Werterhöhung einer Pensionszusage nach interner Teilung – Besteuerung bei der geschiedenen Ehefrau eines Gesellschafters

FG Münster, Urteil vom 18.06.2025 – 3 K 569/23 F (nicht rechtskräftig, Revision BFH IV R 12/25)
Mitteilung vom 15.08.2025


Kernaussage

Erhöht sich der Teilwert einer Pensionszusage, die im Rahmen einer internen Teilung (§ 10 VersAusglG) auf die geschiedene Ehefrau eines Gesellschafters übertragen wurde, kann diese Werterhöhung als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen – selbst wenn die geschiedene Ehefrau nicht Gesellschafterin der Personengesellschaft ist.


Sachverhalt

  • Klägerin: geschiedene Ehefrau eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG
  • Scheidungsfolgenvereinbarung: Übertragung eines Teils der Pensionszusage des Ex-Ehemanns auf die Klägerin im Wege der internen Teilung (§ 10 VersAusglG)
  • Steuerliche Behandlung:
    • Erstmalige Aktivierung der Pensionszusage in der Sonderbilanz der Klägerin: steuerfrei (§ 3 Nr. 55a Satz 1 EStG)
    • Jahresende: Wertsteigerung der Pensionszusage um 37.897 €
  • Finanzamt: Behandlung der Werterhöhung als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen und Feststellung bei der Klägerin
  • Klägerin: Widerspruch, da keine Liquidität zugeflossen sei und – falls Einbeziehung in die Feststellung – auch anteiliges negatives Ergebnis der Gesamthand zugewiesen werden müsse.

Entscheidung des FG Münster

Das Gericht wies die Klage ab:

  1. Fiktive Gleichstellung mit dem Ausgleichsverpflichteten
    • § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG ordnet an, dass erhaltene Leistungen aus der internen Teilung der Einkunftsart des Ausgleichsverpflichteten zugeordnet werden.
    • Folge: Klägerin wird wie eine Mitunternehmerin behandelt.
  2. Steuerfreie Erstaktivierung – aber steuerpflichtige Wertsteigerung
    • Die interne Teilung selbst war steuerfrei.
    • Wertänderungen einer aktivierten Pensionszusage sind hingegen Sonderbetriebseinnahmen.
  3. Kein Anspruch auf negatives Gesamthandsergebnis
    • Die Klägerin partizipiert nur an Chancen und Risiken der Pensionszusage – nicht am sonstigen Ergebnis der Gesamthand.
  4. Parallelen zur BFH-Rechtsprechung
    • Für Gesellschafterwitwen und ausgeschiedene Gesellschafter ist ein vergleichbares Vorgehen bereits vom BFH bestätigt worden.

Praxishinweis

  • Steuerliche Folgen der internen Teilung reichen über die Erstaktivierung hinaus: Wertsteigerungen sind einkommensteuerpflichtig.
  • Betroffene (und deren Berater) sollten frühzeitig die Liquiditätswirkungen und Folgebesteuerung einkalkulieren.
  • Bei laufender Wertentwicklung von Pensionszusagen empfiehlt sich eine jährliche steuerliche Simulation.
  • Da die Revision beim BFH (Az. IV R 12/25) anhängig ist, bleibt die endgültige Rechtslage abzuwarten – dennoch sollten entsprechende Fälle vorsorglich so gestaltet werden, dass eine spätere Steuerbelastung finanziell abgesichert ist.

Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.06.2025 – 3 K 569/23 F, Newsletter August 2025

Streitwert bei Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids – Abweichung vom 25 %-Pauschalsatz bei ausschließlich körperschaftsteuerpflichtigen Beteiligten

FG Münster, Beschluss vom 01.07.2025 – 15 Ko 1417/25 GK
Mitteilung vom 15.08.2025


Bei der Anfechtung gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheide wird der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich typisiert ermittelt: In der Praxis bedeutet das, dass in der Regel 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts als Maßstab dienen. Doch gilt diese Vereinfachungsregel auch dann, wenn ausschließlich körperschaftsteuerpflichtige Beteiligte betroffen sind?

Das Finanzgericht Münster hat hierzu in einem aktuellen Beschluss eine praxisrelevante Klarstellung getroffen.


Hintergrund des Falls

Im zugrunde liegenden Klageverfahren (Az. 15 K 421/21 G,F) stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für eine GmbH & Co. KG.

Das Finanzamt hatte die D GmbH statt eines E e.V. als wirtschaftlichen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils angesehen. Das führte zu Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, die sich ausschließlich auf körperschaftsteuerpflichtige Beteiligte auswirkten. Die Klage wurde abgewiesen.

Für die Gerichtskostenrechnung setzte das Gericht zunächst den Streitwert auf Basis des pauschalen 25 %-Satzes an. Hiergegen legte die Klägerin Erinnerung ein.


Entscheidung des FG Münster

Der Einzelrichter des 15. Senats gab der Erinnerung statt und reduzierte den Streitwert. Begründung:

  • Grundsätzlich gilt bei der Streitwertbemessung in Gewinnfeststellungsverfahren der 25 %-Pauschalsatz – unabhängig von den individuellen Steuersätzen der Gesellschafter.
  • Ausnahme: Wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften (körperschaftsteuerpflichtige Beteiligte) betroffen sind und der entsprechende Anteil der strittigen Einkünfte ohne aufwendige Ermittlungen feststeht, ist der lineare Körperschaftsteuersatz von 15 % maßgeblich.
  • Diese Anpassung berücksichtigt den tatsächlichen steuerlichen Belastungseffekt im summarischen Streitwertverfahren besser als der allgemeine Pauschalsatz.

Praxishinweis

Für die Streitwertberechnung bedeutet der Beschluss:

  • Bei rein körperschaftsteuerpflichtigen Beteiligten kann der Streitwert spürbar niedriger ausfallen als nach der bisherigen Pauschalregel.
  • Das kann insbesondere bei kostenintensiven Klageverfahren relevant sein, da sich die Gerichtskosten direkt am Streitwert orientieren.
  • In der Praxis sollte bei Gewinnfeststellungsverfahren stets geprüft werden, ob die Beteiligtenstruktur eine Abweichung vom 25 %-Satz rechtfertigt.

Quelle: Finanzgericht Münster, Beschluss vom 01.07.2025 – 15 Ko 1417/25 GK, Newsletter August 2025

Inflationsrate im Juli 2025 bei +2,0 % – Energiepreise wirken weiter dämpfend

Statistisches Bundesamt – Pressemitteilung vom 13.08.2025

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Juli 2025 unverändert bei +2,0 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit bleibt die Teuerung bereits den zweiten Monat in Folge auf diesem Niveau. Hauptgrund für die Stabilisierung: sinkende Energiepreise. Dagegen halten sich die Preissteigerungen bei Dienstleistungen und bestimmten Konsumgütern auf überdurchschnittlichem Niveau.


1. Entwicklung im Überblick

  • VPI gesamt: +2,0 % zum Vorjahr, +0,3 % zum Vormonat
  • Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI): +1,8 % zum Vorjahr, +0,4 % zum Vormonat
  • Kerninflation (ohne Energie und Nahrungsmittel): +2,7 % (unverändert)

2. Energiepreise weiter rückläufig

  • Energie insgesamt: –3,4 % zum Vorjahr
  • Rückgänge vor allem bei:
    • Kraftstoffen (–4,5 %)
    • Haushaltsenergie (–2,6 %)
    • Brennholz/Holzpellets (–5,3 %)
    • Heizöl (–5,0 %)
  • Leichter Anstieg nur bei Erdgas (+0,3 %)

3. Nahrungsmittelpreise leicht über Gesamtteuerung

  • Insgesamt: +2,2 % zum Vorjahr
  • Deutliche Anstiege bei:
    • Obst (+7,6 %)
    • Süßwaren inkl. Marmelade/Honig (+5,6 %)
    • Molkereiprodukten und Eiern (+4,1 %)
  • Rückgänge bei:
    • Gemüse (–3,2 %)
    • Zucker (–29,4 %)
    • Kartoffeln (–16,1 %)

4. Dienstleistungen als Preistreiber

  • Dienstleistungen gesamt: +3,1 %
  • Stärkste Anstiege:
    • Kombinierte Personenbeförderung (+11,3 %)
    • Post- und Paketdienste (+9,0 %)
    • Soziale Einrichtungen (+8,2 %)
    • Versicherungen (+5,8 %)
    • Gaststättenleistungen (+4,1 %)
  • Nettokaltmieten: +2,0 %

5. Monatliche Preisentwicklung

  • +0,3 % gegenüber Juni 2025
  • Preistreiber im Monatsvergleich:
    • Internationale Flüge (+12,7 %)
    • Auslands-Pauschalreisen (+10,7 %)
  • Saisonbedingte Rückgänge:
    • Bekleidung (–3,5 %)
    • Frisches Obst (–0,9 %)
    • Frisches Gemüse (–1,4 %)

💡 Einschätzung:
Für Verbraucher bleibt die Gesamtrate moderat, doch die anhaltend hohe Kerninflation zeigt, dass der Preisauftrieb bei Dienstleistungen und Teilen des Konsumbereichs weiterhin über dem Durchschnitt liegt. Für Unternehmen im Dienstleistungs- und Gastgewerbe können Preissteigerungen Chancen zur Margensicherung bieten, während im Handel die Kaufkraftentwicklung genau im Blick behalten werden sollte.


📌 Quelle: Statistisches Bundesamt

BFH legt EuGH Fragen zur Steueranrechnung im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren vor

BFH, Beschluss vom 26.03.2025 – I R 6/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG) vorgelegt. Im Kern geht es um die Frage, ob eine inländische Muttergesellschaft im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren einen Anspruch auf Steueranrechnungsvortrag haben kann, wenn Dividenden aus EU-Tochtergesellschaften in Verlustjahren bezogen wurden.


1. Hintergrund des Verfahrens

  • Streitjahre: 1993 bis 1996
  • Situation: Eine deutsche Muttergesellschaft erzielte Verluste, erhielt aber Ausschüttungen einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft.
  • Problem: Die auf die Dividenden im Ausland gezahlte Körperschaftsteuer wurde in Deutschland nicht angerechnet, weil die Muttergesellschaft im Jahr des Dividendenbezugs keine steuerpflichtigen Gewinne hatte. Eine spätere Anrechnung, wenn wieder Gewinne erzielt wurden, sah das nationale Recht nicht vor.
  • Besondere Konstellation: Teilweise flossen die Dividenden zunächst an eine 100%-Tochter der Muttergesellschaft, die ebenfalls Verluste machte, und wurden erst nach einer Verschmelzung auf die Muttergesellschaft übertragen.

2. Vorlagefragen des BFH an den EuGH

Der BFH möchte geklärt wissen:

  1. Vereinbarkeit mit EU-Recht
    → Verstößt die deutsche Regelung gegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mutter-Tochter-Richtlinie, wenn Ausschüttungen in Verlustjahren den Verlustvortrag kürzen, die auf die Dividenden gezahlten Steuern aber nicht angerechnet werden können?
  2. Direktanspruch auf Anrechnungsvortrag
    → Falls ja: Entsteht bei unvollständiger Umsetzung der Richtlinie ein unmittelbarer Anspruch auf einen Steueranrechnungsvortrag?
  3. Niederlassungsfreiheit
    → Falls die Richtlinie keinen Anspruch begründet: Kann sich ein solcher Anspruch aus Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) ergeben?
  4. Indirekte Dividenden
    → Gilt die gleiche Beurteilung auch für Dividenden, die zunächst von einer 100%-Tochter bezogen wurden, bevor diese auf die Muttergesellschaft verschmolzen wurde?

3. Bedeutung für die Praxis

  • Zeitlicher Bezug: Das Verfahren betrifft das frühere Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren, ist also für heutige Steuerjahre nicht mehr direkt anwendbar – kann aber für Altfälle und anhängige Verfahren relevant sein.
  • Grundsatzwirkung: Das EuGH-Urteil könnte klären, ob nationale Regelungen, die eine zeitlich begrenzte Anrechnungsmöglichkeit vorsehen, gegen EU-Recht oder Grundfreiheiten verstoßen.
  • Verlustvorträge: Besonders wichtig für Fälle, in denen Ausschüttungen in Verlustjahren den Verlustvortrag mindern, ohne dass eine Steueranrechnung möglich ist.

💡 Praxis-Hinweis:
Unternehmen mit offenen Altfällen aus dem früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren sollten prüfen, ob die EuGH-Entscheidung zu einem nachträglichen Steueranrechnungsvortrag führen könnte. Das betrifft insbesondere Konstellationen mit grenzüberschreitenden Beteiligungen und Verlustjahren.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof – I R 6/22

BFH: Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen im Sonderbetriebsvermögen nach Betriebsaufgabe möglich

BFH, Urteil vom 12.06.2025 – IV R 28/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Teilwertabschreibung auf eine wertlose Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zulässig sein kann – sofern die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung wegen einer Betriebsaufgabe nicht mehr anzuwenden sind.


1. Hintergrund

  • Gewerblich geprägte KG: z. B. GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführung ausschließlich durch eine Kapitalgesellschaft erfolgt.
  • Sonderbetriebsvermögen: Vermögenswerte, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlässt (z. B. Darlehen an die KG).
  • Korrespondierende Bilanzierung: Forderung im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters = korrespondierende Verbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz. Abschreibungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, solange beide Positionen bestehen.

2. Kernaussage des BFH

  • Mit der Betriebsaufgabe einer KG entfällt die korrespondierende Bilanzierung.
  • Eine Teilwertabschreibung auf eine wertlos gewordene Darlehensforderung ist zulässig, auch wenn die Gesellschaft zuvor gewerblich geprägt war.
  • Voraussetzung: Die Forderung ist tatsächlich wirtschaftlich wertlos.

3. Bedeutung für die Praxis

  • Gestaltungs- und Verlustverwertungschancen: Bei Beendigung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft können im Sonderbetriebsvermögen vorhandene wertlose Forderungen gewinnmindernd abgeschrieben werden.
  • Zeitpunkt entscheidend: Die Wertberichtigung ist nur möglich, wenn die Betriebsaufgabe bereits eingeleitet ist und die korrespondierende Bilanzierung nicht mehr greift.
  • Dokumentation: Wertlosigkeit muss klar nachweisbar sein (z. B. durch Insolvenz der KG, fehlende Rückzahlungsfähigkeit).

💡 Praxis-Hinweis:
Gerade im Rahmen der Liquidation oder Umstrukturierung gewerblich geprägter Personengesellschaften sollten Gesellschafter prüfen, ob im Sonderbetriebsvermögen vorhandene Darlehensforderungen noch werthaltig sind. Ein frühzeitiges Erkennen und bilanztechnisch korrektes Abbilden kann steuerliche Verlustpotenziale sichern.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof – IV R 28/22

BFH: AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft – rückwirkendes Ereignis möglich

BFH, Urteil vom 03.06.2025 – IX R 18/24

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wie die Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu bemessen sind, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre gewerbliche Prägung verliert und fortan nur noch vermögensverwaltend tätig ist.


1. Hintergrund

  • Gewerblich geprägte Personengesellschaft: z. B. GmbH & Co. KG, deren alleinige Komplementärin eine Kapitalgesellschaft ist.
  • Wegfall der Prägung: Wenn die Voraussetzungen entfallen (z. B. durch Gesellschafterwechsel), endet die gewerbliche Tätigkeit und es kommt zur Betriebsaufgabe.
  • Folge: Wirtschaftsgüter werden ins Privatvermögen überführt, aber oft weiterhin vermietet.

2. Kernaussagen des BFH

AfA-Bemessungsgrundlage

  • Maßgeblich ist der gemeine Wert, der im Rahmen der Betriebsaufgabe steuerlich erfasst wurde.
  • Dies gilt auch, wenn der angesetzte gemeine Wert fehlerhaft war.
    ➡️ Damit stellt sich der BFH gegen die ältere Rechtsprechung (XI R 5/90).

Nutzung im Privatvermögen

  • Die überführten Wirtschaftsgüter können weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden.
  • Die AfA richtet sich auch hier nach dem bei der Betriebsaufgabe erfassten gemeinen Wert.

Rückwirkendes Ereignis

  • Wird ein Bescheid aufgehoben, der Bindungswirkung für einen anderen Bescheid hat, kann dies ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen.
  • Folge: Eine Änderung des betroffenen Bescheids ist möglich.

3. Bedeutung für die Praxis

  • Steuerliche Endgültigkeit: Fehler beim gemeinen Wert wirken sich dauerhaft auf die AfA-Berechnung aus – auch in den Folgejahren.
  • Gestaltungsrelevanz: Bei Wegfall der gewerblichen Prägung sollte der gemeine Wert sorgfältig geprüft und dokumentiert werden.
  • Rückwirkendes Ereignis: Bescheidaufhebungen in verbundenen Verfahren können Änderungen nach § 175 AO auslösen.

💡 Praxis-Hinweis:
Bei Umwandlungen oder Gesellschafterwechseln, die zum Wegfall der gewerblichen Prägung führen, lohnt es sich, bereits im Jahr der Betriebsaufgabe alle Bewertungsansätze kritisch zu prüfen – spätere Korrekturen sind nur in Ausnahmefällen über das rückwirkende Ereignis möglich.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof – IX R 18/24

BFH konkretisiert Anforderungen an eine Rechnung nach § 14c Abs. 2 UStG

BFH, Beschluss vom 19.03.2025 – XI R 4/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, welche Mindestangaben ein Dokument enthalten muss, um als Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG zu gelten – und damit potenziell den Tatbestand eines unberechtigten Steuerausweises zu erfüllen.


1. Mindestanforderungen an eine Rechnung

Ein Dokument erfüllt die Anforderungen, wenn es folgende Angaben enthält:

  • Rechnungsaussteller
  • (vermeintlicher) Leistungsempfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

➡️ Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung (u. a. V R 39/09, XI R 4/15).


2. Bezugnahme auf andere Unterlagen möglich

Auch bei § 14c Abs. 2 UStG gilt:

  • Bezugnahmen auf andere Dokumente oder
  • vom Steuerpflichtigen nachträglich beigebrachte Informationen

sind vom Finanzamt bei der Beurteilung einzubeziehen.
(Der BFH knüpft hier an die Urteile V R 27/16 und XI R 5/18 an.)


3. Vorsicht bei widersprüchlichen Angaben

Selbst wenn zusätzliche Unterlagen vorliegen:
Enthält das Dokument überflüssige oder widersprüchliche Angaben, die beim Empfänger den Eindruck erwecken, es werde über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet, besteht die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises.
In diesem Fall gilt das Dokument als Rechnung im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG.


💡 Praxis-Hinweis:
Unternehmer sollten Rechnungsdokumente – auch Korrekturen oder Gutschriften – sorgfältig auf formale Eindeutigkeit prüfen. Widersprüchliche Angaben können selbst dann steuerliche Risiken auslösen, wenn ergänzende Informationen vorhanden sind. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine zeitnahe Abstimmung mit dem Steuerberater, um spätere Haftungsfolgen zu vermeiden.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof – XI R 4/22

Wirtschaftliche Lage in Deutschland – August 2025

BMWK – Pressemitteilung vom 13.08.2025

Die deutsche Wirtschaft hat sich im zweiten Quartal 2025 leicht abgeschwächt. Laut Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes sank das preis-, kalender- und saisonbereinigte BIP um 0,1 % gegenüber dem Vorquartal. Hauptgrund sind Vorzieheffekte bei Exporten aus dem ersten Quartal infolge angekündigter US-Zölle.

Während der Konsum leicht zulegte, gingen Investitionen und Industrieproduktion zurück. Die Unternehmensstimmung hellte sich zwar auf, eine spürbare Erholung steht jedoch noch aus.


1. Außenhandel und Industrie

  • Exporte: Im Juni +1,5 % zum Vormonat, aber im Quartalsvergleich –0,5 %.
  • Importe: Im Juni +2,5 %, vor allem aus USA und China.
  • Industrieproduktion: Juni –2,8 %, Bau +0,7 %, Energie +3,1 %.
  • Auftragseingänge: Juni –1,0 %, Rückgang v. a. bei Investitionsgütern aus Nicht-Euroraum. Quartalsvergleich aber +3,1 %.

2. Binnenkonsum und Einzelhandel

  • Einzelhandelsumsätze: Juni +0,9 % zum Vormonat, +4,6 % zum Vorjahr; besonders stark Internet- und Versandhandel (+20,4 %).
  • Pkw-Neuzulassungen: Juli +6,7 % insgesamt, +11,8 % bei Privatkunden.
  • Konsumklima: GfK-Prognose für August –21,5 Punkte (Rückgang), HDE-Konsumbarometer stagniert.

3. Inflation

  • Inflationsrate Juli: +2,0 % (unverändert).
  • Kernrate (ohne Energie und Nahrungsmittel): +2,7 %.
  • Energiepreise –3,4 % zum Vorjahr, Nahrungsmittelpreise +2,2 %.

4. Arbeitsmarkt

  • Arbeitslosigkeit: Juli saisonbereinigt +2.000 Personen, Erwerbstätigkeit im Juni –19.000.
  • Kurzarbeit: Mai 218.000 Personen, leicht rückläufig.
  • Frühindikatoren zeigen weiter verhaltene Perspektiven.

5. Unternehmensinsolvenzen

  • Mai 2025: –4,2 % ggü. April, aber +5,3 % ggü. Mai 2024.
  • Januar–Mai: +11,1 % gegenüber Vorjahreszeitraum.
  • Juli (IWH-Trend): +11,8 % zum Vormonat, zweithöchster Wert seit 20 Jahren.

💡 Einschätzung:
Die deutsche Wirtschaft steht derzeit zwischen einer leichten Stimmungsaufhellung und strukturellen Belastungsfaktoren wie US-Zöllen, geopolitischen Unsicherheiten und schwacher Auslandsnachfrage. Für Unternehmer bedeutet dies, weiterhin vorsichtig zu planen, Liquidität im Blick zu behalten und Investitionen sorgfältig zu priorisieren.


📌 Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Umsatzsteuer: Neue Regeln für Online-Veranstaltungsdienstleistungen

BMF – Schreiben vom 08.08.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen veröffentlicht. Es ersetzt das bisherige Schreiben vom 29. April 2024 und regelt insbesondere die Behandlung im B2C-Bereich neu.

Die Anpassung trägt der zunehmenden Verlagerung von Kultur-, Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen ins Internet Rechnung.


1. Hintergrund

Immer mehr Veranstaltungen werden live gestreamt, als Hybrid-Event angeboten oder vorproduziert zum Abruf bereitgestellt – etwa Konzerte, Theateraufführungen, Sportkurse oder Online-Seminare.
Dabei sind vor allem zwei umsatzsteuerliche Fragen relevant:

  1. Leistungsort – wo gilt die Leistung als erbracht?
  2. Steuerbefreiung oder Ermäßigung – welche Umsatzsteuervorschriften greifen?

Das betrifft u. a.:

  • § 4 Nr. 20 UStG (Befreiung Kunst/Kultur)
  • § 4 Nr. 14, 21, 22 Buchst. a UStG (Bildungs- und Gesundheitsleistungen)
  • § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (ermäßigter Steuersatz)

2. Wesentliche Inhalte des neuen BMF-Schreibens

Das Schreiben differenziert zwischen mehreren Angebotsformen:

  • Vorproduzierte Inhalte
    (z. B. abrufbare Konzertmitschnitte oder Unterrichtsvideos) – Behandlung als elektronische Dienstleistung.
  • Live-Streaming
    (z. B. Echtzeitübertragungen von Konzerten oder Seminaren) – Behandlung als Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung.
  • Dienstleistungskommission
    Klärung, wie die Umsatzsteuer zu handhaben ist, wenn ein Anbieter die Leistung im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten erbringt.
  • Leistungskombinationen
    Vorgaben zur Abgrenzung, wenn mehrere Leistungen (z. B. Ticket plus Aufzeichnung) zusammen verkauft werden.
  • Übertragung auf weitere Online-Dienste
    Anwendung der Grundsätze auch auf ähnliche digitale Formate.

Zudem enthält das Schreiben Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).


3. Anwendung und Übergangsregelungen

  • Leistungsort-Regeln: gültig für Umsätze ab dem 1. Januar 2025.
  • Steuerbefreiungen/-ermäßigungen: in allen offenen Fällen anwendbar.
  • Übergangsregelung: Für Leistungen bis 31. Dezember 2025 wird nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die bisherigen Regelungen (BMF-Schreiben vom 29.04.2024) beruft – auch für den Vorsteuerabzug.

💡 Praxis-Hinweis:
Unternehmen, die digitale Veranstaltungen anbieten, sollten prüfen:

  • ob ihre Leistungen künftig unter eine Steuerbefreiung oder Ermäßigung fallen,
  • wie sich der Leistungsort nach den neuen Vorgaben bestimmt,
  • ob Anpassungen in Rechnungsstellung, Steuersätzen und ERP-Systemen nötig sind.

Gerade bei Mischformen aus Live-Event und On-Demand-Angebot ist eine korrekte umsatzsteuerliche Abgrenzung entscheidend.


📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Entwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes veröffentlicht

BMF – Mitteilung vom 08.08.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds vorgelegt. Ziel ist die Umsetzung neuer EU-Vorgaben aus den Richtlinien (EU) 2024/927 und (EU) 2024/2994 sowie die Anpassung an die aktualisierte EMIR-Verordnung (EU) 2024/2987.

Damit werden Änderungen in mehreren zentralen Bereichen des Kapitalmarktrechts auf nationaler Ebene verankert.


1. Umsetzung der neuen EU-Vorgaben

Der Gesetzentwurf setzt die Änderungen der:

  • OGAW-Richtlinie (2009/65/EG) und
  • AIFM-Richtlinie (2011/61/EU)

durch die Richtlinie (EU) 2024/927 eins zu eins in deutsches Recht um. Schwerpunkte sind:

  • Übertragungsvereinbarungen
  • Liquiditätsrisikomanagement
  • aufsichtliche Berichterstattung
  • Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen
  • Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (AIF)

2. Neue Möglichkeiten für geschlossene Fonds

  • Publikumsbereich: Geschlossene Sondervermögen können künftig auch als Publikumsfonds aufgelegt werden.
  • Bürgerbeteiligungen: Anbieter geschlossener Fonds erhalten erleichterten Zugang, um Projekte im Bereich erneuerbare Energien für Privatanleger zu öffnen.

3. Anpassungen an EMIR

Der Entwurf sieht außerdem Änderungen im:

  • Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
  • Kreditwesengesetz (KWG)
  • Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
  • Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

vor, um die Verordnung (EU) 2024/2987 („EMIR-Verordnung“) und die Richtlinie (EU) 2024/2994 umzusetzen.

Ziel:

  • Verringerung übermäßiger Risikopositionen von EU-Marktteilnehmern gegenüber zentralen Gegenparteien (CCPs) aus Drittstaaten
  • Stärkung des Clearings innerhalb der EU

💡 Praxis-Hinweis:
Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, institutionelle Investoren und Fondsanbieter bedeutet der Entwurf umfangreiche Anpassungen in der Verwaltung, Berichterstattung und Risikosteuerung. Besonders im Bereich erneuerbare Energien könnten sich neue Marktchancen ergeben. Eine frühzeitige Prüfung interner Prozesse und Vertragsstrukturen ist ratsam.


📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen – Zum Referentenentwurf

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin