Feiertagszuschlag statt „dürftiger“ Erholung?!?

Während sich im vergangenen Jahr eine gute Planung für Arbeitnehmer lohnte, um mit möglichst wenig Urlaubstagen viele „Frei“tage zu gewinnen, ist das Jahr 2015 eher von einer kargen Feier- und Brückentagslandschaft geprägt. Je nach Bundesland fallen mindestens zwei Feiertage auf ein Wochenende und schmälern damit für viele Beschäftigte die Aussichten auf ausgedehnte Erholung.

Besser sieht es für Arbeitnehmer aus, die ohnehin an gesetzlichen Feiertagen – auch wenn diese bspw. auf einen Samstag fallen – arbeiten (müssen). Grund hierfür sind die vom Arbeitgeber etwa aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung gezahlten Feiertagszuschläge.

Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, muss dieser jedoch zwingend neben dem laufenden Arbeitslohn für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und darf für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und für Nachtarbeit i. d. R. 25 % des regelmäßigen Stundenlohns nicht übersteigen. Auch der begünstigte Stundenlohn ist begrenzt, informiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Maßgebend für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist ein Höchstbetrag von 50 Euro je Stunde. In der Sozialversicherung sind die Zuschläge beitragsfrei soweit das der Berechnung zugrundeliegende Entgelt 25 Euro je Stunde nicht übersteigt.

Am Beispiel: Bei einem regelmäßigen Stundenlohn von 20 Euro und einem arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 % beträgt der Zuschlag 10 Euro je Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders hingegen bei einem laufenden Stundenlohn von 60 Euro. In diesem Fall beträgt der Zuschlag für Sonntagsarbeit 30 Euro je Stunde. Davon bleiben jedoch nur 25 Euro je Stunde lohnsteuerfrei (50 % von 50 Euro) und 12,50 Euro je Stunde sozialversicherungsfrei (50 % von 25 Euro). Ist der Sonntag zugleich Feiertag, kann anstelle des Sonntagszuschlags der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung spielen die betraglichen Grenzen keine Rolle. Dort zählen auch steuerfreie Zuschläge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Der DStV weist jedoch darauf hin, dass die tatsächliche begünstigte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszeit stets – z. B. durch Stundenzettel – nachzuweisen ist. Für pauschale Zuschläge wird die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht gewährt. Es sei denn, es handelt sich um Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen, die im Laufe des Kalenderjahres entsprechend verrechnet werden.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 30.04.2015

 

BStBK-Präsident Vinken fordert mehr Rechtssicherheit

Vor mehr als 1.400 Teilnehmern eröffnete der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Horst Vinken, am 04.05.2015 den 53. DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS 2015 in Hamburg. Als Hauptredner empfing er Johannes Geismann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen.

In seiner Rede bezog BStBK-Präsident Vinken Stellung zu aktuellen steuerpolitischen Themen und forderte mehr Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und ihre Berater. Besonderen Fokus legte er auf die Themen Erbschaftsteuer und Mindestlohn. Bei der Erbschaftsteuer sei nur mit einer verfassungsfesten Neuregelung, die auf rückwirkende Änderungen verzichte, mehr Rechtssicherheit zu erlangen. Vinken: „Ohne die Bedürfnisprüfung für Erwerber von großen Unternehmen, ist die Neuregelung nicht verfassungsfest zu machen.“ Die Einbeziehung des vorhandenen Privatvermögens, wie im Eckwertepapier des Bundesfinanzministeriums vorgesehen, lehne die Bundessteuerberaterkammer jedoch ab, so Vinken. Der BStBK-Präsident hält es stattdessen auf Basis des Bundesverfassungsgerichtsurteils für diskussionswürdig, miterworbenes sonstiges Vermögen in die Bedürfnisprüfung einzubeziehen, da dieses ohne größeren Mehraufwand berücksichtigt werden könne.

Auch beim Mindestlohn monierte Vinken die fehlende Rechtssicherheit. Konkret wies er auf eine Reihe unklarer Regelungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung hin und forderte den Gesetzgeber auf, die Grenze für die Dokumentationspflicht abzusenken. Vinken: „Einzelne Regelungen führen zu weiteren, teilweise unzumutbaren bürokratischen Belastungen und großen Unsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen. Im Sinne einer verbesserten Rechtssicherheit, appellieren wir an den Gesetzgeber, das Mindestlohngesetz um bürokratische Lasten zu entschlacken und unklare Regelungen zu verbessern.“

Der DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS wird am 4. Mai mit einem vielseitigen Fachprogramm fortgesetzt, das aktuelle Themen aus Steuerrecht, Rechnungslegung und betriebswirtschaftlicher Beratung abdeckt.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 04.05.2015

 

Arbeitsunfall: Der Weg zum Mittagessen ist versichert – oder doch nicht?

Arbeitsunfall: Der Weg zum Mittagessen ist versichert – oder doch nicht?

Wer in der Mittagspause zum Essen geht und dabei einen Unfall hat, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Oder doch nicht? Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an. Die Entscheidung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, ist nicht immer zu verstehen.

Hintergrund

Grundsätzlich gilt: Unfälle, die sich in Pausen ereignen, sind nur dann versichert, wenn der Versicherte im konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses mit der Motivation der Nahrungsaufnahme unterwegs war. Bei anderen privaten Verrichtungen entfällt der Versicherungsschutz. Besonders schwierig für Betroffene: Bei ihnen liegt die Beweislast.

Entscheidung

Wie heikel das sein kann, musste eine Sekretärin feststellen, die in ihrer Mittagspause in der Frankfurter Fußgängerzone stürzte und sich eine Halsmarkquetschung zuzog.

Die Unfallgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau im Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um Kleidung abzuholen. Anscheinend hatte sich die Frau dahingehend gegenüber der Berufsgenossenschaft geäußert.

Die verletzte Sekretärin hatte argumentiert, sie habe sich beim Sturz auf der Treppe an der Frankfurter Hauptwache auch auf dem Weg zu einem neben der Reinigung liegenden Fast-Food-Restaurant befunden.

Das Landessozialgericht Hessen konnte zwar nicht zweifelsfrei klären, ob die Frau die Treppe mit dem Ziel betreten habe, um im Schnellrestaurant zu essen. Doch diese Zweifel reichten dem Gericht, um einen Anspruch gegen die Unfallversicherung zu verneinen.

Mutter darf richtigen Vater ihres Kindes verschweigen

Mutter darf richtigen Vater ihres Kindes verschweigen

Eine Mutter darf die Identität des Vaters ihres Kindes für sich behalten. Auch Väter von Kuckuckskindern haben keinen Auskunftsanspruch, da es keine Rechtsgrundlage dafür gibt.

Hintergrund

Die damals 20-Jährige führte, als sie schwanger wurde, mit dem Antragsgegner eine Beziehung. Nachdem die beiden geheiratet hatten, wurde die Tochter Anfang Oktober 1991 ehelich geboren und der Ehemann rechtlicher Vater des Kindes. 3 Jahre später teilte ihm die Beschwerdeführerin mit, dass die Tochter von einem anderen Mann gezeugt worden sein könnte. Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden.

Im Jahr 2010 hatte er die Vaterschaft erfolgreich angefochten und forderte die Mutter auf, ihm wegen der zu Unrecht geleisteten Unterhaltszahlungen den Namen des mutmaßlichen leiblichen Vaters mitzuteilen. Dies verweigerte sie. Sowohl das Amtsgericht, das Oberlandesgericht und auch der Bundesgerichtshof verurteilten die Mutter zur Auskunftserteilung.

Entscheidung

Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof hat das Bundesverfassungsgericht jedoch einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters abgelehnt. Dafür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die es derzeit nicht gibt.

Die mit der Auskunftserteilung einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigung der Mutter wiegt schwer. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter schützt mit der Privat- und Intimsphäre das Recht, ob, wie und wem gegenüber Einblicke in die Intimsphäre und das Geschlechtsleben gewährt werden. Damit ist auch das Recht umfasst, bestimmte geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen.

Demgegenüber steht der einfachgesetzliche Regressanspruch des Scheinvaters, den der Gesetzgeber durchsetzungsschwach ausgestaltet hat.

Es ist Sache des Gesetzgebers, wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten gegenüber dem Interesse des Vaters an der Rückzahlung des von ihm geleisteten Kindesunterhalts zum Ausgleich gebracht wird.

Verwitterte Fenster: Kein Anspruch des Mieters auf Instandsetzung oder Mietminderung

Verwitterte Fenster: Kein Anspruch des Mieters auf Instandsetzung oder Mietminderung

Auch wenn ein verwitterter Anstrich der Fenster den Mieter stört, kann er weder Instandsetzung verlangen noch eine Minderung der Miete geltend machen. Denn für sich allein stellt dies keinen Mietmangel dar.

Hintergrund

Die Mieterin einer Wohnung verlangte von der Vermieterin, die Fenster von außen zu streichen, da der Außenanstrich sämtlicher Holzfenster abgenutzt und erneuerungsbedürftig ist. Die Mieterin setzte eine Frist zur Abhilfe; außerdem erklärte sie, die Miete nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Die Vermieterin kam der Aufforderung, die Fenster neu zu streichen, nicht nach. Die Mieterin verlangt deshalb, dass die Vermieterin zur Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster verurteilt wird. Darüber hinaus möchte sie die Miete um 5 % mindern, bis der Neuanstrich fertig ist, und bis dahin auch noch 15 % der Miete zurückbehalten.

Entscheidung

Vor dem Amtsgericht scheitert die Mieterin mit ihrer Klage. Die Begründung der Richter: Der verwitterte Zustand des Außenanstrichs der Fenster hindert nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Die Befürchtung, das Reinigen der Fenster sei erschwert, weil man an der abgeblätterten Farbe hängen bleiben könnte, schränkt den Mietgebrauch nicht ein. Dem Mieter ist es zumutbar, beim Reinigen der Fenster auf die abgeblätterte Farbe zu achten und es so zu vermeiden, daran mit der Kleidung oder dem Putztuch hängenzubleiben.

Die Mietsache ist auch sonst nicht mangelhaft. Aktuell liegt keine Undichtigkeit der Fenster, die dann möglicherweise einen Mangel begründen vor.

Unter dem Gesichtspunkt eines optischen Mangels kann die Mieterin eine Instandsetzung des Fensteranstrichs ebenfalls nicht verlangen. Auch insoweit müsste sich eine Gebrauchseinschränkung ergeben. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Mieterin in besonderer Weise auf den optischen Eindruck des Zugangs zu ihrer Wohnung beispielsweise aus beruflichen Gründen angewiesen ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Eine Mietminderung kommt nicht in Betracht, da durch den Zustand der Fenster keine Gebrauchsbeeinträchtigung gegeben ist. Folglich besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht.

Aufnahmen mit Dashcam: Damit können Autofahrer nichts beweisen

Aufnahmen mit Dashcam: Damit können Autofahrer nichts beweisen

Eigentlich ist das keine ganz schlechte Idee: Ein Autofahrer installiert im Auto eine Kamera und zeichnet während der Fahrt das Geschehen auf. Im Falle eines Unfalls hätte er gleich ein Beweismittel parat. Doch leider ist das Ganze aus Datenschutzgründen unzulässig und kann sogar mit einem Bußgeld geahndet werden.

Hintergrund

Eine Autofahrerin wollte in einem Zivilprozess Aufnahmen einer Kamera, die sie im Auto installiert hatte, als Beweismittel vor Gericht einbringen, um damit den Hergang eines Unfalls zu dokumentieren.

Entscheidung

Das Landgericht Heilbronn entschied aber, dass derartige Aufnahmen in Zivilprozessen regelmäßig nicht als Beweismittel zur Aufklärung des Unfallgeschehens verwertet werden können. Denn: Die laufende Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens durch diese Kameras verletzt sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.

Die permanente Videoaufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens durch die Dashcams stellt nach Meinung der Richter einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, der auch nicht durch das Interesse an einer Beweissicherung gerechtfertigt sei. Zudem sind durch derartige Aufnahmen immer sehr viele Personen in ihren Persönlichkeitsrechten betroffen.

Nach Ansicht der Richter verstößt eine permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs über eine Dashcam somit insbesondere auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Das unzulässige Filmen des Straßenverkehrs per Dashcam kann deshalb sogar mit einem Bußgeld geahndet werden.

Abfindung: Wann es die Fünftelregelung trotz Teilleistung gibt

Abfindung: Wann es die Fünftelregelung trotz Teilleistung gibt

Wird eine Entlassungsentschädigung in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, stellt sich die Frage, ob die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung dann noch in Betracht kommt. Ja, sagt das Finanzgericht Baden-Württemberg, wenn im Erstjahr lediglich ein absolut als auch prozentual geringfügiger Betrag ausgezahlt wird und die Auszahlung des weitaus größeren Restbetrags im zweiten Jahr erfolgt.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige erhielt eine Entlassungsentschädigung über insgesamt 115.000 EUR, die im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich i. H. v. 10.200 EUR und der Restbetrag von 104.800 EUR im Folgejahr ausgezahlt wurde. Während der Steuerpflichtige für den im Folgejahr gezahlten Betrag die ermäßigte Besteuerung der sog. Fünftelregelung begehrte, lehnte das Finanzamt dies ab, da keine geringfügige Zahlung und damit keine für die Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung notwendige Zusammenballung vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, da der Teilbetrag im Verhältnis zur Hauptleistung über 5 % liegt.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht bekam der Steuerpflichtige jedoch Recht. Bei dem im Erstjahr ausgezahlten Betrag von 10.200 EUR handelt es sich um eine unschädliche geringfügige Teilleistung im Verhältnis zu dem im Folgejahr ausgezahlten Betrag von 104.800 EUR. Denn bereits nach allgemeinem Verständnis ist eine Teilleistung von unter 10 % der Hauptleistung geringfügig. Dies wird bestärkt durch verschiedene im Steuerrecht bestehende 10 %-Grenzen. Entsprechend war daher die ermäßigte Besteuerung zu gewähren.

Arbeiten zu Hause: Förster kann Dienstzimmer unbeschränkt steuerlich absetzen

Arbeiten zu Hause: Förster kann Dienstzimmer unbeschränkt steuerlich absetzen

Wer sich zu Hause ein Arbeitszimmer im überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers einrichtet, kann die hierfür entstehenden Kosten in voller Höhe von der Steuer absetzen. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gilt für diese Fälle nicht. Von dieser Regelung hat jetzt ein Förster profitiert.

Hintergrund

Der Diplom-Forstwirt leitete im Streitjahr 2008 für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk. Die Forstbehörde legte besonderen Wert darauf, dass er in der Nähe seines Betreuungsreviers wohnte und in seinem Wohnhaus ein Dienstzimmer einrichtete. In dem Dienstzimmer sollten regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden. Außerdem stellte die Behörde die technische Büroausstattung zur Verfügung. Das Zimmer musste im Krankheitsfall für einen Vertreter des Klägers zugänglich sein. Die Funktionsfähigkeit des Dienstzimmers konnte von der Forstbehörde vor Ort überprüft werden. Die Kosten für das Zimmer von 3.417 EUR wollte der Kläger als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer aber nur 1.250 EUR.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln war auf der Seite des Försters und beurteilte das Dienstzimmer als externes Büro des Dienstherrn. Damit unterliegt es nicht der Regelung für häusliche Arbeitszimmer. Unerheblich war, dass zwischen dem Kläger und der Forstbehörde kein Mietvertrag über das Dienstzimmer geschlossen worden ist und der Kläger eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten hatte. Entscheidend war vielmehr, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung büromäßiger Arbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den Belangen der Behörde überlagert worden ist.

Bei Abriss und Neubau des Familienheims keine Befreiung von der Erbschaftsteuer

Bei Abriss und Neubau des Familienheims keine Befreiung von der Erbschaftsteuer

Vererben Eltern ihre Wohnimmobilie an die Kinder, ist dieser Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Immobilie wegen des sanierungsbedürftigen bzw. maroden Zustandes abgerissen und neubebaut wird.

Hintergrund

Eine Mutter vererbte das seit Jahren nicht renovierte und sanierte Wohnhaus aus den 50er Jahren an ihren Sohn. Die Wohnfläche betrug nur 50m². Der Sohn riss das Wohnhaus ab. Er teilte dem Finanzamt mit, dass der Abriss wegen des maroden Zustandes unausweichlich gewesen wäre und er einen Neubau plane, den er selbst zu Wohnzwecken nutzen wolle. Da der Wert der Erbschaft insgesamt den persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR überstiegen hatte, beantragte er für das Wohnhaus die Steuerbefreiung für die Vererbung des „Familienheims“. Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung, weil diese an den Fortbestand des alten Wohnhauses gekoppelt sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Zwar reicht es aus, wenn der Erbe die Wohnimmobilie der Eltern „alsbald“ zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Fall der vollständigen physischen Beseitigung des Wohnhauses fehlt es aber am für die Steuerbefreiung erforderlichen Fortbestand des „familiären Lebensraumes“. Die umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes vor dem Einzug hätte das Finanzgericht anerkannt.

Den maroden Zustand des Wohnhauses hat das Finanzgericht ebenso wenig als „zwingenden Hinderungsgrund“ anerkannt wie die geringe Wohnfläche. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass nur persönliche Hinderungsgründe (wie z. B. Pflegebedürftigkeit oder Tod) unschädlich für die Steuerbefreiung sind.

Außergewöhnlichen Belastungen: Beschränkte Abziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Außergewöhnlichen Belastungen: Beschränkte Abziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Bei Arbeitnehmern gehören die Altersvorsorgebeiträge zum Bruttolohn. Beamte müssen dagegen keine Altersvorsorgebeiträge leisten. Trotzdem führt die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht zu einer verfassungswidrigen Besserstellung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern.

Hintergrund

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher außergewöhnlicher Belastungen. Seiner Ansicht nach ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung um die geleisteten Beiträge an das Versorgungswerk zu kürzen. Die Berechnung der zumutbaren Belastung verstößt gegen den Gleichheitssatz, da bei Beamten die „fiktiven“ Beiträge zur Altersvorsorge nicht berücksichtigt werden. Hieraus ergeben sich ein niedrigerer Gesamtbetrag der Einkünfte und eine entsprechend geringere zumutbare Belastung, was letztlich zu höheren abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen bei Beamten führt. Das Finanzamt verweist darauf, dass die zumutbare Belastung nach den geltenden gesetzlichen Regelungen zutreffend ermittelt wurde.

Entscheidung

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern bei der Berechnung der zumutbaren Belastung liegt nicht vor. Die Ermittlung der zumutbaren Belastung aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte unterscheidet von vornherein nicht nach der Art der erzielten Einnahmen eines Steuerpflichtigen. Sie ist dementsprechend für Beamte und Arbeitnehmer in gleicher Weise aufgrund derselben Parameter durchzuführen. Die Ermäßigung der Einkommensteuer durch die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen eines Steuerpflichtigen wird als Billigkeitsvorschrift angesehen. Bei der Ausformung solcher Regelungen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Auch der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Verstöße darin gesehen, dass Bemessungsgrundlage der zumutbaren Eigenbelastung der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen ist.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin