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Umzugskosten von der Steuer absetzen

Umzugskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen.



Kann man einen privaten Umzug steuerlich geltend machen?

Umzugskosten

Privatpersonen können die Kosten für einen Umzug wie folgt steuerlich geltend machen:

  1. Umzug aus privaten Gründen: Sie können Kosten für haushaltnahe Dienstleistungen und Handerwerkerleistungen von der Staeuer absetzen. Wichtig ist, dass Sie die Kosten nicht pauschal geltend machen können, sondern einen Überweisungsbeleg vorlegen müssen (keine Barzahlung!). Mehr Infos auch unter Privatausgaben von der Steuer absetzen.

  2. Umzug aus beruflichen Gründen: Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen müssen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Umzugskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Hierzu zählen beispielsweise ein Arbeitsplatzwechsel, eine beruflich bedingte Versetzung oder der Beginn einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort.

  3. Umzug aus gesundheitlichen Gründen: Wenn ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, können die Kosten für den Umzug als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu muss jedoch eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, die die Notwendigkeit des Umzugs aus gesundheitlichen Gründen bescheinigt.

Bei einem privaten Umzug können die Kosten für eine Umzugsspedition bis zu einer Höhe von 4.000 € als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Beim Ab- und Aufbau von Einbauküchen und Schränken durch ein Möbelunternehmen oder eine Handwerksfirma kann zudem der Steuerbonus für Handwerkerleistungen von bis zu 1.200 € beansprucht werden.

Berechnen Sie mit dem Online-Rechner schnell und einfach, wie viel Sie von den Umzugskosten von der Steuer absetzen können:

Umzugskosten Rechner

Einkommen
Bruttogehalt Euro
Jahr
Steuertabelle
Kinder
Kirchensteuer


Umzugskosten
Gefahrene km für Umzugstag und erste Besichtigung km
Transportkosten Euro
Doppelte Miete Euro
Kosten für Nachmieter Euro
Maklergebühren Euro
Kosten für Herd und Öfen Euro
Nachhilfeunterricht für Kinder Euro


Aktualisierung der Pauschalen für Umzugskosten ab März 2024

Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen, gibt es gute Nachrichten: Die Finanzverwaltung hat die Pauschalen für Umzugskosten aktualisiert, die Sie von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen oder von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen können. Diese Änderungen treten ab dem 1. März 2024 in Kraft und betreffen verschiedene Aspekte der Umzugskosten.

Neue Pauschalbeträge für Umzugskosten

  • Für den Umziehenden (Berechtigten): Als Hauptverantwortlicher des Umzugs können Sie nun einen Pauschbetrag von 964 € für diverse kleinere, umzugsbedingte Ausgaben ansetzen, ohne einzelne Belege vorweisen zu müssen.

  • Für jede mitumziehende Person: Für jede weitere Person, die mit Ihnen in einem Haushalt lebt und umzieht, wie Ehepartner, Lebenspartner und Kinder, können Sie zusätzlich 643 € in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

  • Für Personen ohne eigene Wohnung vor/nach dem Umzug: Falls Sie vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten (z.B. Umzug zu Freunden oder Familie), gilt eine spezielle Pauschale von 193 €.

Weitere abzugsfähige Umzugskosten

  • Unterrichtskosten für Kinder: Bis zu einem Höchstbetrag von 1.286 € können umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder steuermindernd angesetzt werden.

  • Reisekosten: Kosten für die Anreise zum neuen Wohnort und für die Wohnungssuche bzw. -besichtigung (für maximal eine Begleitperson) sind abzugsfähig. Kosten für allgemeine Informationsreisen zum neuen Wohnort ohne direkten Wohnungssuchbezug sind ausgeschlossen.

  • Beförderungsauslagen: Die tatsächlichen Kosten für den Transport des Umzugsguts, inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung, können geltend gemacht werden.

  • Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen: Kosten für die alte und neue Wohnung können für maximal sechs Monate abgesetzt werden, wenn aufgrund von Kündigungsfristen doppelte Mietzahlungen anfallen.

  • Mietentschädigung für die neue Wohnung: Bis zu drei Monatsmieten Entschädigung, falls die neue Wohnung noch nicht bezogen werden kann.

  • Wohnungsvermittlungsgebühren: Ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage sind abzugsfähig. Maklergebühren für den Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung sind jedoch nicht ansetzbar.

Diese Pauschalen und Regelungen bieten eine vereinfachte Möglichkeit, umzugsbedingte Kosten steuerlich geltend zu machen. Die Obergrenze für die Absetzbarkeit dieser Kosten orientiert sich am maximalen Vergütungsbetrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz erhalten kann.

Planen Sie einen beruflich bedingten Umzug nach dem 1. März 2024, sollten Sie diese neuen Pauschalen und Regelungen bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen, um Ihre finanzielle Belastung zu minimieren.


Umzugskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Alternativ können die Aufwendungen auch durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzen werden (§ 3 Nr. 16 EStG und R 3.16 LStR bei Zahlung durch private Arbeitgeber, § 3 Nr. 13 EStG und R 3.13 LStR bei Zahlung durch öffentliche Kassen). Der Umfang der Steuerbefreiung / des Werbungskostenabzugs richtet sich dabei nach den Leistungen, die einem Bundesbeamten nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als Umzugskostenvergütung zustehen (R 9.9 LStR ).



Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist nicht etwa ein verkürzter Arbeitsweg sondern eine Zeitersparnis von mindestens einer halben Stunde täglich. Es können auch noch andere berufliche Gründe vorliegen. Mehr Infos siehe Umzugskosten als Werbungskosten.


Die Kosten für einen Umzug können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn dieser betrieblich oder beruflich veranlasst ist. Das ist nicht nur zu bejahen, wenn Arbeitnehmer erstmals eine Stelle antreten oder ihren Arbeitgeber wechseln.

Die betriebliche oder berufliche Veranlassung eines Umzugs ergibt sich aus der Erwägung, dass der Umzug der Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dient. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Umzug zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt, z. B. durch eine kürzere Fahrtzeit, eine bessere Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch eine Verbesserung der Wohnqualität.

In Ausnahmefällen kann ein Umzug auch dann als betrieblich oder beruflich veranlasst angesehen werden, wenn er nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt. Dies kann der Fall sein, wenn der Umzug aufgrund betrieblicher oder beruflicher Umstände erforderlich ist, z. B. wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle an einem anderen Standort annimmt oder der Unternehmer seinen Betrieb an einen anderen Ort verlegt.

Die Kosten für einen betrieblich oder beruflich veranlassten Umzug können in der Regel bis zur Höhe der Beträge als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten geltend gemacht werden, die Beamten von ihrem Dienstherrn nach dem Bundesumzugskostengesetz ersetzt werden. Die tatsächlichen Kosten können jedoch auch geltend gemacht werden, wenn sie höher sind als die Pauschalen.


Steuertipp: Wenn Sie die Voraussetzungen für Werbungskosten nicht erfüllen, dann können Sie die Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.


Diese Umzugkosten können Sie steuerlich geltend machen

Sie können Ihre tatsächlich entstandenen Umzugskosten als Werbungskosten abziehen. Hierzu gehören unter anderem:

  • Transportkosten/Beförderungsauslagen
  • Reisekosten (Umzugsreise, Besichtigungsreise)
  • Maklergebühren
  • Doppelte Miete

Bundesumzugskostengesetz

Bundesumzugskostengesetz
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Höhe der Umzugskosten

Höhe der Umzugskosten: Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten, mit Ausnahme der Pauschalen nach §§ 19, 21 AUV und der Auslagen (insbesondere Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (Wohneigentum) nach § 9 Abs. 1 BUKG ; die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG sind zu beachten.

Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen.

Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.

Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Ein Werbungskostenabzug für pauschale Umzugsauslagen setzt jedoch im Hinblick auf § 3c EStG voraus, dass die gesamten Umzugskosten einschließlich der Pauschalbeträge nach § 10 BUKG bzw. § 10 AUV die vom Arbeitgeber steuerfrei erstatteten Aufwendungen ( § 3 Nr. 16 EStG ) übersteigen (R 41 Abs. 2 Satz 5 LStR).

Ein Rückumzug des Arbeitnehmers in das Ausland ist nur beruflich veranlasst und ein Werbungskostenabzug für pauschale Umzugsauslagen nach § 10 AUV nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer für eine von vornherein befristete Tätigkeit in das Inland versetzt worden war (H 41 Rückumzug ins Ausland LStH; BFH-Urteil vom 4.12.1992, BStBl 1993 II S. 722 ).

Bei Arbeitnehmern, die ihren Lebensmittelpunkt in das Inland verlegt hatten (bei doppelter Haushaltsführung dürfen die Umzugskostenpauschalen nicht angesetzt werden), sind die Pauschalen beim Rückumzug grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 und 2 AUV zu bemessen und nach § 10 Abs. 4 AUV auf 80 % zu begrenzen ( BFH-Urteil vom 4.12.1992, BStBl 1993 II S. 722 ). Ungeachtet der Verlegung ihres Lebensmittelpunkts – z.B. wegen Mitnahme der Familie – werden die Arbeitnehmer jedoch vielfach in ihre eingerichtete Wohnung zurück umziehen, die sie während der von vornherein befristeten Inlandstätigkeit im Ausland beibehalten haben. Da mithin am neuen Wohnort keine Wohnung eingerichtet, sondern eine mit den notwendigen Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattete Wohnung bezogen wird, richtet sich die Höhe der Umzugskostenpauschale nach § 10 Abs. 5 AUV , d.h., es ist das Zweifache der Beträge nach § 10 Abs. 4 BUKG anzusetzen, bei Verheirateten also 60 % und bei Ledigen 40 % der Pauschalen nach § 10 Abs. 1 BUKG . Die Pauschale nach § 10 Abs. 7 AUV ist in diesen Fällen nicht zu gewähren, weil nicht davon auszugehen ist, dass sich in der beibehaltenen Wohnung im Ausland hinsichtlich Stromversorgung, Elektrogeräte oder Fernsehnorm etwas geändert hat (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 7.9.2004, 3 K 5337/02 E, n.v. – rkr.).

Beispiel:

Nach dreijähriger Inlandstätigkeit ziehen der Steuerpflichtige und seine Ehefrau mit ihren zwei Kindern nach dem 31.7.2004 in ihre beibehaltene Wohnung im Ausland zurück. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für den Rückumzug hat der Steuerpflichtige nicht erhalten.

Lösung:

Da wegen der Verlegung des Lebensmittelpunkts in das Inland keine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne begründet worden war, steht dem Abzug der pauschalen Umzugsauslagen als Werbungskosten nichts im Wege. Sie sind nach § 10 Abs. 5 AUV i.V. mit § 10 Abs. 4 BUKG in folgender Höhe zu berücksichtigen:

für Verheiratete 60 % von 1.121 EUR 672,60 EUR
für zwei Kinder 60 % von 494 EUR 296,40 EUR
Werbungskostenabzug 969,00 EUR

Daneben können Sie die Kosten für den umzugsbedingten Nachhilfeunterricht Ihres Kindes steuermindernd absetzen. Reguläre Kosten für den Unterricht an einer Privatschule sind nicht als Werbungskosten abziehbar, aber unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben. Die umzugsbedingten Unterrichtskosten sind maximal bis zur Höhe der folgenden Beträge begünstigt:


Umzug bis zum Höchstbetrag je Kind
01.02.2017 1.926 Euro
01.03.2018 1.984 Euro
01.03.2019 2.045 Euro
01.03.2020 2.066 Euro

Zusätzlich zu den vorgenannten tatsächlichen Umzugskosten können Sie abhängig vom Familienstand folgende Pauschbeträge steuermindernd ansetzen (sonstige Umzugskosten):


Umzug bis zum Ledig Verheiratet / Geschieden / Verwitwet / Alleinerziehend Jede weitere Person (außer Ehegatten / Lebenspartner)
01.02.2017 764 Euro 1.528 Euro 337 Euro
01.03.2018 787 Euro 1.573 Euro 347 Euro
01.03.2019 811 Euro 1.622 Euro 357 Euro
01.03.2020 820 Euro 1.639 Euro 361 Euro

Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind ( § 3c EStG ).



Tipp: Ist dem aktuellen Umzug innerhalb der letzten fünf Jahre ein ebenfalls beruflich veranlasster Umzug vorausgegangen, erhöhen sich die Pauschbeträge um 50 %.

Bitte beachten Sie: Sind Sie aufgrund einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung umgezogen, dürfen Sie die Pauschbeträge für sonstige Umzugskosten nicht abziehen.


Aufwendungen für die Renovierung und Einrichtung der neuen Wohnung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch für Maklergebühren bei Kauf einer Wohnung oder eines Hauses.

Umzugskosten, die Ihnen aufgrund eines beruflich veranlassten Wohnungswechsels entstehen, können Sie als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung wie folgt absetzen:


Umzugskosten, Abrechnung

Name des Mitarbeiters

__________

Funktion

__________

Familienstand

__________

Abteilung/Dienstsitz

__________

mit umziehende Personen

_______________

_______________

_______________

_______________

Umzug am

__________

von _____

bis _____

Entgeltgruppe

__________

Erstattungen durch den Arbeitgeber

Art der Aufwendungen

Beleg-Nr.

Kosten

Erstattungs-betrag

davon steuerfrei

Beförderungsauslagen

Reisekosten

Mietentschädigung

Maklergebühren für Mietimmobilien

Zusatzunterricht

Sonstige Umzugsauslagen
(Firmenpauschale)

Zuschuss in Sonderfällen

Steuerfreie Beträge nach Einzelnachweis, s.u.

Summe

./. Vorschüsse

Restbetrag


Einkommensteuererklärung:
Vordruck Zeile
Anlage N 47 bis 48

Welches Finanzamt bekommt die Steuererklärung nach Umzug? Zuständig für Ihre Steuererklärung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen. Dabei kommt es nur auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung an. Es spielt keine Rolle, wo Sie in dem Zeitraum gewohnt haben, für den die Steuererklärung gilt.


Umzugskostenpauschalen

Das Bundesfinanzministerium erhöht jährlich die Umzugskostenpauschale. Die Umzugskostenpauschale 2023 gilt bis einschließlich 31.03.2024.

Informationen bezüglich der Änderungen der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 1. März 2024 gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR). Diese Informationen sind relevant für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten in Deutschland. Hier sind die wichtigsten Punkte, die aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hervorgehen:

  1. Der Höchstbetrag für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten beträgt ab dem 1. März 2024 1.286 Euro.

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen wurde ebenfalls angepasst:

    • Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG) beträgt er ab dem 1. März 2024 964 Euro.
    • Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG), beträgt er ab dem 1. März 2024 643 Euro.
  3. Für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab dem 1. März 2024 193 Euro.

  4. Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 ist für Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt. Die neuen Beträge gelten ab dem 1. März 2024.

Es ist wichtig, dass Personen, die Umzugskosten geltend machen möchten, die aktuellen steuerlichen Regelungen und Beträge berücksichtigen und sich gegebenenfalls an ihren Steuerberater oder die zuständigen Finanzbehörden wenden, um sicherzustellen, dass sie die richtigen Informationen und Beträge für ihre Steuererklärungen verwenden.

Das Bundesfinanzministerium erhöht jährlich die Umzugskostenpauschale. Die Umzugskostenpauschale 2022 gilt bis einschließlich 31.03.2023.

In den BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 und vom 20. Mai 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 1. Juni 2020 bzw. ab dem 1. April 2021 geändert.

Die Änderungen ergeben sich aus Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019. Dabei haben sich in Teilen sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen geändert.

Im Einzelnen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab dem 1. Juni 2020 1.146 Euro und ab dem 1. April 2021 1.160 Euro.
  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
    • Für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG)
      • ab dem 1. Juni 2020 860 Euro
      • ab dem 1. April 2021 870 Euro
    • Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG)
      • ab dem 1. Juni 2020 573 Euro
      • ab dem 1. April 2021 580 Euro
  • Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG:
    • ab dem 1. Juni 2020 172 Euro
    • ab dem 1. April 2021 174 Euro

Die Änderungen sind auf Umzüge anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. Mai 2020 bzw. nach dem 31. März 2021 liegt.

Auch die durch einen beruflich bedingten Umzug entstehenden zusätzlichen Unterrichtskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem 1.4.2022 gilt hierfür ein Höchstsatz in Höhe von € 1.181,00 (bisher € 1.160,00). Die Höhe der Sätze ergibt sich aus § 9 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG).

Höhere Umzugskosten können, sofern nachgewiesen, im Einzelfall auch geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft in diesem Fall jedoch, ob es sich ggf. teilweise um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt.

  • Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab dem 1. Juni 2020 1.146 Euro.
  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
    • Für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) ab dem 1. Juni 2020 860 Euro.
    • Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG) ab dem 1. Juni 2020 573 Euro.
  • Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG ab dem 1. Juni 2020 172 Euro.

Die Änderungen sind auf Umzüge anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. Mai 2020 liegt.

Die Änderungen der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen haben Auswirkungen auf die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten. Arbeitnehmer, die nach dem 1. Juni 2020 umgezogen sind, können die erhöhten Pauschalen für die steuerliche Geltendmachung von Umzugskosten geltend machen.


Besonderheiten bei der Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber

Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) bzw. die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV sehen jeweils in ihren §§ 10 die Erstattungsfähigkeit von bestimmten Umzugskostenpauschalen vor. In diesen Vorschriften geht der Gesetzgeber davon aus, dass sonstige Umzugskosten bei jedem Umzug in einer bestimmten Höhe entstehen, die den im Gesetz für den Einzelfall vorgesehenen Betrag der Pauschvergütung rechtfertigen. Die Höhe der danach als Werbungskosten abziehbaren Pauschbeträge ergibt sich

Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als Werbungskosten abziehbar wären. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Bei ins Inland entsandten Arbeitnehmern werden die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug regelmäßig in vollem Umfang vom Arbeitgeber übernommen, so dass den Arbeitnehmern keine durch den Umzug veranlassten, von ihnen selbst zu tragenden Aufwendungen mehr verbleiben. Ein Werbungskostenabzug ist insoweit nach § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen (R 41 Abs. 2 Satz 5 LStR).

Im Einzelfall ist daher zu ermitteln, in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen Umzugskosten durch seinen Arbeitgeber erstattet worden sind, und ein Werbungskostenabzug darüber hinaus – ggf. in Höhe der o.a. Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG bzw. § 10 AUV – nur zuzulassen, wenn ersichtlich ist, dass dem Steuerpflichtigen Umzugskosten auch tatsächlich entstanden sind, die durch die Arbeitgeberleistungen nicht bereits abgedeckt sind. Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen bietet sich die Fertigung entsprechenden Kontrollmaterials an.

Umzugskosten, Maklerkosten, keine Steuerbefreiung

OFD Koblenz, 9.12.2009, S 2338 A - St 32 2


Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage, ob bei einem Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber anlässlich seines beruflich veranlassten Umzugs gem. § 9 Abs. 1 BUKG Maklerkosten für den Erwerb eines (selbst genutzten) Einfamilienhauses erstattet bekommen hat, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 EStG greift oder ob steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen ist, mit folgendem Ergebnis erörtert:


Die erstatteten Maklerkosten sind in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn, da die Maklergebühren auch insoweit keine Werbungskosten darstellen, als sie für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (R 9.9 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008 sowie BFH-Urteil vom 24.5.2000, BStBl 2000 II S. 586). Des Weiteren vertritt der BFH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch im öffentlichen Dienst Reise- und Umzugskostenvergütungen nur insoweit nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei zu belassen sind, als die ersetzten Aufwendungen ihrer Natur nach Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 EStG sind (BFH-Urteil vom 12.4.2007, BStBl 2007 II S. 536).


Umzugskosten-Ratgeber

Umzugsratgeber
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Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung

Zu beachten ist, dass die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG und § 10 AUV nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Umzug auch seinen Lebensmittelpunkt verlegt (BFH-Urteil vom 29.1.1988, BFH/NV 1988 S. 367). Da dies bei der Begründung einer doppelten Haushaltsführung nicht geschieht, können damit zusammenhängende sonstige Umzugsauslagen nur in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (R 43 Abs. 10 Satz 1 und 2 LStR). Das gilt sowohl für den Umzug des Arbeitnehmers in das Inland anlässlich der Begründung einer doppelten Haushaltsführung, als auch für den Rückumzug in das Ausland anlässlich der Beendigung der doppelten Haushaltsführung.


Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

In dem BMF-Schreiben vom 25. Juli 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Grundsätze zur Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für Arbeitnehmer geändert.

Nach der neuen Regelung ist die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber nicht mehr als tauschähnlicher Umsatz oder Entnahme zu qualifizieren, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Bislang war die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich als tauschähnlicher Umsatz oder Entnahme zu qualifizieren. Dies bedeutete, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Umzugskosten als Betriebsausgaben abziehen konnte, der Arbeitnehmer jedoch die Kosten als Arbeitslohn versteuern musste.

Das BMF hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juni 2019 (V R 18/18) zum Anlass genommen, die Grundsätze zur Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber zu ändern. In dem BFH-Urteil hat der BFH entschieden, dass die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber nicht als tauschähnlicher Umsatz oder Entnahme zu qualifizieren ist, wenn die Kostenübernahme die Arbeitnehmer veranlassen sollte, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen, wie sie sich aus einem Familienumzug ergeben, Aufgaben beim Arbeitgeber zu übernehmen.

In dem BMF-Schreiben stellt das BMF klar, dass die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegt, wenn die Kostenübernahme erforderlich ist, um die Arbeitnehmer zur Ausübung ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber zu bewegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einen anderen Ort versetzt wird oder wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer aus dem Ausland an seinen Standort im Inland holen möchte.

Die neue Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Änderung der Grundsätze zur Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist eine wichtige Vereinfachung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgeber können die Kosten für die Umzugskosten von Arbeitnehmern nunmehr als Betriebsausgaben abziehen, ohne dass der Arbeitnehmer die Kosten als Arbeitslohn versteuern muss.

Die Änderung ist auch aus arbeitsrechtlicher Sicht zu begrüßen, da sie die Mobilität von Arbeitnehmern erleichtert.

Im Urteil des Bundesfinanzhofs V R 18/18 vom 06.06.2019 ging es um die Frage, ob ein Unternehmen den Vorsteuerabzug für Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten geltend machen kann, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.

Im konkreten Fall ging es um eine neu gegründete Konzerngesellschaft, die im Jahr 2013 Mitarbeiter aus dem Ausland an ihren Standort im Inland versetzte. Die Konzerngesellschaft übernahm die Umzugskosten der Mitarbeiter und beauftragte einen Makler mit der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme der Umzugskosten einen tauschähnlichen Umsatz darstellte. Das Finanzgericht gab der Klage der Konzerngesellschaft statt. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.

Der BFH hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug für die Maklerleistungen in diesem Fall zulässig ist. Er hat dabei zwei wesentliche Punkte berücksichtigt:

  • Die Kostenübernahme der Umzugskosten durch die Konzerngesellschaft stellt keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Angestellten dar. Vielmehr dient sie dazu, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Angestellten für die Konzerngesellschaft im Inland tätig werden können.
  • Das Interesse der Konzerngesellschaft, die Angestellten aus dem Ausland an ihren Standort im Inland zu holen, ist vorrangig gegenüber dem Interesse der Angestellten, sich eine Wohnung in der neuen Umgebung zu suchen.

Der BFH hat in seinem Urteil auch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nur für den konkreten Fall gilt, in dem es sich um eine konzerninterne Funktionsverlagerung aus dem Ausland handelt. Für Inlandsumzüge ist eine Entscheidung des BFH bislang nicht ergangen.

Die Entscheidung des BFH ist für Unternehmen, die Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten erbringen, relevant. Sie bedeutet, dass diese Unternehmen den Vorsteuerabzug für die Maklerleistungen in Anspruch nehmen können, wenn die Voraussetzungen des BFH-Urteils erfüllt sind.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Umzugskosten als Werbungskosten auch ohne Fahrzeitersparnis

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 23.2.2023 unter dem Aktenzeichen 5 K 190/22 macht deutlich, dass Umzugskosten auch ohne Fahrzeitersparnis als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt.

In dem entschiedenen Fall waren die Kläger beide nichtselbstständig tätig und übten ihre Tätigkeit vor Beginn der Coronapandemie jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber aus. Seit Beginn der Coronapandemie verlagerten sie ihre Tätigkeit in das Homeoffice. Dies war aber nur mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden, da sie sich ein Arbeitszimmer teilen mussten.

Die Kläger haben daher eine neue Wohnung mit zwei zusätzlichen Arbeitszimmern gesucht und ausgewählt. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war erforderlich für die ungestörte Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Durch die räumlich getrennten Arbeitsmöglichkeiten konnten beide weiterhin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ihren Tätigkeiten nachgehen.

Das Finanzgericht Hamburg hat den Umzug als objektiv beruflich veranlasst und subjektiv als zur Förderung des Berufes erkannt. Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung nicht mehr abzustellen ist, nachvollziehbar.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg ist ein wichtiger Schritt für Arbeitnehmer, die aufgrund der Coronapandemie ihre Tätigkeit ins Homeoffice verlagern mussten. Sie zeigt, dass Umzugskosten auch ohne Fahrzeitersparnis abziehbar sein können, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt.

Im konkreten Fall waren die folgenden Umstände für die berufliche Veranlassung des Umzugs maßgeblich:

  • Die Kläger waren beide nichtselbstständig tätig und übten ihre Tätigkeit vor Beginn der Coronapandemie jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber aus.
  • Seit Beginn der Coronapandemie verlagerten sie ihre Tätigkeit in das Homeoffice.
  • Dies war aber nur mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden, da sie sich ein Arbeitszimmer teilen mussten.
  • Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war erforderlich für die ungestörte Ausübung der jeweiligen Tätigkeit.
  • Durch die räumlich getrennten Arbeitsmöglichkeiten konnten beide weiterhin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ihren Tätigkeiten nachgehen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg zeigt, dass es in solchen Fällen wichtig ist, die beruflichen Gründe für den Umzug sorgfältig zu dokumentieren. Dies kann durch Vorlage von Arbeitszeugnissen, Arbeitsverträgen oder anderen Nachweisen erfolgen.


Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.07.2023 (5 K 132/22) ist ein wichtiger Präzedenzfall für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten in der neuen Arbeitswelt.

Das Gericht hat entschieden, dass der Umzug eines Ehepaars in eine größere Wohnung, der lediglich eine Fahrtzeitverkürzung von 20 Minuten zur Arbeitsstätte zur Folge hat, aber die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern ermöglicht, beruflich veranlasst sein kann.

Das Gericht hat dabei auf die veränderten Arbeitsbedingungen in der neuen Arbeitswelt abgestellt. Durch die Arbeit im Homeoffice ist es für Arbeitnehmer heute nicht mehr zwingend erforderlich, einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aufzusuchen. Vielmehr können Arbeitnehmer auch von zu Hause aus ihre Tätigkeit zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ausüben.

In dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Februar 2023 hat das Gericht entschieden, dass Umzugskosten beruflich veranlasst sein können, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

Die Kläger in dem Fall waren beide nichtselbstständig tätig und hatten vor Beginn der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber ausgeübt. Seit Beginn der Pandemie hatten sie ihre Tätigkeit ins Homeoffice verlegt. Die bisherige Wohnung der Kläger war jedoch nur ca. 65 m² groß und bot keinen Platz für die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern. Im Juli 2020 zogen die Kläger daher in eine ca. 110 m² große Wohnung, in der sie über zwei Arbeitszimmer mit je 10,57 m² verfügten.

Das Finanzamt hatte die Umzugskosten der Kläger nicht als Werbungskosten anerkannt, da sie nicht zu einer erheblichen Verkürzung des Arbeitswegs geführt hätten. Das Finanzgericht Hamburg gab der Klage der Kläger statt und entschied, dass die Umzugskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Arbeit im Homeoffice in den letzten Jahren, ganz wesentlich durch die Corona-Pandemie, stark ausgeweitet worden ist. Vor diesem Hintergrund sei es nicht mehr gerechtfertigt, eine berufliche Veranlassung für einen Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitsweg dadurch erheblich verkürzt wird.

In dem konkreten Fall waren die Kläger durch den Umzug in eine größere Wohnung in der Lage, in zwei getrennten Arbeitszimmern ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachzugehen. Dies sei eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen und daher als beruflich veranlasst anzusehen.

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg ist ein wichtiger Schritt für die Anerkennung von Umzugskosten zur Einrichtung eines Arbeitszimmers. Es zeigt, dass die Arbeitswelt sich in den letzten Jahren stark verändert hat und dass die Rechtsprechung hieran angepasst werden muss.

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg ist zu begrüßen, da es Arbeitnehmern mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Arbeitsumgebung ermöglicht. Arbeitnehmer können sich nun entscheiden, ob sie lieber in einer kleineren Wohnung mit kurzer Fahrtzeit zur Arbeitsstätte wohnen möchten oder in einer größeren Wohnung mit der Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten.

Es ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg bestätigt. Dies würde zu einer einheitlichen Rechtsprechung in diesem Bereich führen und Arbeitnehmern mehr Rechtssicherheit geben.

Natürlich wird es auch in Zukunft nicht ausreichen, lapidar zu behaupten, dass ein Umzug beruflich veranlasst ist. Arbeitnehmer sollten vielmehr konkrete Nachweise vorlegen, die die berufliche Veranlassung des Umzugs belegen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Nachweise über die Notwendigkeit der Arbeit im Homeoffice, z. B. eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers
  • Nachweise über die Notwendigkeit der Einrichtung eines Arbeitszimmers, z. B. eine Tätigkeit, die eine besondere Ruhe und Konzentration erfordert
  • Nachweise über die Kosten des Umzugs, z. B. Rechnungen für Umzugskostenträger

Erkennt das Finanzamt einen Umzug nicht steuermindernd an, ist natürlich ein Einspruch Pflicht.


Weitergehende Infos zu Umzugskosten


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