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Umzugskosten von der Steuer absetzen 2026: Werbungskosten, Pauschale & aktuelle BFH-Rechtsprechung

Umzugskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen – mit aktueller Umzugskostenpauschale 964 €, neuer BFH-Rechtsprechung 2025 zum Homeoffice-Umzug und allen relevanten Quellen aus BUKG, EStG und BMF-Schreiben. Stand: Mai 2026.



Umzugskosten steuerlich geltend machen

Umzugskosten steuerlich absetzen – Werbungskosten, Pauschale, BUKG

Ein Umzug ist teuer – doch unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich die Kosten steuerlich geltend machen. Maßgeblich ist der Anlass des Umzugs: Ein beruflich veranlasster Umzug führt zum Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, ein privater Umzug kann nur über § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen) steuerlich berücksichtigt werden.

Privatpersonen können die Kosten für einen Umzug wie folgt steuerlich geltend machen:

  1. Umzug aus privaten Gründen: Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Umzugsspedition) und Handwerkerleistungen (z. B. Einbauküchen-Montage) sind nach § 35a EStG mit 20 % der Arbeitskosten abziehbar – höchstens 4.000 € (haushaltsnahe Dienstleistungen) bzw. 1.200 € (Handwerkerleistungen) pro Jahr. Voraussetzung: Rechnung und unbare Zahlung (keine Barzahlung!). Mehr Infos unter Privatausgaben von der Steuer absetzen.

  2. Beruflich veranlasster Umzug: Werbungskostenabzug in voller Höhe nach R 9.9 LStR. Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

    • Die tägliche Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte verkürzt sich um mindestens eine Stunde (Hin- und Rückweg zusammen).
    • Der Umzug erfolgt aufgrund einer Versetzung, eines Arbeitgeberwechsels oder einer Standortverlegung.
    • Erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit.
    • Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung.
    • Der Umzug erfolgt im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
  3. Umzug aus gesundheitlichen Gründen: Wenn ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen zwingend notwendig ist, können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Voraussetzung ist eine vor dem Umzug ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Bei einem privaten Umzug können die Arbeitskosten einer Umzugsspedition über § 35a Abs. 2 EStG mit 20 % bis zu einer Steuerermäßigung von 4.000 € pro Jahr abgesetzt werden. Beim Ab- und Aufbau von Einbauküchen und Schränken durch ein Möbelunternehmen oder eine Handwerksfirma kann zudem der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG (20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr) beansprucht werden.

Berechnen Sie mit dem Online-Rechner schnell und einfach, wie viel Sie von den Umzugskosten von der Steuer absetzen können:

Umzugskosten Rechner

Einkommen
Bruttogehalt
Euro
Jahr
Steuertabelle
Kinder
Kirchensteuer

Umzugskosten
 Gefahrene km für Umzugstag und 1. Besichtigung
Km
 Transportkosten
Euro
 Doppelte Miete
Euro
 Kosten für Nachmieter
Euro
 Maklergebühren
Euro
 Kosten für Herd und Öfen
Euro
 Nachhilfeunterricht für Kinder
Euro

Welche Umzugskosten sind 2026 absetzbar?

Folgende Kosten können bei einem beruflich veranlassten Umzug steuerlich geltend gemacht werden:

  • Transportkosten für das Umzugsgut (Spedition, Mietwagen, Verpackungsmaterial, Halteverbotsschilder, Transportversicherung, Autobahnmaut)
  • Reisekosten für die Umzugsfahrt und bis zu zwei Besichtigungsreisen (max. eine Begleitperson)
  • Maklergebühren für Mietwohnungen (nicht für Kauf!)
  • Doppelte Mietzahlungen für die alte Wohnung bis zu sechs Monate
  • Mietentschädigung für die neue Wohnung bis zu drei Monaten (wenn noch nicht bezogen)
  • Umzugsbedingter Nachhilfeunterricht für Kinder (Höchstbetrag 1.286 € je Kind ab 1.3.2024)
  • Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung (wenn vertraglich geschuldet)
  • Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen (Trinkgelder, Ummeldegebühren, Anpassung von Lampen, Gardinen etc.)


Umzugskostenpauschale 2026 (gilt seit 1. März 2024)

Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 28.12.2023 (BStBl I 2024 S. 84, IV C 5 – S 2353/20/10004 :003) die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen festgesetzt. Diese gelten unverändert auch für 2025 und 2026 – eine Erhöhung wurde bislang nicht veröffentlicht.

Umzug beendet ab Berechtigte Person mit vorheriger Wohnung Berechtigte ohne vorherige Wohnung Für jede weitere Person (Ehegatte, Kind) Umzugsbedingter Unterricht je Kind (Höchstbetrag)
1. März 2024 (gilt weiterhin in 2025/2026) 964 € 193 € 643 € 1.286 €
1. April 2022 886 € 177 € 590 € 1.181 €
1. April 2021 870 € 174 € 580 € 1.160 €

Hinweis zum Stichtag: Maßgeblich ist nicht der Tag des Möbeltransports, sondern der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts (BMF-Schreiben vom 20.05.2020).

Erhöhung bei Folgeumzug: Haben Sie in den letzten fünf Jahren bereits einen beruflich bedingten Umzug durchgeführt, erhöhen sich die Pauschalen um 50 % (§ 10 Abs. 6 BUKG).

Rechenbeispiel Familie 2026: Eine vierköpfige Familie (Eltern + 2 Kinder) erhält ohne Einzelnachweis pauschal:
964 € + 643 € + 643 € + 643 € = 2.893 € als Werbungskosten.

Weitere abzugsfähige Umzugskosten im Detail

  • Unterrichtskosten für Kinder: Bis zu einem Höchstbetrag von 1.286 € je Kind ab dem 1.3.2024 können umzugsbedingte Nachhilfekosten steuermindernd angesetzt werden (§ 9 Abs. 2 BUKG i.V.m. BMF-Schreiben vom 28.12.2023).
  • Reisekosten: Aufwendungen für die Anreise zum neuen Wohnort und für die Wohnungssuche bzw. -besichtigung (für maximal eine Begleitperson). Allgemeine Informationsreisen ohne konkreten Wohnungssuchbezug sind nicht abzugsfähig.
  • Beförderungsauslagen: Tatsächliche Kosten für den Transport des Umzugsguts inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung.
  • Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen: Doppelte Mietzahlungen für die alte und neue Wohnung können für maximal sechs Monate abgesetzt werden, wenn dies durch Kündigungsfristen verursacht ist.
  • Mietentschädigung für die neue Wohnung: Bis zu drei Monatsmieten Entschädigung, falls die neue Wohnung noch nicht bezogen werden kann.
  • Wohnungsvermittlungsgebühren: Ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung oder Garage sind abzugsfähig. Maklergebühren für den Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung sind ausdrücklich nicht ansetzbar.

Die Obergrenze orientiert sich am maximalen Vergütungsbetrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) erhalten kann.


Erstattung durch den Arbeitgeber

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen beruflich bedingte Umzugskosten nach § 3 Nr. 16 EStG (private Arbeitgeber) bzw. § 3 Nr. 13 EStG (öffentliche Kassen) steuerfrei erstatten, soweit die Beträge die nach BUKG/AUV erstattungsfähigen Höchstbeträge nicht überschreiten. Die steuerfreie Erstattung mindert nach § 3c EStG den selbst absetzbaren Werbungskostenbetrag.

Doppelte Haushaltsführung

Bei doppelter Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind die tatsächlichen Umzugskosten in den Zweithaushalt als Werbungskosten abziehbar. Die Umzugskostenpauschale gilt hier nicht, da der Lebensmittelpunkt nicht verlegt wird (R 9.11 LStR; BFH vom 29.1.1988, BFH/NV 1988 S. 367).

Wo trage ich Umzugskosten in der Steuererklärung ein?

Umzugskosten gehören in die Anlage N unter Werbungskosten:

  • Beruflich veranlasster Umzug: Zeilen 47 bis 48 (Sonstige Werbungskosten / Umzugskosten)
  • Doppelte Haushaltsführung: Eintragung in den separaten Zeilen zur doppelten Haushaltsführung
  • Privater Umzug (§ 35a EStG): Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“

Umzugskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Alternativ können sie durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (§ 3 Nr. 16 EStG und R 3.16 LStR bei Zahlung durch private Arbeitgeber, § 3 Nr. 13 EStG und R 3.13 LStR bei Zahlung durch öffentliche Kassen). Der Umfang von Steuerbefreiung und Werbungskostenabzug richtet sich nach den Leistungen, die einem Bundesbeamten nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als Umzugskostenvergütung zustehen (R 9.9 LStR).

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist nicht ein verkürzter Arbeitsweg in Kilometern, sondern eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich (Hin- und Rückweg zusammen). Daneben gelten andere berufliche Anlässe wie Arbeitgeberwechsel, Versetzung oder Begründung/Beendigung einer doppelten Haushaltsführung. Mehr Infos siehe Umzugskosten als Werbungskosten.


Die Kosten für einen Umzug können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn dieser betrieblich oder beruflich veranlasst ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn Arbeitnehmer erstmals eine Stelle antreten oder ihren Arbeitgeber wechseln.

Die berufliche Veranlassung ergibt sich aus dem Erfordernis, dass der Umzug der Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dient. Dies ist insbesondere bei einer wesentlichen Fahrzeitverkürzung (mindestens eine Stunde täglich) oder bei einem Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers anzunehmen.

In Ausnahmefällen kann ein Umzug auch dann beruflich veranlasst sein, wenn er nicht zu einer Fahrzeitersparnis führt – etwa bei einem geforderten Umzug in eine Dienstwohnung oder einer Versetzung an einen neuen Standort.

Die Kosten können bis zur Höhe der Beträge nach BUKG ohne weitere Prüfung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden. Höhere tatsächliche Kosten sind nachweisbar, unterliegen aber einer Prüfung auf Lebensführungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG), insbesondere bei Neuanschaffungen.


Steuertipp: Wenn Sie die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nicht erfüllen (z. B. weil der Umzug privat veranlasst ist), können Sie die Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG von der Steuer absetzen. Voraussetzung: ordnungsgemäße Rechnung + Banküberweisung (keine Barzahlung!).


Diese Umzugskosten können Sie steuerlich geltend machen

Bei einem beruflich bedingten Umzug sind insbesondere folgende Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar:

  • Transportkosten / Beförderungsauslagen (Spedition, Mietwagen, Halteverbotsschilder)
  • Reisekosten (Umzugsreise, Besichtigungsreisen)
  • Maklergebühren für Mietobjekte
  • Doppelte Miete für maximal sechs Monate
  • Umzugsbedingter Nachhilfeunterricht (max. 1.286 € je Kind)
  • Umzugskostenpauschale für sonstige Auslagen

Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

Bundesumzugskostengesetz BUKG – Übersicht
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Höhe der Umzugskosten

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten – mit Ausnahme der Pauschalen nach §§ 19, 21 AUV und der Auslagen (insbesondere Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung nach § 9 Abs. 1 BUKG. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG sind zu beachten.

Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen.

Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.

Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Ein Werbungskostenabzug für pauschale Umzugsauslagen setzt jedoch im Hinblick auf § 3c EStG voraus, dass die gesamten Umzugskosten einschließlich der Pauschalbeträge nach § 10 BUKG bzw. § 10 AUV die vom Arbeitgeber steuerfrei erstatteten Aufwendungen (§ 3 Nr. 16 EStG) übersteigen.

Ein Rückumzug ins Ausland ist nur beruflich veranlasst und ein Werbungskostenabzug für pauschale Umzugsauslagen nach § 10 AUV nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer für eine von vornherein befristete Tätigkeit ins Inland versetzt worden war (BFH-Urteil vom 4.12.1992, BStBl 1993 II S. 722).

Bei Arbeitnehmern, die ihren Lebensmittelpunkt ins Inland verlegt hatten (bei doppelter Haushaltsführung dürfen die Umzugskostenpauschalen nicht angesetzt werden), sind die Pauschalen beim Rückumzug grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 und 2 AUV zu bemessen und nach § 10 Abs. 4 AUV auf 80 % zu begrenzen.

Ungeachtet der Verlegung ihres Lebensmittelpunkts werden die Arbeitnehmer jedoch vielfach in ihre eingerichtete Wohnung zurück umziehen, die sie während der befristeten Inlandstätigkeit beibehalten haben. Da am neuen Wohnort keine Wohnung eingerichtet, sondern eine ausgestattete Wohnung bezogen wird, richtet sich die Höhe der Umzugskostenpauschale nach § 10 Abs. 5 AUV, d. h., es ist das Zweifache der Beträge nach § 10 Abs. 4 BUKG anzusetzen.

Beispiel:

Nach dreijähriger Inlandstätigkeit ziehen der Steuerpflichtige und seine Ehefrau mit ihren zwei Kindern in ihre beibehaltene Wohnung im Ausland zurück. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen hat er nicht erhalten.

Lösung: Da kein steuerlicher Fall der doppelten Haushaltsführung vorlag, sind die pauschalen Umzugsauslagen als Werbungskosten abziehbar. Sie werden nach § 10 Abs. 5 AUV i. V. m. § 10 Abs. 4 BUKG bemessen.

Wichtig: Beim umzugsbedingten Nachhilfeunterricht für Kinder sind reguläre Kosten für den Unterricht an einer Privatschule nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben.

Die Steuerfreiheit der umzugsbedingten Unterrichtskosten je Kind ist begrenzt auf:

  • ab 1.3.2024: 1.286 € (gilt auch 2025/2026)
  • ab 1.4.2022: 1.181 €
  • ab 1.4.2021: 1.160 €

Tipp: Ist dem aktuellen Umzug innerhalb der letzten fünf Jahre ein ebenfalls beruflich veranlasster Umzug vorausgegangen, erhöhen sich die Pauschbeträge um 50 %.

Bitte beachten Sie: Sind Sie aufgrund einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung umgezogen, dürfen Sie die Pauschbeträge für sonstige Umzugskosten nicht abziehen.


Aufwendungen für die Renovierung und Einrichtung der neuen Wohnung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch für Maklergebühren beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses.

Abrechnungsmuster für Umzugskosten

Name des Mitarbeiters

__________

Funktion

__________

Familienstand

__________

Abteilung/Dienstsitz

__________

Mitumziehende Personen

_______________

_______________

Umzug am

__________

von _____

bis _____

Entgeltgruppe

__________

Erstattungen durch den Arbeitgeber:

Art der Aufwendungen Beleg-Nr. Kosten Erstattungsbetrag davon steuerfrei
Beförderungsauslagen
Reisekosten
Mietentschädigung
Maklergebühren für Mietimmobilien
Zusatzunterricht
Sonstige Umzugsauslagen (Pauschale)
Zuschuss in Sonderfällen
Steuerfreie Beträge nach Einzelnachweis
Summe
./. Vorschüsse
Restbetrag

Eintragung in der Einkommensteuererklärung:

Vordruck Zeile
Anlage N (Sonstige Werbungskosten / Umzugskosten) 47 – 48

Welches Finanzamt bekommt die Steuererklärung nach einem Umzug? Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen (§ 19 AO). Wo Sie im Veranlagungszeitraum gewohnt haben, spielt keine Rolle.


Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung

Die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG und § 10 AUV dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer mit dem Umzug auch seinen Lebensmittelpunkt verlegt (BFH-Urteil vom 29.1.1988, BFH/NV 1988 S. 367). Da dies bei einer doppelten Haushaltsführung gerade nicht der Fall ist, können damit zusammenhängende sonstige Umzugsauslagen nur in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (R 9.11 LStR).

Das gilt sowohl für den Umzug ins Inland anlässlich der Begründung einer doppelten Haushaltsführung als auch für den Rückumzug ins Ausland bei deren Beendigung.


Umzugskosten-Ratgeber

Umzugskosten-Ratgeber – Steuerlicher Leitfaden
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Umzugskostenpauschalen 2024 – 2026 im Überblick

Aktuelle Werte (gültig seit 1.3.2024, auch in 2025/2026)

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 28.12.2023 (BStBl I 2024 S. 84) die Umzugskostenpauschalen für beruflich bedingte Umzüge festgesetzt. Eine Erhöhung für 2025 oder 2026 wurde bislang nicht veröffentlicht – die nachfolgenden Beträge gelten daher unverändert weiter.

Umzugskostenpauschalen ab 1. März 2024:

  • 964 € für die umziehende Hauptperson (Berechtigter mit eigener Wohnung)
  • 643 € für jede weitere mitumziehende Person (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Stief- und Pflegekinder)
  • 193 € für Berechtigte ohne vorherige eigene Wohnung (z. B. Auszug aus Elternhaus)
  • 1.286 € Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht je Kind

Falls innerhalb der letzten fünf Jahre bereits ein beruflicher Umzug stattfand, erhöhen sich die Pauschalen um 50 %.

Steuerliche Bedingungen:

  • Nur beruflich bedingte Umzüge sind als Werbungskosten abzugsfähig.
  • Private Umzüge können nur in Ausnahmefällen (z. B. gesundheitliche Gründe nach § 33 EStG) oder über § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) berücksichtigt werden.
  • Höhere Umzugskosten können bei Einzelnachweis steuerlich geltend gemacht werden.

Entwicklung der Pauschalen (Berechtigter / weitere Person / ohne Wohnung):

  • Juni 2020: 860 € / 573 € / 172 €
  • April 2021: 870 € / 580 € / 174 €
  • April 2022: 886 € / 590 € / 177 €
  • März 2024 (gültig bis heute): 964 € / 643 € / 193 €

Relevanz für die Steuererklärung:

Wer Umzugskosten steuerlich geltend machen möchte, sollte die aktuellen Beträge prüfen und im Zweifelsfall einen Steuerberater hinzuziehen. Höhere Umzugskosten sind bei lückenlosem Nachweis ebenfalls abziehbar – das Finanzamt prüft dann, ob es sich ggf. teilweise um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) handelt.


Besonderheiten bei der Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber

Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) bzw. die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) sehen jeweils in ihren §§ 10 die Erstattungsfähigkeit von bestimmten Umzugskostenpauschalen vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sonstige Umzugskosten in einer bestimmten Höhe entstehen, die den im Gesetz vorgesehenen Pauschbetrag rechtfertigen.

Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als Werbungskosten abziehbar wären. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen über die tatsächlichen Aufwendungen vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

Bei ins Inland entsandten Arbeitnehmern werden die Kosten regelmäßig in vollem Umfang vom Arbeitgeber übernommen, sodass keine vom Arbeitnehmer selbst zu tragenden Aufwendungen mehr verbleiben. Ein Werbungskostenabzug ist insoweit nach § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen.

Im Einzelfall ist daher zu ermitteln, in welchem Umfang Umzugskosten erstattet wurden. Ein Werbungskostenabzug – ggf. in Höhe der Pauschbeträge nach § 10 BUKG bzw. § 10 AUV – ist nur zulässig, soweit dem Steuerpflichtigen Kosten tatsächlich entstanden und nicht durch Arbeitgeberleistungen abgedeckt sind.

Wichtige Ausnahme – Maklergebühren beim Hauskauf: Übernimmt der Arbeitgeber Maklergebühren für den Erwerb einer selbst genutzten Immobilie, ist die Erstattung nicht steuerfrei, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (BFH vom 24.5.2000, BStBl 2000 II S. 586; BFH vom 12.4.2007, BStBl 2007 II S. 536; OFD Koblenz, Verfügung vom 9.12.2009).


Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Mit BMF-Schreiben vom 25. Juli 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen die Grundsätze zur Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber an die BFH-Rechtsprechung angepasst.

Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber kein tauschähnlicher Umsatz und keine unentgeltliche Wertabgabe, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Bislang war die Übernahme grundsätzlich als tauschähnlicher Umsatz oder Entnahme qualifiziert. Das BMF folgt mit der Neuregelung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2019 (V R 18/18): Danach liegt die Übernahme von Umzugskosten im überwiegend betrieblichen Interesse, wenn sie erforderlich ist, um Arbeitnehmer zur Tätigkeit für den Arbeitgeber zu bewegen – etwa bei Versetzung oder Anwerbung aus dem Ausland.

Die neue Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Arbeitgeber können die Kosten als Betriebsausgaben abziehen, ohne dass der Arbeitnehmer die Erstattung als Arbeitslohn versteuern muss. Der Arbeitgeber kann zudem den Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen (z. B. Maklerleistungen, Umzugsspedition) in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des BFH-Urteils erfüllt sind.

Hinweis: Das BFH-Urteil V R 18/18 betraf konkret eine konzerninterne Funktionsverlagerung aus dem Ausland. Für reine Inlandsumzüge ist eine ausdrückliche BFH-Entscheidung bislang nicht ergangen – die Grundsätze sind jedoch übertragbar, soweit ein überwiegendes betriebliches Interesse nachgewiesen werden kann.


BFH-Urteil vom 5.2.2025 (VI R 3/23): Kein Werbungskostenabzug bei Umzug fürs Arbeitszimmer

Achtung – Rechtsprechungsänderung! Der BFH hat das ursprünglich anderslautende Urteil des FG Hamburg vom 23.2.2023 (5 K 190/22) aufgehoben. Wer für ein häusliches Arbeitszimmer umzieht, kann die Umzugskosten nicht als Werbungskosten absetzen.

Mit Urteil vom 5. Februar 2025 (VI R 3/23) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Aufwendungen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.

Der Fall

Ein Ehepaar mit Tochter lebte in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Wegen pandemiebedingter Homeoffice-Pflicht zog die Familie im Mai 2020 in eine größere Fünf-Zimmer-Wohnung, in der zwei separate Arbeitszimmer eingerichtet wurden. Die Eheleute machten Aufwendungen für die Arbeitszimmer und die Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Während das FG Hamburg den Werbungskostenabzug noch zuließ, lehnte der BFH ihn nun endgültig ab.

Die Begründung des BFH

Die Wahl der Wohnung (Lage, Größe, Zuschnitt) ist nach Auffassung des BFH grundsätzlich der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen. Auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Telearbeit und Remote-Arbeit ändert nichts daran, dass der Wunsch nach einem (häuslichen) Arbeitszimmer vorrangig auf privaten Motiven beruht.

Mit der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers verbessern sich nicht nur die Arbeitsbedingungen, sondern stets auch die private Wohnsituation – der ansonsten mit einer Arbeitsecke belastete Wohnraum kann ungestört genutzt werden. Eine Aufteilung der Umzugskosten in beruflich/privat ist nicht möglich.

Wann ist ein Umzug also weiterhin beruflich veranlasst?

Der BFH bestätigt die klassischen Fallgruppen einer beruflichen Veranlassung:

  • Arbeitgeberwechsel oder Begründung eines Arbeitsverhältnisses
  • Versetzung oder Umzug in neue Betriebsräume
  • Wesentliche Fahrzeitverkürzung (mindestens eine Stunde täglich)
  • Umzug im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
  • Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung

Praktische Konsequenzen für die Beratung

  • Wer ausschließlich wegen eines Arbeitszimmers umzieht, kann die Umzugskosten nicht als Werbungskosten abziehen.
  • Mischfälle (Umzug mit gleichzeitiger Fahrzeitersparnis ≥ 1 Stunde oder bei gleichzeitiger Versetzung) bleiben abzugsfähig – die Arbeitszimmer-Einrichtung ist dann nur eine willkommene Nebenfolge.
  • Privatumzüge können stets über § 35a EStG (Steuerermäßigung 20 % auf Arbeitskosten, max. 4.000 € haushaltsnahe Dienstleistungen + 1.200 € Handwerkerleistungen) berücksichtigt werden.
  • Lassen Sie sich vom Umzugsunternehmen die Transportkosten für Arbeitsmittel (z. B. Büroausstattung) separat ausweisen – diese können ggf. als Werbungskosten anerkannt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2025 – VI R 3/23, BStBl 2025 II S. 650; Pressemitteilung des BFH Nr. 24/2025 vom 17.4.2025.


FAQ: Häufige Fragen zu Umzugskosten

Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale 2026?

Die Umzugskostenpauschale beträgt seit 1.3.2024 unverändert 964 € für die Hauptperson, 643 € für jede weitere mitumziehende Person und 193 € ohne vorherige eigene Wohnung. Eine Erhöhung für 2025 oder 2026 wurde bislang nicht veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 28.12.2023, BStBl I 2024 S. 84).

Wann erkennt das Finanzamt einen Umzug als beruflich veranlasst an?

Typische Fälle sind: neuer Job in einer anderen Stadt, Versetzung, Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sowie eine tägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde (Hin- und Rückweg zusammen).

Kann ich einen privaten Umzug von der Steuer absetzen?

Ja, über § 35a EStG: 20 % der Arbeitskosten einer Umzugsspedition können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, höchstens 4.000 € pro Jahr. Voraussetzung: Rechnung und unbare Zahlung – Barzahlung führt zur Ablehnung.

Sind Umzugskosten für ein Arbeitszimmer im Homeoffice absetzbar?

Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 5.2.2025 (VI R 3/23) klargestellt, dass ein Umzug zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht beruflich veranlasst ist – auch nicht im Homeoffice oder während der Pandemie.

Wer bekommt die Steuererklärung nach einem Umzug?

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen (§ 19 AO).

Was ist mit Maklergebühren?

Maklergebühren für Mietobjekte sind als Werbungskosten abziehbar. Maklergebühren für den Erwerb einer Immobilie sind nicht abziehbar; vom Arbeitgeber erstattete Maklerkosten beim Hauskauf sind zudem steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH vom 24.5.2000, BStBl 2000 II S. 586).

Erhöhen sich die Pauschalen bei einem zweiten Umzug?

Ja. Liegt innerhalb der letzten fünf Jahre ein weiterer beruflich veranlasster Umzug vor, erhöhen sich die Pauschalen um 50 % (§ 10 Abs. 6 BUKG).


Aktuelles + weitere Infos

Maklerkosten beim Umzug: Keine Steuerbefreiung beim Hauskauf

Erstattete Maklergebühren können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein.

Ein beruflich bedingter Umzug verursacht oft hohe Kosten. Viele Arbeitnehmer erhalten finanzielle Unterstützung vom Arbeitgeber – insbesondere für Transport-, Miet- und Reisekosten. Doch wie verhält es sich mit Maklergebühren beim Erwerb eines Einfamilienhauses?

Rechtliche Einordnung: Maklerkosten für Eigenheim sind steuerpflichtig

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz vom 9. Dezember 2009 (S 2338 A – St 32 2) klargestellt, dass Maklerkosten für den Erwerb einer selbst genutzten Immobilie nicht steuerfrei erstattet werden können:

  • Maklergebühren in voller Höhe gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sie übernimmt.
  • Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 EStG greift nicht, da die Kosten für die Anschaffung einer Immobilie nicht zu den Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG zählen.

BFH bestätigt Steuerpflicht

Diese Auffassung bestätigt der Bundesfinanzhof mehrfach: Mit Urteil vom 24. Mai 2000 (BStBl 2000 II S. 586) entschied er, dass Maklerkosten auch dann nicht als Werbungskosten ansetzbar sind, wenn sie für eine vergleichbare Mietwohnung angefallen wären. Im Urteil vom 12. April 2007 (BStBl 2007 II S. 536) bestätigte der BFH, dass auch im öffentlichen Dienst nur solche Reise- und Umzugskostenvergütungen steuerfrei sind, die Werbungskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 EStG darstellen.

Fazit für Arbeitnehmer

Wer für seinen Umzug eine Immobilie kauft, kann die Maklergebühren nicht als Werbungskosten absetzen und muss eine Erstattung vom Arbeitgeber in der Steuererklärung als Arbeitslohn angeben.


FG-Hamburg-Urteile zum Homeoffice-Umzug – durch BFH 2025 überholt

Wichtiger Hinweis: Die Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg vom 23.2.2023 (5 K 190/22) und 20.7.2023 (5 K 132/22), die einen Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers als beruflich veranlasst anerkannten, sind durch das BFH-Urteil vom 5.2.2025 (VI R 3/23) ausdrücklich aufgehoben bzw. überholt. Wer sich auf diese FG-Rechtsprechung berufen wollte, muss nun nach Maßgabe des BFH umdenken (siehe Abschnitt BFH-Urteil 2025).

Erkennt das Finanzamt einen Umzug nicht steuermindernd an, ist ein Einspruch der korrekte Rechtsbehelf.


Weiterführende Rechtsgrundlagen und Quellen

Wesentliche Rechtsgrundlagen:

  • § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (Werbungskostenbegriff)
  • § 3 Nr. 13 EStG, § 3 Nr. 16 EStG (Steuerfreie Erstattung)
  • § 3c EStG (Abzugsverbot bei steuerfreier Erstattung)
  • § 12 Nr. 1 EStG (Lebensführungskosten)
  • § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen)
  • § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen)
  • Bundesumzugskostengesetz (BUKG)
  • Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)
  • R 3.13, R 3.16, R 9.9, R 9.11 LStR
  • BMF-Schreiben vom 28.12.2023, BStBl I 2024 S. 84 (Aktuelle Pauschalen)
  • BMF-Schreiben vom 25.7.2023 (Umsatzsteuer / Vorsteuerabzug)
  • BFH vom 5.2.2025 – VI R 3/23 (Kein Abzug bei Arbeitszimmer-Umzug)
  • BFH vom 6.6.2019 – V R 18/18 (Vorsteuerabzug Maklerleistungen)
  • BFH vom 12.4.2007, BStBl 2007 II S. 536; BFH vom 24.5.2000, BStBl 2000 II S. 586 (Maklerkosten Hauskauf)
  • BFH vom 4.12.1992, BStBl 1993 II S. 722 (Rückumzug ins Ausland)

Inhaltsübersicht zum Steuerlexikon:

  1. Überblick
  2. Beruflicher Anlass
  3. Zu berücksichtigende Kosten
    1. Angesetzt werden
    2. Sonstige Umzugsauslagen
  4. Sonderregelungen
  5. Checkliste für Umzugskosten
  6. Auslandsumzüge
  7. Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung
  8. Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung in Wegzugsfällen
  9. Eigenheimkosten
  10. Zwischenlagerung von Möbeln
  11. Doppelter Mietaufwand

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Checkliste-Einkommensteuererklärung


Rechtsgrundlagen zum Thema: Umzugskosten

EStG 
EStG § 3

LStR 
R 3.13 LStR Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

R 3.16 LStR Steuerfreie Leistungen für Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen Dienstes

R 9.9 LStR Umzugskosten

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

EStH 3.13 33.1.33.4
LStH 3.13 3.16 9.9 9.11.5.10 19.3

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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