Zwangsgeld im Steuerrecht: Voraussetzungen, Ablauf und Rechte
Worauf Sie bei der Zwangsgeldfestsetzung urch das Finanzamt nach AO unbedingt achten sollten.
Inhalt:
Das Zwangsgeld ist ein Zwangsmittel, mit dem das Finanzamt die Erfüllung steuerlicher Pflichten durchsetzt. Es dient nicht der Bestrafung, sondern als Beugemittel, um Steuerpflichtige zur Vornahme einer angeordneten Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewegen – etwa zur Abgabe von Steuererklärungen oder zur Mitwirkung bei einer Betriebsprüfung.
Zwangsgeld-Rechner (Finanzamt)
Hinweis: Das Zwangsgeld ist ermessensabhängig. Dieser Rechner bewertet Status/Zahlbarkeit nach den üblichen Verfahrensstufen (Androhung → Festsetzung → Vollzug).
Wann darf das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen?
Voraussetzung für ein Zwangsgeld ist ein wirksamer und hinreichend bestimmter Verwaltungsakt, z. B.:
- Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung,
- Mitwirkungsanordnung im Rahmen einer Außenprüfung,
- Anforderung von Unterlagen oder Datenträgern.
Erst wenn dieser Verwaltungsakt nicht befolgt wird, kommt ein Zwangsgeld in Betracht.
Typische Anwendungsfälle im Steuerrecht
- Nichtabgabe von Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuererklärungen
- Verweigerte Mitwirkung bei Betriebsprüfungen
- Nichtvorlage angeforderter Unterlagen oder Daten
Das dreistufige Zwangsgeldverfahren
- Grundverwaltungsakt: Aufforderung oder Anordnung durch das Finanzamt
- Androhung des Zwangsgeldes: schriftlich, mit Fristsetzung und konkreter Betragsangabe
- Festsetzung: wenn die Pflicht innerhalb der Frist nicht erfüllt wird
Die Androhung und die Festsetzung sind jeweils eigenständige Verwaltungsakte und können gesondert angefochten werden.
Höhe des Zwangsgeldes
Das Finanzamt hat bei der Höhe des Zwangsgeldes pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Maßgeblich ist, bei welcher Höhe mit einem Nachgeben des Pflichtigen gerechnet werden kann.
- Höchstbetrag je Zwangsgeld: 25.000 €
- Üblich sind in der Praxis häufig Beträge bis ca. 5.000 €
- Wiederholte Zwangsgelder sind zulässig, wenn die Pflicht weiterhin nicht erfüllt wird
Die Ermessensentscheidung muss nachvollziehbar begründet sein; fehlt eine ausreichende Begründung, ist der Bescheid angreifbar.
Wann endet das Zwangsgeld?
Wird die angeordnete Handlung nachträglich erfüllt, ist der Vollzug des Zwangsgeldes einzustellen. Weitere Beitreibung ist dann unzulässig.
Ein bereits gezahltes Zwangsgeld wird grundsätzlich nicht erstattet, wenn die Erfüllung erst nach Zahlung erfolgt.
Rechtsmittel gegen Zwangsgeld
Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes können Einspruch und anschließend Anfechtungsklage erhoben werden.
Wichtig: Die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts (z. B. Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung) muss gesondert angefochten werden.
Top Zwangsgeld
Rechtliches zum Zwangsgeld
Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel, das zur Durchsetzung von Verwaltungsakten im Besteuerungsverfahren eingesetzt wird, um die Steuerpflichtigen zur Erfüllung ihrer Pflichten, wie beispielsweise der Abgabe der Steuererklärung, anzuhalten. Es ist Teil der steuerlichen Nebenleistungen gemäß § 3 Abs. 4 AO und kann nach § 328 AO wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes ist nach § 329 AO auf maximal 25.000 Euro begrenzt. Die Finanzbehörde hat das Ermessen, die Höhe des Zwangsgeldes innerhalb dieses Rahmens festzusetzen. Bei Nichterfüllung der Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Stammdokumentation kann gemäß § 328 AO ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Die Androhung eines Zwangsmittels ist ein selbständiger Verwaltungsakt, gegen den Einspruch und Anfechtungsklage statthaft sind. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch Aussetzung der Vollziehung gewährt werden (§ 361 AO, § 69 FGO). Wird die Steuererklärung nach Festsetzung des Zwangsgeldes abgegeben, ist der Vollzug des Zwangsgeldes sofort einzustellen und darf weder beigetrieben noch durch Aufrechnung getilgt werden.
Sind sowohl eine juristische Person als auch deren Organ, beispielsweise der Geschäftsführer, zur Auskunft verurteilt, kann ein Zwangsgeld gegen beide verhängt werden. Das Zwangsgeld hat keinen repressiven Charakter, sondern dient ausschließlich dazu, den Schuldner zu einer bestimmten Handlung zu veranlassen.
Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel der Finanzbehörde. Es ist in die Zukunft gerichtet. Es weist keinen Straf- oder Bußgeldcharakter auf. Vom Finanzamt ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden ( § 328 Abs. 2 Satz 1 AO ). Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen ( § 328 Abs. 2 Satz 2 AO ). Ein Zwangsmittel kann wiederholt werden, solange der Pflichtige die zu erzwingende Handlung nicht vornimmt ( § 332 Abs. 3 Satz 1 AO ). Ebenso wie bei Androhung eines Zwangsmittels hat das Finanzamt auch bei der Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 333 AO eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob und in welcher Höhe es das angedrohte Zwangsmittel durchsetzt; es kann auch von einer Festsetzung ganz oder teilweise absehen (vgl. BFH-Urteil vom 2. 11. 1994 VII R 94/93 , BFH/NV 1995, 754 ).
Nach § 328 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der u. a. auf Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, zu denen das Zwangsgeld gehört. Voraussetzung der Zwangsgeldfestsetzung ist die Androhung des Zwangsgeldes ( § 332 AO ). Führt der Steuerpflichtige die zu erzwingende Handlung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht durch, setzt die Finanzbehörde nach § 333 AO das Zwangsmittel fest.
Die Festsetzung des Zwangsgelds ist eine Ermessensentscheidung, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass die zu erzwingende Anordnung und die Androhung des Zwangsgelds rechtswidrig sein können.
Die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgt unter den Entschließungs- und Auswahlermessensgesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, des geringstmöglichen Eingriffs, der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots (vgl. Tipke/Kruse, AO, 13.Aufl., § 333 Anm. 3).
Die Frage nach der Zulässigkeit einer erstmaligen Ermessensausübung bzw. Nachholung von Ermessenserwägungen der Behörde in einer nach Erledigung des Verwaltungsakts ergangenen Einspruchsentscheidung stellt sich, wenn sich die Androhung und Festsetzung eines Zwangsmittels nach § 328 der Abgabenordnung (AO) mit der Zahlung des Zwangsgeldes im Einspruchsverfahren erledigt hat.
Denn dadurch hat sich nur das auf Erzwingung der Abgabe der Steuererklärungen gerichtete Vollstreckungsverfahren erledigt, der Vollzug der Zwangsgeldfestsetzung ist - sofern nicht schon eingetreten - gemäß § 335 AO einzustellen. Ist das Zwangsgeld in diesem Zeitpunkt schon bezahlt, so erhält es der Pflichtige regelmäßig nicht zurück (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 335 Rz 1; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 335 AO Rz 6). Das kann aber nicht bedeuten, dass ihm mit Hinweis auf die Erledigung der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung Rechtsschutz versagt werden darf, wenn er ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse darlegen kann, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels nicht erfüllt waren.
Die Behörde bei der Verfolgung ihrer Zwecke zunächst das mildeste Mittel zu wählen. Das Zwangsgeld ist daher so zu bemessen, daß es geeignet ist, den mit ihm verfolgten Zweck zu erreichen, aber auch nicht darüber hinausgeht. Das Zwangsgeld muß für den Pflichtigen wirtschaftlich so fühlbar sein, daß er dadurch veranlaßt wird, seine Pflicht zu erfüllen. Es kommt also darauf an, bei welcher Höhe des Zwangsgeldes mit einem Nachgeben gerechnet werden kann (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 329 AO Tz. 5).
Auch ohne ausdrückliche Einwendungen gegen die Höhe des Zwangsgeldes muss das Finanzamt spätestens in der Einspruchsentscheidung Erwägungen zur Angemessenheit der Höhe des Zwangsgeldes treffen, wenn es sich um die zweite Zwangsgeldfestsetzung handelt und die wegen Nichtabgabe der Steuererklärung insgesamt festgesetzten Zwangsgelder mehr als die Hälfte der mit Schätzungsbescheid festgesetzten Steuer erreichen. Das Zwangsgeld darf je Verpflichtung € 25.000 nicht übersteigen.
Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn keine Ermessenserwägungen vorgenommen wurden.
Erfüllt der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Vornahme der zu erzwingenden Handlung, z. B. zur Abgabe der Steuererklärung, nach Festsetzung des Zwangsgelds, ist gem. § 335 AO der Vollzug einzustellen und der Einspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist erledigt.
Die Finanzbehörde darf also das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr beitreiben oder durch Aufrechnung tilgen. Die Festsetzung des Zwangsgelds hat sich erledigt und braucht nicht ausdrücklich aufgehoben zu werden. Entsprechendes gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige die Verpflichtung bereits vor der Festsetzung des Zwangsgelds erfüllt hat. Der Steuerpflichtige braucht also, wenn ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt ist, das Zwangsgeld eigentlich nicht zu bezahlen. Auch wenn er erst später die zu erzwingende Handlung (z. B. Abgabe der Steuererklärung) vornimmt, hat dies für ihn – solange das Finanzamt den Zwangsgeldbescheid nicht vollstreckt, nicht zuletzt auch durch Aufrechnung – keine nachteiligen Folgen, da der Vollzug des Zwangsgeldbescheids nunmehr einzustellen ist.
Ist das gegen eine natürliche Person festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich und hat der Verpflichtete die zu erzwingende Handlung nicht vorgenommen, kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes darauf hingewiesen wurde (§ 334 Abs. 1 AO). Die Ersatzzwangshaft tritt als Beugehaft an die Stelle eines festgesetzten Zwangsgeldes. Mit ihrer Ableistung ist das Vollstreckungsverfahren vollzogen. Die Einziehung des Zwangsgeldes kommt nach Haftableistung nicht mehr in Betracht.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Zwangsgeld ein wiederholbar anwendbares Beugemittel ist, das zur Durchsetzung von Verwaltungsakten dient und dessen Höhe im Ermessen der Finanzbehörde liegt, jedoch 25.000 Euro nicht überschreiten darf. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, gegen die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes Rechtsmittel einzulegen und kann durch nachträgliche Erfüllung der Pflichten die Vollstreckung des Zwangsgeldes abwenden.
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Aktuelles + weitere Infos
Zwangsgeld bei ruhender GmbH rechtmäßig
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Androhung und die Festsetzung eines Zwangsgelds rechtmäßig sind, wenn sich die zugrundeliegende Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung sowie der Bilanz auf eine im Handelsregister noch eingetragene aber ruhende GmbH bezieht, deren Geschäftsbetrieb zumindest vorübergehend eingestellt wurde.
Die Aufforderung ist auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb zumindest vorübergehend eingestellt hat. Die Klärung der Frage, ob eine Steuerpflicht besteht, muss im Veranlagungs- und ggf. im nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren herbeigeführt werden.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine wichtige Klarstellung für Kapitalgesellschaften, die ihren Geschäftsbetrieb vorübergehend eingestellt haben. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, dass die Finanzverwaltung keine Steuern mehr von ihnen erhebt, nur weil ihr Geschäftsbetrieb ruht. Die Finanzverwaltung kann weiterhin eine Steuererklärung verlangen und ein Zwangsgeld festsetzen, wenn die Steuerpflicht nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Zwangsgeld
AOAO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
AO § 329 Zwangsgeld
AO § 331 Unmittelbarer Zwang
AO § 332 Androhung der Zwangsmittel
AO § 334 Ersatzzwangshaft
AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
AO § 329 Zwangsgeld
AO § 331 Unmittelbarer Zwang
AO § 332 Androhung der Zwangsmittel
AO § 334 Ersatzzwangshaft
HGB
§ 14 HGB Festsetzung von Zwangsgeld
§ 37a HGB Angaben auf Geschäftsbriefen
StBerG
§ 80a StBerG Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
BGB 78 1788 1837 1908g
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