Zahlungen an eine GmbH, welche diese dafür erhält, dass sie einen Steuerpflichtigen bei der Erlangung eines Professorentitels unterstützt, können beim Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anerkannt werden

Mit Urteil vom 6. März 2019 (Az. 4 K 48/18) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass Aufwendungen eines steuerpflichtigen Arztes für die Erlangung eines Professorentitels unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anerkannt werden können.

Der Kläger war Partner einer hochspezialisierten Arztpraxis. Bereits im Jahre 2013 hatte er mit einer GmbH einen „Wissenschaftsvertrag“ geschlossen, der darauf gerichtet war, dass die GmbH für den Kläger mit seiner aktiven Unterstützung eine Professur, Gastprofessur, Honorarprofessur oder außerplanmäßige Professur an einer Universität, Hochschule innerhalb der Europäischen Union (EU) realisiert. Im Rahmen dieser Aufgabe vermittelte die GmbH dem Kläger u. a. eine Nebentätigkeit an einer Universität im Ausland, welche auf die Verleihung eines entsprechenden Titels ausgerichtet war. Die Zahlung an die GmbH machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend.

Nach Abwägung aller Umstände des Falles und unter Berücksichtigung der persönlichen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der 4. Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die streitigen Aufwendungen zur Erlangung einer Professur im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst waren und auch das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht eingreift. Tragend war dabei die Erwägung, dass die Führung des Professorentitels im Streitfall eine sehr hohe erwerbswirtschaftliche Bedeutung hatte, sodass die private Veranlassung dahinter zurücktrat. Hiermit stellte das Gericht eine andere Würdigung an als das Finanzgericht Münster in einem ähnlichen Fall (Az. 4 K 1891/14 F, EFG 2017, 1949 – betreffend einen Zahnarzt). Es ließ die Revision dennoch nicht zu, weil die Rechtsgrundsätze insoweit geklärt sind und es lediglich um die Würdigung des Einzelfalls ging.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 4 K 48/18 vom 06.03.2019 (rkr)