Steuerbefreiung beim Betrieb einer privaten Seniorenwohnanlage

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von erhaltenen Pflegegeldern, welche der Betreiber eines privaten Seniorenheims erhält, und zur umsatzsteuerlichen Behandlung verschiedener Einnahmen in diesem Zusammenhang.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hat der 4. Senat des Finanzgerichts (Az. 4 V 135/17) zu zahlreichen einkommensteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines privaten Seniorenheims Stellung genommen.

Der Antragsteller meldete zum 1. Juli 2009 den Betrieb „Betreutes Wohnen“ an und erzielte mit diesem Betrieb gewerbliche Einkünfte. Die gewerblichen Einkünfte wurden nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der Kläger erbrachte seine Leistungen auf Grundlage von sog. Seniorenmietverträgen einerseits und separaten Wahlleistungsverträgen andererseits. Die Seniorenmietverträge hatten die Vermietung des jeweiligen Zimmers mit entsprechender Ausstattung zum Gegenstand. Dazu gab es unterschiedliche Zusatzleistungen (z. B. Notruftelefon). Die von den Mietverträgen gesondert angebotenen (Wahl-)Leistungen wurden je nach Bedarf der Bewohner auf Basis separater Wahlverträge vereinbart (z. B. Frühstück). Im Einzelnen erfolgte die vertragliche Gestaltung und Abrechnung uneinheitlich. Auch erfolgte die Kostenübernahme in uneinheitlicher Art und Weise. Im Rahmen einer BP wurden diverse Streitpunkte aufgegriffen, die später im Rahmen des AdV-Beschlusses zu würdigen waren. In diesem Zusammenhang entschied der Senat u. a.,

  • dass Pflegegelder, die der Betreiber eines privaten Seniorenheims von den pflegebedürftigen Personen erhält, als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Dabei greift weder § 3 Nr. 1a EStG noch § 3 Nr. 36 EStG;
  • dass eine Qualifikation von erhaltenen Pflegegeldern als durchlaufende Posten nur dann in Betracht kommt, wenn die Gelder im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt werden und die konkrete Einnahme mit einer Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang verklammert werden kann;
  • dass die Einnahmen aus Seniorenmietverträgen einerseits und aus Wahlverträgen andererseits umsatzsteuerlich voneinander zu trennen sind;
  • dass die Leistungen, die aufgrund der Seniorenmietverträge erbracht werden, nochmals in Vermietungsleistungen und Betreuungsleistungen zu trennen sein können, wenn nicht die Raumüberlassung hinter die vom Heimbetreiber zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen zurücktritt. In diesem Zusammenhang setzte sich das Gericht mit der Anwendbarkeit von nationalen und europarechtlichen Steuerbefreiungsvorschriften sämtlicher Einzelleistungen (Vermietung/Pflege/Wahlleistungen) auseinander und gelangte zu einer teilweisen Steuerfreiheit.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Beschluss 4 V 135/17 vom 29.01.2019 (rkr)