Übergang des verrechenbaren Verlusts im Fall der Übertragung des Kommanditanteils

Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Mit Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2006 erwarb sie zum 01.01.2007 einen Teil des Kommanditanteils ihres Ehemannes hinzu. Alle Ansprüche aus dem für den Schenker geführten Privatkonto, auf dem Entnahmen, Einlagen, Gewinne und Verluste verbucht wurden, sollten unberührt bleiben.

In der Folge begehrte die Klägerin die Fortführung des auf den übertragenen Kommanditanteil entfallenden verrechenbaren Verlusts zum 31.12.2006 in Höhe von rund 160.000 Euro. Dies versagte das Finanzamt und rechnete den verrechenbaren Verlust weiterhin dem Ehemann der Klägerin zu.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Soweit eine Anteilsübertragung auf die Klägerin stattgefunden habe, sei ihr der verrechenbare Verlust ab 2007 zuzurechnen und stehe ihr zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen zur Verfügung. Zwar fehle es im Fall der Veräußerung des Kommanditanteils an der Identität des Beteiligten, wie sie die Verrechnung nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verluste mit künftigen Gewinnen voraussetze. Anders verhalte es sich aber bei einer unentgeltlichen Übertragung. Eine solche sei im Streitfall von den Beteiligten gewünscht und auch vollzogen worden. Daran ändere sich nichts durch den Umstand, dass das Privatkonto (und die entsprechende Pflicht zur Erstattung von Überentnahmen) beim Ehemann der Klägerin habe verbleiben sollen.

Bei den verrechenbaren Verlusten handele es sich nicht um ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Besteuerungsmerkmal des Schenkers, sondern um ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in das der Beschenkte aufgrund der mit der Anteilsübertragung einhergehenden Buchwertverknüpfung eintrete. Der verrechenbare Verlust sei nicht abtrennbar und gehe notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten über. Demzufolge sei die Zurechnung des verrechenbaren Verlusts aus steuerlicher Sicht nicht disponibel. Nichts anderes gelte, wenn nicht die gesamte Beteiligung verschenkt werde, sondern – wie hier – noch ein Kommanditanteil beim Zuwendenden verbleibe.

Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 16/15 geführt.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.04.2015 zum Urteil 16 K 3127/12 F vom 22.01.2015 (nrkr.)

 

Gewinnabführungsvertrag setzt Mindestlaufzeit von 60 Monaten voraus

Die Beteiligten stritten um die Frage, ob der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen war und daher die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft vorlagen. Mit Vertrag vom 09.08.2005 erwarb die A-GmbH sämtliche Anteile an der am 09.02.2005 als Vorratsgesellschaft gegründeten B-GmbH. Mit Vertrag vom 16.08.2005 wurden Teile des Vermögens der A-GmbH auf die B-GmbH im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen. Die Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2005. Zugleich schlossen die A-GmbH als Organträger und die B-GmbH als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der ab 01.01.2005 gelten sollte und erstmals zum 31.12.2009 gekündigt werden konnte. Dieser Vertrag vom 16.08.2005 und seine Neufassung vom 16.11.2005 wurden am 18.10. bzw. 28.11.2005 ins Handelsregister eingetragen.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der B-GmbH vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht erfüllt sei. Die Gewinnabführungen seien daher als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemesse sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren, so dass die Mindestlaufzeit 60 Monate betrage. Im Streitfall habe der Gewinnabführungsvertrag seinem Wortlaut nach zwar für fünf Zeitjahre (01.01.2005 bis 31.12.2009) gegolten. Da die Organgesellschaft jedoch erst durch notariellen Vertrag vom 09.02.2005 gegründet worden sei, werde das Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags nicht erfüllt.

Zwar habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft möglich sei, wenn seit Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestehe und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrecht erhalten bleibe. Das betreffe auch und gerade den Übergang eines Teilbetriebs der Überträgerin auf eine neu gegründete Tochter-Kapitalgesellschaft durch Abspaltung oder Ausgliederung.

Aus dieser Entscheidung folge aber nicht, dass auch für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags auf den Beginn der Eingliederung abzustellen sei. Es handele sich um unabhängige Tatbestandsmerkmale.

Die steuerliche Rückwirkung gelte nicht uneingeschränkt auch für die Berechnung der Mindestdauer. Sie setze – wenn sie überhaupt Bedeutung für die Berechnung der Mindestdauer habe – zumindest voraus, dass der übernehmende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum bereits bestanden habe. Denn die Mindestdauer sei ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich sei. Mit dem Zweck der Manipulationsvermeidung sei es nicht zu vereinbaren, fiktive Zeiträume in die Berechnung der Mindestdauer einzubeziehen. Als Mindestdauer müsse ein tatsächlicher Zeitraum von 60 Monaten vereinbart sein. Daran fehle es im Streitfall.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.04.2015 zum Urteil 6 K 4332/12 K,F vom 03.03.2015

 

Keine zollrechtliche Mitwirkungspflicht des Fahrzeugherstellers beim Reimport seiner Fahrzeuge

Mit Urteil vom 11. November 2014 VII R 21/12 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Zollbehörde den Hersteller ausgeführter Kraftfahrzeuge nicht verpflichten kann, zugunsten des Reimporteurs der Fahrzeuge, der diese als Rückwaren anmeldet, um von Einfuhrabgaben befreit zu werden, an der Sachaufklärung mitzuwirken.

Wird eine aus der Europäischen Union (EU) ausgeführte Ware später wieder in die EU eingeführt, kann sie auf Antrag des Einführers unter bestimmten Voraussetzungen von den Einfuhrabgaben befreit werden (sog. Rückware). Handelt es sich dabei um (gemeinhin als Reimport bezeichnete) Kraftfahrzeuge, die in der EU hergestellt wurden, werden in diesen Fahrzeugen allerdings häufig Teile eingebaut sein, bei denen es sich um zuvor in die EU importierte Drittlandsware handelt, die nicht zur EU-Ware geworden und später als Bestandteil des Fahrzeugs wieder aus der EU ausgeführt worden sind. Diese Teile können bei einem Reimport der Fahrzeuge nicht als Rückwaren abgabenfrei in die EU eingeführt werden, müssen also gleichsam „herausgerechnet“ werden.

Im Streitfall waren von einem deutschen Fahrzeughersteller in ein Drittland exportierte Kraftfahrzeuge durch einen Dritten von dort wieder in die EU importiert und zur Abfertigung als Rückware angemeldet worden. Der Reimporteur konnte der Zollbehörde jedoch keine Angaben machen, in welchem Umfang die Kraftfahrzeuge aus Teilen bestanden, bei denen es sich nicht um vormalige EU-Waren handelte.

Das Finanzgericht (FG) hatte geurteilt, die Zollverwaltung sei verpflichtet, bei der Wiedereinfuhr der Fahrzeuge zugunsten des Reimporteurs zu ermitteln, in welchem Umfang in den zur Wiedereinfuhr in die EU anmeldeten Fahrzeugen Teile europäischen Ursprungs und Drittlandswaren verbaut worden waren. Es gab deshalb dem für den Reimporteur zuständigen Hauptzollamt auf, bei dem Fahrzeughersteller die für die Inanspruchnahme der zollrechtlichen Vergünstigungen relevanten Daten zu erheben. Hiergegen wehrte sich der Fahrzeughersteller. Er machte geltend, er könne nicht verpflichtet sein, zugunsten eines Konkurrenten aufwändige Ermittlungen anzustellen und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Außerdem könne es nicht sein, dass immer dann, wenn eine vormalige EU-Ware in die EU wieder eingeführt werde, ihr jeweiliger Hersteller verpflichtet sei, Angaben über die Verwendung von Bauteilen aus Drittländern in dem konkreten Produkt und ihre zollrechtliche Behandlung zu machen.

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und der Klage des Fahrzeugherstellers stattgegeben. Die Zollverwaltung sei lediglich verpflichtet, dort bereits vorhandene Daten zugunsten des Reimporteurs zu berücksichtigen. Im Übrigen obliege es dem Reimporteur, sich die für die Inanspruchnahme zollrechtlicher Vergünstigungen erforderlichen Daten selbst zu beschaffen. Hersteller und Ausführer der Ware könnten im Fall der Wiedereinfuhr nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 24/15 vom 08.04.2015 zum Urteil VII R 21/12 vom 11.11.2014

 

Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts – Vertrauensschutz

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 15/14 entschieden, dass bei sog. Reihengeschäften die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist, anhand der objektiven Umstände und nicht anhand der Erklärungen der Beteiligten vorzunehmen ist; Erklärungen des Erwerbers können allerdings im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes (§ 6a Abs. 4 UStG) von Bedeutung sein.

Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt u.a. voraus, dass der gelieferte Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) befördert oder versendet wird. Dies festzustellen bereitet insbesondere bei sog. Reihengeschäften immer wieder Schwierigkeiten: Liefert ein Unternehmer (A) Waren an einen anderen Unternehmer (B), der diese an einen dritten Unternehmer (C) weiterliefert, kann nur diejenige Lieferung umsatzsteuerfrei sein, der der Warentransport in den anderen Mitgliedstaat zuzuordnen ist.

Im Verfahren XI R 15/14 verkaufte eine deutsche GmbH (A) im Jahr 1998 zwei Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen (B). B teilte A auf Anfrage lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines finnischen Unternehmens (C) mit, an die es die Maschinen weiterverkauft habe. Die Maschinen wurden von einer von B beauftragten Spedition bei A abgeholt und zu C nach Finnland verschifft. Das Finanzamt (FA) behandelte die Lieferung der A nicht als steuerfrei, weil B keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der EU verwendet habe.

Nach Ansicht des zuvor auf Vorlage des BFH mit dem Streitfall befassten Gerichtshof der Europäischen Union ist bei sog. Reihengeschäften regelmäßig die Lieferung von A an B umsatzsteuerfrei; anders ist es jedoch, wenn B der C bereits Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor die Ware das Inland verlassen hat. Dies ist anhand aller objektiven Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erklärungen des B zu prüfen.

A, das FA und das Finanzgericht (FG) konnten im Nachhinein nicht mehr ermitteln, wann B die Verfügungsmacht an den Waren der C verschafft hatte. Das FG gab deshalb der Klage statt. Der BFH bestätigte dieses Ergebnis. § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG enthalte die gesetzliche Vermutung, dass im Zweifel die erste Lieferung (von A an B) steuerfrei sei. Diese greife im Streitfall. Trotz der bestehenden praktischen Schwierigkeiten sei nach derzeitiger Rechtslage an den genannten Rechtsgrundsätzen festzuhalten. Eventuelle Rechtsänderungen vorzunehmen sei Aufgabe des Gesetz- oder Richtliniengebers.

Im Rahmen seines Urteils zeigte der BFH außerdem eine für die Unternehmer bestehende Absicherungsmöglichkeit auf: Nach Auffassung des BFH kann sich z. B. A von B versichern lassen, dass B die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), nicht auf einen Dritten übertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat. Verstößt B gegen diese Versicherung, kommt die Gewährung von Vertrauensschutz für A in Betracht und B schuldet ggf. die deutsche Umsatzsteuer (§ 6a Abs. 4 UStG).

In einem zweiten Urteil vom selben Tag (XI R 30/13), ebenfalls zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Reihengeschäften, stellte der XI. Senat des BFH klar, dass auch dann, wenn der zweite Erwerber (C) eine Spedition mit der Abholung von Waren beim Unternehmer (A) beauftragt, eine Steuerbefreiung der Lieferung des A an B möglich ist, wenn C die Verfügungsmacht an den Waren erst erhalten hat, nachdem diese das Inland verlassen haben. Dies sei bei einer Beförderung durch eine von C beauftragte Spedition zwar eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/15 vom 08.04.2015 zu den Urteilen Urteil XI R 15/14 und XI R 30/13 vom 25.02.2015

 

Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung

Berlin: (hib/SCR) Mit einem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz will die Bundesregierung die Umsetzung einer entsprechenden EU-Verordnung regeln. Der entsprechende Gesetzentwurf (18/4201) enthält vor allem Durchführungsvorschriften für die ab 17. August 2015 anzuwendende Verordnung Nr. 650/2012, die das internationale Erbrecht betrifft.

In dem neuen Gesetz sollen Zuständigkeiten, Zulassung von Zwangsvollstreckungen und Ähnliches geregelt werden. Zudem plant die Bundesregierung, die gerichtlichen Zuständigkeiten nicht nur für das Europäische Nachlasszeugnis zu regeln, sondern auch die entsprechenden Regeln zum deutschen Erbschein anzugleichen. Für beides soll künftig möglichst dasselbe Gericht zuständig sein.

Zusätzlich zu dem Durchführungsgesetz will die Bundesregierung aus systematischen Gründen verfahrensrechtliche Regelungen zum Erbschein aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen. Zudem soll laut Bundesregierung eine Regelungslücke im Bereich der Gebühren in Grundbuchsachen geschlossen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag

Recyclingsystem-Betreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und Versorgungsleistungen steuermindernde Rückstellungen bilden

Die Betreiber eines „Dualen Systems“ können für noch zu erbringende Verwertungs- und Versorgungsverpflichtungen steuermindernde Rückstellungen bilden. Dies entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 14.01.2015 (13 K 2929/12).

Geklagt hatte eine Recycling-GmbH, die in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2004 eine steuerliche Rückstellung für noch zu entsorgende Verpackungen bildete. Sie begründete die Rückstellung im Wesentlichen damit, dass am Ende des Jahres noch Verpackungen im Wirtschafts- und Abfallkreislauf unterwegs seien, die noch nicht verwertet bzw. entsorgt worden seien, für die sie aber bereits Lizenzgebühren vereinnahmt habe. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung aufgrund eines Erlasses des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen nicht an. Die Finanzverwaltung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarungen mit den Herstellern und Vertreibern von verpackten Produkten nur zur Erfüllung von Mindestrecyclingquoten verpflichtet sei. Da diese Quoten zum Jahresende bereits erfüllt worden seien, komme eine Rückstellung nicht mehr in Betracht.

Der 13. Senat sah demgegenüber die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch aus der Verpackungsordnung als erfüllt an. Es stellte dabei entscheidend darauf ab, dass die Klägerin entgegen der Verwaltungsauffassung ihre Entsorgungstätigkeit nicht einstellen könne, wenn bestimmte Mindestquoten erfüllt sind, sondern auch darüber hinaus zur Abholung und Verwertung der rücklaufenden Verpackungen verpflichtet bleibt.

Aufgabe der dualen Systeme ist es, die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen zu organisieren. Finanziert wird das System über ein Entgelt, das die Hersteller und Vertreiber von verpackten Produkten für ihre Beteiligung an einem dualen System bezahlen. Aktuell sind insgesamt neun Betreiber eines dualen Systems (Systembetreiber) am Markt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 01.04.2015 zum Urteil 13 K 2929/12 vom 14.01.2015

 

Umsatzsteuer Voranmeldung

Hiermit möchte ich Sie an folgende Fälligkeit erinnern:

  • Die Umsatzsteuer ist am 10. dieses Monats für den Zeitraum März fällig
  • Die Umsatzsteuer ist mit Dauerfristverlängerung am 10. dieses Monats für den Zeitraum Februar fällig
  • und die vierteljährliche Umsatzsteuer ist am 10. April für den Zeitraum Januar bis März fällig

Die Voranmeldung können Sie auch online abgeben

http://www.steuerschroeder.de/steuerlexikon/154754/Umsatzsteuervoranmeldung
Mehr Infos zur UStVA unter

http://www.steuerschroeder.de/steuerlexikon/462946/Umsatzsteuervoranmeldung%20-%20Abgabeverfahren

 

 

Entstehung der Steuer bei Ausstellung einer Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis – Änderung des Abschnitts 13.7 UStAE

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Umsatzsteuer im Fall des § 14c Abs. 1 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Nach Abschn. 13.7 Satz 2 Beispiel 1 UStAE entsteht die Mehrsteuer auch dann zusammen mit der Steuer für die Leistung, wenn die Rechnung in einem späteren als dem Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung/Vereinnahmung des Entgelts erteilt wird.

Insbesondere in Fällen, in denen eine bereits erstellte Rechnung berichtigt wird (Nachberechnungsfälle) und in diesem Berichtigungsdokument erstmalig ein unrichtiger Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, erscheint das Abstellen der Steuerentstehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung als nicht praktikabel. Des Weiteren ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Rechnung, in der ein überhöher Steuerbetrag ausgewiesen wird, erteilt worden ist.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeter Mehrbetrag vom Unternehmer regelmäßig nicht als solcher erkannt wird. Aus Vereinfachungsgründen soll es daher nicht beanstandet werden, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der für die Leistung geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. März 2015 – IV D 3 – S 7279/13/10003 (2015/0230137), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, Abschn. 13.7 wie folgt gefasst:

13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises
1In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschn. 14c.1) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. 2Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, entsteht der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. 3Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen Ablauf die Steuer für die zu Grunde liegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b UStG entsteht.

Beispiel 1:
1Der Unternehmer U verkauft im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) für insgesamt 238 Euro und weist in der am 02.02.01 ausgegebenen Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes 19 % eine darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 38 Euro gesondert aus.
2Die gesetzlich geschuldete Steuer in Höhe von 7% entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 01. 3Der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung im Februar 01. 4Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Steuer in voller Höhe für den Voranmeldungszeitraum Januar 01 anmeldet.

4Wird in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 2011, V R 5/10, BStBl 2012 II S. 620).

Beispiel 2:
1Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) veräußert Unternehmer U am 15.12.01 sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer. 2Am 02.02.02 gibt U eine Rechnung aus, in der er irrtümlich Umsatzsteuer gesondert ausweist. 3Die nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung am 02.02.02.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7270 / 12 / 10001 vom 02.04.2015

 

Keine Kürzung der zumutbaren Belastung um Altersvorsorgebeiträge zur Gleichbehandlung mit Beamten

Nach Auffassung des 10. Senats können nicht verbeamtete Arbeitnehmer die sog. zumutbare Belastung nicht um ihre Altersvorsorgebeiträge kürzen. Der Kläger des Streitfalls hatte einen solchen Abzug geltend gemacht, weil es anderenfalls zu einer verfassungswidrigen Schlechterstellung gegenüber Beamten komme. Dies hat das FG mit Urteil vom 24. November 2014 (Az.: 10 K 798/14) abgelehnt.

Außergewöhnliche Belastungen, z. B. wegen Krankheitskosten, können nur insoweit steuerlich abgezogen werden, als sie eine zumutbare (Eigen-) Belastung übersteigen, deren Höhe sich im Wesentlichen nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen errechnet. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst bei Arbeitnehmern deren Nettolohn vor Abzug der (nur als Sonderausgaben zu berücksichtigenden) Altersvorsorgebeiträge. Der Kläger hatte moniert, dass aus diesem Grunde Beamte, die ihre Altersvorsorge nicht aus eigenem versteuertem Einkommen aufbringen müssten, strukturell bedingt höhere außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen könnten als andere Arbeitnehmer.

Der 10. Senat hält die Berechnung der zumutbaren Belastung ohne Kürzung um die Altersvorsorgebeiträge dennoch für zulässig. Die Ungleichbehandlung sei nicht verfassungswidrig, weil Beamte und andere Arbeitnehmer ganz unterschiedlichen Versorgungssystemen unterlägen. Das gelte sowohl in der Erwerbs- als auch in der Auszahlungsphase der Versorgungsbezüge. Beamten flössen die ‚fiktiven‘ Altersvorsorgebeiträge – anders als anderen Arbeitnehmern – auch nicht als Bestandteil ihres Gehalts zu.

Gegen das Urteil ist unter dem Az. VI R 75/14 Revision beim BFH eingelegt worden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 02.04.2015 zum Urteil 10 K 798/14 vom 24.11.2014 (nrkr)

 

Keine Aufteilung von Kosten für Feier aus doppeltem Anlass

Der 1. Senat hat mit Urteil vom 19. März 2014 (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Im Streitfall war der Kläger kurz vor seinem 30. Geburtstag nach bestandener Prüfung zum Steuerberater bestellt worden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 – 1 GrS 1/06) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

Dem ist der 1. Senat nicht gefolgt. Denn nach Abwägung aller Umstände seien die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger habe innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem hätten an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen. Schließlich habe der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. In solchen Fällen sei eine Trennung der Kosten nicht möglich.

Der Senat hat unter dem Az. VI R 46/14 die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 02.04.2015 zum Urteil 1 K 3541/12 vom 19.03.2015 (nrkr)

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin