Spazierengehen in der Mittagspause ist nicht unfallversichert

Berufsgenossenschaft muss keinen Arbeitsunfall anerkennen

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied in einem am 24. Juli 2019 veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Angestellter verletzt sich beim Spaziergang in der Mittagspause

Ein 1962 geborener Versicherter arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft anerkannte dies nicht als Arbeitsunfall. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.

Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht gesetzlich unfallversichert

Die Richter beider Instanzen folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Die Tätigkeit des Versicherten sei im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten.

Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht.

Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, (…)

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 24.07.2019 zum Urteil L 9 U 208/17 vom 14.06.2019

Regelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nichtig

Rentenanrecht bei Scheidung

 

Träger einer Zusatzversorgung kann bei scheidungsbedingter Teilung des Rentenanrechts nicht ohne Weiteres den Ehegatten eines Versicherten in einen anderen Tarif verweisen.

Die Regelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der Scheidung eines pflichtversicherten Mitglieds (§ 44 Abs. 3 der Satzung) ist nichtig. Der dort vorgesehene Wechsel des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Tarif für freiwillig Versicherte verstößt gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe (§ 11 VersAusglG), entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit am 23. Juli 2019 veröffentlichtem Beschluss. Die Entscheidung hat Bedeutung für die rund 700.000 Versicherten der EZVK.

Im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens war über den Ausgleich von Anrechten aus Zusatzversorgungskassen zu entscheiden. Der Ehemann hatte Ansprüche bei der EZVK erworben, die Ehefrau Ansprüche in der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes.

Im Zuge einer Ehescheidung wird in der Regel ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei sollen alle in der Ehezeit aufgebauten Anrechte auf Versorgung im Alter einzeln betrachtet und ihr Wert jeweils hälftig zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Ansprüchen aus Altersvorsorge. Der Versorgungsausgleich erfolgt vorrangig durch die sog. interne Teilung der Anrechte. Das Familiengericht begründet dabei zugunsten des jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem jeweiligen Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts, welcher dem hälftigen Wert des ehezeitlichen Anrechts möglichst nahekommen soll. Wegen der Einzelheiten der Durchführung der Teilung eröffnet der Gesetzgeber dem Versorgungsträger einen gewissen Gestaltungsspielraum (§ 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 VersAusglG), den dieser durch Regelungen in Versicherungsbedingungen oder seiner Satzung ausfüllen kann. Die getroffene Regelung ist durch das Familiengericht darauf zu überprüfen, ob sie das Gebot der nicht exakt gleichen, aber doch gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten wahrt.

Das Familiengericht hatte hier die Gleichartigkeit der beiderseitigen Anrechte aus diesen Zusatzversorgungen verneint und nur das Anrecht des Ehemanns bei der EZVK entsprechend deren Vorschlag durch interne Teilung beim Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. „Anrechte in den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und des kirchlichen Dienstes (sind) gleichartig“, stellte das OLG fest. Das gelte auch für Anrechte bei der EZVK, weil deren Satzungsregelung nichtig sei, soweit sie anders als die Satzungen anderer Träger der Zusatzversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten einen Wechsel in den Tarif für freiwillig Versicherte vorsehe. Diesen Tarif biete die EZVK pflichtversicherten Mitgliedern als Zusatzversicherung an. Die Satzung der EZVK gewährleiste insoweit keine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Im entschiedenen Fall würde die ausgleichsberechtigte Ehefrau aus der freiwilligen Versicherung bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres geringere Leistungen erhalten, als ihr bei Teilung in der Pflichtversicherung zustünde. In der Chance auf spätere (nach Vollendung des 80. Lebensjahres) höhere Leistungen liege angesichts ihres Vorversterbensrisikos kein angemessener Ausgleich. Zudem seien die garantierten Leistungen in der Pflichtversicherung höher, während Versicherte im Tarif der freiwilligen Versicherung nur auf Überschussbeteiligungen hoffen könnten, womit sie ein höheres Kapitalmarktrisiko tragen würden.

Für das zu Gunsten der Ehefrau übertragene Anrecht seien deshalb die Regelungen über das Anrecht des Ehemanns entsprechend anzuwenden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Die Frage, ob der in der Satzung der EZVK vorgesehene Tarifwechsel bei interner Teilung eines Anrechts auf Pflichtversicherung dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe entspreche, sei bislang nicht entschieden und stelle sich in einer Vielzahl von Verfahren.

Hinweis zur Rechtslage

§ 44 Abs. 3 Satzung der EZVK

(3) Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsbe­rechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflicht- oder freiwilligen Versicherung unabhängiges Anrecht in der freiwilligen Versicherung nach Maßgabe der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und gilt als beitragsfrei versichert.

§ 10 VersAusglG Interne Teilung

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

§ 11 VersAusglG Anforderungen an die interne Teilung

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1. für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,

2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und

3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.07.2019 zum Beschluss 6 UF 238/17 vom 02.07.2019

Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, unterfallen nicht der Besteuerung nach § 5a EStG

Mit Urteil vom 26. März 2019 (Az. 4 K 19/19) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, nicht der Besteuerung nach § 5a EStG unterfallen.

Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und Betrieb eines Schiffes. Sie ermittelte ihren Gewinn seit dem Jahr 2004 nach § 5a Abs. 1 EStG. Im Emissionsprospekt hieß es u. a.:

„… Ein Wechselkursrisiko besteht daher nur im Hinblick auf die Leistung der Auszahlungen an die Gesellschafter, einen Teil der Schiffbetriebskosten sowie die Gesellschaftskosten. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde über die gesamte Laufzeit des Fonds mit einem Wechselkurs von … USD/EUR gerechnet. (…) Es besteht das Risiko, dass ein höherer Euro-Kurs als USD … pro EUR nur Auszahlungen an die Gesellschafter in einer gegenüber den Prospektangaben verminderten Höhe zulässt. Bis zum Jahr … wurde ein großer Teil der Auszahlungen durch USD-Terminverkäufe wie folgt gesichert: …“

Im Rahmen einer BP wurde ein Gewinn aus einem Termingeschäft – dessen Mittel für eine Ausschüttung verwendet worden waren – festgestellt. Das Finanzamt setzte daher nicht durch die Tonnagebesteuerung abgegoltene Einnahmen aus Devisentermingeschäften in entsprechender Höhe an.

Das Gericht entschied, dass dies zu Recht erfolgt sei. Denn sofern ein Publikums-Schiffsfonds ein Devisentermingeschäft abschließe, welches in seiner Intention und Umsetzung im Wesentlichen dazu bestimmt sei und durchgeführt werde, um die prospektierte Ausschüttung an die Anleger gegen Währungsschwankungen abzusichern, dann stehe diese Sicherung in erster Linie in einer direkten, dichten und nicht durch etwas Drittes vermittelten Verbindung zu den privaten Vermögensinteressen der Gesellschafter. Die Bedienung der Gesellschafterinteressen diene jedoch nicht in einem hinreichenden unmittelbaren Maße dem Einsatz oder der Vercharterung von Schiffen i. S. d. § 5a EStG.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 4 K 19/19 vom 26.03.2019 (rkr)

Steuerliche Behandlung von Pflegegeldern: Abgrenzungsfrage zwischen „Vollzeitpflege“ und „Betreuung in einer anderen Einrichtung“

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII.

Mit dieser Abgrenzungsfrage hat sich der 2. Senat des FG in einem Urteil vom 27. Februar 2019 (Az. 2 K 8/19) auseinandergesetzt.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine aus Ehegatten bestehende GbR, in ihrem Haus bis zu sechs Pflegekinder aufgenommen. Die Beteiligten stritten darüber, ob die gezahlten Pflegegelder aufgrund einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei waren oder es sich um eine steuerpflichtige Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII handelte.

Für den Senat stand unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend die Tatsache im Vordergrund, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Klägerin persönlich übertragen worden war: der Dienstleistungsvertrag war mit den beiden Gesellschaftern abgeschlossen worden. Im Unterschied zu einem Kinderheim, in dem die Betreuung zumindest auch durch – durchaus wechselnde – angestellte Erzieher erbracht werde, seien die Kinder und Jugendlichen im Streitfall eher wie bei einer typischen Pflegefamilie in den persönlichen Haushalt der Gesellschafter der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Beschäftigung einer Teilzeitkraft stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn im Sozialrecht eine Einordnung des Streitfalls möglicherweise eher unter § 34 SGB VIII zu erfolgen habe, schlösse dies eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zwingend aus. Denn der BFH habe ausdrücklich offengelassen, ob bei Mischformen eine Anwendung der Befreiungsnorm in Betracht zu ziehen sein könne (BFH-Urteil vom 5. November 2014 Az. VIII R 29/11, BStBl II 2017 S. 432 Rnr. 62).

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 2 K 8/19 vom 27.02.2019 (rkr)

Das im Trust angelegte Vermögen gehört im Falle des Todes des Erblassers zum Nachlass und unterliegt der Erbschaftsteuer

Mit Urteil vom 23. Januar 2019 (Az. 3 K 41/17) hat der 3. Senat des Finanzgerichts entscheiden, dass das in einen Trust eingebrachte Vermögen nicht auf diesen übergeht, wenn der Trust im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen verfügen kann. Im Falle des Todes des Errichters gehört das so im Trust angelegte Vermögen zum Nachlass und unterliegt damit der Erbschaftsteuer.

Der C-Trust wurde im Jahr 1997 nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey durch O und den Kläger gegründet und mit Vermögen der Erblasserin, welche als Errichterin des Trusts fungierte, ausgestattet. Die Errichterin behielt sich umfassende Weisungs- und Herrschaftsbefugnisse vor. Als die Errichterin verstarb, entstand zwischen dem Finanzamt und dem Kläger Streit darüber, ob für das in den Trust eingebrachte Vermögen Erbschaftsteuer zu entrichten war.

Das hat der 3. Senat des Finanzgerichts bejaht. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliege der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Mit dem Tod einer Person gehe deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Zum Zeitpunkt des Todes sei die Erblasserin noch Inhaberin des über den C-Trust angelegten Vermögens gewesen. Beim C-Trust habe es sich jedenfalls bis zum Ableben der Errichterin und Erblasserin nicht um eine verselbständigte Vermögensmasse i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG gehandelt, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet gewesen sei. Dem stünden die getroffenen Regelungen über eine umfassende Herrschaftsbefugnis der Erblasserin bis zu ihrem Tode sowie die tatsächliche Vertragsdurchführung in Gestalt zahlreicher auf Anweisung der Erblasserin zu ihren Gunsten durchgeführter Vermögensverfügungen entgegen. Die Gesamtheit der getroffenen Vertragsregelungen und die bis zum Tode gelebte Vertragspraxis sei auf eine Kapitalanlage der Erblasserin im Mantel eines Trusts gerichtet gewesen.

Der 3. Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 13/19 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 3 K 41/17 vom 23.01.2019 (nrkr – BFH-Az.: II R 13/19)

Steuerbefreiung beim Betrieb einer privaten Seniorenwohnanlage

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von erhaltenen Pflegegeldern, welche der Betreiber eines privaten Seniorenheims erhält, und zur umsatzsteuerlichen Behandlung verschiedener Einnahmen in diesem Zusammenhang.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hat der 4. Senat des Finanzgerichts (Az. 4 V 135/17) zu zahlreichen einkommensteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines privaten Seniorenheims Stellung genommen.

Der Antragsteller meldete zum 1. Juli 2009 den Betrieb „Betreutes Wohnen“ an und erzielte mit diesem Betrieb gewerbliche Einkünfte. Die gewerblichen Einkünfte wurden nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der Kläger erbrachte seine Leistungen auf Grundlage von sog. Seniorenmietverträgen einerseits und separaten Wahlleistungsverträgen andererseits. Die Seniorenmietverträge hatten die Vermietung des jeweiligen Zimmers mit entsprechender Ausstattung zum Gegenstand. Dazu gab es unterschiedliche Zusatzleistungen (z. B. Notruftelefon). Die von den Mietverträgen gesondert angebotenen (Wahl-)Leistungen wurden je nach Bedarf der Bewohner auf Basis separater Wahlverträge vereinbart (z. B. Frühstück). Im Einzelnen erfolgte die vertragliche Gestaltung und Abrechnung uneinheitlich. Auch erfolgte die Kostenübernahme in uneinheitlicher Art und Weise. Im Rahmen einer BP wurden diverse Streitpunkte aufgegriffen, die später im Rahmen des AdV-Beschlusses zu würdigen waren. In diesem Zusammenhang entschied der Senat u. a.,

  • dass Pflegegelder, die der Betreiber eines privaten Seniorenheims von den pflegebedürftigen Personen erhält, als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Dabei greift weder § 3 Nr. 1a EStG noch § 3 Nr. 36 EStG;
  • dass eine Qualifikation von erhaltenen Pflegegeldern als durchlaufende Posten nur dann in Betracht kommt, wenn die Gelder im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt werden und die konkrete Einnahme mit einer Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang verklammert werden kann;
  • dass die Einnahmen aus Seniorenmietverträgen einerseits und aus Wahlverträgen andererseits umsatzsteuerlich voneinander zu trennen sind;
  • dass die Leistungen, die aufgrund der Seniorenmietverträge erbracht werden, nochmals in Vermietungsleistungen und Betreuungsleistungen zu trennen sein können, wenn nicht die Raumüberlassung hinter die vom Heimbetreiber zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen zurücktritt. In diesem Zusammenhang setzte sich das Gericht mit der Anwendbarkeit von nationalen und europarechtlichen Steuerbefreiungsvorschriften sämtlicher Einzelleistungen (Vermietung/Pflege/Wahlleistungen) auseinander und gelangte zu einer teilweisen Steuerfreiheit.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Beschluss 4 V 135/17 vom 29.01.2019 (rkr)

Kein Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG bei fehlendem Veräußerungsgewinn

Kein Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG bei fehlendem Veräußerungsgewinn und folglich fehlendem Wahlrecht trotz fehlerhafter Gewährung der Ermäßigung durch das Finanzamt ohne Antrag der Kläger.

Mit seinem Urteil vom 28. November 2018 (Az. 2 K 205/17, veröffentlicht in EFG 2019, S. 169) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt.

Der Kläger schied zum 2. Januar 2016 aus der Gemeinschaftspraxis A aus und erzielte einen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn von 1.176.690 Euro. Zum 1. Januar 2006 war bereits C aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden. In 2006 erhielt die Gemeinschaftspraxis eine Sonderzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe von 79.865,91 Euro, die unter § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG fiel. Diese wurde in der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis entsprechend erklärt. Der Feststellungsbescheid erging am 5. März 2008 erklärungsgemäß und stellte für den Kläger den Betrag von 39.932,96 Euro als „tarifbegünstigte Einkünfte i. S. d. § 24 Nr. 1 und 3 EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG“ fest. In der ESt-Erklärung 2006 erklärte der Kläger u. a. bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in der Zeile 52 unter „Sonstiges“ einen begünstigten Gewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 EStG von 39.932 Euro. Eintragungen in den Zeilen 44 bis 51, in denen Angaben zu Veräußerungsgewinnen zu erklären sind, wurden nicht vorgenommen, insbesondere wurde weder der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (Zeile 44) noch die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes (Zeile 46) beantragt. Fehlerhaft ging das Finanzamt bei der Auswertung der Mitteilung über die anteiligen Einkünfte von einem anteiligen „Veräußerungsgewinn“ aus, wies ihn im ESt-Bescheid 2006 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gesondert aus und gewährte (ohne entsprechenden Antrag des Klägers) den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG. Diese Fehler waren erkennbar. Der steuerliche Vorteil betrug rund 8.000 Euro. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 27. September 2017 erließ das Finanzamt den ESt-Bescheid 2016, ohne die Ermäßigung aufgrund des § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG zu berücksichtigen, weil diese bereits 2006 verbraucht gewesen sei. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Der Klage wurde stattgegeben. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG ist durch die vom Finanzamt fehlerhafte Gewährung in 2006 nicht verbraucht. Der BFH hat zwar entschieden, dass eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann, für die Zukunft auch dann „verbraucht“ ist, wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt worden ist, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199 zu § 34 Abs. 3 EStG) und der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009 S. 963 zu § 16 Abs. 4 EStG). Entscheidend ist nach dem BFH allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199). Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten will, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist. Der Senat ist davon ausgegangen, dass auch angesichts dieser Entscheidungen im Streitfall nicht von einem Objektverbrauch auszugehen ist, weil in 2006 kein Veräußerungsgewinn erzielt, folglich kein „verbrauchsfähiges Objekt“ vorgelegen hat und der Kläger kein Steuerpflichtiger im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG gewesen war. Er hatte damit kein Wahlrecht nach § 34 Abs. 3 EStG (wie es auch in § 34 Abs. 3 Satz 5 EStG für den Fall mehrerer Veräußerungsgewinne in einem Jahr explizit ausgeführt wird) und hatte dieses auch nicht „unberechtigt“ beantragt.

Der 2. Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 2/19 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 2 K 205/17 vom 28.11.2018 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 2/19)

Zahlungen an eine GmbH, welche diese dafür erhält, dass sie einen Steuerpflichtigen bei der Erlangung eines Professorentitels unterstützt, können beim Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anerkannt werden

Mit Urteil vom 6. März 2019 (Az. 4 K 48/18) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass Aufwendungen eines steuerpflichtigen Arztes für die Erlangung eines Professorentitels unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anerkannt werden können.

Der Kläger war Partner einer hochspezialisierten Arztpraxis. Bereits im Jahre 2013 hatte er mit einer GmbH einen „Wissenschaftsvertrag“ geschlossen, der darauf gerichtet war, dass die GmbH für den Kläger mit seiner aktiven Unterstützung eine Professur, Gastprofessur, Honorarprofessur oder außerplanmäßige Professur an einer Universität, Hochschule innerhalb der Europäischen Union (EU) realisiert. Im Rahmen dieser Aufgabe vermittelte die GmbH dem Kläger u. a. eine Nebentätigkeit an einer Universität im Ausland, welche auf die Verleihung eines entsprechenden Titels ausgerichtet war. Die Zahlung an die GmbH machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend.

Nach Abwägung aller Umstände des Falles und unter Berücksichtigung der persönlichen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der 4. Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die streitigen Aufwendungen zur Erlangung einer Professur im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst waren und auch das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht eingreift. Tragend war dabei die Erwägung, dass die Führung des Professorentitels im Streitfall eine sehr hohe erwerbswirtschaftliche Bedeutung hatte, sodass die private Veranlassung dahinter zurücktrat. Hiermit stellte das Gericht eine andere Würdigung an als das Finanzgericht Münster in einem ähnlichen Fall (Az. 4 K 1891/14 F, EFG 2017, 1949 – betreffend einen Zahnarzt). Es ließ die Revision dennoch nicht zu, weil die Rechtsgrundsätze insoweit geklärt sind und es lediglich um die Würdigung des Einzelfalls ging.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 4 K 48/18 vom 06.03.2019 (rkr)

Wohnmobile nicht von Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kressbronn erfasst

In einem Eilrechtsfall hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen am 17.07.2019 entschieden, dass ein Wohnmobil nicht nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee besteuert werden könne.

Das Gericht führt aus, die Satzung erfasse zwar alle „Wohn- und Campingwagen“, sodass auch der Eigentümer eines in seiner Garage geparkten Wohnwagens zweitwohnungssteuerpflichtig wäre. Nicht erfasst davon sind jedoch Wohnmobile. Unter Wohn- und Campingwagen seien nämlich schon begrifflich nur solche Gefährte zu verstehen, die sich nicht von alleine fortbewegen können, sondern immer ein Zugfahrzeug bräuchten. Demgegenüber sei das hervorstechende Merkmal eines Wohnmobils, dass es aus eigenem Antrieb in Bewegung gesetzt werden könne und weder dazu geeignet noch bestimmt sei, ein längerdauerndes Wohnen zu ermöglichen. Bei dem klägerischen Fahrzeug handele es sich zudem um einen über 40 Jahre alten Caravan, der weder über ein fixiertes Bett noch über Dusche und Toilette verfüge. Auch deshalb könne nicht von einem besteuerbaren „Wohnraum“ ausgegangen werden. Der Aufwand, den der Antragsteller für das Halten des Wohnmobils erbringen müsse, sei aufgrund des Alters und der Ausstattung so gering, dass sich eine Besteuerung nicht rechtfertigen ließe. Damit führt das Verwaltungsgericht Sigmaringen in Übereinstimmung mit dem VGH Mannheim eine eher restriktive Linie fort, nach der es bereits 1997 entschieden hatte, dass die Gemeinde Kressbronn Segelboote auf dem Bodensee nicht nach ihrer damals geltenden Zweitwohnungssteuersatzung besteuern dürfe. Zur Begründung führte das Gericht im damaligen Verfahren aus, dass die Gemeinde Kressbronn kein Recht habe, Wasserfahrzeuge auf dem Bodensee zu besteuern, weil dieses Gebiet außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinde liege und daher nicht ihrem Satzungsrecht unterworfen sei. Es sei außerdem willkürlich, Wasserfahrzeuge einer Wohnung gleichzustellen, da von der entsprechenden Regelung auch Boote wie etwa Segelboote erfasste werden, die keine oder nur eine geringe Ähnlichkeit mit einer Wohnung aufwiesen und die vielmehr in erster Linie der Fortbewegung oder der Ausübung einer bestimmten Sportart dienten.

Quelle: VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 22.07.2019 zum Beschluss 9 K 369/19 vom 17.07.2019

Klage in einem sog. cum/ex-Verfahren abgewiesen

Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer kommt nicht in Betracht. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem am 19. Juli 2019 verkündeten Urteil (Az. 2 K 2672/17) entschieden.

Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in der Sache in einem sog. cum/ex-Verfahren. Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle. Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die außerbörslich im Rahmen eines Leerverkaufs getätigt worden waren. Die Aktiengeschäfte wurden vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende (cum-Dividende) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch (ex-Dividende) angedient. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer (Leerkäufer) ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.

Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln verneint. Der Aktienkäufer werde bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien. Er habe daher keinen Anspruch auf Anrechnung der hinsichtlich der Dividende einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheide im Übrigen bereits denknotwendig aus.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 19.07.2019 zum Urteil 2 K 2672/17 vom 19.07.2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin