zu motivieren und so dem Fachkräftemangel zu begegnen. Was auf den ersten Blick wie eine willkommene Entlastung klingt, wird vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV) kritisch beurteilt – vor allem mit Blick auf die betriebliche Praxis, die Tarifstruktur und die drohende Bürokratie.


⚖️ Was sieht die Koalition konkret vor?

  • Zuschläge für Mehrarbeit sollen steuerfrei gestellt werden – über die reguläre Vollzeit hinaus.
  • Als Vollzeit gelten künftig:
    • bei Tarifbindung: ab 34 Wochenstunden,
    • ohne Tarifbindung: ab 40 Wochenstunden.
  • Die Regelung soll mit den Sozialpartnern ausgestaltet werden.

🧾 DStV: Steuerfreiheit schafft mehr Probleme als Lösungen

Der DStV erkennt zwar den politischen Willen zur Förderung freiwilliger Mehrarbeit an, sieht aber erhebliche praktische und systemische Probleme:

🔹 1. Gefahr für bewährte Arbeitszeitmodelle

  • In vielen Branchen – gerade bei Freiberuflern und KMU – sind Arbeitszeitkonten üblich.
  • Steuerfreie Zuschläge könnten dazu führen, dass Überstunden sofort ausbezahlt statt gutgeschrieben werden müssen.
  • Das gefährdet die Flexibilität von Betrieben und Beschäftigten.

🔹 2. Fehlanreize und Gestaltungsmodelle

  • Tarifparteien könnten Arbeitszeiten künstlich absenken, um durch steuerfreie Zuschläge Nettovorteile zu schaffen – ohne Mehrarbeit im eigentlichen Sinn.
  • Das Ziel, mehr Arbeitsleistung zu generieren, würde ins Leere laufen.

🔹 3. Wettbewerbsnachteile für kleinere Unternehmen

  • KMU und Freie Berufe, die häufig keine Tarifbindung haben, müssten über 40 Wochenstunden hinausgehen, bevor Zuschläge steuerfrei werden.
  • Dies benachteiligt gerade kleinere Betriebe im Kampf um qualifizierte Mitarbeiter.

🔹 4. Erheblicher bürokratischer Mehraufwand

  • Arbeitgeber müssten genau dokumentieren:
    • ab wann Überstunden beginnen,
    • ob sie angeordnet oder freiwillig sind,
    • ob bei mehreren Jobs die Wochenarbeitszeit überschritten wird.
  • Besonders bei flexiblen oder geteilten Arbeitsverhältnissen droht große Rechtsunsicherheit.

💬 DStV-Fazit: Gute Idee, aber unausgereifte Umsetzung

DStV-Präsident StB Torsten Lüth bringt es auf den Punkt:
„Die Steuerfreiheit von Mehrarbeitszuschlägen klingt attraktiv. Doch sie gefährdet flexible Arbeitszeitmodelle, erhöht die Bürokratie und benachteiligt gerade kleinere Arbeitgeber. Was wir brauchen, sind einfache und gerechte Lösungen – keine weiteren Belastungen.“


Fazit für Mandanten: Steuerfreiheit klingt gut – doch Vorsicht bei der Umsetzung

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten die angekündigte Regelung kritisch im Blick behalten. Der Verwaltungsaufwand könnte am Ende größer sein als der Vorteil – und für KMU besteht das Risiko, im Wettbewerb um Fachkräfte weiter ins Hintertreffen zu geraten.

Sie möchten Ihre Arbeitszeitmodelle oder Vergütungssysteme steuerlich optimieren?
Wir beraten Sie gerne zur rechtssicheren und effizienten Gestaltung von Überstunden, Zuschlägen und flexiblen Arbeitszeitmodellen.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – Mitteilung vom 22.05.2025

Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH: FG Niedersachsen stärkt Unternehmerinteressen

Sachgründung mit Pkw – Vorsteuer auch bei Rechnung an Gesellschafterin möglich

Mit Urteil vom 03.04.2025 (Az. 5 K 111/24) hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass bei der Sachgründung einer GmbH auch dann ein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Rechnung über den eingebrachten Gegenstand auf die Gesellschafterin ausgestellt ist – sofern eine umsatzsteuerliche Zurechnung zur GmbH-Vorgesellschaft vorliegt.

Das Urteil stärkt Gründerinnen und Gründer, die eine GmbH durch Einbringung von Gegenständen – etwa Fahrzeuge – errichten und steuerlich korrekt von Beginn an unternehmerisch tätig sein wollen.


🚗 Worum ging es im Streitfall?

Die Klägerin war eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH. Die alleinige Gesellschafterin – eine zuvor nicht unternehmerisch tätige Privatperson – hatte einen Pkw erworben, um ihn im Rahmen der Sachgründung in die GmbH einzubringen. Die Rechnung über den Pkw wurde auf ihren Namen, aber an die spätere Geschäftsadresse der GmbH ausgestellt. Der Pkw wurde nach Eintragung der GmbH ausschließlich unternehmerisch genutzt. Die GmbH machte daraufhin den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend.

Das Finanzamt lehnte ab – mit Verweis auf die Rechnung: Diese sei auf die natürliche Person ausgestellt und dokumentiere einen privaten Erwerb.


⚖️ FG Niedersachsen: Vorsteuerabzug der GmbH ist zulässig

Das Finanzgericht sah das anders:
Die GmbH habe den Pkw vollumfänglich unternehmerisch genutzt, eine private Verwendung sei ausgeschlossen. Zwar sei die Rechnung auf die Gesellschafterin ausgestellt worden – dennoch sei eine umsatzsteuerliche Zurechnung zur GmbH-Vorgesellschaft möglich.

Der Senat berief sich auf:

  • das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer,
  • die Tatsache, dass die Gesellschafterin nicht selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt war,
  • und die Rechtsprechung des EuGH (Polski Trawertyn, Rs. C-280/10), wonach in der Gründungsphase eine personenübergreifende Zurechnung erfolgen kann.

Fazit des Gerichts: Die GmbH ist in wirtschaftlicher und umsatzsteuerlicher Hinsicht Trägerin der Investition – und daher vorsteuerabzugsberechtigt, obwohl die Rechnung auf die Gesellschafterin lautet.


🧾 Praxishinweis: Gründungsaufwand sorgfältig dokumentieren

  • Wer eine GmbH im Wege der Sachgründung errichtet, sollte bereits bei Erwerbsvorgängen auf klare Dokumentation und Zweckbindung achten.
  • Bei Rechnungen an Gesellschafter oder Vorgesellschaft sollte idealerweise die spätere GmbH erkennbar gemacht werden – etwa durch Zusatzvermerke wie „für die in Gründung befindliche GmbH“.
  • Im Zweifel kann die umsatzsteuerliche Zurechnung an die spätere GmbH auch bei formellen Unschärfen zulässig sein – sofern die tatsächliche unternehmerische Nutzung gegeben ist.

Fazit: Vorsteuerabzug bei Gründung möglich – auch bei Rechnung an Gesellschafterin

Das FG Niedersachsen stärkt die Position von GmbH-Gründerinnen und -Gründern, die mit Sacheinlagen in die unternehmerische Tätigkeit starten. Das Urteil zeigt: Formfehler bei der Rechnungsstellung können durch tatsächliche Verhältnisse und klare Nutzungskonzeption geheilt werden.

Sie planen eine GmbH-Gründung durch Sacheinlage oder möchten Investitionen steuerlich optimal gestalten?
Wir beraten Sie kompetent – von der Gründung über die laufende Buchführung bis zum Jahresabschluss.


Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.04.2025, Az. 5 K 111/24
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen.

Sonderabschreibung nach § 7b EStG: Neues Anwendungsschreiben bringt Klarheit für Investoren

BMF veröffentlicht aktualisierte Hinweise zur Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen – mit erweiterten Kostenobergrenzen und längerer Geltung

Mit Schreiben vom 21.05.2025 (Az. IV C 3 – S 2197/00009/011/024) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Anwendung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG erneut konkretisiert. Das aktuelle Schreiben ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben aus 2020, 2021 und 2024 und berücksichtigt die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz 2024.


🏘️ Worum geht es bei § 7b EStG?

Zur Förderung des Mietwohnungsneubaus können private und gewerbliche Investoren zusätzlich zur normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen – verteilt auf vier Jahre (jeweils 5 %).

Voraussetzung ist u. a., dass:

  • es sich um neu geschaffenen oder angeschafften Wohnraum handelt,
  • dieser mindestens zehn Jahre vermietet wird,
  • bestimmte Baukostenobergrenzen nicht überschritten werden.

📅 Was ist neu? – Aktuelle Änderungen durch das BMF-Schreiben 2025

Das aktuelle Anwendungsschreiben trägt den gesetzlichen Änderungen der letzten Jahre Rechnung und bringt folgende wesentliche Punkte auf den neuesten Stand:

🔹 1. Verlängerter Anwendungszeitraum

  • Die Sonderabschreibung gilt nun für Bau- und Anschaffungsmaßnahmen bis einschließlich 2029.

🔹 2. Angepasste Baukostenobergrenzen

  • Aufgrund der Baukostenentwicklung wurden die Bemessungsgrundlage und die förderfähigen Kosten angehoben.
  • Neu: Eine erhöhte Baukostenobergrenze, um trotz gestiegener Material- und Baupreise von der Förderung profitieren zu können.

🔹 3. Erweiterte Anwendungsfälle

  • Auch für Maßnahmen, die erst nach einem vorherigen Auslandsaufenthalt oder im Rahmen von Beteiligungsmodellen erfolgen, kann die Sonderabschreibung gelten – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

🔹 4. Ersetzungswirkung früherer Schreiben

  • Das neue Schreiben ersetzt sämtliche bisherige BMF-Schreiben zu § 7b EStG:
    • Schreiben vom 7. Juli 2020
    • Schreiben vom 21. September 2021
    • Schreiben vom 29. Mai 2024

🧾 Praxishinweis: Sorgfältige Prüfung vor Investitionsentscheidung erforderlich

Wer die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nutzen möchte, sollte vor Investitionsbeginn prüfen lassen:

  • Wird die Baukostenobergrenze eingehalten?
  • Erfüllt das Objekt alle Voraussetzungen für Mietnutzung, Selbstständigkeit und Neuherstellung?
  • Wird die zehnjährige Vermietungspflicht realistisch eingehalten?
  • Liegt keine Nachfolgeförderung für ein Altobjekt oder eine Umnutzung vor, die ausgeschlossen ist?

Fazit: Attraktive Steuerförderung für Wohnbau – jetzt mit mehr Planungssicherheit

Mit dem neuen Anwendungsschreiben schafft das BMF Rechtssicherheit für Investoren und Berater. Die Anpassungen an gestiegene Baukosten und die verlängerte Anwendbarkeit machen die Sonderabschreibung nach § 7b EStG erneut zu einem interessanten Instrument zur steueroptimierten Immobilieninvestition.

Sie planen den Bau oder Erwerb einer Mietwohnung?
Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung erfüllt sind – und begleiten Sie steuerlich und planerisch.


Quelle: BMF-Schreiben vom 21.05.2025 – IV C 3 – S 2197/00009/011/024
Volltext: www.bundesfinanzministerium.de (Suchbegriff: „Sonderabschreibung § 7b EStG“)

BFH: Kindergeld auch bei Auslandsstudium – Wohnsitz bleibt bei den Eltern erhalten

Wichtig für Eltern studierender Kinder im außereuropäischen Ausland

Viele Eltern fragen sich: Gibt es weiterhin Kindergeld, wenn das Kind im außereuropäischen Ausland studiert?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 (Az. III R 32/23) nun für Klarheit gesorgt – und eine elternfreundliche Auslegung bestätigt.


📚 Worum geht es?

Im Streitfall hatte ein Kind nach einem Freiwilligendienst im Ausland ein mehrjähriges Studium außerhalb Europas begonnen. Die Familienkasse stellte das Kindergeld ein – mit der Begründung, das Kind habe keinen Wohnsitz mehr im Inland. Die Eltern argumentierten, dass das Kind weiterhin im Haushalt gemeldet und regelmäßig zu Besuch sei.


⚖️ BFH-Entscheidung: Übergangszeiten unschädlich, Wohnsitz bleibt bestehen

Der BFH entschied zugunsten der Eltern:

Zeiten zwischen Freiwilligendienst und Auslandsstudium – sofern sie vier Monate nicht überschreiten – gelten wie Semesterferien und sind dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen.

Zudem stellte der BFH klar:

  • Ein Kind kann auch bei Auslandsaufenthalten weiterhin einen Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland behalten, wenn es dort regelmäßig zurückkehrt und die Wohnung zur Verfügung steht.
  • Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandsaufenthalt nicht endgültig angelegt, sondern klar befristet ist – etwa durch ein zeitlich definiertes Studium.

🧾 Worauf Eltern achten sollten

  • Melderechtlich sollte das Kind weiterhin in der elterlichen Wohnung registriert bleiben.
  • Rückkehrbesuche (Ferien, Semesterpausen) sollten dokumentiert oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
  • Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z. B. nach einem Freiwilligendienst) gelten bei weniger als vier Monaten als unschädliche Übergangszeit – das Kind bleibt in Ausbildung.
  • Studienzeiten sollten anhand von Immatrikulationsbescheinigungen, Studienplänen und Aufenthaltsnachweisen belegt werden.

Fazit: Kindergeld bei Auslandsstudium ist möglich – bei klarer Rückbindung an elterlichen Wohnsitz

Das BFH-Urteil stärkt Eltern, deren Kinder temporär im Ausland studieren oder sich dort aufhalten. Wer seinen Wohnsitz im Inland beibehält und die Ausbildung lückenlos dokumentiert, behält den Kindergeldanspruch – auch außerhalb Europas.

Sie haben Fragen zur Kindergeldberechtigung oder zum steuerlichen Umgang mit Auslandsaufenthalten Ihrer Kinder?
Wir beraten Sie individuell – auch bei Rückfragen der Familienkasse oder Einsprüchen.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil vom 20.02.2025, Az. III R 32/23

BFH: Zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensverschmelzung – Anträge rechtzeitig und korrekt stellen

Urteil klärt Voraussetzungen für Zuständigkeitswechsel nach § 26 AO – wichtig bei Entlastungen nach Strom- und Energiesteuergesetz

Mit Urteil vom 19.12.2024 (Az. VII R 23/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur örtlichen Zuständigkeit der Hauptzollämter (HZA) für Steuerentlastungsanträge im Bereich der Strom- und Energiesteuer Stellung genommen. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob nach einer Unternehmensverschmelzung der Antrag bei einem „alten“ HZA gestellt werden kann – oder zwingend das am satzungsmäßigen Sitz des neuen Unternehmens zuständige HZA zuständig ist.


🔍 Hintergrund: Steuerentlastung bei Strom und Energie

Unternehmen mit hohem Energieeinsatz können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b, 10 StromStG sowie §§ 54, 55 EnergieStG beantragen. Zuständig ist nach den jeweiligen Durchführungsverordnungen das HZA am satzungsmäßigen Sitz der juristischen Person.


⚖️ BFH: Zuständigkeitswechsel nur bei Bearbeitungsbeginn durch altes HZA

Im Streitfall hatte ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten 2019 eine neue (vormals eigenständige) Betriebsstätte übernommen und beantragte Entlastung nicht beim HZA am neuen Firmensitz, sondern beim zuvor zuständigen HZA der übernommenen Einheit. Dieses leitete den Antrag weiter – doch erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährung ging der Antrag beim formal zuständigen HZA ein. Die Entlastung wurde deshalb abgelehnt.

Der BFH bestätigte:
Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 26 AO tritt nur dann ein, wenn die „alte“ Behörde mit der inhaltlichen Bearbeitung des Verfahrens bereits begonnen hat.
Eine bloße Prüfung der Zuständigkeit reicht nicht aus, um eine fortbestehende Zuständigkeit zu begründen.


🧾 Praxisrelevanz: Zuständigkeit richtet sich strikt nach Satzungssitz

Unternehmen, die Umstrukturierungen, Verschmelzungen oder Standortwechsel vornehmen, sollten folgende Punkte beachten:

  • Entlastungsanträge müssen immer an das HZA des aktuellen satzungsmäßigen Sitzes gestellt werden.
  • Eine fehlerhafte Antragstellung bei einem „alten“ HZA kann zu Fristversäumnissen führen – mit der Folge, dass Steuerentlastungen nicht mehr gewährt werden.
  • § 26 AO schützt nicht automatisch vor Fristverlust, wenn keine konkrete Bearbeitung durch die zuvor zuständige Behörde erfolgt ist.

Fazit: Energieintensive Unternehmen müssen Zuständigkeit und Fristen genau prüfen

Das BFH-Urteil zeigt deutlich: Wer Steuerentlastungen bei Strom und Energie beantragen will, muss nicht nur die Voraussetzungen kennen, sondern auch die zuständige Behörde korrekt bestimmen. Fehladressierte Anträge sind riskant – besonders bei nahenden Fristabläufen.

Sie planen eine Umstrukturierung oder möchten Steuerentlastungen im Bereich Strom und Energie optimal nutzen?
Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung, Fristenkontrolle und Kommunikation mit den Hauptzollämtern.


Quelle: Bundesfinanzhof – Pressemitteilung Nr. 33/25 vom 22.05.2025
Urteil vom 19.12.2024 – VII R 23/22

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin