Befristeter Arbeitsvertrag: Renteneintritt ist kein Sachgrund

Befristeter Arbeitsvertrag: Renteneintritt ist kein Sachgrund

 

Viele Arbeitnehmer wollen auch nach Renteneintritt weiter arbeiten. Oft wird dann aber aus dem vorher unbefristeten Arbeitsverhältnis ein befristetes. Doch Arbeitgeber müssen aufpassen: Allein der Bezug von Altersrente rechtfertigt nicht eine Befristung des Arbeitsvertrags.

 

Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer bezog ab dem 21.1.2010 Altersrente. Ab dem darauffolgenden Tag, dem 22.1.2010 begründete er mit seinem Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Befristungsende wurde zunächst für den 31.12.2010 vereinbart und dann zweimal bis zuletzt 31.12.2011 verlängert. Im Vertrag war die Abrede enthalten, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeiten soll.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, wie diese Befristung zu bewerten ist. Dem Arbeitnehmer ging es mit seiner Klage um die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses.

 

Entscheidung      
Allein der Bezug von Altersrente stellt keinen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund dar. Dies sei aber anders zu bewerten, wenn ein Einsatz des älteren Arbeitnehmers in der Nachwuchsplanung hinzukomme. Da hierzu keine ausreichenden Sachinformationen vorlagen, wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Manipulierbare Kassensysteme: Hersteller haften für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

Manipulierbare Kassensysteme: Hersteller haften für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

 

Der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, haftet für die Steuern, die ein Kunde hinterzogen hat.

 

Im November 2002 erwarb der Inhaber eines Eiscafés A ein Kassensystem, das neben diverser Hardware auch eine Software zur Manipulation der im Kassensystem erfassten Daten umfasste. Bei einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung bei A wurden Manipulationen an den im Kassensystem erfassten Daten seit mindestens Dezember 2003 festgestellt, die zu einer erheblichen Minderung der tatsächlich erzielten Umsätze führten. In dem Steuerstrafverfahren räumte A die Manipulationen in vollem Umfang ein. Er gab an, der Geschäftsführer der GmbH, die Kassensysteme herstellt und vertreibt, habe ihm nicht nur das Kassensystem verkauft, sondern ihn auch in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen. Dabei sei ihm versichert worden, die Software könne völlig risikolos eingesetzt werden. A wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil und die entsprechend geänderten Steuerfestsetzungen gegen A wurden bestands- bzw. rechtskräftig.

Anschließend wurde gegen den Geschäftsführer der GmbH ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Darüber hinaus wurde er für die Steuerrückstände des A in Haftung genommen, weil A die hinterzogenen Beträge nicht entrichtet und Vollstreckungsmaßnahmen gegen A bislang keinen nennenswerten Erfolg gehabt hatten.

Gegen den entsprechenden Haftungsbescheid legte der Geschäftsführer der GmbH beim Finanzamt Einspruch ein. Er behauptete, das Manipulationsprogramm habe ein Mitarbeiter entwickelt, er selbst habe keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. Sie sei so versteckt gewesen, dass selbst die Steuerfahnder sie bei der ersten Durchsuchung nicht entdeckt hätten. Er habe nur im Vertrieb ausgeholfen und habe A auch nicht in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen.

In der Einspruchsentscheidung änderte das Finanzamt den angefochtenen Haftungsbescheid und minderte die Haftungssumme, da in der Zwischenzeit bei A Gelder eingetrieben werden konnten.

Im Juli 2014 hat der Geschäftsführer der GmbH Klage erhoben und anschließend einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung machte er geltend, der Haftungsbescheid sei rechtswidrig.

 

Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte den Eilantrag ab. Begründung: Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie Beweismitteln bestünden an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids keine ernstlichen Zweifel. Wer eine Steuerhinterziehung begehe oder an einer solchen Tat teilnehme, hafte für die verkürzten Steuern und könne in Anspruch genommen werden. Aufgrund des Geständnisses und der rechtskräftigen Verurteilung des A sei das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass A die streitbefangenen Steuern hinterzogen habe. Zu dieser Steuerhinterziehung des A habe der Antragsteller objektiv und subjektiv Beihilfe geleistet und an dessen Tat teilgenommen. Er habe das mit der Manipulationssoftware verbundene Kassensystem als Geschäftsführer der GmbH an A verkauft. Dies belege die Rechnung der GmbH, die den Antragsteller als Bearbeiter ausweise. Es sei nicht entscheidend, wann genau und durch wen die Installation und Einweisung in das Programm erfolgt seien und ob der Antragsteller selbst oder ein Dritter die Manipulationssoftware entwickelt habe. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestehe im Streitfall vielmehr darin, dass der Antragsteller ein komplettes System an A verkauft habe, und zwar mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System biete, und mit dem Ziel, A eine Steuerverkürzung zu ermöglichen. Der Antragsteller habe A das Kassensystem ausdrücklich als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern angeboten und verkauft.

Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung ist möglich

Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung ist möglich

 

Ein Investitionsabzugsbetrag kann innerhalb des Investitionszeitraums aufgestockt werden.

 

A ließ in 2010 eine Photovoltaik-Anlage errichten, aus der er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die verbindliche Bestellung tätigte er im Dezember 2008. Die Herstellungskosten betrugen rund 650.000 EUR.

Für 2008 hatte er für die beabsichtigte Herstellung einen Investitionsabzugsbetrag von 110.000 EUR beantragt, den das Finanzamt gewährte. Für das 2009 beantragte er eine Aufstockung des Betrags um 90.000 EUR. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, bei einer Aufstockung würden Überprüfung und Überwachung der Abzugsbeträge erschwert.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Systematik, Zweck und historische Entwicklung sprächen für die Zulässigkeit einer späteren Aufstockung.

 

Entscheidung
Auch der Bundesfinanzhof lässt die Aufstockung eines bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags zu. Die Aufstockung mindert daher die Einkünfte des A für 2009 um 90.000 EUR.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Investitionsabzugsbetrag bis zur absoluten Höchstgrenze von 200.000 EUR bzw. bis zur relativen Grenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Betrieb in Anspruch genommen werden. Erhöhen sich die prognostizierten Kosten, können die zusätzlichen Aufwendungen den ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch der für das Abzugsjahr geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird und die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Dagegen können Beträge, die wegen des Höchstbetrags im Abzugsjahr nicht abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde.

Dieser Auffassung steht der Bundesfinanzhof entgegen. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich weder eine Aussage zur Zulässigkeit noch zum Ausschluss einer nachträglichen Aufstockung des Abzugsbetrags entnehmen. Für die Anerkennung spricht jedoch entscheidend die historische Entwicklung. Denn bereits nach der früheren Regelung zur Ansparabschreibung entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die Höhe der Rücklage in einem Folgejahr geändert werden konnte. Auch der Gesetzeszweck spricht dafür. Der Zweck der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit wird durch die Zulässigkeit späterer Aufstockungen nicht unterlaufen, sondern im Gegenteil verwirklicht.

Wie werden Fahrten zu dem einzigen Auftraggeber abgerechnet?

Wie werden Fahrten zu dem einzigen Auftraggeber abgerechnet?

 

Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof beschäftigt und entschieden: Für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers wird die Entfernungspauschale angesetzt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an.

 

Der Bundesfinanzhof hat damit an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen. Für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich hingegen zumeist eine Verbesserung, da hier die Entfernungspauschale in der Regel über den tatsächlichen Kosten liegt.

Mit Wirkung ab dem 1.1.2014 hat der Gesetzgeber eine Definition des Begriffs der “ersten Tätigkeitsstätte” festgeschrieben. Für Betriebsinhaber hat die vorliegende Entscheidung aber klargestellt, dass keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Unfall mit Einkaufswagen ist kein Verkehrsunfall

Unfall mit Einkaufswagen ist kein Verkehrsunfall

 

Nur bei Gefahren, die vom versicherten Fahrzeug ausgehen, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung. Beschädigt ein rollender Einkaufwagen ein parkendes Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz, fällt das nicht in deren Zuständigkeitsbereich.

 

Der Beklagte parkte sein Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz. Um Getränkekisten auszuladen, stellte er einen Einkaufswagen direkt daneben ab. Da der Parkplatz leicht abschüssig war, kam der Einkaufswagen ins Rollen und stieß gegen den Kastenwagen der Klägerin. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von knapp 1.639 EUR machte diese bei dem Beklagten und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend.

 

Entscheidung
Das Amtsgericht München wies die Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, da diese nur einstandspflichtig wäre, wenn sich der Unfall bei Betrieb eines Fahrzeugs ereignet hätte.

Vorliegend lag die Ursache des Unfalls nicht in der Gefahr, welche von dem Auto des Beklagten ausging, sondern beruhte auf der Unachtsamkeit des Beklagten. Dieser hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt. Daher musste auch er alleine für den entstandenen Schaden aufkommen.

Kündigung möglich, auch wenn Eigenbedarf vorhersehbar war

Kündigung möglich, auch wenn Eigenbedarf vorhersehbar war

 

Eine Kündigung von gemietetem Wohnraum ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Wird wegen Eigenbedarfs gekündigt, darf dies nicht rechtsmissbräuchlich sein. Liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen künftigen Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags hätte erkennen können?

 

Am 14.4.2011 wurde ein Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung in Mannheim abgeschlossen. Am 28.2.2013 kündigte der Vermieter den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 31.5.2013. Er begründete dies damit, dass seine 20-jährige Tochter, die nach dem Abitur ein Jahr im Ausland verbracht habe, im Juli 2013 nach Deutschland zurückkehren werde. Sie werde eine Arbeitsstelle in Frankfurt am Main annehmen und in Mannheim ein berufsbegleitendes Studium beginnen. Nach ihrer Rückkehr wolle sie eine eigene Wohnung beziehen. Vor dem Auslandsaufenthalt habe sie ein Zimmer bei ihren Eltern bewohnt.

Der Mieter hat der Kündigung widersprochen. Er meint, der Eigenbedarf sei bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen und deshalb rechtsmissbräuchlich.

 

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Kündigung war hier nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Denn dieser liegt nicht vor, wenn der Vermieter den künftigen Eigenbedarf zwar hätte erkennen können, bei Abschluss des Mietvertrags aber weder entschlossen war, diesen geltend zu machen, noch dies ernsthaft in Betracht gezogen hat. Ein Vermieter, der dem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag anbietet, ohne von sich aus Angaben zu seiner persönlichen und familiären Situation zu machen, bringt dadurch auch nicht zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit künftigen Eigenbedarfs geprüft hat und diesen ausschließt.

Schaukel und Sandkasten: Alle Eigentümer müssen zustimmen

Schaukel und Sandkasten: Alle Eigentümer müssen zustimmen

 

Soll im Garten einer Wohnungseigentumsanlage eine Schaukel und ein Sandkasten errichtet werden, handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung. Für diese muss die Zustimmung aller Eigentümer vorliegen.

 

In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass im Garten hinter dem Haus eine Schaukel aufgestellt werden soll. Ferner sollte dort auch ein Sandkasten aufgestellt werden. Eine Wohnungseigentümerin hat gegen die Beschlüsse Klage erhoben.

 

Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Bei den beschlossenen Maßnahmen handelt es sich um bauliche Veränderungen. Diese bedürfen der Zustimmung sämtlicher beeinträchtigter Eigentümer.

Durch Schaukel und Sandkasten wird das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert. Die Errichtung von derartigen Spielgeräten auf der Freifläche gehört auch nicht zur üblichen Nutzung derartiger Flächen, sodass auch aus diesem Grund eine bauliche Veränderung nicht verneint werden kann.

Durch die beschlossenen Maßnahmen wird die klagende Eigentümerin in ihren Rechten beeinträchtigt, sodass die Maßnahmen ohne ihre Zustimmung unzulässig sind.

Neben der Änderung des äußeren Erscheinungsbilds sind die Nutzungen des Gemeinschaftseigentums an dieser Stelle intensiver, als sie es ohne die Errichtung der Spielgeräte wären. Das genügt, um einen Nachteil für die klagende Eigentümerin zu bejahen.

Wohnungseigentum: Das Parken auf der Anlage kann eingeschränkt werden

Wohnungseigentum: Das Parken auf der Anlage kann eingeschränkt werden

Die Eigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Parken auf dem gemeinschaftlichen Grundstück außerhalb markierter Stellflächen grundsätzlich untersagen.

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 6 Einheiten. Jeder Wohnung ist ein Stellplatz zugeordnet (Sondernutzungsrecht). Vor den Stellflächen befindet sich eine ca. 8,50 m breite gepflasterte Zufahrtsfläche. Ein Eigentümer parkt gelegentlich ein weiteres Fahrzeug quer vor seinem Stellplatz und dem benachbarten Stellplatz, der seinem Sohn zugeordnet ist.

Auf einer Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss, dass außerhalb der zugewiesenen Carport-Stellplätze das Parken ab sofort verboten ist. Lediglich kurzes Anhalten zum Be- und Entladen, sowie rücksichtsvolles Parken von Handwerkern und dem Gärtner sind erlaubt.

Ein Wohnungseigentümer wendet sich gegen diese Nutzungsregelung.

Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss konkretisieren, was ein zulässiger Gebrauch des Gemeinschaftseigentums ist. Dabei haben sie einen großzügigen Ermessensspielraum. Die Grenzen des Ermessens sind dort zu ziehen, wo ein Gebrauch entweder gänzlich verboten oder einer faktisch gleichzusetzenden Reglementierung unterzogen wird. Das ist hier nicht der Fall.

Angesichts der örtlichen Situation wird durch das Parken außerhalb der zugewiesenen Stellflächen die Benutzung der Stellplätze erschwert, weil zusätzliches Rangieren erforderlich wird. Dies stellt keinen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar, der zu billigen wäre.

Dagegen ist das Abstellen von Fahrzeugen durch Handwerker oder Gärtner sowie zum kurzfristigen Be- oder Entladen als billigenswerter Gebrauch des Gemeinschaftseigentums selbst dann zu betrachten, wenn davon gewisse Beeinträchtigungen für die Stellplatzinhaber ausgehen. Gerade diese Fälle haben die Wohnungseigentümer in ihrem Beschluss aber explizit ausgenommen.

Ersatz von Teppich durch Parkett: Ist das ein Nachteil für andere Eigentümer?

Ersatz von Teppich durch Parkett: Ist das ein Nachteil für andere Eigentümer?

 Ersetzt ein Eigentümer Teppichboden durch Parkett, kann das für die Mitbewohner zu einem erhöhten Trittschall führen. Dies ist aber dann hinzunehmen, wenn die Schallschutznormen eingehalten werden, die bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben.

Das Gebäude mit 320 Appartements wurde Anfang der 70er-Jahre errichtet. Laut Baubeschreibung und dem seinerzeitigen Verkaufsprospekt war für die Erstausstattung der Wohnungen Teppichboden vorgesehen.

Die Eigentümer zweier übereinander liegender Wohnungen streiten über angebliche Lärmbelästigungen durch Trittschall. Die Beklagten erwarben die über der Wohnung der Kläger liegende Wohnung im Jahr 2006. Zwei Jahre später ersetzten sie den vorhandenen Teppichboden durch Parkett. Hiergegen wenden sich die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung. Durch den Wechsel des Bodenbelags habe sich der Trittschall erhöht. Da die Wohnanlage durch Teppichboden geprägt sei, müsse der Schallschutz eingehalten werden, den Teppichboden bietet.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Begründung: Durch den Wechsel des Bodenbelages werden die Kläger nicht nachteilig betroffen. Grundsätzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der bei der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der entsprechenden DIN ergeben. Diese werden hier gewahrt.

Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Die Gemeinschaftsordnung enthält aber keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Wohnungen mit Teppichböden vorsahen, ist unerheblich.

Die Auswahl des Bodenbelags betrifft die Gestaltung des Sondereigentums und steht im Belieben des Sondereigentümers. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien, um das für die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau zu bestimmen.

Ebenerdige Terrasse: Ohne Abgrenzung ist kein Sondereigentum möglich

Ebenerdige Terrasse: Ohne Abgrenzung ist kein Sondereigentum möglich

Eine ebenerdige Terrasse muss zum Gemeinschaftseigentum bzw. zu anderem Sondereigentum klar abgetrennt sein, damit Sondereigentum begründet werden kann.

Der Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks hat beim Grundbuchamt die Aufteilung in Wohnungseigentum beantragt und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt. An eine Wohnung im Erdgeschoss schließt eine ebenerdige Terrasse an. Diese ist zur Gartenfläche nicht vertikal abgegrenzt. Laut Teilungserklärung soll an der Terrasse Sondereigentum begründet werden.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Teilung abgelehnt. An der Terrasse könne kein Sondereigentum begründet werden. Es fehle an der Abgeschlossenheit.

Entscheidung
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und entschied, dass Sondereigentum nur an Räumen in einem Gebäude, nicht dagegen an Grundstücksflächen eingeräumt werden kann. Voraussetzung für die Eintragung von Sondereigentum ist die Abgeschlossenheit der Räume.

“In sich abgeschlossen” bedeutet dem Wortsinne nach “nicht ohne Weiteres zugänglich”.

Abgeschlossenheit erfordert grundsätzlich eine bauliche Gestaltung, nach der das jederzeitige Betreten durch Dritte verhindert werden kann. Diese Abtrennung kann durch Wände und Decken erfolgen, bei Balkonen und Terrassen aber auch dadurch, dass sie aufgrund ihrer Lage nur durch das Sondereigentum betreten werden können, zu dem sie gehören. Dies ist bei ebenerdigen Terrassen in der Regel nicht der Fall. An einer Terrasse, die zur Gartenseite ohne körperliche Begrenzung ist, kann nur ein Sondernutzungsrecht, nicht aber Sondereigentum eingetragen werden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin