Zwangsgeld Finanzamt

Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld durch das Finanzamt nach AO

Worauf Sie bei der Zwangsgeldfestsetzung urch das Finanzamt nach AO unbedingt achten sollten.



Zwangsgeld ist eine Geldstrafe, die von einem Gericht oder einer Behörde gegen jemanden festgesetzt werden kann, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In Deutschland wird Zwangsgeld in erster Linie von den Finanzbehörden verwendet, um Steuerpflichtige zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu bewegen.

Zwangsgeld kann in vielen verschiedenen Fällen festgesetzt werden. In Deutschland ist es insbesondere möglich, Zwangsgeld zu verhängen, wenn:

  • eine Steuererklärung nicht oder nicht vollständig abgegeben wird,
  • Steuern nicht oder nicht vollständig gezahlt werden,
  • eine Betriebsprüfung nicht oder nicht vollständig zugelassen wird,
  • eine Auskunft oder eine Vorlage von Unterlagen nicht oder nicht vollständig erteilt wird,
  • eine Handlung oder Duldung nicht oder nicht vollständig vorgenommen wird.

Die Höhe des Zwangsgeldes wird in Tagessätzen festgesetzt. Ein Tagessatz beträgt in der Regel 100 Euro. Die Höhe des Zwangsgeldes hängt von der Schwere des Verstoßes ab.

Wenn Ihnen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt wird, sollten Sie zunächst die Gründe dafür prüfen. Wenn Sie sich nicht mit den Gründen einverstanden erklären, können Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides einzulegen.

Wenn Sie den Einspruch begründet haben, wird das Finanzamt Ihren Einspruch prüfen. Wenn der Einspruch begründet ist, wird der Zwangsgeldbescheid aufgehoben. Wenn der Einspruch nicht begründet ist, wird das Finanzamt den Einspruch zurückweisen.

Wenn Sie das Zwangsgeld nicht zahlen, kann das Finanzamt die Zwangsvollstreckung einleiten. Dies kann zum Beispiel durch Kontopfändung, Lohnpfändung oder Sachpfändung erfolgen.

Hier sind einige Tipps, wie Sie sich vor Zwangsgeld schützen können:

  • Geben Sie Ihre Steuererklärungen rechtzeitig und vollständig ab.
  • Zahlen Sie Ihre Steuern rechtzeitig und vollständig.
  • Lassen Sie sich bei Betriebsprüfungen nicht einschüchtern und verweigern Sie keine Auskunft oder Vorlage von Unterlagen.
  • Erledigen Sie alle Verpflichtungen, die Ihnen das Finanzamt auferlegt.

Wenn Sie sich an diese Tipps halten, können Sie das Risiko, dass Ihnen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt wird, deutlich verringern.


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Zwangsgeld wegen Abgabe ausstehender Steuererklärungen

Mithilfe von Zwangsgeldern können die Finanzämter insbesondere die Abgabe ausstehender Steuererklärungen durchsetzen. Rechtsgrundlage ist § 329 Zwangsgeld Abgabenordnung (AO).

Ein Zwangsgeld kann regelmäßig erst nach erfolgter Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung festgesetzt werden. Vor Festsetzung des Zwangsgeldes muss zudem noch eine weitere Erinnerung mit entsprechender Frist unter schriftlicher Androhung des Zwangsgeldes erfolgen. Eine sofortige Zwangsgeldfestsetzung ohne vorherige Androhung ist unzulässig.

So läuft die Zwangsgeldfestsetzung ab: Die Festsetzung eines Zwangsgeldes erfolgt in zwei Stufen:

  1. Androhung eines Zwangsgeldes
  2. Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes

Im Rahmen der Androhung des Zwangsgeldes wird für die Abgabe der Steuererklärung eine Frist gesetzt. Wird die Steuererklärung nicht innerhalb der in der Zwangsgeldandrohung bestimmten Frist abgegeben, wird das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Sollte die Steuererklärung weiterhin nicht eingereicht werden, wird regelmäßig unmittelbar nach der Zwangsgeldfestsetzung die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes vorgenommen.

Gegen die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. Ein Einspruch gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern hat abgesehen von formalen Mängeln in aller Regel nur Aussicht auf Erfolg, wenn triftige Gründe für die Fristversäumnis vorliegen. Bloße Arbeitsüberlastung wird hier - genauso wie im Fristverlängerungsverfahren - allein nicht ausreichen.

Spätestens nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes sollte hiergegen Einspruch eingelegt und unverzüglich die Steuererklärung eingereicht werden, ggf. auch dann, wenn sie noch unvollständig ist.

Wird das Zwangsgeld gezahlt bzw. im Zwangsvollstreckungsverfahren beigetrieben, ist es endgültig verloren. Selbst wenn später die Steuererklärung nachgereicht wird, erfolgt keine Erstattung des Zwangsgeldes. Mit Eingang der Steuererklärung muss aber der Vollzug eines noch nicht gezahlten Zwangsgeldes unverzüglich eingestellt werden.

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Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach §§ 328 ff AO

Im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung sind bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern die nachstehenden Grundsätze zu beachten (vgl. dazu auch Vollstreckungskartei Bayern, §§ 328 -335 AO, insbesondere zur Behandlung der Zwangsmittel im Vollstreckungsverfahren). Soweit möglich, ist das maschinelle Zwangsgeldverfahren einzusetzen (vgl. Tz 1 und 12).

1. Allgemeines

Nach § 328 Abs. 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld ist wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 328 Abs. 2 AO ) das wichtigste Zwangsmittel. Zwangsmaßnahmen nach § 328 AO sind keine Strafen, sondern in die Zukunft wirkende Beugemittel.

Da auf die Erfüllung von steuerlichen Verpflichtungen (z.B. Abgabe von Fragebögen zur Gewerbeanmeldung, Abgabe einer Steuererklärung) durch die Beteiligten regelmäßig nicht verzichtet werden kann, ist bei deren Nichterfüllung grundsätzlich ein Zwangsverfahren durchzuführen, wenn nicht bereits nach Aktenlage erkennbar ist, dass kein oder nur ein geringer steuerlicher Erfolg zu erwarten ist. Nach Einführung des maschinellen Zwangsgeldverfahrens (vgl. Tz. 11) ist grundsätzlich zunächst – vor einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - ein Zwangsgeldverfahren durchzuführen, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung zu bewegen. Die Androhung des Zwangsgeldes sollte unmittelbar nach erfolglosem Ablauf der im Erinnerungsschreiben gesetzten Frist erfolgen. Daneben ist es im Einzelfall denkbar, vor oder parallel zur Schätzung eine weitere Zwangsgeldandrohung- und festsetzung mit höheren Beträgen durchzuführen.

Es ist zulässig, Zwangsgeld auch dann noch anzudrohen und festzusetzen, wenn die Besteuerungsgrundlagen bereits geschätzt worden sind, da auch dann die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bestehen bleibt (§ 149 Abs. 1 Satz 4 AO ).

Mit der Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens wegen Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen soll rechtzeitig begonnen werden, damit der Eingang der Erklärungen noch vor Abschluss der Veranlagung erreicht wird.

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2. Personenkreis der Inhaltsadressaten

2.1 Allgemein

Die zu erzwingenden Anordnungen und Zwangsmittel können sich sowohl gegen den Steuerpflichtigen. als auch gegen andere Personen (z.B. auskunftspflichtige Dritte, Duldungspflichtige oder Drittschuldner, siehe § 316 Abs. 2 S. 3 AO , Abschn. 44 Abs. 2 VollstrA ) richten, die zu einem bestimmten Verhalten – Tun, Dulden, Unterlassen – verpflichtet sind. Sie dürfen aber nur ergehen, wenn der Adressat tatsächlich in der Lage ist, die Anordnung zu erfüllen.

2.2 Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen

Handelt es sich um Abgabe von Steuererklärungen (Wissenserklärungen), so sind Zwangsmaßnahmen gegen den Steuerpflichtigen zu richten. Auch gegen eine juristische Person kann Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 27.10.1981 VII R 2/80 , BStBl II 1982 S. 141 ). Dasselbe gilt für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (z.B. Personengesellschaften, Gemeinschaften), soweit sie steuerlich rechtsfähig und Steuerschuldner sind, z.B. für die Umsatzsteuer oder für die Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ). Soll von einem Unternehmer die Abgabe von Betriebssteuererklärungen erzwungen werden, sind Zwangsmaßnahmen nur an ihn, nicht aber auch an seine Ehefrau zu richten.

Die Frage, ob der vom Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aufgeforderte Steuerpflichtige tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist, ist im Zwangsverfahren nicht zu klären. Zur Erklärungsabgabe ist jeder verpflichtet, der hierzu vom Finanzamt aufgefordert wird (BFH-Beschluss vom 17.01.2003 VII B 228/02 , BFH/NV S. 594).

2.3 Zwangsmittel gegen Personen im Sinne des § 34 AO

Die Androhung und Festsetzung können auch gegenüber dem gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person oder gegenüber dem Geschäftsführer einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung erfolgen, weil diese Personen die steuerlichen Pflichten der juristischen Person oder der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung zu erfüllen haben (§ 34 Abs. 1 AO ). Gleiches gilt für die Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn ein Geschäftsführer nicht vorhanden ist (§ 34 Abs. 2 AO ).

Es ist im Einzelfall nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, ob das Zwangsgeldverfahren gegen die juristische Person bzw. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder gegen die in § 34 AO bezeichneten Personen durchzuführen ist. Bei Personengesellschaften ist es angezeigt, Zwangsgeldmaßnahmen wegen Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen (USt, GewSt) nur gegen die in § 34 genannten Personen zu ergreifen. Dann können diese Zwangsgeldmaßnahmen mit einem Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Gewinnfeststellungserklärung verbunden werden, weil Letzteres ausschließlich gegen die Personen nach § 34 AO zu richten ist (vgl. § 181 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 AO ).

2.4 Zwangsmittel, wenn mehrere Personen zur Vornahme einer Handlung verpflichtet sind

Ist eine Verpflichtung von mehreren Personen zu erfüllen (z.B. Abgabe einer Einkommensteuer durch Eheleute in Fällen der Zusammenveranlagung), ist grundsätzlich gegen jede Person ein gesondertes Verfahren durchzuführen. Es ist daher nicht zulässig, einen Verwaltungsakt nach § 332 oder § 333 AO an Eheleute unter der Anschrift „Herrn und Frau“ zu richten. In der Regel wird es jedoch ausreichen, das Zwangsgeldverfahren nur gegen den Ehegatten zu betreiben, der die land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Einkünfte erzielt oder dem die Einkünfte bei der Veranlagung ausschließlich oder überwiegend zuzurechnen sind.

Soll ein Zwangsverfahren zur Abgabe einer Feststellungserklärung durchgeführt werden, kann es bei entsprechender Bedeutung des Falles ermessensgerecht sein, das Zwangsverfahren gegen mehrere oder alle Feststellungsbeteiligte durchzuführen. Dies ist zulässig, da gem. § 181 Abs. 2 Nr. 1 AO sämtliche Feststellungsbeteiligte zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet sind.

2.5 Kein Zwangsmittel an Angehörige der steuerberatenden Berufe als Vertreter ihrer Mandanten

Angehörige der steuerberatenden Berufe können nicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten ihrer Mandanten angehalten werden. Ein Zwangsverfahren zur Durchsetzung der Abgabe einer Steuerklärung oder zur Auskunftserteilung ist daher gegen sie persönlich insoweit nicht zulässig.

Sofern ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe als Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, sollen die Verwaltungsakte gegen den Verpflichteten gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AO an ihn bekannt gegeben werden.

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3. Erzwingbare Verpflichtungen

Der Anwendungsbereich der §§ 328 ff. AO ist sehr weit. Er umfasst alle Verwaltungsakte, die unter die AO fallen und die ein aktives Handeln, passives Dulden oder Unterlassen zum Gegenstand haben. Ergibt sich eine Rechtspflicht zum Handeln, Dulden oder Unterlassen unmittelbar aus dem Gesetz, kann ein Zwangsverfahren erst eingeleitet werden, wenn der Stpfl. – ggf. gleichzeitig – durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht aufgefordert worden ist.

Mit Zwangsmittel können insbesondere folgende Aufforderungen durchgesetzt werden:

Aufforderung

Rechtsgrundlage

zur Abgabe von Steuererklärungen

§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m.

ESt-Erklärung

§ 25 Abs. 3 EStG

KSt-Erklärung

§ 31 KStG

Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27 , 28 , 37 , 38 KStG

§§ 27 , 28 , 37 , 38 KStG

GewSt-Erklärung

§ 14a Satz 3 GewStG

USt-Jahreserklärung

§ 18 Abs. 3 Sätze 1 und 3 UStG

ErbSt-Erklärung

§ 31 ErbStG

zur Abgabe von Steueranmeldungen

LSt-Anmeldung

§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG

USt-Voranmeldung

§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG

KapESt-Anmeldung

§ 45a Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG

zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung

§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG

zur Vorlage der Abschlussunterlagen zur Steuererklärung

§ 60 EStDV

zur Vorlage der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG laut Anlage EÜR

§ 60 Abs. 4 EStDV

zur Auskunftserteilung

§ 93 AO

zur Vorlage von Urkunden

§ 97 AO

zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung

§ 316 AO

zur Führung von Büchern

§§ 140 , 141 AO

Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Der Steuerpflichtige. ist ggf. über sein Recht, sich nicht zur Sache äußern zu müssen, zu belehren (§ 393 Abs. 1 AO ). Ist ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet, dürfen gegen ihn, soweit der Verdacht reicht, keine Zwangsmittel angewendet werden. Das Gleiche gilt für Personen, denen nach der AO bzw. der StPO ein Auskunfts- bzw. Aussageverweigerungsrecht zusteht.

Nicht erzwingbar sind ferner Geldleistungen, die Einhaltung von Sollvorschriften (z.B. Begründung eines Rechtsbehelfs, die Stellung eines Antrags auf eine Steuervergünstigung) und die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt (§ 95 Abs. 6 AO ). Die Erzwingbarkeit einer Eidesleistung (§ 94 AO ) richtet sich nach § 82 FGO i.V.m. § 390 Abs. 2 ZPO .

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4. Inhalt des Aufforderungsschreibens, Inhalt der Zwangsgeldandrohung und der Zwangsgeldfestsetzung

Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung durch den Steuerpflichtigen gerichtet ist, muss die verlangte Handlung sowie die Rechtsgrundlage, auf die sich das Verlangen des Finanzamts stützt, erkennen lassen. Fehlt einem solchen Verwaltungsakt eine ausreichende Begründung, ist sie spätestens bei der Androhung nachzuholen (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO ). Es empfiehlt sich daher, in den Verwaltungsakten über Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln stets auch die Rechtsgrundlage und den Inhalt der Verpflichtung anzugeben.

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5. Form

• Sowohl die Androhung als auch die Festsetzung eines Zwangsmittels haben schriftlich zu erfolgen (für die Androhung vgl. § 332 Abs. 1 Satz 1 AO ).

• Soll die Erfüllung mehrerer rechtlicher Verpflichtungen erzwungen werden (z.B. Abgabe verschiedener Steuererklärungen), so können die Zwangsgeldmaßnahmen, soweit sie denselben Adressaten betreffen, mit einem Schriftstück verfügt werden. Für jede durchzusetzende Verpflichtung ist jedoch ein Zwangsgeld getrennt zu bestimmen (§ 332 Abs. 2 Satz 2 AO ).

• Die Androhung des Zwangsmittels kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die zu erzwingende Anordnung auferlegt wird (§ 332 Abs. 2 Satz 1 AO ).

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6. Höhe der Zwangsgelder

Die Zwangsgelder sind so zu bemessen, dass der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht werden kann. Dabei sind die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie das bisherige Verhalten des Stpfl. zu berücksichtigen. Das Zwangsgeld muss seiner Höhe nach auch im angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck (§ 328 Abs. 2 Satz 2 AO ) und zu dem steuerlichen Ergebnis der zu erzwingenden Handlung stehen. Werden mehrere Zwangsgelder verhängt, ist auch die Gesamtsumme an der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu orientieren. Der Höchstbetrag für jedes einzelne Zwangsgeld beträgt 25.000 € (§ 329 AO ). Zwangsgelder von weniger als 50 €, bei Steuererklärungen von weniger als 200 €, sind nur in Ausnahmefällen anzudrohen.

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7. Verfahren

7.1 Zwangsgeldandrohung

Bevor ein Zwangsmittel festgesetzt wird, ist es dem Stpfl. anzudrohen und eine angemessene Frist zur Vornahme der von ihm geforderten Handlung zu setzen (§ 332 Abs. 1 Satz 3 AO ). Hierbei ist stets von einer Mindestfrist von 2 Wochen zuzüglich 3 Tage für die Bekanntgabe auszugehen.

Wird nach Androhung eines Zwangsgeldes eine Fristverlängerung für die Vornahme der zu erzwingenden Handlung gewährt, so entfällt die Grundlage für die Androhung. Diese Folge kann vermieden werden, wenn die Fristverlängerung abgelehnt und stattdessen die Androhungsfrist verlängert wird. Im Gegensatz zu einer „echten“ Fristverlängerung wird dabei beispielsweise die Steuererklärungsfrist, die zur Berechnung des Verspätungszuschlags herangezogen wird, nicht geändert.

Soll die Abgabe einer Drittschuldnererklärung erzwungen werden, ist das Zwangsgeldverfahren rechtzeitig einzuleiten (§ 316 Abs. 3 AO , Abschnitt 44 Abs. 3 VollstrA , Vollstreckungskartei Bayern, § 316 AO , Karte 01, Tzn. 2, 3).

7.2 Zwangsgeldfestsetzung

Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist das Zwangsgeld unverzüglich (d.h. innerhalb von 2 Wochen) festzusetzen, denn das Zwangsverfahren ist ohne zeitliche Unterbrechung fortzuführen, bis die Anordnung des Finanzamts erfüllt ist. Die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Androhung braucht nicht abgewartet zu werden. Wird die Festsetzung ohne erkennbaren Grund hinausgezögert, so kann darin eine Abstandnahme von der Androhung erblickt werden, so dass das Zwangsverfahren mit einer Androhung neu einzuleiten ist. 6 Wochen nach Ablauf der Androhungsfrist ist das angedrohte Zwangsgeld in der Regel nicht mehr festzusetzen.

Die Festsetzung eines geringeren als des angedrohten Zwangsgeldbetrages ist zulässig. Dies ist besonders bei neueren Erkenntnissen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen angezeigt.

Zur Sollstellung der Zwangsgeldfestsetzung, insbesondere zur zutreffenden Verschlüsselung, wird auf die AL-Erhebung, Fach 3, Teil 7, Tz. 2.3 verwiesen, soweit nicht das maschinelle Zwangsgeldverfahren verwendet wird.

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8. Wiederholung

Befolgt der Stpfl. auch nach Festsetzung des Zwangsgeldes die Androhung nicht, können so lange weitere Zwangsgelder – in der Regel mit steigenden Beträgen – festgesetzt werden, bis der Anordnung nachgekommen wird (vgl. § 332 Abs. 3 Satz 1 AO ). Ein weiteres Zwangsgeld ist stets anzudrohen.

Es ist jedoch zweckmäßig, ein weiteres Zwangsgeld jeweils erst dann anzudrohen und festzusetzen, wenn das bereits festgesetzte Zwangsgeld gezahlt oder beigetrieben ist.

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9. Einspruch

Einsprüche gegen in Sammelverwaltungsakten zusammengefassten Zwangsgeldandrohungen und –festsetzungen sind in der DB-Rb nur als Einspruch einzutragen (entsprechende Anwendung der DA-Org , Tz 9.1 )

Wird bereits gegen die Androhung eines Zwangsgeldes Einspruch eingelegt, sollte der Einspruch umgehend auf seine Begründetheit geprüft werden. Be-stehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung, so ist das Zwangsgeldverfahren weiterzuführen (Festsetzung). Durch eine Verzögerung würde das Verfahren ansonsten seine Wirkung verlieren und ggf. eine Festsetzung nicht mehr möglich sein (vgl. Tz 7.2).

Bei einem evtl. Einspruch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes können die Einsprüche in einer Entscheidung verbunden werden.

Wird nur gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes Einspruch eingelegt, sollte ungeachtet des BFH-Urteils vom 20.10.1981 VII R 13/80 , BStBl II 1982 S. 371 , auch die Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Anordnung und der Androhung überprüft werden. Dem Einspruch ist abzuhelfen, wenn die vorangegangenen Verwaltungsakte rechtswidrig sind.

Ist eine Einspruchsentscheidung zu fertigen, sind spätestens in diesen Ausführungen zur Ermessensausübung zu machen, aus denen sich die Erwägungen des Finanzamts zur Höhe der einzelnen Zwangsgelder ergeben (vgl. Tz. 6).

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10. Beendigung des Zwangsverfahrens; Erhebung

10.1 Ausführung der Handlung nach Zwangsgeldandrohung bzw. – festsetzung

Führt der Betroffene die geforderte Handlung nach der Androhung, aber vor der Festsetzung des Zwangsgeldes aus, ist damit das Androhungsverfahren beendet. Ein gegen den Verwaltungsakt der Androhung erhobener Einspruch ist nach Vornahme der Handlung als erledigt anzusehen. Das gilt auch, wenn der Vollzug nach § 335 AO eingestellt wird. Der jeweilige Einspruch ist in DB-Rb mit dem Status „Erledigung nach § 124 Abs. 2 AO “ abzuspeichern.

Entsprechendes gilt, wenn gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes Einspruch eingelegt, der Vollzug des Zwangsgeldes aber nach § 335 AO eingestellt wurde.

10.2 Ausführung der Handlung nach Zwangsgeldfestsetzung/Einstellung des Vollzugs

§ 335 AO sieht die Einstellung des Vollzugs eines Zwangsmittels vor, wenn die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt wird. Ein festgesetztes Zwangsgeld darf daher nicht eingezogen werden, wenn der Verpflichtete die Anordnung befolgt, z.B. die ausstehende Steuererklärung eingereicht hat. Soweit das Zwangsgeld ganz oder teilweise entrichtet ist, wird es nicht zurückerstattet. Dies gilt jedoch nicht für freiwillige Zahlungen, die nach Befolgung der Anordnung bei der Finanzkasse eingehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.07.1977 III B 34/74, BStBl 1977 II S. 838 und 29.11.1977 VII B 6/77, BStBl 1978 II S. 156 ). Zwangsgelder, die nach Befolgung der Anordnung (z.B. nach Abgabe der Steuererklärung) “freiwillig” gezahlt werden, sind deshalb von Amts wegen zurückzuzahlen. Bei der Erhebung von Zwangsgeldern ist Folgendes zu beachten:

• Ist der Steuerpflichtige der Anordnung nicht nachgekommen und wird das festgesetzte Zwangsgeld nicht fristgerecht gezahlt, so wird beim Mahnlauf i.d.R. keine maschinelle Mahnung erstellt, sondern der Rückstand wird unmittelbar der Vollstreckungsstelle angezeigt (vgl. Fach 5 Teil 3 Tz. 6.1.6.2 AL-ERH). Die Vollstreckungsstelle treibt rückständige Zwangsgelder vor allen anderen rückständigen Geldforderungen - außer Geldbußen - bei. Versucht der Vollziehungsbeamte auch wegen anderer Rückstände (z.B. wegen Steuern, Säumniszuschlägen, Kosten der Vollstreckung) - ergebnislos - bewegliche Sachen des Schuldners zu pfänden, und erstellt eine fruchtlose Pfändung, ist der festsetzenden Stelle zur weiteren Veranlassung eine Kopie davon zuzuleiten (§ 334 AO ).

Nach Befolgung der Anordnung hat die Stelle, die das Zwangsgeld festgesetzt hat, unverzüglich die Einstellung des Zwangsverfahrens anzuordnen, sofern das Zwangsgeld nicht voll entrichtet ist. Da die nach Befolgung der Anordnung gezahlten Zwangsgelder zu erstatten sind, ist der Finanzkasse mitzuteilen, wann die Anordnung befolgt worden ist.

• Die Finanzkasse hat die Einstellung des Vollzugs gemäß § 335 AO mit BiFi-Verfahren (Programm 710) und Buchungstext 31 im Speicherkonto aufzuzeichnen.

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11. Maschinelles Zwangsgeldverfahren

Für die Beitreibung bestimmter Steuererklärungen/Unterlagen (z.B. Einkommensteuererklärung) mittels Zwangsgeldverfahren steht im Veranlagungsbereich unter MÜSt>Übersichten das maschinelle Erinnerungs-/ Zwangsgeldverfahren „MÜSt-Maßnahmen Sachbearbeiter zur Verfügung“. Hierbei können alle ausstehenden Steuererklärungen / Unterlagen für einen bestimmten Steuernummernkreis ermittelt und diese zeitsparend und effizient mittels Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens angefordert werden. Zu jeder Steuererklärung/ Unterlage wird dabei ein Zwangsgeldbetrag vorgeschlagen, der maschinell berechnet wird und grundsätzlich als angemessen gilt. Abweichungen bei der Höhe des angedrohten bzw. festgesetzten Zwangsgeldbetrags gegenüber dem maschinell errechneten Vorschlag sind jedoch möglich.

Die für die ausgewählten Fälle angestoßenen Verwaltungsakte werden zentral erstellt und maschinell versendet, so dass für den Bearbeiter keine weiteren Arbeiten mehr anfallen. Eine Archivierung der Verwaltungsakte findet in der eAkte statt.

Werden Zwangsgeldfestsetzungen über das maschinelle Erinnerungs- / Zwangsgeldverfahren angestoßen, wird der festgesetzte Betrag im Erhebungskonto maschinell zum Soll gestellt. Bei Erklärungseingang und einem rückständigen Zwangsgeldbetrag wird wiederum maschinell der Vollzug des Zwangsgelds eingebucht.

Zwangsgeldmaßnahmen mit abgelaufener Frist werden zudem in der Auftragsübersicht angezeigt.

Weitere Informationen zum maschinellen Erinnerungs- / Zwangsgeldverfahren stehen im AIS unter Themen > EDV > Verfahren > MÜSt > Erinnerungsverfahren zur Verfügung.

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12. Vorlagen

Für Verwaltungsakte, die nicht vom maschinellen Erinnerungs- / Zwangsgeldverfahren berücksichtigt werden, wurden für die Androhung, Festsetzung und Rücknahme eines Zwangsgeldes in UNIFA-Word für die Veranlagung, die Arbeitnehmerstelle und die Körperschaftsteuerstelle im jeweiligen Unterordner „Bearbeitung Verwaltungsakte“ Vorlagen zur Verfügung gestellt.

Die Vorgehensweise der Vollstreckungsstellen für die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen einer Drittschuldnererklärung sind in der Schulungsunterlage zum VoSystem (AIS / Themen / Vollstreckung / IT-Verfahren / VoSystem / Schulungsunterlagen und Arbeitsanleitungen) unter Tz. 6.6 beschrieben, eine Vorlage zur Festsetzung des Zwangsgelds ist im entsprechenden UNIFA-Ordner „Vollstreckung / Forderungspfändung“ abgelegt.

Bezug: BFH 27.10.1981 - VII R 2/80 BStBl 1982 II S. 141

Bezug: BFH 20.10.1981 - VII R 13/80 BStBl 1982 II S. 371

Bezug: BFH 17.01.2003 - VII B 228/02

Bezug: BFH 22.07.1977 - III B 34/74 BStBl 1977 II S. 838

Bezug: BFH 29.11.1977 - VII B 6/77 BStBl 1978 II S. 156

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Rechtliches zum Zwangsgeld

Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel, das zur Durchsetzung von Verwaltungsakten im Besteuerungsverfahren eingesetzt wird, um die Steuerpflichtigen zur Erfüllung ihrer Pflichten, wie beispielsweise der Abgabe der Steuererklärung, anzuhalten. Es ist Teil der steuerlichen Nebenleistungen gemäß § 3 Abs. 4 AO und kann nach § 328 AO wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes ist nach § 329 AO auf maximal 25.000 Euro begrenzt. Die Finanzbehörde hat das Ermessen, die Höhe des Zwangsgeldes innerhalb dieses Rahmens festzusetzen. Bei Nichterfüllung der Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Stammdokumentation kann gemäß § 328 AO ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

Die Androhung eines Zwangsmittels ist ein selbständiger Verwaltungsakt, gegen den Einspruch und Anfechtungsklage statthaft sind. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch Aussetzung der Vollziehung gewährt werden (§ 361 AO, § 69 FGO). Wird die Steuererklärung nach Festsetzung des Zwangsgeldes abgegeben, ist der Vollzug des Zwangsgeldes sofort einzustellen und darf weder beigetrieben noch durch Aufrechnung getilgt werden.

Sind sowohl eine juristische Person als auch deren Organ, beispielsweise der Geschäftsführer, zur Auskunft verurteilt, kann ein Zwangsgeld gegen beide verhängt werden. Das Zwangsgeld hat keinen repressiven Charakter, sondern dient ausschließlich dazu, den Schuldner zu einer bestimmten Handlung zu veranlassen.

Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel der Finanzbehörde. Es ist in die Zukunft gerichtet. Es weist keinen Straf- oder Bußgeldcharakter auf. Vom Finanzamt ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden ( § 328 Abs. 2 Satz 1 AO ). Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen ( § 328 Abs. 2 Satz 2 AO ). Ein Zwangsmittel kann wiederholt werden, solange der Pflichtige die zu erzwingende Handlung nicht vornimmt ( § 332 Abs. 3 Satz 1 AO ). Ebenso wie bei Androhung eines Zwangsmittels hat das Finanzamt auch bei der Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 333 AO eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob und in welcher Höhe es das angedrohte Zwangsmittel durchsetzt; es kann auch von einer Festsetzung ganz oder teilweise absehen (vgl. BFH-Urteil vom 2. 11. 1994 VII R 94/93 , BFH/NV 1995, 754 ).

Nach § 328 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der u. a. auf Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, zu denen das Zwangsgeld gehört. Voraussetzung der Zwangsgeldfestsetzung ist die Androhung des Zwangsgeldes ( § 332 AO ). Führt der Steuerpflichtige die zu erzwingende Handlung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht durch, setzt die Finanzbehörde nach § 333 AO das Zwangsmittel fest.

Die Festsetzung des Zwangsgelds ist eine Ermessensentscheidung, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass die zu erzwingende Anordnung und die Androhung des Zwangsgelds rechtswidrig sein können.

Die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgt unter den Entschließungs- und Auswahlermessensgesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, des geringstmöglichen Eingriffs, der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots (vgl. Tipke/Kruse, AO, 13.Aufl., § 333 Anm. 3).

Die Frage nach der Zulässigkeit einer erstmaligen Ermessensausübung bzw. Nachholung von Ermessenserwägungen der Behörde in einer nach Erledigung des Verwaltungsakts ergangenen Einspruchsentscheidung stellt sich, wenn sich die Androhung und Festsetzung eines Zwangsmittels nach § 328 der Abgabenordnung (AO) mit der Zahlung des Zwangsgeldes im Einspruchsverfahren erledigt hat.

Denn dadurch hat sich nur das auf Erzwingung der Abgabe der Steuererklärungen gerichtete Vollstreckungsverfahren erledigt, der Vollzug der Zwangsgeldfestsetzung ist - sofern nicht schon eingetreten - gemäß § 335 AO einzustellen. Ist das Zwangsgeld in diesem Zeitpunkt schon bezahlt, so erhält es der Pflichtige regelmäßig nicht zurück (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 335 Rz 1; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 335 AO Rz 6). Das kann aber nicht bedeuten, dass ihm mit Hinweis auf die Erledigung der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung Rechtsschutz versagt werden darf, wenn er ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse darlegen kann, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels nicht erfüllt waren.

Die Behörde bei der Verfolgung ihrer Zwecke zunächst das mildeste Mittel zu wählen. Das Zwangsgeld ist daher so zu bemessen, daß es geeignet ist, den mit ihm verfolgten Zweck zu erreichen, aber auch nicht darüber hinausgeht. Das Zwangsgeld muß für den Pflichtigen wirtschaftlich so fühlbar sein, daß er dadurch veranlaßt wird, seine Pflicht zu erfüllen. Es kommt also darauf an, bei welcher Höhe des Zwangsgeldes mit einem Nachgeben gerechnet werden kann (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 329 AO Tz. 5).

Auch ohne ausdrückliche Einwendungen gegen die Höhe des Zwangsgeldes muss das Finanzamt spätestens in der Einspruchsentscheidung Erwägungen zur Angemessenheit der Höhe des Zwangsgeldes treffen, wenn es sich um die zweite Zwangsgeldfestsetzung handelt und die wegen Nichtabgabe der Steuererklärung insgesamt festgesetzten Zwangsgelder mehr als die Hälfte der mit Schätzungsbescheid festgesetzten Steuer erreichen. Das Zwangsgeld darf je Verpflichtung € 25.000 nicht übersteigen.

Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn keine Ermessenserwägungen vorgenommen wurden.

Erfüllt der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Vornahme der zu erzwingenden Handlung, z. B. zur Abgabe der Steuererklärung, nach Festsetzung des Zwangsgelds, ist gem. § 335 AO der Vollzug einzustellen und der Einspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist erledigt.

Die Finanzbehörde darf also das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr beitreiben oder durch Aufrechnung tilgen. Die Festsetzung des Zwangsgelds hat sich erledigt und braucht nicht ausdrücklich aufgehoben zu werden. Entsprechendes gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige die Verpflichtung bereits vor der Festsetzung des Zwangsgelds erfüllt hat. Der Steuerpflichtige braucht also, wenn ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt ist, das Zwangsgeld eigentlich nicht zu bezahlen. Auch wenn er erst später die zu erzwingende Handlung (z. B. Abgabe der Steuererklärung) vornimmt, hat dies für ihn – solange das Finanzamt den Zwangsgeldbescheid nicht vollstreckt, nicht zuletzt auch durch Aufrechnung – keine nachteiligen Folgen, da der Vollzug des Zwangsgeldbescheids nunmehr einzustellen ist.

Ist das gegen eine natürliche Person festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich und hat der Verpflichtete die zu erzwingende Handlung nicht vorgenommen, kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes darauf hingewiesen wurde (§ 334 Abs. 1 AO). Die Ersatzzwangshaft tritt als Beugehaft an die Stelle eines festgesetzten Zwangsgeldes. Mit ihrer Ableistung ist das Vollstreckungsverfahren vollzogen. Die Einziehung des Zwangsgeldes kommt nach Haftableistung nicht mehr in Betracht.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Zwangsgeld ein wiederholbar anwendbares Beugemittel ist, das zur Durchsetzung von Verwaltungsakten dient und dessen Höhe im Ermessen der Finanzbehörde liegt, jedoch 25.000 Euro nicht überschreiten darf. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, gegen die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes Rechtsmittel einzulegen und kann durch nachträgliche Erfüllung der Pflichten die Vollstreckung des Zwangsgeldes abwenden.

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Aktuelles + weitere Infos

Zwangsgeld bei ruhender GmbH rechtmäßig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Androhung und die Festsetzung eines Zwangsgelds rechtmäßig sind, wenn sich die zugrundeliegende Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung sowie der Bilanz auf eine im Handelsregister noch eingetragene aber ruhende GmbH bezieht, deren Geschäftsbetrieb zumindest vorübergehend eingestellt wurde.

Die Aufforderung ist auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb zumindest vorübergehend eingestellt hat. Die Klärung der Frage, ob eine Steuerpflicht besteht, muss im Veranlagungs- und ggf. im nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren herbeigeführt werden.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine wichtige Klarstellung für Kapitalgesellschaften, die ihren Geschäftsbetrieb vorübergehend eingestellt haben. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, dass die Finanzverwaltung keine Steuern mehr von ihnen erhebt, nur weil ihr Geschäftsbetrieb ruht. Die Finanzverwaltung kann weiterhin eine Steuererklärung verlangen und ein Zwangsgeld festsetzen, wenn die Steuerpflicht nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Zwangsgeld

AO 
AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 329 Zwangsgeld

AO § 331 Unmittelbarer Zwang

AO § 332 Androhung der Zwangsmittel

AO § 334 Ersatzzwangshaft

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 329 Zwangsgeld

AO § 331 Unmittelbarer Zwang

AO § 332 Androhung der Zwangsmittel

AO § 334 Ersatzzwangshaft

HGB 
§ 14 HGB Festsetzung von Zwangsgeld

§ 37a HGB Angaben auf Geschäftsbriefen

StBerG 
§ 80a StBerG Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten

BGB 78 1788 1837 1908g

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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