Merkblatt zur grenzüberschreitenden Prüfungszusammenarbeit mit Steuerverwaltungen anderer Staaten

Hier ist eine Zusammenfassung des BMF-Schreibens vom 15. Mai 2025 (GZ: IV B 3 – S 1520/00014/004/003, DOK: COO.7005.100.2.12021527) zum Merkblatt über die grenzüberschreitende Prüfungszusammenarbeit:


🧾 Ziel des Merkblatts

Das BMF präzisiert die rechtlichen und praktischen Vorgaben für:

  • Gemeinsame steuerliche Außenprüfungen (Joint Audits)
  • Gleichzeitige Prüfungen durch mehrere Staaten
  • Anwesenheit von ausländischen/inländischen Prüfern bei Steuerprüfungen

Es ersetzt das bisherige Merkblatt vom 6. Januar 2017 und ergänzt das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch vom 29. Mai 2019.


⚖️ Rechtliche Grundlagen

  • §§ 10–12a EUAHiG (EU-Amtshilfegesetz)
  • § 117e AO für Drittstaaten
  • Völkerrechtliche Vereinbarungen (DBA, TIEA, OECD-Amtshilfeübereinkommen)

Informationsaustausch darf nur erfolgen, wenn voraussichtliche Erheblichkeit gegeben ist. Steuergeheimnis und Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind zu beachten.


🔍 Formen der Zusammenarbeit

1. Gemeinsame Prüfung (Joint Audit)

  • Gemeinsame Sachverhaltsermittlung und Würdigung
  • Ziel: einvernehmlicher Prüfungsbericht
  • Initiierung durch Finanzbehörden oder auf Anregung des Steuerpflichtigen möglich

2. Gleichzeitige Prüfung (Simultaneous Audit)

  • Parallel durchgeführte Prüfungen im In- und Ausland
  • Nur Informationsaustausch, keine gemeinsame Würdigung
  • Praktikabel bei geringerer Abstimmungstiefe

3. Anwesenheit von Bediensteten

  • Bei ausländischen oder inländischen Prüfungen möglich
  • Dürfen keine eigenen Maßnahmen vornehmen
  • Teilnahme nur unter inländischer Aufsicht zulässig

🛠️ Ablauf & Praxis

  • Initiierung erfolgt durch Finanzamt über das BZSt (zentrales Verbindungsbüro)
  • Anhörungspflicht bei Drittstaaten oder bei Anwesenheit außerhalb von Joint Audits
  • Informationspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen bei EU-Fällen (außer bei überwiegenden Interessen Dritter)
  • 60-Tage-Frist zur Annahme/Ablehnung bei EU-Staaten
  • Gemeinsamer Prüfungsbericht bei Einigung über Sachverhalt – sonst getrennte Darstellung

Anwendung in der Praxis

  • Geeignet zur Vermeidung von Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung
  • Besonders relevant bei Verrechnungspreisen, Betriebsstätten, hybriden Gestaltungen
  • Kann Grundlage für spätere Verständigungsverfahren oder APA nach § 89a AO sein

📌 Wichtig für Berater

  • Keine Pflicht zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen – aber Anregung möglich
  • Mandanten sollten frühzeitig informiert werden, da Ablaufhemmung (§ 171 AO) greift
  • Transparente Vorbereitung und Dokumentation sind entscheidend (ggf. Mustervorlagen nutzen)

BMF-Schreiben vom 16. Mai 2025 zur Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs. 2 und 3 EStG)

– Steuerbescheinigungen: Neue Anforderungen ab 2025 –

Hintergrund

Das Schreiben konkretisiert die Ausstellung und Verwendung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge durch inländische Banken und andere auszahlende Stellen. Es ersetzt das bisherige Schreiben vom 17. Januar 2023 vollständig.


1. Was regelt das Schreiben konkret?

Es geht um Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG, mit denen Kapitalanleger z. B. die einbehaltene Kapitalertragsteuer beim Finanzamt geltend machen können.

  • Abs. 2: Steuerbescheinigung über die tatsächlich gezahlte Kapitalertragsteuer.
  • Abs. 3: Bescheinigungen für Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen (NV-Bescheide).

2. Wichtige Änderungen & Klarstellungen

Einheitliche Formulare verpflichtend

  • Es müssen die amtlich vorgeschriebenen Muster verwendet werden (z. B. für Bankkunden und Körperschaften).
  • Alte Formate oder selbst gestaltete Bescheinigungen sind nicht mehr zulässig.

Elektronische Erteilung

  • Eine digitale Bereitstellung der Steuerbescheinigung ist zulässig (z. B. im Online-Banking), wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat.

Keine Mehrfachausfertigungen mehr

  • Pro Bescheinigungszeitraum und Empfänger darf nur eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden – keine Duplikate oder Zweitbescheinigungen, außer bei Verlust.

Korrekturbescheinigungen

  • Eine Berichtigung ist möglich, muss aber klar als solche gekennzeichnet sein („Berichtigung vom…“).

Spezialregelung für Körperschaften

  • Für Körperschaften (z. B. GmbHs, Vereine) sind spezielle Muster zu verwenden – hier gelten abweichende Angaben, z. B. zur Körperschaftsteueranrechnung.

3. Praxisempfehlung für Mandanten

  • Privatanleger sollten prüfen, ob ihre Bank ab 2025 die neuen Formulare verwendet.
  • Kapitalgesellschaften sollten sicherstellen, dass sie die korrekte Bescheinigung für die Geltendmachung der Kapitalertragsteuer erhalten (z. B. bei Beteiligungserträgen).
  • Steuerberater müssen bei der Erstellung der Steuererklärung zwingend die neuen Formulare anfordern und verwenden – sonst kann die Steueranrechnung versagt werden.

4. Anwendung

  • Gilt für Kapitalerträge ab dem 1. Januar 2025.
  • Frühere Steuerbescheinigungen bleiben nach altem Muster gültig.

Download

👉 BMF-Schreiben vom 16. Mai 2025 im Volltext (PDF)

Abfindung aus Luxemburg – Deutschland darf besteuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. März 2025 (Az. VI R 24/22) entschieden:
Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Luxemburg unterliegt in Deutschland der Besteuerung – auch wenn der Arbeitsplatz im Ausland lag.

Damit bestätigt der BFH eine gefestigte Linie in der DBA-Auslegung und weist auf die Grenzen von Konsultationsvereinbarungen zwischen Staaten hin.


Der Fall: Luxemburger Arbeitgeber, deutscher Wohnsitz

Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer war in Luxemburg beschäftigt.
Im Zuge der Schließung des Unternehmens erhielt er eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes.
In seiner Steuererklärung behandelte er diese als nach dem DBA-Luxemburg 2012 steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt.

Das Finanzamt hingegen besteuerte die Abfindung teilweise in Deutschland. Die Klage dagegen blieb in allen Instanzen erfolglos.


BFH: Deutschland hat das Besteuerungsrecht – trotz Luxemburg-Tätigkeit

🔍 Kernaussage des BFH:

Eine Abfindung ist kein Arbeitslohn für geleistete Arbeit, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes – unabhängig davon, wo die Arbeit zuvor ausgeübt wurde.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 darf deshalb Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Abfindung besteuern.

Das bedeutet:
Auch wenn die Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt wurde, ist die Abfindung nicht dem Tätigkeitsstaat zugeordnet, sondern fällt unter das Besteuerungsrecht Deutschlands.


Was ist mit der Konsultationsvereinbarung?

Der Kläger verwies auf eine Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg, die eine Freistellung von Abfindungen durch den Ansässigkeitsstaat vorsieht – sofern Luxemburg tatsächlich besteuert.

Der BFH erkennt aber klar die Grenzen solcher Vereinbarungen an:

  • Konsultationsvereinbarungen sind keine formellen DBA-Änderungen.
  • Der Wortlaut des DBA 2012 lässt keinen Spielraum: Die Abfindung fällt nicht unter die Tätigkeit im Ausland.
  • Die Konsultationsvereinbarung war nicht Bestandteil des neuen DBA und zeitlich nicht mehr anwendbar.

💡 Fazit des BFH:
Die Verständigungsvereinbarung kann nicht das Abkommensverständnis der Gerichte binden, wenn sie dem eindeutigen Wortlaut des DBA widerspricht.


Verfassungsrechtliche Einwände? Kein Erfolg.

Auch das Argument einer Gleichheitswidrigkeit nach Art. 3 GG wies der BFH zurück:

Der Gleichheitssatz schützt nicht vor der korrekten Anwendung des Gesetzes, auch wenn die Verwaltung in anderen Fällen großzügiger verfährt. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.


Praxistipp für Grenzgänger und Abfindungsempfänger

Was Sie beachten sollten:

  • Abfindungen werden grundsätzlich dort besteuert, wo Sie zum Zeitpunkt des Zuflusses ansässig sind.
  • Tätigkeitsstaaten wie Luxemburg dürfen die Abfindung nicht besteuern, es sei denn, es handelt sich um vergütete Arbeitsleistung – was bei echten Sozialplan-Abfindungen nicht der Fall ist.
  • Konsultationsvereinbarungen bieten keine Rechtssicherheit, wenn sie nicht im aktuellen DBA verankert sind.

Fazit: Steuerfreiheit von Abfindungen nach DBA ist die Ausnahme

Das Urteil zeigt erneut:
Wer in Deutschland wohnt, muss Abfindungen regelmäßig hier versteuern – selbst wenn die Arbeitsleistung im Ausland erbracht wurde.

Nur wenn das Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich etwas anderes regelt oder der Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert, kann eine Freistellung erfolgen.


📞 Sie arbeiten im Ausland, wohnen in Deutschland und erwarten eine Abfindung?
Wir prüfen Ihr DBA individuell und zeigen Ihnen rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten.


Quelle:
BFH, Urteil vom 20.03.2025 – VI R 24/22
👉 Veröffentlicht im BStBl II 2025
👉 Volltext beim Bundesfinanzhof

BFH: Tätigkeit eines Kfz-Meisters als Sachverständiger nicht automatisch freiberuflich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22. April 2025 (Az. VIII B 88/24) die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts bestätigt. Im Zentrum stand die Frage, ob ein Kfz-Meister, der als Sachverständiger tätig ist, eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Das Urteil hat praktische Bedeutung für viele selbstständige Handwerksmeister, die neben oder nach ihrer Tätigkeit im Handwerk gutachterlich oder beratend tätig werden – etwa als Kfz-Sachverständige.


Der Streitfall: Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Ein Kfz-Meister war als Kfz-Sachverständiger tätig und wollte seine Einkünfte als freiberuflich i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandeln – mit dem Vorteil, keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen.

Zur Begründung verwies er auf die Gleichstellung des Meistertitels mit einem Bachelorabschluss nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) bzw. dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR).


Die Entscheidung des BFH: Kein Automatismus durch DQR oder EQR

Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die Begründung:

  • Gleichstellung im Qualifikationsrahmen genügt nicht:
    Der DQR/EQR stuft zwar Meisterabschlüsse als gleichwertig zu einem Bachelor ein – nicht aber als gleichartig in Inhalt, Tiefe und Breite eines Ingenieurstudiums. Das ist jedoch Voraussetzung für die Einordnung als „ingenieurähnlicher Beruf“ i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  • Abgrenzung bleibt Einzelfallprüfung:
    Ob eine Tätigkeit einem Katalogberuf ähnlich ist, hängt immer vom konkreten Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil ab – pauschale Gleichwertigkeiten reichen nicht.
  • Selbststudium und Praxiserfahrung möglich – aber zu belegen:
    Wer kein Ingenieurstudium absolviert hat, kann die erforderlichen Kenntnisse auch durch Selbststudium oder berufliche Praxis erwerben. Entscheidend ist aber der nachweisbare Umfang ingenieurmäßiger Arbeit – z. B. durch eigene Projekte, technische Gutachten oder methodische Arbeitsweise.

Was bedeutet das für Kfz-Sachverständige mit Meisterbrief?

🔍 Freiberuflichkeit ist nicht ausgeschlossen, aber sie ist nicht selbstverständlich. Die steuerliche Anerkennung setzt voraus:

  • Eine tätigkeitsbezogene Vergleichbarkeit mit einem Ingenieur (nicht nur formale Gleichwertigkeit),
  • Eine Tätigkeit, die über routinemäßige Gutachtenerstellung hinausgeht,
  • Nachweise über breit angelegte technische Analysen, Entwicklungen oder Planungen.

Praxistipp: Klare Dokumentation und steuerliche Prüfung

Wer als Kfz-Sachverständiger (oder in ähnlicher Funktion) tätig ist und keine Gewerbesteuer zahlen möchte, sollte:

Sein Tätigkeitsbild detailliert beschreiben,
Nachweise für die ingenieurmäßige Arbeitsweise (z. B. komplexe Gutachten, Methodenberichte) bereithalten,
Fortbildungen, berufliche Praxis und ggf. technische Eigenentwicklungen dokumentieren.


Fazit: Freiberuf oder Gewerbe? – Es kommt auf den Inhalt an

Die Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger kann unter bestimmten Voraussetzungen freiberuflich sein. Ein Meistertitel allein genügt dafür jedoch nicht. Die Einordnung bleibt eine Einzelfallentscheidung, die gut vorbereitet und steuerlich begleitet werden sollte.


📅 Sie sind selbst als Gutachter, Sachverständiger oder technischer Dienstleister tätig und unsicher, ob Sie gewerbesteuerpflichtig sind?
Wir prüfen Ihre Tätigkeit im Detail und begleiten Sie bei der steuerlich optimalen Einordnung.


Quelle:
BFH, Beschluss vom 22.04.2025 – VIII B 88/24
👉 Volltext über die Entscheidungsdatenbank des BFH oder im Bundessteuerblatt (BStBl I) verfügbar.

FG Münster: Keine Umsatzsteuer auf Kompensationszahlung bei IT-Migration

Mit Urteil vom 11. März 2025 (Az. 15 K 3303/20 U) hat das Finanzgericht Münster eine praxisrelevante Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kompensationszahlungen im Rahmen von IT-Migrationsprojekten getroffen.

Demnach unterliegt eine Zahlung eines IT-Dienstleisters an eine Bank für deren Mitwirkungshandlungen im Migrationsprozess nicht der Umsatzsteuer – es liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor.


Der Fall: Systemmigration mit projektimmanenter Mitwirkung

Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, migrierte im Rahmen eines Konzernprojekts auf ein neues IT-System, das von ihrem konzernzugehörigen IT-Dienstleister eingeführt wurde.
Die Bank stellte dafür unter anderem Projektpersonal, übernahm Schulungen, Datenpflege und Testphasen – Maßnahmen, die zwingend erforderlich waren, da der Dienstleister keinen vollständigen Zugriff auf interne Prozesse hatte.

Nach der erfolgreichen Umstellung erhielt die Bank eine pauschale Kompensationszahlung pro umgestelltem Arbeitsplatz.

Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als steuerpflichtiges Entgelt für eine „Leistung“ der Bank und setzte Umsatzsteuer fest.


Das Urteil: Keine steuerbare Leistung – keine Umsatzsteuer

Das FG Münster entschied zugunsten der Bank und lehnte die Umsatzbesteuerung ab:

  • Keine eigenständige Leistung: Die Mitwirkungshandlungen der Bank seien rein projektimmanent gewesen und nicht als eigenständiger wirtschaftlicher Vorteil für den Dienstleister zu werten.
  • Kein unmittelbarer Zusammenhang: Die Kompensationszahlung sei nicht als Gegenleistung für eine konkrete Leistung der Bank erfolgt.
  • Keine Entgeltminderung (§ 17 UStG): Die Zahlung stand nicht in Zusammenhang mit konkreten Serviceabrechnungen, sondern sei wirtschaftlich als Anreiz für den Abschluss des neuen Servicevertrags zu verstehen.
  • Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG: Sollte die Zahlung überhaupt als Entgelt für eine Leistung zu werten sein, sei sie als Entgelt für eine Geldverbindlichkeit steuerfrei.

🔔 Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.


Praxistipps für Unternehmen und Berater

Vertragsgestaltung prüfen:
Wenn projektbezogene Kompensationszahlungen vereinbart werden, ist eine klare Dokumentation der Zweckbindung wichtig – etwa zur Motivation oder als Aufwandsausgleich.

Keine vorschnellen Umsatzsteuerabgaben:
Nicht jede Zahlung im Projektkontext stellt automatisch eine steuerbare Leistung dar. Die wirtschaftliche Funktion der Zahlung ist entscheidend.

Beistellungen abgrenzen:
Leistungen ohne eigenständigen Marktwert oder Wiederverwendbarkeit beim „Leistungsempfänger“ (hier: Dienstleister) gelten nicht als steuerbar.


Fazit: Komplexe Projektverträge erfordern steuerlichen Weitblick

Das Urteil des FG Münster betont, dass nicht jede Gegenleistung zwangsläufig zu Umsatzsteuerpflicht führt. Entscheidend ist die wirtschaftliche Zielrichtung der Zahlung – und ob ein klar abgrenzbarer Leistungsaustausch vorliegt.

Gerade bei konzerninternen IT-Projekten, Migrationen und Transformationsprozessen lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Begleitung, um spätere Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.


📅 Sie planen ein IT-Projekt oder haben Fragen zu komplexen Zahlungsverträgen im Konzernumfeld?
Wir beraten Sie gerne zu den umsatzsteuerlichen Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten – rechtssicher und praxisnah.


Quelle:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.03.2025 – 15 K 3303/20 U
👉 Die vollständige Entscheidung finden Sie im FG Münster Newsletter Mai 2025 und auf der Website des Finanzgerichts.

FG Münster: Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können Betriebsausgaben sein

Mit Urteil vom 15. April 2025 (Az. 9 K 126/22 K,G) hat das Finanzgericht Münster ein bemerkenswertes Zeichen gesetzt: Aufwendungen einer GmbH für ein betrieblich genutztes Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein, sofern die Nutzung ausschließlich betrieblich erfolgt und keine unangemessene private Mitveranlassung vorliegt.

Die Entscheidung bietet spannende Einblicke in die Abgrenzung zwischen betrieblicher Veranlassung, Angemessenheit und verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) – besonders für Geschäftsführer, die auf ungewöhnliche, aber unternehmerisch sinnvolle Verkehrsmittel setzen.


Der Fall: Kleinflugzeug für Geschäftsreisen

Die Klägerin – eine GmbH – hatte 2017 ein Kleinflugzeug angeschafft. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer verfügte über keine eigene Fluglizenz, daher wurden ausschließlich externe Piloten beauftragt. Das Flugzeug diente ausschließlich für betriebliche Reisen, etwa zur Kundengewinnung.

Die Betriebsprüfung wollte die Kosten jedoch nur teilweise anerkennen und stützte sich dabei auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG (Abzugsverbot für unangemessene Aufwendungen). Zur Beurteilung der Angemessenheit zog sie Vergleichswerte wie die Entfernungspauschale, fiktive Chauffeurkosten und Hotelübernachtungen heran. Die übersteigenden Kosten wurden nicht anerkannt.


Das Urteil: Kein Abzugsverbot – Aufwendungen waren angemessen

Das FG Münster stellte sich auf die Seite der Klägerin:

  • Die Anschaffung und Nutzung des Flugzeugs seien ausschließlich betrieblich motiviert gewesen.
  • Es habe keine private Nutzung stattgefunden, da der Geschäftsführer keine Pilotenlizenz hatte und externe Dritte geflogen sind.
  • Die Nutzung durch weitere Mitarbeiter spreche ebenfalls gegen eine private Mitveranlassung.
  • Auch wenn die Kosten hoch waren, entsprachen sie in etwa Charterflugkosten – damit kein Luxus im steuerlichen Sinne.

Die Richter betonten, dass unternehmerische Entscheidungen nicht an einem starren Kostenvergleich zu messen sind. Selbst wenn sich nicht zweifelsfrei belegen lasse, dass das Flugzeug direkt zu mehr Umsatz geführt habe, sei eine plausible betriebswirtschaftliche Begründung ausreichend – insbesondere im Vertriebsbereich.


Keine verdeckte Gewinnausschüttung

Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) verneinte das Gericht:

  • Die reine Möglichkeit zur Privatnutzung reicht nicht aus – es müsse ein konkreter Vorteil zugewendet worden sein.
  • Eine tatsächliche private Nutzung war nicht gegeben und nicht einmal möglich, da der Geschäftsführer nicht selbst fliegen konnte.

Praxistipps für Unternehmer und Berater

Dokumentation ist alles:
Eine sorgfältige Nachweisführung zur betrieblichen Nutzung (z. B. Flugpläne, Reisezwecke, Kostenvergleiche) ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung.

Keine Privatnutzung – kein Problem:
Fehlt eine private Mitveranlassung – etwa mangels Fluglizenz – stärkt das die Position gegenüber dem Finanzamt erheblich.

Angemessenheit muss nicht billig sein:
Auch höhere Aufwendungen sind abzugsfähig, wenn sie unternehmerisch sinnvoll und vergleichbar mit marktüblichen Kosten (z. B. Charterflügen) sind.


Fazit: Unternehmerisches Augenmaß zählt

Das Urteil des FG Münster zeigt deutlich: Die Finanzverwaltung darf unternehmerische Entscheidungen nicht pauschal nach dem günstigsten Verkehrsmittel bewerten. Wer nachvollziehbar darlegen kann, dass Investitionen – auch in ein Flugzeug – dem betrieblichen Erfolg dienen, kann steuerlich davon profitieren.

Allerdings gilt: Der Teufel steckt im Detail. Ohne saubere Dokumentation und rechtzeitige steuerliche Prüfung drohen Rückfragen oder gar Hinzuschätzungen.


📅 Sie überlegen, ein außergewöhnliches Verkehrsmittel betrieblich zu nutzen – oder kämpfen mit der Anerkennung Ihrer Betriebsausgaben?
Wir beraten Sie individuell, prüfen steuerliche Risiken und helfen bei der optimalen steuerlichen Gestaltung.


Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.04.2025 – 9 K 126/22 K,G
👉 Die vollständige Entscheidung finden Sie auf der Website des Finanzgerichts Münster oder im FG-Newsletter Mai 2025.

Neufassung: BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Am 14. Mai 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder – das BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst. Die Neufassung ersetzt das bisherige Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 742).

Das Schreiben enthält umfangreiche Klarstellungen und Änderungen, die insbesondere Banken, Depotstellen, Kapitalanleger sowie Steuerberater betreffen.


Was regelt die Abgeltungsteuer?

Seit 2009 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Erfasst sind unter anderem:

  • Zinsen
  • Dividenden
  • Kursgewinne aus Wertpapieren
  • Erträge aus Investmentfonds

Durch die Abgeltungsteuer wird die Einkommensteuer auf Kapitalerträge „abgegolten“, eine Veranlagung ist in vielen Fällen nicht mehr erforderlich – aber weiterhin möglich (z. B. bei niedrigem Steuersatz oder Verlustverrechnung).


Was ändert sich durch das neue Schreiben vom 14.05.2025?

Das neue Schreiben enthält u. a.:

  • Klarstellungen zur Verlustverrechnung, insbesondere bei Termingeschäften und Investmenterträgen
  • Details zur steuerlichen Behandlung von Erträgen aus Kryptowährungen, sofern diese als Kapitalerträge einzuordnen sind
  • Anpassungen bei Depotüberträgen unter Lebenden oder im Erbfall
  • Neuregelungen bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erweiterte Hinweise zur Anwendung der Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungs-Bescheinigungen (NV-Bescheinigung)

👉 Ziel ist die bundeseinheitliche Handhabung durch Finanzämter und Kreditinstitute.


Für wen ist das Schreiben relevant?

  • Privatanleger, die Kapitalerträge erzielen oder realisieren möchten
  • Erben, die Kapitalvermögen übertragen oder übernehmen
  • Banken und Finanzdienstleister, die Kapitalerträge abführen oder bescheinigen
  • Steuerberater, die bei der Günstigerprüfung oder Verlustverrechnung unterstützen

Unser Praxistipp

📌 Anleger mit komplexeren Vermögenssituationen (z. B. Auslandsdepots, Fondsbeteiligungen oder Kryptohandel) sollten prüfen lassen, ob die Änderungen zu Handlungsbedarf führen – insbesondere im Hinblick auf Verlustverrechnungsbeschränkungen oder steuerlich relevante Fristen.


📅 Sie möchten wissen, ob Sie von der neuen Regelung betroffen sind – oder ob sich durch eine freiwillige Veranlagung Steuervorteile ergeben?
Wir beraten Sie individuell zu Ihrer Kapitalanlage und den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten unter der Abgeltungsteuer.


Quelle:
BMF, Schreiben vom 14.05.2025 (IV C 1 – S 2252/00075/016/070)
👉 Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Website des BMF

Gutachten zur vereinfachten Einkommensbesteuerung: Neue Impulse für das Steuerrecht?

Am 15. Mai 2025 hat der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein neues Gutachten zur „Vereinfachten Einkommensbesteuerung“ vorgelegt – mit konkreten Überlegungen zur steuerlichen Entlastung und Bürokratieabbau bei Arbeitnehmern.

Auch wenn es sich (noch) nicht um Regierungspolitik handelt, lohnt ein Blick auf die vorgeschlagenen Maßnahmen. Denn sie zeigen, in welche Richtung sich das deutsche Steuerrecht entwickeln könnte.


Was ist Gegenstand des Gutachtens?

Der Beirat untersucht, wie die Besteuerung von Arbeitnehmern durch Vereinfachung effizienter und transparenter gestaltet werden könnte – unter besonderer Berücksichtigung:

  • von Pauschalierungen (z. B. bei Werbungskosten),
  • von Typisierungen (z. B. feste Sätze je Berufsgruppe) und
  • von möglichen Streichungen einzelner Abzugstatbestände.

Der Fokus liegt auf der Frage: Wie kann man Komplexität reduzieren, ohne das Gerechtigkeitsprinzip aufzugeben?


Beirat: Pauschalen statt Einzelnachweise

Der Wissenschaftliche Beirat spricht sich dafür aus, stärker mit Pauschalen zu arbeiten – etwa in folgenden Bereichen:

  • Werbungskosten (z. B. Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Berufskleidung)
  • Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen

Auch die Diskussion um eine berufsgruppenspezifische Typisierung wird erneut angestoßen – ein Modell, das in anderen Ländern bereits Anwendung findet.


Kritikpunkt: Streichung von Abzügen

Als radikalen Vorschlag diskutiert der Beirat auch die Streichung bestimmter steuerlicher Abzüge, um das System zu vereinfachen – z. B. bei der doppelten Haushaltsführung oder bei Aufwendungen für Berufsausbildung.

⚠️ Wichtig: Dies würde in vielen Fällen zu einer höheren Steuerlast führen – Vereinfachung würde hier also mit einem klaren Preis einhergehen.


Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Noch nichts Konkretes.
Das Gutachten dient dem wissenschaftlichen Diskurs – es ist keine Gesetzesinitiative. Das BMF weist selbst darauf hin, dass die Inhalte nicht die Position des Ministeriums widerspiegeln.

Aber: In Zeiten von Haushaltsdruck, Digitalisierung und wachsendem Wunsch nach Entbürokratisierung könnten einzelne Vorschläge in zukünftige Reformvorhaben einfließen.


Unser Fazit

📌 Das Gutachten liefert spannende Denkansätze, aber auch potenzielle Risiken für Steuerpflichtige – insbesondere, wenn pauschale Vereinfachungen zu Lasten individueller Belastungen gehen.

Als Steuerkanzlei beobachten wir diese Entwicklungen genau. Sollten sich konkrete Reformpläne abzeichnen, halten wir Sie auf dem Laufenden – mit Bewertung der Auswirkungen auf Ihre persönliche oder betriebliche Steuerstrategie.


📅 Fragen zur aktuellen Besteuerung oder zu individuellen Abzugsmöglichkeiten?
Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin – wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre steuerlichen Möglichkeiten heute optimal nutzen können.


Quelle:
Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Mitteilung vom 15.05.2025
👉 Das vollständige Gutachten finden Sie auf der Website des BMF (barrierefreie Endversion in Arbeit).

Container-Leasingmodelle: Anlagevermögen oder Umlaufvermögen? – BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit zwei wichtigen steuerlichen Fragen rund um Container-Leasingmodelle beschäftigt: der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen sowie der einkommensteuerlichen Einordnung der Einnahmen. Anlass war der spektakuläre Fall der insolventen P&R-Gruppe.

Hintergrund: Container-Leasingmodelle als Kapitalanlage

Anleger investierten über die P&R-Gruppe in Schiffscontainer, die vermietet und später zurückgekauft werden sollten. Tatsächlich handelte es sich um ein Schneeballsystem – mehr als 50.000 Anleger verloren über 3 Milliarden Euro.

Im Streitfall ging es um die steuerliche Einordnung dieser Investition.

BFH: Grundsätze zur Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen

  • Anlagevermögen: Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb langfristig zu dienen – auch im Rahmen einer Vermietung (sofern diese nicht allein der Absatzförderung dient).
  • Umlaufvermögen: Wirtschaftsgüter, die zum kurzfristigen Verbrauch oder Verkauf bestimmt sind.

Wichtig:
Allein die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer zu verkaufen, macht es nicht automatisch zum Umlaufvermögen.

Die Vermietung der Container war im Streitfall nicht ausschließlich auf eine spätere Veräußerung ausgerichtet. Damit handelte es sich – vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen – um Anlagevermögen.

Verklammerung von Vermietung und Verkauf: Wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?

Nach der Verklammerungsrechtsprechung des BFH liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn sich die Investition nur dann rechnet, wenn ein Verkaufserlös eingeplant ist.

Im Fall der P&R-Container:

  • Die Vermietung und die geplante spätere Veräußerung mussten zusammen betrachtet werden.
  • Damit lag eine gewerbliche Tätigkeit und nicht bloß private Vermögensverwaltung vor.

Folge:
Verluste können als gewerbliche Verluste steuerlich geltend gemacht und mit anderen Einkünften verrechnet werden – ein Vorteil für die betroffenen Anleger.

Aber: Wirtschaftliches Eigentum entscheidend

Ob die Anleger tatsächlich wirtschaftliche Eigentümer der Container wurden, ist noch ungeklärt.
Grund: Viele Container existierten tatsächlich nicht oder waren nicht konkret zugeordnet.

Das Finanzgericht muss hier noch weitere Feststellungen treffen. Ohne wirtschaftliches Eigentum wären auch keine Abschreibungen auf Anlagevermögen möglich.

Praktische Auswirkungen

  • Veräußerungsgewinne oder Verluste bei solchen Modellen sind steuerlich unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob private Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb vorliegt.
  • Verluste bei gewerblichen Einkünften sind besser verrechenbar.
  • Zukünftige Zahlungen durch Insolvenzverwalter (z. B. aus Vermietung/Verkauf der noch existierenden Container) sind grundsätzlich rückzahlungsneutral, die enthaltenen Zinsen aber steuerpflichtig als Kapitalerträge.

Fazit

Die BFH-Entscheidung schafft wichtige Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von Container-Leasingmodellen:

Anlagevermögen auch bei späterer Veräußerung möglich
Gewerbliche Einkünfte bei enger Verklammerung von Vermietung und Veräußerung
Wirtschaftliches Eigentum bleibt entscheidend

Gerade für Anleger in Container-, Energie- oder ähnliche Leasingmodelle ist die steuerliche Einordnung komplex. Die richtige Beratung kann hier erhebliche steuerliche Vorteile sichern.


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Lohnerhöhung nach Inflationsausgleichsprämie bleibt steuerfrei: Wichtige Klarstellung des BMF

Zum Jahreswechsel 2024/2025 standen viele Arbeitgeber vor der Frage: Gefährdet eine anschließende Lohnerhöhung die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie?
Nun hat das Bundesfinanzministerium erfreuliche Klarheit geschaffen.

Ausgangslage

Im Rahmen der Energiekrise konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen (§ 3 Nr. 11c EStG). Viele Unternehmen nutzten diese Möglichkeit über Einmalzahlungen oder monatliche Auszahlungen.

Nach dem Auslaufen der Prämie stellte sich die Frage, ob eine nachfolgende Gehaltserhöhung zu Problemen führen könnte – insbesondere, weil die Steuerbefreiung nur für echte Sonderleistungen und nicht für dauerhafte Lohnerhöhungen galt.

Entwarnung durch das Bundesfinanzministerium

Das BMF hat nun in einem Antwortschreiben an den Deutschen Steuerberaterverband ausdrücklich klargestellt:

  • Eine Lohnerhöhung nach Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist unschädlich,
    wenn sie auf einer gesonderten Vereinbarung oder einer neuen Arbeitgeberentscheidung beruht.
  • Es ist unerheblich, ob die Lohnerhöhung noch während des Auszahlungszeitraums der Prämie oder erst danach vereinbart wurde.
  • Eine Rückforderung oder nachträgliche Versteuerung der Inflationsausgleichsprämie ist nicht zu befürchten.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Sicherheit für die Praxis: Wer seinen Beschäftigten nach Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie eine Gehaltserhöhung gewährt, muss keine Nachteile bei der Steuerfreiheit der bereits gezahlten Prämie befürchten.

Gestaltungsspielraum nutzen: Arbeitgeber können nun Löhne anpassen, um Kaufkraftverluste abzufedern, ohne steuerliche Risiken aus der Vergangenheit.

Sorgfältige Dokumentation: Wichtig ist eine klare, gesonderte Vereinbarung oder Entscheidung über die Lohnerhöhung, getrennt von der ursprünglichen Inflationsausgleichsprämie.


Unser Tipp:
Wenn Sie Gehaltserhöhungen oder weitere Sonderzahlungen planen, sollten die vertraglichen Vereinbarungen präzise und nachvollziehbar gestaltet sein.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung von Gehaltsanpassungen und der steueroptimalen Umsetzung!

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Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin